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Ordnung für die theologisch-diakonische Abschlussprüfung am Wichern-Kolleg

Vom 26. März 1999

(KABl.-EKiBB S. 86)

Aufgrund von § 5 Abs. 4 des Kirchengesetzes über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz) vom 5. Juni 1993 (KABl.-EKiBB 1994 S. 52) hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg unter Berücksichtigung der Allgemeinen Richtlinien für die theologisch-diakonische Abschlussprüfung vom 1. Februar 1994 (ABl. EKD S. 257) im Einvernehmen mit dem Wichern-Kolleg – Diakonenschule des Evangelischen Johannesstiftes – folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diakonenprüfung schließt die theologisch-diakonische Ausbildung ab und ist eine Voraussetzung für die Einsegnung zur Diakonin oder zum Diakon.
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§ 2
Termin der Prüfung

Die Diakonenprüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt.
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§ 3
Meldung und Zulassung

( 1 ) Die Studierenden beantragen die Zulassung zur Diakonenprüfung bis zu einem von der Schulleitung festgesetzten, mindestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung liegenden Termin.
( 2 ) Über die Zulassung zur Diakonenprüfung entscheidet die Zulassungskonferenz mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
( 3 ) Mitglieder der Zulassungskonferenz sind die Leiterin oder der Leiter des Wichern-Kollegs sowie die übrigen haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte.
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§ 4
Prüfungsausschuss

( 1 ) Die Diakonenprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
( 2 ) Dem Prüfungsausschuss gehören an
  1. die oder der Beauftragte der Kirchenleitung (Vorsitz),
  2. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Evangelischen Johannesstiftes (stellvertretender Vorsitz),
  3. die Leiterin oder der Leiter des Wichern-Kollegs und die hauptamtlichen Lehrkräfte,
  4. die mit Zustimmung der oder des Beauftragten der Kirchenleitung von der Leiterin oder dem Leiter des Wichern-Kollegs in den Prüfungsausschuss berufenen nebenamtlichen Lehrkräfte.
( 3 ) Zur Durchführung der einzelnen Prüfungen werden aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen gebildet.
( 4 ) Bei den praktischen Prüfungen (§ 6) kann die Mentorin oder der Mentor an der Prüfung mit beratender Stimme teilnehmen.
( 5 ) 1Die zur Prüfung zugelassenen Studierenden können bis zu zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer benennen, die an den mündlichen Prüfungen und Beurteilungen mit beratender Stimme teilnehmen. 2Sie werden von den zur Prüfung zugelassenen Studierenden aus dem Kreis der Studierenden des Theologisch-diakonischen Hauptstudiums und der Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstiftes benannt.
( 6 ) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses einschließlich der Beisitzerinnen und Beisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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§ 5
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind
  1. im Bereich Biblische Theologie
    1. Altes Testament,
    2. Neues Testament,
  2. im Bereich Historische und Systematische Theologie
    1. Kirchengeschichte,
    2. Dogmatik,
    3. Ethik,
    4. Diakonik,
  3. im Bereich Praktische Theologie
    1. Wortverkündigung und Gottesdienstgestaltung,
    2. Grundlagen und Methodik der evangelischen Unterweisung,
    3. Gemeindeaufbau und Gruppenarbeit,
    4. Seelsorge und Gesprächsführung,
    5. Musische Bildung.
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§ 6
Der praktische Prüfungsteil

( 1 ) 1Der praktische Prüfungsteil besteht aus je einer praktischen Prüfung in den Fächern „Wortverkündigung und Gottesdienstgestaltung“ und „Grundlagen und Methodik der evangelischen Unterweisung“. 2Die praktischen Prüfungen finden im Laufe des Hauptstudiums statt.
( 2 ) Jede praktische Prüfung besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung, der praktischen Durchführung und einem Prüfungsgespräch.
( 3 ) 1In den praktischen Prüfungen sind Gruppenprüfungen möglich. 2Einzelleistungen müssen erkennbar bleiben.
( 4 ) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, der die jeweilige Fachprüferin oder der Fachprüfer und eine weitere Lehrkraft des Wichern-Kollegs angehören.
( 5 ) Für die Leistungsbewertung wird aus den Zensuren der in Absatz 2 genannten Prüfungsteile das arithmetische Mittel gebildet.
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§ 7
Der schriftliche Prüfungsteil

