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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 86Rechtsverordnung über die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zur kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe C (Kirchenmusikalische C-Ausbildungsordnung)

Vom 20. August 2021

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetzausführungsgesetz – KiMuGAG) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 203) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Fachrichtungen der Ausbildung

Die Ausbildung für die kirchenmusikalische Qualifikationsstufe C erfolgt in folgenden Fachrichtungen:
  1. Chorleitung,
  2. Instrumentalspiel Orgel,
  3. Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre) mit Bandleitung,
  4. Kinderchorleitung,
  5. Pop-Chorleitung und
  6. Posaunenchorleitung.
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§ 2
Ausbildungseinrichtungen

( 1 ) Die Ausbildung erfolgt durch folgende Ausbildungseinrichtungen:
  1. das C-Seminar der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz an der Universität der Künste Berlin oder
  2. die Arbeitsstelle für Kirchenmusik oder
  3. die von der Arbeitsstelle für Kirchenmusik anerkannten regionalen Ausbildungszentren oder
  4. einen Kirchenkreis nach Maßgabe des Absatzes 2.
Die Ausbildungseinrichtungen üben ihre Tätigkeiten als kirchenhoheitliche Aufgabe aus.
( 2 ) Kirchenkreise können die Ausbildungen unter der Voraussetzung anbieten, dass die Zustimmung der Studienleiterin oder des Studienleiters für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung vorliegt. Die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung erteilt die Zustimmung, wenn die Prüfung der Ausbildungsinhalte nach Anhörung der jeweiligen Kreiskantorin oder des jeweiligen Kreiskantors unter Einbeziehung der in der Arbeitsstelle für Kirchenmusik für die jeweilige Fachrichtung Zuständigen ergeben hat, dass diese mit dieser Ordnung übereinstimmen.
( 3 ) Für die Ausbildung können Gebühren erhoben werden. Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 3
Leitung der Ausbildung

( 1 ) Bei der Ausbildung am C-Seminar der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz an der Universität der Künste Berlin ist die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter.
( 2 ) Bei Ausbildungsgängen der Arbeitsstelle für Kirchenmusik sind jeweils die für die Fachrichtung Zuständigen Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. Sie können sich gegenseitig vertreten.
( 3 ) Bei Ausbildungsgängen der regionalen Ausbildungszentren ist deren Leiterin oder Leiter Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. In den Fachrichtungen Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Pop-Chorleitung und Posaunenchorleitung können auch die kreiskirchlichen Beauftragten für Bläserarbeit oder Popularmusik Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sein.
( 4 ) Bei Ausbildungsgängen der Kirchenkreise ist die Kreiskantorin oder der Kreiskantor Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. In den Fachrichtungen Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Pop-Chorleitung und Posaunenchorleitung können auch beruflich Beauftragte der Kirchenkreise Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sein.
( 5 ) Im Fall des Absatzes 1 kann die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sein, wenn sie oder er dies der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung anzeigt, im Fall des Absatzes 2, wenn sie oder er dies den für die Fachrichtung Zuständigen anzeigt.
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§ 4
Ausbildende

( 1 ) Für den Unterricht werden von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker der Qualifikationsstufe A oder B (Master oder Bachelor) eingesetzt. Ausnahmsweise kann die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung von dem Qualifikationserfordernis absehen.
( 2 ) Für die Fächer Theologische Bildung, Gottesdienstkunde und Lied- und Gesangbuchkunde können auch ordinierte Theologinnen und Theologen eingesetzt werden.
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§ 5
Ausbildungsinhalte und Unterrichtsumfang

( 1 ) Der Unterricht erfolgt in den Basisfächern und den Spezialfächern mindestens einer Fachrichtung im folgenden Mindestumfang.
( 2 ) Basisfächer sind die nachfolgend mit ihrem Mindestunterrichtsumfang genannten:
  1. Gemeindesingen: zehn Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
  2. Musiktheorie und Gehörbildung: 50 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (in den Fachrichtungen Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung und Pop-Chorleitung gelten Sonderregelungen, siehe § 5 Absatz 3 Nrn. 4 und 5),
  3. Kirchenmusikgeschichte: 20 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
  4. Theologische Bildung: zehn Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
  5. Gottesdienstkunde: 20 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
  6. Lied- und Gesangbuchkunde: 20 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten.
( 3 ) Spezialfächer der jeweiligen Fachrichtungen sind die nachfolgend mit ihrem Mindestunterrichtsumfang genannten:
  1. Fachrichtung Chorleitung:
    1. Chorleitung: 100 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten, dazu zählen auch Zeiten in einem Chor der Ausbildungseinrichtung unter Leitung der Auszubildenden. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden. Mindestens die Hälfte muss spezifisch für klassische Chorleitung sein. Hospitation bei 40 Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Chor. Dabei mindestens fünf eigenständig geleitete Proben à ca. 20 Minuten mit dem Mentoratschor. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt die möglichen Mentorinnen und Mentoren,
    2. Singen und Sprechen: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
    3. Chorpraktisches Klavierspiel: ein Jahr Unterricht zu je 30 Minuten wöchentlich
      Der Unterricht im chorpraktischen Klavierspiel darf gemeinsam mit anderen Ausbildungsgruppen (Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden,
    4. Chorliteraturkunde: zehn Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
  2. Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel:
    1. Gemeindebegleitung/Improvisation: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich, inklusive erfolgreiche Begleitung eines Gottesdienstes in Anwesenheit der Fachlehrkraft,
    2. Orgelliteraturspiel: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
    3. Orgelkunde: zehn Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
    4. Orgelliteraturkunde: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
    5. Klavierspiel (nur, wenn es sich um ein Prüfungsfach nach § 13 Nr. 5 der Rechtsverordnung über die Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern der kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe C handelt): zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
  3. Fachrichtung Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre) mit Bandleitung:
    1. Gemeindebegleitung/Improvisation Klavier oder Gitarre: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich, inklusive erfolgreiche Begleitung eines Gottesdienstes in Anwesenheit der Fachlehrkraft,
    2. Instrumentales Hauptfach (Klavier – auch digital – oder Gitarre): zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
    3. Bandleitung: 100 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, dazu zählen auch Zeiten in einer Band der Ausbildungseinrichtung unter Leitung der Auszubildenden. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden. Mindestens die Hälfte muss bandspezifisch sein.
      Hospitation bei 40 Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Band. Dabei mindestens fünf eigenständig geleitete Proben à ca. 20 Minuten mit der Mentorats-Band. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt die möglichen Mentorinnen und Mentoren,
    4. Harmonik und Arrangement: 50 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten an Stelle der Musiktheorie und Gehörbildung im Basisfach oder eine Kombination aus bis zu 50 % Teilnahme an der Basisausbildung und mindestens 50 % spezielle Pop-Harmonik und Arrangement,
    5. Instrumentenkunde und Tontechnik: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
    6. Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
  4. Fachrichtung Kinderchorleitung:
    1. Kinderchorleitung: 100 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, dazu zählen auch Zeiten in einem Chor der Ausbildungseinrichtung unter Leitung der Auszubildenden. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden. Mindestens die Hälfte muss kinderchorspezifisch sein.
      Hospitation bei 80 Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Kinderchor. Dabei mindestens fünf eigenständig geleitete Proben à ca. 20 Minuten mit dem Mentorats-Kinderchor. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt die möglichen Mentorinnen und Mentoren,
    2. Singen und Sprechen: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
    3. Chorpraktisches Klavierspiel: ein Jahr Unterricht zu je 30 Minuten wöchentlich
      Der Unterricht darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden,
    4. Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
    5. Kinderchorliteraturkunde: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
  5. Fachrichtung Pop-Chorleitung:
    1. Pop-Chorleitung: 100 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten, dazu zählen auch Zeiten in einem Chor der Ausbildungseinrichtung unter Leitung der Auszubildenden. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden. Mindestens die Hälfte muss popchorspezifisch sein.
      Hospitation bei 40 Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Chor. Dabei mindestens fünf eigenständig geleitete Proben à ca. 20 Minuten mit dem Mentoratschor. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt die möglichen Mentorinnen und Mentoren,
    2. Singen und Sprechen: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
    3. Chorpraktisches Klavierspiel: ein Jahr Unterricht zu je 30 Minuten wöchentlich
      Der Unterricht darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden,
    4. Harmonik und Arrangement: 50 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten an Stelle der Musiktheorie und Gehörbildung im Basisfach oder eine Kombination aus bis zu 50 % Teilnahme an der Basisausbildung und mindestens 50 % spezielle Pop-Harmonik und Arrangement,
    5. Instrumentenkunde und Tontechnik: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
    6. Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
  6. Fachrichtung Posaunenchorleitung:
    1. Posaunenchorleitung: 100 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, dazu zählen auch Zeiten in einem Chor der Ausbildungseinrichtung unter Leitung der Auszubildenden. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung) stattfinden. Mindestens die Hälfte muss posaunenchorspezifisch sein.
      Hospitation bei 40 Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Chor. Dabei mindestens fünf eigenständig geleitete Proben à ca. 20 Minuten mit dem Mentoratschor,
    2. Instrumentalspiel: zwei Jahre Einzelunterricht zu je 30 Minuten wöchentlich,
    3. Grundlagen und Methodik der Blechbläserausbildung: 50 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, darin muss eine Serie von zehn Unterrichtseinheiten der oder des Studierenden (Einzelunterricht oder Unterricht in Kleingruppen) unter Mentorat enthalten sein. Erfolgreiche Teilnahme an einem Anfängerausbildungslehrgang des Posaunendienstes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
    4. Instrumentenkunde: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten,
    5. Posaunenchorliteraturkunde: fünf Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten inklusive einer Hausarbeit zur bläserischen Gestaltung eines Gottesdienstes.
( 4 ) Absolviert eine Person eine Ausbildung in mehreren Fachrichtungen, müssen Kurse, die beiden Fachrichtungen gemeinsam sind, nur einmal besucht werden. Dazu zählen Chorpraktisches Klavierspiel, die Hälfte der Kurse im Fach Chorleitung in den Fachrichtungen Chorleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung und Posaunenchorleitung sowie der Unterricht im Fach Singen und Sprechen in den Fachrichtungen Chorleitung und Kinderchorleitung.
( 5 ) Die in § 5 Absatz 3 Nrn. 1.b), 2.a), 2.b), 3.a), 3.b), 4.b), 5.b), 5.e) und 6.b) genannten Unterrichte können innerhalb der Ausbildungsgänge oder extern absolviert werden. Die Ausbildungsleitung entscheidet über die Zulassung externen Unterrichtes als Ausbildungsleistung.
( 6 ) Die jeweilige Ausbildungseinrichtung kann nach Genehmigung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung weitere Fächer für alle Auszubildenden ihrer Einrichtung anbieten.
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§ 6
Zulassung zur Ausbildung

( 1 ) Zur Ausbildung für die kirchenmusikalische Qualifikationsstufe C können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
  1. Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. gehörenden Kirche sind,
  2. ihre ausreichende Vorbildung durch eine formlose Empfehlung einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers der Qualifikationsstufe A oder B (Master oder Bachelor) oder in der Fachrichtung Posaunenchorleitung einer Landesposaunenwartin oder eines Landesposaunenwartes nachgewiesen haben und
  3. mindestens 14 Jahre alt sind.
Die jeweilige Ausbildungseinrichtung kann außerdem eine Zugangsprüfung vorsehen.
( 2 ) In Einzelfällen kann die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung von den Erfordernissen der Nrn. 1 und 3 absehen.
( 3 ) Der Antrag auf Zulassung ist an die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungseinrichtung innerhalb der von der Ausbildungseinrichtung bestimmten Frist zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein Lebenslauf,
  2. die formlose Empfehlung nach Absatz 1 Nr. 2,
  3. ggf. vorhandene Nachweise über die musikalische Vorbildung und
  4. ggf. Bestätigung über die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde.
( 4 ) Über die Zulassung entscheidet die Ausbildungseinrichtung.
( 5 ) Wenn die jeweilige Ausbildungseinrichtung eine Zugangsprüfung vorsieht, wird diese vor einer aus mindestens drei Personen bestehenden Kommission abgelegt, die die Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung einsetzt. In diesem Fall erlässt sie im Einvernehmen mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung nähere Ausführungsbestimmungen zu Inhalt und Umfang der Zugangsprüfung, die im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgemacht werden. Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat glaubhaft machen, dass sie oder er die Zugangsvoraussetzungen in bestimmten Fächern erfüllt, kann die Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung sie oder ihn auf Antrag von Teilen der Zugangsprüfung befreien.
( 6 ) Gegen die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung und gegen das Ergebnis einer Zugangsprüfung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw. des Ergebnisses Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach § 2 der Rechtsverordnung über die Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern der kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe C eingelegt werden; der Widerspruch soll spätestens innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§ 7
Probezeit

Die ersten sechs Monate der Ausbildung gelten als Probezeit. Die Ausbildung kann in dieser Zeit durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter beendet oder die Probezeit einmalig um sechs Monate verlängert werden, wenn nachträglich Zweifel an der Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten entstanden sind. Bis dahin etwaig angefallene Gebühren werden nicht erstattet. Gegen die Entscheidung kann die Bewerberin oder der Bewerber Widerspruch bei der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors ist endgültig. Ein erneuter Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist frühestens sechs Monaten nach der Beendigung der Probezeit möglich.
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§ 8
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildungseinrichtung legt die Dauer der Ausbildung in einem Rahmen von zwei bis drei Jahren fest; dies wird im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgemacht. In Einzelfällen kann die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung eine längere Ausbildung zulassen.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung nebenamtlicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Kirchenmusikalische C-Prüfungsordnung) vom 17. Dezember 2010 (KABl. 2011 S. 15) außer Kraft – jeweils mit der Maßgabe, dass für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung ihre Ausbildung begonnen haben, bis zum Ende ihrer Ausbildung die Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung nebenamtlicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Kirchenmusikalische C-Prüfungsordnung) vom 17. Dezember 2010 (KABl. 2011 S. 15) fortgilt.
Berlin, den 20. August 2021
Az.: 2311-05:00
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Bischof Dr. Christian Stäblein

Nr. 87Rechtsverordnung über die Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern der kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe C (Kirchenmusikalische C-Prüfungsordnung)

Vom 20. August 2021

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetzausführungsgesetz – KiMuGAG) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 203) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Die kirchenmusikalische Qualifikationsstufe C kann durch erfolgreiche Prüfung in folgenden Fachrichtungen erworben werden:
  1. Chorleitung,
  2. Instrumentalspiel Orgel,
  3. Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre) mit Bandleitung,
  4. Kinderchorleitung,
  5. Pop-Chorleitung und
  6. Posaunenchorleitung.
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§ 2
Prüfungsausschuss

( 1 ) Der Prüfungsausschuss ist die oberste Prüfungsinstanz. Er besteht aus der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor, der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Referatsleiterin oder dem Referatsleiter des Referates „Kirchliches Leben“ im Konsistorium.
( 2 ) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor. Für die Geschäftsführung gelten Artikel 23 Absätze 2, 4, 5, 6a und 9 der Grundordnung entsprechend.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, über Widersprüche, die gegen Bewertungen von Prüfungsleistungen eingelegt werden, zu entscheiden.
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§ 3
Aufgabe der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungseinrichtung

Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung hat im Rahmen der Prüfungen folgende Aufgaben:
  1. Sie oder er bildet für die einzelnen Prüfungen eine Prüfungskommission nach Maßgabe des § 4 und legt den jeweiligen Vorsitz fest.
  2. Sie oder er ist für die Organisation und den Ablauf der Prüfungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verantwortlich, insbesondere legt sie oder er fest, ob die einzelnen Prüfungen schriftlich oder mündlich stattfinden, sofern eine Wahlmöglichkeit besteht.
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§ 4
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab und entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistung.
( 2 ) Bei schriftlichen Prüfungen nimmt abweichend zu Absatz 1 eine Person die Prüfung ab. Diese muss eine an der Ausbildung beteiligte Lehrkraft sein.
( 3 ) Bei mündlichen und praktischen Prüfungen besteht die Prüfungskommission aus mindestens zwei Personen, in den Fächern Gemeindebegleitung/Improvisation, Orgel-Literaturspiel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Bandleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung aus mindestens drei Personen. Darunter muss mindestens eine an der Ausbildung beteiligte Lehrkraft und darunter soll mindestens eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker mit Hochschulabschluss oder eine Person nach § 10 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union sein. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung bestimmt die oder den Vorsitzenden. Die übrigen Personen sind Beisitzerinnen und Beisitzer. Die oder der Vorsitzende bestimmt aus dem Kreis der Beisitzerinnen und Beisitzer eine Person, die das Protokoll über die Prüfung führt.
( 4 ) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung lädt folgende Personen zu den mündlichen und praktischen Prüfungen ein; diese sind bei Teilnahme Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission:
  1. in allen Fachrichtungen: die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor,
  2. in allen Fachrichtungen: die Studienleiterin oder den Studienleiter für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  3. in den Fachrichtungen Chorleitung, Pop-Chorleitung und Kinderchorleitung: die Landessingwartin oder den Landessingwart,
  4. in der Fachrichtung Posaunenchorleitung: eine Landesposaunenwartin oder einen Landesposaunenwart,
  5. in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung und Pop-Chorleitung: die oder den landeskirchlichen Beauftragten für Popularmusik.
( 5 ) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung kann zu einer mündlichen oder praktischen Prüfung in begründeten Fällen Gäste zulassen.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche und die praktische Prüfung; die Beisitzerinnen und Beisitzer können nach Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ebenfalls Prüfungsfragen stellen.
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§ 5
Festsetzung der Prüfungszeiträume

Die Prüfungszeiträume werden durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Prüferinnen und Prüfern festgesetzt und bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de.
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§ 6
Anmeldung zur Prüfung

( 1 ) Die Anmeldungen sind mindestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich bei der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungseinrichtung einzureichen, wenn sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt. In begründeten Ausnahmefällen kann diese oder dieser kurzfristige Anmeldungen zulassen. Die Anmeldungen erfolgen auf den auf der Internetseite www.kirchenrecht-ekbo.de bereitgestellten Formularen.
( 2 ) Dem unterschriebenen Anmeldeformular sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. die von der jeweiligen Fachdozentin oder von dem jeweiligen Fachdozenten unterschriebene Einverständniserklärung zur Prüfungsanmeldung, wobei das Formular auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de zu verwenden ist; wenn die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Ausbildung in einem anderen Ausbildungsinstitut oder durch Privatstudium absolviert haben, ist die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung erforderlich,
  2. für die Prüfung im Fach Gemeindebegleitung/Improvisation der Fachrichtungen Orgelspiel oder Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung: der Nachweis über eine erfolgreiche Begleitung eines Gottesdienstes in Anwesenheit einer Fachlehrkraft, wobei das Formular auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de zu verwenden ist.
( 3 ) Wenn die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Ausbildung in einem anderen Ausbildungsinstitut oder durch Privatstudium absolviert haben, sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein Lebenslauf,
  2. eine formlose Empfehlung einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers mit Bachelor oder Master-Abschluss (B- oder A) oder in der Fachrichtung Posaunenchorleitung einer Landesposaunenwartin oder eines Landesposaunenwartes, in der ihre oder seine ausreichende Vorbildung bescheinigt wird,
  3. ggf. vorhandene Nachweise über die musikalische Vorbildung und
  4. die Bestätigung über die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. gehörenden Kirche.
Im Einzelfall kann die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung von dem Erfordernis der Nr. 4 absehen.
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§ 7
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Über den Zulassungsantrag zu den Prüfungen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung.
( 2 ) Zur Prüfung für die kirchenmusikalische Qualifikationsstufe C können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
  1. Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. gehörenden Kirche sind,
  2. ihre ausreichende Vorbildung durch eine formlose Empfehlung einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers mit Bachelor oder Master-Abschluss (B- oder A) oder in der Fachrichtung Posaunenchorleitung einer Landesposaunenwartin oder eines Landesposaunenwartes nachgewiesen haben und
  3. mindestens 14 Jahre alt sind.
Im Einzelfall kann die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung von den Erfordernissen der Nrn. 1 und 3 absehen.
( 3 ) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine gleich- oder höherwertige Prüfung in einem Fach an einer anderen Einrichtung erfolgreich abgelegt, kann die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung die Prüfung in diesem Fach erlassen.
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§ 8
Gebühr

Für die Prüfungen kann eine Gebühr erhoben werden. Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 9
Prüfungsanforderungen allgemein

( 1 ) Die C-Prüfung setzt sich aus den Basisfächern Gemeindesingen, Musiktheorie und Gehörbildung, Kirchenmusikgeschichte, Theologische Bildung, Gottesdienstkunde und Lied- und Gesangbuchkunde sowie den Spezialfächern der jeweiligen Fachrichtung zusammen.
( 2 ) Bestandene Basisfächer an einer Ausbildungseinrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden für Prüfungen in allen Fachrichtungen der C-Prüfung anerkannt.
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§ 10
Prüfungsanforderungen in den Basisfächern

Die Prüfungsanforderungen in den Basisfächern sind die folgenden:
  1. Gemeindesingen (zehn Minuten):
    musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes oder Kanons in der Arbeit mit einer Gruppe,
  2. Musiktheorie und Gehörbildung:
    1. schriftlich (drei Stunden):
      aa)
      Musiktheorie:
      • Harmonisierung eines Kirchenliedes bzw. in den Fachrichtungen Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung und Pop-Chorleitung Harmonisierung einer Melodie in popularmusikalischer Stilistik,
      • harmonische Analyse eines Musikstückes,
      bb)
      Gehörbildung:
      • melodisch-rhythmische Musikdiktate einstimmig und im zweistimmigen Satz,
      • Niederschrift einer kurzen Akkordfolge (in Akkordsymbolen, Stufen- oder Funktionsbezeichnung),
    2. praktisch:
      aa)
      Musiktheorie (zehn Minuten):
      • Spielen von Kadenzen auf dem Klavier, in den Fachrichtungen Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung und Pop-Chorleitung in popularmusikalischer Stilistik,
      • Spielen von Modulationen, in den Fachrichtungen Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung und Pop-Chorleitung in popularmusikalischer Stilistik,
      • Kenntnis der Kirchentöne
      bb)
      Gehörbildung (zehn Minuten):
      • Erfassen von Intervallen und Akkorden,
      • Erkennen elementarer Satzstrukturen und formaler Verläufe wie z. B. Akkordverbindungen,
      • Wiedergabe eines gegebenen Rhythmus,
      • Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme,
      Bei der Notengebung werden im Fach Musiktheorie (schriftlich) die jeweils in den Anstrichen unter 2.a) aa) aufgeführten Prüfungsleistungen, im Fach Gehörbildung (schriftlich) die unter 2.a) bb) aufgeführten Prüfungsleistungen, im Fach Musiktheorie (praktisch) die unter 2.b) aa) aufgeführten Prüfungsleistungen, im Fach Gehörbildung (praktisch) die unter 2.b) bb) aufgeführten Prüfungsleistungen gleich gewichtet und zu vier Teilnoten zusammengefasst. Aus deren Durchschnitt berechnet sich die Gesamtnote.
  3. Kirchenmusikgeschichte (mündlich zehn Minuten oder schriftlich 30 Minuten):
    Überblick über die Kirchenmusikgeschichte und ihre Formen auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung, auch unter Berücksichtigung popularmusikalischer Fragestellungen; Überblick über die wichtigsten Werke des kirchenmusikalischen Repertoires,
  4. Theologische Bildung (mündlich zehn Minuten oder schriftlich 30 Minuten):
    Fragen zu Bibelkunde, Glaubenslehre und Kirchenkunde,
  5. Gottesdienstkunde (mündlich zehn Minuten oder schriftlich 30 Minuten):
    fortgeschrittene Kenntnisse in liturgischen Grundbegriffen, Gottesdienst, kirchlichen Handlungen, Kirchenjahr, Grundzüge der Gottesdienstgeschichte, Gestaltungsfragen,
  6. Lied- und Gesangbuchkunde (mündlich 15 Minuten oder schriftlich 30 Minuten plus fünf Minuten praktisch):
    Geschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart, Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuches, Liedauswahl für Gottesdienste, Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen.
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§ 11
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Chorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Chorleitung sind die folgenden:
  1. Chorleitung (35 Minuten):
    1. Einsingen des Chores (zehn Minuten),
    2. Erarbeiten und Dirigieren eines gegebenen einfachen Chorsatzes a cappella (Liedsatz oder Motette) mit einem besonderen Fokus auf die Methodik der Einstudierung (20 Minuten). Schwierigkeitsgrad etwa M. Franck „Du sollst Gott deinen Herren“ oder Mendelssohn „Auf Gott allein will hoffen ich“ (Mittelsatz der Motette „Aus tiefer Not“). Vorbereitungszeit eine Woche,
    3. Fragen zur chorischen Stimmbildung (fünf Minuten),
  2. Singen und Sprechen (15 Minuten):
    1. begleiteter Vortrag zweier Stücke in verschiedenartiger Stilistik (Kunstlied, Arie, geistliches Konzert, Pop-Ballade u. a.), unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Gesänge, Vortrag eines Sprechtextes,
    2. Fragen zur Stimmphysiologie,
  3. Chorpraktisches Klavierspiel (fünf Minuten):
    1. Darstellen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes mit besonderem Fokus auf die harmonische und rhythmische Hilfestellung. Vorbereitungszeit eine Woche,
    2. Fragen zur Partiturkunde (Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel),
  4. Chorliteraturkunde (mündlich zehn Minuten oder schriftlich 30 Minuten):
    Kenntnis einschlägiger Chorliteratur und -sammlungen aus den unterschiedlichen Epochen der Geschichte der Chormusik für den gottesdienstlichen Gebrauch und Erkennen stilistischer Merkmale und besonderer Schwierigkeiten.
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§ 12
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel sind die folgenden:
  1. Gemeindebegleitung/Improvisation (20 Minuten):
    1. vorbereitet:
      aa)
      Begleitung der liturgischen Gesänge des Evangelischen Gottesdienstbuches (zwei Stichproben nach Ansage),
      bb)
      Spielen einer improvisierten Choraleinleitung zu einem Lied und Spiel zweier unterschiedlicher Begleitstrophen. Vorbereitungszeit eine Woche,
      cc)
      Spielen zweier Lieder mit Intonation auf Zuruf aus einer Liste von 20 Gesangbuchliedern. Diese Liste ist mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. Zehn der Lieder müssen mit Sätzen auf zwei Manualen und Pedal vorbereitet sein, fünf Lieder müssen auf einem Manual mit Pedal, fünf Lieder können dreistimmig sein. Die Lieder müssen stilistisch unterschiedlich sein und aus dem Evangelischen Gesangbuch oder Singt Jubilate stammen. Die Sätze können improvisiert oder aus einem Begleitbuch gespielt werden,
    2. unvorbereitet:
      aa)
      Improvisation einer Einleitung (Intonation oder Intro, auch manualiter) und Spielen eines Liedsatzes nach einem Begleitbuch oder improvisiert,
      bb)
      Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen,
  2. Orgelliteraturspiel (25 Minuten):
    1. Vortrag von zwei bis drei freien Werken – oder einem bis zwei freien Werken und einer längeren Choralbearbeitung – verschiedener Epochen, mindestens im Schwierigkeitsgrad von Mendelssohn Präludium G-Dur op. 37 oder „Christ lag in Todesbanden“ BWV 625. Alle Werke müssen den Gebrauch des Pedals einschließen,
    2. Aus einer Liste von zwölf erarbeiteten Choralvorspielen (davon mindestens zwei aus dem Orgelbüchlein von J. S. Bach) benennt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung vier Wochen vor der Prüfung drei zum Vorspielen. Diese Liste ist mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. Alle Werke müssen den Gebrauch des Pedals einschließen,
  3. Orgelkunde (15 Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich plus fünf Minuten praktisch):
    Überblick über die Geschichte der Orgel, Kenntnis vom Aufbau und der Technik der Orgel, Register- und Registrierkunde, Stimmen von Rohrwerken und Beseitigung kleiner Störungen (Testat),
  4. Orgelliteraturkunde (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Kenntnis der gebräuchlichsten Orgelliteratur und -sammlungen aus den unterschiedlichen Epochen der Geschichte der Orgelmusik unter besonderer Berücksichtigung ihrer gottesdienstlichen Eignung,
  5. fakultativ: Klavierspiel (zehn Minuten):
    Vortrag von zwei Klavierstücken aus verschiedenen Stilepochen im Schwierigkeitsgrad einer leichten klassischen Sonate, Schumanns „Kinderszenen“ oder Bartoks „Mikrokosmos“ Heft IV.
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§ 13
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop
(Klavier – auch digital – oder Gitarre) mit Bandleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre) mit Bandleitung sind die folgenden:
  1. Gemeindebegleitung/Improvisation (20 Minuten):
    1. vorbereitet:
      aa)
      Beherrschung von popularmusikalischen Begleitungen der liturgischen Gesänge des Evangelischen Gottesdienstbuches oder popularmusikalischer Äquivalente (zwei Stichproben nach Ansage),
      bb)
      Spiel eines improvisierten Intros und Begleitung eines Liedes in popularmusikalischer Stilistik. Vorbereitungszeit eine Woche,
      cc)
      Spielen zweier Lieder mit Intro auf Zuruf aus einer Liste von 20 popularmusikalischen Liedern in unterschiedlichen Stilistiken. Diese Liste ist mit Angaben zur Begleittechnik des jeweiligen Liedes mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. Mindestens zehn der Lieder müssen aus dem Bereich des Evangelischen Gesangbuchs und seiner Anhänge stammen,
    2. unvorbereitet:
      aa)
      Intro und Begleitung eines popularmusikalischen Liedes,
      bb)
      Begleitung eines Chorals aus dem Evangelischen Gesangbuch,
  2. Instrumentalspiel Klavier – auch digital – oder Gitarre (zehn Minuten):
    Vortrag von zwei Solostücken unterschiedlicher popularmusikalischer Genres oder Stile,
  3. Bandleitung (30 Minuten):
    1. nach Bedarf Soundcheck (Lautstärke, Stimmen, Abstimmung), Warming up, Vorübungen, technische Abstimmung,
    2. Erarbeitung eines Arrangements mit einer Band (15-20 Minuten). Vorbereitungszeit eine Woche,
    3. Kenntnis der Methoden und Wege bei der Erarbeitung eines popularmusikalischen Arrangements,
  4. Harmonik und Arrangement:
    Hausarbeit (eine Woche Bearbeitungszeit): Erstellen zweier Arrangements für eine Band, die sich in Techniken, Notation und Besetzung unterscheiden,
  5. Instrumentenkunde und Tontechnik (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Kenntnisse über Bau und Funktion der in der Popularmusik gebräuchlichen Instrumente und ihrer Notation, Equipment einer typischen Bandbesetzung, Aufbau und Funktionsweise einer Standard-PA,
  6. Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Eigenarten und Entwicklung populärer Musikstile, Kenntnis der Geschichte der Popmusik, stilistische Zuordnung von Hörbeispielen.
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§ 14
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Kinderchorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Kinderchorleitung sind die folgenden:
  1. Kinderchorleitung (30 Minuten):
    1. fachgerechtes Einsingen (zehn Minuten):
    2. Probenarbeit mit einer Kinderchorgruppe: Erarbeiten und Dirigieren eines dem Kinderchor unbekannten mehrstimmigen Stückes mit einem besonderen Fokus auf die Methodik der Einstudierung (15 Minuten). Je nach Alter und Leistungsstand der Kinderchorgruppe gilt als Mehrstimmigkeit eine gesungene oder perkussive zweite Stimme. Vorbereitungszeit eine Woche,
    3. Fragen zur Stimmbildung im Kinderchor (fünf Minuten),
  2. Singen und Sprechen (15 Minuten):
    1. begleiteter Vortrag zweier Stücke in verschiedenartiger Stilistik (Kunstlied, Arie, geistliches Konzert, Pop-Ballade u. a.), unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Gesänge, Vortrag eines Sprechtextes,
    2. Fragen zur Stimmphysiologie,
  3. Chorpraktisches Klavierspiel (fünf Minuten):
    Darstellen eines leichteren Kinderchorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes, mit besonderem Fokus auf die harmonische und rhythmische Hilfestellung. Vorbereitungszeit eine Woche. Fragen zur Partiturkunde (Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transpositionen und der verschiedenen Schlüssel). Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann auf Antrag auch die Darstellung auf einem anderen geeigneten Instrument zulassen,
  4. Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Grundzüge der Entwicklungspsychologie und der Pädagogik; Kenntnis der einschlägigen Literatur. Fragen zu Organisation und Elternarbeit. Rechtsverhältnisse und Schutzkonzepte,
  5. Kinderchorliteraturkunde (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Kenntnis einschlägiger Kinderchorliteratur und -sammlungen, insbesondere für den gottesdienstlichen Gebrauch, und Erkennen stilistischer Merkmale und besonderer Schwierigkeiten.
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§ 15
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Pop-Chorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Pop-Chorleitung sind die folgenden:
  1. Pop-Chorleitung (35 Minuten):
    1. Einsingen des Chores (zehn Minuten),
    2. Erarbeitung eines Chorsatzes mit einem Pop- oder Gospelchor (20 Minuten). Vorbereitungszeit eine Woche,
    3. Kenntnis der Methoden und Wege bei der Erarbeitung eines Chorsatzes mit einer Gruppe (fünf Minuten),
  2. Singen und Sprechen (15 Minuten):
    Es gelten die gleichen Anforderungen wie in § 11 Nr. 2 mit stärkerer popularmusikalischer Akzentuierung,
  3. Chorpraktisches Klavierspiel (fünf Minuten):
    Darstellen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes mit besonderem Fokus auf die harmonische, stilistische und rhythmische Hilfestellung. Vorbereitungszeit eine Woche,
  4. Harmonik und Arrangement:
    Es gelten die gleichen Anforderungen wie § 13 Nr. 4, aber Arrangements für Chor plus Begleitstimme,
  5. Instrumentenkunde und Tontechnik (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Es gelten die gleichen Anforderungen wie in § 13 Nr. 5,
  6. Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Es gelten die gleichen Anforderungen wie in § 13 Nr. 6.
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§ 16
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Posaunenchorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Posaunenchorleitung sind die folgenden:
  1. Posaunenchorleitung (35 Minuten):
    1. Einblasen (zehn Minuten), Erarbeiten und Dirigieren eines mittelschweren Bläsersatzes und eines kurzen Choralvorspiels mit anschließendem einfachen Begleitsatz mit einer Bläsergruppe. Zwei der drei Stücke müssen dem Posaunenchor unbekannt sein. Die Aufgabe wird eine Woche vorher gestellt (20 Minuten),
    2. Fragen zu methodischen Wegen für die Einstudierung eines Satzes und zur Schulung von Bläserinnen und Bläsern (fünf Minuten),
  2. Instrumentalspiel Blechblasinstrument (15 Minuten):
    1. Vortrag von zwei vorbereiteten Solostücken aus verschiedenen Epochen, davon mindestens eines mit Klavierbegleitung,
    2. Auswendigspielen von Dur- und Moll-Tonleitern nach verschiedenen vorgegebenen Rhythmen,
    3. Transponieren einer Melodie aus dem Evangelischen Gesangbuch vom Blatt in eine gängige Tonart um einen Ganzton,
    4. Auswendigspielen einer selbst gewählten Melodie aus dem Evangelischen Gesangbuch,
    5. Vomblattspiel,
  3. Grundlagen und Methodik der Blechbläserausbildung (30 Minuten):
    1. Lehrprobe mit Anfängern (20 Minuten),
    2. Vermittlung von Atem- und Ansatztechnik und Kenntnis einschlägiger Methodik und Unterrichtsliteratur (zehn Minuten),
  4. Instrumentenkunde (mündlich/praktisch zehn Minuten oder schriftlich 30 Minuten):
    Kenntnisse von Bau, Funktion und Notation der Blechblasinstrumente, Instrumentenpflege,
  5. Posaunenchorliteraturkunde (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Kenntnis einschlägiger Bläserchorliteratur und Sammlungen. Ggf. auf Grundlage der Hausarbeit zur bläserischen Gestaltung eines Gottesdienstes.
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§ 17
Prüfungsanforderungen bei der Prüfung in mehreren Fachrichtungen

Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Prüfung in mehreren Fachrichtungen ablegen, werden in den Basisfächern nur einmal geprüft.
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§ 18
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungskommission entscheidet in gemeinsamer Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung und stellt das Ergebnis der Prüfung fest; bei schriftlichen Prüfungen entscheidet die in § 4 Absatz 2 benannte Person.
( 2 ) Über den Verlauf der einzelnen mündlichen und praktischen Fachprüfungen wird ein Protokoll angefertigt. Es enthält den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüfenden, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände und deren Bewertungen sowie die Unterschriften der Prüferinnen und Prüfer.
( 3 ) Nach Abschluss aller Prüfungen werden die gesammelten Prüfungsprotokolle durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungseinrichtung an das Konsistorium zur Ausfertigung des Zeugnisses weitergeleitet.
( 4 ) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Dritten gegenüber über alle Vorgänge bei der Bewertung Verschwiegenheit zu wahren.
( 5 ) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und für die Gesamtnote gelten folgende Zensurengrade:
sehr gut:
1,0; 1,25 und 1,5:
eine hervorragende Leistung
gut:
1,75; 2,0; 2,25 und 2,5:
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend:
2,75; 3,0; 3,25 und 3,5:
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend:
3,75; 4,0:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
nicht ausreichend:
4,25; 4,5; 4,75 und 5,0:
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
( 6 ) Die Ermittlung der Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten nach ihrer Gewichtung gemäß Absatz 7 und 8. Sie lautet bei einem Durchschnitt
bis zu 1,5
=
sehr gut
über 1,5 bis 2,5
=
gut
über 2,5 bis 3,5
=
befriedigend
über 3,5 bis 4,0
=
ausreichend
über 4,0
=
nicht ausreichend
( 7 ) Zur Ermittlung der Gesamtnote werden die erzielten Noten aus den folgenden Prüfungen dreifach gezählt:
  1. in der Fachrichtung Chorleitung: Chorleitung,
  2. in der Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel: Gemeindebegleitung/Improvisation, Orgelliteraturspiel,
  3. in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung: Gemeindebegleitung/Improvisation, Bandleitung,
  4. in der Fachrichtung Kinderchorleitung: Kinderchorleitung,
  5. in der Fachrichtung Pop-Chorleitung: Pop-Chorleitung,
  6. in der Fachrichtung Posaunenchorleitung: Posaunenchorleitung.
( 8 ) Zur Ermittlung der Gesamtnote werden die in den folgenden Prüfungen erzielten Noten doppelt gezählt:
  1. in der Fachrichtung Chorleitung: Singen und Sprechen,
  2. in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung: Instrumentalspiel, Harmonik und Arrangement,
  3. in der Fachrichtung Kinderchorleitung: Singen und Sprechen,
  4. in der Fachrichtung Pop-Chorleitung: Singen und Sprechen, Harmonik und Arrangement,
  5. in der Fachrichtung Posaunenchorleitung: Instrumentalspiel Blechblasinstrument, Grundlagen und Methodik der Blechbläserausbildung (einschließlich Lehrprobe),
  6. in allen Fachrichtungen: Gemeindesingen, Musiktheorie und Gehörbildung, Kirchenmusikgeschichte, Theologische Bildung, Gottesdienstkunde und Lied- und Gesangbuchkunde.
( 9 ) In den Fächern, die jeweils dreifach gewertet werden, und im Fach Gottesdienstkunde muss mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht werden, damit die Prüfung als abgeschlossen gilt.
( 10 ) Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
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§ 19
Zeugnis

( 1 ) Die oder der Geprüfte erhält über die bestandene C-Prüfung ein Zeugnis, aus dem die Einzelergebnisse und die Gesamtnote zu ersehen sind. Letztere wird nicht gebildet, wenn nach § 7 Absatz 3 der größere Teil der Prüfungen erlassen wurde.
( 2 ) Hat die oder der Geprüfte die C-Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, ist dies zusammen mit den Studienzeiten und den bestandenen Prüfungen zu bescheinigen.
( 3 ) Die erfolgreiche Teilnahme an fakultativen Fächern, die gemäß § 5 Absatz 6 der Rechtsverordnung über die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zur kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe C unterrichtet werden, wird im Zeugnis vermerkt.
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§ 20
Nichtbestehen von Prüfungen

Einzelprüfungen, die nicht bestanden worden sind, können einmal wiederholt werden. Wird auch eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung folgen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung.
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§ 21
Abbruch von Prüfungen

( 1 ) Ist die Kandidatin oder der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu verantwortende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, hat sie oder er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
( 2 ) Bricht die Kandidatin bzw. der Kandidat aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung ab, wird diese beim nächsten Prüfungstermin fortgeführt.
( 3 ) Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstag oder zu einzelnen Prüfungen nicht, gelten die jeweiligen Einzelprüfungen als nicht bestanden.
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§ 22
Rechtsbehelf

Gegen abschließende Zulassungs- und Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Prüfungsausschuss eingelegt werden; der Widerspruch soll spätestens innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§ 23
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft – mit der Maßgabe, dass für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen haben, die gemäß § 9 der Rechtsverordnung über die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zur kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe C außer Kraft getretene Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung nebenamtlicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Kirchenmusikalische C-Prüfungsordnung) vom 17. Dezember 2010 (KABl. 2011 S. 15) fortgilt.
Berlin, den 20. August 2021
Az.: 2311-05:00
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Bischof Dr. Christian Stäblein
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Nr. 88Rechtsverordnung über die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zur kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe D (Kirchenmusikalische D-Ausbildungsordnung)

Vom 20. August 2021

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetzausführungsgesetz – KiMuGAG) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 203) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Fachrichtungen der Ausbildung

Die Ausbildung für die kirchenmusikalische Qualifikationsstufe D (Eignungsnachweis für den einfachen kirchenmusikalischen Dienst im Sinne von § 5 des Kirchenmusikgesetzausführungsgesetzes) erfolgt in folgenden Fachrichtungen:
  1. Chorleitung,
  2. Instrumentalspiel Orgel,
  3. Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre),
  4. Kinderchorleitung,
  5. Pop-Chorleitung und
  6. Posaunenchorleitung.
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§ 2
Ausbildungseinrichtungen

( 1 ) Die Ausbildung erfolgt durch folgende Ausbildungseinrichtungen:
  1. die Arbeitsstelle für Kirchenmusik oder
  2. die von der Arbeitsstelle für Kirchenmusik anerkannten regionalen Ausbildungszentren oder
  3. einen Kirchenkreis nach Maßgabe des Absatzes 2.
( 2 ) Kirchenkreise können die Ausbildungen unter der Voraussetzung anbieten, dass die Zustimmung der Studienleiterin oder des Studienleiters für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung vorliegt. Die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung erteilt die Zustimmung, wenn die Prüfung der Ausbildungsinhalte nach Anhörung der jeweiligen Kreiskantorin oder des jeweiligen Kreiskantors unter Einbeziehung der in der Arbeitsstelle für Kirchenmusik für die jeweilige Fachrichtung Zuständigen ergeben hat, dass diese mit dieser Ordnung übereinstimmen.
( 3 ) Für die Ausbildung können Gebühren erhoben werden. Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 3
Leitung der Ausbildung

( 1 ) Bei Ausbildungsgängen der Arbeitsstelle für Kirchenmusik sind jeweils die für die Fachrichtung Zuständigen Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. Sie können sich gegenseitig vertreten.
( 2 ) Bei Ausbildungsgängen der regionalen Ausbildungszentren ist deren Leiterin oder Leiter Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. In den Fächern Posaunenchorleitung, Instrumentalspiel Pop und Pop-Chorleitung können auch beruflich Beauftragte der Kirchenkreise Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sein.
( 3 ) Bei Ausbildungsgängen der Kirchenkreise ist die Kreiskantorin oder der Kreiskantor Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. In den Fächern Posaunenchorleitung, Instrumentalspiel Pop und Pop-Chorleitung können auch beruflich Beauftragte der Kirchenkreise Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sein.
( 4 ) Im Fall des Absatzes 1 kann die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sein, wenn sie oder er dies den für die Fachrichtung Zuständigen anzeigt.
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§ 4
Ausbildende

( 1 ) Für den Unterricht werden von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker der Qualifikationsstufe A oder B (Master oder Bachelor) eingesetzt. Ausnahmsweise kann die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung von dem Qualifikationserfordernis absehen.
( 2 ) Für die Fächer Theologische Bildung und Kirchenkunde, Gottesdienstkunde und Lied- und Gesangbuchkunde können auch ordinierte Theologinnen und Theologen eingesetzt werden.
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§ 5
Ausbildungsinhalte und Unterrichtsumfang

( 1 ) Der Unterricht erfolgt in den Basisfächern und den Spezialfächern mindestens einer Fachrichtung im folgenden Mindestumfang.
( 2 ) Basisfächer sind die nachfolgend mit ihrem Mindestunterrichtsumfang genannten:
  1. Gemeindesingen (fakultativ): sechs Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  2. Musiktheorie und Gehörbildung: zehn Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten,
  3. Theologische Bildung und Kirchenkunde: vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  4. Gottesdienstkunde: vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  5. Lied- und Gesangbuchkunde: vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
( 3 ) Spezialfächer der jeweiligen Fachrichtungen sind die nachfolgend mit ihrem Mindestunterrichtsumfang genannten:
  1. Fachrichtung Chorleitung:
    1. Chorleitung: 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden,
      Hospitation bei acht Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Chor oder eines Übchores der Ausbildungseinrichtung. Dabei mindestens zwei eigenständig geleitete Proben zu je 30 Minuten mit dem Mentoratschor oder dem Übchor der Ausbildungseinrichtung,
    2. Singen: fünf Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    3. Chorliteraturkunde: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  2. Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel:
    1. gottesdienstliches Orgelspiel: 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    2. Orgelkunde: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    3. Orgelliteraturkunde: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  3. Fachrichtung Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre):
    1. gottesdienstliches Instrumentalspiel: 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    2. Instrumentenkunde und Tontechnik: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    3. praktische Musiktheorie Pop und Gehörbildung: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    4. Literatur- und Stilkunde der kirchlichen Popularmusik: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  4. Fachrichtung Kinderchorleitung:
    1. Kinderchorleitung: 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden,
      Hospitation bei acht Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Kinderchor. Dabei mindestens zwei eigenständig geleitete Proben zu je 30 Minuten mit dem Mentorats-Kinderchor,
    2. Singen: fünf Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    3. Kinderchorliteraturkunde: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  5. Fachrichtung Pop-Chorleitung
    1. Pop-Chorleitung: 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden,
      Hospitation bei acht Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Chor oder eines Übchores der Ausbildungseinrichtung. Dabei mindestens zwei eigenständig geleitete Proben zu je 30 Minuten mit dem Mentorats-Popchor oder dem Übchor der Ausbildungseinrichtung,
    2. Singen: fünf Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    3. praktische Musiktheorie Pop und Gehörbildung: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    4. Literatur- und Stilkunde Pop-Chor: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  6. Fachrichtung Posaunenchorleitung:
    1. Posaunenchorleitung: 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung) stattfinden,
      Hospitation bei acht Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Chor oder eines Übchores der Ausbildungseinrichtung. Dabei mindestens zwei eigenständig geleitete Proben zu je 30 Minuten mit dem Mentoratschor oder dem Übchor der Ausbildungseinrichtung,
    2. Instrumentalspiel: vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    3. Anfängerausbildung: vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    4. praktische Musiktheorie: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    5. Instrumentenkunde: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    6. Posaunenchorliteraturkunde: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
( 4 ) Absolviert eine Person eine Ausbildung in mehreren Fachrichtungen, müssen Kurse, die beiden Fachrichtungen gemeinsam sind, nur einmal besucht werden. Dazu zählen die Hälfte der Kurse im Fach Chorleitung in den Fachrichtungen Chorleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung und Posaunenchorleitung sowie der Unterricht im Fach Singen in den Fachrichtungen Chorleitung und Kinderchorleitung.
( 5 ) Die in § 5 Absatz 3 Nrn. 1.b), 2.a), 3.a), 4.b), 5.b) und 6c) genannten Unterrichte können innerhalb der Ausbildungsgänge oder extern absolviert werden. Die Ausbildungsleitung entscheidet über die Zulassung externen Unterrichtes als Ausbildungsleistung.
( 6 ) Die in § 5 Absatz 2 Nrn. 3., 4., und 5. sowie in § 5 Absatz 3 Nrn. 1.c), 2.b), 2.c), 3.b), 3.d), 4.c), 5.d) und 6.f) genannten Unterrichte können nach Absprache mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung ausnahmsweise durch eigenes Lernen mit zur Verfügung gestellten Materialien ersetzt werden.
( 7 ) Die jeweilige Ausbildungseinrichtung kann nach Genehmigung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung weitere Fächer für alle Auszubildenden ihrer Einrichtung anbieten.
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§ 6
Zulassung zur Ausbildung

( 1 ) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung. Voraussetzung sind elementare Fähigkeiten im Klavierspiel, in Ausnahmefällen auch im Spiel eines anderen Instrumentes.
( 2 ) Die jeweilige Ausbildungseinrichtung kann außerdem eine Zugangsprüfung vorsehen. In diesem Fall erlässt sie im Einvernehmen mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung nähere Ausführungsbestimmungen zu Inhalt und Umfang der Zugangsprüfung, die im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgemacht werden.
( 3 ) Gegen die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung und gegen das Ergebnis einer Zugangsprüfung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch bei der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor eingelegt werden; der Widerspruch soll spätestens innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt Rechtsverordnung über Eignungsnachweise in der Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenmusikeignungsnachweisverordnung – KiMuNVO) vom 28. Mai 2010 (KABl. S. 144) außer Kraft – jeweils mit der Maßgabe, dass für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung ihre Ausbildung begonnen haben, bis zum Ende ihrer Ausbildung die Rechtsverordnung über Eignungsnachweise in der Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenmusikeignungsnachweisverordnung – KiMuNVO) vom 28. Mai 2010 (KABl. S. 144) fortgilt.
Berlin, den 20. August 2021
Az.: 2311-05:00
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Bischof Dr. Christian Stäblein

Nr. 89Rechtsverordnung über die Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern der kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe D (Kirchenmusikalische D-Prüfungsordnung)

Vom 20. August 2021

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetzausführungsgesetz – KiMuGAG) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 203) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Die kirchenmusikalische Qualifikationsstufe D (Eignungsnachweis für den einfachen kirchenmusikalischen Dienst im Sinne vom § 5 des Kirchenmusikgesetzausführungsgesetzes) kann durch erfolgreiche Prüfung in folgenden Fachrichtungen erworben werden:
  1. Chorleitung,
  2. Instrumentalspiel Orgel,
  3. Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre),
  4. Kinderchorleitung,
  5. Pop-Chorleitung und
  6. Posaunenchorleitung.
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§ 2
Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungseinrichtung

( 1 ) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung hat im Rahmen der Prüfungen folgende Aufgaben:
  1. Sie oder er bildet für die einzelnen Prüfungen eine Prüfungskommission nach Maßgabe des § 3 und legt den jeweiligen Vorsitz fest.
  2. Sie oder er ist für die Organisation und den Ablauf der Prüfungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verantwortlich, insbesondere legt sie oder er fest, ob die einzelnen Prüfungen schriftlich oder mündlich stattfinden, sofern eine Wahlmöglichkeit besteht.
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§ 3
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab und entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistung.
( 2 ) Bei schriftlichen Prüfungen nimmt abweichend zu Absatz 1 eine Person die Prüfung ab. Diese muss eine an der Ausbildung beteiligte Lehrkraft sein.
( 3 ) Bei mündlichen und praktischen Prüfungen besteht die Prüfungskommission aus mindestens zwei Personen. Darunter muss mindestens eine an der Ausbildung beteiligte Lehrkraft und darunter soll mindestens eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker mit Hochschulabschluss oder eine Person nach § 10 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union sein. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die übrigen Personen sind Beisitzerinnen und Beisitzer. Die oder der Vorsitzende bestimmt aus dem Kreis der Beisitzerinnen und Beisitzer eine Person, die das Protokoll über die Prüfung führt.
( 4 ) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung lädt folgende Personen zu den mündlichen und praktischen Prüfungen ein; diese sind bei Teilnahme Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission:
  1. in allen Fachrichtungen: die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor,
  2. in allen Fachrichtungen: die Studienleiterin oder den Studienleiter für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  3. in den Fachrichtungen Chorleitung, Pop-Chorleitung und Kinderchorleitung: die Landessingwartin oder den Landessingwart,
  4. in der Fachrichtung Posaunenchorleitung: eine Landesposaunenwartin oder einen Landesposaunenwart,
  5. in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop und Pop-Chorleitung: die landeskirchlich Beauftragte oder den landeskirchlich Beauftragten für Popularmusik.
Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche und die praktische Prüfung; die Beisitzerinnen und Beisitzer können nach Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ebenfalls Prüfungsfragen stellen.
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§ 4
Festsetzung der Prüfungszeiträume

Die Prüfungszeiträume werden durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Prüferinnen und Prüfern festgesetzt und bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de.
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§ 5
Anmeldung zur Prüfung

( 1 ) Die Anmeldungen sind mindestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich bei der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungseinrichtung einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese oder dieser kurzfristige Anmeldungen zulassen. Die Anmeldungen erfolgen auf den auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de bereitgestellten Formularen.
( 2 ) Dem unterschriebenen Anmeldeformular ist die von der jeweiligen Fachdozentin oder von dem jeweiligen Fachdozenten unterschriebene Einverständniserklärung zur Prüfungsanmeldung beizufügen, wobei das Formular auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de zu verwenden ist; wenn die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Ausbildung in einem anderen Ausbildungsinstitut oder durch Privatstudium absolviert haben, ist die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung erforderlich.
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§ 6
Zulassung zur Prüfung

Über den Zulassungsantrag zu den Prüfungen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung auf Grund der nach § 5 Absatz 2 bescheinigten erfolgreichen Teilnahme an den Ausbildungskursen.
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§ 7
Gebühr

Für die Prüfungen kann eine Gebühr erhoben werden. Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 8
Prüfungsanforderungen allgemein

( 1 ) Die D-Prüfung setzt sich aus den Basisfächern Gemeindesingen (fakultativ), Musiktheorie und Gehörbildung, Theologische Bildung und Kirchenkunde, Gottesdienstkunde und Lied- und Gesangbuchkunde sowie den Spezialfächern der jeweiligen Fachrichtung zusammen.
( 2 ) Die Prüfungen in den Basisfächern und den Spezialfächern der jeweiligen Fachrichtung können getrennt voneinander und auch einzeln abgelegt werden. Bestandene Basisfächer an einer Ausbildungseinrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) werden für Prüfungen in allen Fachrichtungen der D-Prüfung anerkannt.
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§ 9
Prüfungsanforderungen in den Basisfächern

Die Prüfungsanforderungen in den Basisfächern sind die folgenden:
  1. Gemeindesingen (fakultativ) (15 Minuten):
    Vermittlung eines einfachen Kanons und eines einfachen Liedes,
  2. Musiktheorie und Gehörbildung schriftlich (45 Minuten):
    1. Musiktheorie (30 Minuten):
      Kenntnis von Intervallen, Tonleitern und gebräuchlichen Akkorden und ihren Umkehrungen,
    2. Gehörbildung (15 Minuten):
      Hören von Intervallen, Akkorden und einfachen Rhythmen,
  3. Theologische Bildung und Kirchenkunde (mündlich fünf bis zehn oder schriftlich 20-30 Minuten):
    Grundkenntnisse zu den biblischen Schriften und zur Glaubenslehre sowie zu kirchlichen Strukturen,
  4. Gottesdienstkunde (mündlich fünf bis zehn oder schriftlich 20-30 Minuten):
    Grundkenntnisse über die Gottesdienstformen nach dem Evangelischen Gottesdienstbuch, zum Kirchenjahr, zu den Funktionen und zum Gebrauch von Musik im Gottesdienst,
  5. Lied- und Gesangbuchkunde (mündlich fünf bis zehn oder schriftlich 20-30 Minuten):
    1. Kenntnis des Aufbaus der in der EKBO gebräuchlichen Gesangbücher,
    2. Kenntnis exemplarischer Lieder der Kirchenliedgeschichte.
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§ 10
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Chorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Chorleitung sind die folgenden:
  1. Chorleitung (praktische Prüfung 30 Minuten):
    1. Nachweis der Erfahrung als Chorsängerin oder Chorsänger sowie eine funktionsfähige Stimme,
    2. Kenntnis grundlegender Methoden der Stimmbildung und des Einsingens mit dem Chor,
    3. Erarbeitung eines einstimmigen Liedes oder eines Kanons aus einem in der EKBO gebräuchlichen Gesangbuch sowie eines mehrstimmigen Chorsatzes und deren Anleitung mit deutlicher Zeichengebung,
    4. schlagtechnische Beherrschung der gebräuchlichen Taktarten,
    5. Kenntnis grundlegender Methoden in der Erwachsenenchorleitung,
    6. Vorlage einer Repertoireliste von fünf leichten geistlichen Chorsätzen, die während der Ausbildung erarbeitet wurden; davon sollen zwei mit einem Chor einstudiert worden sein,
  2. Instrumentalspiel (praktische Prüfung, fünf Minuten):
    elementare Fähigkeiten im Klavierspiel, in Ausnahmefällen auch im Spiel eines anderen Instrumentes,
  3. Musiktheorie und Gehörbildung (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen von Intervallen,
    2. Nachklopfen oder -klatschen von Rhythmen und Wiedergabe einfacher notierter Rhythmen,
    3. Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
  4. Singen (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen liturgischer Gesänge und Erläutern ihrer Funktion,
    2. auswendiges Vorsingen einer ersten Strophe aus einer Liste von fünf Liedern (davon zwei neue Lieder); hierzu ist mit der Prüfungsanmeldung eine Liste vorzulegen,
    3. Singen einer Chorstimme,
  5. Chorliteraturkunde (mündlich fünf bis zehn oder schriftlich 20-30 Minuten):
    1. Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponistinnen und Komponisten,
    2. Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
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§ 11
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel sind die folgenden:
  1. gottesdienstliches Orgelspiel (praktische Prüfung, 20-30 Minuten):
    1. Beherrschen von 20 Liedsätzen mit improvisierten oder komponierten Intonationen; hierzu ist mit der Prüfungsanmeldung eine Liste vorzulegen,
    2. Vorspielen von zwei leichten freien Stücken,
    3. Vorspielen der Begleitsätze der liturgischen Gesänge des Gottesdienstes (drei- oder vierstimmig mit Pedal),
  2. Orgelkunde (mündlich fünf Minuten oder schriftlich 15 Minuten):
    Kenntnis der wichtigsten Orgelregister nach Bauart und Klang, der Spielhilfen und der Grundlagen des Registrierens,
  3. Musiktheorie und Gehörbildung (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen von Intervallen,
    2. Nachklopfen oder -klatschen von Rhythmen und Wiedergabe einfacher notierter Rhythmen,
    3. Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
  4. Orgelliteraturkunde (mündlich fünf Minuten oder schriftlich 15 Minuten):
    Kenntnis der gebräuchlichsten Orgelliteratur und -sammlungen für den gottesdienstlichen Gebrauch.
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§ 12
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop
(Klavier – auch digital – oder Gitarre)

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop sind die folgenden:
  1. gottesdienstliches Instrumentalspiel (praktische Prüfung, 20-30 Minuten):
    1. Beherrschen von 20 Liedsätzen mit improvisierten oder komponierten Intonationen,
    2. Vorspielen von zwei leichten freien Stücken,
    3. Vorspielen der Begleitsätze der liturgischen Gesänge des Gottesdienstes,
  2. Instrumentenkunde und Tontechnik (mündlich fünf Minuten oder schriftlich 15 Minuten):
    Kenntnis der in der Popularmusik gebräuchlichen Instrumente sowie deren akustischen und tontechnischen Eigenschaften. Kenntnis der Grundlagen der Beschallungstechnik,
  3. praktische Musiktheorie und Gehörbildung (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen von Intervallen,
    2. Darstellung von einfachen Rhythmen der Popularmusik,
    3. Spiel und Erläuterung einfacher (auch aufgeschriebener) Pop-Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
  4. Literatur- und Stilkunde der kirchlichen Popularmusik (mündlich fünf Minuten oder schriftlich 15 Minuten):
    1. Kenntnis der gebräuchlichsten Literatur und -sammlungen für den gottesdienstlichen Gebrauch,
    2. Kenntnis der wichtigsten Stilbereiche und Künstlerinnen und Künstler.
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§ 13
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Kinderchorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Kinderchorleitung sind die folgenden:
  1. Chorleitung (praktische Prüfung, 30 Minuten):
    1. Nachweis der Erfahrung als Chorsängerin oder Chorsänger sowie eine funktionsfähige Stimme,
    2. Kenntnis grundlegender Methoden der Kinderstimmbildung und Einsingen mit dem Kinderchor,
    3. Erarbeitung eines einstimmigen Liedes aus einem in der EKBO gebräuchlichen Gesangbuch und eines Kanons oder eines mehr als einstimmigen Kinderchorstückes und deren Anleitung mit deutlicher Zeichengebung,
    4. schlagtechnische Beherrschung der gebräuchlichen Taktarten,
    5. Kenntnis grundlegender Methoden in der Leitung von Kinderchorgruppen unterschiedlicher Altersstufen,
    6. Kenntnis des Orff-Instrumentariums oder anderer vergleichbarer elementarer Instrumente (auch Körperklänge) und ihrer möglichen Einbeziehung in die musikalische Arbeit mit Kindern,
    7. Vorlage einer Repertoireliste von fünf leichten Chorsätzen, die während der Ausbildung erarbeitet wurden; davon sollen zwei mit einem Chor einstudiert worden sein,
  2. Instrumentalspiel (praktische Prüfung, fünf Minuten):
    elementare Fähigkeiten im Klavierspiel, in Ausnahmefällen auch im Spiel eines anderen Instrumentes,
  3. Musiktheorie und Gehörbildung (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen von Intervallen,
    2. Nachklopfen oder -klatschen von Rhythmen und Wiedergabe einfacher notierter Rhythmen,
    3. Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
  4. Singen (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen liturgischer Gesänge und Erläutern ihrer Funktion,
    2. auswendiges Vorsingen einer ersten Strophe aus einer Liste von fünf Liedern (davon zwei neue Lieder); hierzu ist mit der Prüfungsanmeldung eine Liste vorzulegen,
    3. Singen einer Chorstimme,
  5. Kinderchorliteraturkunde (mündliche Prüfung, fünf Minuten oder schriftliche Prüfung, 15 Minuten):
    Kenntnis der gebräuchlichen Kinderchorliteratur und -sammlungen für kirchliche Ensembles.
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§ 14
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Pop-Chorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Pop-Chorleitung sind die folgenden:
  1. Pop-Chorleitung (praktische Prüfung, 30 Minuten):
    1. Nachweis der Erfahrung als Mitglied eines Jugend- oder Pop-/Gospelchors,
    2. Kenntnis grundlegender Methoden der Stimmbildung und Einsingen mit dem Chor,
    3. Erarbeiten eines Gesanges aus dem Evangelischen Gesangbuch oder einer anderen im kirchlichen Gebrauch stehenden Sammlung mit popularmusikalischer Stilistik,
    4. Einstudierung eines einfachen Chorstücks aus der Popularmusik,
  2. Instrumentalspiel (praktische Prüfung, fünf Minuten):
    elementare Fähigkeiten im Klavierspiel, in Ausnahmefällen auch im Spiel eines anderen Instrumentes,
  3. Musiktheorie und Gehörbildung (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen von Intervallen,
    2. Darstellung von einfachen Rhythmen der Popularmusik,
    3. Spiel und Erläuterung einfacher (auch aufgeschriebener) Pop-Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
  4. Singen (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Singen popularmusikalischer Äquivalente liturgischer Gesänge,
    2. auswendiges Vorsingen von zwei ersten Strophen aus einer Liste von fünf Liedern (davon zwei klassische Lieder vor 1900 aus dem Evangelischen Gesangbuch); hierzu ist mit der Prüfungsanmeldung eine Liste vorzulegen,
    3. Singen einer Chorstimme,
  5. Literatur- und Stilkunde Pop-Chor (mündlich fünf bis zehn oder schriftlich 20-30 Minuten):
    1. Kenntnis der gebräuchlichsten Literatur und -sammlungen für den gottesdienstlichen Gebrauch,
    2. Kenntnis der wichtigsten Stilbereiche und Künstlerinnen und Künstler,
  6. Instrumentenkunde und Tontechnik:
    Kenntnis der in der Popularmusik gebräuchlichen Instrumente sowie deren akustischen und tontechnischen Eigenschaften. Kenntnis der Grundlagen der Beschallungstechnik.
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§ 15
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Posaunenchorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Posaunenchorleitung sind die folgenden:
  1. Posaunenchorleitung (praktische Prüfung, 30 Minuten):
    1. Einblasübungen,
    2. Einstudieren eines Choralvorspiels und Dirigat eines dazu gehörenden Choral-Begleitsatzes,
    3. schlagtechnische Beherrschung der gebräuchlichen Taktarten,
    4. Nachweis der Kenntnis grundlegender Methoden in der Bläserchorleitung,
  2. Instrumentalspiel (praktische Prüfung, fünf Minuten):
    1. Auswendigspielen einer selbstgewählten Melodie aus dem Evangelischen Gesangbuch,
    2. Vortrag eines vorbereiteten einfachen bis mittelschweren Solostückes (mit oder ohne Klavierbegleitung),
  3. Anfängerausbildung (praktische Prüfung, 20-25 Minuten):
    Nachweis der Kenntnis grundlegender Methoden in der Anfängerausbildung und deren Literatur,
  4. Musiktheorie (praktische Prüfung, fünf bis zehn Minuten):
    1. Auswendigspielen gebräuchlicher Dur-Tonleitern nach verschiedenen vorgegebenen Rhythmen,
    2. Transponieren einer einfachen Melodie aus dem Evangelischen Gesangbuch vom Blatt einen Ton tiefer,
  5. Instrumentenkunde (mündliche Prüfung, fünf Minuten oder schriftliche Prüfung, 15 Minuten):
    Beschreibung der in den Posaunenchören gebräuchlichen Instrumente, ihrer Bauweise, Verwendung und Pflege,
  6. Posaunenchorliteraturkunde (mündliche Prüfung, fünf Minuten oder schriftliche Prüfung, 15 Minuten):
    Nachweis der Kenntnis der gebräuchlichen Bläserchorliteratur und -sammlungen,
  7. bläserische Dienste (schriftliche Prüfung, zehn Minuten):
    Nachweis der Kenntnis der verschiedenen bläserischen Dienste in Gottesdienst, Bläsermusik, missionarischen und diakonischen Diensten.
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§ 16
Prüfungsanforderungen bei der Prüfung in mehreren Fachrichtungen

Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Prüfung in mehreren Fachrichtungen ablegen, werden in den Basisfächern nur einmal geprüft.
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§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungskommission entscheidet in gemeinsamer Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bei weit über den Anforderungen liegenden Prüfungsleistungen wird dies auf dem Zeugnis vermerkt. Über den Verlauf der einzelnen Fachprüfungen wird ein Protokoll angefertigt. Es enthält den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände und deren Bewertungen sowie die Unterschriften der Prüferinnen und Prüfer.
( 2 ) Nach Abschluss aller Prüfungen werden die gesammelten Prüfungsprotokolle durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungseinrichtung an das Konsistorium zur Ausfertigung des Zeugnisses weitergeleitet. Das Zeugnis kann auch unter Vorbehalt des erfolgreichen Abschlusses aller Teilprüfungen vorbereitet werden und direkt nach Abschluss der letzten Teilprüfung von der oder dem Prüfungsvorsitzenden unterschrieben und ausgehändigt werden.
( 3 ) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Dritten gegenüber über alle Vorgänge bei der Bewertung Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 18
Zeugnis

( 1 ) Die oder der Geprüfte erhält über die bestandene D-Prüfung ein Zeugnis.
( 2 ) Hat die oder der Geprüfte die D-Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, ist dies zusammen mit den Studienzeiten und den bestandenen Prüfungen zu bescheinigen.
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§ 19
Nichtbestehen von Prüfungen

( 1 ) Einzelprüfungen, die nicht bestanden worden sind, können einmal wiederholt werden. Wird auch eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung folgen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung.
( 2 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Einzelprüfungen in allen Basisfächern und den Spezialfächern der jeweiligen Fachrichtung bestanden wurden.
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§ 20
Abbruch von Prüfungen

( 1 ) Ist die Kandidatin oder der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu verantwortende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, hat sie oder er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
( 2 ) Bricht die Kandidatin bzw. der Kandidat aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung ab, wird diese beim nächsten Prüfungstermin fortgeführt.
( 3 ) Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstag oder zu einzelnen Prüfungen nicht, gelten die jeweiligen Einzelprüfungen als nicht bestanden.
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§ 21
Rechtsbehelf

Gegen abschließende Zulassungs- und Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch bei der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor eingelegt werden; der Widerspruch soll spätestens innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§ 22
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft – mit der Maßgabe, dass für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen haben, die gemäß § 7 der Rechtsverordnung über die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zur kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe D außer Kraft getretene Rechtsverordnung über Eignungsnachweise in der Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenmusikeignungsnachweisverordnung – KiMuNVO) vom 28. Mai 2010 (KABl. S. 144) fortgilt.
Berlin, den 20. August 2021
Az.: 2311-05:00
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Bischof Dr. Christian Stäblein
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II. Bekanntmachungen

Nr. 90Besoldungstabellen und Beträge ab 1. November 2021

(zu § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung
des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD – AG-BVG)
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A.
Grundgehalt
I.
Besoldungstabelle für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und -pädagogen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und -pädagogen im Entsendungsdienst
Besoldungsgruppe
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
A 13
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
ohne Dienstwohnung
4.150,22
4.356,75
4.562,06
4.768,61
4.910,76
5.054,13
5.196,25
5.335,96
mit Dienstwohnung**
3.402,43
3.608,96
3.814,27
4.020,82
4.162,97
4.306,34
4.448,46
4.588,17
** gilt nur für das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg
II.
Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
Besoldungs-
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
A 3
2.142,51
2.190,86
2.239,22
2.278,14
2.317,06
2.355,98
2.394,92
2.433,83
A 4
2.187,35
2.245,12
2.302,91
2.348,91
2.394,92
2.440,92
2.486,90
2.529,38
A 5
2.203,83
2.275,78
2.333,56
2.390,21
2.446,83
2.504,63
2.561,22
2.616,66
A 6
2.251,01
2.334,78
2.419,67
2.484,54
2.551,79
2.616,66
2.688,60
2.751,11
A 7
2.363,08
2.437,39
2.535,31
2.635,52
2.733,42
2.832,51
2.906,82
2.981,11
A 8
2.499,89
2.589,54
2.715,72
2.843,13
2.970,50
3.058,96
3.148,60
3.237,07
A 9
2.698,03
2.786,50
2.925,69
3.067,22
3.206,37
3.300,99
3.399,40
3.495,37
A 10
2.887,93
3.009,41
3.185,17
3.361,71
3.541,53
3.666,68
3.791,79
3.916,97
A 11
3.300,99
3.486,86
3.671,53
3.857,41
3.984,97
4.112,55
4.240,11
4.367,71
A 12
3.539,12
3.759,02
3.980,13
4.200,02
4.353,11
4.503,75
4.655,62
4.809,93
A 13
4.150,22
4.356,75
4.562,06
4.768,61
4.910,76
5.054,13
5.196,25
5.335,96
A 14
4.268,05
4.534,12
4.801,42
5.067,47
5.250,92
5.435,62
5.619,05
5.803,74
A 15
5.216,91
5.457,48
5.640,92
5.824,39
6.007,85
6.190,08
6.372,32
6.553,33
A 16
5.755,13
6.034,58
6.245,96
6.457,37
6.667,55
6.880,18
7.091,56
7.300,55
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 21,59 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 9,42 Euro.
III.
Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
B 1
6.553,33
B 2
7.612,77
B 3
8.061,07
B 4
8.530,03
B 5
9.068,27
B 6
9.579,77
B 7
10.073,02
B 8
10.589,34
IV.
Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W
Besoldungsgruppe
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
W 1
4.560,86
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
W 2
5.666,20
5.999,51
6.332,82
W 3
6.332,82
6.777,23
7.221,64
V.
Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C (frühere Hochschullehrerbesoldung)
Besoldungs-
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
C 1
3.618,97
3.743,75
3.868,43
3.993,21
4.117,97
4.242,70
4.367,42
4.492,15
C 2
3.626,77
3.825,56
4.024,36
4.223,16
4.421,95
4.620,76
4.819,56
5.018,34
C 3
3.986,99
4.212,08
4.437,21
4.662,27
4.887,38
5.112,49
5.337,54
5.562,63
C 4
5.046,69
5.272,97
5.499,25
5.725,54
5.951,83
6.178,10
6.404,35
6.630,62
Besoldungs-
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
gruppe
Stufe 9
Stufe 10
Stufe 11
Stufe 12
Stufe 13
Stufe 14
Stufe 15
C 1
4.616,91
4.741,63
4.866,37
4.991,15
5.115,86
5.240,61
C 2
5.217,13
5.415,93
5.614,68
5.813,50
6.012,27
6.211,09
6.409,89
C 3
5.787,74
6.012,85
6.237,94
6.463,04
6.688,14
6.913,19
7.138,31
C 4
6.856,88
7.083,16
7.309,46
7.535,69
7.761,98
7.988,26
8.214,52
VI.
Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung H (frühere Hochschullehrerbesoldung)
Besoldungs-
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
H 1
3.618,97
3.743,75
3.868,43
3.993,21
4.117,97
4.242,70
4.367,42
4.492,15
H 2
3.644,22
3.792,12
3.939,93
4.087,79
4.235,64
4.383,51
4.531,32
4.679,15
H 3
3.699,94
3.861,66
4.023,45
4.185,20
4.347,00
4.508,74
4.670,50
4.832,26
H 4
3.774,02
3.935,75
4.097,51
4.258,51
4.421,04
4.582,80
4.744,58
4.906,33
H 5
4.062,42
4.240,25
4.418,11
4.595,96
4.773,81
4.951,66
5.129,49
5.307,34
H 6
4.419,74
4.625,45
4.831,09
5.036,78
5.242,47
5.448,16
5.653,84
5.859,49
H 7
4.947,74
5.160,30
5.372,87
5.585,45
5.798,03
6.010,62
6.223,21
6.435,80
Besoldungs-
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
gruppe
Stufe 9
Stufe 10
Stufe 11
Stufe 12
Stufe 13
Stufe 14
Stufe 15
H 1
4.616,91
4.741,63
4.866,37
4.991,15
5.115,86
5.240,61
0,00
H 2
4.826,96
4.974,83
5.122,68
5.270,53
5.418,34
5.566,20
0,00
H 3
4.994,03
5.155,77
5.317,54
5.479,30
5.641,07
5.802,81
0,00
H 4
5.068,07
5.229,86
5.391,60
5.553,37
5.715,11
5.876,90
6.038,63
H 5
5.485,19
5.663,04
5.840,88
6.018,71
6.196,57
6.374,39
6.552,28
H 6
6.065,21
6.270,91
6.476,59
6.682,27
6.887,96
7.093,67
7.299,34
H 7
6.648,38
6.860,97
7.073,56
7.286,14
7.498,72
7.711,32
7.923,93
VII.
Besoldungstabelle für Predigerinnen und Prediger
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO)
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
Prediger ohne DW
3.653,96
3.829,51
4.004,02
4.179,59
4.300,42
4.422,28
4.543,08
4.661,84
Prediger mit DW**
2.906,17
3.081,72
3.256,23
3.431,80
3.552,63
3.674,49
3.795,29
3.914,05
** gilt nur für das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg
VIII.
Vikarsbesoldung: 2.157,70 Euro
B.
Familienzuschläge
I.
Der Familienzuschlag beträgt für alle Besoldungsgruppen in der Stufe 1
139,07 Euro
II.
Der Familienzuschlag erhöht sich
  1. für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind um je
  2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je
118,85 Euro 370,31 Euro
III.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 4,94 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in Besoldungsgruppe A 3 um je 24,69 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 19,75 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 14,81 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
C.
Zulagen
I.
Ephoralzulage
  1. Die Ephoralzulage beträgt 1.217,37 Euro.
  2. Stellvertretenden Superintendentinnen und Superintendenten kann auf Antrag eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, wenn über die Abwesenheitsvertretung hinaus der Kreiskirchenrat in einer Dienstordnung eigene ständige Zuständigkeitsbereiche vorsieht und ein entsprechender Stellenanteil im Stellenplan ausgewiesen wird. Die Zulage beträgt 405,79 Euro, im Fall von zwei Personen in der Stellvertretung 202,90 € Euro.
II.
Die sonstigen Amts- und Stellenzulagen nach § 1 der Rechtsverordnung über die Besoldungstabellen vom 27. Februar 1990 (KABl.-EKiBB S. 34), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 23. August 2019 betragen:
Dem Grunde nach geregelt in
Beträge in Euro (Monatsbeträge)
Besoldungsordnungen
Vorbemerkungen
Nummer 4
Absatz 1
44,48
Absatz 2
74,14
Nummer 5
Absatz 1
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes
44,48
des gehobenen Dienstes
74,14
Nummer 7
Absatz 1
51,13
Absatz 2
76,69
Besoldungsgruppen
Fußnote
A 12
2
210,63
A 13
2, 3
210,63
4
140,45
5
351,05
A 14
3
210,63
4
245,77
5
210,63
A 15
3
389,52
5, 6
210,63
7
210,63
Besoldungsordnungen C und H
Nummern 2aa und 3
94,00

Nr. 91U r k u n d e
über die Änderung des Namens
der Kirchengemeinde Berlin-Buchholz,
Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52, S. 83), beschlossen:
###

§ 1

Der Name der Kirchengemeinde Berlin-Buchholz, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Französisch Buchholz zu Berlin“.
#

§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 31. August 2021
Az.: 1000-01:39/014
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 92U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Advent-Zachäus-Kirchengemeinde
und der St. Bartholomäus-Kirchengemeinde,
beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52, S. 83), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Advent-Zachäus-Kirchengemeinde und die St. Bartholomäus-Kirchengemeinde, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Am Friedrichshain“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 2021
Az.: 1002-01:0583
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 93U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde in Kreuzberg-Mitte,
der Evangelischen Emmaus-Ölberg-Kirchengemeinde
und der St.-Thomas-Kirchengemeinde,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52, S. 83), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde in Kreuzberg-Mitte, die Evangelische Emmaus-Ölberg-Kirchengemeinde und die St.-Thomas-Kirchengemeinde, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Kreuzberg“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 31. August 2021
Az.: 1002-01:0586
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 94U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Podelzig-Rathstock
und der Kirchengemeinde Reitwein,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Podelzig-Rathstock
und der Kirchengemeinde Reitwein,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52, S. 83), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Podelzig-Rathstock und die Kirchengemeinde Reitwein, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Am Reitweiner Sporn“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Podelzig-Rathstock und der Kirchengemeinde Reitwein, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, zum Pfarrsprengel Podelzig wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Podelzig werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Am Reitweiner Sporn übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 31. August 2021
Az.: 1002-01:0576
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 95U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Langengrassau und Pitschen
und der Kirchengemeinden Gehren und Walddrehna,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Gehren und Walddrehna,
beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 76, 83), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Langengrassau, die Evangelische Kirchengemeinde Pitschen, die Kirchengemeinde Gehren und die Kirchengemeinde Walddrehna, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Regionalkirchengemeinde Langengrassau“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Gehren und der Kirchengemeinde Walddrehna, beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, zum Pfarrsprengel Gehren wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Gehren werden auf die Evangelische Regionalkirchengemeinde Langengrassau übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 2021
Az.: 1002-01:0578
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 96U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Terpt, Duben, Hindenberg und Stöbritz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Terpt, Duben, Hindenberg und Stöbritz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 76, 83), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Terpt, die Kirchengemeinde Duben, die Kirchengemeinde Hindenberg und die Kirchengemeinde Stöbritz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Regionalkirchengemeinde Terpt“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Terpt, der Kirchengemeinde Duben, der Kirchengemeinde Hindenberg und der Kirchengemeinde Stöbritz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, zum Pfarrsprengel Terpt wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Terpt werden auf die Evangelische Regionalkirchengemeinde Terpt übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 2021
Az.: 1002-01:0579
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 97U r k u n d e
über die dauernde Verbindung
der Evangelischen Dreieinigkeitskirchengemeinde Berlin-Buckow
und der Evangelischen Kirchengemeinde in der Gropiusstadt,
beide Evangelischer Kirchenkreis Neukölln,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52, S. 83), beschlossen:
###

§ 1

Die Evangelische Dreieinigkeitskirchengemeinde Berlin-Buckow und die Evangelische Kirchengemeinde in der Gropiusstadt, beide Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, werden dauernd zum Pfarrsprengel Gropiusstadt-Dreieinigkeit verbunden.
#

§ 2

Die Pfarrstellen der Evangelischen Dreieinigkeitskirchengemeinde Berlin-Buckow und der Evangelischen Kirchengemeinde in der Gropiusstadt werden auf die Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Gropiusstadt-Dreieinigkeit übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Berlin, den 19. August 2021
Az.: 1002-01:0585
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 98U r k u n d e
über die Veränderung pfarramtlicher Verbindungen
in den Pfarrsprengeln Westprignitz und Karstädt-Land,
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52, S. 83), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinden Dallmin und Kribbe werden aus dem Pfarrsprengel Westprignitz ausgegliedert und in den Pfarrsprengel Karstädt-Land eingegliedert.
( 2 ) Der Pfarrsprengel Westprignitz besteht aus der Evangelischen Kirchengemeinde Mellen-Rambow und den Kirchengemeinden Dargardt, Garlin, Sargleben, Seetz, Groß Warnow, Pinnow, Reckenzin, Boberow, Mankmuß, Pröttlin, Deibow und Milow.
( 3 ) Der Pfarrsprengel Karstädt-Land besteht aus den Evangelischen Kirchengemeinden Karstädt, Nebelin, Laaslich und Mesekow und den Kirchengemeinden Blüthen, Glövzin, Premslin, Strehlen, Dallmin und Kribbe.
#

§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 26. August 2021
Az.: 1002-01:0582
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 99Genehmigung von neuen Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:86/090-17.02
    Berlin, den 19. August 2021
    Die Evangelische Kirchengemeinde Felgentreu-Zülichendorf, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE FELGENTREU-ZÜLICHENDORF“.
    Grafik
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:42/133
    Berlin, den 18. August 2021
    Die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Sonnewalde, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „Ev. Kirchengemeinde St. Marien Sonnewalde“.
    Grafik
  3. Konsistorium Az.: 1312-03:08/031
    Berlin, den 1. September 2021
    Die Evangelische Weihnachtskirchengemeinde Berlin-Haselhorst, Kirchenkreis Spandau, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „ein Stern“, „zwei Sterne“ und „drei Sterne“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. WEIHNACHTSKIRCHENGEMEINDE BERLIN-HASELHORST“.
    Grafik
  4. Konsistorium Az.: 1312-03:87/084-81.04
    Berlin, den 1. September 2021
    Die Kirchengemeinde Tornow, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „KIRCHENGEMEINDE TORNOW“.
    Grafik

Nr. 100Außergeltungsetzung eines Kirchensiegels

Konsistorium Az.: 1312-03:42/133
Berlin, den 18. August 2021
Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Sonnewalde, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE SONNEWALDE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Goßmar, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE GOSSMAR B. S.“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Schönewalde, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU SCHÖNEWALDE“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Großkrausnik, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU GR:KRAUSNIGK“ werden außer Geltung gesetzt.

III. Stellenausschreibungen

Nr. 101Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Segenskirchengemeinde zu Berlin-Reinickendorf, Kirchenkreis Reinickendorf, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Zur Segenskirchengemeinde gehören ca. 4.200 Gemeindeglieder. Sie umfasst das Gebiet nördlich des ehemaligen Flughafens Tegel und ist sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Ihre Gottesdienste feiert die Gemeinde in der großen Segenskirche aus dem Jahr 1892, die Küsterei und weitere Gemeinderäume befinden sich in der Auguste-Viktoria-Allee 51a. Im angrenzenden Albert-Schweitzer-Haus bietet die Kita in gemeindlicher Trägerschaft ca.100 Plätze an. Sowohl die Segenskirchengemeinde als auch der dazugehörige Kiez befinden sich zurzeit in einer spannenden Entwicklungsphase.
    Auf die Schließung des Flughafens Tegel und die Mischung der Gemeindeglieder aus alteingesessenen Reinickendorferinnen und Reinickendorfern sowie neu zugezogenen Familien hat die Kirchengemeinde innovativ mit einem umfassenden Immobilienkonzept und verschiedenen Projektstellen reagiert.
    Im Team der Segenskirchengemeinde arbeiten außerdem hauptberuflich eine Pfarrerin (100 %), ein Mitarbeiter der Geschäftsführung (50 %), eine Küsterin (100 %), ein Haus- und Kirchwart (60 %), eine Kirchenmusikerin (50 %) und demnächst eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter für die Arbeit mit Kindern und Familien (75 %).
    Zahlreiche Ehrenamtliche engagieren sich bei der Ausgabe von Laib und Seele sowie in Gemeindegruppen, die verschiedene Lebensbereiche abdecken.
    Mit der katholischen Nachbargemeinde verbindet die Segenskirchengemeinde eine langjährige Kooperation. Die Zusammenarbeit mit den Gemeinden in der Region wird zurzeit weiter ausgebaut und gefestigt.
    Die Segenskirchengemeinde wünscht sich eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen bzw. eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der
    • gern im Team arbeitet und kommunikativ ist,
    • den Schwerpunkt auf die Jugend- und Konfirmand*innenarbeit legt,
    • Freude an lebensnaher Verkündigung und kreativer Gottesdienstarbeit hat,
    • sich begeistern lässt für neue Wege – auch im digitalen Bereich – und Gemeindeentwicklung und Strukturveränderungen mitgestaltet.
    Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung. Die Gemeinde unterstützt jedoch gern bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Angela Gerhardt, Telefon: 0152/02968862, E-Mail: a.gerhardt@segenskirche.de, Pfarrerin Ina Lambert, Telefon: 030/41405535, E-Mail: i.lambert@segenskirche.de, und Superintendentin Beate Hornschuh-Böhm, Telefon: 030/4111919, E-Mail: b.hornschuh-boehm@kirchenkreis-reinickendorf.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Oktober 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  2. Die (2.) Pfarrstelle der Anstaltsgemeinde des Evangelischen Johannesstifts mit dem Auftrag zur Leitung des Wichern-Kollegs im Evangelischen Johannesstift ist mit 100 % Dienstumfang zum nächstmöglichen Zeitpunkt befristet bis zum 28. Februar 2026 zu besetzen.
    Das Wichern-Kolleg bildet im Auftrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) Diakoninnen und Diakone für die Arbeit in Diakonie, Kirche und Wohlfahrtspflege aus. Seit Oktober 2020 wird die Vollzeitausbildung gemeinsam mit der Evangelischen Hochschule Berlin als Bachelorstudiengang „Evangelische Religionspädagogik & Diakonik“ angeboten. Daneben richtet sich ein berufsbegleitender Kurs an Interessent*innen mit vorhandener sozialer oder pflegerischer Berufserfahrung.
    Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer mit (Lehr-)Erfahrung in der Erwachsenenbildung und mit ausgeprägter praktisch-theologischer Kompetenz in den Bereichen Diakonie, Homiletik und Religionspädagogik. Berufserfahrung im diakonischen Kontext ist erwünscht. Eine einschlägige Promotion ist von Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich sollten die Bereitschaft und die Befähigung vorhanden sein, neue theologische Themengebiete zu erschließen und entsprechende Lehrangebote zu entwickeln.
    Die Leitung des Wichern-Kollegs umfasst folgende Aufgaben:
    • Organisation sowie strategische und inhaltliche Weiterentwicklung der Ausbildungsangebote,
    • Vertretung des Wichern-Kollegs nach innen und außen,
    • Teamleitung,
    • Mitarbeit in kirchlichen und diakonischen Gremien und Arbeitskreisen; Vernetzung des Wichern-Kollegs mit anderen Bildungsträgern und Kooperationspartner*innen,
    • Lehrtätigkeit im Vorstudium Diakonik, im Studienschwerpunkt Diakonik des Studiengangs „Evangelische Religionspädagogik & Diakonik“ an der Evangelischen Hochschule Berlin und in der berufsbegleitenden Ausbildung,
    • Mitgestaltung des geistlichen und gemeinschaftlichen Lebens im Wichern-Kolleg,
    • Organisation und Durchführung des begleitenden Ausbildungsteils „Studieren in Gemeinschaft“,
    • Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit und die Bewerber*innenakquise,
    • Predigtauftrag in der Kirchengemeinde des Evangelischen Johannesstifts sowie Mitarbeit in den gemeindlichen Gremien.
    Im Wichern-Kolleg erwarten die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber ein kompetentes Team, motivierte Schüler*innen und Studierende und ein professionelles Arbeitsumfeld in wunderschöner Umgebung. Neben den beschriebenen Aufgaben bietet die Stelle auch Raum für eigene Schwerpunktsetzungen. Bei Bedarf kann eine Dienstwohnung im Evangelischen Johannesstift zur Verfügung gestellt werden.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Pfarrbesoldung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz . Die Besetzung erfolgt mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer der EKBO.
    Weitere Auskünfte erteilt die Stiftsvorsteherin Pfarrerin Anne Hanhörster, Telefon: 030/336093390, E-Mail: anne.hanhoerster@jsd.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Oktober 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  3. Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Am Lietzensee, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 50 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen. Gleichzeitig wird eine halbe Stelle im Bereich Gemeindepädagogik/Diakon*in ausgeschrieben.
    Der Dienstumfang kann durch weitere 25 % für das Kreiskinderpfarramt im Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf dauerhaft aufgestockt werden. Hier gibt es ein engagiertes Team von hauptamtlich Mitarbeitenden, die sich auf die Zusammenarbeit freuen.
    Die Gemeinde mit ihren rund 4.300 Mitgliedern freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit Lust und Erfahrung und Fähigkeit, das Potenzial der Gemeinde aufmerksam wahrzunehmen und insbesondere in der Arbeit mit Kindern, Familien und/oder Konfirmand*innen Gestalt gewinnen zu lassen, in enger Zusammenarbeit mit der zukünftigen Diakonin oder dem zukünftigen Diakon bzw. der Gemeindepädagogin oder dem Gemeindepädagogen. Die konkrete Zuordnung der Schwerpunkte wird schließlich von den sich bewerbenden Personen abhängen.
    Zum Team der hauptamtlich Mitarbeitenden in der Gemeinde gehören derzeit die geschäftsführende Pfarrerin, zwei Kolleg*innen, die einer 100 % -Stelle in der Kirchenmusik miteinander Klang und Ausstrahlung verleihen, eine Gemeindesekretärin, eine Mitarbeiterin in der Jugendarbeit des Kirchenkreises sowie ein Haus- und Kirchwart.
    Im Mittelpunkt des Gemeindelebens steht die direkt am Lietzensee gelegene Kirche von 1959 (Architekt Paul Baumgarten) mit einem großen Gemeindehaus. Hier sind auch die Kindertagesstätte für 50 Kinder und der Kita-Verband Berlin Mitte-West beheimatet, mit engagierten Mitarbeiterinnen, Erzieherinnen und Eltern, in fröhlicher Zusammenarbeit mit der Gemeinde.
    In gut besuchten (Kinder-) Gottesdiensten, mit Liebe zu Liturgie und homiletischem Nachdenken, in reicher kirchenmusikalischer Arbeit, in Chören, in Kinderchören, in Konzerten (Schwerpunkt: Alte Musik), auf Kinderbibeltagen und Konfirmand*innenreisen, im Jugend-Café Lietze und in den Senior*innenkreisen fühlen sich die Generationen angesprochen, die zukünftig noch mehr miteinander verbunden werden sollen.
    Die ökumenischen sowie die interreligiösen Kontakte rund um den Lietzensee, besonders zur Gemeinde St. Canisius sowie zur direkt benachbarten Synagoge Sukkat Schalom, sind dem Gemeindekirchenrat ein wichtiges Anliegen.
    In der Gemeinde ist das Projekt „Suppenküche“ des Kirchenkreises in der Wintersaison dauerhaft zu Gast.
    Der Gemeindekirchenrat steht der neuen Pfarrerin oder dem neuen Pfarrer zur Seite und wünscht sich eine Persönlichkeit mit Herzlichkeit und Freude am Miteinander-auf-dem-Weg-Sein.
    Eine Dienstwohnung für diese Stelle ist nicht vorhanden.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Caterina Freudenberg, Telefon: 0170/9865759, und der Superintendent des Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf Carsten Bolz, Telefon: 030/8730478.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Oktober 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  4. Die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Mahlsdorf-Hönow, Evangelischer Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Der Dienst ist in der Kirchengemeinde Mahlsdorf angesiedelt. Die Kirchengemeinde Mahlsdorf mit 2.500 Gemeindegliedern liegt im größten zusammenhängenden Einfamilienhausgebiet Europas am östlichen Stadtrand von Berlin und ist daher durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt. Sie besteht aus drei Gemeindebezirken mit je eigener Predigtstätte.
    Zum Pfarrsprengel gehört die Kirchengemeinde Hönow mit 1.300 Gemeindegliedern und der Dorfkirche mit eigener Predigtstätte. Sie wird vom Pfarrkollegen mit 50 % seines Dienstumfangs betreut. Gegenseitige Urlaubsvertretung ist erwünscht.
    Das älteste Gebäude ist die Alte Pfarrkirche aus dem 13. Jahrhundert, neben der sich auch das Pfarrhaus befindet. In den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts kamen das Theodor-Fliedner-Heim im Gemeindegebiet Süd und die Kreuzkirche im Gemeindegebiet Nord hinzu, welche in den 90er Jahren durch ein Gemeindehaus ergänzt wurde. Alle Gebäude befinden sich dank eines aktiven Bauausschusses in sehr gutem Zustand.
    Das Gemeindeleben ist geprägt von den wöchentlichen Gottesdiensten in allen drei Predigtstätten, der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Erwachsenen- und Senior*innenarbeit.
    Die Gemeinde hat im Jahre 2014 einen eigenen Kindergarten erbaut, der in die Gemeindearbeit integriert ist. Im Gemeindegebiet entsteht gerade ein großes diakonisches Altenhilfezentrum. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage: www.kirche-mahlsdorf.de.
    Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit einem klaren theologischen und geistlichen Profil mit Teamfähigkeit und einem partnerschaftlichen Führungsverhalten, die oder der
    • neben den grundsätzlichen Aufgaben im Pfarrdienst auf Menschen zugeht, ihnen zuhören, sie seelsorgerlich begleiten und für das Mitwirken in der Gemeinde gewinnen kann,
    • Freude und Interesse an der Arbeit mit allen Generationen mitbringt,
    • die Chancen regionaler und ökumenischer Zusammenarbeit schätzt und diese fördert,
    • Interesse für vielfältige Gemeindearbeit besitzt.
    Die Gemeinde bietet
    • ein kompetentes Team von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden
      -
      einen Pfarrkollegen mit 50 % Dienstumfang in der Kirchengemeinde Mahlsdorf,
      -
      einen Gemeindepädagogen für die Arbeit mit Kindern, der darüber hinaus über eine Prädikantenausbildung verfügt (100 %),
      -
      eine Küsterin (75 %) und eine Bürokraft (15 %),
      -
      einen Kirchenmusiker (50 %),
      -
      mehrere Mitarbeitende im Bereich technischer Dienste/Reinigung,
      -
      ein großes Team an ehrenamtlich Mitarbeitenden in den Bereichen: Leitung der Posaunenarbeit und Chorarbeit, offene Kirche u. a.,
      -
      einen Gemeindekirchenrat mit engagierten Ehrenamtlichen aller Gemeindebereiche mit vielseitigen Kompetenzen und der Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit,
    • eine Dienstwohnung im Pfarrhaus (1. Stock) für die künftige Pfarrfamilie (Größe variabel): geräumig, vor wenigen Jahren komplett modernisiert.
    Im Rahmen der rechtlichen Reglungen gehört auch die Erteilung von Religionsunterricht zu den Aufgaben.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Pfarrer Frank Grützmann, Telefon: 030/77908145, und der (bisherige) Amtsinhaber Pfarrer Thomas Jabs, Telefon: 030/56587507, sowie Superintendent Hans-Georg Furian, Telefon: 030/577953020.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Oktober 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  5. Die Kreisschulpfarrstelle im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg ist zum nächstmöglichen Termin mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.
    Die Tätigkeit umfasst die Erteilung von Religionsunterricht im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht (ARU) Tempelhof-Schöneberg in der Primarstufe und in den Sekundarstufen I und II sowie die Förderung der Zusammenarbeit von Religionsunterricht und der Arbeit in Gemeinden und im Kirchenkreis. Ein Predigtauftrag kann durch den Kirchenkreis erteilt werden.
    Gewünscht werden Bewerbungen von religionspädagogisch qualifizierten Pfarrerinnen und Pfarrern, die Freude am Unterrichten und an der aktiven Gestaltung schulischen Lebens haben.
    Weitere Auskünfte erteilen der Beauftragte für Evangelischen Religionsunterricht in der ARU Tempelhof-Schöneberg Herr Thomas, Telefon: 030/7051011, sowie der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg Michael Raddatz, Telefon: 030/755151610.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Oktober 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  6. Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Johanneskirchengemeinde Berlin-Lichterfelde, Kirchenkreis Steglitz, ist ab 1. Oktober 2021 mit 100 % Dienstumfang durch die Gemeinde zu besetzen.
    Die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde mit 3.900 Gemeindegliedern liegt in Lichterfelde-West, einem grünen Viertel mit aufgelockerter Bebauung zwischen den Geschäftszentren von Steglitzer Schlossstraße und Zehlendorf-Mitte.
    Das Gemeindeleben wird über die Gottesdienste hinaus von den vielfältigen Interessen seiner Mitglieder geprägt, von Angeboten für theologisch Interessierte, für Kinder und Familien, für Musik- und Kulturbegeisterte und von zahlreichen Kontaktmöglichkeiten und Gruppenaktivitäten, auch für Jugendliche und ältere Menschen.
    Die Beschäftigung mit globalen Entwicklungen wie Klimaveränderung und Flüchtlingsströmen ist der Gemeinde ein Anliegen, diese Themen werden in engagierten Gruppen aufgegriffen und in ökumenischer Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden diskutiert. Langjährig bestehende Partnerschaften mit der lutherischen Gemeinde in Ramallah/Palästina und mit Cristo Vive in Chile weiten ebenfalls den Blick. Erinnerungskultur wird im Gemeindegebiet besonders durch die Verlegung von Stolpersteinen sichtbar gemacht.
    Orgelmusik für die Gestaltung von Gottesdiensten und Andachten, das Singen in der Kantorei und im Jugendchor sowie regelmäßige Konzerte mit den eigenen Ensembles und hochkarätigen Gastauftritten bilden Anziehungspunkte für das Lichterfelder Umfeld und darüber hinaus.
    Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit einem klaren theologischen Profil, die oder der
    • die Gottesdienste lebendig und liturgisch durchdenkt,
    • auf Menschen zugehen, ihnen zuhören, sie seelsorgerlich begleiten und für das Mitwirken in der Gemeinde gewinnen kann,
    • Orientierung geben kann, konstruktiv und kreativ ist,
    • Freude und Interesse an der Arbeit mit allen Generationen mitbringt,
    • die Aufgaben der Geschäftsführung übernimmt,
    • Begeisterung für die umfangreiche Konfirmand*innenenarbeit (60 bis 80 Jugendliche pro Jahrgang) mitbringt und diese gemeinsam mit den zahlreichen Teamer*innen gestaltet,
    • die Senior*innenenarbeit begleitet und konzeptionell weiterentwickelt,
    • die Arbeit im Kirchenkreis aktiv mitgestaltet,
    • die Betreuung von Flüchtlingen unterstützt und begleitet.
    Neben der zu besetzenden Stelle arbeiten in der Gemeinde hauptamtlich
    • eine Pfarrerin (50 %),
    • eine Kirchenmusikerin (75 %),
    • eine Jugendmitarbeiterin (50 %),
    • ein Küster (75 %), der auch bei der Geschäftsführung unterstützt,
    • die Kitaleitung (75 %) und ein Erzieherinnenteam zur Betreuung des Johannes-Kindergartens und der Johannes-Krippe,
    • ein Hausmeister (75 %).
    Neun Älteste und ein großer Kreis von engagierten Ehrenamtlichen gestalten und tragen die Arbeit in der Gemeinde mit. Sie wünschen sich im Pfarramt eine Persönlichkeit, mit der sie gemeinsam daran arbeiten, die Aufgeschlossenheit und Interessiertheit der Gemeinde, die vielfältigen Aktivitäten und die räumlichen Möglichkeiten von Kirchenrundbau, Gemeindesaal und Gemeindehaus für weitere Angebote zu nutzen, um die Gemeinde in ihrem Einzugsgebiet noch besser zur Geltung kommen zu lassen.
    Im Gemeindehaus Ringstraße 36 ist eine geräumige Dienstwohnung (200 m²) mit Balkon vorhanden.
    Weitere Informationen über die Gemeinde finden sich im Internet unter www.ev-johannes.de.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Dr. Irmgard Reihlen, Telefon: 0177/5579045, und Pfarrerin Ulrike Klehmet, Telefon: 0157/92385344, sowie der Superintendent des Kirchenkreises Steglitz Thomas Seibt, Telefon: 030/8390909220.
    Bewerbungen werden bis zum 18 Oktober 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  7. Die (36.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in Neuruppin ist zum 1. Februar 2022 mit 50 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.
    Die Tätigkeit umfasst die Erteilung von Religionsunterricht im Bereich der Sekundarstufe I und II an einem Gymnasium sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit der religionspädagogischen Arbeit in den Gemeinden und im Kirchenkreis.
    Gewünscht werden Bewerbungen von religionspädagogisch in dieser Weise qualifizierten Pfarrerinnen und Pfarrern, die Freude am Unterrichten und an der aktiven Gestaltung des schulischen Lebens haben. Offenheit im Umgang mit aktuellen methodischen und didaktischen Entwürfen, die Bereitschaft zur (Mit-) Gestaltung von Höhepunkten im Schuljahr sowie Schulprojekten sind besonders hilfreich.
    Kenntnisse der niederdeutschen Sprache sind erwünscht.
    Weitere Auskünfte erteilt der zuständige Referatsleiter im Konsistorium Oberkonsistorialrat Dr. Dieter Altmannsperger, Telefon: 030/24344-344.
    Bewerbungen werden bis zum 4. Oktober 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin.
  8. Die landeskirchliche Pfarrstelle für die Leitung des Umweltbüros mit dem Dienstsitz im Konsistorium in Berlin ist ab dem 1. März 2022 für die Dauer von sechs Jahren wieder zu besetzen.
    Zu den Aufgaben gehören:
    • Leitung des Umweltbüros der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
    • Wahrnehmung, Reflexion und Gestaltung der Prozesse zur Bewahrung der Schöpfung sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in Kirchen und Gesellschaft,
    • Koordination der weiteren Umsetzung des Umwelt- und Klimaschutzkonzepts und des Klimaschutzgesetzes sowie Weiterentwicklung von Maßnahmen im Klima- und Umweltschutz auf allen Ebenen der Landeskirche (Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche),
    • Vernetzung und Koordination kirchlicher Umwelt- und Nachhaltigkeitsarbeit im kirchlichen und gesellschaftlich-politischen Raum,
    • Konzeption und Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen zur Schöpfungsbewahrung, in Zusammenarbeit mit anderen Trägern kirchlicher Bildungsarbeit,
    • Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der Landeskirche sowie der EKD,
    • Beratung der Landeskirche, der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden in umweltpolitischen, umweltethischen und nachhaltigkeitsrelevanten Fragen und Vorhaben sowie zu Förderprogrammen,
    • Einwerben von Drittmitteln und Spendengeldern für die landeskirchliche Umwelt- und Nachhaltigkeitsarbeit,
    • Öffentlichkeitsarbeit in enger Zusammenarbeit mit dem Medienhaus der EKBO,
    • finanzielle Verantwortung von Haushalts- und Fördermitteln sowie Personalverantwortung.
    Anforderungen:
    • Qualifikationen in den Bereichen von Umweltschutz/Klimaschutz/Nachhaltigkeit,
    • nach Möglichkeit Erfahrungen in der kirchlichen Umwelt- und Nachhaltigkeitsarbeit,
    • Kompetenz zur eigenständigen Konzeption, Umsetzung und Evaluation von Umwelt- und Nachhaltigkeitsprojekten,
    • Kompetenzen in der Öffentlichkeits- und Vernetzungsarbeit sowie im gesamtkirchlichen, politischen und gesellschaftlichen Bereich,
    • hohe Kommunikations- und Leitungskompetenz,
    • selbstständige Arbeitsweise, Organisationsgeschick, Teamfähigkeit, Flexibilität und Belastbarkeit,
    • Bereitschaft zu Reisetätigkeit und flexibler Arbeitszeitgestaltung sowie zur Gestaltung von und Teilnahme auch an Abend- und Wochenendveranstaltungen,
    • Bereitschaft zur Übernahme von Finanz- und Budgetverantwortung.
    Angebot:
    • ein moderner Arbeitsplatz im Herzen Berlins und in grüner Nachbarschaft (teilweise mobiles Arbeiten),
    • eine Dienstgemeinschaft, die gemeinsam Andachten feiert, und für die der Mensch im Mittelpunkt steht,
    • ein gelebtes und wertschätzendes Miteinander im Haus und in den einzelnen Teams,
    • Gestaltungsspielräume, um innerkirchliche Regelungen mit dem Ziel der Klimaneutralität und zur Bewahrung der Schöpfung im Raum der EKBO zu entwickeln,
    • vielfältige Möglichkeiten der fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung,
    • flexible Arbeitsplatzgestaltung,
    • ein betriebliches Gesundheitsmanagement inklusive Sportangebote sowie eine moderne Kantine.
    Weitere Auskünfte erteilen Pröpstin Christina-Maria Bammel, Telefon: 030/24344-271, und Hans-Georg Baaske, Telefon: 030/24344-418, E-Mail: h.baaske@ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Oktober 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  9. Die (1.) Pfarrstelle im neugebildeten Pfarrsprengel Gropiusstadt-Dreieinigkeit, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, ist zum 1. März 2022 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln bilden die beiden selbstständigen Gemeinden Evangelische Dreieinigkeitskirchengemeinde Berlin-Buckow und Evangelische Kirchengemeinde in der Gropiusstadt eine Kirchenregion, in der zum 1. September 2021 ein Pfarrsprengel gebildet wurde. Zu den beiden Gemeinden gehören insgesamt ca. 8.200 Gemeindeglieder und vier Predigtstätten.
    Von den Gemeinden werden fünf große Kindertagesstätten religionspädagogisch und kuratorisch begleitet. Die Kitas stehen in der Trägerschaft des Kirchenkreises (VEKS). Eltern, Kinder und Mitarbeitende sind wichtige Zielgruppen der Familienarbeit in den Gemeinden sowie des in der Region angesiedelten Arbeitsbereichs Familienbildung/Familienzentrum des Kirchenkreises.
    In der Region gibt es eine intensive gemeindlich-diakonische Arbeit in Kooperation mit dem Diakoniewerk Simeon, der Diakoniestation und dem Wohnstättenwerk als Einrichtung für Menschen mit geistigen Behinderungen sowie mit einer großen Ausgabestelle von „Laib und Seele“.
    Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem Ricam Hospiz Zentrum.
    Weitere Schwerpunkte der Region bilden die Kirchenmusik mit ihren Angeboten, die ökumenische Zusammenarbeit und die Arbeit mit älteren Erwachsenen.
    Neben der zu besetzenden Pfarrstelle gehören eine Pfarrerin und ein Pfarrer mit jeweils 100 % Dienstumfang zum Pfarrsprengel. Außerdem ist die kreiskirchliche Pfarrstelle für familienbezogene Arbeit in der Region mit Predigtauftrag verortet. Mit der Gründung des Pfarrsprengels werden die Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten der Pfarrpersonen neu zusammengestellt.
    Ziel mit der Besetzung dieser Stelle ist es, neben den beiden Pfarrstellen mit gezielter Anbindung an jeweils eine Kirchengemeinde, bereits vorhandene gemeinsame Arbeitsfelder innerhalb der Region zu verstärken, zu erhalten und auszubauen.
    Ein besonderer Schwerpunkt für die regionale Pfarrstelle liegt in der Arbeit mit Jugendlichen, Konfirmand*innen und Kindern sowie in der Vernetzung mit der Familienarbeit in der Region.
    Sie oder ihn erwartet zudem ein aktives Gemeindeleben mit unterschiedlichen Gemeindekreisen und Projekten an den vier Gemeindestandorten, zu denen zwei Kirchen, eine Kapelle und ein Gottesdienstraum innerhalb eines Gemeindehauses gehören.
    Zu den Aufgaben in der Region zählen:
    • die Durchführung der regionalen Konfirmand*innenarbeit in Kooperation mit einem Team von Haupt- und Ehrenamtlichen,
    • konzeptionelle Entwicklung und aktive Umsetzung von Angeboten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in der Region,
    • Initiierung, Gestaltung und Unterstützung von Projekten, Fahrten und Gruppenangeboten für Kinder und Jugendliche in enger Zusammenarbeit mit den gemeindepädagogischen Mitarbeitenden,
    • Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk in der Region,
    • aktive Mitwirkung in der Öffentlichkeitsarbeit und im Redaktionsteam eines zukünftig gemeinsamen Gemeindebriefs,
    • Interesse an der ökumenischen Zusammenarbeit,
    • Gremienarbeit entsprechend den kirchlichen Ordnungen und gewachsenen Gemeindestrukturen,
    • pfarramtliche Aufgaben wie Gottesdienste und Kasualien in Abstimmung im Pfarrsprengel.
    Die Gemeinden wünschen sich eine engagierte, offene Pfarrperson mit hoher kommunikativer und seelsorgerischer Kompetenz, Freude an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie ausgeprägten Fähigkeiten im Umgang mit digitalen Medien.
    Die neue Pfarrperson erwartet ein kollegiales Pfarr- und Mitarbeiter*innenteam mit innovativen Ansätzen und dem Interesse, die regionale Zusammenarbeit kollegial weiterzuentwickeln.
    Sie oder er sollte bereit sein, gemeinsam mit den Gemeindeleitungen tragfähige regionale Strukturen ressourcenorientiert und partizipativ zu entwickeln.
    Die zu besetzende regionale Pfarrstelle wird mit Dienstsitz und Büro an einem der Gemeindestandorte angesiedelt.
    Es steht derzeit keine Dienstwohnung zur Verfügung. Die Gemeindekirchenräte werden bei der Suche nach geeignetem Wohnraum auf Wunsch gern behilflich sein.
    Die Vorstellungsgottesdienste mit anschließender Gemeindeveranstaltung sind für den 5. Dezember bzw. 12. Dezember 2021 jeweils um 14 Uhr vorgesehen.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904140, und die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Petra Haschke-Dreßke, Telefon: 0171/4782742, sowie der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Thomas Moldenhauer, Telefon: 0176/20939554.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Oktober 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  10. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Eichwalde-Miersdorf-Schmöckwitz im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln ist ab 1. Juni 2022 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl mit einer Pfarrperson (m/w/d) zu besetzen.
    Die Gemeinden Eichwalde und Zeuthen-Miersdorf gehören zum Landkreis Dahme-Spreewald, die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Schmöckwitz zu Berlin. Im Kirchenkreis bilden sie mit der Gemeinde Schulzendorf-Waltersdorf und dem Pfarrsprengel Zeuthen-Wildau die Region 8.
    Alle drei Gemeinden verfügen über eine gute Verkehrsanbindung ins Zentrum Berlins und ins Umland; sie sind von Wasser und Wald umgeben und haben einen hohen Freizeitwert.
    Die Gemeindegliederzahl liegt aktuell bei insgesamt 2.034.
    Die Kirchengemeinde Eichwalde ist mit 805 Gemeindegliedern die größte im Sprengel. Mit einer großen Kirche und großem Gemeindesaal bietet sie Raum für gemeinsame Veranstaltungen im Sprengel. Die evangelische Kita „JONAs WAL“ besteht seit 2003. Konzerte auf der „Parabrahm-Orgel“ mit internationalen Solisten werden gut besucht. Mit Kirchenchor, Bläserchor und Kinderchor ist die Kirchenmusik ein wichtiger Teil des Gemeindelebens. Zur katholischen Gemeinde im Ort gibt es seit Jahren lebendige Kontakte.
    Die Kirchengemeinde Miersdorf mit 677 Gemeindegliedern gehört zum Ort Zeuthen. Die Feldsteinkirche ist eine der ältesten der Umgebung. Die evangelische Kita „Senfkorn“ wurde 2014 eröffnet. Zur Gemeinde gehören mehrere Gesprächskreise, die seit Jahrzehnten ehrenamtlich geleitet werden und die einen stabilen Kern von Gemeindegliedern beheimaten.
    Mit 552 Gemeindegliedern ist die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Schmöckwitz durch ein starkes gesellschaftspolitisches Engagement geprägt. Die evangelische Kita besteht seit den Nachkriegsjahren. Alljährlich wird die Friedensdekade begangen. Die Gemeinde ist Mitglied bei Asyl in der Kirche und INKOTA. Seit vielen Jahren besteht eine rege Partnerschaft mit Christ*innen in Äthiopien mit einem AIDS-Hilfsprojekt, das monatlich mehr als 300 Familien in Äthiopien unterstützt. Auch die Unterstützung von Obdachlosen hat eine lange Tradition.
    Zum Pfarrsprengel gehören eine Umweltgruppe und ein Unterstützungskreis für Geflüchtete. Gemeinsame Seminare zu aktuellen Themen finden regelmäßig statt.
    Der Konfirmand*innenunterricht wird im Pfarrsprengel erfolgreich als gemeinsamer monatlicher Blockunterricht durchgeführt.
    Die Gemeinden suchen eine Pfarrperson mit Freude an der Verkündigung des Evangeliums und wahrhaftiger sowie lebensnaher Auslegung der Bibel.
    Für die Pfarrsprengelgemeinden ist die sonntägliche Feier der Gottesdienste als Mittelpunkt des Gemeindelebens wichtig – gern auch in unterschiedlichen Formen und unter Einbeziehung von Gastprediger*innen.
    Kasualien und geistliche Begleitung der Gemeinden wie z. B. seelsorgerliches Aufsuchen von Gemeindegliedern, Bibelstunden, Gesprächskreise oder auch ein wöchentlicher „Sonntagsbrief“ liegen in der Hand der Pfarrperson.
    Die Gemeinden wünschen sich die Vertiefung und Weiterentwicklung gemeinsamer Projekte und Themen im Pfarrsprengel durch Veranstaltungen wie Sprengelseminare o. Ä., u. a. zu gesellschaftspolitischen Themen.
    Ein besonderes Augenmerk sollte auf der Arbeit mit jungen Familien, Kindern und Jugendlichen liegen. Hierzu gehört auch die wöchentliche religionspädagogische Begleitung der drei Kitas. Wichtig sind ferner die Pflege und der weitere Ausbau der ökumenischen und kommunalen Kontakte. Hinzu kommen die Bereitschaft zur Vernetzung mit den Gemeinden der Region und die aktive Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreis.
    Hauptamtlich arbeiten ein Kirchenmusiker, zwei Gemeindepädagoginnen und eine Verwaltungskraft (alle in Teilzeit) im Pfarrsprengel. Im pfarramtlichen Dienst hilft eine Pfarrerin, die für die gesamte Region mit 50 % Stellenumfang tätigt ist. Jede der drei lebendigen Gemeinden hat eine Kirche, ein Gemeindehaus und eine Kita (in Trägerschaft des Kitaverbandes VEKS).
    Alle Gebäude sind in gutem baulichen Zustand. Aktive eigenständig arbeitende Gemeindekirchenräte und ehrenamtliche Gemeindeglieder unterstützen die Arbeit der Pfarrperson. Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung; der Kirchenkreis und die Gemeinden sind bei der Wohnungssuche behilflich.
    Weitere Auskünfte erteilen der Superintendent des Kirchenkreises Neukölln, Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904140, die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte von Eichwalde Ulrich Köhler, Telefon: 0172/5656694, E-Mail: ulrich.koehler@dlr.de, und von Schmöckwitz Almuth Berger, Telefon: 030/67549746, E-Mail: berger12527@freenet.de, sowie die stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats von Miersdorf Cornelia Steinrück, Telefon: 0170/3844516, E-Mail: connysteinrueck@web.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Oktober 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.

Nr. 102Erneute Ausschreibung einer Pfarrstelle

Die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Nauen, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
Der Pfarrsprengel Nauen mit ca. 1.650 Gemeindegliedern, zu dem die Stadt Nauen und die Nachbarorte Schwanebeck, Markee und Wernitz gehören, liegt verkehrsgünstig westlich am Rand des Berliner Speckgürtels.
Geprägt von der historischen, schön sanierten Altstadt, ist Nauen eine charmante Stadt und ein guter Ort zum Leben und Arbeiten.
Es gibt mehrere städtische Kindertageseinrichtungen und Grundschulen, eine städtische Oberschule, ein städtisches Gymnasium, ein Oberstufenzentrum mit beruflichen Gymnasium, den Leonardo-da-Vinci-Campus – eine Privatschule von der Kita bis zum Abitur – und eine Zweigstelle der Musik- und Kunstschule Havelland.
Am 1. August 2021 wurde eine Kindertagesstätte unter der Trägerschaft der Johanniter Unfallhilfe eröffnet, mit der die Evangelische Kirche kooperieren wird. Zudem plant der Evangelische Kirchenkreis Nauen-Rathenow in Zusammenarbeit mit der Johanniter Unfallhilfe die Gründung einer christlichen Grundschule in Nauen.
Nauen besitzt eine gute und breit gefächerte Infrastruktur. Es gibt vielfältige Einkaufsmöglichkeiten, Restaurants, ein Freibad, Sportvereine, Ämter, Ärzt*innen, Therapeut*innen, Apotheken und das Havelland Klinikum.
Die Region liegt landschaftlich wunderschön, ist umgeben von Wasserkanälen, Wiesen und Wäldern mit Radwegen in alle Richtungen und bietet viele Freizeitmöglichkeiten.
Die Gemeinde stellt eine geräumige Pfarrdienstwohnung in einem Wohnhaus der Gemeinde mit Garten und Garage zur Verfügung.
Das Leben der Kirchengemeinde hat ihren Mittelpunkt in der mittelalterlichen St. Jacobi Kirche sowie in einem modernen Gemeindezentrum. Beide befinden sich einige Meter voneinander entfernt im Stadtzentrum von Nauen.
Das Gemeindeleben ist geprägt von wöchentlichen Gottesdiensten, Kinder- und Jugendarbeit, Erwachsenen- und Senior*innenarbeit, vom ökumenischen Chor, von Flötenkreis und Posaunenchor und von einigen selbstständig arbeitenden Gruppen und Kreisen.
Ein engagierter Gemeindekirchenrat begleitet die Gemeindearbeit.
Zum Team der hauptamtlich Mitarbeitenden gehören neben der ausgeschriebenen (2.) Pfarrstelle ein Pfarrer (1. Pfarrstelle) mit 100 % Dienstumfang, eine Kantorin mit 100 % Dienstumfang, ein Küster, eine Kirchwartin, eine Gemeindepädagogin sowie zahlreiche engagierte ehrenamtlich Mitarbeitende, die zu einem lebendigen Gemeindeleben beitragen.
Das Team ermöglicht ein freies Wochenende im Monat.
Nauen expandiert. Es entstehen viele neue Wohn- und Eigenheimsiedlungen für Familien. Weitere Schwerpunkte neben den pfarramtlichen Diensten werden deshalb u. a. der Aufbau und die Gestaltung der kooperativen Arbeit mit dem Träger der neu zu eröffnenden Kindertagesstätte sowie der geplanten evangelischen Grundschule sein. Hier bietet sich die Chance und Möglichkeit, mit neuen Ideen und Kreativität Kinder und Familien zu erreichen und zu integrieren, die das Gemeindeleben bereichern.
Die Gemeinden freuen sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der:
  • Freude an einer einladenden und lebensnahen Verkündigung für alle Altersgruppen hat,
  • offen für zugewandte Seelsorge und gemeinsame Gestaltung des Gemeindelebens ist,
  • sich den Gemeindegliedern und Mitmenschen offen zuwendet,
  • Neues erprobt und Bewährtes weiterführt,
  • ehrenamtliches Engagement fördert,
  • sich in das Gemeinwesen und in die Ökumene der Stadt Nauen sowie in der Region einbringt,
  • selbstständig arbeitet,
  • bereit und fähig zur Teamarbeit ist,
  • Kasualien übernimmt,
  • bereit ist, mit digitalen Medien zu arbeiten und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten,
  • regelmäßig christliche Angebote in der evangelischen Kindertagesstätte bietet,
  • den Aufbau der evangelischen Grundschule mitgestaltet,
  • Seelsorge in der evangelischen Kindertagesstätte und evangelischen Schule betreibt und zu einer fruchtbaren Arbeit beiträgt,
  • Freude an der Arbeit mit Jugendlichen und Erwachsenen hat.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Tutzschke, Telefon: 03321/49118, E-Mail: suptur@kirche-nauen-rathenow.de, und Pfarrer Dr. Johannes Neugebauer (1. Pfarrstelle), Telefon: 03321/4071659, E-Mail: j.neugebauer@kirche-nauen-rathenow.de.
Bewerbungen werden bis zum 18. Oktober 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.

Nr. 103Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

Die Evangelische Kirchengemeinde Am Lietzensee, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Diakon*in oder eine/n Gemeindepädagogen*in mit 50 % Dienstumfang.
Gleichzeitig wird in der Kirchengemeinde eine halbe Pfarrstelle (ergänzt durch 25 % Dienstumfang für das Kreiskinderpfarramt des Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf) ausgeschrieben.
Die Kirchengemeinde mit ihren rund 4.300 Mitgliedern freut sich auf eine/n Diakon*in oder eine/n Gemeindepädagogen*in mit Lust und Erfahrung und Fähigkeit, das Potenzial der Gemeinde aufmerksam wahrzunehmen und insbesondere in der Arbeit mit Kindern, Familien und/oder Konfirmand*innen Gestalt gewinnen zu lassen, in enger Zusammenarbeit mit der/dem zukünftigen Pfarrer*in und den weiteren haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden. Die konkrete Zuordnung der Schwerpunkte wird schließlich von den sich bewerbenden Personen abhängen.
Zum Team der hauptamtlich Mitarbeitenden gehören derzeit die geschäftsführende Pfarrerin, zwei Kolleg*innen, die einer 100 % -Stelle in der Kirchenmusik miteinander Klang und Ausstrahlung verleihen, eine Gemeindesekretärin, eine Mitarbeiterin in der Jugendarbeit des Kirchenkreises sowie ein Haus- und Kirchwart.
Im Mittelpunkt des Gemeindelebens steht die direkt am Lietzensee gelegene Kirche von 1959 (Architekt Paul Baumgarten) mit einem großen Gemeindehaus. Hier sind auch die Kindertagesstätte für 50 Kinder und der Kita-Verband Berlin Mitte-West beheimatet, mit engagierten Mitarbeiterinnen, Erzieherinnen und Eltern, in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde.
In gut besuchten (Kinder-) Gottesdiensten, in reicher kirchenmusikalischer Arbeit, in Chören, in Kinderchören, in Konzerten (Schwerpunkt: Alte Musik), auf Kinderbibeltagen und Konfirmand*innenreisen, im Jugend-Café Lietze, in der evangelischen Sportarbeit und in den Senior*innenkreisen fühlen sich die Generationen angesprochen, die zukünftig noch mehr miteinander verbunden werden sollen.
Auch die ökumenischen sowie die interreligiösen Kontakte rund um den Lietzensee, besonders zur Gemeinde St. Canisius sowie zur direkt benachbarten Synagoge Sukkat Schalom, prägen das Selbstverständnis der Kirchengemeinde.
Das Projekt „Suppenküche“ des Kirchenkreises ist in der Wintersaison dauerhaft zu Gast.
Der Gemeindekirchenrat steht dem/der neuen Mitarbeiter*in zur Seite und freut sich auf eine Persönlichkeit mit Herzlichkeit und Freude am Miteinander-auf-dem-Weg-Sein.
Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Caterina Freudenberg, Telefon: 0170/9865759, und der Superintendent des Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf Carsten Bolz, Telefon: 030/8730478.
Bewerbungen werden bis zum 20.Oktober 2021 (bevorzugt per E-Mail) erbeten an den Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf, Wilhelmsaue 121, 10715 Berlin, E-Mail: bewerbungen@cw-evangelisch.de.

Nr. 104Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle

Im Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz ist die Stelle einer Regionalkirchenmusikerin/eines Regionalkirchenmusikers (KM 1-Stelle, 70 %, Entgeltgruppe 10) ab 1. Januar 2022 neu zu besetzen.
Die zukünftige Regionalkirchenmusikerin/der zukünftige Regionalkirchenmusiker wird zu 70 % Aufgaben im Kirchenkreis (Region Görlitz) wahrnehmen.
Zu den Aufgaben im Kirchenkreis (Region Görlitz) gehören:
  1. Aufbau und Leitung eines Jugendchors mit Schwerpunkt neues geistliches Liedgut,
  2. Leitung einer übergemeindlichen musikalischen Gruppe (Flötengruppe),
  3. fachliche Begleitung vor allem der nebenberuflichen und ehrenamtlich tätigen Organist*innen und Chorleiter*innen in Form von Chorbesuchen und Fortbildungsangeboten,
  4. Gewinnung kirchenmusikalischer Nachwuchskräfte und Erteilung von Orgel- und ggf. Chorleitungsunterricht,
  5. gottesdienstliches Orgelspiel in verschiedenen Kirchengemeinden,
  6. Betreuung und Vernetzung vorhandener kirchenmusikalischer (diverser gemeindespezifische Chor-/Instrumental-) Gruppen in den Gemeinden der Region,
  7. Kontakt zur Posaunenchorarbeit,
  8. kirchenmusikalische Projektarbeit (Orgelkennenlernkurse „Schnupperkurse“ u. Ä.),
  9. Planung, Organisation und Durchführung von regionalen Chortreffen,
  10. Abstimmung der Aufgaben bei Orgelwartungs- und Sanierungsmaßnahmen mit dem Orgelsachverständigen und den Kirchengemeinden,
  11. kollegiale Zusammenarbeit mit den Regionalkantor*innen des Kirchenkreises und dem/der Kreiskantor*in.
Für den Dienst im Kirchenkreis (Region Görlitz) sind Führerschein und ein Auto vonnöten. Fahrtkosten werden vom Kirchenkreis erstattet. Ein Arbeitszimmer ist in Görlitz vorhanden.
Eine Aufstockung der Stelle auf bis zu 100 % ist perspektivisch durch prozentuale Anstellungsverhältnisse in den Kirchengemeinden der Region möglich.
Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit dem/der gewählten Bewerber*in bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1, KM 2-und KM 3-Stellen. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
Der Kirchenkreis freut sich auf Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen Kirchenmusikstudium (Bachelor oder B-Diplom) und eigenem musikalischen Profil.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Dr. Thomas Koppehl, Telefon: 03588/259141, und Kirchenmusikdirektor Reinhard Seeliger, Telefon: 03581/4287000.
Bewerbungen werden bis zum 31. Oktober 2021 erbeten an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz, Bautzener Straße 21, 02906 Niesky.
Die Vorstellungen sind für den 29. November 2021 geplant.

Nr. 105Stellenangebot

Das Berliner Missionswerk hat um die Veröffentlichung des folgenden Stellenangebots gebeten:
Das Berliner Missionswerk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sucht zum 1. Dezember 2021 eine Pfarrerin oder einen Pfarrer als
theologische Referentin bzw. theologischer Referent
mit dem Schwerpunkt ökumenisch-missionarische Zusammenarbeit mit den Partnerkirchen im Nahen Osten, insbesondere der Ev.-luth. Kirche in Jordanien und dem Heiligen Land. Eingeschlossen sind die Geschäftsführung des Jerusalemsvereins und die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Trägerschaft des Schulzentrums Talitha Kumi für das Berliner Missionswerk. Dazu gehört u. a. die Leitung des Schulverwaltungsrates für Talitha. Zugleich steht die Zusammenarbeit im interreligiös geprägten Kontext der Region und in der Kontinuität des christlich-jüdischen wie des deutsch-israelischen Verhältnisses. Das Team der Hauptamtlichen im Missionswerk, der Vorstand des Jerusalemsvereins und zahlreiche, engagierte Ehrenamtliche sind bereit, die Referentin oder den Referenten zu unterstützen.
Die Berufung erfolgt auf sechs Jahre.
Gesucht wird eine Theologin bzw. ein Theologe mit Erfahrungen in Gemeindearbeit, Geschäftsführung, Fundraising und in der weltweiten Ökumene, vorzugsweise im Nahen Osten.
Aufgabenschwerpunkte sind:
  • theologische Reflexion und Partnerdialog über ökumenische, weltmissionarische, interreligiöse sowie gesellschaftliche Themen und Herausforderungen aus der Zusammenarbeit mit Partnerkirchen im Nahen Osten, Vermittlung der Anliegen in unsere Kirche hinein,
  • praktische Gestaltung der Trägerschaft des Schulzentrums Talitha Kumi mit 800 Kindern und Jugendlichen sowie ca. 100 pädagogischen und administrativen Mitarbeitern, Einwerbung von Mitteln,
  • Organisation und Begleitung von Personaleinsätzen (Schulleiter und weitere Pädagogen in Talitha Kumi, ökumenische Freiwillige),
  • Beratung und Begleitung von Gemeinden, Kirchenkreisen, Bildungseinrichtungen und Gruppen in der Nahost-Partnerschaft,
  • Vorbereitung und Durchführung von Tagungen, Veröffentlichungen und religions-pädagogischen Projekten, regionalspezifische Öffentlichkeitsarbeit,
  • intensive Zusammenarbeit mit den übrigen Referaten des Missionswerkes, insbesondere denen der Finanz- und Personalverwaltung sowie der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
  • Die Geschäftsführung des Jerusalemsvereins beinhaltet die Vorbereitung und Nacharbeit von zwei jährlichen Vorstandssitzungen, Koordination des dreimal jährlich erscheinenden Magazins „Im Land der Bibel“, Vorbereitung und Beteiligung an der Durchführung des jährlichen Jerusalemsfestes sowie Zusammenarbeit mit einem Kreis von Vertrauenspfarrerinnen und -pfarrern im deutschsprachigen Raum.
Erwartet werden ausgeprägte Teamfähigkeit, ein sehr gutes Zeit- und Organisationsmanagement, interkulturelle Kompetenz, sehr gute Englischkenntnisse, die Bereitschaft zu flexibler Arbeitszeit und zur Durchführung von Auslandsdienstreisen, solide PC-Kenntnisse sowie ein PKW-Führerschein.
Die Vergütung erfolgt gem. Pfarrbesoldung der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO). Die Besetzung erfolgt mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer der EKBO oder der Ev. Landeskirche Anhalts als den Trägerkirchen des Berliner Missionswerkes.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an: Direktor Dr. Christof Theilemann, Tel. 030 - 24 344 148, E-Post: c.theilemann@bmw.ekbo.de.
Ihre vollständige und aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte innerhalb von vier Wochen nach Erscheinen des Amtsblatts an den Direktor des Berliner Missionswerkes, Georgenkirchstraße 70, 10249 Berlin.

IV. Personalnachrichten

Nr. 106Nachrichten und Personalien

Berufen wurde:
Pfarrer Florian Kunz zum Superintendenten des Kirchenkreises Spandau mit Wirkung vom 1. September 2021 für die Dauer von zehn Jahren.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrer Martin Liedtke mit Wirkung vom 1. September 2021,
Pfarrer Tilman Reger mit Wirkung vom 1. September 2021,
Pfarrer Dr. Bertram Schirr mit Wirkung vom 16. August 2021,
Pfarrerin Anett Weinbrenner mit Wirkung vom 1. September 2021.
Berufen in das Dienstverhältnis im Ehrenamt wurde:
Herr Frank Bürger mit Wirkung vom 1. August 2021.
Übertragen wurde:
Pfarrerin Agnes-Maria Bull die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Karstädt-Land, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, mit Wirkung vom 16. August 2021,
Pfarrerin Rebecca Cyranek die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Alt-Schöneberg, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Wirkung vom 1. August 2021 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Aljona Hofmann die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Prenzlauer Berg-Nord, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Wirkung vom 1. September 2021,
Pfarrer Christian Huth die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Oberlausitzer Seenland, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit Wirkung vom 1. September 2021 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Tobias Kampf die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Nuthe-Fläming, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit Wirkung vom 1. September 2021,
Pfarrer Helmut Kautz die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Meyenburg, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, mit Wirkung vom 16. August 2021,
Pfarrer Dr. Thorsten Klein die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Falkensee-Neufinkenkrug, Kirchenkreis Falkensee, mit Wirkung vom 1. September 2021,
Pfarrerin Christiane Klußmann die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Zum Heilsbronnen, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Wirkung vom 1. September 2021,
Superintendent Florian Kunz die Kreispfarrstelle für die Superintendentin oder den Superintendenten des Kirchenkreises Spandau mit Wirkung vom 1. September 2021 für die Dauer der Berufung zum Superintendenten des Kirchenkreises Spandau,
Pfarrer Martin Liedtke die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Lübben-Niewitz, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, mit Wirkung vom 1. September 2021 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Michael Uecker die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinen des Pfarrsprengels Westprignitz, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, mit Wirkung vom 16. August 2021,
Pfarrer Tilman Reger die (1.) Pfarrstelle der Trinitatis-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit Wirkung vom 1. September 2021 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Dr. Bertram Schirr die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Alt-Tempelhof und Michael, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Wirkung vom 16. August 2021 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Anett Weinbrenner die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Lübben-Niewitz, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, mit Wirkung vom 1. September 2021.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree auf die Pfarrerin Cornelia Behrmann über den 30. September 2021 hinaus bis zum 30. September 2027,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) landeskirchlichen Pfarrstelle für die Polizeiseelsorge im Land Berlin und im Zolldienst in den Ländern Berlin und Brandenburg auf die Pfarrerin Marianne Ludwig über den 31. August 2021 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Einen ehrenamtlichen Auftrag hat erhalten:
Pfarrer im Ehrenamt Frank Bürger zum ehrenamtlichen Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in der Evangelischen Weihnachtskirchengemeinde Berlin-Haselhorst und im Kirchenkreis Spandau mit Wirkung vom 1. August 2021 für die Dauer von sechs Jahren.
In den Wartestand ist getreten:
Pfarrer Ulrich Baller, zuletzt mit der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste im Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow beauftragt, mit Wirkung vom 1. September 2021.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Wolfgang Beyer, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Berlin-Karow, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Ablauf des Monats August 2021,
Pfarrerin Anneliese Martha Hergenröther, zuletzt Pfarrerin der Evangelischen Kirchengemeinde Falkensee-Neufinkenkrug, Kirchenkreis Falkensee, mit Ablauf des Monats August 2021.
Beendet wurde:
das Dienstverhältnis auf Zeit von Pfarrerin Heidrun Barth, zuletzt Inhaberin der Kreisschulpfarrstelle, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Ablauf des 15. September 2021.

Nr. 107Todesfälle

„Kommt her zu mir alle, die ihr mühselig und beladen seid; ich will euch erquicken“
(Matthäus 11,28)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Dietmar Beuchel, zuletzt Pfarrer der Evangelischen St. Nikolai-Kirchengemeinde Potsdam, Kirchenkreis Potsdam, am 15. Juli 2021,
Pfarrer i. R. Hans-Dieter Bluhm, zuletzt freigestellt für einen Dienst beim Diakonischen Werk der EKD, am 5. Juli 2021,
Pfarrer i. R. Christoph Heinrich Foerster, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Alt-Schöneberg, ehemals Kirchenkreis Berlin-Schöneberg, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, am 5. August 2021,
Pfarrer i.R. Johann Georg Gauter, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Fürbitt-Kirchengemeinde, jetzt Evangelische Fürbitt-Melanchthon-Kirchengemeinde Berlin-Neukölln, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, am 10. August 2021,
Pfarrerin i. R. Inge Gerhardt, zuletzt Pfarrerin der ehemaligen Kirchengemeinde Glienick, ehemals Kirchenkreis Zossen, jetzt Pfarrsprengel Christinendorf-Glienick, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, am 13. Juni 2021,
Pfarrer i. R. Heinz-Joachim Karau, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Kirchengemeinde Neuruppin, ehemals Kirchenkreis Ruppin, jetzt Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ruppin, Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin, am 17. August 2021,
Pfarrer i. R. Christian Knuth, zuletzt freigestellt für einen Auslandsdienst der EKD in Venezuela, am 8. August 2021,
Pfarrer i. R. Hans-Joachim Kretschmann, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Kirchengemeinde Berlin-Friedrichsfelde, ehemals Kirchenkreis Lichtenberg, jetzt Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lichtenberg, Evangelischer Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree, am 5. Juli 2021,
Professor Dr. Rudolf Mau, zuletzt Professor für Kirchengeschichte an der Humboldt-Universität Berlin, am 17. Juli 2021,
Pfarrer i. R. Dr. Christoph Rhein, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Friedens-Kirchengemeinde an der Heerstraße, ehemals Kirchenkreis Berlin-Charlottenburg, jetzt Evangelische Friedensgemeinde Charlottenburg, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, am 14. Juli 2021.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 10) erscheint am 20. Oktober 2021. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 4. Oktober 2021.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin