.

Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetz
(StrErpG)

Vom 16. November 1996 (KABL.-EKiBB S. 172); zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 Zweites Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 vom 17. November 2012

(KABl. S. 240)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat unter Beachtung von Artikel 72 Abs. 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

( 1 ) Zur Erleichterung der Zusammenführung von Kirchenkreisen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit oder zur Erprobung neuer Struktur- und Arbeitsformen im Kirchenkreis, insbesondere zur Verbesserung der Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften, der Steigerung der Wirtschaftlichkeit sowie zur Arbeits- und Strukturvereinfachung, kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden Regelungen treffen, die von einzelnen Bestimmungen der Grundordnung sowie anderer kirchlicher Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushalts- oder Vermögensrechts sowie der Vorschriften über kreiskirchliche Verwaltungsämter, abweichen. Das in der Landeskirche geltende Recht der Evangelischen Kirche der Union und das der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben unberührt.
( 2 ) Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über:
  1. die Zusammensetzung von Kreissynoden und Kreiskirchenräten, wobei gewährleistet sein muss, dass die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern kleiner sein muss als die Hälfte der Mitgliederzahl;
  2. die Amtszeiten von Kreissynoden und Kreiskirchenräten;
  3. die Wahrnehmung der Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten sowie der Stellvertretung;
  4. die Übertragung einzelner Aufgaben der Kreissynode auf den Kreiskirchenrat mit Ausnahme der Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten sowie der Aufgaben nach Artikel 42 Abs. 1 Nr. 2 der Grundordnung;
  5. die Erprobung neuer Steuerungsmodelle der Finanzwirtschaft (zum Beispiel Budgetierung, kaufmännische Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling-Ver­fahren).
Die Bestimmungen, von denen abgewichen wird, sind in der Rechtsverordnung einzeln zu benennen.
#

§ 2

( 1 ) Die Rechtsverordnung nach § 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kirchenleitung und der Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode, bei Abweichungen von Bestimmungen des Haushalts- oder Vermögensrechts auch der Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode. Die Rechtsverordnung ist der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung vorzu­legen.
( 2 ) Die Geltung der Rechtsverordnung ist auf längstens fünf Jahre zu begrenzen. Sie kann, auch für Teile der Regelung, verkürzt oder längstens bis zum Außerkrafttreten dieses Kirchengesetzes verlängert werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
( 3 ) entfällt.
#

§ 3

Zur Erprobung neuer Arbeitsformen und zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle der Finanzwirtschaft (zum Beispiel Budgetierung, kaufmännische Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling-Verfahren), in der Landeskirche und den landeskirchlichen Einrichtungen gemäß Artikel 94 Abs. 1 der Grundordnung kann die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode längstens für die Dauer von fünf Jahren das Abweichen von Bestimmungen des Haushalts- und Vermögensrechts zulassen. Die Bestimmungen, von denen abgewichen wird, sind in dem Beschluss zu benennen. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
#

§ 4

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz zur Erprobung neuer Formen kirchlichen Lebens und Handelns (Erprobungsgesetz) vom 23. Juni 1979 (KABl.-EKiBB S. 96) außer Kraft.