.§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
Finanzsatzung des Kirchenkreises Reinickendorf
Vom 18. November 2023
Die Kreissynode des Kirchenkreises Reinickendorf hat aufgrund des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (KABl. 2007 S. 70) und der hierzu erlassenen Finanzverordnung (KABl. Nr. 2/2013) die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####§ 1
Zuordnung der Finanzanteile
Die nach § 2 Absatz 4 Finanzgesetz und § 1 Finanzverordnung dem Kirchenkreis und seinen Kirchengemeinden zufließenden Mittel werden wie folgt verwendet:
- für Personalausgaben: 75 %,
- für Sachausgaben: 12 %,
- Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung: 13 %.
§ 2
Verteilung der Finanzanteile zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
- Die Finanzanteile für Personalausgaben werden zu 25 % im Kirchenkreis verwendet und zu 75 % an die Kirchengemeinden entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl verteilt.
- Die Finanzanteile für Sachausgaben werden zu 40 % im Kirchenkreis verwendet und zu 60 % an die Kirchengemeinden entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl verteilt.
- Die Finanzanteile für Bauausgaben werden zu 50 % im Kirchenkreis verwendet und zu 50 % an die Kirchengemeinden entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl verteilt.
§ 3
Finanzausgleich und Verwendung des Aufkommens innerhalb des Kirchenkreises
- Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans jährlich Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen.
- Der kreiskirchliche Finanzausgleich dient
- Unter Verwaltungsaufgaben ist der kostendeckende Zuschuss des Kirchenkreises an den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-Nord sowie die beim Kirchenkreis anfallenden Verwaltungsaufgaben zur Erfüllung seiner kirchenrechtlich festgeschriebenen Aufgaben zu verstehen.
- 1 Verbleiben dem Kirchenkreis aus dem Finanzausgleich Mittel, die er nicht für die Finanzierung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2 benötigt, werden diese nicht nach Absatz 2 benötigten Mittel im Rahmen des Jahresabschlusses einer kreiskirchlichen Rücklage mit der Zweckbestimmung zugeführt, Aufgaben gemäß Absatz 2 in den kommenden Jahren zu erfüllen. 2 Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans Mittel in dieser Rücklage oberhalb von 500.000 € auf Vorschlag des Kreiskirchenrates umwidmen.
§ 4
Stellenplan
- Der von der Kreissynode zu beschließende, kreiskirchliche Stellenplan wird gebildet aus den regionalen Stellenplänen und dem Stellenplan des Kirchenkreises.
- Für die Aufstellung des gemeinsamen Stellenplanes ist ein von der Kreissynode beauftragtes Gremium zuständig.
§ 5
Klimaschutzfonds
- 1 Die Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführungen zum Klimaschutzfonds des KK Reinickendorf wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums (entspricht CO 2e -Emissionen des Vorjahres) veranschlagt. 2 Die Bepreisung je Tonne CO 2e richet sich nach den Vorgaben des Klimaschutzgesetzes.
- Die Klimaschutzabgabe wird verbrauchsabhängig (Verursacherprinzip) pro Gemeinde (aufgeteilt in die Objekte/Verbrauchsstellen) ermittelt.
- In den Klimaschutzfonds fließen
- zu 60 % die gemäß dem Verursacherprinzip von den Gemeinden aus ihren Finanzzuweisungen abzuführenden Mittel,
- zu 40 % ergänzende Mittel des kreiskirchlichen Finanzausgleichs.
- Einzelheiten zur Bewirtschaftung des Klimaschutzfonds regelt das kreiskirchliche Klimaschutzkonzept.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss der Kreissynode Reinickendorf vom 17./18. November 2023, nach der Genehmigung durch das Konsistorium sowie ihrer Veröffentlichung zum 1. Januar 2023 in Kraft1#.