.
Grafik

I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 59Achtes Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 20. April 2024

#
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat unter Beachtung von Artikel 71 Absatz 2 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###

Artikel 1
Änderung der Grundordnung

An Artikel 4 Absatz 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„, mit Ausnahme von Mitarbeitenden aufgrund von Ehrenamtsverträgen.“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Berlin, den 20. April 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 60Drittes Kirchengesetz zur Änderung des
Kirchengemeindestrukturgesetzes

Vom 20. April 2024

#
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###

§ 1

In § 5 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengemeindestrukturgesetzes (KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengemeindestrukturgesetzes und des Mindestmitgliederzahlgesetzes vom 24. November 2023 (KABl. Nr. 200 S. 334), wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt; hinter dem Wort „Belastung“ werden die Wörter „und Verpachtung“ ergänzt.
#

§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Berlin, den 20. April 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses
#

Nr. 61Grundordnung der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB)

Vom 16./28. Juni/5. Juli 2023
Die Grundordnung der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB) wurde von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 16. Juni 2023, dem Konzil der Evangelischen Hochschule Berlin am 28. Juni 2023 und dem Akademischen Senat der Evangelischen Hochschule Berlin am 5. Juli 2023 beschlossen.
1

Präambel
1. Teil – Allgemeine Bestimmungen
Rechtsform, Selbstverwaltung, Wissenschaftsfreiheit und Chancengleichheit
Aufgaben
Gliederung der Hochschule
2. Teil – Zusammensetzung und Aufgaben des Kuratoriums
Zusammensetzung des Kuratoriums
Aufgaben des Kuratoriums
3. Teil – Selbstverwaltung der Hochschule
Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Mitglieder der Hochschule
Selbstverwaltungsorgane der Hochschule
Unterabschnitt 2: Präsidium
Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin
Leitung der Hochschule
Vizepräsident:innen
Kanzler:in
Unterabschnitt 3: Akademischer Senat
Zusammensetzung und Wahl des Akademischen Senats
Aufgaben des Akademischen Senats
Unterabschnitt 4: Konzil
Zusammensetzung und Wahl des Konzils
Aufgaben des Konzils
Einberufung und Verfahren
Unterabschnitt 5: Berufung von Hochschullehrer:innen
Berufungskommission
Berufungsverfahren
Unterabschnitt 6: Beauftragte und Vertretungen
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
Beauftragte:r für Diversität und Antidiskriminierung
Schwerbehindertenvertretung
Beauftragte:r für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
Familienbeauftragte:r
Gleichstellungsrat
Unterabschnitt 7: Studierendenschaft
Studierendenschaft
Unterabschnitt 8: Studienplätze und Zugangsvoraussetzungen
Studienplätze
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
Unterabschnitt 9: Ordnungsmaßnahmen
Ordnungstatbestände
Maßnahmen zur Erhaltung des Hochschulbetriebs und Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsausschuss
Ordnungsverfahren
4. Teil – Schlussbestimmungen
Änderung der Grundordnung
Inkrafttreten und Übergangsregelung
#

Präambel

Als Bildungs- und Forschungseinrichtung für soziale, gesundheitliche, pädagogische, religionspädagogische und diakonische Berufe gewinnt und reflektiert die Evangelische Hochschule Berlin (EHB) ihr evangelisches Profil in Auseinandersetzung mit den Herausforderungen ihrer sich ständig wandelnden gesellschaftlichen Gegenwart.
Offenheit für andere Weltanschauungen und Religionen versteht sie ebenso als Teil des evangelischen Profils wie eine kritische Reflexion persönlicher Glaubensgrundlagen. Insbesondere weiß sie sich der Aufgabe verpflichtet, sich aktiv für die Gestaltung des Sozialen in seiner ethischen, religiösen, menschenrechtlichen und demokratischen Dimension einzusetzen sowie die kirchliche und religiöse Praxis auf ihre soziale Bedeutung hin zu reflektieren. Hieraus ergeben sich Grundlage und Zielsetzung für die Ausbildung und den Betrieb der Hochschule.
Gemäß der evangelischen Zielsetzung der Hochschule sind Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung für das Handeln der EHB in Wissenschaft, Forschung, Lehre, Entwicklung und Transfer leitend.
#

1. Teil – Allgemeine Bestimmungen

##

Artikel 1
Rechtsform, Selbstverwaltung, Wissenschaftsfreiheit und Chancengleichheit

( 1 ) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ist Trägerin der EHB.
( 2 ) Die EHB ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin und als Hochschule staatlich anerkannt. Sie hat dementsprechend das Recht zur Selbstverwaltung und regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstigen Ordnungen, Richtlinien und Satzungen.
( 3 ) Die EHB und die EKBO gewährleisten die freie Entfaltung und Vielfalt der Wissenschaften und stellen sicher, dass die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können.
( 4 ) Lehrkräfte an der Hochschule müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und die evangelische Zielsetzung der Hochschule bejahen. Ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung muss mindestens der von Lehrkräften an staatlichen Hochschulen entsprechen.
( 5 ) Die Hochschule ist der Chancengleichheit als durchgängigem Leitprinzip in allen ihren Bereichen verpflichtet.
#

Artikel 2
Aufgaben

( 1 ) Die EHB dient der Bildung durch Forschung und Lehre, Fort- und Weiterbildung und der Vorbereitung auf praxisorientierte und akademische Aufgaben.
( 2 ) Sie hat die Aufgabe, gesellschaftliche Arbeitsfelder in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Soziales wissenschaftlich und anwendungsorientiert zu erforschen, wissenschaftliche Ergebnisse zu reflektieren und die gewonnenen Erkenntnisse im wissenschaftlichen Diskurs zu lehren.
( 3 ) Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihren Arbeitsfeldern Theorie und Praxis auf ihre religiöse, ethische und gesellschaftliche Bedeutung hin befragt und die so gewonnenen Erkenntnisse in Praxis und Forschung aufgegriffen werden.
( 4 ) Sie hat den Auftrag, Ort exemplarischen Forschens, Lehrens und Lernens zu sein, an dem Selbstverständnis und Möglichkeiten des kirchlichen Lebens in der Gesellschaft kritisch analysiert und reflektiert werden.
( 5 ) Sie trägt mit ihrer Forschung, Lehre und sonstigen Tätigkeit zum Erhalt und zur Verbesserung menschlichen Lebens bei. Sie setzt sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung mit den möglichen Folgen ihrer Tätigkeit auseinander.
( 6 ) Sie wirkt jeglicher Form von Diskriminierung entgegen. Sie trifft in allen Bereichen Maßnahmen zur Inklusion.
( 7 ) Sie fördert die Forschungsaktivitäten ihrer Mitglieder und Absolvent:innen und unterstützt ihren weiteren akademischen Qualifizierungsprozess. Sie unterstützt den forschungsbasierten Wissenstransfer in alle relevanten gesellschaftlichen Bereiche.
( 8 ) Im Rahmen ihrer Aufgaben wirkt sie insbesondere mit entsprechenden kirchlichen Einrichtungen und Ausbildungsstätten, mit staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen zusammen.
( 9 ) Sie fördert die internationale, interreligiöse und interkulturelle Zusammenarbeit im Hochschulbereich.
( 10 ) Sie versteht sich als Hochschule der Vielfalt und ist damit verpflichtet, Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung im Rahmen der Anforderungen einer Hochschule in kirchlicher Trägerschaft, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie der sozialen Herkunft und des sozialen Status' zu verhindern sowie bestehende Diskriminierungen und Benachteiligungen zu beseitigen. Sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse internationaler Studierender und Studierender mit Migrationsgeschichte.
#

Artikel 3
Gliederung der Hochschule

( 1 ) Die EHB gliedert sich in Hochschulorgane, organisatorische Grundeinheiten für Studium und Lehre, die Hochschulverwaltung sowie wissenschaftliche Einrichtungen.
( 2 ) Hochschulorgane der EHB sind:
  1. das Kuratorium,
  2. das Präsidium,
  3. der Akademische Senat,
  4. das Konzil.
( 3 ) Organisatorische Grundeinheiten für Studium und Lehre werden in der Organisationsordnung, die eine angemessene Beteiligung der Statusgruppen zu gewährleisten hat, näher geregelt.
#

2. Teil – Zusammensetzung und Aufgaben des Kuratoriums

##

Artikel 4
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern. Es ist wie folgt zusammengesetzt:
  1. der/die Bischof/Bischöfin der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz oder seine/ihre von der Kirchenleitung benannte Vertretung als Vorsitzende:r,
  2. ein:e entsandte:r Vertreter:in des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  3. ein:e entsandte:r Vertreter:in der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung oder bei Verhinderung seine/ihre vorgesehene Vertretung mit gleichen Rechten sowie
  4. sieben weiteren Personen, von welchen vier Personen durch den Akademischen Senat und drei Personen durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz berufen werden. Vor der Berufung ist wechselseitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
( 2 ) An den Sitzungen des Kuratoriums können mit beratender Stimme teilnehmen:
  1. der/die Präsident:in,
  2. die Vizepräsident:innen,
  3. der/die Kanzler:in,
  4. ein:e Studierende:r, der/die Mitglied des Akademischen Senats ist (vgl. Artikel 12) und von dem Studierendenparlament benannt wird.
Das Kuratorium kann in begründeten Ausnahmefällen zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine Sitzung ohne die in Satz 1 benannten Personen abhalten.
( 3 ) Das Kuratorium wird für die Dauer von vier Jahren berufen. Die erneute Berufung der Mitglieder ist zulässig.
( 4 ) Die Sitzungen des Kuratoriums sind hochschulöffentlich.
#

Artikel 5
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium obliegt:
  1. die Feststellung des durch die Selbstverwaltungsorgane der Hochschule aufgestellten Haushaltsplans der Hochschule im Rahmen der von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Land Berlin und sonstigen Dritten zur Verfügung gestellten Mittel,
  2. der Beschluss über die mittel- und langfristige Finanzplanung,
  3. die Abnahme der durch die Hochschule jährlich zu legenden Rechnung einschließlich der Entlastung des Präsidiums,
  4. die Erörterung des jährlichen Berichts des Präsidiums; es gibt hierzu eine Stellungnahme ab,
  5. die Kenntnisnahme von der geplanten Aufhebung oder Errichtung von wissenschaftlichen Organisationseinheiten, wobei im Fall, dass ein Kuratoriumsmitglied innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnis der geplanten Aufhebung oder Errichtung widerspricht, über die Planung in der nächsten Kuratoriumssitzung zwischen EHB und Kuratorium Einvernehmen zu erzielen ist,
  6. Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der Hochschule abzugeben,
  7. Stellungnahme zum Bericht der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten,
  8. die Bestätigung des/der von der Hochschule gewählten Präsidenten/Präsidentin und der Vizepräsident:innen. Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn die Wahl nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder in der Person des/der Gewählten die evangelische Zielsetzung nicht gewährleistet ist. Ebenso bedarf eine Abwahl der Bestätigung,
  9. die Bestätigung der zur Berufung vorgeschlagenen Hochschullehrer:innen sowie des/der Kanzlers/Kanzlerin, wobei die Bestätigung nur zu versagen ist, wenn das Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder in der Person des/der zur Berufung Vorgeschlagenen die evangelische Zielsetzung nicht gewährleistet ist. Artikel 18 Absatz 5 bleibt unberührt,
  10. die Dienstaufsicht gegenüber dem/der Präsidenten/Präsidentin.
( 2 ) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen.
( 3 ) Die im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule durch diese erlassenen Rechtsvorschriften sind dem Kuratorium umgehend zur Kenntnis zu geben. Bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung des geltenden Kirchenrechts oder der Gewährleistung der evangelischen Zielsetzung kann das Kuratorium die Aufhebung der Rechtsvorschrift verlangen (siehe Artikel 13 Absatz 2).
( 4 ) Der/Die Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm/ihr beauftragtes anderes Mitglied hat das Recht, sich über die Arbeit an der Hochschule durch die Teilnahme an den Sitzungen des Akademischen Senats und des Konzils sowie durch Einsicht in die Protokolle der Hochschulorgane zu informieren.
( 5 ) Das Kuratorium kann zur Erledigung seiner Aufgaben Kommissionen einsetzen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6 ) Das Kuratorium kann zu seiner Beratung Ausschüsse einrichten.
#

3. Teil – Selbstverwaltung der Hochschule

#

Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

#

Artikel 6
Mitglieder der Hochschule

( 1 ) Mitglieder der Hochschule sind:
  1. die Hochschullehrer:innen, auch während der Zeit der hauptamtlichen Ausübung eines Amtes im Präsidium und während der Beurlaubung zur Ausübung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, sowie die Gastprofessor:innen,
  2. die akademischen Mitarbeiter:innen, zu denen die wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen mit Lehrverpflichtung und die im entsprechenden Beschäftigungsverhältnis mit der EHB stehenden Doktorand:innen mit Lehrverpflichtung, die Lehrbeauftragten, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Gastdozent:innen beziehungsweise gastweise tätigen Lehrkräfte, soweit diese nicht der Gruppe nach Nummer 1 zugeordnet sind, gehören; haben Lehrbeauftragte an mehreren Berliner Hochschulen Lehraufträge, müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben,
  3. die eingeschriebenen Studierenden einschließlich der eingeschriebenen Doktorand:innen beziehungsweise Promotionsstudierenden, unabhängig von einem studentischen Beschäftigungsverhältnis,
  4. die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter:innen (d. h. Mitarbeiter:innen für Technik, Service und Verwaltung) einschließlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen ohne Lehrverpflichtung beziehungsweise der als solche angestellten Doktorand:innen ohne Lehrverpflichtung sowie der in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Personen.
( 2 ) Das Nähere zum Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus regelt die Organisationsordnung.
#

Artikel 7
Selbstverwaltungsorgane der Hochschule

Selbstverwaltungsorgane der Hochschule sind:
  1. das Präsidium,
  2. der Akademische Senat,
  3. das Konzil.
#

