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Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Havelland

Vom 16. Februar 2024

(KABl. Nr. 35 S. 72)

Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 238), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow und den Kirchenkreis Falkensee bis 31. Dezember 2025 und ab dem 1. Januar 2026 für den Evangelischen Kirchenkreis Havelland die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Zweck

Diese Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung regelt das Notwendige für
  1. das Vorfeld der Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow mit dem Kirchenkreis Falkensee sowie
  2. den zum 1. Januar 2026 daraus entstehenden Evangelischen Kirchenkreis Havelland.
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§ 2
Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Havelland

( 1 ) Die Kreissynoden der in § 1 Nr. 1 genannten Kirchenkreise beschließen bis zum 31. Dezember 2024 in gemeinsamer Sitzung auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorlage beider Kreiskirchenräte eine Satzung gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung. Auf dieser Grundlage werden bis zum 15. Januar 2026 die Mitglieder der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Havelland bestimmt.
( 2 ) Die Amtszeit der ersten Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Havelland beginnt mit ihrer konstituierenden Sitzung voraussichtlich am 28. Februar 2026, spätestens aber bis zum 31. März 2026.
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§ 3
Leitungskollegium/Amt der Superintendentin oder des Superintendenten

( 1 ) Die Amtszeit
  1. des Superintendenten sowie der stellvertretenden Superintendentin des (ehemaligen) Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow wird abweichend von Artikel 55 Absatz 1 Satz 2 der Grundordnung über den 30. Juni 2024 und den 31. Dezember 2025 hinaus,
  2. der Mitglieder der Kollegialen Leitung des Kirchenkreises Falkensee wird über den 31. Dezember 2025 hinaus
bis zur Neuwahl einer Kollegialen Leitung oder dem Amtsantritt einer Superintendentin oder eines Superintendenten, längstens aber bis zum 30. Juni 2026, verlängert.
( 2 ) Bis zum Ende ihrer Amtszeit sind abweichend von Artikel 43 Absatz 4 Nr. 5 und Artikel 52 Absatz 1 Nr. 3 der Grundordnung der Superintendent des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow sowie der Vorsitzende der Kollegialen Leitung des Kirchenkreises Falkensee Mitglieder in Kreiskirchenrat und Kreissynode. Für den Kreiskirchenrat bestimmt dieser, welche der in Satz 1 genannten Personen den Vorsitz übernimmt; der Vorsitz soll abwechseln. Die Stellvertreterin des Superintendenten des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow ist abweichend von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 3 kein Mitglied des Kreiskirchenrates, nimmt aber an den Sitzungen des Kreiskirchenrates mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Bis zum Ende ihrer Amtszeit bilden
  1. aus dem ehemaligen Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow der Superintendent, die stellvertretende Superintendentin sowie ein ehrenamtliches Mitglied der Kreissynode, das vom Kreiskirchenrat des ehemaligen Kirchenkreises Nauen-Rathenow für denselben Zeitraum gewählt wird, und
  2. die Mitglieder der Kollegialen Leitung des ehemaligen Kirchenkreises Falkensee, wobei ausscheidende oder ausgeschiedene Mitglieder nicht mehr ersetzt werden,
die Kollegiale Leitung des Evangelischen Kirchenkreiseses Havelland. Für die Kollegiale Leitung gilt die Satzung des Kirchenkreises Falkensee über die Kollegiale Leitung vom 20. August 2020 (KABl. 2021 Nr. 42 S. 59) entsprechend, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
( 4 ) Die Kreissynode des neuen Kirchenkreises entscheidet im ersten Halbjahr des Jahres 2026, ob dem Kirchenkreis eine Superintendentin oder ein Superintendent oder ein Leitungskollegium nach dem Leitungsstrukturgesetz vorsteht, und beschließt im zweiten Fall über eine Satzung über das Leitungskollegium. Kommt eine Entscheidung für die Leitungsform bis zum 30. Juni 2026 nicht zustande, wird eine Superintendentin oder ein Superintendent nach den Vorschriften der Grundordnung gewählt. Die Wahl eines der in Absatz 1 genannten Personen gilt nicht als Wiederwahl im Sinne des Artikels 55 Absatz 4 der Grundordnung.
( 5 ) Die Kreiskirchenräte der in § 1 Nr. 1 genannten Kirchenkreise können abweichend von Absatz 4 bis zum 30. Juni 2025 beschließen, dass die Kreissynoden der in § 1 Nr. 1 genannten Kirchenkreise
  1. über die Leitungsform des Kirchenkreises beschließen,
  2. in dem Fall, dass beide Kreissynoden für die kollegiale Leitungsstruktur entscheiden, eine Satzung der kollegialen Leitung beschließen,
  3. in dem Fall, dass beide Kreissynoden für das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten entscheiden, die Mitglieder der Vorschlagskommission wählen. Abweichend von Artikel 55 Absatz 2 der Grundordnung wählt jede Kreissynode zwei Mitglieder der Wahlkommission; die Kirchenleitung wählt drei Mitglieder. Eine Mitgliedschaft der Mitglieder der Vorschlagskommission in einer Kreissynode ist nicht erforderlich.
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§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Vom 1. Januar 2026 bis zur Neukonstituierung der Kreissynode bilden die Mitglieder der Kreiskirchenräte der in § 1 Nr. 1 genannten Kirchenkreise den Kreiskirchenrat.
( 2 ) Für die Bildung der ersten Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Havelland treten an die Stelle
  1. der oder des Präses gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsides der Kreissynoden der in § 1 Nr. 1 genannten Kirchenkreise gemeinsam,
  2. des Präsidiums gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsidien der Kreissynoden der in § 1 Nr. 1 genannten Kirchenkreise gemeinsam,
  3. des Kreiskirchenrates die Kreiskirchenräte der in § 1 Nr. 1 genannten Kirchenkreise gemeinsam.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung der Kirchenleitung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.