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Finanzsatzung Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf

Vom 20. Juni 2022

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Die Kreissynode Charlottenburg-Wilmersdorf hat am 20. Juni 2022 mit der gesetzlich erforderlichen Mehrheit ihrer Mitglieder die folgende
Finanzsatzung
erlassen:
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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für Personalkostenausgaben im Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf werden 75 % der Finanzanteile verwendet. Die Kreissynode beschließt auf Vorschlag des kreiskirchlichen Personalausschusses einen kreiskirchlichen Stellenplan. Orientierungsgrößen sind dabei das Verhältnis der Beauftragungen für kreiskirchliche Dienste zu Beauftragungen für Dienste in den einzelnen Gemeinden von 25 % zu 75 % sowie die rechnerischen Personalkostenanteile der Kirchengemeinden entsprechend ihrer Mitgliederzahl. Die Zuordnung der Personalkostenanteile zu den einzelnen Kirchengemeinden unterbleibt (gemäß § 10 Absatz 1 der Finanzverordnung). Für Mitarbeitende, deren Anstellungsträgerin weiterhin die Kirchengemeinde ist, können ausnahmsweise die dafür notwendigen Finanzanteile der Kirchengemeinde zugewiesen werden.
( 2 ) Für Ausgaben zu Bauaufgaben und Bauunterhaltung im Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf werden 12 % der Finanzanteile verwendet. Davon werden den Kirchengemeinden 50 % im Verhältnis der für die Berechnung der Substanzerhaltungsrücklage (SER) geltenden Werte zugewiesen. Für die besondere Situation der Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche wird in den Vergaberichtlinien der Bau AG eine Nebenabrede getroffen.
( 3 ) Für Sachausgaben im Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf werden 11 % der Finanzanteile verwendet. Davon werden den Kirchengemeinden 60 % zugewiesen. Diese werden nach den vom Konsistorium jährlich festgestellten Gemeindegliederzahlen zugewiesen.
( 4 ) Für den haushaltsdeckenden Zuschuss an den Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West werden 2 % der Finanzanteile verwendet.
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§ 2
Klimaschutzfonds

Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden Zuführung zum kreiskirchlichen Klimaschutzfonds (Klimaschutzabgabe gemäß § 5 Absatz 1 Klimaschutzgesetz) wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. Hiervon trägt jede Kirchengemeinde 50 % entsprechend der auf sie entfallenden Klimaschutzabgabe. Die restliche Zuführung erfolgt aus Mitteln des kreiskirchlichen Finanzausgleiches. Die Vergabe der Mittel aus dem Klimaschutzfonds regelt eine vom Kreiskirchenrat beschlossene Richtlinie.
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§ 3
Kreiskirchlicher Finanzausgleich

( 1 ) Zur Deckung des Finanzbedarfes des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen unterliegen die Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises dem Finanzausgleich gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieser Finanzsatzung.
( 2 ) In Abweichung von §§ 4 und 5 der Finanzverordnung unterliegen dem Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises gemäß § 4 Absatz 1, Ziff. 1 - 3 und 5 der Finanzverordnung jeweils bis zu einer Höhe von 100.000 Euro zu 25 % und ein diese Summe übersteigender Betrag zu 50 %.
( 3 ) Erträge aus Immobilien oder Grundstücken, die zuvor Teil des Zweckvermögens waren, unterliegen vom Zeitpunkt der Entwidmung an für einen Zeitraum von zehn Jahren dem Finanzausgleich nur zu 50 %.
( 4 ) Die Kreissynode kann gemäß § 5 Absatz 2 Finanzverordnung im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist.
( 5 ) Der kreiskirchliche Finanzausgleich dient
  1. der Finanzierung kreiskirchlicher Aufgaben,
  2. der Finanzierung von Verwaltungsaufgaben sowie
  3. der Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Klimaschutzgesetz (§ 5 KlSchG) zu 50 % gemäß § 2 dieser Finanzsatzung.
( 6 ) Unter der Finanzierung der Verwaltungsaufgaben sind der haushaltsdeckende Zuschuss des Kirchenkreises an den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West sowie die Finanzierung der beim Kirchenkreis anfallenden Verwaltungsaufgaben zur Erfüllung seiner kirchenrechtlich festgeschriebenen Aufgaben zu verstehen.
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§ 4
Pfarrdienstwohnungen

( 1 ) Im Stellenplan des Kirchenkreises ist zusätzlich zu den Personalkosten (Arbeitgeberbrutto) unabhängig vom Dienstumfang für jede besetzte oder besetzbare Pfarrdienstwohnung ein Fixbetrag in Höhe von 200 Euro/Monat (2.400 Euro/Jahr) zu berücksichtigen. Dieser Fixbetrag fließt der Pfarrdienstwohnungsrücklage des Kirchenkreises zu, deren Mittel auf Antrag der Kirchengemeinden zur Sanierung von Pfarrdienstwohnungen vergeben werden.
( 2 ) Hiervon ausgenommen sind Wohnungen, die von Kirchengemeinden oder dem Kirchenkreis zur Nutzung als Dienstwohnung angemietet sind.
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§ 5
Satzungsänderungen

Diese Finanzsatzung kann nur durch einen Beschluss der Kreissynode mit der gesetzlich geregelten Mehrheit ihrer Mitglieder geändert werden.
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§ 6
Inkrafttreten

Die Finanzsatzung des Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.1#Damit tritt die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Finanzsatzung des Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf vom 13. März 2015 außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Finanzsatzung wurde am 1. Juli 2022 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.