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Tarifvertrag zur Regelung der Zusatzversorgung der nicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt versicherten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Ordnung der kirchlichen Zusatzversorgung – ZVO EKiBB)

Vom 30. Mai 1994 (KABl.-EKiBB S. 112); §§ 6, 9 und 28 geändert, §§ 37a, 37b neu eingefügt durch 1. Tarifvertrag zur Änderung der Ordnung der kirchlichen Zusatzversorgung vom 12. Juni 1995 (KABl.-EKiBB S. 96), §§ 1, 3, 4, 6, 7, 11, 29, 30, 33, 42 und 43 geändert, §§ 41a und b neu eingefügt durch 2. ZVO-Änderungstarifvertrag vom 2. Dezember 1996 (KABl.-EKiBB 1997 S. 92), §§ 3, 5, 6, 7, 10, 11, 13, 14, 20, 28, 33, 34 und 41a geändert, § 23a neu eingefügt durch 3. ZVO-Änderungstarifvertrag vom 2. Mai 2002 (KABl. S. 120); §§ 5, 6, 8, 11, 13, 14, 23, 28, 33 und 41a geändert, § 11a neu eingefügt durch 4. ZVO-Änderungstarifvertrag vom 9. September 2004

(KABl. 2005 S. 7)

Zwischen
der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg,
vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
dem Verband kirchlicher Mitarbeiter Berlin-Brandenburg e. V.
– Gewerkschaft Kirche und Diakonie –,
vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand,
sowie
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
Landesverband Berlin und Brandenburg,
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Inhaltsübersicht

 
Abschnitt I
§
 1
 
Abschnitt II Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgung
 
Abschnitt III Leistungsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen für die Zusatzversorgung ehemaliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§
 3
§
 4
§
 5
§
 6
§
 7
§
 8
§
 9
§
 10
§
 11
§
 11a
 
Abschnitt IV Zusatzversorgung für Witwen oder Witwer (Witwenversorgungsrente)
§
 12
§
 13
§
 14
 
Abschnitt V Zusatzversorgung für Waisen (Waisenversorgungsrente)
§
 15
§
 16
§
 17
 
Abschnitt VI Allgemeine Vorschriften
§
 18
§
 19
§
 20
§
 21
§
 22
§
 23
§
 23a
 
Abschnitt VII Verfahrensvorschriften
§
 24
§
 25
§
 26
§
 27
 
Abschnitt VIII Übergangsvorschriften
§
 28
§
 29
§
 30
§
 31
§
 32
§
 33
§
 34
§
 35
§
 36
§
 37
§
 37a
§
 37b
§
 38
§
 39
§
 40
§
 41
 
Abschnitt VIIIa Zusatzversorgung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem Bereich der früheren Region Ost, die das 50., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet und eine ununterbrochene kirchliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht haben
§
 41a
§
 41b
 
Abschnitt VIIIb Schlussvorschriften
§
 42
§
 43
§
 44
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Abschnitt I

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der zu ihr gehörenden Körperschaften einschließlich der rechtlich unselbstständigen Werke und Einrichtungen, denen aufgrund ihres früheren kirchlichen Arbeitsverhältnisses bei Inkrafttreten dieser Ordnung
  1. im Bereich der früheren Region Ost Zusatzversorgung nach dem Kirchengesetz über zusätzliche Altersversorgung der nicht beamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 1957 (KABl. S. 1), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. April 1980 (AM 1980 S. 2), oder Treuegeld nach der Treuegeldordnung vom 28. November 1980 in der sich aus den Beschlüssen der Kirchenleitung vom 6. März 1992 und vom 24. September 1993 ergebenden Fassung (sämtliche Beschlüsse abgedruckt im KABl. 1993 S. 223 bis 225) oder
  2. im Bereich der früheren Region West Zusatzversorgung nach dem Kirchengesetz über zusätzliche Altersversorgung der nicht beamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1980 (KABl. S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 19. Juni 1990 (KABl. S. 77),
zusteht oder denen zwar die Leistungen nach den in der Nummer 1 genannten Bestimmungen bisher nicht zustehen, die aber die in dieser Ordnung einschließlich ihrer Übergangsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgung erfüllen.
Diese Ordnung gilt ferner für die noch als Angestellte oder Arbeiter beschäftigten kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, soweit sie unter den Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – KMT – vom 27. April 1993 (KABl. S. 82) fallen und nicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert sind oder versichert werden und weder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung noch künftig die Voraussetzungen für eine solche Versicherung erfüllen; die Zusatzversorgungsberechtigung nach dieser Ordnung setzt im Falle von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen aus der früheren Region West der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg voraus, dass sie bereits im Jahre 1969 unter das in Unterabsatz 1 Nr. 2 genannte Kirchengesetz fielen und sich damals unter Verzicht auf die Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt für ein Verbleiben bei der Zusatzversorgung gemäß dem genannten Kirchengesetz ausgesprochen haben. Zusatzversorgungsberechtigt nach dieser Ordnung ist oder wird nicht, wer einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.
Die nach den entsprechenden Vorschriften unter den in dieser Ordnung genannten Voraussetzungen fortbestehende Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt von den Bestimmungen der vorstehenden Unterabsätze unberührt.
(1a) Unter diese Ordnung fallen nach Maßgabe des Abschnitts VIIIa auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der früheren Region Ost, die mindestens bis zum 1. Januar 1997 Vergütung oder Lohn nach dem kirchlichen Osttarif gemäß den entsprechenden Übergangsbestimmungen des KMT in Verbindung mit dem Teil O des jeweils geltenden Vergütungs- und Lohntarifvertrages erhalten und die vor dem 1. Januar 1997 das 50., aber noch nicht das 60. Lebensjahr und außerdem eine ununterbrochene kirchliche Dienstzeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 von mindestens zehn Jahren vollendet haben. Der vorstehende Satz findet auch Anwendung, wenn im Gebiet der früheren Region West Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Bezüge nach Osttarif erhalten, jedoch Vergütung oder Lohn nach dem kirchlichen Westtarif beanspruchen können, bis zum 16. Dezember 1996 unwiderruflich auf die Umstellung ihrer Bezüge auf den kirchlichen Westtarif für die zurückliegende und die Zeit bis zum 31. Januar 1997 – und damit auf die Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt – verzichten. Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform.
( 2 ) Die Leistungen nach dieser Ordnung werden unmittelbar durch die Landeskirche oder in deren Auftrag durch eine vom Konsistorium beauftragte Stelle gewährt. Die erforderlichen Mittel werden, soweit sie nicht aufgrund besonderer Regelung, insbesondere gemäß Abschnitt VIIIa dieses Tarifvertrages, aus Versicherungsleistungen oder Umlagen (Beiträgen) kirchlicher Arbeitgeber zur Verfügung stehen, aus dem landeskirchlichen Haushalt aufgebracht. Durch landeskirchliche Regelung begründete Verpflichtungen der früheren Arbeitgeber zur Erstattung der gewährten Zusatzversorgungsleistungen bleiben im Übrigen unberührt.
( 3 ) Keinen Anspruch auf Zusatzversorgung haben Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind oder deren Arbeitsverhältnis deshalb hätte gekündigt werden können, wenn es nicht bereits aus anderen Gründen geendet hätte.
( 4 ) Die Gewährung von Unterstützungsleistungen an vor dem 19. Mai 1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den damaligen Grenzen übergesiedelte ehemalige kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der früheren Region Ost der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg durch die Evangelische Kirche in Deutschland bleibt von dieser Ordnung unberührt und geht den sich aus ihr ergebenden Leistungen vor.
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Abschnitt II
Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgung

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§ 2

Als kirchliche Zusatzversorgung werden gewährt
  1. Versorgungsrenten an die zusatzversorgungsberechtigten ehemaligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß Abschnitt III dieser Ordnung,
  2. Witwenversorgungsrenten an hinterbliebene Witwen ehemaliger Mitarbeiter oder Witwer ehemaliger Mitarbeiterinnen gemäß Abschnitt IV dieser Ordnung und
  3. Waisenversorgungsrenten an Waisen von ehemaligen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen gemäß Abschnitt V dieser Ordnung.
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Abschnitt III
Leistungsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen für die Zusatzversorgung ehemaliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

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§ 3
Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Anspruch auf Zusatzversorgung (Versorgungsrente) hat, wer
  1. eine mindestens zehnjährige ununterbrochene kirchliche Dienstzeit (Wartezeit) zurückgelegt hat,
  2. eine Vollrente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters nach den §§ 35 bis 37, 236, 237 und 237a SGB VI oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI erhält und
  3. anlässlich des Rentenbezugs aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg ausscheidet oder lediglich geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV weiterbeschäftigt wird.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird die Zusatzversorgung im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bereits nach einer ununterbrochenen kirchlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren gewährt. Ist die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der Tod durch einen das kirchliche Arbeitsverhältnis betreffenden Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten, gilt die Voraussetzung gemäß Absatz 1 Nr. 1 und des vorstehenden Satzes auch bei einer kirchlichen Dienstzeit von weniger als fünf Jahren als erfüllt. Bei befristeter Bewilligung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 102 Abs. 2 SGB VI) wird die Zusatzversorgung auch ohne die in Absatz 1 Nr. 3 bestimmte Voraussetzung für die Dauer der Rentenlaufzeit gewährt.
( 3 ) Die Voraussetzung des Absatz 1 Nr. 3 gilt als erfüllt, wenn Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen vor dem Beginn der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung gemäß der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld für Bürger aus der DDR und ausländische Bürger mit ständigem Wohnsitz in der DDR vom 8. Februar 1990 aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und in der Zeit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Einsetzen der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Vorruhestandsgeld erhalten haben. Die Voraussetzung des Absatz 1 Nr. 3 gilt auch dann als erfüllt, wenn Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen im Anschluss an die durch den kirchlichen Arbeitgeber veranlasste und von ihnen nicht zu vertretende Beendigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbeginn Altersübergangsgeld nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes bezogen haben.
( 4 ) Unbeschadet der §§ 4 und 7 und der an die kirchliche Dienstzeit anknüpfenden Regelungen sind im Sinne der Vorschriften dieser Ordnung
  1. kirchliche Arbeitgeber die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg oder die zu ihr gehörenden Körperschaften einschließlich der rechtlich unselbstständigen Werke und Einrichtungen,
  2. kirchliche Arbeitsverhältnisse die Arbeitsverhältnisse mit einem der Arbeitgeber gemäß Nummer 1,
  3. kirchlicher Dienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber gemäß den Nummern 1 und 2.
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§ 4
Kirchliche Dienstzeit (Wartezeit)