Unterabschnitt 2: Präsidium

#

Artikel 8
Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin

( 1 ) Der/Die Präsident/Präsidentin wird vom Konzil mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auf Vorschlag der Findungskommission, die sich paritätisch aus Mitgliedern des Akademischen Senats und des Konzils sowie einem/einer Vertreter:in des Kuratoriums zusammensetzt, für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist zu informieren und kann an den Sitzungen der Findungskommission mit beratender Stimme teilnehmen.
( 2 ) Die Wahl wird vom Wahlausschuss geleitet.
( 3 ) Ein Antrag auf Abwahl des/der Präsidenten/Präsidentin kann von der Mehrheit der Mitglieder des Konzils gestellt werden. Das Konzil kann den/die Präsidenten/Präsidentin nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl ist hinfällig, wenn nicht in der gleichen Sitzung ein:e neue:r Präsident/Präsidentin mit der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Mehrheit gewählt wird. Zwischen der Einbringung des Abwahlantrages und der Abstimmung über ihn muss mindestens eine und dürfen höchstens drei Wochen liegen. Die Abwahl wird vom Wahlausschuss geleitet.
( 4 ) Wählbar ist, wer die Voraussetzungen zur Berufung auf eine Professur gemäß § 100 des Berliner Hochschulgesetzes erfüllt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er/sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Bewerbungen; die Findungskommission beschließt die Vorschläge zur Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin und leitet die Bewerber:innen-Liste dem Konzil zu. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
#

Artikel 9
Leitung der Hochschule

( 1 ) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es besteht aus:
  1. dem/der Präsidenten/Präsidentin,
  2. bis zu zwei Vizepräsident:innen,
  3. dem/der Kanzler:in.
( 2 ) Das Präsidium entscheidet in allen Angelegenheiten der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es sorgt für das gedeihliche Zusammenwirken aller Selbstverwaltungsorgane und Einrichtungen der Hochschule und unterrichtet sie über die sie betreffenden Angelegenheiten.
( 3 ) Das Präsidium stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für das Präsidium Zuständigkeiten und Entscheidungsverfahren festlegt. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4 ) Der/Die Präsident:in sitzt dem Präsidium vor, hat Richtlinienkompetenz und bestimmt die Grundsätze, nach denen die Hochschule geleitet wird. Er/Sie vertritt die Hochschule nach außen und nimmt das Hausrecht wahr. Er/Sie führt die Dienstaufsicht über die Vizepräsident:innen, die Lehrenden, die wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen sowie den/die Kanzler:in.
( 5 ) Der/Die Präsident:in hat den Vorsitz im Akademischen Senat und führt dessen Beschlüsse aus. Er/Sie ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. Zur Unterstützung und Beratung kann der/die Präsident:in Beauftragte einsetzen oder Ausschüsse berufen. Er/Sie prüft die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse und anderer Maßnahmen der Selbstverwaltungsorgane. Rechtswidrige Beschlüsse oder Maßnahmen hat er/sie zu beanstanden oder aufzuheben. Die Beanstandung beziehungsweise Aufhebung hat aufschiebende Wirkung.
#

Artikel 10
Vizepräsident:innen

( 1 ) Die Vizepräsident:innen sind Mitglieder des Präsidiums. Sie sind verantwortlich für ihren Geschäftsbereich gemäß Artikel 9 Absatz 3. Soweit erforderlich, sind konkrete Zuständigkeitsbereiche den Hochschulmitgliedern mitzuteilen.
( 2 ) Ein:e Vizepräsident:in ist die ständige Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin. Über die Vertretung entscheidet das Präsidium.
( 3 ) Wahl und Abwahl von Vizepräsident:innen erfolgen nach den gleichen Regeln wie Wahl und Abwahl des/der Präsidenten/Präsidentin mit der Maßgabe, dass wählbar ist, wer dem Kreis der hauptamtlichen Hochschullehrer:innen der EHB angehört. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Vizepräsident:innen üben ihr Amt nebenberuflich aus. Mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung kann für alle oder für einzelne Vizepräsident:innen vorgesehen werden, dass sie das Amt hauptberuflich wahrnehmen.
#

Artikel 11
Kanzler:in

( 1 ) Der/Die Kanzler:in führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und ist dabei an die Beschlüsse des Präsidiums gebunden. Er/Sie ist als Beauftragte:r für den Haushalt das für die Wirtschafts-, Finanz- und Haushaltsangelegenheiten zuständige Mitglied des Präsidiums.
( 2 ) Die Anforderungen an die Qualifikation des/der Kanzlers/Kanzlerin entsprechen dem Berliner Hochschulgesetz.
( 3 ) Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung und das Bewerbungsverfahren werden von einer Besetzungskommission geführt. Dieser gehören an:
  1. der/die Präsident:in und, sofern diese Stelle nicht besetzt sein sollte, ein:e Vizepräsident:in,
  2. drei Hochschullehrer:innen,
  3. ein:e akademische:r Mitarbeiter:in,
  4. zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter:innen,
  5. ein:e Studierende:r.
Die in Nummer 2 bis Nummer 5 benannten Personen werden vom Konzil benannt. Ein Mitglied aus dem Kuratorium und die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte gehören der Besetzungskommission mit beratender Stimme an. Aufgabe der Besetzungskommission ist die Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung des Bewerbungsverfahrens sowie die Benennung der ausgewählten Person gegenüber dem Präsidium. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
( 4 ) Der/Die Kanzler:in wird auf zehn Jahre im Einvernehmen mit dem Konsistorium durch die Hochschule bestellt. Weitere Amtszeiten sind zulässig.
( 5 ) Auf begründeten Antrag des Akademischen Senats oder des Konzils wird zur Abwahl des/der Kanzlers/Kanzlerin eine paritätisch aus Vertretern/Vertreterinnen des Akademischen Senats, des Konzils sowie des Kuratoriums besetzte Abberufungskommission gebildet. Alle Mitgliedsgruppen sollen dabei berücksichtigt werden; hierbei muss die Professor:innenmehrheit gewahrt bleiben. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
( 6 ) Sofern zwei Drittel der Mitglieder der Abberufungskommission dem Antrag auf Abwahl des/der Kanzlers/Kanzlerin zustimmen, wird der Antrag an das Konzil weitergeleitet.
( 7 ) Die Entscheidung über die Abwahl nimmt das Konzil in einer vom Wahlausschuss geleiteten Abstimmung vor. Die Abwahl erfordert mindestens eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Konzils. Das Präsidium informiert das Kuratorium.
#

Unterabschnitt 3: Akademischer Senat

#

Artikel 12
Zusammensetzung und Wahl des Akademischen Senats

( 1 ) Der Akademische Senat besteht aus:
  1. dem/der Präsidenten/Präsidentin als Vorsitzende:n; wenn der/die Präsident:in nicht zur Gruppe der Hochschullehrer:innen der EHB gehört, dann hat er/sie kein Stimmrecht,
  2. den Vizepräsident:innen,
  3. vier für die Dauer von zwei Jahren gewählten Vertreter:innen der Hochschullehrer:innen; sofern nur ein:e Vizepräsident:in bestimmt ist, erhöht sich die Anzahl der zu wählenden Vertreter:innen der Hochschullehrer:innen um ein Mitglied; sofern der/die Präsident:in nicht zur Gruppe der Hochschullehrer:innen der EHB gehört, erhöht sich die Anzahl der zu wählenden Vertreter:innen der Hochschullehrer:innen um ein Mitglied,
  4. zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählten Vertreter:innen der akademischen Mitarbeiter:innen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2,
  5. zwei für die Dauer von einem Jahr gewählten Vertreter:innen der Studierenden,
  6. zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählten Vertreter:innen der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter:innen.
( 2 ) Der/Die Kanzler:in nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Als Mitglied nach Absatz 1 ist er/sie nicht wählbar.
( 3 ) Soweit Themen nur einzelne organisatorische Grundeinheiten betreffen, können deren Vertretungen zu dem ihren Aufgabenbereich betreffenden Tagesordnungspunkt an den Sitzungen des Akademischen Senats mit beratender Stimme teilnehmen. Näheres zu organisatorischen Grundeinheiten regelt die Organisationsordnung.
( 4 ) Die Sitzungen des Akademischen Senats sind hochschulöffentlich. Der Akademische Senat kann die Hochschulöffentlichkeit ausschließen.
( 5 ) Der Akademische Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

Artikel 13
Aufgaben des Akademischen Senats

( 1 ) Der Akademische Senat ist im Rahmen der Selbstverwaltung zuständig für:
  1. den Erlass und die Aufhebung von Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  2. die Genehmigung der Lehrangebotspläne und der Pläne der Lehrveranstaltungen für die Studiengänge einschließlich der Fort- und Weiterbildung,
  3. die Festsetzung von Zulassungszahlen auf Vorschlag des Präsidiums,
  4. die Mitwirkung bei der Bildung, Veränderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen organisatorischen Grundeinheiten,
  5. die Regelungen über die Benutzung der Hochschuleinrichtungen,
  6. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
  7. die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplanes und dessen Billigung. Erfolgt keine Billigung des entworfenen Haushaltsplans, wird ein gemeinsamer Ausschuss, der paritätisch aus Mitgliedern des Präsidiums, des Akademischen Senats und des Kuratoriums besteht, gebildet,
  8. die Erstellung von Entwicklungsplanungen,
  9. die Stellungnahme zum Bericht des Gleichstellungsrates, zum Bericht des/der Beauftragten für Diversität und Antidiskriminierung, zum Bericht des/der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen und zum Bericht der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie die Beschlussfassung über die Frauenförderrichtlinien und die Frauenförderpläne und die Gleichstellungskonzepte,
  10. die Beschlussfassung über die Vorschläge für die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin und der Vizepräsident:innen,
  11. die Entscheidung über die Verleihung einer Seniorprofessur,
  12. sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht,
  13. Entwürfe und Änderungsentwürfe der Organisationsordnung und der Wahlordnung und ihre Vorlage an das Konzil,
  14. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne einschließlich der Personalentwicklungskonzepte unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kuratoriums,
  15. Wahl des/der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen,
  16. weitere Aufgaben, die ihm übertragen werden,
  17. Mitarbeit an Änderungen der Grundordnung nach Artikel 32.
( 2 ) Soweit das Kuratorium im Rahmen seiner Kompetenz aus Artikel 5 Absatz 3 die Aufhebung oder Überarbeitung einer Rechtsvorschrift vom Akademischen Senat verlangt, wird dieser die Rechtsvorschrift entsprechend aufheben oder überarbeiten.
( 3 ) Der Akademische Senat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Arbeitsgruppen und Kommissionen einsetzen, über deren Aufgabenstellung, die Zusammensetzung, das Verfahren und die Dauer er entscheidet. In den Kommissionen und Arbeitsgruppen ist mindestens ein:e Studierende:r zu beteiligen.
#

Unterabschnitt 4: Konzil

#

Artikel 14
Zusammensetzung und Wahl des Konzils

( 1 ) Dem Konzil gehören an:
  1. zehn Hochschullehrer:innen,
  2. drei akademische Mitarbeiter:innen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2,
  3. drei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter:innen,
  4. drei Studierende.
( 2 ) Die Konzilsmitglieder werden mit Ausnahme der Studierenden für die Dauer von zwei Jahren, die Studierenden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
( 3 ) Mitglieder des Präsidiums können an den Sitzungen des Konzils mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
#

Artikel 15
Aufgaben des Konzils

Aufgaben des Konzils sind:
  1. Wahl und Abwahl von Präsident:in und Vizepräsident:innen,
  2. Erlass und Änderung der Organisationsordnung und der Wahlordnung,
  3. Beratung des Jahresberichtes des Präsidiums,
  4. Wahl des/der Beauftragten für Diversität und Antidiskriminierung,
  5. Stellungnahme zu Grundsatzfragen, die die Hochschule als Ganzes betreffen,
  6. Mitarbeit an Änderungen der Grundordnung nach Artikel 32 und Beschluss sowie Erlass der Grundordnung.
#

Artikel 16
Einberufung und Verfahren

( 1 ) Das Konzil wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Er besteht aus:
  1. einem/einer Hochschullehrer:in als Vorsitzende:n,
  2. einem/einer Studierenden,
  3. einem weiteren Mitglied des Konzils.
( 2 ) Der Vorstand beruft die Sitzung des Konzils ein, bereitet sie vor und leitet sie. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
( 3 ) Die Sitzungen des Konzils sind hochschulöffentlich. Das Konzil kann die Hochschulöffentlichkeit ausschließen.
#

Unterabschnitt 5: Berufung von Hochschullehrer:innen

#

Artikel 17
Berufungskommission

( 1 ) Die Berufungskommission hat die Aufgabe, in einem Verfahren zur Besetzung einer Stelle für eine:n Hochschullehrer:in die geeignetste Person zu ermitteln.
( 2 ) Die Zusammensetzung der Berufungskommission wird in der Organisationsordnung geregelt.
( 3 ) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sowie der/die Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung sind zu informieren und erhalten Gelegenheit, sich an Berufungsverfahren zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung ist entsprechend zu beteiligen, wenn sich Menschen mit einer Schwerbehinderung beworben haben.
#

Artikel 18
Berufungsverfahren

( 1 ) Die Stellen für Hochschullehrer:innen sind auszuschreiben. Sofern ein Berufungsverfahren bereits durchlaufen wurde, kann der Akademische Senat über Ausnahmen entscheiden. Sofern ein Berufungsverfahren wegen eines kurzfristigen Bedarfs zeitlich nicht durchführbar sein sollte, ist die Stelle auf bis zu ein Semester zu befristen und das Berufungsverfahren unverzüglich nachzuholen.
( 2 ) Die Berufungskommission entscheidet, welche Bewerber:innen zu Probelehrveranstaltungen eingeladen werden und welche Bewerber:innen nach den Probelehrveranstaltungen in die engere Wahl von bis zu drei Personen kommen. Das Nähere regelt die Berufungsordnung.
( 3 ) Der/Die Präsident:in leitet die Entscheidung für die engere Wahl an das Kuratorium weiter.
( 4 ) Das Kuratorium kann eine:n Bewerber:in ablehnen, wenn diese:r die Voraussetzungen hinsichtlich der evangelischen Zielsetzung nicht erfüllt. Im Übrigen ist es an die Entscheidung der Berufungskommission gebunden. Eine Ablehnung ist dem/der Vorsitzenden des Akademischen Senats schriftlich zu begründen.
( 5 ) Vor der Berufung von Hochschullehrer:innen für den Studiengang Religionspädagogik wird der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden Bedenken geäußert, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im Einzelnen begründet werden, wird die Berufungskommission diese Stellungnahme beachten.
#

Unterabschnitt 6: Beauftragte und Vertretungen

#

Artikel 19
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

( 1 ) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen in der Hochschule und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für weibliche Mitglieder der Hochschule hin.
( 2 ) Sie ist bei allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen.
( 3 ) Sie ist im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Sie darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
( 4 ) Das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist ein Wahlamt; die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Viertelparität. Das Nähere regeln die Wahlordnung und die Organisationsordnung.
#

Artikel 20
Beauftragte:r für Diversität und Antidiskriminierung

( 1 ) Der/Die Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs-, Studien- und Arbeitsbedingungen und auf den Abbau von Barrieren an der Hochschule hin und berät und unterstützt das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren und steht bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung.
( 2 ) Er/Sie hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule.
( 3 ) Er/Sie ist im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Er/Sie darf in der Ausübung seines/ihres Amtes nicht behindert und wegen seines/ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine/ihre berufliche Entwicklung.
( 4 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
#

Artikel 21
Schwerbehindertenvertretung

( 1 ) Die Schwerbehindertenvertretung wirkt auf die Herstellung der garantierten Chancengleichheit in der Hochschule bezüglich möglicher Beeinträchtigungen durch eine Schwerbehinderung hin und berät und unterstützt die Hochschulleitung und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule.
( 2 ) Er/Sie ist im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Er/Sie darf in der Ausübung seines/ihres Amtes nicht behindert und wegen seines/ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine/ihre berufliche Entwicklung.
( 3 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
#

Artikel 22
Beauftragte:r für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen

( 1 ) Der/Die Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen berät und unterstützt Studierende und Studieninteressierte mit studienrelevanten Beeinträchtigungen und wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs-, Studien- und Prüfungsbedingungen von Studienbewerbern/Studienbewerberinnen sowie Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen und auf den Abbau von Barrieren in der Hochschule hin.
( 2 ) Er/Sie hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in Angelegenheiten, die die Belange der Studienbewerber:innen sowie der Studierenden mit Behinderungen gemäß des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen berühren.
( 3 ) Er/Sie ist im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Er/Sie darf in der Ausübung seines/ihres Amtes nicht behindert und wegen seines/ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine/ihre berufliche Entwicklung.
( 4 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
#

Artikel 23
Familienbeauftragte:r

( 1 ) Der/Die Familienbeauftragte engagiert sich für eine familienbewusste und familiengerechte Infrastruktur und Hochschulpolitik.
( 2 ) Er/Sie ist im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Er/Sie darf in der Ausübung seines/ihres Amtes nicht behindert und wegen seines/ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine/ihre berufliche Entwicklung.
( 3 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
#

Artikel 24
Gleichstellungsrat

( 1 ) Der Gleichstellungsrat besteht aus den in diesem Unterabschnitt (Artikel 19-23) genannten Personen sowie einer Vertretung der Studierenden.
( 2 ) Er hat die Aufgabe, über Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung zu beraten, die über eine Einzelfallbetrachtung hinausgehen. Er unterstützt diesbezüglich die Hochschulleitung sowie Gremien der Hochschule.
( 3 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
#

Unterabschnitt 7: Studierendenschaft

#

Artikel 25
Studierendenschaft

( 1 ) Zur Wahrnehmung ihrer Belange bilden die Studierenden der Hochschule die Studierendenschaft. Der Studierendenschaft gehören alle an der Hochschule immatrikulierten Studierenden an.
( 2 ) Die Aufgaben der Studierendenschaft sind:
  1. Wahrung und Vertretung der studentischen Interessen in der Hochschule,
  2. Eintreten für die wirtschaftliche Förderung und die sozialen Belange der Studierenden,
  3. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen,
  4. Förderung des studentischen Sports im Rahmen des Hochschulsports,
  5. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung,
  6. Förderung der Gleichberechtigung der Mitglieder der Hochschule,
  7. Förderung ökologischer Belange an der Hochschule,
  8. Unterstützung und Förderung der musischen, kulturellen und kirchlichen Belange,
  9. Unterstützung der Integration ausländischer Studierender sowie
  10. die Förderung der Meinungsbildung innerhalb der Studierendenschaft.
( 3 ) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss vertreten die Studierendenschaft. Das Studierendenparlament führt die laufenden Geschäfte. Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses sind dem Studierendenparlament auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
( 4 ) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die von der Studierendenschaft in einer Urabstimmung beschlossen wird, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder der Studierendenschaft teilgenommen haben muss. Die Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Urabstimmung teilnehmenden Mitglieder der Studierendenschaft. Die Satzung muss insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung der Organe, die Amtszeiten der Mitglieder dieser Organe, die Einberufung, die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplanes sowie die Rechnungslegung und die Wahlen enthalten. Änderungen der Satzung beschließt das Studierendenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Satzungsänderungen bedürfen nach Anhörung der Genehmigung des Präsidiums.
( 5 ) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2 nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Haushaltswirtschaft erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen.
( 6 ) Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt der/die Präsident:in mit Ausnahme von Finanzfragen, über die der/die Kanzler:in die Rechtsaufsicht führt. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beitragshöhe bedürfen nach Anhörung der Genehmigung des/der Kanzlers/Kanzlerin. Hierbei ist die Notwendigkeit der vorgesehenen Aufgaben zu prüfen. Verwenden die Organe der Studierendenschaft ihre Mittel für andere als in Absatz 2 genannten Aufgaben oder in sonstiger Weise rechtswidrig, kann der/die Kanzler:in bis zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen oder sie der Verwaltung unterstellen. Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
( 7 ) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#

Unterabschnitt 8: Studienplätze und Zulassungsvoraussetzungen

#

Artikel 26
Studienplätze

Über die Zahl der vorhandenen Studienplätze und über Zulassungsbeschränkungen zum Studium entscheidet der Akademische Senat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen.
#

Artikel 27
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

Zum Studium kann zugelassen werden, wer:
  1. die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, die die betreffende Zulassungsordnung vorgibt,
  2. die evangelische Zielsetzung der Hochschule bejaht und das Glaubensbekenntnis oder die Weltanschauung anderer respektiert.
#

Unterabschnitt 9: Ordnungsmaßnahmen

#

Artikel 28
Ordnungstatbestände

( 1 ) Gegen Mitglieder der Hochschule, die in keinem beamteten oder arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie:
  1. gegen die Grundordnung der Hochschule verstoßen,
  2. die innere Ordnung der Hochschule verletzen, indem sie:
    1. Straftaten auf dem Gelände der Hochschule (einschließlich angemieteter Flächen und Räume) oder gegen Angehörige der Hochschule begehen,
    2. die Durchführung von Lehrveranstaltungen oder die Tätigkeit der Selbstverwaltungseinrichtungen stören oder behindern,
    3. widerrechtlich in Räume der Hochschule eindringen oder sich nach Aufforderung durch Berechtigte nicht daraus entfernen,
    4. Gebäude oder Räume der Hochschule zerstören oder beschädigen oder deren Zwecken dienende Gegenstände zerstören, beschädigen oder entwenden,
    5. eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, die gegen von der Hochschule beauftragte Personen gerichtet ist,
    6. andere zur Begehung einer der in a) bis e) bezeichneten Handlungen anstiften oder ihnen Beihilfe leisten,
  3. eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, die:
    1. die Eignung für den angestrebten Beruf in Frage stellt,
    2. gegen die verfassungsmäßige Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
( 2 ) Schwerwiegende Verstöße gegen das Prüfungsrecht können ebenfalls einen Ordnungstatbestand darstellen. Näheres regelt die betreffende Prüfungsordnung.
#

Artikel 29
Maßnahmen zur Erhaltung des Hochschulbetriebs und Ordnungsmaßnahmen

( 1 ) In Eilfällen entscheidet das Präsidium im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse vorläufig über Maßnahmen gegen Störungen des geordneten Hochschulbetriebs durch Studierende; diese sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Betroffene sind anzuhören.
( 2 ) Ordnungsmaßnahmen können einzeln oder in Verbindung miteinander sein:
  1. mündlicher oder schriftlicher Verweis,
  2. Versagung der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen oder der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule bis zu vier Semestern, sofern sich der Verstoß auf diese Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen bezieht,
  3. Androhung des Ausschlusses als Mitglied der Hochschule,
  4. Ausschluss als Mitglied der Hochschule bis zu vier Semestern,
  5. Ausschluss als Mitglied der Hochschule.
#

Artikel 30
Ordnungsausschuss

( 1 ) Die Entscheidungen im Ordnungsverfahren trifft ein Ordnungsausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder Hochschullehrende sind und ein Mitglied ein:e Studierende:r der Hochschule ist. Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds wird für jedes Mitglied eine Vertretung gewählt.
( 2 ) Die Hochschullehrer:innen und der/die Studierende werden vom Akademischen Senat berufen. Die Mitglieder nehmen ihr Amt für ein Jahr wahr.
( 3 ) Der Ordnungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Den Vorsitz führt ein vom Ordnungsausschuss gewähltes Mitglied.
( 4 ) Im Falle der Befangenheit eines Mitglieds ist dieses Mitglied von der Mitarbeit im Ordnungsausschuss verhindert. Befangenheit liegt vor, wenn sich die betroffene Person selbst für befangen erklärt. Ferner kann die Befangenheit auch auf Antrag der von der möglichen Maßnahme des Ordnungsausschusses betroffenen Person sowie eines Mitglieds des Ordnungsausschusses vom Ordnungsausschuss festgestellt werden. Bei der Feststellung ist die möglicherweise befangene Person nicht stimmberechtigt. Wird der Antrag auf Befangenheit abgelehnt, entscheidet hierüber das Präsidium.
#

Artikel 31
Ordnungsverfahren

( 1 ) Ein Ordnungsverfahren wird eingeleitet auf Antrag:
  1. des/der Präsidenten/Präsidentin,
  2. eines Mitglieds des Akademischen Senats,
  3. eines/einer Verletzten.
( 2 ) Der Antrag muss binnen drei Wochen nach Kenntniserlangung einer der in Artikel 28 beschriebenen Handlungen gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich an den Ordnungsausschuss zu richten; er kann bis zum Erlass der Entscheidung zurückgenommen werden. Wird ein Antrag zurückgenommen, beginnt die Frist für die übrigen Antragsberechtigten erneut zu laufen. Die Antragsrücknahme ist auf Wunsch der vom Ordnungsverfahren betroffenen Person vom Ordnungsausschuss öffentlich bekanntzumachen. Antragsstellung und Antragsrücknahme sind dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dessen/deren Vertreter:in unverzüglich mitzuteilen.
#

4. Teil – Schlussbestimmungen

##

Artikel 32
Änderung der Grundordnung

( 1 ) Änderungen der Grundordnung kann der Akademische Senat dem Konzil vorschlagen. Die Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit im Konzil, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Änderungen der Präambel sowie der Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 32 bedürfen des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#

Artikel 33
Inkrafttreten und Übergangsregelung

( 1 ) Diese Grundordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
( 2 ) Die bisher gewählten Gremien setzen nach Inkrafttreten der Grundordnung ihre Arbeit bis zum Zeitpunkt der Neuwahl der Gremien fort. Neuwahlen sind für alle Gremien mit Ausnahme des Präsidiums unabhängig von ursprünglich vorgesehenen Amtszeiten spätestens innerhalb des Semesters abzuhalten, das dem Inkrafttreten der Grundordnung folgt.
( 3 ) Mit dem Inkrafttreten der Grundordnung ändern sich die Amtsbezeichnungen der Mitglieder des Präsidiums entsprechend.
Berlin, den 16. Juni 2023
Berlin, den 28. Juni/5. Juli 2023
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
Evangelische Hochschule
Berlin
Dr. Christian Stäblein
Prof. Dr. Sebastian Schröer-Werner
Bischof
Rektor

Nr. 62Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung
zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 26. April 2024

####

§ 1

Die Rechtsverordnung zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 15. Dezember 2005 (KABl. 2006 S. 7), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 2. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 6), wird wie folgt geändert:
  1. § 17 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. sie wählt zwei gleichberechtigte Vorsitzende der Evangelischen Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die sich gegenseitig vertreten;“.
      bb)
      In Nummer 7 wird die Angabe „§ 18 Absatz 1, Nummer 1 bis 7“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 6“ ersetzt.
      cc)
      Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
      „sie macht Vorschläge für die gemäß Artikel 72 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung als Mitglieder der Landessynode zu berufenden zwei in der kirchlichen Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Jugendlichen sowie für jeweils zwei personengebundene gemäß Artikel 72 Absatz 6 Satz 1 der Grundordnung zu bestellende stellvertretende Mitglieder der Landessynode; die so vorgeschlagenen Jugendlichen dürfen zum Zeitpunkt der Bildung der Landessynode mindestens 16 und höchstens 26 Jahre alt sein;“.
      dd)
      In Nummer 9 werden nach der Angabe „EJBO“ die Wörter „und deren Stellvertretung“ eingefügt.
      ee)
      In Nummer 10 wird nach den Wörtern „übertragen kann“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Die oder der Vorsitzende der EJBO, die oder der Stellvertretende Vorsitzende“ durch die Wörter „Die zwei Vorsitzenden“ ersetzt und die Wörter „§ 18 Absatz 1, Nummer 1 bis 4 (ehrenamtliche Jugendliche)“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
    3. Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Sie orientiert sich dabei an Artikel 23 der Grundordnung und kann insbesondere die Abstimmung in Textform entsprechend Artikel 23 Absatz 6a der Grundordnung regeln. Für die Form, in der Sitzungen abgehalten werden können, gilt Artikel 5 Absatz 3 der Grundordnung.“
  2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 werden die Wörter „der oder dem Vorsitzenden“ durch die Wörter „den zwei Vorsitzenden“ ersetzt.
    2. Nummer 2 wird aufgehoben.
    3. Die Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.
  3. § 20 wird wie folgt gefasst:
    „§ 20
    Die zwei Vorsitzenden der EJBO
    Die zwei Vorsitzenden der EJBO teilen sich folgende Aufgabenbereiche selbstständig zu:
    1. Leitung der Sitzungen der Jugendkammer, Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendkammer zwischen deren Sitzungen sowie Vertretung der EJBO nach außen,
    2. Pflege des Kontaktes zwischen der Jugendkammer und den Beiräten.
    Wenn zwischen den beiden Vorsitzenden der EJBO bei der Zuteilung keine Einigung hergestellt werden kann, entscheidet die Jugendkammer.“
  4. § 23 wird wie folgt gefasst:
    „§ 23
    Übergangsregelung
    Bis zur Wahl der beiden Vorsitzenden der EJBO nach § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, die im Herbst 2025 vorgesehen ist, bleiben die oder der Vorsitzende und die oder der Stellvertretende Vorsitzende der EJBO nach Maßgabe des bisherigen Rechts im Amt.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2024
Az.: 3211-03.02:00
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 63Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG)

