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Kirchengesetz zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz bei kirchlichen Gebäuden
(Klimaschutzgesetz – KlSchG)

Vom 24. Oktober 2020 (KABl. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 21
des Kirchengesetzes vom 12. November 2022

(KABl. Nr. 154 S. 207, 231)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Der Klimawandel hat zwei Komponenten für unser kirchliches Handeln – zum einen die Begrenzung der Klimawandelfolgen durch Klimaschutzmaßnahmen, zum anderen den Umgang mit den jetzt schon unvermeidbaren Folgen des Klimawandels. In diesem Kirchengesetz wird nur die erste Komponente in Form technischer Maßnahmen zum Klimaschutz adressiert, um durch eine deutliche Minderung der Treibhausgasemissionen gravierende und unnötige Klimafolgeschäden in der Zukunft zu vermeiden. Über dieses Kirchengesetz hinaus muss der langfristige Umgang mit den weltweiten Klimawandelfolgen zukünftig in der Landeskirche diskutiert und adressiert werden.
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§ 1
Zweck, Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz legt das Klimaschutzziel für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) fest und regelt wesentliche Anforderungen für eine effiziente Gebäudenutzung, die energetische Optimierung von Gebäuden oder einen Wechsel des Energieträgers oder der Energiequelle oder eine Kombination aus mehreren Maßnahmen.
( 2 ) Es gilt für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und deren Zusammenschlüsse (im Folgenden: kirchliche Stellen). Kirchengemeinden, die kraft oder aufgrund eines Kirchengesetzes nicht an der Verteilung der Finanzanteile teilnehmen, sind vom Geltungsbereich der §§ 3 bis 5 ausgenommen; die teilweise oder vollständige Anwendung kann durch Vereinbarung mit der Landeskirche begründet werden. Gleiches gilt für die Oberpfarr- und Dom-Kirchengemeinde in Berlin. Die Evangelische Schulstiftung der EKBO soll eigene Regelungen treffen, die denen dieses Kirchengesetzes entsprechen.
( 3 ) Weitergehende staatliche und kirchliche Regelungen bleiben unberührt.
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§ 2
Klimaschutzziel

( 1 ) Treibhausgasemissionen der EKBO im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO), Methan (CH), Distickstoffmonoxid (NO), Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW/HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF), die durch kirchliche Stellen verursacht werden. Die Treibhausgasemissionen werden gemäß ihrer Treibhausgaspotentiale umgerechnet in CO-Äquivalente (CO 2e ).
( 2 ) Die Treibhausgasemissionen der EKBO sollen ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2050 auf null gesenkt werden (CO 2e -Neutralität). Die Absenkung soll in erster Linie durch Vermeidung von Emissionen geschehen. Sofern dies nicht möglich ist, kommt auch die Kompensation von Emissionen in Betracht. Hierbei stehen die Emissionen der kirchlichen Gebäude im Vordergrund. Ausgangswert sind die für 2020 erfassten Emissionen der kirchlichen Gebäude.
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§ 3
Erhebung der energie- und klimaerheblichen Daten

Die kirchlichen Stellen erheben für jedes kirchliche Gebäude gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchenbaugesetzes die für die Energie- und CO 2e -Bilanz erheblichen Daten und stellen diese innerkirchlich zur Fortschreibung der landeskirchlichen Energie- und CO 2e -Bilanz und zur Erstellung der Energieverbrauchskennwerte für Gebäude in kirchlicher Nutzung zur Verfügung. Das Konsistorium nimmt die Auswertung vor. Die Kirchenleitung regelt Einzelheiten durch Rechtsverordnung.
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§ 4
Förderung klimafreundlicher Heiztechnologie und energetischer Gebäudesanierung

