.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Finanzstrukturanpassungs- und Finanzerprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg
Vom 16. Oktober 2015
(KABl. S. 242)
#Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 238), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses und des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###§ 1
Verwendung der Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2 75 % davon werden anhand der Gemeindegliederzahlen an die Kirchengemeinden weitergeleitet. 3 Der Kirchenkreis erhält eine Zuweisung von 60.000,- € jährlich. 4 Der übrige Anteil wird einer übergemeindlichen weiteren Substanzerhaltungsrücklage zugeführt.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzmittel verwendet, wovon 64 % anhand der Gemeindegliederzahl an die Kirchengemeinden weitergeleitet werden.
#§ 2
Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises
Der Kirchenkreis verzichtet auf die anzurechnenden Einnahmen aus dem Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises.
#§ 3
Überbrückende Ausgleichsregelungen
(
1
)
Körperschaften, denen in den Jahren 2016 bis 2018 im Verhältnis zu den bis 2015 geltenden Finanzsatzungen geringere Finanzanteile nach § 1 ausgezahlt werden, erhalten Ausgleichzahlungen.
(
2
)
1 Die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 errechnet sich auf Grundlage der Differenz zwischen den anhand der jeweiligen Planzahlen für das jeweilige Haushaltsjahr nach der jeweils bis 2015 geltenden Finanzsatzung fiktiv errechneten Finanzanteilen und denen des jeweiligen Haushaltsjahres. 2 Diese Differenz wird im Haushaltsjahr 2016 durch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3/3 der Differenz ausgeglichen. 3 Im Haushaltsjahr 2017 wird diese Differenz zu 2/3 und im Haushaltsjahr 2018 zu 1/3 ausgeglichen.
(
3
)
1 Die Finanzierung der Ausgleichszahlungen für den Kirchenkreis erfolgt durch eine Umlage auf alle Kirchengemeinden, jeweils anteilig anhand der Gemeindegliederzahlen. 2 Die Höhe der Beteiligung der jeweiligen Kirchengemeinde an der Umlage ist auf die Differenz zwischen den Finanzanteilen nach dieser Verordnung und den anhand der jeweiligen Planzahlen für das jeweilige Haushaltsjahr nach der jeweils bis 2015 geltenden Finanzsatzung errechneten Finanzanteilen begrenzt. 3 Die Finanzierung der Ausgleichszahlungen für Kirchengemeinden erfolgt durch eine Umlage auf alle Kirchengemeinden, die nicht Empfängerinnen von Ausgleichszahlungen sind, jeweils anteilig anhand der Gemeindegliederzahlen.
#§ 4
Stellenplan
Es wird ein gemeinsamer kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt, wobei für das Jahr 2016 die genehmigten Stellenpläne der Kirchenkreise Tempelhof und Schöneberg nebeneinander erstreckt werden.
#§ 5
Erarbeitung einer Finanzsatzung
1 Der Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg wird eine ab dem 1. Januar 2019 geltende Finanzsatzung verabschieden. 2 Ist zum 1. Januar 2019 keine Finanzsatzung des Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg in Kraft getreten, gilt als bisherige Vorschriften im Sinne von § 16 Absatz 2 Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013, S. 32) § 1 dieser Finanzstrukturanpassungs- und Finanzerprobungsverordnung.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.