Vom 20. April 2024

#
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###

§ 1

§ 38 Absatz 2 Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) wird wie folgt gefasst:
„(2) Zahlungen an berufliche Mitarbeitende dürfen nur nach den Besoldungsverordnungen, den Dienst- und Arbeitsverträgen, nach Tarifverträgen oder anderen kirchlichen Rechtsvorschriften geleistet werden. Das Vorliegen eines beschlossenen Stellenplans ist dabei Voraussetzung für Zahlungen an planmäßig berufliche Mitarbeitende. Für die Zahlung von Versorgungsleistungen gelten die Versorgungsvorschriften. Für ehrenamtliche Mitarbeitende können aufgrund eines Ehrenamtsvertrages Zahlungen erfolgen. Die Kirchenleitung regelt für die Ehrenamtsverträge Voraussetzungen und Inhalt durch Rechtsverordnung.“
#

§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Berlin, den 20. April 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses
#

Nr. 64Kirchengesetz zur Verkürzung der Amtszeit
der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten
des Sprengels Berlin

Vom 20. April 2024

#
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat unter Beachtung von Artikel 71 Absatz 2 der Grundordnung vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S.7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###

§ 1

Abweichend von Artikel 55 Absatz 1 der Grundordnung wird das Ende der Amtszeit der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten, die oder der auf die derzeit im Amt befindliche Person folgt, bis zum 31. Dezember 2031 begrenzt.
#

§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Berlin, den 20. April 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

II. Bekanntmachungen

Nr. 65U r k u n d e
über die Änderung des Namens
der Kirchengemeinde Schönefeld,
Evangelischer Kirchenkreis Neukölln

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

Der Name der Kirchengemeinde Schönefeld, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Schönefeld“.
#

§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Berlin, den 10. April 2024
Az.: 1000-01:14/031-31.01
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 66U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Biegen-Jacobsdorf
und der Evangelischen Jakobus Kirchengemeinde Arensdorf-Sieversdorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Biegen-Jacobsdorf,
der Evangelischen Jakobus Kirchengemeinde Arensdorf-Sieversdorf
und der Evangelischen Kirchengemeinde im Schlaubetal,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Biegen-Jacobsdorf und die Evangelische Jakobus Kirchengemeinde Arensdorf-Sieversdorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Jakobus Kirchengemeinde im Odervorland“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Biegen-Jacobsdorf, der Evangelischen Jakobus Kirchengemeinde Arensdorf-Sieversdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde im Schlaubetal, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, zum Pfarrsprengel Müllrose wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen 1) bis 4) der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Müllrose werden auf die Evangelische Kirchengemeinde im Schlaubetal übertragen. Die Pfarrstellen 5) bis 8) der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Müllrose werden auf die Evangelische Jakobus Kirchengemeinde im Odervorland übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 9. April 2024
Az.: 1002-01:0710
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 67Genehmigung von neuen Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:57/086
    Berlin, den 16. April 2024
    Die Evangelische Kirchengemeinde Eberswalde, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „Evangelische Kirchengemeinde Eberswalde“.
    Grafik
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:71/151
    Berlin, den 16. April 2024
    Die Evangelische Domgemeinde Brandenburg, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE DOMGEMEINDE BRANDENBURG“.
    Grafik
  3. Konsistorium Az.: 1312-03:71/153-43.06
    Berlin, den 19. April 2024
    Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Plötzin, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE GESAMTKIRCHENGEMEINDE PLÖTZIN“.
    Grafik
  4. Konsistorium Az.: 1312-03:65/072-73.02
    Berlin, den 23. April 2024
    Die Evangelische Kirchengemeinde Ortrand, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Kelch“ und „Kreuz“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „Evangelische Kirchengemeinde Ortrand“.
    Grafik
  5. Konsistorium Az.: 1312-03:57/085
    Berlin, den 24. April 2024
    Die Evangelische Kirchengemeinde Bernau, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „ein Stern“, „zwei Sterne“ und „drei Sterne“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE BERNAU“.
    Grafik
  6. Konsistorium Az.: 1312-03:49/152-26.09
    Berlin, den 24. April 2024
    Die Evangelische Kirchengemeinde Region Fürstenwalde/Spree, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „V“, „O“, „X“, „T“, „Stern“ und „Kreuz“eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE REGION FÜRSTENWALDE/SPREE“.
    Grafik
  7. Konsistorium Az.: 1312-03:86/098
    Berlin, den 24. April 2024
    Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Baruther Urstromtal, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Kelch“, „Stern“ und „Kreuz“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE BARUTHER URSTROMTAL“.
    Grafik
  8. Konsistorium Az.: 1312-03:49/151
    Berlin, den 30. April 2024
    Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde an Löcknitz und Spree, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Kreuz“, „Stern“, „Fisch“ und „Schiff“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE AN LÖCKNITZ UND SPREE“.
    Grafik
  9. Konsistorium Az.: 1312-03:86/099
    Berlin, den 2. Mai 2024
    Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Niederen Fläming, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Kreuz“, „Herz“ und „Anker“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE IM NIEDEREN FLÄMING“.
    Grafik

Nr. 68Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:57/086
    Berlin, den 16. April 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Stadtkirchengemeinde Eberswalde, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE EBERSWALDE“ wird außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:71/151
    Berlin, den 16. April 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Klein Kreutz-Saaringen mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE KLEIN KREUTZ-SAARINGEN“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Domkirchengemeinde Brandenburg mit der Umschrift „STIFT BRANDENBURGISCHES KIRCHEN SIEGEL“, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden außer Geltung gesetzt.
  3. Konsistorium Az.: 1312-03:71/153-43.06
    Berlin, den 19. April 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Damsdorf mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE DAMSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Göhlsdorf mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE GÖHLSDORF“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Plötzin mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE PLÖTZIN“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden außer Geltung gesetzt.
  4. Konsistorium Az.: 1312-03:65/072-73.02
    Berlin, den 23. April 2024
    Das bisherige Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Ortrand, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit der Umschrift „PAROCHIE S. BARBARA ORTRAND“ wird außer Geltung gesetzt.
  5. Konsistorium Az.: 1312-03:57/085
    Berlin, den 24. April 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde von St. Marien zu Bernau mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE VON ST. MARIEN ZU BERNAU“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Börnicke mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Börnicke“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Ladeburg mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHENGEMEINDE LADEBURG“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Willmersdorf mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Willmersdorf“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden außer Geltung gesetzt.
  6. Konsistorium Az.: 1312-03:49/152-26.09
    Berlin, den 24. April 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde Fürstenwalde-Süd mit der Umschrift „MARTIN LUTHER-GEMEINDE FÜRSTENWALDE-SÜD“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen St. Marien Domgemeinde Fürstenwalde/Spree mit der Umschrift „EV. ST. MARIEN-DOMGEMEINDE FÜRSTENWALDE/SPREE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Beerfelde mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ZU BEERFELDE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Demnitz-Berkenbrück mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE DEMNITZ-BERKENBRÜCK“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Hangelsberg mit der Umschrift „EVANG KIRCHE HANGESLBERG“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Buchholz mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE BUCHHOLZ-GÖLSDORF“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden außer Geltung gesetzt.
  7. Konsistorium Az.: 1312-03:86/098
    Berlin, den 24. April 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Baruth/Mark mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE BARUTH/MARK“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Paplitz mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE PAPLITZ“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Groß Ziescht mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE GROSS ZIESCHT“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden außer Geltung gesetzt.
  8. Konsistorium Az.: 1312-03:49/151
    Berlin, den 30. April 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Woltersdorf mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE WOLTERSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Genezareth-Kirchengemeinde Erkner mit der Umschrift „EV. GENEZARETH-KIRCHENGEMEINDE ERKNER“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Neu Zittau mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE NEU ZITTAU“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Rüdersdorf mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE RÜDERSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Markgrafpieske mit der Umschrift „KIRCHENGEMEINDE MARKGRAFPIESKE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Spreenhagen mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE SPREENHAGEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Grünheide mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE GRÜNHEIDE/MARK“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Kagel mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE KAGEL“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden außer Geltung gesetzt.
  9. Konsistorium Az.: 1312-03:86/099
    Berlin, den 2. Mai 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Illmersdorf mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Illmersdorf“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Meinsdorf mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE MEINSDORF“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Werbig mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE WERBIG“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden außer Geltung gesetzt.

Nr. 69Ältestenwahl 2025

Die Kirchenleitung hat am 15. März 2024 für die nächsten allgemeinen Ältestenwahlen in den Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gemäß § 7 Absatz 1 Ältestenwahlgesetz bestimmt:
  1. Der Wahltermin für die Ältestenwahl 2025 wird auf Sonntag, den 30. November 2025 festgelegt. Der sich anschließende Wahlzeitraum für die Sprengel Görlitz und Potsdam umfasst die folgenden drei Adventssonntage (7. bis 21. Dezember 2025).
  2. Die Ältestenwahl 2025 wird im Zentralen Wahlverfahren gemäß § 7 Absatz 8 Ältestenwahlgesetz durchgeführt.
Berlin, den 15. März 2024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

III. Stellenausschreibungen

Nr. 70Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (3.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Prenzlauer Berg-Nord, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, ist ab dem 1. Oktober 2024 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Die lebendige Gemeinde mit ca. 9.500 Mitgliedern inmitten eines jungen, pulsierenden Berliner Kiezes steht für innovative, gut besuchte Gottesdienste, mitreißende Kirchenmusik und herausragende Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien. Sie versteht sich als lebendiger Teil des Kiezes und arbeitet aktiv an der Vernetzung im Stadtteil und an der Entwicklung zukunftsfähiger Beteiligungsformen am kirchlichen Leben. Sie ist politisch und sozial engagiert; im Gemeindegebiet liegt die über die Stadtgrenzen hinweg bekannte Gethsemanekirche.
    Die Gemeinde sucht eine inspirierte Pfarrperson bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen (m/w/d). Als selbstverständlich vorausgesetzt werden Kommunikations-, Team- und Organisationsfähigkeit sowie die Bereitschaft zu Selbstreflexion und Supervision. Gemeinsam mit den beiden Pfarrkolleg:innen werden die Aufgaben unter Berücksichtigung der Kompetenzen und Neigungen wahrgenommen.
    Die Gemeinde bietet:
    • ein diverses und altersgemischtes Leitungsgremium,
    • ein großes Team von Haupt- und Ehrenamtlichen mit vielfältigen Kompetenzen,
    • Menschen mit großer Bereitschaft, das kirchliche Leben mitzugestalten,
    • eine Organisationsform, in der derzeit die Aufgaben der Geschäftsführung sowie die Kita- und Friedhofsverwaltung aus der pfarramtlichen Tätigkeit ausgelagert sind,
    • eine schöne Dienstwohnung mit Balkon (160 m²) in einem urbanen Kiez,
    • Diensthandy und -computer.
    Die Gemeinde ist erfreut, wenn Interesse geweckt wurde.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Hofmann, Telefon: 0151/14342699, E-Mail: a.hofmann@ekpn.de, Pfarrer Kuske, Telefon: 0171/6910523, E-Mail: t.kuske@ekpn.de, die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Frau Lemmel, Telefon: 0176/70938594, E-Mail: gkr@ekpn.de, und Superintendent Lohenner, Telefon: 030/258185100, E-Mail: leitung@kkbs.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Tiergarten, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, ist ab sofort durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Die Gemeinde, umgeben vom pulsierenden Leben der Großstadt und mitten in der Gesellschaft der Vielen, mit rund 10.000 Mitgliedern, derzeit drei Predigtstätten, einer langjährig erfahrenen Leitung sowie einem erprobten Pfarrteamkonzept, sucht eine Kollegin oder einen Kollegen, die oder der gemeinsam die Gemeinde prozesshaft zukunftsfähig mitgestaltet.
    Das Pfarrteamkonzept sieht vor, dass das Pfarrteam die Aufgaben nach Fähigkeiten und Begabungen untereinander aufteilt und dabei Raum für eigene Ideen lässt. Dieser gemeinsame Prozess wird supervisorisch begleitet. Grundsätzlich orientieren sich die Arbeitsfelder an Schwerpunktgebieten und sind nicht an Standorte gebunden.
    Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der folgende Aufgaben in der Gemeinde übernimmt:
    • Ausgestaltung von Angeboten der Erwachsenenarbeit zwischen junger Gemeinde und Senior:innenarbeit (Ansprechperson für Neuzugezogene, Ausgestaltung von theologischen sowie niedrigschwelligen Angeboten),
    • Verantwortung für die Organisation und Durchführung von großen Gottesdiensten und Veranstaltungen (Sommer- oder Tauffest, Dankesfest für Ehrenamtliche etc.),
    • Zuständigkeit für die religiös-konfessionelle Sozialraumarbeit (insbesondere die mehr als 50-jährige Zusammenarbeit mit der Evangelischen Koreanischen Gemeinde Han-In, der Ibn Rushd-Goethe Moschee und den katholischen Nachbarn),
    • Unterstützung in der Arbeit mit Senior:innen (gemeinsam mit 50 % DSP-Stelle),
    • Übernahme aller klassischen pfarramtlichen Aufgaben mit wenigen Trauungen, bis zu 70 Beerdigungen und 30 Taufen im Jahr (die sich das Pfarrteam aufteilt).
    Die Gemeinde wünscht:
    • ausgeprägte Teamfähigkeit in der Zusammenarbeit mit allen Haupt- und Ehrenamtlichen,
    • Fähigkeit, sich auf die vielfältigen Lebensrealitäten im Kiez einzulassen,
    • Flexibilität, auf gesellschaftliche Herausforderungen reagieren zu können,
    • eigene Ideen zur Ausgestaltung der Gottesdienste,
    • interkulturelle und ökumenische Aufgeschlossenheit,
    • Lust auf große Gemeindefeste,
    • kommunikatives und organisatorisches Geschick im analogen und digitalen Bereich (Churchdesk, Social Media, Canva etc.).
    Die Gemeinde bietet:
    • eine Geschäftsführung, die sich eigenverantwortlich um die Bereiche Personal, Finanzen und Bau kümmert,
    • ein Pfarrteam mit Jutta Pfannkuch und Kaspar Plenert sowie drei Prädikant:innen, die eigenständig Gottesdienste leiten,
    • Weiterentwicklung des Pfarrteamkonzepts (derzeit abgedeckt sind: Konfirmand:innenarbeit, Kulturarbeit, Arbeit mit Kindern),
    • regelmäßige Supervision für Pfarr- und Leitungsteam,
    • ein freies Wochenende pro Monat (nach Absprache),
    • Freistellung vom schulischen Religionsunterricht,
    • eine geräumige Pfarrwohnung mit Blick auf die Spree (sechs Zimmer,180 m², respektvoller Umgang mit Privatsphäre).
    Weitere Auskünfte erteilen der Geschäftsführer Simon Gramß, Telefon: 0173/6409948, E-Mail: s.gramss@ev-gemeinde-tiergarten.de, oder Superintendent Matthias Lohenner, Telefon: 030/258185100, E-Mail: leitung@kkbs.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Im Kirchenkreis Reinickendorf ist die Kreispfarrstelle für Diakonie mit der Aufgabe der Altenpflegeheimseelsorge ab 1. August 2024 mit 100 % Dienstumfang durch den Kreiskirchenrat wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Dienstort ist das Haus der Superintendentur Reinickendorf.
    Voraussetzung ist eine klinische Seelsorgeausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß den Richtlinien für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. September 2023.
    Die evangelische Seelsorge in den Pflegeeinrichtungen des Kirchenkreises Reinickendorf umfasst derzeit 19 Heime mit ca. 2.700 Pflegeplätzen.
    Von der Bewerberin oder dem Bewerber wird erwartet:
    • Koordination der haupt- und ehrenamtlichen Seelsorge in den Einrichtungen der Altenhilfe,
    • Begleitung alter und pflegebedürftiger Menschen, demenziell erkrankter und Sterbender sowie die Begleitung von An- und Zugehörigen,
    • Begleitung und Unterstützung der Mitarbeitenden in den Einrichtungen,
    • Aussegnungen, Gottesdienste, Andachten,
    • Förderung, Weiterbildung und Ausbau ehrenamtlicher Besuchsdienste,
    • Vernetzung im Kirchenkreis,
    • Präsenz in Altenpflegeheimen, Teilnahme an Pfarrkonventen, dem Gesamtkonvent für KH und APHS sowie an der AG Altenpflegeheimseelsorge,
    • Mitarbeit als Vertreter:in des Kirchenkreises in kommunalen Gremien wie dem Verbund Altenhilfe und Pflege in Reinickendorf (VAPR) und der Demenzfreundlichen Kommune.
    Die seelsorglichen und gottesdienstlichen Aufgaben sollen gemeinsam mit weiteren Pfarrerinnen bzw. Pfarrern mit insgesamt weiteren 50 % DU sowie sich in den Heimen engagierenden Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und ehrenamtlichen Seelsorgenden wahrgenommen werden.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Harms, Telefon: 030/4111919, und Landespfarrerin Anne Heimendahl, Telefon: 0176/63381495.
    Bewerbungen werden bis zum 1. Juli 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Zur Gesamtkirchengemeinde Region Welzow gehören die Orte Welzow, Proschim, Lieske, Neupetershain, Greifenhain und Ressen mit 810 Gemeindegliedern, die sich Anfang des Jahres zur Gesamtkirchengemeinde zusammengefunden haben.
    Aufgabenbeschreibung
    Die Gemeinde sucht eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der
    • gern Gottesdienste gestaltet, die den Geist und die Seele berühren,
    • ein Gottesdienstkonzept zusammen mit der frischgebackenen Gesamtkirchengemeinde gestaltet,
    • als Seelsorgerin oder Seelsorger Menschen offen und zugewandt begegnet,
    • dem Leben in einer Kleinstadt und fünf Dörfern im Zeichen des demographischen und strukturellen Wandels offen gegenübersteht,
    • dieses Leben engagiert begleitet, mitgestaltet und auf die Menschen zugeht,
    • Ehrenamtliche unterstützt,
    • regional denkt, teamfähig arbeitet und sich als Brückenbauer:in versteht,
    • gemeinsam mit den engagierten Kirchenältesten in der Gemeindearbeit eigene Akzente setzt und das Zusammenwachsen in der Region fördert.
    Die Gemeinde bietet:
    • großzügiges Wohnen und Arbeiten in einem 2023 von Grund auf sanierten Pfarr- und Gemeindehaus. Die Pfarrwohnung im ersten Stock und im ausgebauten Dachboden hat 207 m²; im Erdgeschoss befinden sich Gemeinderäume, das Pfarrbüro und ein Arbeitszimmer; dazu kommen ein Pfarrgarten mit rund 2.000 m² und eine Doppelgarage,
    • ein junges Pfarrteam in der Nachbargemeinde Spremberg, das sich über eine regionale Zusammenarbeit freut (schon etabliert ist z. B. ein gemeinsames Konfi-Projekt),
    • einen eifrigen Gemeindekirchenrat, der sich neu zusammengesetzt hat und aus sehr erfahrenen wie auch jungen Stimmen besteht; selbstständig arbeitende Ortskirchenräte,
    • ein Team von engagierten Mitarbeiterinnen in der evangelischen Kita,
    • eine motivierte Gemeindesekretärin mit einem anteiligen Beschäftigungsumfang,
    • eine großartige Diakoniesozialstation,
    • Offenheit für einen gemeinsamen Neustart und einen momentanen Gottesdienst-Rhythmus in allen sechs Predigtstätten, der einen predigtfreien Sonntag/Monat möglich macht,
    • einen A-Kantor im Ruhestand, der jeden Sonntag Gottesdienste begleitet, zwei weitere ehrenamtliche Kirchenmusiker:innen, die bei Bedarf aushelfen und zwei Jugendliche, die das Orgelspiel seit zwei Jahren erlernen und schon Christvespern allein musikalisch gestaltet haben,
    • einen kleinen, aber feinen Posaunen- und Kirchenchor,
    • Menschen, die die Arbeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers wertschätzend begleiten und eigenständig unterstützen,
    • ein kollegiales Miteinander innerhalb der Region.
    Die Gemeindeglieder freuen sich darauf, mit der neuen Pfarrperson Gemeinde zu leben und vielleicht mit dem Fahrrad von Kirche zu Kirche zu fahren oder Gottesdienst am See zu feiern und gemeinsam Neues zu träumen wie auch Altbewährtes zu pflegen.
    Welzow ist eine landschaftlich schön gelegene Kleinstadt inmitten des Lausitzer Seenlandes. Es hat ca. 3.500 Einwohner:innen mit einer sehr guten Infrastruktur (evangelischer Kindergarten, kommunale Kita, Grundschule, Allgemeinmediziner, Zahnärzte, Sparkasse, Apotheke, Friseure, zwei Supermärkte, Bäcker, Fleischer, Blumenladen – sogar ein kleines Freibad; weiterführende Schulen befinden sich im Umkreis von 20 Kilometern) und Anbindung nach Cottbus, Dresden und Berlin. Proschim hat einen Reiterhof, Lieske die Anbindung ans Lausitzer Seenland, Neupetershain eine Regionalbahnhaltestelle, Greifenhain das besondere Projekt „Kunstkirche“.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Georg Thimme, Telefon: 0171/6904155, E-Mail: g.thimme@ekbo.de, der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Christian Seidlitz, Telefon: 035751/20751, oder Pfarrerin Elisabeth Schulze (Vakanzverwalterin), Telefon: 0157/75745967.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  5. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde St. Nikolai Cottbus, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, ist zum 1. August 2024 mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Die Gemeinde sucht eine Pfarrerin oder einen Pfarrer,
    • der oder dem daran liegt, die Oberkirche St. Nikolai als offene und öffentliche Kirche mitten in Cottbus und für die Region weiter zu profilieren,
    die oder der
    • gern vielfältige Gottesdienste in verschiedenen liturgischen Formen mit lebensnaher Verkündigung und ansprechender Kirchenmusik gestaltet,
    • gut motivieren, organisieren und strukturieren kann,
    • Lust hat auf die Zusammenarbeit mit den engagierten ehrenamtlichen Dienstgruppen in der Oberkirche sowie den zur Gemeinde gehörenden dörflichen Stadteilen Branitz, Dissenchen und Merzdorf,
    • offen auf Christinnen und Christen wie Konfessionslose zugeht.
    Die Kirchengemeinde St. Nikolai Cottbus ist Teil der neu gebildeten Region Cottbus und eine von drei Innenstadtgemeinden. Die Region Cottbus berät derzeit über ein gemeinsames innerstädtisches Profil, in der auch die eher ländlichen Gebiete der Region ihren Ort finden. Als Pfarrerin oder Pfarrer der Kirchengemeinde gestaltet die neue Pfarrperson diesen Prozess mit eigenen Impulsen mit und ist Teil eines engagierten und kollegialen Teams von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden der Region.
    Seit Februar 2015 gehört die Gemeinde zur internationalen Nagelkreuzgemeinschaft. Der Versöhnungsgedanke ist der Gemeinde daher sehr wichtig. Sie versteht sich allen Menschen gegenüber als offen und lebt das auch in der täglich geöffneten Citykirche.
    Zur Kirchengemeinde St. Nikolai gehören ca. 2.200 Gemeindeglieder. Hauptamtlich arbeiten der Kantor, der auch als Kreiskantor tätig ist, der Kirchwart, die Gemeindesekretärin, die der Gemeinde zugeordnete Pfarrerin im Wartestand und der Superintendent, der einen Predigtauftrag in der Kirche wahrnimmt, kollegial zusammen. Es besteht eine enge pastorale Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Gymnasium Cottbus, das seine Schulgottesdienste in St. Nikolai feiert.
    Die Oberkirche St. Nikolai ist die größte gotische Hallenkirche der Niederlausitz. Nach umfangreicher Sanierung bietet sie hervorragende Möglichkeiten für vielseitige Veranstaltungsformate. Ein kompetenter Bauausschuss begleitet die stets notwendigen Baumaßnahmen.
    In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sucht die Gemeinde neue Wege. Kirchenmusikalische Arbeit mit vielfältigen Konzerten und einer großen Kantorei runden das Gemeindeleben ab. Die Gemeinde ist Teil der lebendigen Ökumene in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Cottbus. Ein ruhig gelegenes Pfarrhaus mit Garten steht zur Verfügung.
    Cottbus bietet als Universitätsstadt eine diskursfreudige internationale Stadtgesellschaft, die die Herausforderungen der Transformation gestaltet. Staatstheater, Konservatorium, Kinos und Museen bieten niveauvolle Kultur, die Kirchen der Stadt vielfältige Kirchenmusik. Auch Sportbegeisterte finden in Cottbus viele Angebote. Branitzer Park und Spreewald ziehen Naturliebhabende an, das gut ausgebaute Radwegenetz der Region lockt Touristinnen und Touristen von überall her.
    Eine vielfältige Kita- und Schullandschaft mit mehreren evangelischen Kitas in Trägerschaft des Kirchenkreises, einer evangelischen Grundschule und einem evangelischen Gymnasium bietet Kindern alle Entwicklungsmöglichkeiten.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Georg Thimme, Telefon: 0355/24763, und der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Norbert Ständike, Telefon: 0152/06086910.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  6. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Versöhnungskirchengemeinde Görlitz, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, ist ab dem 1. September 2024 mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium neu zu besetzen.
    Die Evangelische Versöhnungskirchengemeinde Görlitz ist aus der Fusion vormals dreier Kirchengemeinden entstanden und wurde im Jahr 2005 gegründet. In ihr leben derzeit ca. 1.000 Gemeindeglieder. Zur Gemeinde gehören vier Predigtstätten, eine Kindertagesstätte sowie ein gut organisierter Friedhofsbetrieb an drei Standorten. Im Gemeindebereich befindet sich mit dem Janusz-Korczak-Haus eine diakonische Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Die Region Görlitz ist im Strukturwandel begriffen. Die Stadt Görlitz wird derzeit intensiv zum Wissenschaftsstandort ausgebaut.
    Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der
    • die gewachsene Gemeinschaft in der Gemeinde weiter gestalten möchte,
    • die Lebendigkeit sowohl traditioneller als auch neuer Formen von Gemeindearbeit mag und fördert,
    • Freude an der Arbeit mit allen Generationen und am Gemeindeaufbau hat,
    • die seelsorgliche Begleitung von Gemeindegliedern als Schwerpunkt betrachtet,
    • gern auf Menschen und Institutionen zugeht sowie die missionarischen Möglichkeiten und die Chancen für kirchliches Leben um den Berzdorfer See sieht und nutzt,
    • sich auf die reizvolle Lage der Gemeinde am Stadtrand von Görlitz in der Grenzregion des Dreiländerecks freut und
    • die Herausforderungen an Kirche in unserer Zeit als Chance betrachtet.
    Die Pfarrerin oder den Pfarrer erwarten
    • engagierte Kirchenälteste mit Vertreterinnen und Vertretern aus allen Dörfern und Stadtteilen der Gemeinde,
    • einsatzfreudige haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien, in der Verwaltung, der Kirchenmusik und anderen Bereichen des Gemeindelebens,
    • eine professionell geleitete Kindertagesstätte,
    • haupt- und ehrenamtliche Unterstützung im Verkündigungsdienst,
    • wachsende regionale und personelle Zusammenarbeit in den Möglichkeiten übergemeindlicher Strukturen sowie mit Blick auf eine zukünftig denkbare pfarramtliche Verbindung in der Region,
    • lebendige ökumenische Beziehungen, gute Vernetzung mit öffentlichen Trägern in den jeweiligen Ortschaften und
    • eine Gemeinde, die die Vorteile ihres gelungenen Zusammenschlusses nutzt und gleichzeitig individuelle Gestaltungsformen des kirchlichen Lebens in ihren Ortschaften würdigt und unterstützt.
    Eine familienfreundliche Dienstwohnung in attraktiver Lage sowie ein großer Garten stehen mit dem Pfarrhaus im Görlitzer Ortsteil Kunnerwitz zur Verfügung. Im Haus befindet sich das modern ausgestattete Gemeindebüro. Ein Kleinbus als Dienstfahrzeug steht zur Nutzung bereit.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Volker Richter, Telefon: 0170/5261273, E-Mail: volker.richter@gemeinsam.ekbo.de, der derzeitige Stelleninhaber Pfarrer Ulrich Wollstadt, Telefon: 03581/78500, E-Mail: postfach@versöhnungskirchengemeinde-goerlitz.de, sowie der Superintendent des Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz Daniel Schmidt, Telefon: 03588/259141, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-sol.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  7. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Ketzin, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, ist ab dem 1. Oktober 2024 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Der Pfarrsprengel Ketzin besteht aus der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin und Paretz mit 550 Gemeindegliedern. Die schöne Fischerstadt Ketzin/Havel liegt inmitten einer herrlichen Fluss- und Seenlandschaft. Aktuell leben hier ca. 7.000 Menschen. Ketzin/Havel zeichnet sich durch eine sehr schöne Lage im Herzen des Bundeslandes Brandenburg, direkt an der Havel zwischen Potsdam und Brandenburg an der Havel, und natürlich vor den Toren der pulsierenden Metropole Berlin aus. Vor Ort finden sich die gängigen Einrichtungen des täglichen Bedarfs wie Einkaufsmöglichkeiten, medizinische Versorgung, Schulen etc.
    Geplant ist zum 1. Januar 2025, dass die Pfarrsprengel Ketzin und Etzin, bestehend aus der Evangelischen Kirchengemeinde Etzin, Tremmen und der Evangelischen Kirchengemeinde Zachow, sowie die Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Havelland zu einer Gemeinde mit dann 976 Gemeindegliedern fusionieren. Alle Gemeinden gehören zum Dienstbereich.
    Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder ein ordinierter Gemeindepädagoge.
    Bewerber:innen können sich auf folgende Aufgaben und vorhandene Strukturen freuen:
    Die Perspektiven
    • eine sanierte Pfarrwohnung mit Amtszimmer und Büro für die Gemeindesekretärin in unmittelbarer Nähe zur Havel,
    • eine evangelische Kindertagesstätte mit einem engagierten Team,
    • ein gemeinsamer Kirchenchor mit Freude an der Gestaltung von Konzerten und Gottesdiensten,
    • ein Team aus ehrenamtlichen und fest angestellten Mitarbeiter:innen, z. B. eine Gemeindesekretärin mit Stellenanteilen,
    • Kirchgemeinden, die sich auf neue Impulse freuen,
    • ein Kleinbus, der für gemeinsame Gemeindeausflüge und Fahrten in der Kirchgemeinde zur Verfügung steht.
    Die Aufgaben
    • abwechselnde Gottesdienste in den Kirchen des Pfarrsprengels,
    • das Leben der Gemeinden engagiert zu begleiten, mitzugestalten und auf die Menschen offen zuzugehen,
    • Freude an der Kinder- und Jugendarbeit und die aktive Zusammenarbeit mit der Gemeindepädagogin,
    • Begleitung der Bewohner:innen im evangelischen Senior:innenzentrum in Ketzin, bspw. im Rahmen von regelmäßigen Gottesdiensten, und Förderung der guten Zusammenarbeit zwischen der evangelischen Kindertagesstätte und dem evangelischen Senior:innenzentrum,
    • als Seelsorger den Menschen offen und zugewandt zu begegnen,
    • gemeinsam mit den Kirchenältesten und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen der Kirchgemeinden eigene Akzente zu setzen und das Zusammenwachsen in der Region zu fördern.
    Die Gemeinden freuen sich, mit der neuen Pfarrperson zusammen das Gemeindeleben zu gestalten.
    Im Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow wird eine Zusammenarbeit in der Region gepflegt. Neben einer Gemeindepädagogin und einer Kantorin, die jeweils mit Stellenanteilen auch für die Gemeinden der Pfarrsprengel zuständig sind, gehören zwei Pfarrpersonen aus der Evangelischen Kirchengemeinde St. Jacobi Nauen zum regionalen Team der hauptamtlich Mitarbeitenden.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Tutzschke, Telefon: 03321/49118, E-Mail: suptur@kirche-nauen-rathenow.de, und das Gemeindekirchenratsmitglied Torsten Raab, Telefon: 0172/1973141, E-Mail: info@raab-ketzin.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  8. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Liebenwalde, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Zum Pfarrsprengel Liebenwalde gehören die Evangelische Kirchengemeinde Liebenwalde mit Predigtstätten in den Ortsteilen Liebenwalde, Hammer, Liebenthal und Neuholland sowie die Kirchengemeinden Zehlendorf und Wensickendorf (Letztere fusionieren am 1. Juli 2024 zu einer Kirchengemeinde). Zum Pfarrsprengel gehören 840 Gemeindeglieder. In den Gemeinden gibt es verschiedene selbstständige Kreise mit jeweils eigenem Schwerpunkt.
    Die Stadt Liebenwalde mit ihren gut 2.500 Einwohnern liegt ca. 40 km nördlich von Berlin am Rande der Schorfheide, direkt am Radfernweg Berlin-Kopenhagen und dem Finowkanal. Die Gegend ist ländlich und zunehmend touristisch geprägt.
    Die Kirchengemeinden pflegen einen sehr guten Kontakt zu den Kommunen und zu den örtlichen Vereinen, was besonders in der gemeinsamen Vorbereitung verschiedener Feste und Veranstaltungen zum Ausdruck kommt.
    Alle Kirchen befinden sich in einem guten Zustand und werden vielfältig genutzt. Die Schinkelkirche in Liebenwalde ist die Perle der Region und seit 2023 Kulturkirche. Regelmäßig finden dort Konzerte in Zusammenarbeit mit dem Kulturverein Liebenwalde statt. Über die Aktivitäten der Gemeinden informiert der regelmäßig erscheinende Sprengelbote, den ein engagiertes Redaktionsteam entwirft.
    Der Pfarrsprengel Liebenwalde wünscht sich eine Pfarrperson, die:
    • Freude an der Verkündigung und der Weiterentwicklung der Gemeindearbeit hat,
    • Arbeit mit Kindern und Jugendlichen weiter stärkt und nach Möglichkeit den Religionsunterricht in der Grundschule Liebenwalde fortführt,
    • die regionale Zusammenarbeit im Pfarrsprengel weiter fördert,
    • eine zuverlässige Ansprechperson ist, die Ehrenamtliche befähigt in den Gemeinden mitzuwirken.
    Die Gemeinde bietet:
    • zahlreiche ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter:innen (Sekretärin, Hausmeister, Gemeindepädagogin und Kirchenmusikerin) mit Freude an neuen Ideen und viel Erfahrung in der Umsetzung von Projekten (z. B. Pilgern, Nacht der offenen Kirchen, Sternsingen, Tauffest),
    • im Pfarrhaus in Liebenwalde steht eine Dienstwohnung (bis zu 176 m²) zur Verfügung. Die große Terrasse und der gepflegte Garten bieten einen idealen Ort für Rückzug und Erholung,
    • in den Räumen der Gemeinde erwartet die Pfarrperson ein gut geführtes und ausgestattetes Büro mit eigenem Arbeitsplatz.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Liebenwalde Kathrin Seifert, Telefon: 033054/90831, und Superintendent Uwe Simon, Telefon: 03306/2047083.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  9. Die (1.) Kreispfarrstelle für ortsbezogenen und aufgabenorientierten Gemeindedienst im Evangelischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppin ist ab dem 1. September 2024 mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von zehn Jahren durch Kreiskirchenratswahl zu besetzen.
    Der Kirchenkreis Wittstock-Ruppin sucht dafür eine ordinierte Gemeindepädagogin, einen ordinierten Gemeindepädagogen oder eine Pfarrperson (100 % Dienstumfang, aufgeteilt in 50 % pfarramtlicher Dienst und 50 % Arbeit mit Kindern und Familien in der Region Wittstock (Evangelische Gesamtkirchengemeinde (GKG) Wittstock, Evangelische GKG im Herzsprunger Land, Evangelische Kirchengemeinde Zwischen Dosse und Heide)).
    Aufgaben im pfarramtlichen Dienst der Region sind:
    1. Gottesdienste, Seelsorge und Kasualdienste, überwiegend in der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Herzsprunger Land,
    2. Schwerpunkte liegen dabei im Gemeindeaufbau und in gemeinwesenorientierten Kooperationen mit anderen Akteur:innen,
    3. Angebote im Bereich Umweltbildung und Schöpfungsspiritualität rund um den Bibelgarten Arche mit Kaffeehaus, artenreichem Baum- und Pflanzenbestand und Gartenquelle,
    4. pfarramtliche Geschäftsführung in der Gesamtkirchengemeinde in Zusammenarbeit mit dem Gemeindekirchenrat und den Ortskirchenräten.
    Aufgaben in der Arbeit mit Kindern in der Region Wittstock sind:
    1. Fortführung der Christenlehre,
    2. Begleitung des Kindergottesdienstkreises,
    3. Rüstzeiten, Ferienfahrten u. a. in Zusammenarbeit mit dem CVJM e. V.,
    4. kindermusikalische Angebote in Zusammenarbeit mit dem Kreiskantor,
    5. Projekte mit Eltern u. a. in Kooperation mit der Familienarbeit von ESTAruppin e. V.
    Die neue Pfarrperson erwartet:
    • ein lebendiger Konvent aller Mitarbeitenden des Kirchenkreises als multiprofessionelles Netzwerk gegenseitiger Unterstützung und Beratung,
    • ein Team von Prädikant:innen und Lektor:innen, die in der Regionalakademie des Kirchenkreises kontinuierlich begleitet und fortgebildet werden,
    • die Büroorganisation in den Gesamtkirchengemeinden durch eine angestellte Sekretärin,
    • stadtnahes Wohnen im schönen Pfarrhaus in Papenbruch bei Wittstock mit Bibelgarten auf dem Pfarrgelände, nahe Anbindung an RE nach Berlin, Autobahn Berlin-Hamburg,
    • Dienstbeschreibung mit Freiraum für Innovation,
    • Supervision und Fortbildung,
    • Ausstattung mit Laptop und Diensthandy, Jobticket (und u. U. auch Jobrad).
    Die neue Pfarrperson sollte mitbringen:
    • einen Abschluss im Studium Gemeindepädagogik (FHS) und die Ordination oder die Tätigkeit als Pfarrerin bzw. Pfarrer in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
    • Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche,
    • Kontaktfreude, Teamgeist, Engagement,
    • Freude an der Entwicklung neuer Dinge,
    • Sinn für abgestimmtes, eigenverantwortliches und selbstständiges Arbeiten,
    • einen Pkw-Führerschein und gute Kenntnisse digitaler Kommunikation.
    Weitere Auskünfte erteilen die amtierende Superintendentin Carola Ritter, Telefon: 0160/6314973, oder die Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Kindern Roswitha Döring, Telefon: 0152/09015589.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de

Nr. 71Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (5.) landeskirchliche Pfarrstelle im Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AKD) für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.
    Darum geht es:
    Mit einem kreativen Team aus beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen:
    • die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche innovativ zu entwickeln,
    • Kinder und Jugendliche in der Evangelischen Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EJBO) bei ihrer Interessenvertretung zu unterstützen,
    • der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein Gesicht zu geben.
    Geboten werden:
    • ein inspirierendes, mehrperspektivisches Team im AKD, in der EJBO, in den Kirchenkreisen und weiteren arbeitsbezogenen Netzwerken,
    • spannende Herausforderungen der Gestaltung einer theologisch und pädagogisch begründeten und an den Interessen und Bedarfen von Kindern und Jugendlichen ausgerichteten Praxis.
    Zu den Aufgaben gehören:
    • Theologie und pastorale Aufgaben im Arbeitsfeld Arbeit mit Kindern, Konfirmand:innen und Jugendlichen,
    • konzeptionelle Begleitung und Strategieentwicklung der vielfältigen Praxis in der Landeskirche,
    • Koordination des Teams im AKD-Arbeitsbereich und fachliche Beratung der Mitarbeitenden,
    • Vertretung kinder- und jugendpolitischer Interessen in Kirche und Gesellschaft,
    • Engagement bei besonderen Projekten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
    Gewünscht werden:
    • Freude an theologisch-pädagogischer Arbeit, in der Begleitung beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter:innen, an Teamarbeit und beteiligungsorientierter Organisationsentwicklung,
    • wertschätzender, empathischer, achtsamer Zugang zu anderen Menschen,
    • Praxiserfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und Interesse an zeitgemäßen kinder- und jugendkulturellen Entwicklungen,
    • Methoden- und Leitungskompetenz.
    Erwartet werden:
    • Zweite theologische bzw. gemeindepädagogische Prüfung, Ordination,
    • Umsetzung des Konzepts zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und des Verhaltenskodex' der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) für einen grenzwahrenden Umgang und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt,
    • Bereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und Reisetätigkeit.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Pfarrbesoldung. Dienstsitz ist das Amt für kirchliche Dienste in 10625 Berlin-Charlottenburg, Goethestraße 26-30.
    Weitere Auskünfte erteilen Oberkonsistorialrat Dr. Clemens W. Bethge, E-Mail: c.bethge@ekbo.de, und Direktor Matthias Spenn, Amt für kirchliche Dienste, E-Mail: direktor@akd-ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Im Amt für kirchliche Dienste der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AKD) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die (8.) landeskirchliche Pfarrstelle im AKD für die Studienleitung Geschlechtergerechtigkeit (w/d) mit 100 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Das AKD ist die zentrale Fortbildungseinrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO). Sein Auftrag ist es, die kirchliche Arbeit vor Ort zu fördern, ihre Qualität zu sichern und bei der Entwicklung zukunftsorientierter Konzepte zu unterstützen. Es begleitet und gestaltet aktiv Veränderung und erprobt neue Formen gelebter Kirche.
    Der Aufgabenbereich umfasst u. a. folgende Tätigkeiten:
    • Beratung und Fortbildung zu Themen der Geschlechtergerechtigkeit,
    • Bearbeitung von theologischen Grundsatzfragen zu Gleichstellung, Antidiskriminierung und Geschlechtergerechtigkeit,
    • Mitwirkung bei der Umsetzung der Ziele Geschlechtergerechtigkeit, Antidiskriminierung und Gleichstellung in der Landeskirche,
    • Unterstützung des Vorstands und der Versammlung der „Frauen in der EKBO“ (Geschäftsführung),
    • Vernetzung mit anderen Aktivitäten der Landeskirche, der EKD und der Gesellschaft.
    Persönliches Profil
    • Ordination,
    • Leidenschaft und Kompetenzen in der Beschäftigung mit theoretischen Grundfragen von Geschlechtergerechtigkeit,
    • Freude an Konzeptentwicklung, Kommunikation und strukturiertem Arbeiten,
    • Teamfähigkeit und Bereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und zu Dienstreisen,
    • Beachtung und Förderung des Verhaltenskodex' der EKBO zum Schutz vor sexualisierter Gewalt,
    • Bereitschaft zur arbeitsbereichsübergreifenden Zusammenarbeit im AKD.
    Das AKD bietet:
    • ein verantwortungsvolles, abwechslungsreiches und herausforderndes Tätigkeitsfeld mit spannenden Entwicklungspotentialen,
    • die Möglichkeit zu eigenverantwortlicher, kooperativer Arbeit in einem engagierten Team,
    • Vergütung gemäß Pfarrbesoldung bzw. privatrechtliches Äquivalent,
    • einen modernen Arbeitsort im Herzen Berlins sowie die Option zum mobilen Arbeiten.
    Vielfalt wird wertgeschätzt und Bewerbungen unabhängig von Nationalität, ethnischer und sozialer Herkunft, Behinderung, Alter sowie sexueller Orientierung und Identität werden begrüßt.
    Dienstsitz ist das Amt für kirchliche Dienste, Goethestraße 26-30, 10625 Berlin-Charlottenburg.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorstandsvorsitzende der „Frauen in der EKBO“ Pfarrerin Dagmar Althausen, E-Mail: pfarrerin.althausen@mail.de, Oberkonsistorialrat Dr. C. W. Bethge, E-Mail: c.bethge@ekbo.de, und der Direktor des AKD Pfarrer M. Spenn, E-Mail: direktor@akd-ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 3. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Kaulsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Süd-Ost, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.
    Mit ihren ca. 2.300 Gemeindegliedern ist sie eine sehr lebendige und attraktive Stadtgemeinde in einem grünen und idyllischen Umfeld mit schneller öffentlicher Verkehrsanbindung ins Stadtzentrum. Die Jesuskirche ist eine charmante, außen und innen denkmalgerecht vollständig sanierte Kirche aus dem 13. Jahrhundert, die 2010 mit einer neuen Sandtner-Orgel ausgestattet worden ist.
    Die Kirche, das Gemeindehaus und das Küsterhaus bilden das Zentrum des historischen Kaulsdorfer Angerdorfs im Kern des Stadtteils. Im Kirchturm befindet sich ein kleines Turmmuseum. Ein kreativer und moderner Gemeindekindergarten, der durch ein qualifiziertes Team geführt wird, bietet derzeit 56 Plätze. Eine aktive Kantorei, ein Posaunenchor und verschiedene Kinderchöre sind Ausdruck eines lebendigen musikalischen Gemeindelebens. Das eingespielte, zuverlässige Mitarbeitendenteam, bestehend aus A-Kantor, Küsterin, Katechetin, Hausmeister, einem Mitarbeiter für Jugendarbeit, dem elfköpfigen Kitateam und vielen Ehrenamtlichen im Gemeindekirchenrat und in der Gemeinde, freut sich auf eine gute und verlässliche Zusammenarbeit, für die es viele Möglichkeiten und sehr gute Ressourcen gibt.
    Die Gemeinde wünscht eine inspirierte, neuen Wegen aufgeschlossene, aktive und zukunftsorientierte Persönlichkeit voller Elan, die
    • offen auf Menschen eingeht und Wert auf eine zugewandte Verkündigung legt sowie den eigenen Glauben in der täglichen Gemeindearbeit lebt,
    • weltoffen ist und das Umwelt- und Friedensengagement der Gemeinde (Faire Gemeinde, Grüner Hahn) stärkt und unterstützt,
    • mutig Neues entwickelt, so dass die Gemeinde auch zukünftig für Menschen einladend ist,
    • begeistert mit Menschen verschiedener Generationen, Identität und Herkunft zusammenarbeitet und zukunftsfähige Angebote fortführt,
    • die ehrenamtliche Arbeit in der Gemeinde wertschätzt und aktiv fördert.
    Die Tätigkeit wird zudem die Erteilung von wöchentlich zwei Stunden Religionsunterricht einschließen.
    Eine großzügige und moderne Dienstwohnung mit 127 m² Wohnfläche (große Wohnküche, fünf Zimmer, zwei Bäder) und ein kleiner Garten in direkter Nachbarschaft der Kirche stehen zur Verfügung.
    Weitere Informationen zur Gemeinde sind auf der Internetseite www.kirche-kaulsdorf.de einzusehen.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Dr. Schröder, Telefon: 0152/01682810, oder Superintendent Furian, Telefon: 030/577953020.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde zu Staaken, Kirchenkreis Spandau, ist ab 1. Oktober 2024 mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Was die Gemeinde bietet:
    Die Kirchengemeinde mit rund 6.300 Mitgliedern liegt am westlichen Stadtrand von Berlin im Kirchenkreis Spandau und umfasst neben der in den 60er Jahren entstandenen Louise-Schroeder-Siedlung u. a. auch das dynamische Siedlungsgebiet in West-Staaken rund um die alte Dorfkirche Staaken und die Großsiedlung Heerstraße Nord. Beide Großsiedlungen bilden gemeinwesen- und sozialraumorientierte Schwerpunkte. Die Gemeinde ist verkehrstechnisch gut angebunden. Im Gemeindegebiet gibt es eine gute Schulinfrastruktur.
    Im Pfarrteam sollen bei voller Besetzung zwei Personen mit einem Stellenumfang von 200 % arbeiten. Ihnen stehen hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie z. B. ein Diakon oder eine Gemeindepädagogin in den Bereichen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen, für Kirchenmusik, Küsterei und Hausmeisteraufgaben sowie ein Leiter der Verwaltung zur Seite. Die Gemeinde zeichnet sich durch eine große Anzahl hochengagierter Ehrenamtlicher aus. Im Gemeindegebiet liegen zwei kreiskirchliche Kindertagesstätten (65 und 45 Plätze). Eine weitere Kindertagesstätte ist geplant.
    Das Pfarrteam stimmt sich kontinuierlich über die Verteilung der Aufgaben ab. Diese werden in Absprache und möglichst neigungs- sowie kompetenzentsprechend auf die zwei Pfarrstellen aufgeteilt.
    Zum Letzteren gehört auch konzeptionelle Arbeit für die Fortentwicklung des „Begegnungszentrums Zuversicht“, das in Kürze baulich und inhaltlich an die Stelle des Gemeindezentrums der Zuversichtskirche treten wird.
    Eine geräumige Dienstwohnung steht zur Verfügung.
    Was sich die Gemeinde wünscht
    • Bereitschaft, sich mit einer vollen Stelle in der Gemeindearbeit zu engagieren,
    • mitreißendes, klares und authentisches Predigen mit solidem theologischen Fundament,
    • Lust an liturgisch unterschiedlichen Formaten und zielgruppenorientierten theologischen Angeboten,
    • Begegnung der Menschen mit wachen Augen und Ohren, mitfühlend, mitdenkend und auf gleicher Augenhöhe,
    • gelebten Glauben und dessen überzeugende Vermittlung,
    • Lust und die Fähigkeit, junge Menschen mit dem Evangelium vertraut zu machen,
    • Freude an Musik, innerhalb und außerhalb des Gottesdienstgeschehens,
    • Freude an einer Zusammenarbeit mit Partner:innen außerhalb der Kirche,
    • Offenheit für Innovation und neue Wege.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Stefan Pfeiffer, Pfarrer Cord Hasselblatt, Pfarrer Viktor Weber oder der Superintendent Florian Kunz. Die Kontaktdaten finden sich auf der Homepage der Gemeinde (www.kirchengemeinde-staaken.de) bzw. des Kirchenkreises Spandau (www.spandau-evangelisch.de).
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  5. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lunow, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Es besteht die Möglichkeit, den Dienstumfang durch Beauftragung mit kreiskirchlichen Aufgaben zu erhöhen.
    Die Evangelische Kirchengemeinde Lunow liegt mit ihren fünf Dörfern direkt zwischen dem Nationalpark Unteres Odertal und dem Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin. Dementsprechend ist sie geprägt von viel Natur, aber auch kulturell hat die Gemeinde viel zu bieten. Der Dienstsitz befindet sich im idyllischen 1.000-Seelen-Dorf Lunow, direkt an der Oder.
    Das ist die Evangelische Kirchengemeinde Lunow:
    • eine fröhliche und äußerst engagierte Gemeinde mit einer großen Portion Geschichte; viele Ehrenamtliche sorgen für ein reiches Angebot an unterschiedlichen Aktivitäten (Kinderchor, aktive Frauen, Yoga, Bauchtanz, Malkreis u. a. m.),
    • Zentrum dieser Aktivitäten ist das knapp 120 Jahre alte Kindergartengebäude, welches heute noch den evangelischen Kindergarten, das Lunower Heimatmuseum, Gemeinderäume und das bekannte Kirchen-Café „Goldrand“ beheimatet,
    • ein Küster mit Erfahrung in Kita-Verwaltung und handwerklicher Expertise steht der Gemeinde zur Seite,
    • die Gemeinde freut sich über fünf sanierte Kirchen und vier sanierte Orgeln, die den alten Gemäuern wieder einen schönen Klang verleihen,
    • eine Dienstwohnung im energetisch sanierten Pfarrhaus ist vorhanden, darüber hinaus steht ein großer naturnaher Garten zur Verfügung,
    • der Ort Lunow zeichnet sich durch eine gute Infrastruktur aus (Kita, freie Dorfgrundschule, Arztpraxis, Einkaufsmöglichkeiten, Begegnungszentrum, Sportvereine u. a. m.)
    Weitere Informationen gibt es unter https://lunow.org.
    Was die künftige Pfarrerin bzw. der künftige Pfarrer mitbringen sollte:
    Die Gemeinde freut sich, wenn die neue Pfarrperson die Menschen der Gemeinde in ihren Lebenslagen in den Blick nimmt und begleitet. Ein wichtiger Schwerpunkt ist die Arbeit mit Kindern und Familien. Der Gemeindekirchenrat freut sich auf eine gute Zusammenarbeit.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Martina Sauer, Telefon: 033365/70224, oder der Vorsitzende des kreiskirchlichen Leitungskollegiums Pfarrer Christoph Brust, Telefon: 03334/3878021, E-Mail: c.brust@kirche-barnim.de.
    Bewerbungen werden bis zum 1. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  6. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse), Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, ist zum 1. Januar 2025 mit zunächst 50 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen. Die Stelle kann gemäß Sollstellenplan auf 100 % aufgestockt werden.
    Zur neu gebildeten Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse) gehören 1.600 Gemeindeglieder, die in Neustadt direkt und in neun weiteren Ortskirchenräten eigenständig die Belange vor Ort regeln und seit Jahren gut zusammenarbeiten.
    Die neue Pfarrperson kann in dieser Gemeinde in einem engagierten Pfarrteam (Pfarrkollege mit 100 %) und damit gaben- und aufgabenorientiert arbeiten. Ein Schwerpunkt der Stelle soll auf der Arbeit mit Kindern, Konfirmand:innen und Jugendlichen liegen. Das zentrale Gemeindebüro in Neustadt ist mit einer kompetenten Verwaltungskraft (100 %) besetzt. In der Region arbeiten darüber hinaus eine Kirchenmusikerin (100 %), eine Gemeindepädagogin (85 %) und im benachbarten Wusterhausen ein weiterer Pfarrkollege (100 %). Lektor:innen und Prädikant:innen bereichern das gottesdienstliche Angebot.
    Neben traditionellen Formaten haben sich in vertrauensvoller Kooperation z. B. mit den kommunalen Kindergärten, den Bürgermeister:innen, den Feuerwehren, Kulturvereinen und den Schulen gemeinwesenorientierte Angebote etabliert. Ein wichtiger Arbeitsbereich in diesen Kooperationen ist die projektbezogene Arbeit mit Kindern und Familien.
    In Neustadt (Dosse) steht der neuen Pfarrperson ein geräumiges, familienfreundliches Pfarrhaus mit Garten zur Verfügung. Die Regionalbahn fährt stündlich nach Berlin. Neustadt (Dosse) ist Amtssitz und zentraler Schulstandort in der Region (Grundschule bis Abitur). Eine evangelische Kita im nahen Kyritz, die evangelische Stephanusgrundschule in Pritzwalk und das Evangelische Gymnasium in Neuruppin bereichern das Bildungsangebot. Supermärkte und Arztpraxen sind vor Ort.
    Das Verwaltungsamt mit Sitz in Kyritz und die Superintendentur in Perleberg mit einer Öffentlichkeitsbeauftragten stehen gern mit Rat und Tat zur Seite. Der Konvent der Mitarbeitenden ist ein Ort der Gemeinschaft und des kollegialen Austausches.
    Ein erfahrenes, flexibles und kreatives Team aus haupt- und ehrenamtlich Engagierten freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der mit Freude und Offenheit auf junge Menschen zugeht, zum Christsein ermutigt bzw. sie darin begleitet.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Nico Müller, Telefon: 033970/50636, Superintendentin Eva-Maria Menard, Telefon: 03876/306810, E-Mail: em.menard@kirchenkreis-prignitz.de, oder Pfarrer Lars Haake, Telefon: 033970/14655, E-Mail: l.haake@kirchenkreis-prignitz.de,
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  7. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, ist ab 1. Dezember 2024 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Zur Pfarrstelle gehören elf Ortskirchen mit zwölf Predigtstätten im Boitzenburger Umland und mit ca. 810 Gemeindegliedern. Ein Großteil der Ortskirchengemeinden arbeitet als Gesamtkirchengemeinde bereits seit drei Jahren erfolgreich zusammen.
    Die Gemeinde freut sich auf die Pfarrerin oder den Pfarrer, die oder der die frei werdende Pfarrstelle in Boitzenburg neu besetzen möchte und bereit ist, auf die Menschen in den Ortskirchen zuzugehen und initiativ mit Freude und Ideen den Dienst im ländlichen Raum anzunehmen.
    Boitzenburg liegt im Norden Brandenburgs im Landkreis Uckermark, 90 km von Berlin und je 22 km von den Städten Prenzlau, Templin und Lychen entfernt. Das Boitzenburger Land lockt mit vielen Seen und Wäldern, geschützten Alleen und freien Wiesen- und Ackerflächen und ist für die Gemeinden das „Paradies auf Erden“. Die Menschen, die hier wohnen, schätzen die Ruhe, hüglige Weiten und die Natur. Historisch überregional bekannt sind das Boitzenburger Schloss und die Zisterzienserinnenklosterruine.
    In einem sehr schönen, geräumigen Pfarrhaus steht im ersten Geschoss eine Dienstwohnung mit 134 m² und fünf Zimmern zur Verfügung.
    Im Erdgeschoss befinden sich drei Gemeinderäume, Toiletten, Küche und ein Amtszimmer. Im Außenbereich wird das Pfarrhaus durch ein Gästehäuschen, Garage, Schuppen und einen großen, schön angelegten Garten ergänzt.
    In Boitzenburg findet man Grundschule, Kindertagesstätte, Arztpraxis, Lebensmittelgeschäft, Getränkehandel, Blumenladen, drei Gaststätten und ein Café. Die weiterführenden Schulen ab der siebten Klasse in Prenzlau und Templin sind mit Schulbussen gut erreichbar.
    In der Gesamtkirchengemeinde gibt es in zwei Orten Angebote für Kinder, in Boitzenburg und in Schönermark. Der Konfirmand:innenunterricht wird regional an den Schulstandorten von den Kirchengemeinden in Prenzlau und Templin verantwortet. Dazu kommen zwei Kirchenchöre und eine Bläser:innengruppe, die mit dem Prenzlauer Posaunenchor zusammenarbeiten. Mehrere ehrenamtliche Organistinnen sowie zwei Lektor:innen unterstützen die Durchführung von Gottesdiensten und Andachten. Für die Verwaltungsaufgaben ist eine regional angestellte Mitarbeiterin in Teilzeit einen Tag pro Woche im Pfarramt tätig.
    Die elf Kirchengebäude sind in einem überwiegend guten baulichen Zustand. Die Hauptkirche ist die „St. Marien auf dem Berge“ zu Boitzenburg. Sie wurde über viele Jahre hinweg aufwendig und sehr schön saniert und ist ein Wahrzeichen des Ortes.
    Das Pfarramt in Boitzenburg ist zentral gelegen, alle Ortskirchen sind maximal 14 km entfernt.
    Weitere Auskünfte erteilen der derzeit amtierende Superintendent im Kirchenkreis Pfarrer Martin Zobel, Telefon: 039889/234, sowie der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Lutz Böning, Telefon: 0174/3158549.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 72Erneute Ausschreibung von Stellen im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