( 1 ) Der Austausch von Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, wird durch eine Mitfinanzierung beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungstechnologie aus dem nach § 5 eingerichteten Klimaschutzfonds gefördert. Als klimafreundliche Heizungstechnologie gelten insbesondere
  1. bei Kirchen und Kapellen Sitzbankheizungen, die darauf ausgelegt sind, nur während der jeweiligen Veranstaltung genutzt zu werden, anstelle eines Heizsystems, das das gesamte Gebäude aufheizt,
  2. der Bezug der Heizwärme über Wärmenetze, die ganz oder überwiegend mit erneuerbaren Energien betrieben werden oder nach der Planung zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von fünf Jahren darauf umgestellt werden,
  3. Solarthermie- und Photovoltaikanlagen,
  4. Wärmepumpen in Kombination mit der Nutzung von Umweltenergien und Ökostrom,
  5. sofern die nach Nr. 1 bis 4 genannten Technologien technisch nicht umsetzbar sind: Pelletheizungen, Holzhackschnitzel- und Scheitholzkessel oder Nutzung anderer nachwachsender Rohstoffe.
( 2 ) Die energetische Sanierung von Gebäuden mit dem Ziel, einen Niedrigenergie- oder Passivhausstandard zu erreichen, wird aus dem nach § 5 eingerichteten Klimaschutzfonds gefördert. Auch die Neuerrichtung von Niedrigenergie- oder Passivhäusern oder Einzelmaßnahmen, die zur Verringerung der durch den Gebäudeenergiebedarf verursachten Treibhausgasemissionen beitragen und den genannten Standard zum Ziel haben, sind förderfähig. Als zu erreichender Standard wird festgelegt:
  1. Bestandsgebäude, die nicht unter den Denkmalschutz fallen, müssen den für Neubauten definierten Standard der Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2016 erfüllen,
  2. Bestandsgebäude, die unter den Denkmalschutz fallen, müssen den für das Referenzgebäude definierten Standard der Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2016 zuzüglich 60 % beim Primärenergiebedarf beziehungsweise 75 % bei den Transmissionswärmeverlusten erfüllen,
  3. Neubauten müssen als Passivhäuser ausgeführt werden und sollten in der Regel keine klassische, wassergeführte Gebäudeheizung benötigen. Der maximale Heizwärmebedarf darf 15 kWh/(m²∙a), der maximale Primärenergiebedarf inkl. Haushaltsstrom darf 120 kWh/(m²∙a) nicht überschreiten.
( 3 ) Die Höhe der Förderung wird von der kirchlichen Stelle festgelegt, bei der der jeweilige Klimaschutzfonds nach § 5 gebildet wird. Bilden mehrere kirchliche Stellen einen Fonds gemeinsam, regeln sie das Entscheidungsverfahren unter sich. Die Förderung soll die Bau- und Planungsmehrkosten aufgrund des Einsatzes der klimafreundlichen Technologie oder Bauweise gegenüber einer zulässigen, baufachlich sinnvollen, konventionellen Technologie abdecken und kann bis zu 100 % dieser Mehrkosten betragen.
( 4 ) Die Förderung setzt weiterhin voraus, dass
  1. der wirtschaftliche Wert des Gebäudes, die voraussichtliche Nutzungsintensität und die zu erreichenden Einsparungen an Treibhausgasemissionen nicht im offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe der Förderung stehen,
  2. die Förderung nicht im Widerspruch zur Gebäudeplanung des Kirchenkreises nach § 8 des Kirchenbaugesetzes steht,
  3. bei kirchengemeindlichen Bauvorhaben der Kirchenkreis der Maßnahme zustimmt,
  4. das Gebäude der Pflicht zur Entrichtung der Klimaschutzabgabe unterliegt,
  5. Mittel im nach § 5 zu bildenden Klimaschutzfonds für das betroffene Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.
( 5 ) Das Vergabeverfahren kann mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses durch Rechtsverordnung geregelt werden.
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§ 5
CO2e-Bepreisung, Verwendung der Mittel

( 1 ) Ab dem 1. Januar 2023 werden kreiskirchliche Klimaschutzfonds gebildet. Jede durch kirchliche Stellen des Kirchenkreises sowie der zugehörigen Kirchengemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr emittierte, nach § 3 ermittelte gebäudebezogene Tonne CO 2e  wird bepreist (Klimaschutzabgabe). Die kreiskirchliche Zuführung für alle kirchlichen Stellen im Kirchenkreis beträgt 125 € pro Tonne CO 2e . Für die Umrechnung des jeweiligen Energieträgers in CO 2e  ist die Tabelle „Emissionsfaktoren der unterschiedlichen Energieträger und Klimaschutzabgabe“ (Anlage) maßgebend. Der Klimaschutzfonds ist eine kreiskirchliche Aufgabe im Sinne von § 5 Absatz 2 der Finanzverordnung.
( 2 ) Die Kirchenkreisverbände ordnen sich einem Kirchenkreis ihres Bereichs zu. Sie bringen die Zuführung zum jeweiligen Klimaschutzfonds unmittelbar auf. Mehrere Kirchenkreise oder andere Träger eines Fonds können einen gemeinsamen Fonds bilden.
( 3 ) Die Kreissynode kann für den Bereich ihres Fonds mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 Grundordnung vorgesehenen Mehrheit folgende von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen:
  1. Der Kirchenkreis kann die Höhe der Klimaschutzabgabe für seinen Bereich entsprechend der benötigten Mittel für Maßnahmen zur Erreichung des Klimaschutzziels nach § 2 anpassen. Die Höhe der Abgabe soll sich dabei an der prognostizierten oder rechnerisch ermittelten Summe der Kosten aller Maßnahmen zur Erreichung des in § 2 Absatz 2 genannten Klimaschutzzieles im Bereich Gebäude und der Summe der bis 2050 im Gebäudebereich insgesamt emittierten Treibhausgase im jeweiligen Kirchenkreis orientieren, also einen Mittelwert über die Zeit darstellen. Entsprechende Regelungen sind in die Finanzsatzung aufzunehmen.
  2. Der Kirchenkreis kann in der Finanzsatzung vorsehen, dass die Klimaschutzabgabe in Höhe der tatsächlichen Emission nach § 5 Absatz 1 der Kirchengemeinde auf die Finanzanteile der Kirchengemeinden nach § 5 Finanzgesetz angerechnet werden. Die Satzung soll das Kriterium der Verursachergerechtigkeit bei der Lastenverteilung berücksichtigen.
( 4 ) Die Landeskirche bildet eine zweckbestimmte Rücklage für ihren Gebäudebestand. Sie kann hiervon absehen, sobald sie ein Konzept zum klimagerechten Umbau des Gebäudebestands vorlegt, das auch die Finanzierung berücksichtigt und den Zielen des Kirchengesetzes Rechnung trägt.
( 5 ) Das Konsistorium kann unter Beteiligung des jeweiligen Trägers des Klimaschutzfonds kirchliche Stellen auf Antrag ganz oder teilweise von der Zahlungspflicht befreien, soweit ein Härtefall vorliegt. Dies kann insbesondere der Fall sein für Emissionen
  1. von kirchlichen Gebäuden, die von überwiegend drittmittel- oder gebührenfinanzierten Einrichtungen in Trägerschaft kirchlicher Stellen genutzt werden oder
  2. von kirchlichen denkmalgeschützten Gebäuden, die langfristig für die kirchliche Nutzung zur Verfügung stehen müssen und für die keine vertretbare technische, organisatorische oder bauliche Lösung zur Reduktion der CO 2e -Emissionen zur Verfügung steht.
Die Befreiung ist zu befristen; die Befristung soll im Regelfall fünf Jahre nicht übersteigen und kann verlängert werden. Sie kann mit der Pflicht zur Kompensation nach § 2 Absatz 2 Satz 3 verbunden werden.
( 6 ) Die kirchlichen Stellen erhalten bis zum 30. Juni vom Konsistorium einen Bescheid über die Zusammensetzung und Höhe der auf sie entfallenden Klimaschutzabgabe für das vorangegangene Jahr.
( 7 ) Die Mittel des Fonds werden zur Treibhausgasvermeidung im Gebäudebereich verwendet. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 6
Verpflichtete und Berechtigte

( 1 ) Verpflichtet zur Erhebung nach § 3 und zur Berücksichtigung bei der Berechnung der Klimaschutzabgabe nach § 5 und berechtigt für Zuwendungen nach § 4 ist diejenige kirchliche Stelle, der die kirchliche Baulast nach § 6 Absatz 1 des Kirchenbaugesetzes obliegt; besteht die Baulast anteilig, gilt die Zahlungspflicht ebenfalls nur anteilig. Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:
  1. Eine kirchliche Stelle nutzt das Gebäude eines anderen Baulastverpflichteten. Liegt die Baulast bei einer anderen kirchlichen Stelle, so ist die erstgenannte kirchliche Stelle erhebungsverpflichtet, die zweitgenannte Stelle berücksichtigungspflichtig und zuwendungsberechtigt; liegt die Baulast bei einer nichtkirchlichen Stelle, so ist die kirchliche Stelle erhebungspflichtig, aber weder berücksichtigungspflichtig noch zuwendungsberechtigt.
  2. Das Gebäude ist überwiegend in der Nutzung von Dritten; in diesem Fall entfallen Pflichten und Rechte nach den §§ 3 bis 5 für die kirchliche Stelle.
  3. Das Gebäude ist in der teilweisen, jedoch nicht überwiegenden Nutzung von Dritten; in diesem Fall beziehen sich Erhebungs- und Berücksichtigungspflicht sowie Zuwendungsberechtigung für die kirchliche Stelle auf den von ihr genutzten Gebäudeteil, hilfsweise an den Anteil der Nutzung des Gebäudes.
( 2 ) Stellt eine Kirchengemeinde eine Pfarrdienstwohnung einer oder einem für mehrere Kirchengemeinden zuständigen Ordinierten zur Verfügung, sind die anderen Kirchengemeinden zum anteiligen Ausgleich der durch die Klimaschutzabgabe verursachten Mehrkosten verpflichtet.
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§ 7
Pflicht zur Verwendung klimagerecht erzeugter Energie

( 1 ) Der Einbau von Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden oder der Anschluss an ein Wärmeversorgungsnetz, bei dem die Wärmeversorgung auf der Nutzung fossiler Brennstoffe beruht, ist unzulässig. Das Konsistorium kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Kirchliche Stellen beziehen spätestens ab dem 1. Januar 2022 ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien. Das Konsistorium kann mit Zustimmung der Ständigen Ausschüsse Haushalt und Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung der Schöpfung einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter verhandeln. Die kirchlichen Stellen können diesen Rahmenvertrag nutzen. Bei Stromlieferverträgen, die erst nach dem in Satz 1 genannten Datum ordentlich kündbar sind, tritt das Datum der ersten ordentlichen Kündbarkeit an den in Satz 1 genannten Zeitpunkt.
( 3 ) Das Nähere kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 8
Weitere Pflichten der Kirchenkreise
und der Kirchenkreisverbände

( 1 ) Jeder Kirchenkreis benennt eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner mit entsprechender fachlicher Qualifikation für Fragen des Klimaschutzes (Klimakümmerer). Der Kirchenkreis soll hierfür Mittel zur Verfügung stellen.
( 2 ) Jeder Kirchenkreis soll allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Kirchenkreisen ein eigenes Klimaschutzkonzept erstellen. Das Klimaschutzkonzept soll eine energetische Sanierungsplanung enthalten, die von der Gebäudeplanung nach § 8 des Kirchenbaugesetzes ausgeht.
( 3 ) Jeder Kirchenkreis teilt dem Konsistorium jährlich mit:
  1. die Höhe der im Klimaschutzfonds zum 31. Dezember des Vorjahres vorhandenen Mittel,
  2. die Höhe der im vorangegangen Haushaltsjahr verauslagten Fondsmittel,
  3. die im vorangegangenen Haushaltsjahr geförderten Maßnahmen sowie
  4. die voraussichtlich dadurch eingesparten CO 2e -Emissionen.
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§ 9
Weitere Pflichten der Landeskirche

( 1 ) Das Konsistorium
  1. berät die kirchlichen Stellen bei der Umsetzung dieses Kirchengesetzes,
  2. stellt für die Erfassung und Auswertung der klimarelevanten Gebäudedaten (§ 3 Satz 2) die notwendige Software (Erfassungs- und Auswertungssystem) zur Verfügung; diese bietet den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen Vergleichsdaten und ein Bewertungsmodell für die einfache Beurteilung der ökologisch relevanten Daten ihrer Gebäude (z. B. Ampelsystem),
  3. nutzt die Daten aller Gebäude in der Landeskirche gemäß § 3 für die Weiterentwicklung des Bewertungsmodells (Nr. 2) und berechnet die CO 2e -Emissionen in der gesamten Landeskirche,
  4. legt jährlich einen Bericht zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich in der EKBO vor,
  5. unterbreitet Vorschläge zur Weiterentwicklung des landeskirchlichen Klimaschutzkonzeptes.
( 2 ) Das Konsistorium leistet gemeinsam mit dem Amt für kirchliche Dienste und dem Kirchlichen Entwicklungsdienst (KED) Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Schöpfungsbewahrung hinsichtlich Klimaschutz und Klimagerechtigkeit und entwickelt Angebote für die Fortbildung von ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden in der EKBO im Tätigkeitsbereich Energiecontrolling und Klimaschutzmanagement.
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§ 10
Inkrafttreten, Folgemaßnahmen, Überprüfungsauftrag

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird beauftragt, weitere Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz, insbesondere in den Bereichen sonstige Immobilien, Beschaffung und Mobilität, zu entwickeln und der Landessynode jährlich über den Fortgang zu berichten.
( 3 ) Die Kirchenleitung wird beauftragt, die Umsetzung und Auswirkung des Kirchengesetzes spätestens alle drei Jahre zu evaluieren und der Landessynode im Folgejahr hierüber zu berichten.
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Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 4 – Emissionsfaktoren der unterschiedlichen Energieträger und Klimaschutzabgabe

Energieträger
(Bezug Endenergie)
GEMIS-
Prozessbezeichnung*
Relative Emissionen in kg CO 2e  pro kWh
Abgabe in Cent pro kWh (bei einem CO-Preis von 125 € pro t CO 2e )
Heizöl
Heizöl-Hzg. 100 %
0,319
3,99
Flüssiggas
Flüssiggas-Hzg. 100 %
0,277
3,46
Erdgas
Erdgas-Hzg. 100 %
0,25
3,13
Holz-Pellets
Holz-Pellets-Hzg. 100 %
0,027
0,34
Holz-Hackschnitzel
Holz-HS-Hzg 100 %
0,024
0,30
Stückholz
Holz-Stücke-Hzg. 100 %
0,019
0,24
* Quelle: Globales Emissions-Modell Integrierter Systeme (GEMIS), Version 4.95, April 2017; im Falle von Fernwärme und Strom (außer Ökostrom; siehe Übergangsfrist § 7 Absatz 2) ist der Emissionsfaktor vom Versorgungsunternehmen zu erfragen.