.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung
Vom 27. September 2014 (KABl. S. 178), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 5. Dezember 2025
Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Nummer 1 der Ordnung des Theologischen Prüfungswesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ThPO) vom 5. November 2004 (KABl. S. 214) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für jede Erste Theologische Prüfung, die in der Verantwortung des Theologischen Prüfungsamtes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz durchgeführt wird.
(2) Die Erste Theologische Prüfung wird in Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt.
#§ 2
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung
(1) Die Erste Theologische Prüfung schließt das Studium des Studiengangs „Evangelische Theologie“ ab und ist eine Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den Pfarrdienst der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(2) In der Ersten Theologischen Prüfung stellen die zu Prüfenden den Ertrag ihres bisherigen Studiums dar und weisen durch Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern ihre Qualifikation, selbstständig theologisch arbeiten zu können, nach.
(3) 1Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. 2Dabei können einzelne Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Ordnung vorgezogen werden.
#§ 3
Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang „Evangelische Theologie“ mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung zehn Semester zuzüglich bis zu zwei Semestern für das Erlernen der für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse des Lateinischen, des Altgriechischen und des Hebräischen, die nicht Gegenstand des Fachstudiums sind, während des Studiums.
(2) Die Regelstudienzeit setzt sich zusammen aus
- vier Semestern für das Grundstudium,
- vier Semestern für das Hauptstudium und
- zwei Semestern für die Integrationsphase mit Wissenschaftlicher Hausarbeit, die Praktisch-theologische Ausarbeitung sowie die schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Sprachprüfungen sind nachzuweisen.
#§ 4
Fristen
Die Prüfungsanforderungen sind so zu gestalten, dass die Erste Theologische Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit abgelegt werden kann.
#§ 5
Termine, Meldung und Zulassung
(1) Die Erste Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt.
(2) 1Zur Ersten Theologischen Prüfung kann sich anmelden, wer in der Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz eingetragen ist (Verwaltungsvorschrift über die Liste der Theologie- und Gemeindepädagogikstudierenden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, KABl. 2018 Nr. 11 S. 198). 2Über begründete Ausnahmefälle entscheidet auf Antrag das Theologische Prüfungsamt.
(3) 1Die Studierenden der „Evangelischen Theologie“, welche die Erste Theologische Prüfung ablegen wollen, melden sich schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt an. 2Die Meldung zum Examen muss zum 1. Februar oder zum 1. Oktober beim Theologischen Prüfungsamt eingehen. 3Die Anmeldung muss die Erklärung enthalten, ob bereits an einer anderen Evangelisch-Theologischen Fakultät, an einem anderen Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder an einer Kirchlichen Hochschule die Meldung zu einer Abschlussprüfung des Studienganges „Evangelische Theologie“ erfolgt ist.
(4) 1Mit der Meldung sind, soweit sie nicht schon im Prüfungsamt vorliegen, folgende Unterlagen einzureichen und Angaben zu machen:
- tabellarischer Lebenslauf,
- aktueller Nachweis der Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche oder zu einer anderen Mitgliedskirche des Ökumenischen Rats der Kirchen,
- Reifezeugnis oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung,
- Nachweis der Zwischenprüfung einschließlich der für das Studium der „Evangelischen Theologie“ erforderlichen Kenntnisse in der griechischen, der hebräischen und der lateinischen Sprache (Graecum, Hebraicum, Latinum) sowie der Prüfungen in Bibelkunde (Biblicum),
- drei mit mindestens „ausreichend“ benotete Seminararbeiten aus den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte (bzw. Christentumsgeschichte) und Systematische Theologie; die vorgezogene Wissenschaftliche Hausarbeit kann hierfür als Seminararbeit anerkannt werden, gemäß § 9 Absatz 10. 2In dem Fach, in dem keine Seminararbeit vorliegt, muss eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Proseminararbeit aus dem Grundstudium nachgewiesen werden,
- ein mit mindestens „ausreichend“ benoteter Studiennachweis aus dem Fach Praktische Theologie über:
- die Anfertigung einer Predigtarbeit,
- die Anfertigung eines Unterrichtsentwurfs.
3Beide können nach Maßga be von § 10 Absatz 7 vorgezogenen im jeweiligen Aufbaumodul verfasst und zusätzlich als Seminararbeit anerkannt werden, - mit mindestens „ausreichend“ benoteter Leistungsnachweis über eine mindestens zweistündige Lehrveranstaltung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie,
- Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung mit explizitem Bezug zur Ökumene,
- Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung mit explizitem Bezug zum Thema „Christentum und Judentum“,
- Nachweis über eine mündliche Prüfung in Philosophie (Philosophicum),
- Nachweis des Gemeindepraktikums von mindestens vierwöchiger Dauer,
- Nachweis eines zweiten Praktikums von mindestens vierwöchiger Dauer,
- Nachweise über gegebenenfalls während des Studiums vorgezogene Prüfungsteile,
- Angabe des Hauptfaches für die Wissenschaftliche Hausarbeit gemäß § 9 Absatz 4,
- Angabe der Fächer, die als Klausurfächer gewählt werden,
- Angabe der Form der Praktisch-theologischen Ausarbeitung gemäß § 10,
- Angabe über die gegebenenfalls für die mündlichen Prüfungen gewählten Spezialgebiete,
- eine Übersicht über die abgeschlossenen Module,
- Angabe der gegebenenfalls gewählten Optionen zu Prüfungsformen und Prüfungsverlauf (§ 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 1 Nummer 3 b),
- gegebenenfalls ein Antrag auf Nachteilsausgleich gemäß Absatz 8.
(5) Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setzt ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie im Sinne der Rahmenordnung für einen durch Module strukturierten Studiengang und der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ voraus.
(6) Die mit der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes beauftragte Person entscheidet über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung.
(7) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die in Absatz 2 und 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
- die in Absatz 4 genannten Unterlagen unvollständig sind,
- die Kandidatin oder der Kandidat die Erste Theologische Prüfung in demselben oder in einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
- die Kandidatin oder der Kandidat sich in demselben oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
(8) 1Weist eine Studentin oder ein Student nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt das Theologische Prüfungsamt in Absprache mit der Studentin oder dem Studenten und der Prüferin oder dem Prüfer fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form erbracht werden können (Nachteilsausgleich). 2Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist bis zur Meldung gemäß Absatz 2 einzureichen.
(9) Das Prüfungsamt teilt in einer angemessenen Frist, spätestens aber sechs Wochen nach dem in Absatz 3 genannten Meldetermin, die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung mit.
#§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät, einem Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder an einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland erbracht wurden. 2Ebenso wird die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht an einer deutschsprachigen Evangelisch-Theologischen Fakultät, einem deutschsprachigen Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder einer deutschsprachigen Kirchlichen Hochschule erbracht wurden, werden für die Zulassung angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Dabei wird eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen.
(3) 1Bei Studierenden, die ihr Studium an einer anderen als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen begonnen haben, gilt die Gleichwertigkeit als festgestellt, wenn Studienanforderungen (Studienzeiten, Studienleistungen, Sprachvoraussetzungen und Curriculum) und Prüfungsleistungen (Dauer, Spezial- und Grundwissen, Zusammensetzung der Prüfungskommission) in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges „Evangelische Theologie“ entsprechen. 2Die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten.
#§ 7
Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen
(1) Die Erste Theologische Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss durchgeführt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- die Bischöfin oder der Bischof (Vorsitz),
- die Pröpstin oder der Propst (stellvertretender Vorsitz),
- die mit der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes beauftragte Person und
- die Mitglieder der Prüfungskommissionen.
(3) 1Die oder der Vorsitzende bildet auf Vorschlag der mit der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes beauftragten Person für jedes Prüfungsfach eine Prüfungskommission. 2Der Prüfungskommission gehören an:
- eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer des entsprechenden Faches als Fachprüferin oder als Fachprüfer,
- zwei sachkundige Beisitzerinnen oder Beisitzer mit Stimmrecht, von denen eine oder einer die Sachkunde zumindest durch eine Promotion nachgewiesen hat. 3Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer nimmt den Prüfungsvorsitz wahr; die oder der andere Beisitzende führt das Protokoll und
- eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ohne Stimmrecht.
(4) 1Zu Beisitzenden ohne Stimmrecht beruft das Kollegium für jeweils drei Jahre 20 Ordinierte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2Der Konvent der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kann Vorschläge machen. 3Das Theologische Prüfungsamt bestimmt für jede Erste Theologische Prüfung die Beisitzenden ohne Stimmrecht, die an den Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen beratend teilnehmen.
#§ 8
Art und Umfang der Prüfungsleistungen
(1) Die Erste Theologische Prüfung besteht aus der Wissenschaftlichen Hausarbeit, der Praktisch-theologischen Ausarbeitung und den Fachprüfungen.
(2) Prüfungsfächer der Ersten Theologischen Prüfung sind:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte,
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
- Praktische Theologie.
§ 9
Wissenschaftliche Hausarbeit
(1) Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die zu Prüfenden in der Lage sind, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Der wissenschaftlichen Hausarbeit ist die Versicherung beizufügen, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt wurden.
(3) 1Für die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Hausarbeit stehen zwölf Wochen zur Verfügung. 2Ihr Umfang soll unter Einschluss von Anmerkungen und Literaturverzeichnis 144.000 Zeichen inklusive der Leerzeichen nicht überschreiten. 3Anhänge werden dabei nicht berücksichtigt. 4Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in gedruckter und in digitaler Form einzureichen. 5Als Eingangsdatum gilt das Datum des Poststempels, des Eingangs der Email oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Eingangsstempels.
(4) 1Für die Hausarbeit wählen die zu Prüfenden aus dem Bereich der Prüfungsfächer (§ 8 Absatz 2) ein Fach aus. 2Wird sie in einem überfachlichen, besonderen Themenbereich geschrieben, ist auf die Behandlung eines theologischen Themas zu achten und die mit der Geschäftsführung des Prüfungsamtes beauftragte Person entscheidet, welchem der genannten Hauptfächer das Thema zugeordnet wird. 3Innerhalb des gewählten Faches können besondere Interessengebiete für die Hausarbeit angegeben werden. 4Die Anerkennung einer Wissenschaftlichen Hausarbeit als Seminararbeit in einem Aufbaumodul ist ausgeschlossen, wenn die Arbeit in einem überfachlichen oder besonderen Themenbereich geschrieben wird.
(5) 1Wird die Hausarbeit als interdisziplinäre Arbeit geschrieben, wird sie von je einer Gutachterin oder einem Gutachter aus den beiden beteiligten Fächern bewertet. 2Die Benotung der beiden Prüfenden geht je zur Hälfte in die nach arithmetischem Mittel zu bildende Gesamtnote ein. 3Ist ein Drittgutachten nötig, so ist eine Prüferin bzw. ein Prüfer aus einem der beiden Fächer damit zu beauftragen. 4Es ist zu entscheiden, welchem der Hauptfächer der Themenbereich zuzuordnen ist. 5Die Anerkennung einer interdisziplinären Wissenschaftlichen Hausarbeit als Seminararbeit in einem Aufbaumodul ist ausgeschlossen.
(6) 1Die oder der zu Prüfende schlägt eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer als Erstgutachterin oder Erstgutachter vor. 2Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter macht einen Themenvorschlag im Benehmen mit der oder dem zu Prüfenden. 3Nach Beratung des Themenvorschlags im Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes setzt die mit der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes beauftragte Person das Thema unter Berücksichtigung der in Absatz 4 benannten Interessengebiete fest. 4Nach der Festsetzung des Themas ist eine weitergehende Beratung ausgeschlossen. 5Das gestellte Thema darf das Thema einer während des Studiums bereits erstellten Arbeit weder direkt noch indirekt wiederholen. 6Das Thema wird der oder dem zu Prüfenden unter Nennung der Gutachterinnen oder der Gutachter mitgeteilt. 7Bei Wissenschaftlichen Hausarbeiten, die als Seminararbeit in einem Aufbaumodul eingebracht werden sollen, setzt der Prüfungsausschuss der Theologischen Fakultät das Thema fest.
(7) 1Die Arbeit wird von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, die vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt werden, binnen sechs Wochen unabhängig voneinander begutachtet und benotet. 2Die Gutachterinnen oder Gutachter werden von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes bestimmt. 3Handelt es sich um ein Themengebiet, das nicht durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der Evangelisch-Theologischen Fakultät vertreten wird, ist eine andere sachkundige habilitierte Gutachterin oder ein anderer sachkundiger habilitierter Gutachter vorzuschlagen.
(8) Die oder der zu Prüfende erhält nach abschließender Festsetzung der Note ein Exemplar der beiden Gutachten.
(9) 1Eine von einer Evangelisch-Theologischen Fakultät, einem Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder einer Kirchlichen Hochschule angenommene Dissertation oder Magisterarbeit, deren Thema den Bestimmungen von Absatz 4 entspricht, kann als wissenschaftliche Hausarbeit anerkannt werden. 2Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes.
(10) 1Nach vorheriger Anmeldung beim Prüfungsamt kann nach Maßgabe von § 14 die Wissenschaftliche Hausarbeit entweder in Zusammenhang mit einem Aufbaumodul des jeweiligen Faches oder als eigenständige vorgezogene Prüfungsleistung erbracht werden. 2Die Vorgaben aus § 9 zum Zeitrahmen und Umfang der Wissenschaftlichen Hausarbeit müssen dabei eingehalten werden. 3Die endgültige Entscheidung über die Anerkennung einer Wissenschaftlichen Hausarbeit als Seminararbeit in einem Aufbaumodul liegt beim Prüfungsausschuss der Theologischen Fakultät.
#§ 10
Die Praktisch-theologische Ausarbeitung
(1) Die Praktisch-theologische Ausarbeitung (Predigtarbeit oder Unterrichtsentwurf) soll zeigen, dass die oder der zu Prüfende in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe selbstständig zu erarbeiten.
(2) Bei der Meldung zum Prüfungsdurchgang teilt die Kandidatin oder der Kandidat mit, welche Form der Praktisch-theologischen Ausarbeitung sie oder er wählt.
(3) Der Arbeit ist die Versicherung beizufügen, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt wurden.
(4) 1Für die Praktisch-theologische Ausarbeitung steht ein Bearbeitungszeitraum von zwei Wochen zur Verfügung. 2Ihr Umfang soll unter Einschluss von Anmerkungen und Literaturverzeichnis 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. 3Zusätzliche Materialanhänge werden nicht berechnet. 4Sie ist in gedruckter und in digitaler Form einzureichen. 5Als Eingangsdatum gilt das Datum des Poststempels, des Eingangs der Email oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Eingangsstempels.
(5) 1Das Thema für den Unterrichtsentwurf sowie den Text für die Predigtarbeit setzt die mit der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes beauftragte Person fest. 2Bei Predigtarbeiten, die als Seminararbeit im Aufbaumodul Praktische Theologie eingebracht werden sollen, setzt der Prüfungsausschuss der Theologischen Fakultät das Thema fest.
(6) 1Die Praktisch-theologische Ausarbeitung wird von zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes binnen vier Wochen unabhängig voneinander begutachtet und benotet. 2Bei der Predigtarbeit soll der Schwerpunkt der Beurteilung auf der Fähigkeit zur methodischen Erarbeitung einer Predigt liegen.
(7) 1Nach vorheriger Anmeldung beim Prüfungsamt kann die Praktisch-theologische Ausarbeitung als vorgezogene Prüfungsleistung verfasst werden (§ 14). 2Sie kann im Zusammenhang mit dem Aufbaumodul Praktische Theologie oder als eigenständige, vorgezogene Prüfungsleistung erbracht werden. 3Die endgültige Entscheidung über die Anerkennung der Praktisch-theologischen Ausarbeitung für das Aufbaumodul Praktische Theologie liegt beim Prüfungsausschuss der Theologischen Fakultät.
(8) Die oder der zu Prüfende erhält nach abschließender Festsetzung der Note ein Exemplar der beiden Gutachten.
#§ 11
Fachprüfungen
(1) 1In drei Fächern besteht die Fachprüfung jeweils aus einer Klausur sowie einer mündlichen Prüfung. 2Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten dieser einzelnen Prüfungsleistungen.
(2) 1In dem Fach, in welchem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird, besteht die Fachprüfung nur aus einer mündlichen Prüfung. 2Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der wissenschaftlichen Hausarbeit und der mündlichen Prüfung.
(3) In dem fünften Fach entspricht die Fachnote nur der Note der mündlichen Prüfung.
(4) Weitere Prüfungsleistungen gemäß der Rahmenordnung der EKD für die Erste Theologische Prüfung können auf Antrag vom Prüfungsamt anerkannt werden.
#§ 12
Klausuren
(1) In den Klausuren soll die oder der zu Prüfende nachweisen, dass sie oder er ein Thema des jeweiligen Faches auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und mit den gängigen Methoden bearbeiten kann.
(2) 1Die oder der zu Prüfende wählt drei Prüfungsfächer, in denen die Klausuren geschrieben werden sollen. 2Das Fach der wissenschaftlichen Hausarbeit kann nicht als Klausurfach gewählt werden. 3In einer der beiden biblischen Disziplinen muss eine Klausur geschrieben werden.
(3) 1Die Klausuren sind innerhalb von zwei Wochen unter Aufsicht zu schreiben, die letzte Klausur nicht später als fünf Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung. 2Für jede Klausur steht ein Bearbeitungszeitraum von vier Stunden zur Verfügung. 3An einem Tag wird nicht mehr als eine Klausur geschrieben. 4Zwischen zwei Klausuren liegt mindestens ein klausurfreier Tag.
(4) 1In der Klausur im Fach Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) werden zwei dogmatische und zwei ethische Aufgaben zur Wahl gestellt, in den übrigen Klausuren je drei Aufgaben. 2Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter schlägt die Themen im Benehmen mit der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter der mit der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes beauftragten Person vor.
(5) 1Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet. 2Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter erhält die Klausur mit der Note und der Bewertung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters. 3Im Verhinderungsfalle wird die Reihenfolge der Durchsicht geändert. 4Ergibt sich durch die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter eine abweichende Benotung, ist diese zu begründen. 5Die Klausuren sind binnen vier Wochen zu beurteilen.
(6) 1In den Fächern Altes Testament und Neues Testament wird in jeder der drei Aufgabenstellungen eine Übersetzung verlangt. 2In einer der drei Aufgabenstellungen wird anschließend an die Übersetzung die Exegese des Textes verlangt. 3In den beiden anderen Aufgabenstellungen steht die Übersetzung in Verbindung mit einem Essay.
(7) 1In den übrigen Fächern werden Essay-Themen gestellt. 2Eines der Essay-Themen kann durch die Form des kombinierten Tests ersetzt werden.
(8) 1Als Hilfsmittel während der Klausuren können die vom Theologischen Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Synopsen, Wörterbücher, Konkordanzen und Bekenntnisschriften genutzt werden. 2Über weitere Hilfsmittel wird bei der Themenstellung entschieden.
(9) 1Die Organisation und Durchführung der schriftlichen Prüfungen kann an das Prüfungsamt der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin übertragen werden. 2Die Entscheidung über die Übertragung trifft das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes.
(10) Schriftliche Prüfungsleistungen, die vor einem Prüfungsausschuss einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland abgelegt wurden, werden angerechnet.
#§ 13
Mündliche Prüfungen
(1) Durch die mündlichen Prüfungen soll die oder der zu Prüfende nachweisen, dass sie oder er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und ein gegebenenfalls gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
(2) Die Wahl des Spezialgebietes bedarf der Zustimmung der mit der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes beauftragten Person.
(3) Die Prüfungskommissionen (§ 7 Absatz 3) führen mit der oder dem zu Prüfenden einzeln Prüfungsgespräche in den in § 8 Absatz 3 genannten Hauptfächern.
(4) 1Für die Dauer der mündlichen Prüfungen gilt Folgendes:
- In den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) und Kirchengeschichte (beziehungsweise Christentumsgeschichte) beträgt die Prüfungszeit jeweils 25 bis 30 Minuten,
- in Praktischer Theologie 20 bis 25 Minuten,
- nach vorheriger Anmeldung können zwei Hauptfächer in einem interdisziplinären Prüfungsgespräch geprüft werden. 2Die Prüfung dauert dann 50 Minuten. 3Für beide Fächer muss das gleiche Spezialgebiet angemeldet werden. 4Für beide Fächer wird jeweils eine unabhängige Note vergeben.
(5) Weitere Prüfungsleistungen gemäß der Rahmenordnung der EKD für die Erste Theologische Prüfung können auf Antrag vom Prüfungsamt anerkannt werden.
(6) Über jedes Prüfungsgespräch wird ein Protokoll geführt, das alle Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zugang zu den Prüfungsgesprächen, auch wenn sie nicht Mitglied der entsprechenden Prüfungskommission sind.
(8) Die Noten für die mündlichen Prüfungsleistungen werden jeweils durch die Fachprüferin oder den Fachprüfer nach Anhörung der Mitglieder der Prüfungskommission festgesetzt und unmittelbar nach der Prüfung der Kandidatin/dem Kandidaten bekannt gegeben und begründet.
(9) Nach Zustimmung der oder des zu Prüfenden und der Fachprüferin oder des Fachprüfers kann die mit der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes beauftragte Person Studierenden der „Evangelischen Theologie“, Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes und Mitgliedern der Landessynode auf Anmeldung die Anwesenheit bei den Prüfungsgesprächen gestatten.
(10) Mündliche Prüfungen, die vor einem Prüfungsausschuss einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland abgelegt wurden, werden angerechnet.
#§ 14
Vorgezogene Prüfungsleistungen
(1) Als Prüfungsteile können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag vorgezogen werden:
- die Praktisch-theologische Ausarbeitung undentweder
- die wissenschaftliche Hausarbeitoder
- und eine der folgenden Prüfungsleistungen:
- bis zu zwei Fachprüfungen (Klausur und mündliche Prüfung)oder
- auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten werden die Noten von zwei von der Kandidatin oder des Kandidaten zuvor bestimmten Modulabschlussprüfungen aus dem Hauptstudium in die Bildung der Gesamtnote des Abschlussexamens mit einbezogen.
(2) Die Durchführung einer vorgezogenen Fachprüfung oder das Schreiben einer vorgezogenen wissenschaftlichen Hausarbeit erfolgt mit dem jeweils laufenden Prüfungsdurchgang.
(3) Mit der Meldung zur vorgezogenen wissenschaftlichen Hausarbeit oder zur vorgezogenen Fachprüfung sind die in § 5 Absatz 4 Nummer 1, 4 und 5 genannten Unterlagen einzureichen sowie
- im Falle der vorgezogenen wissenschaftlichen Hausarbeit:der Nachweis der Teilnahme an einem Basismodul und der Leistungsnachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Aufbaumoduls, beide aus dem Fach, in dem die Arbeit geschrieben werden soll – es sei denn, die Hausarbeit wird im Rahmen eines Aufbaumoduls geschrieben,
- im Falle der vorgezogenen Prüfungsleistung (nach Absatz 1 Nummer 3 a):je ein Nachweis zu einem Basis- und einem Aufbaumodul in dem Fach, das vorgezogen werden soll; einer dieser Nachweise muss die erfolgreiche Anfertigung einer Seminararbeit bescheinigen,
- im Falle der vorgezogenen Praktisch-theologischen Ausarbeitung:ein Nachweis über die Teilnahme an zwei homiletisch-religionspädagogischen Modulen (hiervon muss eines ein Aufbaumodul sein) sowie Leistungsnachweise über die erfolgreiche Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfs – es sei denn, die Ausarbeitung wird im Rahmen eines Aufbaumoduls geschrieben.
(5) 1Ein einmaliger Rücktritt von einer vorgezogenen Prüfungsleistung ist bis spätestens sieben Tage vor Antritt zur vorgezogenen Prüfungsleistung zulässig. 2Bei zweimaligem Rücktritt ist die vorgezogene Prüfungsleistung nicht bestanden. 3Im Übrigen gilt § 18 Absatz 2 bis 5 entsprechend.
(6) 1Die Ergebnisse bestandener vorgezogener Prüfungsteile gehen als Teil der Ersten Theologischen Prüfung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. 2Über das Ergebnis vorgezogener Prüfungsteile stellt das Theologische Prüfungsamt eine Bescheinigung aus.
(7) 1Lautet das Ergebnis einer vorgezogenen Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 „nicht ausreichend“, ist eine Nachprüfung im nächsten Prüfungsdurchgang abzulegen. 2Lautet das Ergebnis einer vorgezogenen wissenschaftlichen Hausarbeit gemäß Absatz 1 Nummer 3 „nicht ausreichend“, ist die Arbeit in einem der nächsten Prüfungsdurchgänge zu wiederholen.
#§ 15
Freiversuch
(1) Der Freiversuch ist gegeben, wenn sich die oder der zu Prüfende bis spätestens Ende des zehnten Fachsemesters innerhalb der festgesetzten Frist zur Prüfung gemeldet hat.
(2) 1Eine erstmalig bestandene Fachprüfung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 auf Antrag einmal zur Notenverbesserung beim nächstmöglichen Termin der Prüfungsleistung wiederholt werden. 2Bei der Ermittlung der Gesamtnote ist die bessere Note zu berücksichtigen.
(3) Eine im Freiversuch nach Absatz 1 mit „nicht bestanden“ bewertete Erste Theologische Prüfung gilt als nicht unternommen.
(4) Ergibt in ein oder zwei Fächern das Ergebnis nicht mindestens „ausreichend“, gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.
#§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüfenden festgesetzt. 2Dafür sind folgende Punkte zu vergeben:
- 15/14/13 Punkte entsprechen: sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung,
- 12/11/10 Punkte entsprechen: gut (2) = eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
- 9/8/7 Punkte entsprechen: befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
- 6/5 Punkte entsprechen: ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
- 4/3/2/1/0 Punkte entsprechen: ungenügend (5) = eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse und erheblicher Mängel den Anforderungen nicht entspricht.
(2) 1Weichen bei den schriftlichen Leistungen die Bewertungen voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel. 2Dieses Verfahren gilt nicht, wenn eines der beiden Gutachten mit „nicht ausreichend“ bewertet wird. 3In diesem Fall entscheidet unter Würdigung der vorliegenden Gutachten eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter im Rahmen der gegebenen Noten.
(3) Die Ergebnisse der Wissenschaftlichen Hausarbeit, der Praktisch-theologischen Ausarbeitung und der Fachprüfungen können von den Kandidatinnen und Kandidaten jeweils zu den Zeiträumen erfragt werden, die das Prüfungsamt vorab bekannt gibt.
(4) 1Für jedes der fünf in § 8 Absatz 2 genannten Prüfungsfächer wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet. 2Sie ergibt sich aus der Summe der Prüfungspunkte des Faches, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsleistungen. 3Das Examenszeugnis gibt für jedes Fach die Durchschnittspunktzahl und die entsprechende Fachnote an, sowie gegebenenfalls die eingerechneten Modulnoten aus dem Hauptstudium nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 b). 4In dem Fach, in dem keine Klausur oder Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird, ist die Punktzahl für die mündliche Prüfung zugleich die Durchschnittspunktzahl. 5Ergibt das arithmetische Mittel aller Prüfungsleistungen in einem Fach weniger als fünf Punkte, ist dieses Fach nicht bestanden.
#§ 17
Ergebnis der Prüfung, Nachprüfung und Wiederholung
(1) 1Die Gesamtpunktzahl der Ersten Theologischen Prüfung ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsleistungen. 2Die Punktzahl der Wissenschaftlichen Hausarbeit wird zweifach gewertet.
(2) 1Die Gesamtnote gibt Auskunft, mit welchem Notendurchschnitt die Erste Theologische Prüfung bestanden wurde. 2Sie wird nach den insgesamt erreichten Punkten festgestellt. 3Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. 4Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 5Dabei gilt ein Notendurchschnitt von
- 1,0 bis 1,5 als „sehr gut“,
- 1,6 bis 2,5 als „gut“,
- 2,6 bis 3,5 als „befriedigend“ und
- 3,6 bis 4,0 als „ausreichend“.
6Die Berechnung wird anhand der Anlage zu dieser Prüfungsordnung durchgeführt.
(3) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit, die Praktisch-theologische Ausarbeitung sowie alle Fachprüfungen mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden.
(4) Die Note für eine als Wissenschaftliche Hausarbeit anerkannte Dissertation oder Magisterarbeit geht nicht in die arithmetische Ermittlung des Gesamtergebnisses ein.
(5) 1Ergibt in ein oder zwei Fächern das Ergebnis nicht mindestens fünf Punkte, findet in diesen Fächern eine erste Nachprüfung statt. 2Die Nachprüfung erstreckt sich auf alle Leistungen der entsprechenden Fächer und findet beim nächstmöglichen Termin der Prüfungsleistung statt. 3Muss die Nachprüfung in dem Fach stattfinden, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, so wird diese nicht wiederholt, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde. 4Erst nach Bestehen der Nachprüfung ist die gesamte Prüfung bestanden.
(6) 1Für die Bildung der Prüfungsnote der jeweiligen Prüfungsleistung sowie die Bildung der Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:
Bei einem Durchschnitt:
bis 1,5 | = | sehr gut, |
über 1,5 bis 2,5 | = | gut, |
über 2,5 bis 3,5 | = | befriedigend, |
über 3,5 bis 4,0 | = | ausreichend, |
über 4,0 | = | nicht ausreichend. |
2Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(7) 1Wird die erste Nachprüfung nicht bestanden, findet in dem betreffenden Fach oder in den zwei betreffenden Fächern eine zweite Nachprüfung statt. 2Die Nachprüfung kann frühestens beim nächstmöglichen Prüfungsdurchgang stattfinden und soll nicht später als zwei Jahre nach dem vorhergehenden Prüfungsdurchgang liegen. 3Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Nach Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung wird das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt gegeben.
(9) 1Über die bestandene Erste Theologische Prüfung stellt das Theologische Prüfungsamt ein Zeugnis aus. 2Es enthält das Gesamtergebnis der Prüfung, das Thema und die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit, die Note der Praktisch-theologischen Ausarbeitung sowie die Fachnoten.
(10) 1Über das Ergebnis einer nicht bestandenen Ersten Theologischen Prüfung stellt das Theologische Prüfungsamt eine Bescheinigung aus. 2Sie enthält die Noten der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Praktisch-theologischen Ausarbeitung sowie die Fachnoten.
#§ 18
Rücktritt und Versäumnis
(1) 1Ein einmaliger Rücktritt vom Prüfungsdurchgang ist bis spätestens vierzehn Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zulässig. 2Bei einer erneuten Anmeldung zur Prüfung können die wissenschaftliche Hausarbeit, die Prüfung in ein bis zwei vorgezogenen Fächern und die Praktisch-theologische Ausarbeitung anerkannt werden, sofern sie mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. 3Bei zweimaligem Rücktritt ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) 1Wird eine Prüfung versäumt, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als nicht bestanden. 2Dasselbe gilt, wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die Praktisch-theologische Ausarbeitung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abgegeben worden ist.
(3) 1Bei einem Versäumnis ist dieses dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Die mit der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes beauftragte Person entscheidet darüber, ob und wie der Prüfungsdurchgang fortzusetzen ist, und teilt diese Entscheidung der oder dem zu Prüfenden mit.
(4) 1Beruht das Versäumnis auf Krankheit, hat die oder der zu Prüfende dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. 2In Zweifelsfällen kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden. 3Die mit der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes beauftragte Person entscheidet darüber, ob und wie der Prüfungsdurchgang fortzusetzen ist und teilt diese Entscheidung der oder dem zu Prüfenden mit.
(5) Bei Krankschreibung von mehr als 14 Tagen während der Bearbeitungszeit der wissenschaftlichen Hausarbeit beziehungsweise von mehr als sieben Tagen während der Bearbeitungszeit der Praktisch-theologischen Ausarbeitung wird ein neues Thema gestellt.
#§ 19
Ordnungswidriges Verhalten
(1) Eine Prüfungsleistung, bei der eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch begangen wurde, gilt als nicht bestanden.
(2) In schwerwiegenden Fällen ordnungswidrigen Verhaltens kann der Ausschluss von den weiteren Prüfungsleistungen des laufenden Prüfungsdurchganges beschlossen werden.
(3) 1Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2Im Falle der Verhinderung kann die mit der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes beauftragte Person vorläufig entscheiden. 3Belastende Entscheidungen sind der oder dem zu Prüfenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) 1Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als fünf Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses vergangen sind. 2Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 3Vor der Entscheidung ist der oder dem Geprüften die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfungsleistung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall ist die betreffende Teilprüfung als „mangelhaft“ zu bewerten.
#§ 20
Rechtsbehelf
1Gegen abschließende Zulassungs- und Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Theologischen Prüfungsamt eingelegt werden. 2Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
#§ 21
Einsicht in die Prüfungsakten
Der oder dem Geprüften wird auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
#§ 22
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) 1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. 2Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2014/2015 aufnehmen.
(2) Studierende, deren Studienbeginn vor dem 1. Oktober 2014 datiert, können auf schriftlichen Antrag an das Theologische Prüfungsamt die Prüfung gemäß dieser Ordnung absolvieren.
#Anlage zu § 16
- Bewertung der Prüfungsleistungen (nach ABl. EKD 2023 Nr. 4, § 11):Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüfenden festgesetzt. Dafür sind folgende Punkte zu vergeben:15 /14 /13 Punkte
- = entsprechen: sehr gut (1),
- = eine hervorragende Leistung,
- entspricht der Fachnote: 15 = 1+ (0,7-1,0) / 14 = 1 (1,1-1,3) / 13 = 1- (1,4-1,5),
12 /11 /10 Punkte- = entsprechen: gut (2),
- = eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
- entspricht der Fachnote: 12 = 2+ (1,6-1,8) / 11 = 2 (1,9-2,2) / 10 = 2- (2,3-2,5),
9 /8 /7 Punkte- = entsprechen: befriedigend (3),
- = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
- entspricht der Fachnote: 9 = 3+ (2,6-2,8) / 8 = 3 (2,9-3,2) / 7 = 3- (3,3-3,5),
6 /5 Punkte- = entsprechen: ausreichend (4),
- = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
- entspricht der Fachnote: 6 = 4+ (3,6-3,8) / 5 = 4 (3,9-4,0),
4 /3 /2 /1 /0 Punkte- = entsprechen: ungenügend (5),
- = eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse und erheblicher Mängel den Anforderungen nicht entspricht,
- entspricht der Fachnote: 5.
- Punktetabelle für 11 PrüfungsleistungenGesamt-
punkteNote164-1531sehr gut152-1501,1149-1461,2145-1431,3142-1391,4138-1361,5135-1331,6gut132-1301,7129-1261,8125-1231,9122-1202119-1162,1115-1132,2112-1102,3109-1062,4105-1032,5102–1002,6befriedigend99-972,796-932,892-902,989-87386-833,182-803,279-773,376-733,472-703,569-673,6ausreichend66-643,763-603,859-573,956-524,0
Formel für die Notenberechnung:
17 - ( | Gesamtpunktzahl | ) | |
11 | |||
3 |
Punktetabelle für 13 Prüfungsleistungen
(falls die Option gewählt wurde, dass zwei Modulprüfungen eingerechnet werden sollen)
(falls die Option gewählt wurde, dass zwei Modulprüfungen eingerechnet werden sollen)
Gesamt- punkte | Note | ||
|---|---|---|---|
194-180 | 1 | sehr gut | |
179-176 | 1,1 | ||
175-172 | 1,2 | ||
171-169 | 1,3 | ||
168-165 | 1,4 | ||
164-161 | 1,5 | ||
160-157 | 1,6 | gut | |
156-153 | 1,7 | ||
152-149 | 1,8 | ||
148-145 | 1,9 | ||
144-141 | 2 | ||
140-137 | 2,1 | ||
136-133 | 2,2 | ||
132-129 | 2,3 | ||
128-126 | 2,4 | ||
125-122 | 2,5 | ||
121-118 | 2,6 | befriedigend | |
117-114 | 2,7 | ||
113-110 | 2,8 | ||
109-106 | 2,9 | ||
105-102 | 3 | ||
101-98 | 3,1 | ||
97-94 | 3,2 | ||
93-91 | 3,3 | ||
90-87 | 3,4 | ||
86-83 | 3,5 | ||
82-79 | 3,6 | ausreichend | |
78-75 | 3,7 | ||
74-70 | 3,8 | ||
69-67 | 3,9 | ||
66-63 | 4,0 |
17 - ( | Gesamtpunktzahl | ) | |
13 | |||
3 |