  1. Der Evangelische Kirchenkreis Prignitz bietet zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Gemeindepädagogikstelle (m/w/d) für Perleberg und die Region an.
    Der Kirchenkreis Prignitz will evangelisches Zuhause für alle Menschen sein und sie mit ihren Ideen, Lebens- und Glaubensfragen oder -zweifeln ernst nehmen und wertschätzen.
    Der Schwerpunkt der Stelle liegt in der Arbeit mit Kindern und Familien. Gesucht wird ein kommunikativer Mensch, der soziale und pädagogische Kompetenzen mit dem evangelischen Verkündigungsauftrag vereinen kann. Zum Aufgabenfeld gehört die Fortführung vorhandener Christenlehregruppen, die Stärkung des Arbeitsfelds durch Projekte oder Fahrten, das Gestalten von Familiengottesdiensten, die Beteiligung an Festen im Kirchenjahr sowie die Gewinnung und fachliche Begleitung von Ehrenamtlichen. Persönliche Präferenzen können im Bewerbungsgespräch deutlich gemacht werden – kreative Ideen, z. B. musikalisch oder generationsübergreifend, sind willkommen.
    Geboten wird:
    • eine unbefristete Stelle mit 50 % Beschäftigungsumfang sowie die Möglichkeit, bei Eignung den Stellenumfang mit Erteilung von Religionsunterricht zu erhöhen,
    • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
    • Fachberatung, Weiterbildungsmöglichkeiten und kollegialer Austausch in den Konventen,
    • Leben und Arbeiten im Herzen der Prignitz. Es gibt in Perleberg und Umgebung mehrere Grundschulen, auch reformpädagogische, weiterführende Schulen, eine Musikschule, mehrere Kitas, darunter eine evangelische, ein Krankenhaus.
    Gewünscht wird:
    • eine abgeschlossene Ausbildung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge oder Diakon:in (FS/FH) oder ein vergleichbarer Abschluss bzw. die Bereitschaft, die Anstellungsvoraussetzungen über berufsbegleitende Qualifikationen zu erwerben. Der Kirchenkreis bietet dabei fachliche und finanzielle Unterstützung an,
    • selbstorganisiertes Arbeiten und gute Team- und Kommunikationsfähigkeit,
    • Mobilität mit eigenem Pkw (Fahrtkostenerstattung),
    • die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche oder in einer Kirche der ACK,
    • bei Einstellung die Vorlage eines höchstens drei Monate alten erweiterten Führungszeugnisses.
    Weitere Auskünfte erteilen die Kreisbeauftragte Katharina Logge-Böhm, Telefon: 03876/3068136, oder Pfarrerin Verena Mittermaier aus Perleberg, Telefon: 03876/3068121.
    Bewerbungen werden schriftlich oder per E-Mail bis zum 30. Juni 2024 erbeten an Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, Kirchplatz 6, 19348 Perleberg, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-prignitz.de.
  2. Der Evangelische Kirchenkreis Prignitz bietet zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Gemeindepädagogikstelle (m/w/d) in Bad Wilsnack und Havelberg an.
    Der Kirchenkreis Prignitz will evangelisches Zuhause für alle Menschen sein und sie mit ihren Ideen, Lebens- und Glaubensfragen oder -zweifeln ernst nehmen und wertschätzen.
    Der Arbeitsschwerpunkt der Stelle liegt in der Arbeit mit Jugendlichen in Bad Wilsnack und Havelberg und beinhaltet großen Gestaltungsspielraum. Die neue Stelleninhaberin oder der neue Stelleninhaber kann ihre oder seine eigenen Fähigkeiten und Begabungen einsetzen und gleichzeitig die Bedürfnisse der jungen Menschen gut in den Blick nehmen. In konzeptioneller Zusammenarbeit mit zwei motivierten Pfarrer:innen, engagierten Ehrenamtlichen und vielseitigen Kirchenmusiker:innen können Projekte, Fahrten und Freizeitangebote entwickelt, eine Junge Gemeinde gegründet, Gottesdienste für junge Erwachsene angeboten oder ganz andere neue Formate entworfen werden. Persönliche Präferenzen können im Bewerbungsgespräch deutlich gemacht werden – Ideen sind willkommen.
    Geboten wird:
    • eine unbefristete 50 %-Stelle mit der Erweiterung auf 100 % BU durch zusätzliche Bewerbung auf eine weitere Stelle, z. B. Kreisbeauftragung für die Arbeit mit Jugendlichen,
    • die Möglichkeit, bei Eignung den Stellenumfang mit Erteilung von Religionsunterricht entsprechend zu erhöhen,
    • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
    • Fachberatung, Weiterbildungsmöglichkeiten und kollegialer Austausch in den Konventen,
    • Leben und Arbeiten in reizvoller Landschaft. In beiden Städten gibt es Kitas, darunter eine evangelische Kita in Bad Wilsnack, und Grundschulen, weiterführende Schulen in Havelberg und Wittenberge. Zwischen Bad Wilsnack und Berlin fährt stündlich der RE.
    Gewünscht wird:
    • eine abgeschlossene Ausbildung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge oder Diakon:in (FS/FH) oder ein vergleichbarer Abschluss bzw. die Bereitschaft, die Anstellungsvoraussetzungen über berufsbegleitende Qualifikationen zu erwerben. Der Kirchenkreis bietet dabei fachliche und finanzielle Unterstützung an,
    • selbstorganisiertes Arbeiten und gute Team- und Kommunikationsfähigkeit,
    • Mobilität mit eigenem Pkw (Fahrtkostenerstattung),
    • die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche oder in einer Kirche der ACK,
    • bei Einstellung die Vorlage eines höchstens drei Monate alten erweiterten Führungszeugnisses.
    Weitere Auskünfte erteilen die Kreisbeauftragte Katharina Logge-Böhm, Telefon: 03876/3068136, oder Pfarrer Teja Begrich aus Havelberg, Telefon: 039387/79104.
    Bewerbungen werden schriftlich oder per E-Mail bis zum 30. Juni 2024 erbeten an Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, Kirchplatz 6, 19348 Perleberg, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-prignitz.de.
  3. Der Evangelische Kirchenkreis Prignitz bietet zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Gemeindepädagogikstelle (m/w/d) als Kreisbeauftragung für die Arbeit mit Jugendlichen an.
    Der Kirchenkreis Prignitz liegt in reizvoller Landschaft auf halber Strecke zwischen Berlin und Hamburg. Der Kirchenkreis will evangelisches Zuhause für alle Menschen sein und sie mit ihren Ideen, Lebens- und Glaubensfragen oder -zweifeln ernst nehmen und wertschätzen.
    Für die Kreisbeauftragung sind Erfahrungen in der kirchlich-gemeindlichen Jugendarbeit bzw. Jugendverbandsarbeit von Vorteil. Neben der Gremienarbeit zur Vernetzung mit weiteren Trägern sollen Angebote und Projekte für Jugendliche auf kreiskirchlicher Ebene initiiert werden. Außerdem gehören der Aufbau von Beteiligungsstrukturen für Jugendliche und die Fortsetzung der Arbeit mit Teamer:innen und anderen Ehrenamtlichen zum Aufgabenfeld. Gleichzeitig ist die neue Stelleninhaberin oder der neue Stelleninhaber Impulsgeber:in für Kirchengemeinden. Dafür bringt sie oder er Kommunikations- und Teamfähigkeit, Leitungskompetenz und konzeptionelle Fähigkeiten mit bzw. ist bereit, sich in diesem Handlungsfeld zu qualifizieren. Der Dienstort ist die Kreisstadt Perleberg. Hier soll mit der Kreisbeauftragten für die Arbeit mit Kindern und Familien eine gemeinsame Arbeitsstelle aufgebaut werden.
    Geboten wird:
    • eine unbefristete Stelle mit 50 % Beschäftigungsumfang sowie die Möglichkeit auf 100 % zu erhöhen durch gleichzeitige Bewerbung auf die Gemeindepädagogikstelle (Schwerpunkt Jugendarbeit),
    • als weitere Möglichkeit, bei Eignung den Stellenumfang durch Erteilung von Religionsunterricht entsprechend zu erhöhen,
    • ein eigener finanzieller Etat und ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz,
    • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
    • Fachberatung, Weiterbildungsmöglichkeiten und kollegialer Austausch in den Konventen,
    • eine kleine Kreisstadt mit vielen Vorteilen: In Perleberg gibt es zwei Grundschulen, weiterführende Schulen, eine Musikschule, mehrere Kitas, darunter eine evangelische, ein Krankenhaus u. v. m.
    Gewünscht wird:
    • eine abgeschlossene Ausbildung der Gemeinde- oder Religionspädagogik, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation als Diakon:in oder einen vergleichbaren pädagogischen Abschluss (FS/FH) bzw. die Bereitschaft, sich berufsbegleitend zu qualifizieren. Der Kirchenkreis bietet dabei fachliche und finanzielle Unterstützung an,
    • selbstorganisiertes Arbeiten und gute Team- und Kommunikationsfähigkeit,
    • Mobilität mit eigenem Pkw (Fahrtkostenerstattung),
    • die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche oder in einer Kirche der ACK,
    • bei Einstellung die Vorlage eines höchstens drei Monate alten erweiterten Führungszeugnisses.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendentin Eva-Maria Menard oder die Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Kindern Katharina Logge-Böhm, Telefon: 03876/3068130.
    Bewerbungen werden schriftlich oder per E-Mail bis zum 30. Juni 2024 erbeten an Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, Kirchplatz 6, 19348 Perleberg, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-prignitz.de.

Nr. 73Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle

Im Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow ist ab sofort in der Region Rathenow (Premnitz/Milow) eine kreiskirchliche C-Kirchenmusikstelle mit einem Dienstumfang von 50 % neu zu besetzen.
Dienstsitz ist die Evangelische Kirchengemeinde Premnitz, in der auch überwiegend die Dienste zu leisten sind.
Zu den Aufgaben gehören:
  • Leitung des Kirchenchors,
  • musikalische Gestaltung von Gottesdiensten,
  • musikalische Gestaltung von regionalen Veranstaltungen,
  • Koordination und Gestaltung von musikalischen Veranstaltungen in den Gemeinden,
  • Nachwuchsarbeit.
Die Leitung des Posaunenchors wäre wünschenswert, ist aber für die Übernahme des Dienstes keine Voraussetzung.
Die genaue Festlegung der Aufgabenbereiche erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen.
Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
Voraussetzung für die Bewerbung ist mindestens eine abgeschlossene C-Prüfung sowie die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Tutzschke, Telefon: 03321/49118, und Kreiskantor Holger Wiesner, Telefon: 0151/55519701.
Schriftliche Bewerbungen werden bis zum 28. Juni 2024 erbeten an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow, Hamburger Straße 14, 14641 Nauen.

IV. Personalnachrichten

Nr. 74Nachrichten und Personalien

Berufen oder eingestellt in den Probedienst wurde:
Almut Bockisch als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. Mai 2024,
Martin Rothe als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Mai 2024, befristet auf zwei Jahre.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrer Johannes Eichhorn mit Wirkung vom 1. Mai 2024,
Pfarrerin Britta Heesing-Rempel mit Wirkung vom 1. Mai 2024,
Pfarrer Meik Schmidt mit Wirkung vom 1. Mai 2024.
Übertragen wurde:
Pfarrer Johannes Eichhorn die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Alte Oder, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, mit Wirkung vom 1. Mai 2024 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Dr. Sascha Gebauer die (3.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln mit Wirkung vom 1. Mai 2024 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrerin Britta Heesing-Rempel die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Lichtenrade, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Wirkung vom 1. Mai 2024 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Meik Schmidt die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenberg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, mit Wirkung vom 1. Mai 2024 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Steffen Tuschling die (10.) landeskirchliche Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge im Land Berlin zur Wahrnehmung der Seelsorge in der Justizvollzugsanstalt Heidering mit Wirkung vom 1. Mai 2024 für die Dauer von sechs Jahren.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Johannes-Christian Albrecht, zuletzt Inhaber einer Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Kirchenkreis Potsdam, mit Ablauf des Monats April 2024,
Pfarrer Matthias Albrecht, zuletzt beurlaubt für einen Dienst in der Hoffnungsthaler Stiftung Lobetal als Seelsorger für den Campus Lazarus, mit Ablauf des Monats April 2024,
Pfarrerin Gesine Bertheau, zuletzt Inhaberin einer Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, mit Ablauf des Monats April 2024,
Pfarrer Andreas Hemmerling, zuletzt Pfarrer im Pfarrsprengel Sperenberg-Wünsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit Ablauf des Monats April 2024,
Pfarrer Michael Maillard, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Charlottenburg-Nord, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit Ablauf des Monats April 2024,
Pfarrerin Friederike Pfaff-Gronau, zuletzt Pfarrerin im Pfarrsprengel Lübbenau und Umland, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, mit Ablauf des Monats April 2024,
Pfarrer Wolfgang Selchow, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Drebkau-Steinitz-Kausche, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, mit Ablauf des Monats April 2024.

Nr. 75Todesfälle

„Lobe den Herrn, meine Seele, und vergiss nicht, was er dir Gutes getan hat.“
(Psalm 103,2)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Martin Koschorke, zuletzt freigestellt für einen Dienst im Evangelischen Zentralinstitut für Familienberatung, am 8. April 2024,
Pfarrer i. R. Gert Wettig, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde, Kirchenkreis Kreuzberg, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Kreuzberg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, am 4. April 2024.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 6) erscheint am 19. Juni 2024. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 3. Juni 2024.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin