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Rechtsverordnung über die Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern der kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe D (Kirchenmusikalische D-Prüfungsordnung)

Vom 20. August 2021

(KABl. Nr. 89 S. 163)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetzausführungsgesetz – KiMuGAG) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 203) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Die kirchenmusikalische Qualifikationsstufe D (Eignungsnachweis für den einfachen kirchenmusikalischen Dienst im Sinne vom § 5 des Kirchenmusikgesetzausführungsgesetzes) kann durch erfolgreiche Prüfung in folgenden Fachrichtungen erworben werden:
  1. Chorleitung,
  2. Instrumentalspiel Orgel,
  3. Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre),
  4. Kinderchorleitung,
  5. Pop-Chorleitung und
  6. Posaunenchorleitung.
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§ 2
Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungseinrichtung

( 1 ) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung hat im Rahmen der Prüfungen folgende Aufgaben:
  1. Sie oder er bildet für die einzelnen Prüfungen eine Prüfungskommission nach Maßgabe des § 3 und legt den jeweiligen Vorsitz fest.
  2. Sie oder er ist für die Organisation und den Ablauf der Prüfungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verantwortlich, insbesondere legt sie oder er fest, ob die einzelnen Prüfungen schriftlich oder mündlich stattfinden, sofern eine Wahlmöglichkeit besteht.
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§ 3
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab und entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistung.
( 2 ) Bei schriftlichen Prüfungen nimmt abweichend zu Absatz 1 eine Person die Prüfung ab. Diese muss eine an der Ausbildung beteiligte Lehrkraft sein.
( 3 ) Bei mündlichen und praktischen Prüfungen besteht die Prüfungskommission aus mindestens zwei Personen. Darunter muss mindestens eine an der Ausbildung beteiligte Lehrkraft und darunter soll mindestens eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker mit Hochschulabschluss oder eine Person nach § 10 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union sein. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die übrigen Personen sind Beisitzerinnen und Beisitzer. Die oder der Vorsitzende bestimmt aus dem Kreis der Beisitzerinnen und Beisitzer eine Person, die das Protokoll über die Prüfung führt.
( 4 ) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung lädt folgende Personen zu den mündlichen und praktischen Prüfungen ein; diese sind bei Teilnahme Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission:
  1. in allen Fachrichtungen: die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor,
  2. in allen Fachrichtungen: die Studienleiterin oder den Studienleiter für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  3. in den Fachrichtungen Chorleitung, Pop-Chorleitung und Kinderchorleitung: die Landessingwartin oder den Landessingwart,
  4. in der Fachrichtung Posaunenchorleitung: eine Landesposaunenwartin oder einen Landesposaunenwart,
  5. in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop und Pop-Chorleitung: die landeskirchlich Beauftragte oder den landeskirchlich Beauftragten für Popularmusik.
Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche und die praktische Prüfung; die Beisitzerinnen und Beisitzer können nach Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ebenfalls Prüfungsfragen stellen.
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§ 4
Festsetzung der Prüfungszeiträume

Die Prüfungszeiträume werden durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Prüferinnen und Prüfern festgesetzt und bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de.
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§ 5
Anmeldung zur Prüfung

( 1 ) Die Anmeldungen sind mindestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich bei der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungseinrichtung einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese oder dieser kurzfristige Anmeldungen zulassen. Die Anmeldungen erfolgen auf den auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de bereitgestellten Formularen.
( 2 ) Dem unterschriebenen Anmeldeformular ist die von der jeweiligen Fachdozentin oder von dem jeweiligen Fachdozenten unterschriebene Einverständniserklärung zur Prüfungsanmeldung beizufügen, wobei das Formular auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de zu verwenden ist; wenn die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Ausbildung in einem anderen Ausbildungsinstitut oder durch Privatstudium absolviert haben, ist die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung erforderlich.
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§ 6
Zulassung zur Prüfung

Über den Zulassungsantrag zu den Prüfungen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung auf Grund der nach § 5 Absatz 2 bescheinigten erfolgreichen Teilnahme an den Ausbildungskursen.
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§ 7
Gebühr

Für die Prüfungen kann eine Gebühr erhoben werden. Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 8
Prüfungsanforderungen allgemein

( 1 ) Die D-Prüfung setzt sich aus den Basisfächern Gemeindesingen (fakultativ), Musiktheorie und Gehörbildung, Theologische Bildung und Kirchenkunde, Gottesdienstkunde und Lied- und Gesangbuchkunde sowie den Spezialfächern der jeweiligen Fachrichtung zusammen.
( 2 ) Die Prüfungen in den Basisfächern und den Spezialfächern der jeweiligen Fachrichtung können getrennt voneinander und auch einzeln abgelegt werden. Bestandene Basisfächer an einer Ausbildungseinrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) werden für Prüfungen in allen Fachrichtungen der D-Prüfung anerkannt.
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§ 9
Prüfungsanforderungen in den Basisfächern

Die Prüfungsanforderungen in den Basisfächern sind die folgenden:
  1. Gemeindesingen (fakultativ) (15 Minuten):
    Vermittlung eines einfachen Kanons und eines einfachen Liedes,
  2. Musiktheorie und Gehörbildung schriftlich (45 Minuten):
    1. Musiktheorie (30 Minuten):
      Kenntnis von Intervallen, Tonleitern und gebräuchlichen Akkorden und ihren Umkehrungen,
    2. Gehörbildung (15 Minuten):
      Hören von Intervallen, Akkorden und einfachen Rhythmen,
  3. Theologische Bildung und Kirchenkunde (mündlich fünf bis zehn oder schriftlich 20-30 Minuten):
    Grundkenntnisse zu den biblischen Schriften und zur Glaubenslehre sowie zu kirchlichen Strukturen,
  4. Gottesdienstkunde (mündlich fünf bis zehn oder schriftlich 20-30 Minuten):
    Grundkenntnisse über die Gottesdienstformen nach dem Evangelischen Gottesdienstbuch, zum Kirchenjahr, zu den Funktionen und zum Gebrauch von Musik im Gottesdienst,
  5. Lied- und Gesangbuchkunde (mündlich fünf bis zehn oder schriftlich 20-30 Minuten):
    1. Kenntnis des Aufbaus der in der EKBO gebräuchlichen Gesangbücher,
    2. Kenntnis exemplarischer Lieder der Kirchenliedgeschichte.
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§ 10
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Chorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Chorleitung sind die folgenden:
  1. Chorleitung (praktische Prüfung 30 Minuten):
    1. Nachweis der Erfahrung als Chorsängerin oder Chorsänger sowie eine funktionsfähige Stimme,
    2. Kenntnis grundlegender Methoden der Stimmbildung und des Einsingens mit dem Chor,
    3. Erarbeitung eines einstimmigen Liedes oder eines Kanons aus einem in der EKBO gebräuchlichen Gesangbuch sowie eines mehrstimmigen Chorsatzes und deren Anleitung mit deutlicher Zeichengebung,
    4. schlagtechnische Beherrschung der gebräuchlichen Taktarten,
    5. Kenntnis grundlegender Methoden in der Erwachsenenchorleitung,
    6. Vorlage einer Repertoireliste von fünf leichten geistlichen Chorsätzen, die während der Ausbildung erarbeitet wurden; davon sollen zwei mit einem Chor einstudiert worden sein,
  2. Instrumentalspiel (praktische Prüfung, fünf Minuten):
    elementare Fähigkeiten im Klavierspiel, in Ausnahmefällen auch im Spiel eines anderen Instrumentes,
  3. Musiktheorie und Gehörbildung (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen von Intervallen,
    2. Nachklopfen oder -klatschen von Rhythmen und Wiedergabe einfacher notierter Rhythmen,
    3. Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
  4. Singen (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen liturgischer Gesänge und Erläutern ihrer Funktion,
    2. auswendiges Vorsingen einer ersten Strophe aus einer Liste von fünf Liedern (davon zwei neue Lieder); hierzu ist mit der Prüfungsanmeldung eine Liste vorzulegen,
    3. Singen einer Chorstimme,
  5. Chorliteraturkunde (mündlich fünf bis zehn oder schriftlich 20-30 Minuten):
    1. Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponistinnen und Komponisten,
    2. Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
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§ 11
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel sind die folgenden:
  1. gottesdienstliches Orgelspiel (praktische Prüfung, 20-30 Minuten):
    1. Beherrschen von 20 Liedsätzen mit improvisierten oder komponierten Intonationen; hierzu ist mit der Prüfungsanmeldung eine Liste vorzulegen,
    2. Vorspielen von zwei leichten freien Stücken,
    3. Vorspielen der Begleitsätze der liturgischen Gesänge des Gottesdienstes (drei- oder vierstimmig mit Pedal),
  2. Orgelkunde (mündlich fünf Minuten oder schriftlich 15 Minuten):
    Kenntnis der wichtigsten Orgelregister nach Bauart und Klang, der Spielhilfen und der Grundlagen des Registrierens,
  3. Musiktheorie und Gehörbildung (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen von Intervallen,
    2. Nachklopfen oder -klatschen von Rhythmen und Wiedergabe einfacher notierter Rhythmen,
    3. Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
  4. Orgelliteraturkunde (mündlich fünf Minuten oder schriftlich 15 Minuten):
    Kenntnis der gebräuchlichsten Orgelliteratur und -sammlungen für den gottesdienstlichen Gebrauch.
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§ 12
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop
(Klavier – auch digital – oder Gitarre)

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop sind die folgenden:
  1. gottesdienstliches Instrumentalspiel (praktische Prüfung, 20-30 Minuten):
    1. Beherrschen von 20 Liedsätzen mit improvisierten oder komponierten Intonationen,
    2. Vorspielen von zwei leichten freien Stücken,
    3. Vorspielen der Begleitsätze der liturgischen Gesänge des Gottesdienstes,
  2. Instrumentenkunde und Tontechnik (mündlich fünf Minuten oder schriftlich 15 Minuten):
    Kenntnis der in der Popularmusik gebräuchlichen Instrumente sowie deren akustischen und tontechnischen Eigenschaften. Kenntnis der Grundlagen der Beschallungstechnik,
  3. praktische Musiktheorie und Gehörbildung (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen von Intervallen,
    2. Darstellung von einfachen Rhythmen der Popularmusik,
    3. Spiel und Erläuterung einfacher (auch aufgeschriebener) Pop-Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
  4. Literatur- und Stilkunde der kirchlichen Popularmusik (mündlich fünf Minuten oder schriftlich 15 Minuten):
    1. Kenntnis der gebräuchlichsten Literatur und -sammlungen für den gottesdienstlichen Gebrauch,
    2. Kenntnis der wichtigsten Stilbereiche und Künstlerinnen und Künstler.
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§ 13
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Kinderchorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Kinderchorleitung sind die folgenden:
  1. Chorleitung (praktische Prüfung, 30 Minuten):
    1. Nachweis der Erfahrung als Chorsängerin oder Chorsänger sowie eine funktionsfähige Stimme,
    2. Kenntnis grundlegender Methoden der Kinderstimmbildung und Einsingen mit dem Kinderchor,
    3. Erarbeitung eines einstimmigen Liedes aus einem in der EKBO gebräuchlichen Gesangbuch und eines Kanons oder eines mehr als einstimmigen Kinderchorstückes und deren Anleitung mit deutlicher Zeichengebung,
    4. schlagtechnische Beherrschung der gebräuchlichen Taktarten,
    5. Kenntnis grundlegender Methoden in der Leitung von Kinderchorgruppen unterschiedlicher Altersstufen,
    6. Kenntnis des Orff-Instrumentariums oder anderer vergleichbarer elementarer Instrumente (auch Körperklänge) und ihrer möglichen Einbeziehung in die musikalische Arbeit mit Kindern,
    7. Vorlage einer Repertoireliste von fünf leichten Chorsätzen, die während der Ausbildung erarbeitet wurden; davon sollen zwei mit einem Chor einstudiert worden sein,
  2. Instrumentalspiel (praktische Prüfung, fünf Minuten):
    elementare Fähigkeiten im Klavierspiel, in Ausnahmefällen auch im Spiel eines anderen Instrumentes,
  3. Musiktheorie und Gehörbildung (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen von Intervallen,
    2. Nachklopfen oder -klatschen von Rhythmen und Wiedergabe einfacher notierter Rhythmen,
    3. Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
  4. Singen (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen liturgischer Gesänge und Erläutern ihrer Funktion,
    2. auswendiges Vorsingen einer ersten Strophe aus einer Liste von fünf Liedern (davon zwei neue Lieder); hierzu ist mit der Prüfungsanmeldung eine Liste vorzulegen,
    3. Singen einer Chorstimme,
  5. Kinderchorliteraturkunde (mündliche Prüfung, fünf Minuten oder schriftliche Prüfung, 15 Minuten):
    Kenntnis der gebräuchlichen Kinderchorliteratur und -sammlungen für kirchliche Ensembles.
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§ 14
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Pop-Chorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Pop-Chorleitung sind die folgenden:
  1. Pop-Chorleitung (praktische Prüfung, 30 Minuten):
    1. Nachweis der Erfahrung als Mitglied eines Jugend- oder Pop-/Gospelchors,
    2. Kenntnis grundlegender Methoden der Stimmbildung und Einsingen mit dem Chor,
    3. Erarbeiten eines Gesanges aus dem Evangelischen Gesangbuch oder einer anderen im kirchlichen Gebrauch stehenden Sammlung mit popularmusikalischer Stilistik,
    4. Einstudierung eines einfachen Chorstücks aus der Popularmusik,
  2. Instrumentalspiel (praktische Prüfung, fünf Minuten):
    elementare Fähigkeiten im Klavierspiel, in Ausnahmefällen auch im Spiel eines anderen Instrumentes,
  3. Musiktheorie und Gehörbildung (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen von Intervallen,
    2. Darstellung von einfachen Rhythmen der Popularmusik,
    3. Spiel und Erläuterung einfacher (auch aufgeschriebener) Pop-Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
  4. Singen (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen popularmusikalischer Äquivalente liturgischer Gesänge,
    2. auswendiges Vorsingen von zwei ersten Strophen aus einer Liste von fünf Liedern (davon zwei klassische Lieder vor 1900 aus dem Evangelischen Gesangbuch); hierzu ist mit der Prüfungsanmeldung eine Liste vorzulegen,
    3. Singen einer Chorstimme,
  5. Literatur- und Stilkunde Pop-Chor (mündlich fünf bis zehn oder schriftlich 20-30 Minuten):
    1. Kenntnis der gebräuchlichsten Literatur und -sammlungen für den gottesdienstlichen Gebrauch,
    2. Kenntnis der wichtigsten Stilbereiche und Künstlerinnen und Künstler,
  6. Instrumentenkunde und Tontechnik:
    Kenntnis der in der Popularmusik gebräuchlichen Instrumente sowie deren akustischen und tontechnischen Eigenschaften. Kenntnis der Grundlagen der Beschallungstechnik.
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§ 15
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Posaunenchorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Posaunenchorleitung sind die folgenden:
  1. Posaunenchorleitung (praktische Prüfung, 30 Minuten):
    1. Einblasübungen,
    2. Einstudieren eines Choralvorspiels und Dirigat eines dazu gehörenden Choral-Begleitsatzes,
    3. schlagtechnische Beherrschung der gebräuchlichen Taktarten,
    4. Nachweis der Kenntnis grundlegender Methoden in der Bläserchorleitung,
  2. Instrumentalspiel (praktische Prüfung, fünf Minuten):
    1. Auswendigspielen einer selbstgewählten Melodie aus dem Evangelischen Gesangbuch,
    2. Vortrag eines vorbereiteten einfachen bis mittelschweren Solostückes (mit oder ohne Klavierbegleitung),
  3. Anfängerausbildung (praktische Prüfung, 20-25 Minuten):
    Nachweis der Kenntnis grundlegender Methoden in der Anfängerausbildung und deren Literatur,
  4. Musiktheorie (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Auswendigspielen gebräuchlicher Dur-Tonleitern nach verschiedenen vorgegebenen Rhythmen,
    2. Transponieren einer einfachen Melodie aus dem Evangelischen Gesangbuch vom Blatt einen Ton tiefer,
  5. Instrumentenkunde (mündliche Prüfung, fünf Minuten oder schriftliche Prüfung, 15 Minuten):
    Beschreibung der in den Posaunenchören gebräuchlichen Instrumente, ihrer Bauweise, Verwendung und Pflege,
  6. Posaunenchorliteraturkunde (mündliche Prüfung, fünf Minuten oder schriftliche Prüfung, 15 Minuten):
    Nachweis der Kenntnis der gebräuchlichen Bläserchorliteratur und -sammlungen,
  7. bläserische Dienste (schriftliche Prüfung, zehn Minuten):
    Nachweis der Kenntnis der verschiedenen bläserischen Dienste in Gottesdienst, Bläsermusik, missionarischen und diakonischen Diensten.
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§ 16
Prüfungsanforderungen bei der Prüfung in mehreren Fachrichtungen

Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Prüfung in mehreren Fachrichtungen ablegen, werden in den Basisfächern nur einmal geprüft.
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§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungskommission entscheidet in gemeinsamer Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bei weit über den Anforderungen liegenden Prüfungsleistungen wird dies auf dem Zeugnis vermerkt. Über den Verlauf der einzelnen Fachprüfungen wird ein Protokoll angefertigt. Es enthält den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände und deren Bewertungen sowie die Unterschriften der Prüferinnen und Prüfer.
( 2 ) Nach Abschluss aller Prüfungen werden die gesammelten Prüfungsprotokolle durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungseinrichtung an das Konsistorium zur Ausfertigung des Zeugnisses weitergeleitet. Das Zeugnis kann auch unter Vorbehalt des erfolgreichen Abschlusses aller Teilprüfungen vorbereitet werden und direkt nach Abschluss der letzten Teilprüfung von der oder dem Prüfungsvorsitzenden unterschrieben und ausgehändigt werden.
( 3 ) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Dritten gegenüber über alle Vorgänge bei der Bewertung Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 18
Zeugnis

( 1 ) Die oder der Geprüfte erhält über die bestandene D-Prüfung ein Zeugnis.
( 2 ) Hat die oder der Geprüfte die D-Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, ist dies zusammen mit den Studienzeiten und den bestandenen Prüfungen zu bescheinigen.
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§ 19
Nichtbestehen von Prüfungen

( 1 ) Einzelprüfungen, die nicht bestanden worden sind, können einmal wiederholt werden. Wird auch eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung folgen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung.
( 2 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Einzelprüfungen in allen Basisfächern und den Spezialfächern der jeweiligen Fachrichtung bestanden wurden.
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§ 20
Abbruch von Prüfungen

( 1 ) Ist die Kandidatin oder der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu verantwortende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, hat sie oder er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
( 2 ) Bricht die Kandidatin bzw. der Kandidat aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung ab, wird diese beim nächsten Prüfungstermin fortgeführt.
( 3 ) Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstag oder zu einzelnen Prüfungen nicht, gelten die jeweiligen Einzelprüfungen als nicht bestanden.
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§ 21
Rechtsbehelf

Gegen abschließende Zulassungs- und Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch bei der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor eingelegt werden; der Widerspruch soll spätestens innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§ 22
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft – mit der Maßgabe, dass für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen haben, die gemäß § 7 der Rechtsverordnung über die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zur kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe D außer Kraft getretene Rechtsverordnung über Eignungsnachweise in der Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenmusikeignungsnachweisverordnung – KiMuNVO) vom 28. Mai 2010 (KABl. S. 144) fortgilt.