( 1 ) 1Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer Hausarbeit und einer Klausur. 2Für die Hausarbeit stehen acht Wochen zur Verfügung, für die Klausur vier Zeitstunden. 3Die Woche vor Abgabe der Hausarbeit ist unterrichtsfrei. 4Bei der berufsbegleitenden Diakonenausbildung beträgt der Zeitraum für die Hausarbeit zwölf Wochen.
( 2 ) Für die Hausarbeit wählen die zu Prüfenden aus den in § 5 genannten Bereichen „Biblische Theologie“ und „Historische und Systematische Theologie“ ein Fach, aus dem die jeweilige Fachdozentin oder der Fachdozent in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Thema festlegt.
( 3 ) 1Für die Klausur wählen die Lehrkräfte aus jedem der in § 5 genannten drei Bereiche in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zwei Fächer aus und benennen für jedes Fach ein Thema. 2Die ausgewählten Fächer werden den zu Prü­fenden vier Wochen vor der Klausur bekannt gegeben. 3Die Klausur darf die oder der zu Prüfende nicht aus dem Bereich wählen, in dem sie oder er die Hausarbeit geschrieben hat.
( 4 ) 1Die Hausarbeit wird von der jeweiligen Fachdozentin oder dem Fachdozenten und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der Leiterin oder dem Leiter des Wichern-Kollegs benannt wird, unabhängig voneinander begutachtet. 2Stimmen die Beurteilungen nicht überein und ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet ein von der Leiterin oder dem Leiter des Wichern-Kollegs benanntes drittes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Bewertungen.
( 5 ) 1Die Klausur wird in der Regel von der jeweiligen Fachdozentin oder dem Fach­dozenten begutachtet. 2Sie oder er leitet die Klausur zusammen mit der Note und der Begründung an ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses weiter. 3Ergibt sich bei der zweiten Durchsicht eine abweichende Benotung, ist diese zu begründen. 4Stimmen die Beurteilungen nicht überein und ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet ein drittes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Bewertungen.
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§ 8
Der mündliche Prüfungsteil

( 1 ) 1Der mündliche Prüfungsteil besteht aus drei Prüfungen, je eine aus den in § 5 genannten Bereichen. 2Sie finden in Fächern statt, die von den Lehrkräften bestimmt werden und in denen keine schriftliche Arbeit angefertigt worden ist.
( 2 ) 1Die zu Prüfenden können für das Prüfungsgespräch ein Schwerpunktgebiet benennen. 2Sie müssen die Schwerpunktkenntnisse in den Zusammenhang des Prüfungsfaches einordnen können.
( 3 ) Die zu Prüfenden können auf ihren Antrag zusätzlich in einem Fach eigener Wahl geprüft werden.
( 4 ) Die Prüfungszeit beträgt 15 bis 20 Minuten.
( 5 ) 1In der Regel wird die oder der zu Prüfende einzeln geprüft. 2Bei Gruppenprüfungen darf die Zahl der in einer Gruppe zu Prüfenden höchstens drei betragen. 3Einzelleistungen müssen erkennbar bleiben. 4Die Prüfungszeit verlängert sich entsprechend.
( 6 ) 1Die Prüfung wird von Prüfungskommissionen abgenommen, die auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Wichern-Kollegs vom Prüfungsausschuss gebildet werden. 2Einer Prüfungskommission gehören an: die Fachprüferin oder der Fachprüfer, mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 sowie gegebenenfalls ein in § 4 Abs. 5 genanntes Mitglied mit beratender Stimme.
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§ 9
Öffentlichkeit der mündlichen Prüfung

Mit Zustimmung der oder des zu Prüfenden kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Studierenden des Theologisch-diakonischen Hauptstudiums die Anwesenheit bei den mündlichen Prüfungen gestatten.
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§ 10
Bewertungen

( 1 ) Leistungsbeurteilungen erfolgen grundsätzlich differenziert.
( 2 ) 1Es werden folgende Noten verwendet:
sehr gut
= 1
gut
= 2
befriedigend
= 3
ausreichend
= 4
nicht ausreichend
= 5
2Zur weiteren Differenzierung der Beurteilung sind um 0,3 verminderte oder erhöhte Noten zu verwenden. 3Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 entfallen.
( 3 ) 1Ergibt sich bei der Berechnung von Leistungsbeurteilungen und der Endnote eine Zahl mit mehr als zwei Stellen nach dem Komma, wird nach der zweiten Stelle ohne Rundung abgebrochen und die dieser Zahl nächstgelegene Note nach Absatz 2 vergeben. 2Liegt der ermittelte Zahlenwert genau zwischen zwei Notenstufen, wird die bessere Note vergeben. 3Eine Leistung ist nur dann „ausreichend“, wenn der Durchschnittswert nicht unter 4,0 liegt.
( 4 ) 1Bei den in § 6 und § 7 genannten Prüfungsleistungen sind die für die Benotung maßgeblichen Gründe schriftlich anzugeben. 2Die oder der Geprüfte erhält innerhalb von vier Wochen eine Ausfertigung der schriftlichen Beurteilung der praktischen Prüfungen. 3Die Beurteilung der Klausur kann nach dem Ende der Prüfungen eingesehen werden, die Beurteilung der Hausarbeit wird mit dem Zeugnis ausgehändigt. 4Die Beurteilung jeder mündlichen Prüfung ist der oder dem Geprüften am Prüfungstag bekanntzugeben.
( 5 ) 1Zur Feststellung der Schlusszensuren wird in den mündlich geprüften Fächern und in dem Fach, in dem die Klausur geschrieben wurde, der Mittelwert aus den Prüfungsleistungen und der Vorzensur ermittelt. 2In allen anderen Fällen ist die Vorzensur die Schlusszensur. 3Die Bewertungen der beiden praktischen Prüfungen und der Hausarbeit sind Schlusszensuren.
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§ 11
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) 1Die Diakonenprüfung ist bestanden, wenn die Schlusszensur eines jeden Faches einschließlich der praktischen Prüfungen und der Hausarbeit mindestens „ausreichend“ lautet. 2Die Prüfung ist auch bestanden, wenn eine der Schlusszensuren mit Ausnahme der Hausarbeit oder einer praktischen Prüfung „nicht ausreichend“ lautet, das Gesamtergebnis gemäß Absatz 2 aber mindestens „befriedigend“ ist.
( 2 ) 1Als Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung wird der Mittelwert aus den Schlusszensuren nach dem in § 10 Abs. 3 genannten Verfahren errechnet. 2Die Hausarbeit zählt doppelt.
3Das Gesamtergebnis lautet:
Sehr gut bestanden
(1,0 sowie 1,3),
gut bestanden
(2,0 sowie 1,7 und 2,3),
befriedigend bestanden
(3,0 sowie 2,7 und 3,3),
ausreichend bestanden
(4,0 sowie 3,7).
( 3 ) 1Über die bestandene Diakonenprüfung stellt das Wichern-Kolleg ein Zeugnis aus. 2Es enthält das Gesamtergebnis, die Schlusszensur eines jeden Faches und der praktischen Prüfungen sowie die Benotung der Hausarbeit unter Angabe des Themas.
( 4 ) Die Prüfung ist nicht abgeschlossen, wenn die Schlusszensuren
  1. in einer praktischen Prüfung und höchstens einem weiteren Fach oder
  2. in der Hausarbeit und höchstens einem weiteren Fach oder
  3. in höchstens zwei Fächern
„nicht ausreichend“ lauten.
( 5 ) 1In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden. 2Der oder dem Geprüften ist ein entsprechender Bescheid zu erteilen.
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§ 12
Nachprüfungen

( 1 ) 1Ist die Prüfung „nicht abgeschlossen“, setzt der Prüfungsausschuss für die mit „nicht ausreichend“ bewerteten Fächer Nachprüfungen fest. 2Die oder der zu Prüfende erhält dafür mindestens vier Wochen Zeit zur Vorbereitung.
( 2 ) 1Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Hausarbeit oder praktische Prüfung ist mit einem neuen Thema zu wiederholen. 2Ergibt die Wiederholung das gleiche Ergebnis, ist die Diakonenprüfung nicht bestanden.
( 3 ) 1Haben die Nachprüfungen zum Ergebnis, dass nur ein Fach mit „nicht ausreichend“ bewertet ist, ist die Diakonenprüfung für bestanden zu erklären; Absatz 4 findet keine Anwendung. 2In allen übrigen Fällen ist die Diakonenprüfung nicht bestanden.
( 4 ) 1Studierende, deren Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 für bestanden erklärt worden ist, können eine einmalige Nachprüfung in dem mit „nicht ausreichend“ bewerteten Fach beantragen. 2In diesem Fall bleibt die Diakonenprüfung unabhängig vom Ausgang der Nachprüfung bestanden.
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§ 13
Wiederholung der ganzen Prüfung

( 1 ) 1Die Diakonenprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden, welche der mit mindestens „ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistungen des praktischen und des schriftlichen Prüfungsteils nicht wiederholt werden müssen.
( 2 ) Die Wiederholung der Diakonenprüfung findet in der Regel zum nächstfolgenden Prüfungstermin statt.
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§ 14
Rücktritt, Versäumnis und Krankheit

( 1 ) 1Ein einmaliger Rücktritt von einer praktischen Prüfung oder der mündlichen Prüfung ist zulässig. 2Aufgrund der im Prüfungsverlauf erzielten Ergebnisse kann auch die Leiterin oder der Leiter des Wichern-Kollegs nach Rücksprache mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einer oder einem zu Prüfenden zum Rücktritt raten. 3Der Rücktritt soll bei der praktischen Prüfung spätestens vor der praktischen Durchführung (§ 6 Abs. 2), bei der mündlichen Prüfung spätestens drei Tage vorher erklärt werden.
( 2 ) Versäumt die oder der zu Prüfende einen Prüfungstermin, ohne dass ein wichtiger und vorher nicht erkennbarer Grund vorliegt, so gilt das als Rücktritt.
( 3 ) 1In den Fällen des Rücktritts nach Absatz 1 und 2 gilt die betreffende Prüfung als nicht begonnen; mit mindestens „ausreichend“ bewertete Prüfungsteile können auf Antrag der oder des Studierenden anerkannt werden. 2Die Zulassung zur Prüfung bleibt bestehen, falls sich die oder der zu Prüfende der nächsten für sie oder ihn angesetzten Prüfung unterzieht.
( 4 ) 1Unbeschadet der in Absatz 1 und 2 genannten Fälle ist auf Antrag der Rücktritt aus einem wichtigen Grund möglich. 2Das Vorliegen des wichtigen Grundes ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. 3Sie oder er entscheidet im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Wichern-Kollegs über den Antrag sowie darüber, wie die Prüfung fortzusetzen ist, und teilt dies der oder dem zu Prüfenden mit. 4Für die Bearbeitungszeit der Hausarbeit kann die oder der zu Prüfende aus einem wichtigen Grund beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragen.
( 5 ) 1Bei einer Krankschreibung während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit wird die Bearbeitungszeit auf Antrag entsprechend verlängert. 2Beträgt die Krankschreibung bei zu Prüfenden des Theologisch-diakonischen Hauptstudiums mehr als vier Wochen, bei zu Prüfenden der berufsbegleitenden Diakonenausbildung mehr als sechs Wochen, entscheidet der Prüfungsausschuss, wie weiter zu verfahren ist. 3In der Regel wird ein neues Thema gestellt.
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§ 15
Täuschungen

( 1 ) Wird bei einer Prüfungsleistung eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch begangen, wird sie mit „mangelhaft“ bewertet.
( 2 ) In schwerwiegenden Fällen kann der Ausschluss von der weiteren Prüfung beschlossen werden.
( 3 ) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, wie im Einzelfall zu verfahren ist. 2Bei Verhinderung entscheidet die oder der stellvertretende Vorsitzende, sonst ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses.
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§ 16
Rechtsbehelf

1Gegen Bescheide und Zeugnisse nach § 11 Abs. 3 und 5 ist der kirchliche Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt.
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§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten

Der oder dem Geprüften wird nach Abschluss der Diakonenprüfung auf Antrag Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte gewährt.
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§ 18
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) 1Die Rechtsverordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft. 2Sie ersetzt die Ordnung der theologisch-diakonischen Abschlussprüfung am Wichern-Kolleg vom 1. September 1995 (KABl.-EKiBB S. 106).
( 2 ) Studierende des Wichern-Kollegs, die bis zum 31. März 2000 die Diakonenprüfung abschließen, werden nach der in Absatz 1 Satz 2 genannten bisherigen Ordnung geprüft.

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