.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Finanzsatzung Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf
Vom 20. Juni 2022
#Die Kreissynode Charlottenburg-Wilmersdorf hat am 20. Juni 2022 mit der gesetzlich erforderlichen Mehrheit ihrer Mitglieder die folgende
Finanzsatzung
erlassen:
###§ 1
Finanzanteile
(
1
)
1 Für Personalkostenausgaben im Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf werden 75 % der Finanzanteile verwendet. 2 Die Kreissynode beschließt auf Vorschlag des kreiskirchlichen Personalausschusses einen kreiskirchlichen Stellenplan. 3 Orientierungsgrößen sind dabei das Verhältnis der Beauftragungen für kreiskirchliche Dienste zu Beauftragungen für Dienste in den einzelnen Gemeinden von 25 % zu 75 % sowie die rechnerischen Personalkostenanteile der Kirchengemeinden entsprechend ihrer Mitgliederzahl. 4 Die Zuordnung der Personalkostenanteile zu den einzelnen Kirchengemeinden unterbleibt (gemäß § 10 Absatz 1 der Finanzverordnung). 5 Für Mitarbeitende, deren Anstellungsträgerin weiterhin die Kirchengemeinde ist, können ausnahmsweise die dafür notwendigen Finanzanteile der Kirchengemeinde zugewiesen werden.
(
2
)
1 Für Ausgaben zu Bauaufgaben und Bauunterhaltung im Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf werden 12 % der Finanzanteile verwendet. 2 Davon werden den Kirchengemeinden 50 % im Verhältnis der für die Berechnung der Substanzerhaltungsrücklage (SER) geltenden Werte zugewiesen. 3 Für die besondere Situation der Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche wird in den Vergaberichtlinien der Bau AG eine Nebenabrede getroffen.
(
3
)
1 Für Sachausgaben im Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf werden 11 % der Finanzanteile verwendet. 2 Davon werden den Kirchengemeinden 60 % zugewiesen. 3 Diese werden nach den vom Konsistorium jährlich festgestellten Gemeindegliederzahlen zugewiesen.
(
4
)
Für den haushaltsdeckenden Zuschuss an den Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West werden 2 % der Finanzanteile verwendet.
#§ 2
Klimaschutzfonds
1 Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden Zuführung zum kreiskirchlichen Klimaschutzfonds (Klimaschutzabgabe gemäß § 5 Absatz 1 Klimaschutzgesetz) wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 2 Hiervon trägt jede Kirchengemeinde 50 % entsprechend der auf sie entfallenden Klimaschutzabgabe. 3 Die restliche Zuführung erfolgt aus Mitteln des kreiskirchlichen Finanzausgleiches. 4 Die Vergabe der Mittel aus dem Klimaschutzfonds regelt eine vom Kreiskirchenrat beschlossene Richtlinie.
#§ 3
Kreiskirchlicher Finanzausgleich
(
1
)
Zur Deckung des Finanzbedarfes des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen unterliegen die Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises dem Finanzausgleich gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieser Finanzsatzung.
(
2
)
In Abweichung von §§ 4 und 5 der Finanzverordnung unterliegen dem Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises gemäß § 4 Absatz 1, Ziff. 1 - 3 und 5 der Finanzverordnung jeweils bis zu einer Höhe von 100.000 Euro zu 25 % und ein diese Summe übersteigender Betrag zu 50 %.
(
3
)
Erträge aus Immobilien oder Grundstücken, die zuvor Teil des Zweckvermögens waren, unterliegen vom Zeitpunkt der Entwidmung an für einen Zeitraum von zehn Jahren dem Finanzausgleich nur zu 50 %.
(
4
)
Die Kreissynode kann gemäß § 5 Absatz 2 Finanzverordnung im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist.
(
5
)
Der kreiskirchliche Finanzausgleich dient
- der Finanzierung kreiskirchlicher Aufgaben,
- der Finanzierung von Verwaltungsaufgaben sowie
- der Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Klimaschutzgesetz (§ 5 KlSchG) zu 50 % gemäß § 2 dieser Finanzsatzung.
(
6
)
Unter der Finanzierung der Verwaltungsaufgaben sind der haushaltsdeckende Zuschuss des Kirchenkreises an den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West sowie die Finanzierung der beim Kirchenkreis anfallenden Verwaltungsaufgaben zur Erfüllung seiner kirchenrechtlich festgeschriebenen Aufgaben zu verstehen.
#§ 4
Pfarrdienstwohnungen
(
1
)
1 Im Stellenplan des Kirchenkreises ist zusätzlich zu den Personalkosten (Arbeitgeberbrutto) unabhängig vom Dienstumfang für jede besetzte oder besetzbare Pfarrdienstwohnung ein Fixbetrag in Höhe von 200 Euro/Monat (2.400 Euro/Jahr) zu berücksichtigen. 2 Dieser Fixbetrag fließt der Pfarrdienstwohnungsrücklage des Kirchenkreises zu, deren Mittel auf Antrag der Kirchengemeinden zur Sanierung von Pfarrdienstwohnungen vergeben werden.
(
2
)
Hiervon ausgenommen sind Wohnungen, die von Kirchengemeinden oder dem Kirchenkreis zur Nutzung als Dienstwohnung angemietet sind.
#§ 5
Satzungsänderungen
Diese Finanzsatzung kann nur durch einen Beschluss der Kreissynode mit der gesetzlich geregelten Mehrheit ihrer Mitglieder geändert werden.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Die Finanzsatzung des Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.1# 2 Damit tritt die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Finanzsatzung des Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf vom 13. März 2015 außer Kraft.