( 1 ) Kirchliche Dienstzeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 ist die Zeit der beruflichen Beschäftigung bei einem der in § 24 Abs. 2 Buchstabe a und b KMT bezeichneten Arbeitgeber. Berücksichtigt werden nach Maßgabe der folgenden Absätze nur solche Arbeitsverhältnisse oder Tätigkeitszeiten, für die gemäß vertraglicher Vereinbarung die Arbeitssatzung, die Arbeitsvertragsordnung und die Vergütungsordnung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, die arbeitsrechtlichen Ordnungen für das Kirchengebiet Berlin oder die an deren Stelle getretenen kirchenrechtlichen oder tarifvertraglichen Regelungen für kirchliche Mitarbeiter oder die vergleichbaren arbeitsrechtlichen Regelungen anderer Evangelischer Kirchen oder der Diakonischen Werke galten.
( 2 ) Zeiten vor dem 1. Januar 1993 werden berücksichtigt, wenn und soweit es sich um Tätigkeiten mit einer vertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 40 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten handelt. Bei Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, die im Bereich der früheren Region Ost gleichzeitig in zwei oder mehr zu demselben Zeitpunkt und in Abhängigkeit voneinander begründeten Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen standen, werden die vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden oder Prozentwerte einer Vollbeschäftigung hierbei zusammengerechnet, wenn die für jedes dieser Arbeitsverhältnisse vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 vom Hundert der einer Vollbeschäftigung entsprechenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betrug. Auf Antrag des oder der Berechtigten werden auch Zeiten mit einer vertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 40 vom Hundert einer Vollbeschäftigung berücksichtigt, soweit nicht nur eine geringfügige rentenversicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt wurde.
( 3 ) Zeiten ab dem 1. Januar 1993 werden berücksichtigt, soweit es sich nicht um in Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 3 Buchst. a KMT zurückgelegte Tätigkeitszeiten handelt.
( 4 ) Zeiten in einem Arbeitsverhältnis, das wegen schuldhaften Verhaltens des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin aus wichtigem Grund fristlos gekündigt oder zur Vermeidung einer solchen Kündigung ohne Einhaltung einer der Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung entsprechenden Frist aufgehoben oder aufgelöst wurde, werden auf die kirchliche Dienstzeit nicht angerechnet.
( 5 ) Lag während der fortbestehenden beruflichen Beschäftigung im kirchlichen Dienst in der Zeit vor dem 1. Januar 1993 die vertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend unter dem in Absatz 2 genannten Mindestbeschäftigungsumfang, wird dadurch die kirchliche Dienstzeit nicht unterbrochen, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 vom Hundert einer Vollbeschäftigung betrug. Bei Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt worden sind (Saisonmitarbeiter), wird die kirchliche Dienstzeit durch die Zeiten der Nichtbeschäftigung zwischen den jährlichen Saisons nicht unterbrochen. Die Absätze 2 und 3 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 74 KMT gelten entsprechend. Die Zeiträume der vorübergehenden geringeren wöchentlichen Arbeitszeit (Satz 1) oder der Nichtbeschäftigung (Sätze 2 und 3) rechnen bei der Feststellung der ununterbrochenen kirchlichen Dienstzeit nicht mit. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
( 6 ) Bestanden oder bestehen für dieselbe Person gleichzeitig und nebeneinander mehrere kirchliche Arbeitsverhältnisse, gelten diese für die Berücksichtigung als kirchliche Dienstzeit im Sinne der vorstehenden Absätze nur als ein Arbeitsverhältnis.
( 7 ) Als kirchliche Dienstzeit gilt unter den in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen auch die Zeit eines sich an das kirchliche Arbeitsverhältnis anschließenden Vorruhestandes gemäß der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld für Bürger der DDR und ausländische Bürger mit ständigem Wohnsitz in der DDR vom 8. Februar 1990. Auf die kirchliche Dienstzeit angerechnet wird bei Erfüllung der in § 3 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen auch die Zeit des Bezuges von Altersübergangsgeld nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes.
( 8 ) Ausbildungszeiten bleiben bei der kirchlichen Dienstzeit unberücksichtigt.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Auf die kirchliche Dienstzeit werden auch Beschäftigungszeiten mit Bezahlung nach dem Abkommen zur Regelung der Entlohnung und Vergütung für die Beschäftigten in evangelischen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik angerechnet, jedoch frühestens von dem Zeitpunkt an, von dem ab die von einem anderen Träger übernommene Einrichtung oder Anstalt in die kirchliche Trägerschaft übergegangen oder Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – geworden ist.
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§ 5
Höhe der Zusatzversorgung, Mindestversorgungsrente

( 1 ) Als Zusatzversorgung wird eine monatliche Versorgungsrente in der Höhe gezahlt, um die die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung hinter der nach den folgenden Vorschriften berechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Versorgungsausgleichs im Scheidungsfalle vermindert oder erhöht, wird die Rentenhöhe zugrunde gelegt, die sich ohne den Versorgungsausgleich ergäbe. Der ausschließlich auf Kindererziehungszeiten als solchen (§§ 56, 70 Abs. 2, 249, 256d SGB VI) beruhende Teil der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI bleiben, soweit nicht Unterabsatz 2 und § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 zutreffen, unberücksichtigt. Wird in anderen Fällen, ausgenommen die der Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung anstelle der ungekürzten Vollrente eine verminderte Rente gezahlt, gilt die sich ohne die Verminderung ergebende Vollrente als die zu berücksichtigende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt insbesondere in den Fällen von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente.
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 3 sind Rentenanteile für Kindererziehungszeiten insoweit zu berücksichtigen, als in Fällen des § 6 Abs. 1 Unterabs. 2
aa)
die Mindestgesamtversorgung diejenige Gesamtversorgung übersteigt, die sich ohne Anwendung des Mindestversorgungssatzes von 25 vom Hundert ergeben hätte,
bb)
die Höchstgesamtversorgung von 60 vom Hundert der nach § 6 Abs. 1a berücksichtigungsfähigen Dienstbeszüge durch die Summe aus der die Kindererziehungsanteile einschließenden Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der ohne Anrechnung der Rentenanteile für Kindererziehungszeiten auf die Gesamtversorgung ermittelten Versorgungsrente überschritten wird.
( 2 ) Die Versorgungsrente beträgt mindestens für jedes Jahr der zusatzversorgungsfähigen Dienstzeit (§ 7) 0,4 vom Hundert der monatlichen zusatzversorgungsfähigen Dienstbezüge (Vergütung oder Lohn), die zum Zeitpunkt der Beendigung des letzten kirchlichen Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zustanden oder sich bei Anwendung der Vergütungs- oder Lohntabellen ergeben, die zu dem in den §§ 8 Abs. 2 und 3, 28 Abs. 1 und 2 dieser Ordnung bestimmten anderen Zeitpunkt gelten oder galten. Für die Berechnung der Mindestversorgungsrente werden jedoch höchstens 40 Jahre als zusatzversorgungsfähige Dienstzeit berücksichtigt.
( 3 ) Soweit die sich aus den Absätzen 1 oder 2 ergebende Versorgungsrente niedriger ist als der monatliche Betrag, der sich bei Gewährung von 12,00 Deutsche Mark beziehungsweise mit Wirkung vom 1. Januar 2002 6,14 Euro oder im Falle einer Teilzeitbeschäftigung des entsprechenden anteiligen Betrages für jedes Jahr der zusatzversorgungsfähigen Dienstzeit (§ 7) ergibt, wird dieser als Mindestversorgungsrente gewährt.
( 4 ) In den Fällen des § 3 Abs. 2 wird als kirchliche Zusatzversorgung mindestens die bei einer kirchlichen Dienstzeit von zehn Jahren zustehende Leistung gewährt.
( 5 ) Die Versorgungsrenten der vorstehenden Absätze werden gemäß der Vorschrift des § 11a angepasst.
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§ 6
Gesamtversorgung1#

( 1 ) Die Gesamtversorgung beträgt für jedes Jahr der zusatzversorgungsfähigen Dienstzeit (§ 7) 1,5 vom Hundert der nach dem folgenden Absatz der Höhe nach berücksichtigungsfähigen (gegebenenfalls gekürzten) monatlichen zusatzversorgungsfähigen Dienstbezüge (§ 8).
Die Gesamtversorgung beträgt mindestens 25 vom Hundert und höchstens 60 vom Hundert der zusatzversorgungsfähigen Dienstbezüge im Sinne von Unterabsatz 1.
(1a) Für die Ermittlung der Gesamtversorgung werden die – sich gegebenenfalls unter Zugrundelegung des Beschäftigungsquotienten für die eine Teilzeitbeschäftigung einschließende gesamte zusatzversorgungsfähige Dienstzeit ergebenden – zusatzversorgungsfähigen Dienstbezüge nur bis zur Höhe des Betrages berücksichtigt, der sich ergibt, wenn die Bezüge um den zutreffenden Prozentsatz aus der folgenden Tabelle gekürzt werden:
monatliche Dienstbezüge
Kürzungssatz in Prozent
 1.
bis zu
1 500,– €
 0 v. H.
 2.
mehr als
1 500,– €
bis zu
1 750,– €
 1 v. H.
 3.
mehr als
1 750,– €
bis zu
2 000,– €
 2 v. H.
 4.
mehr als
2 000,– €
bis zu
2 250,– €
 3 v. H.
 5.
mehr als
2 250,– €
bis zu
2 500,– €
 4 v. H.
 6.
mehr als
2 500,– €
bis zu
2 750,– €
 5 v. H.
 7.
mehr als
2 750,– €
bis zu
3 000,– €
 6 v. H.
 8.
mehr als
3 000,– €
bis zu
3 250,– €
 7 v. H.
 9.
mehr als
3 250,– €
bis zu
3 500,– €
 8 v. H.
10.
mehr als
3 500,– €
bis zu
3 750,– €
 9 v. H.
11.
mehr als
3 750,– €
bis zu
4 000,– €
10 v. H.
12.
mehr als
4 000,– €
bis zu
4 250,– €
11 v. H.
13.
mehr als
4 250,– €
bis zu
4 500,– €
12 v. H.
14.
mehr als
4 500,– €
bis zu
4 750,– €
13 v. H.
15.
mehr als
4 750,– €
bis zu
5 000,– €
14 v. H.
16.
mehr als
5 000,– €
15 v. H.
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§ 7
Zusatzversorgungsfähige (gesamtversorgungsfähige) Dienstzeit

