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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 143Geschäftsordnung des Konsistoriums

Vom 6. September 2024

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 93 Absatz 1 Satz 3 der Grundordnung dem Konsistorium die folgende Geschäftsordnung gegeben:
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§ 1
Abteilungsgliederung

Das Konsistorium gliedert sich in Abteilungen. Die Anzahl und die allgemeinen Aufgabengebiete der Abteilungen bestimmt die Kirchenleitung in Abstimmung mit dem Konsistorium.
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§ 2
Leitung des Konsistoriums

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident
  1. leitet das Konsistorium (Artikel 93 Absatz 2 der Grundordnung),
  2. ist die oder der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsistoriums und übt die allgemeine Dienstaufsicht aus,
  3. ist dafür verantwortlich, dass das Konsistorium seine Aufgaben nach den Grundsätzen einer zeitgemäßen Organisation und Mitarbeiterführung sachgerecht erfüllt,
  4. erlässt nach Beratung im Kollegium Anordnungen zur allgemeinen Organisation des Konsistoriums, soweit sie nicht durch Weisungen der Landessynode oder der Kirchenleitung festgelegt sind,
  5. regelt nach Beratung im Kollegium die Geschäftsverteilung,
  6. kann Geschäftsanweisungen für den geordneten Arbeitsablauf erlassen,
  7. vertritt das Konsistorium im Rechtsverkehr.
( 2 ) Der Pröpstin oder dem Propst obliegt die theologische Leitung im Konsistorium (Artikel 93 Absatz 2 der Grundordnung). Sie oder er hat insbesondere darauf zu achten, dass geistliche Gesichtspunkte die Arbeit des Konsistoriums maßgeblich bestimmen.
( 3 ) Die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst sorgen dafür, dass die Entscheidungen des Konsistoriums in der Kirchenleitung zur Geltung gebracht werden. Sie unterrichten die Bischöfin oder den Bischof über wichtige Themen aus der Arbeit des Konsistoriums.
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§ 3
Kollegialverfassung, Zusammensetzung des Kollegiums, Vorsitz

( 1 ) Das Konsistorium ist kollegial verfasst.
( 2 ) Das Kollegium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Pröpstin oder dem Propst sowie den von der Kirchenleitung berufenen Mitgliedern.
( 3 ) Den Vorsitz im Kollegium führt die Präsidentin oder der Präsident. Sie oder er wird durch die Pröpstin oder den Propst vertreten; bei Verhinderung beider übernimmt das Mitglied des Kollegiums nach Artikel 93 Absatz 2 Satz 2 der Grundordnung die Vertretung.
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§ 4
Zuständigkeiten des Kollegiums

( 1 ) Dem Kollegium des Konsistoriums ist vorbehalten,
  1. Vorlagen für die Kirchenleitung zu beschließen,
  2. über die Erledigung der von der Kirchenleitung dem Konsistorium gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Grundordnung übertragenen Aufgaben zu beschließen,
  3. die zur Ausführung von Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zu erlassen,
  4. über die Bildung, Veränderung, Vereinigung oder Aufhebung von Kirchengemeinden zu beschließen (Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung),
  5. Pfarrstellen in Kirchengemeinden zu errichten und aufzuheben (Artikel 37 Absatz 1 der Grundordnung) sowie über die Genehmigung kreiskirchlicher Pfarr- und Kirchenbeamtenstellen zu entscheiden (Artikel 61 der Grundordnung),
  6. Berufungen, Stellenübertragungen und Bestätigungen aufgrund des Pfarrstellenbesetzungsrechtes vorzunehmen,
  7. über die Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte sowie die weiteren in Artikel 92 Absatz 4 der Grundordnung bezeichneten Aufsichtsmittel zu beschließen,
  8. die in Abberufungs- oder Versetzungsverfahren gegen Pfarrerinnen und Pfarrer und in Disziplinarverfahren dem Konsistorium obliegenden Entscheidungen zu treffen,
  9. Beschwerden gegen Abteilungsentscheidungen abzuhelfen, wenn die Abteilungen ihnen nicht selbst abhelfen,
  10. wiederkehrende Unterstützungszahlungen zu bewilligen.
( 2 ) Darüber hinaus berät und beschließt das Kollegium über Angelegenheiten,
  1. die zwischen den Abteilungen mangels Einigung nicht geregelt werden können,
  2. die grundsätzliche Bedeutung haben oder wegen ihres Gegenstandes und ihrer Tragweite von besonderer Wichtigkeit sind,
  3. die von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Pröpstin oder dem Propst dem Kollegium zugewiesen werden.
( 3 ) Das Kollegium berät grundlegende Themen der Organisation und der Arbeit des Konsistoriums.
( 4 ) Die Sitzungen des Kollegiums dienen dem Informationsaustausch.
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§ 5
Sitzungstermine

( 1 ) Ordentliche Sitzungen des Kollegiums finden in der Regel alle zwei Wochen statt. Den Sitzungstag bestimmt das Kollegium.
( 2 ) Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden, wenn es die Präsidentin oder der Präsident oder mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Zeit bestimmt die Präsidentin oder der Präsident.
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§ 6
Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer

( 1 ) An den Sitzungen des Kollegiums nehmen die Mitglieder des Kollegiums teil. Ist eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter an der Teilnahme verhindert, nimmt die stellvertretende Abteilungsleiterin oder der stellvertretende Abteilungsleiter teil. Sie oder er übt das Stimmrecht aus, sofern sie oder er nicht selbst stimmberechtigt ist. Die Vertreterin oder der Vertreter ist an Weisungen der oder des Vertretenen gebunden.
( 2 ) Ist für eine Sitzung oder einen Sitzungsteil nicht die Vertraulichkeit festgelegt (Absatz 4),
  1. nehmen an der Sitzung teil und können das Wort ergreifen die Direktorin oder der Direktor des Berliner Missionswerkes und die Direktorin oder der Direktor des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesischer Oberlausitz e. V.,
  2. können an der Sitzung auch teilnehmen und das Wort ergreifen die oder der Länderbeauftragte, die persönliche Referentin oder der persönliche Referent der Bischöfin oder des Bischofs, die Leiterin oder der Leiter der Pressestelle und die Referatsleiterinnen und Referatsleiter.
  3. Sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Konsistoriums kann die Präsidentin oder der Präsident zur Verhandlung derjenigen Gegenstände zulassen, die in ihr Arbeitsgebiet fallen.
( 3 ) Weiteren Personen kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Kollegium die Teilnahme gestatten, wenn sie sachdienlich ist.
( 4 ) Das Kollegium kann die Teilnahme auf seine Mitglieder und die Mitglieder der Kirchenleitung beschränken. In Disziplinarangelegenheiten berät und entscheidet das Kollegium ausschließlich im Kreis seiner Mitglieder. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
( 5 ) Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kollegiums bei der Verhandlung anwesend sein und hat sich vor der Abstimmung zu entfernen.
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§ 7
Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren

( 1 ) Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn die Zahl der stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer größer ist als die Hälfte der Zahl der Mitglieder. Mehr als eine Stimme kann nicht geführt werden.
( 2 ) Das Kollegium soll bestrebt sein, seine Beschlüsse einmütig zu fassen. Kommt keine Übereinstimmung zustande, können Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen gilt Artikel 23 Absatz 6 der Grundordnung entsprechend.
( 3 ) Das Kollegium kann seine Sitzungen als Video- oder notfalls als Telefonkonferenzen abhalten. Diese Sitzungen können auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft das Kollegium, im Eilfall oder, bei außerordentlichen Sitzungen, die Präsidentin oder der Präsident.
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§ 8
Vorbereitung der Sitzungen

( 1 ) Die Tagesordnung setzt die Präsidentin oder der Präsident nach Fühlungnahme mit der Pröpstin oder dem Propst fest. Anmeldungen zur Tagesordnung samt den Unterlagen sollen der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens am 5. Tag vor dem Sitzungstag zugehen. Dabei ist mitzuteilen, ob eine Beratung des Tagesordnungspunktes für notwendig gehalten wird.
( 2 ) Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Tagesordnung den regelmäßig an den Sitzungen Teilnehmenden (§ 3 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2) mit; sie soll ihnen spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zugehen. Die Tagesordnung wird nebst Anlagen elektronisch versandt oder zur Verfügung gestellt an oder für die Mitglieder des Kollegiums, die Bischöfin oder den Bischof und den weiteren regelmäßig an den Sitzungen Teilnehmenden (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2). Die Mitglieder der Kirchenleitung erhalten die Tagesordnung sowie die weiteren Sitzungsunterlagen. Vertrauliche Unterlagen (vgl. § 6 Absatz 4) sowie Personalunterlagen erhalten nur die Mitglieder des Kollegiums und die Bischöfin oder der Bischof; die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten erhalten die Personalunterlagen vorab zur Kenntnis.
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§ 9
Vorlagen für das Kollegium

( 1 ) Beschlusssachen sollen mit beschlussreifen Vorlagen eingebracht werden, wenn sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt oder die Präsidentin oder der Präsident nichts anderes anordnet.
( 2 ) Die schriftlichen Vorlagen sollen in gestraffter Form das Problem darstellen, einen Lösungsvorschlag enthalten und ihn begründen. Die Vorlage muss in der Regel enthalten:
  1. den Namen des federführenden Mitglieds des Kollegiums und, falls abweichend, der oder des Vortragenden,
  2. den Entwurf eines Beschlusses,
  3. eine Begründung des Vorschlags, ggf. mit Alternativen,
  4. einen Hinweis darauf, bis zu welchem Zeitpunkt die Angelegenheit beraten und entschieden werden muss,
  5. einen Hinweis auf die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags, die Deckungsmöglichkeit sowie den mit dem Vorschlag verbundenen Verwaltungsmehraufwand,
  6. einen Vermerk, welche anderen Organe bei der Entscheidungsfindung zu beteiligen sind,
  7. eine Einschätzung über die erforderliche Dauer der Beratung,
  8. die Anmeldung als Beschluss- (B), Aufruf- (A) oder Strategie- und Beratungspunkt (S).
( 3 ) Vorlagen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten zurückgewiesen werden.
( 4 ) Auf der Vorlage ist zu vermerken, ob eine Beratung des Gegenstandes als Beschlusspunkt (B) oder als Strategie- und Beratungspunkt (S) für notwendig gehalten wird. Die Anmeldung als Strategie- und Beratungspunkt soll insbesondere bei grundsätzlichen strategischen Überlegungen oder noch offenen Beratungsgegenständen erfolgen. Eine Aussprache muss stattfinden, wenn ein Mitglied des Kollegiums dies beantragt. Tischvorlagen werden als (B) oder (S) aufgenommen und werden mit (T) gekennzeichnet.
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§ 10
Gang der Verhandlungen und Vertraulichkeit

( 4 ) Die Verhandlungen des Kollegiums sind vertraulich. Mitteilungen über Ausführungen von Sitzungsteilnehmerinnen oder Sitzungsteilnehmern und über Abstimmungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Kollegiums zulässig.
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§ 11
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung des Kollegiums ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss Angaben über Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Auf Antrag einer stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerin oder eines stimmberechtigten Sitzungsteilnehmers sind weitere Notizen, zum Beispiel das Stimmenverhältnis, aufzuzeichnen.
( 2 ) Das Protokoll hat anzugeben, dass es von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer verantwortet wird.
( 3 ) Das Protokoll soll mit der Einladung zur folgenden Sitzung verschickt werden.
( 4 ) Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der folgenden Sitzung.
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§ 12
Verbindlichkeit der Beschlüsse

( 1 ) Die Beschlüsse des Kollegiums sind für die Mitglieder und die Abteilungen verbindlich und von ihnen nach außen einheitlich zu vertreten.
( 2 ) Wenn eine für die Kirchenleitung bestimmte Vorlage vom Kollegium geändert wurde, ist das im Kollegium federführende Mitglied berechtigt, seine abweichende Meinung der Kirchenleitung vorzutragen.
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§ 13
Ausführung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse des Kollegiums geben die regelmäßig an den Sitzungen Teilnehmenden den an der Ausführung beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die erforderliche Information.
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§ 14
Personalplanung

( 1 ) Die Personalplanung der Theologinnen und Theologen obliegt der Pröpstin oder dem Propst. Sie oder er berät sich dazu in allen Fragen mit dem Kreis der mit Personalfragen befassten Mitglieder des Kollegiums und ihren Vertreterinnen und Vertretern.
( 2 ) Einmal jährlich oder nach Bedarf verantwortet die Pröpstin oder der Propst eine Klausurtagung des Kollegiums zur Personalplanung. Dabei sind die kurz-, mittel- und langfristigen Planungen der Personalentwicklung und des Personaleinsatzes in der Landeskirche zu erörtern.
( 3 ) An der Kollegiumsklausur nehmen teil:
  1. das Kollegium,
  2. die theologischen und juristischen Referentinnen und Referenten der für den Pfarrdienst zuständigen Abteilung des Konsistoriums,
  3. die Bischöfin oder der Bischof,
  4. die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten.
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§ 15
Leitung der Abteilungen und Referate

( 1 ) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Abteilung und ihnen gegenüber weisungsbefugt. Ihr oder ihm obliegt die innere Organisation der Abteilung und die Regelung der Arbeitsabläufe in der Abteilung. Sie oder er kann sich die Endzeichnung von Schriftwechseln vorbehalten.
( 2 ) Die Referatsleiterinnen und Referatsleiter und die Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter sind Vorgesetzte der ihnen jeweils unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und gegenüber den ihnen jeweils unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt.
( 3 ) Der oder die Vorgesetze ist angehalten, jährlich mit den ihr oder ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jeweils ein vertrauliches Orientierungsgespräch zu führen.
( 4 ) Die Abteilungen und Referate arbeiten mit verabredeten Schwerpunkten. In komprimierter Form wird über Schwerpunktsetzungen und Ziele im Konsistorium gegenüber der Kirchenleitung berichtet.
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§ 16
Abteilungs- und Referatskonferenzen

Abteilungs- und Referatsleitende haben die Aufgabe, den Informationsfluss sicherzustellen. Dem dienen Abteilungs- und Referatskonferenzen. Diese haben die Funktion,
  1. die Arbeit der einzelnen Organisationseinheiten zu koordinieren,
  2. referatsübergreifende Themen und Fragestellungen zu koordinieren,
  3. Entwicklungen im Haus und in der Kirche zu kommunizieren,
  4. den Erfahrungs- und Informationsaustausch in der Abteilung sicherzustellen.
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§ 17
Projektgruppen

Zur Vorbereitung von Entscheidungen oder Ausführung von Aufträgen kann das Kollegium Projektgruppen einsetzen, deren Arbeit ihrem Wesen nach zeitlich begrenzt ist. Das Kollegium legt Standards für Projekte fest.
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§ 18
Verbindung mit den Synodalausschüssen

Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse der Landessynode, die für Arbeitsgebiete ihrer oder seiner Abteilung gebildet sind, teil und gibt den Ausschüssen die gewünschten oder erforderlichen Informationen aus ihrer oder seiner Abteilung. Sie oder er kann sich durch die zuständige Referentin oder den zuständigen Referenten vertreten lassen.
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§ 19
Klausuren

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kollegiums sollen mindestens einmal jährlich in einer gemeinsamen Klausur über Fragen der Strategie, Führung, Organisation und Geschäftsabläufe des Konsistoriums beraten.
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§ 20
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 6. September 2024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 144Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung
über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung)

Vom 27. September 2024

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207), im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Artikel 1
Änderung der Finanzverordnung

Die Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 16. Juni 2023 (KABl. Nr. 84 S. 165), wird wie folgt geändert:
  1. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Absatzes 1“ die Wörter „und des § 4“ eingefügt.
    2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
      „(3) Die Kreissynode kann in der Finanzsatzung abweichend von § 4 Nummer 3 festlegen, dass Zinserträge des allgemeinen Vermögens bis zu ihrer tatsächlichen Höhe dem Finanzausgleich unterliegen, soweit dies zur Deckung des Finanzbedarfs des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen erforderlich ist. Soweit nach der Festlegung nach Satz 1 Zinserträge nicht pauschalisiert dem Finanzausgleich unterliegen, hat die Finanzsatzung auch Regelungen zur Bestimmung der Höhe der Zinserträge zu enthalten.“
  2. § 14 Absatz 3 Buchstabe b. wird wie folgt gefasst:
    „b. die Abweichung von den in § 4 und in § 5 Absatz 1 niedergelegten Bestimmungen (§ 5 Absatz 2 und Absatz 3),“
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Artikel 2
Weitere Änderungen der Finanzverordnung

Die Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Rechtsverordnung, wird wie folgt geändert:
  1. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Buchstabe a) wird die Angabe „Nauen-Rathenow 1.955 €,“ gestrichen.
    2. In Absatz 3 Buchstabe b) wird die Angabe „Falkensee 3.906 €“ durch die Angabe „Havelland 1.951 €“ ersetzt.
  2. In Nummer 3 der Anlage zu § 1 Absatz 3 Finanzverordnung werden die Wörter „Falkensee“ und „Nauen-Rathenow“ durch das Wort „Havelland“ ersetzt.
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Artikel 3
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Artikel 2 dieser Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 27. September 2024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof
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II. Bekanntmachungen

Nr. 145Besoldungstabellen und Beträge ab 1. Januar 2025

(zu § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung
des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD – AG-BVG)
A.
Grundgehalt
I.
Besoldungstabelle für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und -pädagogen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und -pädagogen im Entsendungsdienst
Besoldungsgruppe
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
A 13
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
ohne Dienstwohnung
4.793,99
5.022,59
5.249,86
5.478,49
5.635,83
5.794,53
5.951,85
6.106,50
mit Dienstwohnung**
3.938,20
4.166,80
4.394,07
4.622,70
4.780,04
4.938,74
5.096,06
5.250,71
** gilt nur für das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg
II.
Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
Besoldungs-
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
A 3
2.571,64
2.625,14
2.678,68
2.721,76
2.764,84
2.807,93
2.851,03
2.894,10
A 4
2.621,27
2.685,22
2.749,19
2.800,10
2.851,03
2.901,95
2.952,85
2.999,87
A 5
2.639,52
2.719,15
2.783,11
2.845,80
2.908,49
2.972,46
3.035,10
3.096,49
A 6
2.691,73
2.784,45
2.878,42
2.950,23
3.024,67
3.096,49
3.176,10
3.245,30
A 7
2.815,77
2.898,04
3.006,42
3.117,35
3.225,72
3.335,39
3.417,65
3.499,90
A 8
2.967,22
3.066,46
3.206,13
3.347,16
3.488,14
3.586,06
3.685,28
3.783,20
A 9
3.186,55
3.284,47
3.438,54
3.595,20
3.749,23
3.853,96
3.962,90
4.069,14
A 10
3.396,73
3.531,22
3.725,77
3.921,17
4.120,23
4.258,75
4.397,24
4.535,80
A 11
3.853,96
4.059,70
4.264,11
4.469,87
4.611,07
4.752,28
4.893,49
5.034,73
A 12
4.117,55
4.360,97
4.605,71
4.849,10
5.018,57
5.185,32
5.353,42
5.524,22
A 13
4.793,99
5.022,59
5.249,86
5.478,49
5.635,83
5.794,53
5.951,85
6.106,50
A 14
4.924,42
5.218,93
5.514,80
5.809,31
6.012,36
6.216,81
6.419,84
6.624,27
A 15
5.974,71
6.241,01
6.444,06
6.647,15
6.850,20
7.051,93
7.253,66
7.454,00
A 16
6.570,48
6.879,81
7.113,78
7.347,79
7.580,44
7.815,80
8.049,79
8.281,12
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 23,89 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 10,42 Euro.
III.
Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
B 1
7.454,00
B 2
8.626,72
B 3
9.122,95
B 4
9.642,03
B 5
10.237,81
B 6
10.804,00
B 7
11.349,98
B 8
11.921,50
IV.
Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W
Besoldungsgruppe
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
W 1
5.248,52
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
W 2
6.472,04
6.840,99
7.209,92
W 3
7.209,92
7.701,84
8.193,77
V.
Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C (frühere Hochschullehrerbesoldung)
Besoldungs-
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
C 1
4.205,94
4.344,06
4.482,07
4.620,19
4.758,28
4.896,36
5.034,41
5.172,47
C 2
4.214,57
4.434,62
4.654,67
4.874,73
5.094,77
5.314,84
5.534,89
5.754,91
C 3
4.613,30
4.862,46
5.111,65
5.360,78
5.609,95
5.859,13
6.108,23
6.357,39
C 4
5.786,30
6.036,78
6.287,24
6.537,72
6.788,21
7.038,67
7.289,10
7.539,57
Besoldungs-
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
gruppe
Stufe 9
Stufe 10
Stufe 11
Stufe 12
Stufe 13
Stufe 14
Stufe 15
C 1
5.310,57
5.448,63
5.586,69
5.724,81
5.862,86
6.000,94
0,00
C 2
5.974,95
6.195,01
6.415,01
6.635,09
6.855,11
7.075,18
7.295,23
C 3
6.606,58
6.855,75
7.104,91
7.354,06
7.603,23
7.852,35
8.101,52
C 4
7.790,02
8.040,49
8.290,97
8.541,40
8.791,88
9.042,35
9.292,81
VI.
Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung H (frühere Hochschullehrerbesoldung)
Besoldungsgruppe H 6, Stufe 15:
Grundgehalt = 8.279,77 Euro
VII.
Besoldungstabelle für Predigerinnen und Prediger
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
Prediger ohne DW
4.219,76
4.414,07
4.607,25
4.801,59
4.935,33
5.070,22
5.203,94
5.335,40
Prediger mit DW**
3.363,97
3.558,28
3.751,46
3.945,80
4.079,54
4.214,43
4.348,15
4.479,61
** gilt nur für das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
VIII.
Vikarsbesoldung: 2.492,88 Euro
B.
Familienzuschläge
I.
Der Familienzuschlag beträgt für alle Besoldungsgruppen in der Stufe 1
162,72 Euro
II.
Der Familienzuschlag erhöht sich
  1. für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind um je
  2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je
139,06 Euro 433,26 Euro
III.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5:
Der Familienzuschlag erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,10 Euro, für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,50 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,40 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,30 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
C.
Zulagen
I.
Ephoralzulage
  1. Die Ephoralzulage beträgt 1.347,50 Euro.
  2. Stellvertretenden Superintendentinnen und Superintendenten kann auf Antrag eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, wenn über die Abwesenheitsvertretung hinaus der Kreiskirchenrat in einer Dienstordnung eigene ständige Zuständigkeitsbereiche vorsieht und ein entsprechender Stellenanteil im Stellenplan ausgewiesen wird. Die Zulage beträgt 449,17 Euro, im Fall von zwei Personen in der Stellvertretung 224,58 Euro.
II.
Die sonstigen Amts- und Stellenzulagen nach § 1 der Rechtsverordnung über die Besoldungstabellen vom 27. Februar 1990 (KABl.-EKiBB S. 34), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 23. August 2019, betragen:
Dem Grunde nach geregelt in
Beträge in Euro (Monatsbeträge)
Besoldungsordnungen
Vorbemerkungen
Nummer 4
Absatz 1
44,48
Absatz 2
74,14
Nummer 5
Absatz 1
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes
44,48
des gehobenen Dienstes
74,14
Nummer 7
Absatz 1
51,13
Absatz 2
76,69
Besoldungsgruppen
Fußnote
A 12
2
246,43
A 13
2, 3
246,43
4
164,33
5
410,72
A 14
3
246,43
4
287,54
5
246,43
A 15
3
455,73
5, 6
246,43
7
246,43
Besoldungsordnungen C und H
Nummern 2aa und 3
109,97

Nr. 146U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Heiligengrabe und Neu Krüssow
und der Kirchengemeinden Kemnitz, Alt-Krüssow, Bölzke,
Sadenbeck und Rohlsdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Heiligengrabe, die Evangelische Kirchengemeinde Neu Krüssow, die Kirchengemeinde Kemnitz, die Kirchengemeinde Alt-Krüssow, die Kirchengemeinde Bölzke, die Kirchengemeinde Sadenbeck und die Kirchengemeinde Rohlsdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Heiligengrabe“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

Der Pfarrsprengel Heiligengrabe besteht aus der Evangelischen Kirchengemeinde Heiligengrabe und der Kirchengemeinde Sarnow.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 8. Oktober 2024
Az.: 1002-01:0745
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 147U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Hakenberg-Tarmow und
der Kirchengemeinden Linum, Flatow und Tietzow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Hakenberg-Tarmow und
der Kirchengemeinden Linum, Flatow und Tietzow
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Hakenberg-Tarmow, die Kirchengemeinde Linum, die Kirchengemeinde Flatow und die Kirchengemeinde Tietzow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde im Osthavelland“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Hakenberg-Tarmow, der Kirchengemeinde Linum, der Kirchengemeinde Flatow und der Kirchengemeinde Tietzow zum Pfarrsprengel Linum wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Linum werden auf die Evangelische Kirchengemeinde im Osthavelland übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 8. Oktober 2024
Az.: 1002-01:0728
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 148U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Papitz und Krieschow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Papitz und Krieschow
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Papitz und die Kirchengemeinde Krieschow, beide Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Papitz-Krieschow“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Papitz und der Kirchengemeinde Krieschow zum Pfarrsprengel Papitz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Papitz wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Papitz-Krieschow übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2024
Az.: 1002-01:0759
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 149U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Lychen, Annenwalde und Rutenberg und der Kirchengemeinden Bredereiche und Himmelpfort,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Lychen, Annenwalde und Rutenberg
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Bredereiche und Himmelpfort
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Lychen, die Evangelische Kirchengemeinde Annenwalde, die Evangelische Kirchengemeinde Rutenberg, die Kirchengemeinde Bredereiche und die Kirchengemeinde Himmelpfort, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Uckermark-Lychen“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Lychen, der Evangelischen Kirchengemeinde Annenwalde und der Evangelischen Kirchengemeinde Rutenberg zum Pfarrsprengel Lychen wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Lychen werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Uckermark-Lychen übertragen.
#

§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Bredereiche und der Kirchengemeinde Himmelpfort zum Pfarrsprengel Bredereiche wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Bredereiche wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Uckermark-Lychen übertragen.
#

§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 8. Oktober 2024
Az.: 1002-01:0708
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 150Genehmigung von neuen Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:86/103
    Berlin, den 25. September 2024
    Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „ein Stern“, „zwei Sterne“ und „drei Sterne“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE IM DAHME-SEENLAND“.
    Grafik
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:49/146
    Berlin, den 30. September 2024
    Die Evangelische Bekenntniskirchengemeinde Lietzen-Neuentempel, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „Ev. Bekenntniskirchengemeinde Lietzen-Neuentempel“.
    Grafik
  3. Konsistorium Az.: 1002-01:0737
    Berlin, den 30. September 2024
    Die Evangelische Kirchengemeinde Friedrichshain-Süd, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, hat mit Genehmigung des Konsistoriums mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „I“, „II“, „III“, „IV“ und „V“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE FRIEDRICHSHAIN-SÜD“.
    Grafik
  4. Konsistorium Az.: 1312-03:39/060
    Berlin, den 25. September 2024
    Die Evangelische Kirchengemeinde Niederschönhausen-Nordend, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Kreuz“, „Stern“ und „Raute“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE NIEDERSCHÖNHAUSEN-NORDEND“.
    Grafik

Nr. 151Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:86/103
    Berlin, den 25. September 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Münchehofe mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE MÜNCHEHOFE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Märkisch Buchholz mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE MÄRKISCH BUCHHOLZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Teupitz mit der Umschrift „EVANG KIRCHENGEMEINDE TEUPITZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Halbe mit der Umschrift „SIEGEL DES EVANGELISCHEN PFARRAMTS Halbe“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Oderin mit der Umschrift „EVANG KIRCHENGEMEINDE ODERIN“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Groß Köris mit der Umschrift „SIEGEL DER EVANGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE GROSSKÖRIS“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:49/146
    Berlin, den 30. September 2024
    Die Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Neuentempel-Görlsdorf mit der Umschrift „KIRCHENSIEGEL DER PAROCHIE GÖRLSDORF“ und der Umschrift „KIRCHENSIEGEL DER PAROCHIE NEUENTEMPEL“ und die Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Lietzen-Marxdorf mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Lietzen“, der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Marxdorf“ und der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Lietzen und Marxdorf“, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden außer Geltung gesetzt.
  3. Konsistorium Az.: 1002-01:0737
    Berlin, den 30. September 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde St. Markus mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ST. MARKUS“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Boxhagen-Stralau mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE BOXHAGEN-STRALAU“, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 außer Geltung gesetzt.
  4. Konsistorium Az.: 1312-03:39/060
    Berlin, den 25. September 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Niederschönhausen mit der Umschrift „EV KIRCHENGEMEINDE BERLIN-NIEDERSCHÖNHAUSEN“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Nordend mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE BERLIN-NORDEND“, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, werden außer Geltung gesetzt.

Nr. 152Entgeltordnung für den Ostkirchhof Ahrensfelde
und den Südwestkirchhof Stahnsdorf

Vom 24. September 2024

#
Das Konsistorium hat aufgrund von § 49 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207, 224), die folgende Entgeltordnung beschlossen:
###

§ 1
Tarif der Leistungsentgelte

Für die landeskircheneigenen Friedhöfe Ostkirchhof Ahrensfelde und Südwestkirchhof Stahnsdorf gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto Euro
+19 % MwSt. Euro
= Brutto Euro
1.
Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September
1.1
Wahlgrabstätten
1.1.1
Wahlgrabstätten in der Größe 2,00 m x 4,00 m
1.1.1.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
206,33 €
39,20 €
245,53 €
1.1.1.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
352,42 €
66,96 €
419,38 €
1.1.1.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
494,07 €
93,87 €
587,94 €
1.1.1.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen,
je weiterer Grabstelle
143,78 €
27,32 €
171,10 €
1.1.2
übrige Wahlgrabstätten
1.1.2.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
180,14 €
34,23 €
214,37 €
1.1.2.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
308,87 €
58,69 €
367,56 €
1.1.2.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
410,96 €
78,08 €
489,04 €
1.1.2.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen,
je weiterer Grabstelle
114,56 €
21,77 €
136,33 €
1.2
Reihengrabstätten
128,60 €
24,43 €
153,03 €
1.3
Kindergrabstätten
1.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
75,56 €
14,36 €
89,92 €
1.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
105,98 €
20,14 €
126,12 €
1.4
Urnengrabstätten
1.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
70,10 €
13,32 €
83,42 €
1.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
95,84 €
18,21 €
114,05 €
1.5
Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter
37,66 €
7,16 €
44,82 €
1.6
Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben.
2.
Sauberhalten der Grabstätten vom 1. April bis 30. September
2.1
Wahlgrabstätten
2.1.1
Wahlgrabstätten 2,00 m x 4,00 m, je Stelle
114,87 €
21,83 €
136,70 €
2.1.2
übrige Wahlgrabstätten, je Stelle
101,83 €
19,35 €
121,18 €
2.2
Reihengrabstätten
93,01 €
17,67 €
110,68 €
2.3
Kindergrabstätten
2.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
64,13 €
12,18 €
76,31 €
2.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
85,01 €
16,15 €
101,16 €
2.4
Urnengrabstätten
2.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
59,99 €
11,40 €
71,39 €
2.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
72,97 €
13,86 €
86,83 €
3.
Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen.
#

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für den Ostkirchhof Ahrensfelde und den Südwestkirchhof Stahnsdorf vom 24. Oktober 2023 außer Kraft.
Berlin, den 24. September 2024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

III. Stellenausschreibungen

Nr. 153Ausschreibung der Stelle Projektstelle „Aufbau Struktur diakonisch-gemeindepädagogisches Berufsfeld auf landeskirchlicher Ebene“ (w/m/d)
im Konsistorium

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ist Arbeitgeberin für mehr als 8.500 Menschen in der Region. Ob im Pfarrdienst, in der Kindertagesstätte, in der Verwaltung oder im Entwicklungsdienst – gemeinsam werden in der EKBO christliche Werte in der Arbeit gestaltet und gelebt.
Zum nächstmöglichen Zeitpunkt sucht das Referat Kirchliches Leben eine:n Mitarbeiter:in (m/w/d) für die Projektstelle „Aufbau Struktur diakonisch-gemeindepädagogisches Berufsfeld auf landeskirchlicher Ebene“ (2. Projektphase), gemäß EG 11 TV-EKBO, mit 50 % Beschäftigungsumfang, befristet für drei Jahre.
Der oder die Mitarbeiter:in arbeitet in der Abteilung Theologie und Kirchliches Leben mit und gestaltet die Aufgaben eng vernetzt mit anderen Arbeitsbereichen, die für den diakonisch-gemeindepädagogischen Dienst (DGD) oder andere Berufsfelder Verantwortung tragen (z. B. Abteilung 4 des Konsistoriums, Amt für kirchliche Dienste – AKD). Es gehört zu seinen bzw. ihren Aufgaben, eine nachhaltige Struktur zur landeskirchlichen Steuerung und Stärkung der Sichtbarmachung des diakonisch-gemeindepädagogischen Berufsfelds aufzubauen und in der künftigen Organisationsstruktur des Konsistoriums entsprechend zu etablieren. Der oder die Mitarbeiter:in kann und soll hierbei auf die Ergebnisse der 1. Projektphase (2022-2024) aufbauen und an den berufsbiografisch profilierten Schwerpunktthemen anknüpfen, die zeitlich aufeinander folgend im Projektplan verankert sind:
  1. Vom Engagement ins Studium (#wasmitkirche),
  2. Als Fachkraft in den kirchlichen Dienst (#allerAnfang),
  3. Personalmanagement und -bindung (#beruflichentwickeln).
Im Einzelnen umfasst dies (teilweise auf die Projektphasen verteilt) folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung des landeskirchlichen DGD-(Fach-)Tags für die Mitarbeitenden in allen diakonisch-gemeindepädagogischen Handlungsfeldern (zuletzt 2022, geplant für 2025 oder 2026),
  • Planung und Vorbereitung des zentralen DGD-Segnungsgottesdienstes (voraussichtlich 2026),
  • Entwicklung von Werbe- und Informationsmaßnahmen (z. B. Werbeflyer, Homepage kirchlicher Berufe, Orientierungswochenende),
  • Koordination der Träger:innen der Ausbildungen zur Qualitätsentwicklung und Steuerung,
  • Mitarbeit an der Entwicklung von Maßnahmen der Personalentwicklung und -bindung sowie am langfristigen Ziel einer personalwirtschaftlichen Bedarfsplanung für den DGD,
  • Wahrnehmung der Interessensvertretung des diakonisch-gemeindepädagogischen Berufsfelds auf landeskirchlicher Ebene und Mitarbeit für die EKBO in der EKD-Konferenz der Referent:innen und Beauftragten für diakonisch-gemeindepädagogische Berufsprofile,
  • Mitarbeit an einer Gesamtkonzeption der Dienstgemeinschaft der Verkündigungsdienste in der EKBO,
  • Mitarbeit an der Entwicklung eines gemeinsamen Gesetzes für das diakonisch-gemeindepädagogische Berufsfeld.
Bewerber:innen zeichnet aus:
  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Religions- und Gemeindepädagogik oder eine diakonische Ausbildung,
  • ein hohes Maß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit,
  • umfassende Erfahrungen im diakonisch-gemeindepädagogischen Handlungsfeld,
  • Teamfähigkeit und Gestaltungswillen,
  • Organisationsgeschick,
  • Freude an der Arbeit im Team und Aufgeschlossenheit gegenüber Gremienarbeit,
  • die Bereitschaft, ein zukunftsträchtiges Arbeitsfeld mit begrenzten Ressourcen neu zu entwickeln,
  • die Bereitschaft zu Reisetätigkeit.
Das Angebot:
  • ein moderner Arbeitsplatz im Herzen Berlins und in grüner Nachbarschaft,
  • ein bevorzugter Zugang zu freien Wohnungen der Hilfswerk-Siedlung GmbH (HWS),
  • bezuschusstes Deutschlandticket Job,
  • eine Dienstgemeinschaft, die gemeinsam Andachten feiert, und für die der Mensch im Mittelpunkt steht,
  • gelebtes und wertschätzendes Miteinander im Haus und in den einzelnen Teams,
  • ein Arbeitsplatz mit großer Gestaltungsfreiheit,
  • Interesse der Leitung an innovativen Lösungen,
  • eine leistungsgerechte und attraktive Vergütung nach dem TV-EKBO sowie regelmäßige Entgeltanpassungen und eine Jahressonderzahlung,
  • eine betriebliche Altersvorsorge und vermögenswirksame Leistungen,
  • Urlaubsanspruch von 30 Tagen (bei Vollzeitbeschäftigung) und Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember,
  • ein zusätzlicher Kinderurlaubstag pro Jahr und Kind (<U18),
  • eine familienfreundliche Arbeitsumgebung,
  • regelmäßige betriebliche Vorsorgeuntersuchungen,
  • vielfältige Möglichkeiten der fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung,
  • flexible Arbeitsplatzgestaltung: Gleitzeit sowie die Möglichkeit der Teilzeit und des Jobsharings für eine Balance zwischen Beruf und Privatem, mobiles Arbeiten und
  • betriebliches Gesundheitsmanagement inklusive Sportangebote sowie eine moderne Kantine.
Dienstsitz ist das Konsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin-Friedrichshain. Möglichkeiten für mobiles Arbeiten sind gegeben.
Die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Um einen entsprechenden Hinweis in den Bewerbungsunterlagen wird gebeten.
Bewerber:innen mit einer Schwerbehinderung werden bei gleicher fachlicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Es wird darum gebeten, ggf. einen Nachweis über die Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen.
Weitere Auskünfte erteilt der Leiter des Referats Kirchliches Leben Oberkonsistorialrat Dr. Clemens W. Bethge, Telefon: 030/24344-275, E-Mail: c.bethge@ekbo.de.
Bewerbungen werden bis zum 26. November 2024 ausschließlich per E-Mail in einer Datei erbeten an Personalreferentin Manja Matthäi, E-Mail: bewerbung@ekbo.de.

Nr. 154Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die landeskirchliche Pfarrstelle für die Notfallseelsorge im Land Berlin ist ab 16. Januar 2025 mit 100 % Dienstumfang zu besetzen. Dienstsitz ist Berlin. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Durch ein unvorhersehbares erschütterndes Erlebnis werden Menschen aus ihrer normalen Lebenswelt herausgerissen. Die evangelische Notfallseelsorge ist eine Unterstützung für Menschen in akuten Notsituationen. Sie leistet „Erste Hilfe für die Seele“. Dieses Angebot steht allen Hilfe Suchenden kostenfrei zur Verfügung, unabhängig von ihrer religiösen Bindung oder Weltanschauung.
    Der Arbeitsgemeinschaft Notfallseelsorge/Krisenintervention Berlin, der die Notfallseelsorge der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) angehört, gehören ebenfalls an: Notfallseelsorge des Erzbistums Berlin, Krisenintervention der Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser Hilfsdienst, Arbeiter-Samariter-Bund, Berliner Rotes Kreuz, Muslimische Notfallseelsorge und Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft.
    Bei größeren Schadenslagen übernimmt die Notfallseelsorge/Krisenintervention Berlin als Teil der Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) in Berlin die Betreuung und Begleitung vor Ort. Die Arbeitsgemeinschaft Notfallseelsorge/Krisenintervention Berlin arbeitet eng vernetzt in den Strukturen der Psychosozialen Notfallversorgung des Landes Berlin mit.
    Die Aufgaben sind:
    • Leitung, Koordinierung und Geschäftsführung von ca. 80 evangelischen Notfallseelsorger:innen in Berlin,
    • Gewinnung neuer Ehrenamtlicher und deren Ausbildung in trägerübergreifenden Strukturen sowie die zugehörige Kommunikation,
    • enge ökumenische und trägerübergreifende Zusammenarbeit mit den anderen Anbieter:innen der Psychosozialen Notfallversorgung,
    • Qualitätssicherung der Arbeit der evangelischen Notfallseelsorge in Berlin,
    • Mitarbeit in der EKD-Konferenz der Evangelischen Notfallseelsorge,
    • Mitarbeit in landesweiten Gremien innerhalb der Psychosozialen Notfallversorgung im Land Berlin,
    • Gestaltung von Konventen zur weiteren Bekanntmachung von Notfallseelsorge im Sprengel Berlin.
    Erwartet wird:
    • Erfahrungen in Seelsorge und Krisenintervention und eine entsprechende Ausbildung,
    • Zusatzqualifikation im Bereich der Psychosozialen Notfallversorgung,
    • Erfahrung im Umgang mit traumatisierten Menschen,
    • interkulturelle und kultursensible Kompetenz,
    • Erfahrung im Bereich der Erwachsenenbildung,
    • Fähigkeit zu strukturiertem Arbeiten,
    • zuverlässiges Handeln im Kontext von Zuwendungen,
    • Umgang mit einem Contentmanagementsystem, Officeprogrammen, Videokonferenzen, social media,
    • Kontaktpflege zur Berliner Feuerwehr und zur Polizei Berlin,
    • Bereitschaft zur Kooperation mit den anderen Beauftragten für Notfallseelsorge im Bereich der EKBO.
    Geboten wird:
    • ein zentral gelegener Arbeitsplatz in Berlin Mitte mit grüner Nachbarschaft,
    • ein strukturierter Arbeitsbereich mit einer anteiligen Sekretariatsstruktur,
    • ein vielseitiges und interessantes Aufgabengebiet kirchlichen Handelns in der Öffentlichkeit,
    • eigenverantwortliches Arbeiten,
    • Möglichkeiten zum mobilen Arbeiten,
    • kollegialer Austausch, auch fachbereichsübergreifend,
    • verpflichtende, gegenfinanzierte Supervision,
    • Vergütung nach Pfarrbesoldung,
    • Betriebliches Gesundheitsmanagement,
    • Betriebskantine mit günstigem Mittagstisch.
    Weitere Auskünfte erteilt Pfarrer Justus Münster, Telefon: 030/24344-291, oder Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, Telefon: 030/24344-286.
    Bewerbungen werden bis zum 18. November 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, per E-Mail in einer Datei, adressiert an: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (3.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde am Weinberg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, ist ab dem 1. Februar 2025 mit 75 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Die Kirchengemeinde am Weinberg besteht aus knapp 7.000 Mitgliedern und umfasst drei historische Kirchen, in denen sonntags regelmäßige Gottesdienste stattfinden (Sophienkirche, Zionskirche, Golgathakirche). Zusätzlich wird für Kulturveranstaltungen und gesamtgemeindliche Gottesdienste die von Karl Friedrich Schinkel entworfene St. Elisabeth-Kirche genutzt.
    Es handelt sich um eine Pfarrstelle mit dem Schwerpunkt in der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, mit Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen, wozu auch Gottesdienste und gelegentliche Kasualien gehören. Auch die Evangelische Studierendengemeinde (ESG) und das Theologische Konvikt in den Himmlischen Höfen an der Golgathakirche bieten hier interessante Anknüpfungsmöglichkeiten.
    Die Gemeinde sucht eine Pfarrerin, einen Pfarrer oder gern auch eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der mit Leidenschaft und Engagement die vielfältigen Aufgaben übernimmt.
    Rund 90 Jugendliche machen sich jedes Jahr auf den zweijährigen Weg zur Konfirmation, viele von ihnen bleiben auch nach der Konfirmation aktiv in der Gemeinde – sei es als Teamer:in oder als regelmäßiger Gast im beliebten Jugendkeller. Diese Ausstrahlung weiter zu erhalten und auszubauen, ist der Gemeinde ein besonderes Anliegen, was auch durch die Ausschreibung dieser Pfarrstelle zum Ausdruck kommen soll.
    Die Gemeinde am Weinberg ist eine lebendige, aktive und innovative Gemeinde zwischen City und Kiez in einem vielfältigen Umfeld mitten in Berlin. Das vierköpfige Pfarrteam weiß unterschiedliche Profile untereinander zu schätzen und gleichzeitig ist es allen Mitgliedern wichtig, an einem Strang zu ziehen. Zwei Kirchenmusiker:innen, eine Mitarbeiterin in der Arbeit mit Kindern und ein gut aufgestellter Verwaltungsbereich mit einer Geschäftsführungsassistenz sowie viele engagierte Ehrenamtliche, ein Student auf Honorarebene und zahlreiche jugendliche Teamende unterstützen und gestalten das Gemeindeleben und die Konfi- und Jugendarbeit.
    Eine Pädagogin im Dualen Studium erleichtert als Brückenbauerin die Übergangszeit zwischen Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers und der Einarbeitung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers.
    Eine geräumige und attraktive Pfarrwohnung in der Nähe des Hackeschen Markts steht zur Verfügung.
    Mehr ist unter unter: https://youtu.be/XkoPmLsmfXE zu erfahren.
    Weitere Auskünfte erteilen der bisherige Stelleninhaber Gemeindepädagoge im Pfarramt Michael Reinke, Telefon: 030/68072181, E-Mail: reinke@gemeinde-am-weinberg.de, und die geschäftsführende Pfarrerin Dr. Christine Schlund, Telefon: 0176/62173293, E-Mail: schlund@gemeinde-am-weinberg.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. November erbeten an das Konsistorium Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus für das Klinikum Frankfurt (Oder)-Markendorf sowie die (4.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus für das Evangelische Krankenhaus Lutherstift Frankfurt (Oder) im Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree sind ab sofort mit jeweils 50 % Dienstumfang oder gemeinsam mit 100 % wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle(n) erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Das Klinikum Frankfurt (Oder)-Markendorf gehört zur Rhön-AG, hat 600 Betten und bietet medizinische Maximalversorgung von der Geburtshilfestation über die Psychiatrie/Psychosomatik bis hin zur Palliativstation an. Die Seelsorge ist im Haus gut verankert und hat die volle Unterstützung der Krankenhausleitung.
    Gesucht wird eine Seelsorgerin bzw. ein Seelsorger, die bzw. der sich mit Herz und Verstand auf die Arbeit in einem großen Klinikum einlässt und Lust hat, selbstständig zu arbeiten, eigenständig Schwerpunkte zu setzen und mit der in Teamarbeit erprobten Kollegin (50 % Dienstumfang) zusammen zu wirken.
    Zu den gemeinsamen Aufgaben gehören neben den Seelsorgebesuchen am Patient:innenbett und der Begleitung von Angehörigen:
    • Gottesdienste/Andachten,
    • Kontakte mit Mitarbeitenden in verschiedenen Bereichen zu pflegen und Kooperationen (auch ökumenisch) auszubauen,
    • Neugeborenensegnungen und Sternenkinderbestattungen,
    • Mitarbeit im Ethikkomitee,
    • Unterricht in der Pflegeschule (auf Anfrage).
    Das Evangelische Krankenhaus Lutherstift Frankfurt (Oder) ist ein Fachkrankenhaus für Geriatrie mit 92 Betten und 19 tagesklinischen Plätzen. Die Verweildauer der stationären Patientinnen und Patienten beträgt zwei bis drei Wochen, sodass eine etwas längere seelsorgerlicher Begleitung möglich ist.
    Mit der Krankenhausseelsorge ist die Seelsorge in einer stationären Pflegeeinrichtung (Theodor-Fliedner-Haus) und in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung (Hanna-Keller-Haus) verbunden. Krankenhaus und Einrichtungen gehören zum Unternehmensverbund Evangelisches Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin.
    Zu den Aufgaben in dieser Stelle gehören:
    • Seelsorge an Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohnern,
    • Seelsorge an Angehörigen und an Mitarbeitenden,
    • die Gestaltung von Andachten, Gottesdiensten und Aussegnungen,
    • Unterstützung der Krankenhausleitung bei der Stärkung des diakonischen Profils,
    • die Mitwirkung an der diakonisch-ethischen Fortbildung von Mitarbeitenden.
    Der Evangelische Kirchenkreis und das Lutherstift freuen sich auf engagierte Pfarrpersonen, denen die Seelsorge eine Herzenssache ist, und denen es Freude bereitet, im Bereich von Kirche bzw. Diakonie tätig zu sein.
    Gewünscht wird:
    • eine zwölfwöchige pastoralpsychologische Weiterbildung (KSA) oder eine gleichwertige Ausbildung (entsprechend den Richtlinien für Krankenhaus- und Altenheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. September 2023, KABl Nr. 124 S. 226),
    • gute kommunikative Fähigkeiten, emotionale Kompetenz, psychische Belastbarkeit,
    • die Fähigkeit, auf Menschen zuzugehen, die mit Kirche und Diakonie wenig Erfahrung haben.
    Geboten wird:
    • ein interessantes und abwechslungsreiches Tätigkeitsfeld,
    • Gestaltungsräume, in denen eigenständig Schwerpunkte gesetzt werden können,
    • Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum in der kulturell interessanten, landschaftlich reizvoll gelegenen und verkehrsmäßig gut angebundenen lebendigen Universitätsstadt Frankfurt (Oder).
    Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24233-232, Pfarrerin Ulrike Lindstädt, Telefon: 0335/5483985, Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 0335/5563131, E-Mail: superintendentur@ekkos.de, sowie, zur Pfarrstelle im Lutherstift Pfarrer Matthias Blume, Theologischer Vorstand des EDBTL, Telefon: 03328/433433.
    Hierzu gibt es weitere Informationen unter www.diakonissenhaus.de.
    Der Kirchenkreis freut sich darauf, Bewerber:innen kennen zu lernen.
    Bewerbungen werden bis zum 18. November 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 155Erneute Ausschreibung einer Pfarrstelle

Im Amt für kirchliche Dienste der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AKD) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die (5.) landeskirchliche Pfarrstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit 100 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
Bewerbungen sind zugelassen von Pfarrerinnen und Pfarrern, die sich in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) befinden.
Darum geht es:
Mit einem kreativen Team aus beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen
  • die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in unserer Landeskirche innovativ zu entwickeln,
  • Kinder und Jugendliche in der Evangelischen Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EJBO) bei ihrer Interessensvertretung zu unterstützen,
  • der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein Gesicht zu geben.
Geboten werden:
  • ein inspirierendes, mehrperspektivisches Team im AKD, in der EJBO, in den Kirchenkreisen und weiteren arbeitsbezogenen Netzwerken,
  • spannende Herausforderungen der Gestaltung einer theologisch und pädagogisch begründeten und an den Interessen und Bedarfen von Kindern und Jugendlichen ausgerichteten Praxis.
Zu den Aufgaben gehören:
  • Theologie und pastorale Aufgaben im Arbeitsfeld Arbeit mit Kindern, Konfirmand:innen und Jugendlichen,
  • kooperativ-konzeptionelle Weiterentwicklung der Arbeit und der damit verbundenen (5.) landeskirchlichen Pfarrstelle,
  • Koordination des Teams im AKD-Aufgabenschwerpunkt und fachliche Beratung der Mitarbeitenden,
  • Vertretung kinder- und jugendpolitischer Interessen in Kirche und Gesellschaft,
  • Engagement bei besonderen Projekten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Gewünscht werden:
  • Freude an theologisch-pädagogischer Arbeit, in der Begleitung beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter:innen, an Teamarbeit und beteiligungsorientierter Organisationsentwicklung,
  • wertschätzender, empathischer, achtsamer Zugang zu anderen Menschen,
  • Praxiserfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und Interesse an zeitgemäßen kinder- und jugendkulturellen Entwicklungen,
  • Methoden- und Leitungskompetenz.
Erwartet werden:
  • Zweite theologische bzw. gemeindepädagogische Prüfung, Ordination,
  • Umsetzung des Konzepts zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und des Verhaltenskodex' der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) für einen grenzwahrenden Umgang und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt,
  • Bereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und Reisetätigkeit.
Die Vergütung erfolgt gemäß Pfarrbesoldung.
Dienstsitz ist das Amt für kirchliche Dienste in 10625 Berlin-Charlottenburg, Goethestraße 26-30.
Weitere Auskünfte erteilen Oberkonsistorialrat Dr. Clemens W. Bethge, E-Mail: c.bethge@ekbo.de, und Direktorin Dr. Kristina Augst, Amt für kirchliche Dienste, E-Mail: direktorin@akd-ekbo.de.
Vielfalt wird wertgeschätzt und Bewerbungen werden unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer und sozialer Herkunft Behinderung, Alter sowie sexueller Orientierung und Identität begrüßt.
Bewerbungen werden bis zum 18. November 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 156Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle

Die Evangelische Dreifaltigkeitsgemeinde Berlin-Lankwitz und der Kirchenkreis Steglitz besetzen zum nächstmöglichen Zeitpunkt folgende Stelle unbefristet: Kirchenmusik KM2 50 % Gemeinde plus 25 % Kreiskantorat (gn*).
Die Dreifaltigkeitskirche liegt im Zentrum von Lankwitz als „Kirche im Kiez“. Sie verfügt über eine hervorragende 2017 sanierte Walcker-Orgel (III/34). Ihre mechanische Traktur ist mit einer MIDI-Schnittstelle und Elektronik-Geräten für Sounds, Effekte und Rhythmen verbunden. Darüber hinaus stehen zwei Flügel und je ein Klavier, E-Piano, Cembalo und Harmonium zur Verfügung. Die besondere Orgel und die Lage der Kirche laden dazu ein, einen musikalischen Standort von übergemeindlicher Bedeutung zu entwickeln.
Die Dreifaltigkeitsgemeinde hat 3.100 Gemeindemitglieder und ist mit drei weiteren Gemeinden im Pfarrsprengel Lankwitz verbunden. Die Gemeinden kooperieren auf vielfältige Weise miteinander.
Der Kirchenkreis Steglitz liegt im Berliner Südwesten mit 14 Gemeinden und ca. 39.000 Gemeindemitgliedern. Die Gemeinden pflegen ein vielfältiges, hochwertiges kirchenmusikalisches Leben. Der Kirchenkreis und seine Gemeinden befinden sich in einem Entwicklungsprozess hin zu einer zukunftweisenden, einladenden Kirche.
Gesucht wird eine Persönlichkeit mit:
  • Offenheit für traditionelle Kirchenmusik wie auch für neues geistliches Liedgut und Popularmusik,
  • Freude an der Arbeit im Team mit Haupt- und Ehrenamtlichen,
  • Lust am Experimentieren mit neuen Formaten,
  • Verständnis für die Bedeutung von Netzwerkarbeit in Gemeinde, Kirchenkreis und Stadtbezirk,
  • fröhlicher Leitungskompetenz,
  • B-Examen (Bachelor) in Evangelischer Kirchenmusik.
Aufgaben in der Gemeinde:
  • Die oder der Stelleninhaber:in gestaltet die Gottesdienste musikalisch an Orgel und Klavier sowohl nach agendarischer Liturgie als auch in der Begleitung freierer Formate wie Familien- oder Jugendgottesdienste.
  • Die oder der Stelleninhaber:in entwickelt die vorhandenen musikalischen Aktivitäten weiter und gibt neue Impulse: Die oder der Stelleninhaber:in gestaltet Projekte für unterschiedliche Zielgruppen und bezieht bestehende Chöre und Ensembles ein.
  • Die oder der Stelleninhaber:in sorgt für regelmäßige Orgelkonzerte durch eigenes Spiel und Gast-Organist:innen.
  • Die oder der Stelleninhaber:in etabliert die Dreifaltigkeitskirche als kulturellen Ort in Lankwitz.
Aufgaben im Kirchenkreis:
  • Die oder der Stelleninhaber:in übernimmt die Fachaufsicht und Fachberatung der Kirchenmusiker:innen.
  • Die oder der Stelleninhaber:in leitet den Konvent der Mitarbeitenden in der Kirchenmusik.
  • Die oder der Stelleninhaber:in gestaltet im Team neue Wege der musikalischen Arbeit für die zukunftweisende, einladende Kirche.
  • Die oder der Stelleninhaber:in fördert die Zusammenarbeit über Gemeindegrenzen hinweg.
Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
Voraussetzung für eine Bewerbung ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
Geboten werden:
  • Raum für eigene Ideen,
  • Menschen im Verkündigungsdienst, die gern in interprofessionellen Teams arbeiten,
  • ein dienstfreies Wochenende im Monat,
  • sehr gute materielle und finanzielle Ausstattung des Arbeitsbereichs, einschließlich eines Büros in der Gemeinde,
  • Vergütung gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO), Jobticket und Betriebliche Altersvorsorge (EZVK),
  • Unterstützung bei der Wohnungssuche durch Gemeinde und Kirchenkreis.
Bewerbungen werden bis zum 31. Dezember 2024 in einem Dokument per E-Mail erbeten an: miehe-heger@lankwitz-kirche.de.
Die Vorstellung ist für den 18. Februar 2025 geplant.
Weitere Informationen sind hier zu erhalten: www.lankwitzer-kirchengemeinden.de, www.kirchenkreis-steglitz.de.
Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Heidrun Miehe-Heger, Telefon: 0152/23642989, E-Mail: miehe-heger@lankwitz-kirche.de, und Superintendentin Christa Olearius, Telefon: 030/839092220, E-Mail: superintendentin@kirchenkreis-steglitz.de.
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IV. Personalnachrichten

Nr. 157Nachrichten und Personalien

Ein privatrechtliches Dienstverhältnis hat begonnen:
Pfarrer Uwe Mäkinen mit Wirkung vom 1. Oktober 2024.
Übertragen wurde:
dem Pfarrer Rüdiger Wolfgang Bernhardt die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Sperenberg-Wünsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit Wirkung vom 1. Oktober 2024,
der Pfarrerin Johanna Hestermann die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde an der Panke, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 für die Dauer von zehn Jahren,
der Pfarrerin Juliane Lorasch die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Petrus-Giesensdorf, Kirchenkreis Steglitz, mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Uwe Mäkinen die (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 für die Dauer von zwei Jahren,
der Pfarrerin Friederike Winter die (4.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Süd-Ost mit Wirkung vom 1. Oktober 2024.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree für die Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen im Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree auf den Pfarrer Jens Peter Erichsen über den 31. Oktober 2024 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats März 2032,
der Zeitraum der Übertragung der landeskirchlichen Pfarrstelle für Notfallseelsorge im Land Berlin auf den Pfarrer Justus Münster über den 30. September 2024 hinaus für die Dauer von einem Jahr,
der Zeitraum der Übertragung der (16.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Eberswalde auf den Pfarrer Wilfried Neugebauer über den 30. September 2024 hinaus bis zum 31. Juli 2030.
Beurlaubt wurde:
Pfarrerin Antje Freye für einen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche Hannovers mit Wirkung vom 16. Oktober 2024 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrer Siegfried Freye für einen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche Hannovers mit Wirkung vom 16. Oktober 2024 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Entlassen wurde:
Pfarrer Christoph Römhild, zuletzt Inhaber der (5.) Kreispfarrstelle für ortsbezogenen und aufgabenorientierten Gemeindedienst im Evangelischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppin, gemäß § 109 Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 6 PfDG.EKD aus dem Pfarrdienstverhältnis auf Zeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit Ablauf des Monats September 2024 kraft Gesetzes.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Cord Hasselblatt, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde zu Staaken, Kirchenkreis Spandau, mit Ablauf des Monats September 2024,
Pfarrer Jens-Uwe Krüger, zuletzt Inhaber der (1.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit Ablauf des Monats September 2024,
Pfarrer Ekkehard Salewski, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Kodersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit Ablauf des Monats September 2024,
Pfarrer Matthias Alfred Gerhard Wolf, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf im Evangelischen Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit Ablauf des Monats Oktober 2024,
Pfarrer Thomas-Johannes Zastrow, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Ketzin, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, mit Ablauf des Monats September 2024.

V. Mitteilungen

Nr. 158Ausschreibung der Kur- und Urlauberseelsorge- und Kantoreneinsätze
in Bayern für 2025

Die Aufgeschlossenheit vieler Urlauber und Kurgäste für den Dienst der Kirche ist Herausforderung und Chance zugleich. Für die Saison 2025 (vor allem Ende Mai bis Anfang Oktober) sind deshalb im Bereich der Evang.-Luth. Kirche in Bayern ca.
80 Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze und 40 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze
ausgeschrieben.
Gefordert ist die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Kur- und Urlauberseelsorgekonzeptes bzw. bei den Kantorenstellen kirchenmusikalische Aufgaben (z. B. Orgelspiel in Gottesdiensten, Offenes Singen, Abendmusik, Konzerte) zu übernehmen. Die Bejahung der volkskirchlichen Situation einer Kurgäste- und Urlaubergemeinde wird vorausgesetzt.
Die Bewerbungsunterlagen und weitere Informationen zu den Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze 2025 können ab Ende Oktober per Post beim Evang.-Luth. Landeskirchenamt, Referat Kirche und Tourismus, Postfach 200751, 80007 München oder per E-Mail unter dalena.straninger@elkb.de angefordert werden.
Die Bewerbungen müssen schriftlich auf dem Dienstweg und zusätzlich vorab per Mail an oben genannte Adressen bis spätestens 21. November 2024 im Landeskirchenamt vorliegen.
Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 11) erscheint am 20. November 2024. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 4. November 2024.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin