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Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung
für die ephorale Leitung im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz
(StrErpVO EphL SOL)

Vom 16. Dezember 2022

(KABl. 2023 Nr. 5 S. 6)

Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. April 2005 (KABl. S. 75), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der Kreissynode unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz kann das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten (ephorale Leitung) abweichend von den Artikeln 51 bis 57 der Grundordnung von zwei Personen wahrgenommen werden, die sich die Stelle hälftig teilen. Die Ephoralzulage wird jeweils in Höhe von 50 % gezahlt und ist auch zu diesem Prozentsatz ruhegehaltfähig. Jede Person muss die Voraussetzungen für das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten erfüllen.
( 2 ) Diese Verordnung regelt die Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder der ephoralen Leitung. Wählt die Kreissynode eine Einzelperson, bleibt es bei den allgemeinen Regelungen.
( 3 ) Artikel 57 der Grundordnung bleibt unberührt.
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§ 2
Wahl und Amtszeit

( 1 ) Der Wahlvorschlag kann sowohl Einzelpersonen als auch zwei Personen enthalten. Letztere können nur gemeinsam gewählt werden nach Maßgabe des Artikels 55 Absatz 5 der Grundordnung.
( 2 ) Die Amtszeit der ephoralen Leitung endet mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung.
( 3 ) Endet die Amtszeit eines Mitglieds der ephoralen Leitung vorzeitig, wählt die Kreissynode auf Vorschlag des Kreiskirchenrates, der die Zustimmung der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten bedarf, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Die Kreissynode kann auch beschließen, stattdessen eine Einzelperson gemäß Artikel 55 Absatz 2 Grundordnung zu wählen; in diesem Fall endet die Amtszeit des anderen Mitglieds der ephoralen Leitung mit dem Beginn der Amtszeit der oder des Neugewählten.
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§ 3
Rechtsstellung im Kirchenkreis

( 1 ) Beide Mitglieder der ephoralen Leitung sind Mitglieder des Kreiskirchenrats und der Kreissynode. Der Vorsitz im Kreiskirchenrat wird in der Geschäftsordnung nach Absatz 2 bestimmt. Ein turnusmäßiger Wechsel ist möglich.
( 2 ) Die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Kreiskirchenrat auf Vorschlag der Mitglieder der ephoralen Leitung beschließt. Die Geschäftsordnung soll auch die Einbindung der Stellvertretung regeln.
( 3 ) Die Stellvertretung nimmt abweichend von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 3 an den Sitzungen des Kreiskirchenrats mit beratender Stimme teil, im Abwesenheitsfall eines Mitglieds der ephoralen Leitung (Vertretungsfall) mit Stimmrecht.
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§ 4
Vertretung im Rechtsverkehr

Abweichend von Artikel 51 der Grundordnung vertreten anstelle der oder des Vorsitzenden des Kreiskirchenrats beide Mitglieder der ephoralen Leitung den Kirchenkreis jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. In der Geschäftsordnung wird geregelt, in welchen Fragen im Innenverhältnis das Einvernehmen beider Mitglieder erforderlich ist. Im Übrigen bleibt Artikel 51 unberührt.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.