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Ordnung des Theologischen Prüfungswesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz (ThPO)

Vom 5. November 2004

(KABl. S. 214)1#

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von §§ 2 Abs. 2 und 29 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrausbildungsgesetz – PfAG) vom 9. Juni 2002 (ABl. EKD S. 303, berichtigt S. 361; KABl.-EKiBB 2003 S. 107) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Aufgaben des Theologischen Prüfungsamts

Das Theologische Prüfungsamt nimmt nach Maßgabe des Pfarrausbildungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften die für die Befähigung für das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erforderlichen Prüfungen ab oder wirkt an diesen Prüfungen mit.
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§ 2
Zusammensetzung

Das Theologische Prüfungsamt besteht aus den Mitgliedern des Kollegiums nach § 3 und weiteren Mitgliedern nach § 4, die nicht Mitglieder des Kollegiums sind.
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§ 3
Das Kollegium

( 1 ) Dem Kollegium gehören an:
  1. Mitglieder kraft Amtes nach Absatz 2,
  2. von der Landessynode gewählte Mitglieder nach Absatz 3,
  3. von der Kirchenleitung berufene Mitglieder nach Absatz 4.
( 2 ) Mitglieder kraft Amtes sind:
  1. die Bischöfin oder der Bischof,
  2. die Pröpstin oder der Propst,
  3. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, die oder der die Geschäfte des Theologischen Prüfungsamtes führt, vertretungsweise die nach der Geschäftsordnung des Konsistoriums zuständige Vertreterin oder der zuständige Vertreter (Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamts).
( 3 ) Die Landessynode wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte zwei Mitglieder.
( 4 ) Die Kirchenleitung beruft für die Dauer von sechs Jahren
  1. eine Generalsuperintendentin oder einen Generalsuperintendenten,
  2. eine juristische Referentin oder einen juristischen Referenten des Konsistoriums,
  3. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden eines Kreiskirchenrates,
  4. sechs planmäßige Professorinnen oder Professoren für evangelische Theologie aus den Disziplinen Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie und einer weiteren theologischen Disziplin bzw. eines Spezialfaches (zum Beispiel Religions-, Missionswissenschaft und Ökumenik) der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin,
  5. eine weitere Universitätsprofessorin oder einen weiteren Universitätsprofessor aus einer geisteswissenschaftlichen Disziplin,
  6. eine Professorin oder einen Professor des Studienganges „Evangelische Religionspädagogik” – Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik – der Evangelischen Fachhochschule Berlin,
  7. die geschäftsführende Beauftragte oder den geschäftsführenden Beauftragten für die Begleitung des Vorbereitungsdienstes,
  8. eine Dozentin oder einen Dozenten eines Predigerseminars, das für die Landeskirche Vikarinnen und Vikare ausbildet,
  9. eine Mentorin oder einen Mentor für das Gemeindevikariat innerhalb des Vorbereitungsdienstes der Theologen und der Gemeindepädagogen,
  10. die Leiterin oder den Leiter des Arbeitsbereiches Pfarrerfortbildung – Pastoralkolleg – im Bildungswerk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  11. eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im Entsendungsdienst.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Kollegium nach Absatz 3 und 4 endet vorzeitig, sobald das Mitglied aus der Funktion ausscheidet, aufgrund derer es gewählt oder berufen wurde. In diesem Fall wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt oder berufen.
( 6 ) Die Bischöfin oder der Bischof leitet das Theologische Prüfungsamt und führt den Vorsitz im Kollegium. Das Mitglied nach Absatz 4 Nr. 1 hat den stellvertretenden Vorsitz im Kollegium.
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§ 4
Weitere Mitglieder

( 1 ) Als weitere Mitglieder gehören kraft Amtes dem Theologischen Prüfungsamt an:
  1. die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten,
  2. die oder der Vorsitzende des Evangelisch-reformierten Moderamens,
  3. die theologischen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und die theologischen Referentinnen und Referenten des Konsistoriums,
  4. die Vorsitzenden der Kreiskirchenräte,
  5. die Professorinnen und Professoren und die Privatdozentinnen und -dozenten der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin,
  6. die Professorinnen und Professoren des Studienganges „Evangelische Religionspädagogik“ an der Evangelischen Fachhochschule Berlin,
  7. die Dozentinnen und Dozenten der Predigerseminare, die für die Landeskirche Vikarinnen und Vikare ausbilden,
  8. die Beauftragten für die Begleitung des Vorbereitungsdienstes,
  9. die Beauftragten der Arbeitsstellen für den evangelischen Religionsunterricht, die landeskirchlichen Schulpfarrerinnen und -pfarrer sowie die Kreiskatechetinnen und Kreiskatecheten,
  10. die Mentorinnen und Mentoren der einzelnen Vikariatsabschnitte jeweils für die Dauer von drei Jahren mit Beginn der Übernahme des Mentorates.
( 2 ) Das Konsistorium beruft weitere Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. In begründeten Fällen kann die Berufung für einen kürzeren Zeitraum erfolgen.
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§ 5
Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse

( 1 ) Aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes wird für jede Prüfung eine Prüfungskommission mit den erforderlichen Prüfungsausschüssen gebildet. Dabei ist auf die Fachkompetenz der Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse und auf eine möglichst gleichmäßige Heranziehung von Fachprüferinnen und Fachprüfern zu achten.
( 2 ) Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.
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§ 6
Aufgaben des Kollegiums

Das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes hat
  1. die Themen der als wissenschaftliche Hausarbeiten anzufertigenden Prüfungsarbeiten nach Maßgabe der Prüfungsordnungen zu behandeln,
  2. über die Anerkennung der vor anderen Prüfungsämtern erbrachten Leistungen zu beschließen, sofern die Prüfungsordnungen dies zulassen,
  3. die Prüfungspraxis zu beobachten, die Prüfungserfahrungen auszuwerten und Empfehlungen zum Prüfungsverfahren auszusprechen,
  4. die zuständigen landeskirchlichen Organe bei der Vorbereitung allgemeiner Prüfungsregelungen zu beraten,
  5. auf Anforderung der Landessynode oder der Kirchenleitung einen Bericht über die Arbeit des Theologischen Prüfungsamts mit einer Auswertung der Prüfungstätigkeit zu erstellen.
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§ 7
Geschäftsordnung des Kollegiums

( 1 ) Sitzungen des Kollegiums finden bei Bedarf statt. Das Kollegium muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung beantragt. Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
( 2 ) Das Kollegium hört im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Nr. 2 bis 4 die Vertretung der Studierenden und der Vikarinnen und Vikare.
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§ 8
Prüfungsordnungen

Die Kirchenleitung regelt nach Anhörung des Kollegiums des Theologischen Prüfungsamts folgende Prüfungen durch Rechtsverordnung:
  1. Erste Theologische Prüfung,
  2. Zweite Theologische Prüfung,
  3. Zweite Gemeindepädagogische Prüfung.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung des Theologischen Prüfungsamtes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. April 2000 (KABl.-EKiBB S. 53), geändert und erstreckt durch Neubildungsvertrag vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 154, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 2) außer Kraft. Die nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes berufenen Amtsträgerinnen und Amtsträger bleiben für die Zeit ihrer Berufung im Amt.

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1 ↑ Verkündet als Artikel 1 des Kirchengesetzes über das Theologische Prüfungswesen in der EKBO vom 5. November 2004.