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Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung)

Vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32);
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung
vom 27. September 2024

(KABl. Nr. 144 S. 291)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70) im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode die folgende Finanzverordnung erlassen:
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I. Grundsätze der Verteilung der Einnahmen

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§ 1
Anteilsrahmen

( 1 ) Die Höhe der Finanzanteile, nämlich der Anteile für Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Pfarrer, Gemeindepädagogen, Gemeindehelfer, Katecheten im Gemeindedienst, Diakone und andere Mitarbeiter im diakonischen, sozialen und pädagogischen Dienst, für Kirchenmusiker sowie Haus- und Kirchwarte (Personalkostenanteile), der Sachaufgaben sowie der Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise richtet sich nach einem auf der Gemeindegliederzahl beruhenden Schlüssel.
( 2 ) Der Finanzanteil für die Kirchengemeinden und -kreise berechnet sich zu 25 % entsprechend der Gemeindegliederzahl. Bei der Bemessung der weiteren 75 % findet ein Solidarausgleich zwischen Stadt und Land sowie in Abhängigkeit zum Anteil der Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (evangelischen Christen) an der Gesamtbevölkerung statt. Dabei können besondere Aufgaben einzelner Kirchengemeinden berücksichtigt werden.
( 3 ) Die 75 % des Finanzanteiles nach Absatz 2 Satz 2 werden nach folgenden Grundsätzen verteilt.
Je ein Finanzanteil wird gewährt für:
  1. Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem höheren Anteil evangelischer Christen
    an der Gesamtbevölkerung
    — für je 800 Gemeindeglieder,
  2. Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem niedrigeren Anteil evangelischer Christen
    an der Gesamtbevölkerung
    — für je 725 Gemeindeglieder,
  3. Kirchenkreise in den Sprengeln Görlitz und Potsdam
    — für je 500 bis 675 Gemeindeglieder in Abhängigkeit zum Vorhandensein von städtischen Zentren bzw. einer ländlichen Prägung,
  4. Anstaltsgemeinden und Reformierter Kirchenkreis
    — für je 500 Gemeindeglieder.
Die Zuordnung der Kirchenkreise im Einzelnen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil der Verordnung ist.
( 4 ) Die Zuordnung wird alle fünf Jahre überprüft.
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§ 2
Zuordnung der Finanzanteile

( 1 ) Durch Finanzsatzung nach § 14 regelt die Kreissynode die Höhe und Zuordnung der Finanzanteile in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden. Dabei können für Personalausgaben im Sprengel Berlin höchstens 75 % und in den Sprengeln Görlitz und Potsdam bis zu 80 % der Finanzanteile vorgesehen werden. Die Kirchengemeinde oder der Pfarrsprengel erhält entsprechend der Gemeindegliederzahl 75 % des sich ergebenden Betrages. Für kreiskirchliche und übergemeindliche Planstellen sowie für Vertretungskosten und zum zwischengemeindlichen Ausgleich behält der Kirchenkreis 25 % der Personalkostenanteile.
( 2 ) Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, hinsichtlich der Baulast Vorsorge zu treffen, indem die Kreissynode einen entsprechenden Finanzanteil für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung festlegt. Die Kirchenkreise geben mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauausgaben nach einem auf die Baulast bezogenen Maßstab oder entsprechend der Gemeindegliederzahl an die Kirchengemeinden weiter. Näheres wird in der Finanzsatzung gemäß § 14 geregelt. Den verbleibenden Betrag verwendet der Kirchenkreis für Bauaufgaben und zur baulichen Unterhaltung, insbesondere zur Vorsorge hinsichtlich der bestehenden Baulast.
( 3 ) Darüber hinaus legt die Kreissynode in der Finanzsatzung gemäß § 14 einen entsprechenden Finanzanteil für Sachausgaben fest. Die Kirchenkreise geben mindestens 60 % der Anteile für Sachausgaben an die Kirchengemeinden weiter. Die Festlegung eines geringeren Anteils bedarf der Zustimmung der Gemeindekirchenräte. Den verbleibenden Betrag verwendet der Kirchenkreis für übergemeindliche Aktivitäten und Projekte sowie für den zwischengemeindlichen Ausgleich und seinen eigenen Bereich.
( 4 ) Durch Finanzsatzung gemäß § 14 kann die Kreissynode einen entsprechenden, höchstens jedoch 2 % betragenden Anteil für die Finanzierung des haushaltdeckenden Zuschusses an den Kirchenkreisverband als Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes festlegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich das Kirchliche Verwaltungsamt in unmittelbarer Trägerschaft des Kirchenkreises befindet.
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§ 3
Finanzausgleich

( 1 ) Die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise aus dem Allgemeinen Vermögen (Kirchenvermögen und Pfarrvermögen), die gemäß § 6 Absatz 1 und 2 Finanzgesetz für den Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises und zwischen den Kirchenkreisen in Anspruch genommen werden, werden alle fünf Jahre vom Konsistorium überprüft.
( 2 ) Bei der Bemessung des Finanzausgleichs zwischen den Kirchengemeinden soll bei der Zuweisung einer Dienstwohnung der zuweisenden Kirchengemeinde für die damit verbundene Baulast ein Ausgleich gewährt werden. Der gewährte Betrag ist für den Unterhalt und die Sicherung der Pfarrdienstwohnung zu verwenden.
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§ 4
Anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise

Folgende Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise unterliegen dem Finanzausgleich:
  1. Pachten (abzüglich der Fixkosten, nämlich Beiträge zu Boden- und Wasserverbänden, Grundsteuern, Gebühren für Straßenreinigung und Niederschlagswasser sowie Gebühren und Entgelte des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes für die Grundstücksverwaltung),
  2. Mieten (abzüglich pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit oder Gebäude Kosten der laufenden Instandhaltung, Verwaltungskosten, Aufwendungen für die Bedienung von Darlehen, Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage),
  3. pauschalisierte Zinserträge des Allgemeinen Vermögens in Höhe von 1,0 % (ehemals Allgemeines Kirchenvermögen, Pfarrvermögen, Küstereivermögen, Ersatzvermögen, Einmalentschädigungen für Bauwerke und Anlagen aus Erbbaurechtsverträgen, Erbschaften ohne Zweckbestimmung),
  4. wiederkehrende Zahlungen von Vertragspartnern der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie
  5. sonstige Erträge, insbesondere Einmalzahlungen aufgrund der Kapitalisierung von Erbbauzinszahlungen, jedoch nur in Höhe eines Betrages, der bei gleichmäßiger Verteilung der Einmalzahlung auf die gesamte Dauer des Erbbaurechtes dem jeweiligen Jahresbetrag entspricht, sowie einmalige und wiederkehrende Entgelte aus Gestattungsverträgen für Solarenergie-, Windenergie- und Mobilfunkanlagen, ausgenommen einmalige Entgelte für die Bestellung von Leitungsrechten.
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§ 5
Finanzausgleich innerhalb eines Kirchenkreises

( 1 ) Dem Finanzausgleich innerhalb eines Kirchenkreises unterliegen die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises jeweils bis zu einer Höhe von 50.000,00 € zu 40 % und ein diese Summe übersteigender Betrag zu 70 %. Sie sind in den Finanzausgleich des Kirchenkreises einzubeziehen. Überschreitet bei Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden, die sich ab dem 1. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2025 vereinigen, die Höhe der Einnahmen den in Satz 1 genannten Betrag, erfolgt die Ermittlung der Einnahmen, die in den Finanzausgleich einzubeziehen sind, nach den Grundsätzen der Berechnung, die für die einzelnen Kirchengemeinden gelten würde, wenn die Vereinigung nicht erfolgt wäre. Die Regelung in Satz 3 ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet.
( 2 ) Die Kreissynode kann von den Bestimmungen des Absatzes 1 und des § 4 zugunsten der Kirchengemeinden in der Finanzsatzung gemäß § 14 abweichende Bestimmungen treffen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen (§ 6 Absatz 2 Finanzgesetz) gedeckt ist.
( 3 ) Die Kreissynode kann in der Finanzsatzung abweichend von § 4 Nummer 3 festlegen, dass Zinserträge des allgemeinen Vermögens bis zu ihrer tatsächlichen Höhe dem Finanzausgleich unterliegen, soweit dies zur Deckung des Finanzbedarfs des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen erforderlich ist. Soweit nach der Festlegung nach Satz 1 Zinserträge nicht pauschalisiert dem Finanzausgleich unterliegen, hat die Finanzsatzung auch Regelungen zur Bestimmung der Höhe der Zinserträge zu enthalten.
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§ 6
Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen

( 1 ) Der Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 1.100.000 € geht von den Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises gemäß § 4 aus.
( 2 ) Das Gesamtvolumen gemäß Absatz 1 wird um einen Teilbetrag in Höhe von 44.200 € jährlich für die in Absatz 3b) genannten Anstalts- und Personalgemeinden sowie Kirchengemeinden mit besonderer Aufgabenstellung verringert. Bemessungsgrundlage für die Verteilung sind die Gemeindeglieder- und Einwohnerzahlen des Kirchenkreises zu jeweils 40 % sowie die Anzahl der Kirchengebäude des Kirchenkreises zu 20 %.
( 3 ) Folgende jährliche feste Finanzausgleichsbeträge zwischen den Kirchenkreisen werden bis zur Überprüfung nach § 3 Absatz 1 festgesetzt:
  1. Einzahlende Kirchenkreise:
    Barnim 144.712 €, Berlin Stadtmitte 65.587 €, Berlin Süd-Ost 68.149 €, Nauen-Rathenow 1.955 €, Neukölln 552.013 €, Reformierter Kirchenkreis 5.967 €, Uckermark 49.300 € und Zossen-Fläming 128.258 €.
  2. Empfangende Kirchenkreise und Körperschaften:
    Berlin Nord-Ost 17.016 €, Charlottenburg-Wilmersdorf 127.336 €, Cottbus 89.973 €, Falkensee 3.906 €, Mittelmark-Brandenburg 23.741 €, Niederlausitz 112.214 €, Oberes Havelland 60.014 €, Oderland-Spree 13.796 €, Potsdam 18.493 €, Prignitz 41.408 €, Reinickendorf 83.953 €, Spandau 30.066 €, Steglitz 45.693 €, Schlesische Oberlausitz 121.514 €, Teltow-Zehlendorf 45.123 €, Tempelhof-Schöneberg 136.312 €, Wittstock-Ruppin 1.183 € und die Anstalts- und Personalgemeinden Berliner Domgemeinde 4.100 €, Hoffbauer-Stiftung 400 €, Lazarus 1.000 €, Lobetal 2.800 € und Diakonissenhaus Teltow 700 € sowie die Kirchengemeinden mit besonderer Aufgabenstellung für folgende Kirchen: Dom Brandenburg 4.400 €, Dom Fürstenwalde 4.400 €, St.-Gertraud-Kirche Frankfurt/Oder 4.400 €, Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche 4.400 €, Oberkirche St. Nikolai/Cottbus 4.400 €, St. Marien-Kirche Berlin 4.400 €, Französische Friedrichstadtkirche 4.400 €, Peterskirche Görlitz 4.400 €.
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§ 7
Anrechnungsfreie Einnahmen

( 1 ) Nicht anzurechnen sind insbesondere:
  1. Einnahmen aus dem Gemeindekirchgeld,
  2. zweckbezogene Einnahmen und freiwillige Gaben einschließlich ihrer Erträge,
  3. Erträge aus sonstigem Zweckvermögen, Sonder- und Treuhandvermögen,
  4. Zinserträge der Rücklagen und
  5. Zinserträge des Kassenbestandes, die den Rechtsträgern zuzuordnen sind.
( 2 ) Freiwillige Gaben sind Zuwendungen, die ohne Rechtsverpflichtung geleistet werden und bei denen ein Verwendungszweck durch die Gebenden (Einzelgaben, Einzelspenden, Opfer) oder durch den Sammelzweck (Kollekten, Sammlungen, Sammelopfer) bestimmt ist.
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§ 8
Verwendung der Einnahmen, die den Kirchengemeinden
und Kirchenkreisen verbleiben

( 1 ) Die den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nach §§ 6 und 7 verbleibenden Einnahmen einschließlich der Mittel aus dem Finanzausgleich werden bei Kirchenkreisen, die über keinen genehmigten Stellenplan nach § 8 Finanzgesetz verfügen, zur Finanzierung der Ist-Personalkosten der jeweiligen Körperschaften herangezogen.
( 2 ) Mindestens 15 % der im Kirchenkreis nach dem Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen verbleibenden Mittel werden der Substanzerhaltungsrücklage im Kirchenkreis zugeführt. Mit der Substanzerhaltungsrücklage des Kirchenkreises wird die Bauunterhaltung von Gebäuden von Kirchengemeinden und des Kirchenkreises unterstützt.
( 3 ) Das Konsistorium kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss abweichende Regelungen treffen. Personalkostenverpflichtungen dürfen nur eingegangen werden, wenn ihre Erfüllung nach Maßgabe des § 10 Finanzgesetz abgesichert ist.
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§ 9
Verwendung nicht ausgegebener Finanzanteile

( 1 ) Nicht ausgegebene Personalkostenanteile werden den Personalkostenrücklagen zugeführt. Für den Fall, dass die Rücklagen, die nach § 10 Absatz 2 Finanzgesetz geforderte Höhe erreicht haben und die Mittel nicht als Überschuss zur Deckung des übernächsten Haushalts oder zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklagen benötigt werden, können diese für Sachkosten oder für Bauausgaben und Bauunterhaltung verwendet werden.
( 2 ) Nicht ausgegebene Sachmittel können, soweit sie nicht zur Deckung der Ist-Personalkosten erforderlich sind oder als Überschuss zur Deckung des übernächsten Haushalts oder zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklagen benötigt oder zweckbestimmten Rücklagen zugeführt werden, für Bauaufgaben und Bauunterhaltung verwendet werden. Ihre Verwendung für Honorarkosten, geringfügige Beschäftigungen, Aushilfstätigkeiten und befristete Arbeitsverträge für besondere Projekte ist zulässig, wenn dadurch keine Festanstellungsansprüche entstehen.
( 3 ) Nicht ausgegebene Baumittel sind der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen. Wenn die vorgeschriebene Höhe der Substanzerhaltungsrücklage erreicht ist, können sie zur Deckung der Ist-Personalkosten verwendet werden.
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II. Stellenplanung und -besetzung

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§ 10
Kreiskirchliche Stellenpläne

( 1 ) Bei kreiskirchlichen Stellenplänen kann in der Finanzsatzung bestimmt werden, dass die Zuordnung der Personalkostenanteile zu den einzelnen Kirchengemeinden unterbleibt.
( 2 ) Bei der Aufstellung des Stellenplanes ist im Maß der Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass auch für den Dienst an Kindern und Jugendlichen, den kirchenmusikalischen sowie den diakonisch-sozialpädagogischen Dienst Stellen vorhanden sind.
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§ 11
Stellen bzw. Stellenanteile für die Leitung des Kirchenkreises

Für die Leitung im Kirchenkreis (Amt einer Superintendentin oder eines Superintendenten oder für die kollegiale Leitungsform) sind Stellenanteile von mindestens 75 % auszuweisen.
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§ 12
Personalkostengrenze

( 1 ) Bei der Personalkostengrenze können Mittel aus dem Finanzausgleich nach § 6 Absatz 2 nur für den Zeitraum bis zur nächsten Überprüfung nach § 3 Absatz 1 herangezogen werden.
( 2 ) Bei der Personalkostengrenze für die Ist-Stellen können auch die Erträge der Rücklage nach § 10 Absatz 2 Finanzgesetz herangezogen werden.
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III. Finanzsatzungen, Verfahren, In-Kraft-Treten

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§ 13
Amtszeit des Freigabeausschusses

Die Amtszeit des Ausschusses richtet sich nach der Amtszeit der Kirchenleitung. Die Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung im Amt.
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§ 14
Finanzsatzungen

( 1 ) Die Kreissynode erlässt eine Finanzsatzung. Der Beschluss bedarf der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 Grundordnung vorgesehenen Mehrheit. Die Finanzsatzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
( 2 ) Die Finanzsatzung muss Regelungen treffen über
  1. die Höhe und Zuordnung der Finanzanteile in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden (§ 2 Absatz 1),
  2. die Vorsorge hinsichtlich der Baulast (§ 2 Absatz 2),
  3. den Finanzanteil für Sachausgaben (§ 2 Absatz 3).
( 3 ) Die Finanzsatzung kann Regelungen treffen über
  1. den Finanzanteil für die Finanzierung des haushaltdeckenden Zuschusses an den Kirchenkreisverband oder die Finanzierung des Kirchlichen Verwaltungsamtes (§ 2 Absatz 4),
  2. die Abweichung von den in § 4 und in § 5 Absatz 1 niedergelegten Bestimmungen (§ 5 Absatz 2 und Absatz 3),
  3. weitere Regelungen zur Finanzverteilung innerhalb des Kirchenkreises sowie
  4. zur Finanzierung weiterer Aufgaben des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
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§ 15
Verfahren

( 1 ) Bei ab dem 1. Januar 2024 eintretenden Änderungen der Kirchenkreisgrenzen gelten für den neuen Kirchenkreis bis zur Überprüfung nach § 3 Absatz 1diejenigen Regeln, die vor der Veränderung für die Mehrheit der Gemeindeglieder galten. Die Kirchenleitung kann mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses Sonderregelungen hinsichtlich des Schlüssels treffen.
( 2 ) Das Konsistorium verrechnet die Finanzausgleichsbeträge zwischen den Kirchenkreisen gemäß § 6 Absatz 2mit den Überweisungsbeträgen der Finanzanteile.
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§ 16
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 25. Mai 2007 (KABl. S. 82) außer Kraft.
( 2 ) Bis zum Erlass einer Finanzsatzung durch die Kreissynode gelten für die Zuordnung der Finanzanteile nach § 2 die bisherigen Vorschriften.
Anlage
Zuordnung der Kirchenkreise nach § 1 Absatz 3
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Anlage zu § 1 Absatz 3 Finanzverordnung
(vorbehaltlich einer Ausnahmeregelung gemäß § 15 Absatz 1)

1.
Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem höheren Anteil evangelischer
Christen an der Gesamtbevölkerung
Gemeindegliederschlüssel 800:
Charlottenburg-Wilmersdorf
Steglitz
Neukölln
Tempelhof-Schöneberg
Reinickendorf
Teltow-Zehlendorf
Spandau
2.
Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem niedrigeren Anteil evangelischer
Christen an der Gesamtbevölkerung
Gemeindegliederschlüssel 725:
Berlin Stadtmitte
Berlin Nord-Ost
Berlin Süd-Ost
3.
Kirchenkreise in den Sprengeln Görlitz und Potsdam
Gemeindegliederschlüssel 675:
Potsdam
Gemeindegliederschlüssel 650:
Cottbus
Gemeindegliederschlüssel 600:
Barnim
Falkensee
Nauen-Rathenow
Schlesische Oberlausitz
Gemeindegliederschlüssel 555:
Oderland-Spree
Gemeindegliederschlüssel 550:
Niederlausitz
Zossen-Fläming
Gemeindegliederschlüssel 525:
Mittelmark-Brandenburg
Gemeindegliederschlüssel 500:
Oberes Havelland
Prignitz
Uckermark
Wittstock-Ruppin
4.
Anstaltsgemeinden und Reformierter Kirchenkreis
Gemeindegliederschlüssel 500:
Reformierter Kirchenkreis Berlin-
Brandenburg
Berliner Domgemeinde
Hoffbauer-Stiftung
Lazarus
Lobetal
Luise-Henrietten-Stift
Diakonissenhaus Frankfurt/Oder
Diakonissenhaus Teltow
Oberlinhaus Potsdam
Evangelisches Johannesstift Berlin