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Allgemeine Richtlinien für die theologisch-diakonische Abschlussprüfung
Vom 1. Februar 1994
(KABl.-EKiBB 1995 S. 47, ABl. EKD S. 257, Nr. 122)
#Aufgrund von § 5 Abs. 4 des Diakonengesetzes (DiakG) vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD S. 447)1# wird Folgendes bestimmt:
- Die Prüfung, mit der die theologisch-diakonische Ausbildung abgeschlossen wird, findet im Anschluss an den letzten Abschnitt der theologisch-diakonischen Ausbildung statt.
- 1 Zulassungsvoraussetzung sind insbesondere
- die fortdauernde Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 2 DiakG zugelassen ist,
- die regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen,
- der Nachweis des Ausbildungsabschlusses in einem staatlich anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf,
- im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 3 DiakG der Nachweis einer fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in Kirche oder Diakonie nach Abschluss einer Ausbildung in einem Sozial- oder Pflegeberuf oder einem anderen Beruf, der für die Mitarbeit im Diakonat förderlich ist.
2 Über die Vergleichbarkeit eines Ausbildungsabschlusses mit einem Fachschulabschluss (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DiakG) entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt) allgemein oder im Einzelfall. - 1 Dauert die Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Sozialberuf nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 DiakG auch ohne Anerkennungsjahr regelmäßig mindestens drei Jahre, so kann die Prüfung mit Zustimmung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) bereits vor Ableistung des Anerkennungsjahres abgelegt werden. 2 Die Einsegnung setzt jedoch die Ableistung des Anerkennungsjahres voraus.
- 1 Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 2 Der praktische Teil findet in der Regel vor Beginn der übrigen Teile der Prüfung statt und soll sich auf zwei Gebiete erstrecken.
- Die gliedkirchlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, dass
- im Einzelnen zu definierende Prüfungsteile vorgezogen werden können,
- einzelne Prüfungsteile in der Form von Gruppenprüfungen abgelegt werden, sofern Einzelleistungen der Prüflinge erkennbar und bewertbar bleiben.
- Bei der Feststellung der Schlusszensuren sind die Vorzensuren und die Prüfungsleistungen, bei der Feststellung des Gesamtergebnisses die Schlusszensuren und die Bewährung im praktischen Dienst zu berücksichtigen.
- Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das das Gesamtergebnis, die Schlusszensuren und die Ergebnisse der praktischen Prüfung enthält und Aufschluss über die durchlaufene Ausbildung zu dem Beruf nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DiakG gibt.
- Wenn der Prüfungsausschuss Bedenken hinsichtlich der Eignung des Prüflings für den Dienst als Diakonin oder Diakon hat, soll er dies dem Konsistorium (Landeskirchenamt) mitteilen.
- Diese Allgemeinen Richtlinien treten am 1. April 1994 in Kraft.