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Verordnung mit Gesetzeskraft zur Aufhebung von Vorschriften über die zusätzliche Altersversorgung und das Treuegeld für kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in
Berlin-Brandenburg

vom 10. Juni 1994

(KABl.-EKiBB S. 111)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 15 Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Synode, die Kirchenleitung und das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 1990 (KABl.-EKiBB S. 145) mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Synode die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
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§ 1

Nachdem die Zusatzversorgung für die nicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt versicherten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg durch Tarifvertrag vom 30. Mai 1994 geregelt worden ist, werden die folgenden Vorschriften aufgehoben:
  1. aus der früheren Region Ost:
    1. das Kirchengesetz über zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 1957 (KABl.-EKiBB S. 1), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. April 1980 (AM 1980 S. 2),
    2. der Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg über die Ordnung zur Gewährung eines kirchlichen Treuegeldes an Mitarbeiter im kirchlichen Dienst und zur Anwendung des Kirchengesetzes über zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 1957 vom 28. November 1980 (auszugsweise abgedruckt im KABl.-EKiBB 1980 S. 223) und
    3. die Ordnung über die Gewährung eines kirchlichen Treuegeldes an Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom 28. November 1980 in der sich aus den Beschlüssen der Kirchenleitung vom 6. März 1992 und vom 24. September 1993 ergebenden Fassung (sämtliche Beschlüsse abgedruckt im KABl.-EKiBB 1993 S. 223 bis 225),
  2. aus der früheren Region West:
    das Kirchengesetz über zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1980 (KABl.-EKiBB S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 19. Juni 1990 (KABl.-EKiBB S. 77).
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§ 2

Für die bisherigen Zusatzversorgungs- oder Treuegeldberechtigten einschließlich der Anwärter und Anwärterinnen auf entsprechende Leistungen nach den in § 1 Nr. 1 genannten Regelungen gelten anstelle dieser Regelungen die Vorschriften des Tarifvertrages zur Regelung der Zusatzversorgung der nicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt versicherten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Ordnung der kirchlichen Zusatzversorgung – ZVO EKiBB) vom 30. Mai 1994.
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§ 3

( 1 ) Für die bisherigen Zusatzversorgungsberechtigten einschließlich der Anwärter und Anwärterinnen auf eine Zusatzversorgung nach dem in § 1 Nr. 2 genannten Kirchengesetz gelten anstelle dieses Kirchengesetzes die Vorschriften der Ordnung der kirchlichen Zusatzversorgung vom 30. Mai 1994.
( 2 ) Soweit die Ordnung der kirchlichen Zusatzversorgung Einschränkungen gegenüber den Leistungen nach dem in § 1 Nr. 2 genannten Kirchengesetz enthält, werden diese zu den sich aus der genannten Ordnung ergebenden Zeitpunkten, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Gesetzeskraft wirksam.
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§ 4

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 15. Juni 1994 in Kraft.