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Rechtsverordnung über die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zur kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe D (Kirchenmusikalische D-Ausbildungsordnung)

Vom 20. August 2021

(KABl. Nr. 88 S. 160)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetzausführungsgesetz – KiMuGAG) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 203) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Fachrichtungen der Ausbildung

Die Ausbildung für die kirchenmusikalische Qualifikationsstufe D (Eignungsnachweis für den einfachen kirchenmusikalischen Dienst im Sinne von § 5 des Kirchenmusikgesetzausführungsgesetzes) erfolgt in folgenden Fachrichtungen:
  1. Chorleitung,
  2. Instrumentalspiel Orgel,
  3. Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre),
  4. Kinderchorleitung,
  5. Pop-Chorleitung und
  6. Posaunenchorleitung.
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§ 2
Ausbildungseinrichtungen

( 1 ) Die Ausbildung erfolgt durch folgende Ausbildungseinrichtungen:
  1. die Arbeitsstelle für Kirchenmusik oder
  2. die von der Arbeitsstelle für Kirchenmusik anerkannten regionalen Ausbildungszentren oder
  3. einen Kirchenkreis nach Maßgabe des Absatzes 2.
( 2 ) Kirchenkreise können die Ausbildungen unter der Voraussetzung anbieten, dass die Zustimmung der Studienleiterin oder des Studienleiters für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung vorliegt. Die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung erteilt die Zustimmung, wenn die Prüfung der Ausbildungsinhalte nach Anhörung der jeweiligen Kreiskantorin oder des jeweiligen Kreiskantors unter Einbeziehung der in der Arbeitsstelle für Kirchenmusik für die jeweilige Fachrichtung Zuständigen ergeben hat, dass diese mit dieser Ordnung übereinstimmen.
( 3 ) Für die Ausbildung können Gebühren erhoben werden. Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 3
Leitung der Ausbildung

( 1 ) Bei Ausbildungsgängen der Arbeitsstelle für Kirchenmusik sind jeweils die für die Fachrichtung Zuständigen Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. Sie können sich gegenseitig vertreten.
( 2 ) Bei Ausbildungsgängen der regionalen Ausbildungszentren ist deren Leiterin oder Leiter Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. In den Fächern Posaunenchorleitung, Instrumentalspiel Pop und Pop-Chorleitung können auch beruflich Beauftragte der Kirchenkreise Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sein.
( 3 ) Bei Ausbildungsgängen der Kirchenkreise ist die Kreiskantorin oder der Kreiskantor Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. In den Fächern Posaunenchorleitung, Instrumentalspiel Pop und Pop-Chorleitung können auch beruflich Beauftragte der Kirchenkreise Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sein.
( 4 ) Im Fall des Absatzes 1 kann die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sein, wenn sie oder er dies den für die Fachrichtung Zuständigen anzeigt.
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§ 4
Ausbildende

( 1 ) Für den Unterricht werden von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker der Qualifikationsstufe A oder B (Master oder Bachelor) eingesetzt. Ausnahmsweise kann die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung von dem Qualifikationserfordernis absehen.
( 2 ) Für die Fächer Theologische Bildung und Kirchenkunde, Gottesdienstkunde und Lied- und Gesangbuchkunde können auch ordinierte Theologinnen und Theologen eingesetzt werden.
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§ 5
Ausbildungsinhalte und Unterrichtsumfang

( 1 ) Der Unterricht erfolgt in den Basisfächern und den Spezialfächern mindestens einer Fachrichtung im folgenden Mindestumfang.
( 2 ) Basisfächer sind die nachfolgend mit ihrem Mindestunterrichtsumfang genannten:
  1. Gemeindesingen (fakultativ): sechs Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  2. Musiktheorie und Gehörbildung: zehn Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten,
  3. Theologische Bildung und Kirchenkunde: vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  4. Gottesdienstkunde: vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  5. Lied- und Gesangbuchkunde: vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
( 3 ) Spezialfächer der jeweiligen Fachrichtungen sind die nachfolgend mit ihrem Mindestunterrichtsumfang genannten:
  1. Fachrichtung Chorleitung:
    1. Chorleitung: 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden.
      Hospitation bei acht Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Chor oder eines Übchores der Ausbildungseinrichtung. Dabei mindestens zwei eigenständig geleitete Proben zu je 30 Minuten mit dem Mentoratschor oder dem Übchor der Ausbildungseinrichtung,
    2. Singen: fünf Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    3. Chorliteraturkunde: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  2. Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel:
    1. gottesdienstliches Orgelspiel: 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    2. Orgelkunde: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    3. Orgelliteraturkunde: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  3. Fachrichtung Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre):
    1. gottesdienstliches Instrumentalspiel: 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    2. Instrumentenkunde und Tontechnik: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    3. praktische Musiktheorie Pop und Gehörbildung: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    4. Literatur- und Stilkunde der kirchlichen Popularmusik: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  4. Fachrichtung Kinderchorleitung:
    1. Kinderchorleitung: 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden.
      Hospitation bei acht Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Kinderchor. Dabei mindestens zwei eigenständig geleitete Proben zu je 30 Minuten mit dem Mentorats-Kinderchor,
    2. Singen: fünf Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    3. Kinderchorliteraturkunde: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  5. Fachrichtung Pop-Chorleitung
    1. Pop-Chorleitung: 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung) stattfinden.
      Hospitation bei acht Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Chor oder eines Übchores der Ausbildungseinrichtung. Dabei mindestens zwei eigenständig geleitete Proben zu je 30 Minuten mit dem Mentorats-Popchor oder dem Übchor der Ausbildungseinrichtung,
    2. Singen: fünf Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    3. praktische Musiktheorie Pop und Gehörbildung: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    4. Literatur- und Stilkunde Pop-Chor: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
  6. Fachrichtung Posaunenchorleitung:
    1. Posaunenchorleitung: 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Hälfte des Unterrichtes darf gemeinsam mit anderen Ausbildungen zur Gruppenleitung (Chorleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung) stattfinden.
      Hospitation bei acht Proben einer Mentorin oder eines Mentors in deren oder dessen Chor oder eines Übchores der Ausbildungseinrichtung. Dabei mindestens zwei eigenständig geleitete Proben zu je 30 Minuten mit dem Mentoratschor oder dem Übchor der Ausbildungseinrichtung,
    2. Instrumentalspiel: vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    3. Anfängerausbildung: vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    4. praktische Musiktheorie: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    5. Instrumentenkunde: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten,
    6. Posaunenchorliteraturkunde: zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
( 4 ) Absolviert eine Person eine Ausbildung in mehreren Fachrichtungen, müssen Kurse, die beiden Fachrichtungen gemeinsam sind, nur einmal besucht werden. Dazu zählen die Hälfte der Kurse im Fach Chorleitung in den Fachrichtungen Chorleitung, Kinderchorleitung, Pop-Chorleitung und Posaunenchorleitung sowie der Unterricht im Fach Singen in den Fachrichtungen Chorleitung und Kinderchorleitung.
( 5 ) Die in § 5 Absatz 3 Nrn. 1.b), 2.a), 3.a), 4.b), 5.b) und 6c) genannten Unterrichte können innerhalb der Ausbildungsgänge oder extern absolviert werden. Die Ausbildungsleitung entscheidet über die Zulassung externen Unterrichtes als Ausbildungsleistung.
( 6 ) Die in § 5 Absatz 2 Nrn. 3., 4., und 5. sowie in § 5 Absatz 3 Nrn. 1.c), 2.b), 2.c), 3.b), 3.d), 4.c), 5.d) und 6.f) genannten Unterrichte können nach Absprache mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung ausnahmsweise durch eigenes Lernen mit zur Verfügung gestellten Materialien ersetzt werden.
( 7 ) Die jeweilige Ausbildungseinrichtung kann nach Genehmigung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung weitere Fächer für alle Auszubildenden ihrer Einrichtung anbieten.
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§ 6
Zulassung zur Ausbildung

( 1 ) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung. Voraussetzung sind elementare Fähigkeiten im Klavierspiel, in Ausnahmefällen auch im Spiel eines anderen Instrumentes.
( 2 ) Die jeweilige Ausbildungseinrichtung kann außerdem eine Zugangsprüfung vorsehen. In diesem Fall erlässt sie im Einvernehmen mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung nähere Ausführungsbestimmungen zu Inhalt und Umfang der Zugangsprüfung, die im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgemacht werden.
( 3 ) Gegen die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung und gegen das Ergebnis einer Zugangsprüfung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch bei der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor eingelegt werden; der Widerspruch soll spätestens innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt Rechtsverordnung über Eignungsnachweise in der Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenmusikeignungsnachweisverordnung – KiMuNVO) vom 28. Mai 2010 (KABl. S. 144) außer Kraft – jeweils mit der Maßgabe, dass für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung ihre Ausbildung begonnen haben, bis zum Ende ihrer Ausbildung die Rechtsverordnung über Eignungsnachweise in der Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenmusikeignungsnachweisverordnung – KiMuNVO) vom 28. Mai 2010 (KABl. S. 144) fortgilt.