( 1 ) Zusatzversorgungsfähige Dienstzeit im Sinne von § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 1 ist die kirchliche Dienstzeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 6 mit den folgenden Maßgaben:
  1. Zusatzversorgungsfähig ist nur die nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit.
  2. Angerechnet werden auch kirchliche Dienstzeiten vor oder nach einer Unterbrechung des kirchlichen Dienstes, soweit sie in Arbeitsverhältnissen von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer zurückgelegt worden sind.
  3. Die in der Protokollnotiz zu § 4 Abs. 1 genannten Beschäftigungszeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie bei einem der in § 24 Abs. 2 Buchstabe a KMT bezeichneten kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zurückgelegt worden sind.
  4. Von den folgenden Nummern 5 und 6 abgesehen werden Zeiten, für die weder Dienstbezüge noch Krankenbezüge oder Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung zustanden, nicht berücksichtigt.
  5. Die Zeit der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung oder des gesetzlichen Schwangerschafts- und Wochenurlaubs wird auf die zusatzversorgungsfähige Dienstzeit angerechnet.
  6. Die Zeit eines Mutterschafts- oder Erziehungsurlaubs oder einer Freistellung nach dem Wochenurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind wird bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes auf die zusatzversorgungsfähige Dienstzeit angerechnet.
( 2 ) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung wird bei der Ermittlung der Prozentsätze gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 anteilmäßig nach dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die vertraglich vereinbarte regelmäßige (durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit zu einer Vollbeschäftigung stand. Umfasst die zusatzversorgungsfähige Dienstzeit sowohl Zeiten mit Vollbeschäftigung als auch Zeiten mit Teilzeitbeschäftigung oder hat sich der Umfang der Teilzeitbeschäftigung geändert, ist der durchschnittliche Verhältniswert für die Gesamtzeit der zusatzversorgungsfähigen Dienstzeit festzustellen. Die der kirchlichen Dienstzeit entsprechenden Prozentwerte sind mit den sich aus den vorstehenden Sätzen ergebenden Beschäftigungsquotienten zu vervielfachen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei der Anwendung des § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt des Betrages von 12,00 Deutsche Mark beziehungsweise mit Wirkung vom 1. Januar 2002 6,14 Euro für jedes Jahr der zusatzversorgungsfähigen Dienstzeit der dem Beschäftigungsquotienten entsprechende Teilbetrag gewährt wird.
( 3 ) Bestanden oder bestehen für dieselbe Person gleichzeitig und nebeneinander mehrere kirchliche Arbeitsverhältnisse mit einer jeweils den in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen entsprechenden wöchentlichen Arbeitszeit, werden die vertraglich vereinbarten Wochenstunden oder Prozentwerte einer Vollbeschäftigung aus den mehreren Arbeitsverhältnissen vor Anwendung des Absatz 2 zusammengerechnet.
( 4 ) Auf die zusatzversorgungsfähige Zeit wird die Zeit eines Vorruhestandes unter denselben Voraussetzungen angerechnet, die gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 für die Berücksichtigung als kirchliche Dienstzeit gelten. Für die Anwendung des Absatz 2 wird jedoch nur die Zeit des kirchlichen Dienstes bis zum Beginn des Vorruhestandes zugrunde gelegt.
( 5 ) Bei der Feststellung der zusatzversorgungsfähigen Dienstzeit bleiben solche Zeiten des kirchlichen Dienstes außer Betracht, die bereits bei der Bemessung einer anderen von einer Stelle des kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienstes gewährten Versorgung oder Zusatzversorgung berücksichtigt werden. Ist die Zeit des kirchlichen Dienstes von der anderen Stelle nur zur Hälfte oder zu einem anderen Bruchteil berücksichtigt worden, ohne dass dieser einem durch Kalenderdaten bestimmten Zeitraum entspricht, gilt der vorstehende Satz sinngemäß mit der Wirkung, dass die kirchliche Dienstzeit nur zu dem verbleibenden, von der anderen Stelle nicht berücksichtigten Bruchteil auf die zusatzversorgungsfähige Dienstzeit angerechnet wird.
( 6 ) Ein bei der Berechnung der zusatzversorgungsfähigen (gesamtversorgungsfähigen) Zeit verbleibender Rest von weniger als einem Jahr, aber mehr als sechs Monaten, wird auf ein volles Jahr aufgerundet; eine kürzere Restzeit bleibt unberücksichtigt.
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§ 8
Zusatzversorgungsfähige (gesamtversorgungsfähige) Dienstbezüge

( 1 ) Zusatzversorgungsfähige Dienstbezüge sind die im Rahmen der Vorschriften des kirchlichen Arbeits- oder Tarifrechts gewährten, einer Vollbeschäftigung entsprechenden monatlichen Bezüge aus dem letzten kirchlichen Arbeitsverhältnis in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vor dem Bezug der (Voll-)Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne einmalige (jährliche) Zahlungen und ohne Zeitzuschläge und sonstige unständige Bestandteile. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung gehören zu den zusatzversorgungsfähigen Dienstbezügen
  1. bei Angestellten
    1. die Grundvergütung, gegebenenfalls einschließlich einer im Gruppenplan vorgesehenen Vergütungsgruppenzulage,
    2. der Ortszuschlag,
    3. die allgemeine Zulage,
  2. bei Arbeitern
    1. der Monatslohn,
    2. der Sozialzuschlag für Kinder.
Andere laufend gezahlte Bestandteile der Bezüge dürfen nur dann als zusatzversorgungsfähig berücksichtigt werden, wenn auf sie nach dem kirchlichen Arbeits- oder Tarifrecht ein Rechtsanspruch bestand und sie vom Konsistorium als zusatzversorgungsfähig im Sinne dieser Ordnung anerkannt worden sind.
( 2 ) Für die erstmalige Berechnung der nach Inkrafttreten dieser Ordnung den Versorgungsberechtigten zustehenden Zusatzversorgung (Versorgungsrente, Mindestversorgung) werden für alle bisherigen Zusatzversorgungs- oder Treuegeldempfänger aus der früheren Region Ost (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 1) die zusatzversorgungsfähigen Dienstbezüge auf der Grundlage der am 1. April 1994 in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg für Mitarbeiter in der früheren Region Ost geltenden tarifrechtlichen Regelungen einschließlich der dazugehörenden Vergütungs- und Lohntabellen neu ermittelt. Ausgehend von der letzten Vergütungs- oder Lohngruppe vor Beendigung des kirchlichen Dienstes werden dabei zugrunde gelegt
  1. bei Angestellten
    1. die Grundvergütung der Endstufe der Tabelle, gegebenenfalls einschließlich einer im Gruppenplan vorgesehenen Vergütungsgruppenzulage,
    2. der Ortszuschlag der Stufe 2,
    3. die allgemeine Zulage,
  2. bei Arbeitern der Monatslohn der letzten Stufe der Monatstabelle.
Auf formlosen Antrag des oder der Versorgungsberechtigten werden die Vergütungs- oder Lohngruppe unter Zugrundelegung der am 1. April 1994 geltenden Gruppenpläne aus der Anlage 1 zum KMT neu festgestellt und die Bezüge für diese Gruppe als zusatzversorgungsfähige Dienstbezüge berücksichtigt.
( 3 ) Auf Antrag der in der früheren Region West nach dem in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 genannten Kirchengesetz Zusatzversorgungsberechtigten wird auch für diese die Vergütungs- oder Lohngruppe auf der Grundlage der am 1. April 1994 geltenden Gruppenpläne aus der Anlage 1 zum KMT neu festgestellt. Die sich daraus ergebenden Bezüge werden im Rahmen der Neuberechnung der bisherigen Zusatzversorgungsleistungen zu dem in § 28 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt ermittelt.
( 4 ) Hat ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, die im Sinne von § 27 Abs. 2 Unterabs. 2 KMT unterschiedlichen Gruppenplänen zuzuordnen sind und zu einer unterschiedlichen Eingruppierung für die verschiedenen Einzeltätigkeiten geführt haben oder führen, sind zur Feststellung der zusatzversorgungsfähigen (gesamtversorgungsfähigen) Dienstbezüge die Teilbezüge für die verschiedenen Tätigkeiten zusammenzurechnen und gegebenenfalls auf die einer Vollbeschäftigung entsprechenden Bezüge hochzurechnen.
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§ 9
Leistungen an vorzeitig aus dem kirchlichen Dienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

( 1 ) Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2, die ohne Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt aus dem (letzten) kirchlichen Arbeitsverhältnis in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg ausgeschieden sind, zu dem gemäß dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt oder eingesetzt hat, und die
  1. die Wartezeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt haben,
  2. zum Zeitpunkt der Beendigung des (letzten) kirchlichen Arbeitsverhältnisses in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg das 35. Lebensjahr vollendet hatten und
  3. nicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt nachversichert worden sind oder werden,
erhalten als Zusatzversorgung die Versorgungsrente (Mindestversorgungsrente) gemäß § 5 Abs. 2. Dabei wird als kirchliche Dienstzeit (Wartezeit) abweichend von § 4 Abs. 1 und als zusatzversorgungsfähige Zeit abweichend von § 7 Abs. 1 nur die bei kirchlichen Arbeitgebern in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zurückgelegte Dienstzeit berücksichtigt.
( 2 ) Zusatzversorgungsfähige Dienstbezüge für die Berechnung der Versorgungsrente gemäß Absatz 1 sind die Bezüge im Sinne des § 8 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis. § 8 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
( 3 ) Hat das kirchliche Arbeitsverhältnis aus von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin nicht zu vertretenden Gründen durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag geendet, wird die zusatzversorgungsfähige Dienstzeit ohne die Einschränkung des Absatz 1 Satz 2 festgestellt; abweichend von Absatz 2 Satz 1 werden die Dienstbezüge der Berechnung zugrunde gelegt, die der oder die Anspruchsberechtigte aufgrund seiner oder ihrer früheren Tätigkeit und der früheren Vergütungs- oder Lohngruppe bei Beginn der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte, wenn das kirchliche Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt bestanden hätte. Unter den im vorstehenden Satz genannten Voraussetzungen findet für die Bemessung der Versorgungsrente auch § 5 Abs. 3 Anwendung.
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§ 10
Versorgungsausgleich im Scheidungsfall

Ist bei einer Ehescheidung die Zusatzversorgungsanwartschaft oder die Versorgungsrente im Versorgungsausgleich durch das Familiengericht in dem von diesem bestimmten Umfange auf den anderen Ehegatten übertragen worden, wird die ab dem in dieser Ordnung vorgesehenen Leistungsbeginn zustehende Versorgungsrente entsprechend der in der Entscheidung des Familiengerichts getroffenen Regelung in sinngemäßer Anwendung des § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes entsprechend gekürzt. Soweit sich nicht aus der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts etwas anderes ergibt, wird eine nach § 5 Abs. 2 oder 3 bemessene Versorgungsrente in dem Verhältnis gekürzt, in dem der zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den anderen Ehegatten übertragene Anteil der Versorgungsanwartschaft oder Versorgungsrente zu der ungekürzten Versorgungsrente steht.
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§ 11
Beginn, Ruhen und Erlöschen der Versorgungsrente

( 1 ) Die Versorgungsrente wird, vorbehaltlich ihrer rechtzeitigen Beantragung (§ 24), mit Wirkung von demselben Zeitpunkt gewährt, von dem ab die Vollrente wegen Alters oder die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder wieder gezahlt wird (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
( 2 ) Die Versorgungsrente ruht,
  1. solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versagt ist oder aus anderen Gründen nicht gezahlt wird,
  2. wenn der oder die Versorgungsberechtigte noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, in Höhe der Einkünfte aus Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) – einschließlich Krankenbezüge oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV), soweit diese monatlich 325,00 Euro beziehungsweise ab 1. April 2003 340,00 Euro (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) übersteigen,
  3. wenn der oder die Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat, in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der Gesamtversorgung gemäß § 6 und den Einkünften aus einer Beschäftigung im kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienst die der Versorgungsrente zugrunde liegenden zusatzversorgungsfähigen Dienstbezüge übersteigt, im Übrigen in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der Gesamtversorgung gemäß § 6 und den Einkünften aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das Eineinhalbfache der der Versorgungsrente zugrunde liegenden zusatzversorgungsfähigen Dienstbezüge übersteigt.
( 3 ) Der Anspruch auf Versorgungsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,
  1. in dem der oder die Versorgungsberechtigte verstorben oder verschollen ist,
  2. für den die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI oder eine zeitlich befristete oder aus anderen Gründen wegfallende Rente letztmalig gezahlt worden ist,
  3. in dem die Entscheidung eines Gerichtes im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland über die Verurteilung des oder der Versorgungsberechtigten wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig geworden ist,
  4. in dem ein vor der zuständigen Stelle erklärter Austritt aus der Evangelischen Kirche wirksam wird.
( 4 ) Die §§ 103 und 104 SGB VI gelten entsprechend.
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§ 11a
Anpassung der Versorgungsrenten nach § 5

Die Versorgungsrenten nach § 5 werden ab dem Jahr 2004 jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 vom Hundert ihres Betrages angepasst.
Übergangsbestimmung:
Versorgungsrenten nach § 5 Abs. 1, die auf der Grundlage des kirchlichen Osttarifs gemäß den entsprechenden Übergangsbestimmungen des KMT in Verbindung mit dem Teil O des jeweils geltenden Vergütungs- und Lohntarifvertrages berechnet werden, werden in den Jahren 2004 und 2005 um 2 vom Hundert ihres Betrages angepasst.
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Abschnitt IV
Zusatzversorgung für Witwen oder Witwer (Witwenversorgungsrente)

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§ 12
Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Stirbt ein unter diese Ordnung fallender Mitarbeiter, der die Wartezeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 erfüllt hat oder dessen Wartezeit als erfüllt gilt, oder ein Versorgungsrentenberechtigter, hat die Witwe Anspruch auf Witwenversorgungsrente, wenn ihr eine Witwenrente nach § 46 SGB VI aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Im Falle der Verschollenheit findet § 49 SGB VI entsprechende Anwendung.
( 2 ) Anspruch auf Witwenversorgungsrente besteht nicht, wenn
  1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Rente zu verschaffen, oder
  2. die Ehe nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Gewährung der Versorgungsrente gemäß § 2 Nr. 1 (§§ 3 oder 9) geschlossen worden ist und der Verstorbene zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr vollendet hatte, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder dass im Zeitpunkt der Eheschließung ein Kind aus einer früheren Ehe des Verstorbenen der elterlichen Betreuung bedurfte.
Die §§ 103 bis 105 SGB VI finden entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die vorstehenden Absätze und die nachfolgenden Vorschriften für Witwen gelten für Witwer entsprechend.
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§ 13
Höhe der Witwenversorgungsrente

( 1 ) Soweit nicht Satz 2 zutrifft, wird als Witwenversorgungsrente monatlich der Betrag gezahlt, um den die Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung hinter der Gesamtversorgung für Witwen zurückbleibt. Ist die Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Anrechnung von Einkommen (§ 97 SGB VI) vermindert oder wird vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aus anderen Gründen statt der ungekürzten eine verminderte Witwenrente gezahlt, wird die Rentenhöhe zugrunde gelegt, die sich ohne die Verminderung ergeben würde. § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Gesamtversorgung für die Witwe beträgt 60 vom Hundert der Gesamtversorgung, die der Berechnung der Versorgungsrente des Verstorbenen zugrunde zu legen gewesen wäre, wenn diese für ihn zum Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente der Witwe (§ 14 Abs. 1) nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 neu zu berechnen wäre. Im Falle der Gewährung der kleinen Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 46 Abs. 1 SGB VI) beträgt die Gesamtversorgung der Witwe 70 vom Hundert des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
( 3 ) Hat der verstorbene Berechtigte die Mindestversorgungsrente nach § 5 Abs. 2 oder 3 erhalten oder wäre sie ihm zu gewähren, wenn ihm bereits vor seinem Tode die Zusatzversorgung zugestanden hätte, beträgt die Witwenversorgungsrente 60 vom Hundert der Mindestversorgungsrente, die im Sterbemonat zugestanden hat.
( 4 ) Im Falle eines früheren Mitarbeiters, der vor dem Beginn der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, gilt für die Gewährung der Witwenversorgung § 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Witwenversorgungsrente 60 vom Hundert der Versorgungsrente beträgt, die an den Berechtigten selbst zu zahlen wäre.
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§ 14
Beginn, Ruhen und Erlöschen der Witwenversorgungsrente

( 1 ) Die Witwenversorgungsrente wird, vorbehaltlich ihrer rechtzeitigen Beantragung (§ 24), mit Wirkung von demselben Zeitpunkt gewährt, von dem ab die Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder wieder gezahlt wird (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Hat der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bereits Versorgungsrente nach dieser Ordnung bezogen, so erhält die Witwe die Versorgungsrente für weitere drei Monate nach dem Sterbemonat. In diesem Falle beginnt die Zahlung der Witwenversorgungsrente erst nach Ablauf dieses Zeitraumes.
( 2 ) Die Witwenversorgungsrente ruht,
  1. solange die Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung versagt ist oder aus anderen Gründen als der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97 SGB VI) nicht gezahlt wird,
  2. wenn die Witwe die kleine Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 13 Abs. 2 Satz 2 dieser Ordnung und § 46 Abs. 1 SGB VI) bezieht, in Höhe jeglicher Arbeitseinkünfte, soweit diese monatlich 325,00 Euro beziehungsweise ab 1. April 2003 340,00 Euro (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) übersteigen und nicht bereits nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente angerechnet werden,
  3. wenn die Witwe aufgrund einer Beschäftigung im kirchlichen Dienst eine eigene kirliche Zusatzversorgung nach dieser Ordnung oder einer vergleichbaren kirchlichen Regelung oder Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsrecht für Pfarrer und Pfarrerinnen oder Kirchenbeamte und -beamtinnen oder andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhält oder zu beanspruchen hat, in Höhe des Betrages, um den die Witwenversorgungsrente die Mindestversorgungsrente nach § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 übersteigt; soweit die Voraussetzungen der Konkurrenzregelung für die familienbezogenen Ortszuschlagsbestandteile gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit den darin genannten Vorschriften vorliegen, bleiben diese Bestandteile bei der Berechnung der Mindestversorgungsrente unberücksichtigt.
Ist im Falle der vorstehenden Nummer 3 die Witwenversorgungsrente höher als die ebenfalls nach dieser Ordnung zustehende eigene Versorgungsrente, wird die Witwenversorgungsrente in uneingeschränkter Höhe und außerdem die eigene Versorgungsrente in Höhe der Mindestversorgungsrente gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gewährt. Der zweite Halbsatz von Nummer 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Der Anspruch der Witwe auf Witwenversorgungsrente erlischt im Falle ihrer Wiederverheiratung. Wird die neue Ehe durch Scheidung oder Tod des anderen Ehegatten aufgelöst oder wird sie für nichtig erklärt und ist gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI die Leistung der Witwenrente aus der ersten Ehe wieder aufgenommen, lebt der Anspruch auf die Witwenversorgungsrente wieder auf,
  1. wenn der Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe gestellt wird, vom Ablauf des Monats an, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, frühestens jedoch mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Wiederbeginns der Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  2. wenn der Antrag später gestellt wird, vom Beginn des Antragsmonats an.
Die wiederaufgelebte Witwen- oder Witwerversorgungsrente wird nur insoweit gezahlt, als die Unterhalts-, Versorgungs- oder Rentenansprüche aus der letzten Ehe hinter der Gesamtversorgung der Witwe zurückbleiben, die sich aufgrund der aus der früheren Ehe herrührenden Ansprüche ergibt.
( 4 ) Der Anspruch auf Witwenversorgungsrente erlischt im Übrigen bei Eintritt der in § 11 Abs. 3 Nummer 1, 3 und 4 genannten Voraussetzungen mit Ablauf des Monats, in dem diese eintreten.
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Abschnitt V
Zusatzversorgung für Waisen (Waisenversorgungsrente)

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§ 15
Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Kinder eines oder einer Verstorbenen im Sinne des § 12 Abs. 1 erhalten eine Versorgungsrente für Halbwaisen oder für Vollwaisen (Waisenversorgungsrente), wenn an sie eine entsprechende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 48 SGB VI) gezahlt wird.
( 2 ) Hat die Waise einen Anspruch auf Versorgungsrente nach mehreren Personen, wird nur die höchste Waisenversorgungsrente gezahlt.
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§ 16
Höhe der Waisenversorgungsrente

( 1 ) Als Waisenversorgungsrente wird monatlich der Betrag gezahlt, um den die Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ohne den Zuschlag gemäß § 78 SGB VI hinter der Gesamtversorgung für Waisen zurückbleibt. § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Gesamtversorgung für Waisen beträgt für die Halbwaise 12 vom Hundert, für die Vollwaise 20 vom Hundert der für den Verstorbenen oder die Verstorbene gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 zu errechnenden Gesamtversorgung.
( 3 ) § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Waisenversorgungsrente für Halbwaisen 12 vom Hundert und die für Vollwaisen 20 vom Hundert der Mindestversorgungsrente beträgt.
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§ 17
Beginn, Ruhen und Erlöschen der Waisenversorgungsrente

( 1 ) Die Waisenversorgungsrente wird, vorbehaltlich ihrer rechtzeitigen Beantragung (§ 24), mit Wirkung von demselben Zeitpunkt gewährt, von dem ab die Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder wieder gezahlt wird (§ 99 Abs. 2 SGB VI).
( 2 ) Die Waisenversorgungsrente ruht, solange die Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt ist oder nicht gezahlt wird.
( 3 ) Der Anspruch auf die Waisenversorgungsrente erlischt mit Ablauf des Monats in dem die Leistung der Waisenrente gemäß § 48 Abs. 4 und 5 SGB VI endet. Im Übrigen erlischt der Anspruch auf Waisenversorgungsrente bei Eintritt der in § 11 Abs. 3 Nummer 1, 3 und 4 genannten Voraussetzungen mit Ablauf des Monats, in dem diese eintreten.
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Abschnitt VI
Allgemeine Vorschriften

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§ 18
Härteausgleich

Das Konsistorium kann zur Vermeidung besonderer Härten im Einzelfall Leistungen der Zusatzversorgung ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs widerruflich bewilligen.
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§ 19
Auszahlung der Versorgungsrente

( 1 ) Besteht der Anspruch auf die Versorgungsrente, die Witwen oder die Waisenversorgungsrente nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
( 2 ) Die Rente wird monatlich im Voraus auf ein Girokonto des oder der Berechtigten oder eines oder einer Empfangsbevollmächtigten im Inland überwiesen. Die Kosten der Überweisung mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift trägt das Konsistorium.
( 3 ) Ist der oder die Berechtigte nach der Antragstellung und vor der Auszahlung verstorben und sind Hinterbliebene im Sinne von § 62 Abs. 1 und 2 Buchstabe a KMT vorhanden, so können nur diese die Auszahlung verlangen. Wer den Tod des oder der Berechtigten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch nach Satz 1. Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der Übrigen oder anderer Dritter zum Erlöschen.
( 4 ) Hat der oder die Berechtigte den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland, kann die Zahlung davon abhängig gemacht werden, dass ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt oder die Auszahlung auf ein auf den Namen des oder der Berechtigten lautendes Konto im Inland ermöglicht wird. Zahlungen in das Ausland erfolgen auf Kosten und Gefahr des oder der Berechtigten.
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§ 20
Mitteilungspflichten

( 1 ) Der oder die Leistungsberechtigte ist verpflichtet, unaufgefordert jede Änderung der Anschrift sowie jede Änderung von Verhältnissen, die den Anspruch auf Zusatzversorgungsleistungen nach Grund oder Höhe berührt, dem Konsistorium als zahlungsverpflichteter Stelle sofort schriftlich mitzuteilen. Es sind insbesondere mitzuteilen
  1. die Beendigung oder Einstellung der Rentenzahlung und die Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  2. der Wegfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise verminderten Erwerbsfähigkeit,
  3. Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen für die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages (§ 8 Abs. 5),
  4. die Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers,
  5. das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahres der Waise oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit, wenn die Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  6. die Rückkehr, der Tod oder die Todeserklärung eines oder einer Verschollenen oder Nachrichten darüber, dass er oder sie noch am Leben ist,
  7. die Verlegung des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts ins Ausland,
  8. die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 3,
  9. der Bezug und die Änderung einer Entschädigung und eines Übergangsgeldes nach § 18 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages oder einer entsprechenden Leistung aufgrund einer sonstigen gesetzlichen Regelung,
  10. jede Festsetzung oder Neufestsetzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme der Anpassungen nach § 65 SGB VI,
  11. alle Arbeitseinkünfte, die monatlich 325,00 Euro übersteigen, wenn Versorgungsrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) oder Witwenversorgungsrente gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 geleistet wird,
  12. der Bezug von Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung nach Vollendung des 65. Lebensjahres, soweit die Summe aus der Gesamtversorgung und diesem Arbeitseinkommen die sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 3 ergebende Einkommensgrenze übersteigt,
  13. der Bezug und die Änderung von laufenden Versorgungsbezügen oder versorgungsähnlichen Bezügen aus einem Arbeitsverhältnis bei einem in § 24 Abs. 2 KMT genannten Arbeitgeber,
  14. der Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
  15. die Gewährung von laufenden Leistungen der Zusatzversorgung durch eine Zusatzversorgungskasse oder eine andere Stelle des kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienstes,
  16. die Gewährung einer der in § 14 Abs. 3 Satz 3 genannten Leistungen, wenn eine Witwenversorgungsrente nach § 14 Abs. 3 Satz 2 gewährt wird.
( 2 ) Der oder die Berechtigte ist ferner verpflichtet, innerhalb einer vom Konsistorium zu setzenden Frist auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.
( 3 ) Solange der oder die Berechtigte den Verpflichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht nachkommt, können die Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgung ganz oder teilweise versagt oder zurückbehalten werden.
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§ 21
Abtretung von Ersatzansprüchen

Steht dem oder der Versorgungsrentenberechtigten oder einem oder einer anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus einem Ereignis, das zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgung verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so haben die anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe der infolge des schädigenden Ereignisses von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg nach dieser Ordnung zu erbringenden Leistungen an diese abzutreten. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend gemacht werden. Wenn und solange die anspruchsberechtigten Personen die Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen verweigern oder verzögern, besteht keine Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen.
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§ 22
Abtretung und Verpfändung

Ansprüche auf Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgung können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche, die an den früheren kirchlichen Arbeitgeber des Anspruchsberechtigten abgetreten werden.
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§ 23
Rückzahlung von Leistungen

( 1 ) Hat sich die Versorgungsrente wegen einer Anpassung oder wegen einer aus anderen Gründen erfolgenden Neuberechnung geändert, so hat der oder die Berechtigte Überzahlungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auszugleichen.
( 2 ) Ergibt sich die Überzahlung aus der Gewährung oder Änderung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so gilt der überzahlte Betrag als Vorschuss auf die Rente. Der oder die Berechtigte ist verpflichtet, insoweit die Ansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Landeskirche abzutreten.
( 3 ) Soweit Absatz 2 nicht anzuwenden ist oder der oder die Berechtigte der Verpflichtung zur Abtretung nicht nachkommt oder die Abtretung nicht zur Erfüllung des Rückzahlungsanspruches der Kasse führt, gilt der überzahlte Betrag als Vorschuss auf die Leistungen nach dieser Ordnung.
( 4 ) Eine aus anderen Rechtsgründen bestehende Verpflichtung, Überzahlungen in den Fällen der Absätze 1 bis 3 und in anderen Fällen auszugleichen, bleibt unberührt.
( 5 ) Das Konsistorium kann die Rückzahlung von Leistungen, die ohne Rechtsgrund gewährt wurden, ganz oder teilweise erlassen, wenn die Rückzahlung für den Empfänger oder die Empfängerin eine besondere Härte mit sich brächte.
( 6 ) Zur Vermeidung von Überzahlungen kann das Konsistorium laufende Rentenzahlungen vorübergehend herabsetzen oder als Vorschuss gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine Neuberechnung im Sinne von Absatz 1 eingetreten sind oder demnächst eintreten werden.
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§ 23a
Abfindung

( 1 ) Leistungen nach dieser Ordnung können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. Dabei wird die in der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt für Versicherungsrenten getroffene (Abfindungs-)Regelung (§ 50 Abs. 2 bis 5 der Satzung in der Fassung der 36. Satzungsänderung) entsprechend angewandt.
( 2 ) Soweit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von Zusatzversorgung nach dieser Ordnung nicht vorliegen, jedoch im Einzelfall ein Härteausgleich gemäß § 18 in Betracht kommt, kann anstelle einer Versorgungsrente im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 oder einer Zusatzrente im Sinne des § 41a eine einmalige Zahlung ohne Rechtsanspruch gewährt werden.
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Abschnitt VII
Verfahrensvorschriften

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§ 24
Antragsvoraussetzung

( 1 ) Die Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgung werden nur auf Antrag des oder der Versorgungsberechtigten gewährt. Der Antrag ist an das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu richten. Für den Antrag ist das vom Konsistorium hierfür bestimmte Formular zu verwenden. Dem Antrag sind die vom Konsistorium geforderten Unterlagen beizufügen.
( 2 ) Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt, zu dem der oder die Versorgungsberechtigte den Rentenbescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat, wird die Versorgungsrente, die Witwen- oder die Waisenversorgungsrente mit Wirkung von dem Zeitpunkt gezahlt, von dem ab die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird; für einen länger als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats der Antragstellung zurückliegenden Zeitpunkt werden jedoch keine Leistungen gewährt. Ist der Antrag erst später als sechs Monate nach dem Eingang des Rentenbescheides gestellt worden, wird die kirchliche Zusatzversorgung erst mit Wirkung ab dem Antragsmonat gewährt.
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§ 25
Entscheidung des Konsistoriums

( 1 ) Das Konsistorium entscheidet schriftlich über Anträge auf Gewährung von Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgung und über sonstige die Zusatzversorgungsberechtigung betreffenden Fragen und Verhältnisse. Wird eine Leistung bewilligt, sind in dem Bescheid die Höhe, die Art der Berechnung und der Beginn der Leistungen anzugeben. Wird eine beantragte Leistung abgelehnt, sind die Gründe dafür anzugeben.
( 2 ) Stellt sich nachträglich heraus, dass die einer Entscheidung zugrunde gelegten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht gegeben waren, kann das Konsistorium die unrichtige Entscheidung aufheben und neu über den Sachverhalt entscheiden. Dasselbe gilt, wenn Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind, die den Versorgungsanspruch des oder der Berechtigten nach Grund oder Höhe berühren.
( 3 ) Die Entscheidungen des Konsistoriums sind mit einem Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß § 26 und die Folgen der Fristversäumnis zu versehen.
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§ 26
Einspruch

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Konsistoriums kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll beim Konsistorium Einspruch eingelegt werden.
( 2 ) Soweit das Konsistorium dem Einspruchsbegehren nicht entspricht, hat es in seiner erneuten Entscheidung dies zu begründen und auf die Möglichkeit der Anrufung des Schlichtungsausschusses hinzuweisen.
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§ 27
Schlichtungsverfahren, Schieds- oder sonstiges Klageverfahren

( 1 ) Gegen die Einspruchsentscheidung des Konsistoriums kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides der Schlichtungsausschuss nach § 87 KMT angerufen werden. Die das Einspruchsverfahren betreibende Partei kann mit dem Konsistorium vereinbaren, dass der Schlichtungsausschuss als Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig über den Streitfall entscheidet (Schiedsvertrag). In diesem Falle gelten die Bestimmungen des folgenden Absatzes. Kommt ein Schiedsvertrag nicht zustande, kann nach erfolglosem Schlichtungsverfahren Klage beim ordentlichen Gericht erhoben werden. Die Klage ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der beschlussmäßigen Feststellung des Schlichtungsausschusses, dass die Schlichtung gescheitert ist, zu erheben.
( 2 ) Wird ein Schiedsvertrag im Sinne von Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen, ist die Klage zum Schiedsgericht schriftlich beim Konsistorium einzureichen und zu begründen; das Konsistorium gibt die Klageschrift unverzüglich an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts weiter. Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung oder im Einverständnis der am Schiedsgerichtsverfahren Beteiligten im schriftlichen Verfahren. Eine mündliche Verhandlung muss stattfinden, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts dies verlangt. Das Schiedsgericht fertigt die Schiedssprüche aus und stellt sie den Verfahrensbeteiligten zu. Die Schiedssprüche sind nach § 1039 ZPO beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten niederzulegen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist gebührenfrei. Soweit der Kläger oder die Klägerin durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung erhöhte Kosten des Verfahrens veranlasst, kann das Schiedsgericht ihm diese ganz oder teilweise auferlegen.
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Abschnitt VIII
Übergangsvorschriften

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§ 28
Neuberechnung der Versorgungsleistungen

( 1 ) Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung werden für die Versorgungsberechtigten aus der früheren Region Ost (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 1) die Versorgungsrente gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 und die Mindestversorgungsrente gemäß § 5 Abs. 2 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungs- und Lohntabellen des Vergütungs- und Lohntarifvertrages zum KMT berechnet. Dabei wird für die Feststellung der Versorgungsrente, die sich aus der Rentenanpassung zum 1. Januar 1994 ergebende Höhe der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt.
( 2 ) Die Neuberechnung der bisherigen Zusatzversorgungsleistungen für Versorgungsberechtigte aus der früheren Region West (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2) findet erst zum 1. Juli 1995 statt. Bis dahin bleiben die monatlichen Zahlungsbeträge unverändert. Bei Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, die erst nach Inkrafttreten dieser Ordnung, jedoch vor dem 1. Juli 1995 die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzversorgung erfüllen, wird diese nach den Vergütungs- oder Lohntabellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung gelten, berechnet.
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§ 29
Neuberechnung der zusatzversorgungsfähigen Dienstzeit nur auf Antrag

Für die bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhandenen Zusatzversorgungs- oder Treuegeldempfänger und -empfängerinnen wird die kirchliche Dienstzeit im Sinne des § 4 und als zusatzversorgungsfähige (gesamtversorgungsfähige) Dienstzeit im Sinne des § 7 aufgrund der vom Konsistorium anlässlich der früheren Bewilligung der Zusatzversorgung oder des Treuegeldes getroffenen Feststellungen oder der sich unmittelbar aus den Akten des Konsistoriums ergebenden Angaben ermittelt. Die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten des kirchlichen Dienstes erfolgt nur auf Antrag der Versorgungsberechtigten, die gegebenenfalls die geltend gemachten Dienstzeiten nachzuweisen haben.
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§ 30
Anzurechnende Renten der gesetzlichen Rentenversicherung

( 1 ) Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 sind alle Rentenzahlungen von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Leistungen oder anteiligen Beträge aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968, der gegebenenfalls aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen herrührenden Rentenanteile oder der nach entsprechenden anderen Vorschriften von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Leistungen. Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt auch ein von der Bundesanstalt für Arbeit gewährtes Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag gemäß § 249e Abs. 4a des Arbeitsförderungsgesetzes.
( 2 ) Die Entscheidungen des Konsistoriums über die Gewährung von Zusatzversorgungsleistungen stehen unter dem Vorbehalt ihrer rückwirkenden Neuberechnung und der Rückforderung gegebenenfalls überzahlter Beträge für den Fall, dass nachträglich die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder die eine ergänzende Leistung einschließende Gesamtzahlung des Rentenversicherungsträgers mit Rückwirkung neu festgesetzt wird.
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§ 31
Abweichender Bemessungssatz für die Mindestversorgung gemäß § 5 Abs. 2

Bei Anwendung des § 5 Abs. 2 im Zuge der Neuberechnung der Zusatzversorgungsleistungen tritt – unbeschadet der Übergangsregelung gemäß § 33 – für Versorgungsberechtigte aus der früheren Region West und für sonstige Zusatzversorgungsberechtigte mit Anspruch auf Leistungen auf der Grundlage des kirchlichen Westtarifs (§ 41) für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung an die Stelle des in § 5 Abs. 2 genannten Prozentwertes der Bemessungssatz 0,32 vom Hundert für jedes Jahr der zusatzversorgungsfähigen Dienstzeit. Dieser Prozentsatz erhöht sich für in der folgenden Zeit durchzuführende Berechnungen in demselben Verhältnis auf bis zu 0,4 vom Hundert, in dem die Vergütungen und Löhne nach den Tabellensätzen des kirchlichen Osttarifs von 80 vom Hundert auf 100 vom Hundert der Tabellensätze des kirchlichen Westtarifs steigen.
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§ 32
Besitzstandswahrung für bisherige Treuegeldempfänger und -empfängerinnen mit widerruflicher (Rest-)Zulage

Soweit nach dieser Ordnung den bei ihrem Inkrafttreten vorhandenen Treuegeldempfängern und -empfängerinnen keine über das bisherige Treuegeld – einschließlich der aufgrund des Beschlusses der Kirchenleitung vom 6. April 1990 gewährten widerruflichen Zulage in der sich aus Abschnitt I Nr. 2 des Beschlusses der Kirchenleitung vom 24. September 1993 (KABl. S. 225) ergebenden Höhe – hinausgehende kirchliche Zusatzversorgung zusteht, wird ihnen zur Besitzstandswahrung die restliche Zulage so lange weitergewährt, als sie nicht Anspruch auf eine höhere Versorgungsrente oder Witwenversorgungsrente haben.
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§ 33
Übergangsregelung für Zusatzversorgungsempfänger und -empfängerinnen aus der früheren Region West

( 1 ) Den bisherigen Zusatzversorgungsberechtigten nach dem in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 genannten Kirchengesetz, die zu dem Zeitpunkt der Neuberechnung der Zusatzversorgung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 eine höhere Leistung erhalten, als sie sich nach den Vorschriften des Abschnitts III ergibt, wird statt der dort vorgesehenen Zusatzversorgung ein Zusatzruhegeld auf der Grundlage der an die Stelle der §§ 14 und 15 des Kirchengesetzes tretenden folgenden Bestimmungen (Absätze 2 bis 4) gewährt, soweit nicht die Zusatzversorgung gemäß Abschnitt III dieses Zusatzruhegeld übersteigt.
( 2 ) Das Zusatzruhegeld beträgt für jedes nach Vollendung des 17. Lebensjahres begonnene Dienstjahr bei Versorgungsberechtigten, die am 1. Juli 1995
  1. bereits das 70. Lebensjahr vollendet haben, 0,8 vom Hundert,
  2. noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben, 0,7 vom Hundert
der monatlichen zusatzversorgungsfähigen Dienstbezüge. Als zusatzversorgungsfähige Dienstbezüge werden die bisherigen Bezüge in der sich aus den jeweils geltenden Vergütungs- und Lohntabellen ergebenden Höhe zugrunde gelegt; § 8 Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Begrenzung der allgemeinen Zulage gemäß § 37 KMT auf die Höhe nach dem Stand vom 31. Dezember 1989 (§ 13 Abs. 4 des in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 genannten Kirchengesetzes) entfällt. Die für die Berechnung des bisherigen Zusatzruhegeldes berücksichtigte zusatzversorgungsfähige Dienstzeit und der für eine ausgeübte Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegte Bruchteil (Prozentsatz) einer Vollbeschäftigung bleiben bei Anwendung der vorstehenden Sätze unverändert.
( 3 ) Die Zusatzversorgung darf zusammen mit der eigenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder einer Beamtenversorgung oder einer beamtenähnlichen Versorgung 70 vom Hundert der zusatzruhegeldfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
( 4 ) Das Zusatzruhegeld gemäß Absatz 2 wird ab dem 1. Juli 2004 jährlich jeweils zum 1. Juli um 1 vom Hundert seines Betrages angepasst. Absatz 3 findet auf die Anpassungen keine Anwendung.
( 5 ) Ist das nach den Absätzen 2 und 3 berechnete Zusatzruhegeld geringer als die bisherige Zusatzversorgung, wird dem oder der Versorgungsberechtigten der Unterschiedsbetrag neben dem neu festgestellten Zusatzruhegeld als Ausgleichsbetrag gewährt. Dieser Ausgleichsbetrag nimmt an Anpassungen gemäß Absatz 4 nicht teil.
( 6 ) Der Ausgleichsbetrag gemäß Absatz 5 wird bei jeder nach dem 1. Januar 1995 durchzuführenden Anpassung nach Maßgabe der folgenden Staffelung abgebaut:
  1. Bei Zusatzversorgungsberechtigten, die am 1. Juli 1995 bereits das 80. Lebensjahr vollendet haben, wird der Ausgleichsbetrag unbefristet gezahlt; ein Abbau findet nicht statt.
  2. Bei Zusatzversorgungsberechtigten, die am 1. Juli 1995 noch nicht das 80., aber bereits das 70. Lebensjahr vollendet haben, beginnt der Abbau des Ausgleichsbetrages erst am 1. Juli 1998. Der Ausgleichsbetrag wird bei jeder ab dem 1. Juli 1998 durchzuführenden Anpassung um ein Sechstel, höchstens jedoch um den jeweiligen Erhöhungsbetrag der Anpassung, abgebaut.
  3. Bei Zusatzversorgungsberechtigten, die am 1. Juli 1995 noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben, beginnt der Abbau des Ausgleichsbetrages am 1. Juli 1996. Der Ausgleichsbetrag wird bei jeder ab dem 1. Juli 1996 durchzuführenden Anpassung um ein Achtel, höchstens jedoch um den jeweiligen Erhöhungsbetrag der Anpassung, abgebaut.
Wenn in den Fällen der vorstehenden Buchstaben b und c der Ausgleichsbetrag wegen der sich jeweils aus dem zweiten Satz ergebenden Begrenzung des wegfallenden Betrages nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraumes noch nicht vollständig abgebaut ist, setzt sich der Abbau bei den folgenden Anpassungen so lange fort, bis der Ausgleichsbetrag in vollem Umfang weggefallen ist.
(6a) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn die nach den Vorschriften des Abschnittes III ermittelte Zusatzversorgung geringer als die nach dem in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 genannten Kirchengesetz gewährte Leistung, jedoch höher als das Zusatzruhegeld gemäß den vorstehenden Absätzen 2 bis 4 ist. Die Absätze 5 und 6 sind auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich bei der nach Abschnitt III ermittelten Zusatzversorgung um eine Leistung gemäß § 9 handelt.
( 7 ) Zusatzversorgungsberechtigten, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung des Zusatzruhegeldes nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung eintreten und die zu diesem Zeitpunkt mindestens 25 Jahre mit der Erwartung auf eine Zusatzversorgung nach dem in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 genannten Kirchengesetz im kirchlichen Dienst gestanden haben, wird anstelle der sich aus Abschnitt III ergebenden Versorgungsrente, wenn diese niedriger ist, ein mit 0,6 vom Hundert der zusatzversorgungsfähigen Dienstbezüge je versorgungsfähiges Dienstjahr berechnetes Zusatzruhegeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gewährt.
( 8 ) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Witwen- und Witwer- sowie Waisenversorgungsberechtigte mit der Maßgabe entsprechend, dass hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen und der Grundsätze für deren Berechnung die entsprechenden Vorschriften der Abschnitte IV und V gelten.
Die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 setzt voraus, dass der ursprüngliche (erste) Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten der Zusatzversorgungsordnung eingetreten ist. Ist der versorgungsberechtigte frühere Mitarbeiter vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten, so sind die Absätze 1 bis 6 auch bei dem späteren Eintritt der Voraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden. Dabei richtet sich die Zuordnung zu den Altersgruppen der Absätze 2 und 6 allein nach dem Lebensalter, das der verstorbene Mitarbeiter an dem festgelegten Stichtag erreicht hat oder erreicht hätte.
Soweit in den Fällen, in denen dem ursprünglichen Zusatzversorgungsberechtigten Zusatzruhegeld nach dem in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 genannten Kirchengesetz oder nach der Übergangsregelung der vorstehenden Absätze 1 bis 4 zustand, die Witwenzusatzversorgung erstmalig nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung zu berechnen ist, beträgt das auf der Grundlage der Absätze 1 bis 4 zu gewährende Zusatzwitwengeld 60 vom Hundert des sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Zusatzruhegeldes. Dies gilt auch dann, wenn dem verstorbenen Zusatzversorgungsberechtigten ein gemäß § 15 des in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 genannten Kirchengesetzes oder nach dem vorstehenden Absatz 3 gekürztes Zusatzruhegeld gewährt wurde. Soweit für den Verstorbenen noch kein Zusatzruhegeld festgesetzt wurde und auch nicht nachträglich korrekt festgestellt werden kann, wird in Anwendung der früheren Regelung des § 17 Abs. 1 des in § 1 Unterabs. 1 Nr. 2 dieser Ordnung genannten Kirchengesetzes zunächst das fiktive Zusatzwitwengeld dadurch ermittelt, dass von dem sich ohne Berücksichtigung des § 15 des genannten Kirchengesetzes nach dessen § 14 ergebenden Zusatzruhegeld des Verstorbenen 60 vom Hundert gerechnet werden mit der Maßgabe, dass das rechnerische Ergebnis gegebenenfalls insoweit zu kürzen ist, als gegebenenfalls die Summe aus diesem Betrag und der ungekürzten Witwenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung (60 vom Hundert von 75 vom Hundert =) 45 vom Hundert der zusatzversorgungsfähigen Bezüge übersteigt. Das so ermittelte fiktive Zusatzwitwengeld ist der entsprechenden Anwendung der Absätze 1 bis 4 zugrunde zu legen, wobei anstelle des in Absatz 3 genannten Prozentsatzes der sich daraus durch Berücksichtigung des allgemeinen Bemessungssatzes für die Witwenzusatzversorgung von 60 vom Hundert ergebende Prozentsatz von (60 vom Hundert von 70 vom Hundert =) 42 vom Hundert anzuwenden ist.
Soweit dem Zusatzversorgungsempfänger ein Ausgleichsbetrag gemäß Absatz 5 zustand oder zugestanden hätte, wenn die Neuberechnung der Zusatzversorgung nach den Vorschriften dieser Zusatzversorgungsordnung zu seinen Lebzeiten erfolgt wäre, beträgt der der Witwe zu gewährende Ausgleichsbetrag 60 vom Hundert davon.
10 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Witwer entsprechend.
( 9 ) Soweit in den vorstehenden Absätzen keine besonderen Regelungen getroffen sind, finden die Vorschriften der Abschnitte II bis VII und des § 30 auch auf die Gewährung des Zusatzruhegeldes entsprechende Anwendung. Für § 9 Abs. 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass bei einer Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vor dem Außerkrafttreten des in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 genannten Kirchengesetzes diese Bestimmung nicht anzuwenden ist.
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§ 34
Mindestgesamtversorgung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung zusatzversorgungsberechtigt sind

Abweichend von § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 beträgt der Mindestgesamtversorgungssatz für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung zusatzversorgungsberechtigt sind, 28 vom Hundert der zusatzversorgungsfähigen Dienstbezüge.
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§ 35
Leistungen nach § 9 an vor Inkrafttreten dieser Ordnung vorzeitig aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen

( 1 ) § 9 findet auch Anwendung auf in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in der früheren Region Ost unter das in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 1 genannte Kirchengesetz oder die dort genannte Treuegeldordnung oder die in der früheren Region West unter das in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 genannte Kirchengesetz fielen. Soweit das kirchliche Arbeitsverhältnis aus von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin nicht zu vertretenden Gründen durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag geendet hat, findet § 9 auch auf vor dem 1. Juli 1990 ausgeschiedene Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen Anwendung. Etwaige sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 14. Dezember 1974 ergebende weiter gehende Ansprüche bleiben unberührt.
( 2 ) Im Falle von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus der früheren Region Ost, auf die Satz 2 von Absatz 1 nicht zutrifft, werden – wenn das kirchliche Arbeitsverhältnis bereits vorher geendet hat – abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 als zusatzversorgungsfähige Dienstbezüge die Bezüge zugrunde gelegt, die ihnen zugestanden hätten, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 1992 noch bestanden hätte.
( 3 ) Wird im Falle des Absatz 1 der Antrag auf Gewährung von Leistungen innerhalb von neun Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Ordnung gestellt, wird die Versorgungsleistung mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens gewährt. Wird der Antrag erst später gestellt, erhält der oder die Berechtigte die Leistungen erst mit Wirkung vom Antragsmonat.
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§ 36
Leistungen an vor Inkrafttreten dieser Ordnung in der früheren Region Ost aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem früheren Recht nicht anspruchsberechtigt waren, jedoch die Voraussetzungen des § 3 dieser Ordnung erfüllt hätten

( 1 ) Leistungen nach dieser Ordnung erhalten auf Antrag auch ehemalige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen aus der früheren Region Ost der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, die in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, ohne ein Treuegeld nach der in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 1 genannten Treuegeldordnung beanspruchen zu können, sofern sie zu dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens die Voraussetzungen des § 3 erfüllt hätten, wenn diese Ordnung bereits gegolten hätte. Wird der Antrag innerhalb von neun Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Ordnung gestellt, wird die Zusatzversorgung mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens gewährt. Wird der Antrag erst später gestellt, erhält der oder die Berechtigte die Leistungen erst mit Wirkung ab dem Antragsmonat.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Gewährung der in dieser Ordnung vorgesehenen Leistungen für Witwen und Witwer sowie Waisen an die Hinterbliebenen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
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§ 37
Nachträgliche Gewährung von Treuegeld aufgrund der Treuegeldordnung in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 6. März 1992

( 1 ) Ehemalige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen aus der früheren Region Ost, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und kein Treuegeld erhalten haben, obwohl sie bei ihrem Ausscheiden die Voraussetzungen der Treuegeldordnung erfüllten oder aufgrund des Beschlusses der Kirchenleitung vom 6. März 1992 nachträglich treuegeldberechtigt wurden, können noch bis zum 31. Dezember 1994 das Treuegeld für die Zeit bis zum 31. März 1994 beantragen. Das Treuegeld wird jedoch nur für die Zeit ab dem 1. Januar 1993 nachgezahlt.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Leistungen an Witwen oder Witwer gemäß Abschnitt I Nr. 3 des Beschlusses der Kirchenleitung vom 6. März 1992.
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§ 37a
Übergangsregelung für Treuegeldbezieher(innen), die mehr als nur geringfügig weiterbeschäftigt werden

Soweit Versorgungsberechtigte bei Inkrafttreten dieser Zusatzversorgungsordnung Treuegeld beziehen und in einem nach der Treuegeldordnung vom 28. November 1980 unschädlichen, jedoch über eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV hinausgehenden Umfang bei demselben kirchlichen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden, wird das Treuegeld als Leistung nach § 5 Abs. 3 auch weiterhin gezahlt. Die Gewährung von Versorgungsleistungen nach § 5 Abs. 1 oder 2 ist erst von dem Zeitpunkt an möglich, zu dem die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 uneingeschränkt vorliegen.
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§ 37b
Wahlrecht bei Weiterbeschäftigung nach Beginn der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu ungünstigeren Bedingungen

( 1 ) Ist die Beschäftigung in dem kirchlichen Arbeitsverhältnis nach dem Beginn der Vollrente der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer niedrigeren Vergütung oder einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Unterbrechung fortgesetzt worden, kann der oder die Versorgungsberechtigte nach Beendigung der Beschäftigung wählen, ob die Zusatzversorgung auf der Grundlage der früheren höheren Vergütung oder wöchentlichen Arbeitszeit – ohne Berücksichtigung der weiteren kirchlichen Dienstzeit seit Rentenbeginn – oder aber auf der Grundlage der Arbeitsbedingungen, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten – unter Berücksichtigung der vollen kirchlichen Dienstzeit –, berechnet werden soll.
( 2 ) Bei einer vorübergehenden Nichtbeschäftigung von nicht mehr als sechs Monaten gilt das Arbeitsverhältnis nicht als unterbrochen.
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§ 38
Witwenversorgungsrente für vor dem 1. Juli 1977 geschiedene unterhaltsberechtigte Ehefrauen

Witwenversorgungsrente nach den §§ 12 bis 14 wird auch der vor dem 1. Juli 1977 nach dem damaligen Recht der Bundesrepublik Deutschland schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Verstorbenen geschiedenen Ehefrau gewährt, die eine Witwenrente nach den §§ 243 Abs. 1 und 2, 268 SGB VI erhält. Lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Witwenversorgungsrente bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung vor, ohne dass eine entsprechende Leistung gewährt wurde, und wird diese innerhalb von neun Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Ordnung beantragt, wird die Witwenversorgungsrente mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens gewährt. Wird der Antrag erst später gestellt, erhält die Berechtigte die Leistung erst mit Wirkung ab dem Antragsmonat.
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§ 39
Leistungsbeginn für Witwerversorgungsrente

( 1 ) An Witwer von verstorbenen kirchlichen Mitarbeiterinnen wird Witwerversorgungsrente gewährt, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 12 dieser Ordnung seit dem 1. Januar 1992 eingetreten sind.
( 2 ) Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits Anträge von Witwern ehemaliger zusatzversorgungsberechtigter Mitarbeiterinnen aus der früheren Region West auf Gewährung von Witwerversorgungsrente vorliegen, wird diese Versorgungsrente mit Wirkung vom Antragsmonat, frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gewährt. Die Berechnung der Witwerversorgungsrente für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung richtet sich nach den Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten für Witwen galten. Für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Ordnung richtet sich die Höhe der zu zahlenden Witwerversorgungsrente nach den §§ 12 bis 14 unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen der §§ 31 und 33.
( 3 ) Bei Anträgen auf Gewährung von Witwerversorgungsrente, die innerhalb von neun Monaten seit Inkrafttreten dieser Ordnung gestellt werden, wird die Versorgungsleistung frühestens mit Wirkung ab dem Inkrafttreten gewährt. Wird der Antrag erst später gestellt, erhält der Witwer die Versorgungsleistungen erst mit Wirkung vom Antragsmonat.
( 4 ) Für Witwer von ehemaligen kirchlichen Mitarbeiterinnen aus der früheren Region Ost gilt für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung Abschnitt I Nr. 3 des Beschlusses der Kirchenleitung vom 6. März 1992.
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§ 40
Fortgeltung von früheren Härtefallentscheidungen

Entscheidungen über einen Härteausgleich nach Abschnitt I Abs. 3 des Beschlusses der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg über die Ordnung zur Gewährung eines kirchlichen Treuegeldes vom 28. November 1980 oder nach § 29 des in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 genannten Kirchengesetzes bleiben wirksam, soweit sich nicht aus dieser Ordnung ein Anspruch auf weiter gehende Leistungen ergibt. Sie gelten als Entscheidungen im Sinne des § 18 dieser Ordnung.
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§ 41
Anzuwendender Tarif (Ost- oder Westtarif) in der Übergangszeit, in der noch regional unterschiedliche Vergütungs- und Lohnregelungen in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gelten

In der Zeit, in der in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg noch regional unterschiedliche Vergütungs- und Lohnregelungen gelten, werden die nach dieser Ordnung zu gewährenden Leistungen auf der Grundlage des kirchlichen Osttarifs berechnet, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg Vergütung oder Lohn nach dem früheren kirchlichen Arbeitsrecht der ehemaligen Region Ost oder nach den Vergütungs- oder Lohnregelungen gemäß dem Teil O des Vergütungs- und Lohntarifvertrages zum KMT erhielt oder erhält. Wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dagegen bei dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis Vergütung oder Lohn nach dem früheren kirchlichen Arbeits- oder Tarifrecht der ehemaligen Region West oder nach den Vergütungs- oder Lohnregelungen gemäß dem Teil W des Vergütungs- und Lohntarifvertrages zum KMT erhielt oder erhält, werden die Leistungen nach dieser Ordnung auf der Grundlage des kirchlichen Westtarifs berechnet.
Protokollnotiz
Hätten Zusatzversorgungsberechtigte, die nach dem Inkrafttreten des KMT aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und bis zu ihrem Ausscheiden Vergütung oder Lohn nach dem kirchlichen Osttarif erhielten, aufgrund in gleichliegenden Fällen kirchlicher Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen ergangener rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung nach kirchlichem Westtarif gehabt, sind bei einer diesen Entscheidungen Rechnung tragenden Überleitung der betroffenen Mitarbeitergruppe auf Westtarif auch die Leistungen an die entsprechenden Zusatzversorgungsempfänger und -empfängerinnen auf Westtarif umzustellen und in der sich auf dieser Grundlage ergebenden neuen Höhe zu zahlen.
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Abschnitt VIIIa
Zusatzversorgung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem Bereich der früheren Region Ost, die das 50., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet und eine ununterbrochene kirchliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht haben

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§ 41a
Zusatzrente, Bemessungssatz

( 1 ) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts III erhalten die in § 1 Abs. 1a genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei Eintritt der Leistungsvoraussetzungen als Zusatzversorgung eine Zusatzrente, die für jedes Jahr der zusatzversorgungsfähigen Dienstzeit (§ 7) 0,25 vom Hundert der zusatzversorgungsfähigen Dienstbezüge, mindestens jedoch 5,11 Euro beträgt. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vergütung oder Lohn nach dem kirchlichen Osttarif erhalten, erhöht sich der in Satz 1 genannte Prozentsatz auf den Bemessungssatz, der sich ergibt, wenn die Prozentzahl 0,25 durch den der Relation des Osttarifs zum Westtarif entsprechenden Prozentsatz dividiert und das Ergebnis mit 100 multipliziert wird. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 und 3 anteilmäßig berücksichtigt. Die Zusatzrente beträgt höchstens 10 vom Hundert der zusatzversorgungsfähigen Dienstbezüge, im Falle der Berechnung aufgrund des Mindestbetrages von 5,11 Euro je kirchliches Dienstjahr höchstens 204,40 Euro. Die §§ 5, 6 und 8 Abs. 1 bis 3 sowie § 11a finden keine Anwendung.
( 2 ) Der sich aus Absatz 1 ergebende individuelle Bemessungssatz erhöht sich für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1999 aus dem kirchlichen Dienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg ausscheiden, um ein zusätzliches Zehntelprozent auf 0,35 vom Hundert je kirchliches Dienstjahr.
( 3 ) Zusatzversorgungsfähige Dienstbezüge sind die sich aus der Vergütung oder dem Lohn für die letzten zwölf Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Monatsdurchschnitt ergebenden Bezüge. Dabei wird bei Angestellten die Grundvergütung, der Ortszuschlag der Stufe 2 und die allgemeine Zulage zugrunde gelegt, bei Arbeitern und Arbeiterinnen der Monatslohn. Einmalige jährliche Zahlungen wie die Sonderzuwendung (das Weihnachtsgeld) oder das Urlaubsgeld und sonstige laufende oder einmalige Bezüge bleiben unberücksichtigt.
( 4 ) Soweit ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin trotz des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses in den letzten zwölf Monaten vor dessen Beendigung wegen Arbeitsunfähigkeit, Sonderurlaub oder aus anderen Gründen keinen Anspruch auf volle Dienstbezüge hatte oder nur für einen Teil dieses Zeitraums Vergütung oder Lohn erhalten hat, sind die Bezüge zugrunde zu legen, die bei vertragsgemäßer tatsächlicher Beschäftigung zugestanden hätten.
( 5 ) Die Zusatzrente nimmt in der Folgezeit nach Maßgabe der dafür aus der Rückdeckungsversicherung gemäß § 41b zur Verfügung stehenden Überschüsse und entsprechend der für diese beschlossenen Verwendung an der Anpassung der Versicherungsleistungen teil.
( 6 ) Soweit sich aus den vorstehenden Absätzen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen die Vorschriften der Abschnitte I bis VII entsprechend. Die Abschnitte IV und V gelten insoweit sinngemäß, als sie sich nicht auf die Gesamtversorgung oder die auf deren Grundlage zu ermittelnde Zusatzversorgung beziehen. Im Sinne des § 9 und sonstiger Vorschriften dieses Tarifvertrages gilt die nach den vorstehenden Absätzen 1 oder 2 berechnete Zusatzversorgung als Mindestversorgungsrente.
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§ 41b
Rückdeckungsversicherung

( 1 ) Die in § 1 Abs. 1a genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden im Rahmen der von der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Sicherstellung der künftigen Finanzierbarkeit der Zusatzversorgungsleistungen abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung in diese einbezogen. Anspruch auf die Versicherungsleistung hat allein die Landeskirche als an der Rückdeckungsversicherung beteiligte Versicherungsnehmerin.
( 2 ) Die kirchlichen Arbeitgeber haben für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Umlage den laufenden Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vom Hundert der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis aufzubringen und an die Landeskirche oder aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Konsistoriums unmittelbar an das Versicherungsunternehmen abzuführen.
( 3 ) Die näheren Einzelheiten der Rückdeckungsversicherung werden durch den Rahmen-Versicherungsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirchlichen Versorgungskasse VVaG – VERKA – in Verbindung mit den darin genannten Versicherungsbedingungen geregelt.
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Abschnitt VIIIb
Schlussvorschriften

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§ 42
Ausschluss einer Zusatzversorgungsanwartschaft nach dieser Ordnung bei Versicherungsmöglichkeit bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt

Soweit sich nicht aus § 1 Abs. 1a in Verbindung mit den §§ 41a und 41b etwas anderes ergibt, erwerben Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der früheren Region Ost der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, die bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt versichert werden können, keine Ansprüche nach dieser Ordnung. Sie sind ausschließlich auf die Leistungen der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse verwiesen.
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§ 43
Änderung des § 65 KMT

(gestrichen)
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§ 44
Inkrafttreten

( 1 ) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft.
( 2 ) Dieser Tarifvertrag oder Teile dieses Tarifvertrages können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsschluss, frühestens jedoch zum 31. Dezember 1994, gekündigt werden.
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Niederschriftserklärungen zum Tarifvertrag zur Regelung der Zusatzversorgung der nicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt versicherten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Ordnung der Kirchlichen Zusatzversorgung – ZVO EKiBB)

Anlässlich der Unterzeichnung des Tarifvertrages zur Regelung der Zusatzversorgung – ZVO EKiBB – bringen die beteiligten Mitarbeitervereinigungen ihre Erwartung zum Ausdruck, dass
  1. im Falle der mit § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 und § 42 des Tarifvertrages getroffenen Regelung zu gegebener Zeit eine Härtefallösung zugunsten zurzeit noch im aktiven Dienst stehender älterer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angestrebt wird, wenn sich nach Öffnung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt für die kirchlichen Arbeitnehmer aus der früheren Region Ost der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg herausstellen sollte, dass wegen nur teilweiser Anrechnung der kirchlichen Vordienstzeiten die Zusatzversorgungsleistungen der Zusatzversorgungskasse deutlich geringer sind als die sich aus dem vorliegenden Tarifvertrag ergebende Zusatzversorgung,
  2. möglichst bald die gegenwärtig gemäß § 3 Buchstabe k KMT aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 27. April 1993 und damit auch aus dem vorliegenden Tarifvertrag zur Regelung der Zusatzversorgung ausgenommenen Mitarbeiter in den KMT einbezogen werden, damit sie auch die Zusatzversorgungsberechtigung erwerben können.

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1 ↑ § 2 des 3. ZVO-Änderungstarifvertrags lautet:
Übergangsvorschrift zu § 6 Abs. 1 und Abs. 1a ZVO EKiBB
Soweit sich aufgrund des § 6 Abs. 1 und 1a ZVO EKiBB in der Fassung dieses Änderungstarifvertrages eine Verminderung der bisherigen Zusatzversorgung der betroffenen Versorgungsberechtigten ergibt, wird diesen ein Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz gewährt. Dieser Ausgleichsbetrag vermindert sich bei jeder künftigen Anpassung der Zusatzversorgung um den Unterschiedsbetrag, um den sich die aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung bestehende Gesamtversorgung erhöht, so lange, bis der Ausgleichsbetrag abgebaut ist. § 28 Abs. 3 Satz 4 ZVO EKiBB bleibt unberührt.