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Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Süd-Ost

Vom 17. September 2022

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Süd-Ost hat am 17.09.2022 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Ziel dieser Satzung über Finanz- und Haushaltsfragen ist der verantwortliche Umgang mit den dem Evangelischen Kirchenkreis Berlin Süd-Ost anvertrauten finanziellen Mitteln. Diese Finanzsatzung ist von dem Gedanken des solidarischen Teilens von Mitteln und Belastungen zwischen den Kirchengemeinden geleitet und der Bewahrung der Schöpfung verpflichtet.
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§ 1
Zuordnung der Finanzanteile

Die nach § 2 Absatz 4 Finanzgesetz und § 1 Finanzverordnung dem Kirchenkreis und seinen Kirchengemeinden zufließenden Mittel werden wie folgt verwendet:
1.
Personalausgaben
75 %
2.
Sachausgaben
12 %
3.
Bauausgaben
13 %
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§ 2
Verteilung der Finanzanteile zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis

( 1 ) Die nach § 2 Finanzverordnung vorzunehmenden Zuordnungen der Finanzanteile für Personal-, Sach- und Bauausgaben zwischen Kirchenkreis und Kirchengemeinde werden wie folgt vorgenommen:
  1. Die Finanzanteile für Personalausgaben werden zu 25 % im Kirchenkreis verwendet und zu 75 % an die Kirchengemeinde entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl verteilt.
  2. Die Finanzanteile für Sachausgaben werden zu 30 % im Kirchenkreis verwendet und zu 70 % an die Kirchengemeinde entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl verteilt.
  3. Die Finanzanteile für Bauausgaben werden zu 50 % im Kirchenkreis verwendet und zu 50 % an die Kirchengemeinde zur Hälfte nach Gemeindegliedern und zur Hälfte nach Baulast unter Berücksichtigung der Gebäudeklassen verteilt (3 % Großkirche, 2 % Kirche, 1,5 % Gemeindezentrum, 1 % Gemeindehaus, 0,5 % kleine Kirchen/Kapellen/Pfarrhäuser mit Gemeindearbeit). Veränderungen im Gebäudebestand werden fortlaufend aktualisiert ohne den festgelegten Maßstab der Verteilung zu verändern.
    3.1.
    Die verpflichtende Klimaschutzabgabe nach § 5 Klimaschutzgesetz ist in Höhe der tatsächlichen Emission der Kirchengemeinde von den jeweiligen Baukostenzuweisungen der Kirchengemeinden abzuziehen und wird direkt dem Klimaschutzfonds im Kirchenkreis zugeführt.
    3.2.
    Die Baukostenzuweisung des Kirchenkreises ist vorrangig für Gebäude des Kirchenkreises zu verwenden. Dazu gehören auch die gebäudebedingten Kosten zur Substanzerhaltungsrücklage (SER) und Klimaschutzabgabe. SER-Anteile, die vermieteten Flächen zugerechnet werden können, sind davon ausgenommen und sind, sofern ausreichend, über die erzielten Einnahmen zu bestreiten.
    3.3.
    Die nach 3.2. nicht verbrauchten Baukostenzuweisungen werden als Baubeihilfemittel des Kirchenkreises den Kirchengemeinden zur Verfügung gestellt, um Prioritätensetzungen in der Gebäudebedarfsplanung sowie drittmittelgeförderte Bauvorhaben in den Kirchengemeinden zu unterstützen, die eine kirchliche Gegenfinanzierung als Voraussetzung haben. Auf Antrag können Zuschüsse für Instandhaltung, Sanierung oder Neubau von Kirchen oder Gemeindehäusern gewährt werden. Eine Förderung von Gebäuden mit eigenen Einnahmen/Zuweisungen (wie Mietwohnungen, Kita- und Friedhofsgebäude) ist ausgeschlossen. Das Verfahren für Baubeihilfeanträge wird durch den Kreiskirchenrat geregelt.
( 2 ) Bei der Verteilung der Zuweisungen werden die tatsächlichen Finanzanteile, nicht die Haushaltsansätze zu Grunde gelegt.
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§ 3
Finanzausgleich für Pfarrdienstwohnungen

( 1 ) Kirchengemeinden, die eine Pfarrdienstwohnung zuweisen, erhalten einen jährlichen kreiskirchlichen Finanzausgleich in Höhe von 3.000 €, um gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz i. V. m. § 3 Absatz 2 Finanzverordnung einen Ausgleich für die Baulast zu schaffen.
( 2 ) Pfarrdienstwohnungen, die anderweitig vermietet sind, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
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§ 4
Anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden
zum kreiskirchlichen Finanzausgleich

( 1 ) Von den eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden wird ein Finanzausgleich an den Kirchenkreis gebildet, um Aufgaben im Kirchenkreis zu finanzieren, die der Unterstützung der Kirchengemeinden vor Ort dienen. Dazu gehören u. a. die Anstellung der in den Gemeinden arbeitenden Gemeindepädagog:innen, übergemeindliche Stellen sowie die Krankenhausseelsorgenden und die Finanzierung des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Süd-Ost mit seinen umfassenden Aufgaben des Verwaltungsämtergesetzes wie auch die Stellung eines Bauberaters oder Klimakümmerers und die Bereitstellung einer Ansprechperson in Fragen sexueller Gewalt sowie sonstige Unterstützungsleistungen und der ggf. nach § 6 Finanzverordnung vorzunehmende Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen.
( 2 ) Für die anzurechnenden Einnahmen der Kirchengemeinden nach § 4 der Finanzverordnung gilt:
  1. Die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden gemäß § 4 Finanzverordnung werden ohne die Mieteinnahmen aus § 4 Absatz 2 für den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises in Anspruch genommen.
  2. Zu den Fixkosten, die nach § 4 Absatz 1 Finanzverordnung vor Inanspruchnahme der eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden abzusetzen sind, gehören grundsätzlich auch die jährlichen Belastungen aus Bankkrediten. Weiterhin gelten als abzusetzende Fixkosten Drittkosten, die durch die Beitreibung von Außenständen verursacht werden.
  3. Eigene Einnahmen von Kirchengemeinden, die nach § 4 Absatz 5 Finanzverordnung anrechnungsfähig sind und als Einmalzahlung zufließen, werden gemäß § 5 Absatz 2 gesondert und unabhängig von den jährlich periodischen Einnahmen nach den Maßstäben des § 5 Absatz 1 Finanzverordnung behandelt. Die Einnahmen unterliegen auch bei der in 2022 beabsichtigten Änderung der Finanzverordnung bis 50.000 € zu 30 % und ab 50.000 € zu 60 % dem Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises.
  4. Kirchengemeinden, deren anrechnungsfähige Einnahmen je Jahr unter 50.000,00 € liegen, sind von der Anrechnung befreit.
( 3 ) Unabhängig vom Überprüfungsturnus des § 3 Absatz 1 Finanzverordnung für den Finanzausgleich der Kirchenkreise untereinander erfolgt eine Überprüfung und Neufestsetzung der für den kreiskirchlichen Finanzausgleich in Anspruch genommenen Einnahmen der Kirchengemeinden mit den Haushaltsplanungen des Jahres, in dem ein Sollstellenplan beschlossen wird, und gilt für diesen Zeitraum. Der Beschluss über eine inhaltliche Neufestsetzung bedarf einer für die Beschlussfassung über die Finanzsatzung erforderlichen Mehrheit sowie einer Genehmigung des Konsistoriums.
( 4 ) Unterschreiten die tatsächlichen eigenen Einnahmen der jeweiligen Kirchengemeinde in diesem Zeitraum diese um mehr als 10 v. H., wird den betreffenden Kirchengemeinden auf Antrag entsprechend ihrer tatsächlichen Einnahmesituation eine Anpassung für die kommende Haushaltsperiode gewährt. Der Antrag ist zeitnah bis 31. März eines Jahres zu stellen.
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§ 5
Kreiskirchlicher Stellenplan, Stellenbesetzungen und Personalkostenrücklagen

( 1 ) Grundlage der Stellenplanung in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan, sofern von der Synode nicht anders beschlossen wird.
( 2 ) Sofern ein kreiskirchlicher Stellenplan gebildet wird, setzt sich die Personalkostenrücklage nach §§ 9 und 10 Finanzgesetz aus der Summe der gemeindlichen Personalkostenrücklagen und der kreiskirchlichen Personalkostenrücklage zusammen. Die Rücklagen werden aus nicht benötigten Personalausgaben im Rahmen der Jahresrechnung eines Haushaltsjahres gespeist und sind vorrangig vor weiteren Pflichtrücklagen zu bilden.
( 3 ) Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 2 Finanzgesetz zur Absicherung des Personalkostenrisikos wird dem Kirchenkreis und den Kirchengemeinden die Möglichkeit eingeräumt, bis zu 50 % der nach Finanzausgleich bei ihnen verbleibenden dauerhaften Einnahmen (vgl. § 4 und § 7 der Finanzverordnung) für weitere Personalausgaben einzusetzen. Die Rücklagen sind in den Stellenplänen auszuweisen.
( 4 ) Mit der Stellenplanung sind für Stellen, für die dauerhaft keine ausreichende Finanzierung mehr erwartet werden kann, Stellenvermerke (Kw-Vermerke, Umwandlungsvermerke) anzubringen. Diese sind zeitgerecht zu realisieren.
( 5 ) Die Anstellung von Minijobber:innen ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Personalkosten über alle Arbeitsverhältnisse dieser Art 16.000 €1# pro Jahr oder maximal 15 % der Personalkostengrenze nicht übersteigen. Für Kitas und Friedhöfe gilt die Begrenzung der Minijob-Arbeitsverhältnisse zusätzlich und auf deren Personalkostenzuweisungen.
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§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Die Satzung gilt ab dem Haushaltsjahr 2023.
( 2 ) Diese Satzung tritt nach Beschluss der Kreissynode Berlin Süd-Ost am Tag nach der Genehmigung durch das Konsistorium2# in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 15. September 2014 außer Kraft.

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1 ↑ Anpassung bei Erhöhung der gesetzlichen Minijob-Grenze durch KKR-Beschluss erforderlich.
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2 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 14. Februar 2023 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.