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Rechtsverordnung für die Pflege und Erhaltung der Orgeln und den Dienst von Orgelsachverständigen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz

Vom 4. Februar 2005 (KABl. S. 30); geändert durch Rechtsverordnung
vom 21. November 2014

(KABl. S. 209)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 11 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Inkraftsetzung und zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. November 2004 (KABl. S. 219) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Teil I
Pflege und Erhalt der Orgeln

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§ 1

( 1 ) Für die Pflege, die Erhaltung und den Schutz von Orgeln und Orgelpositiven (im Folgenden kurz „Orgeln“ genannt) gemäß den Richtlinien für den Orgelbau im Bereich der Evangelischen Kirche der Union vom 11. Juni 1963 (KABl. S. 71) sind deren Eigentümer – Kirchengemeinden und sonstige kirchliche Körperschaften und Einrichtungen – verantwortlich.
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§ 2

( 1 ) Die Eigentümer sind verpflichtet, eine Orgelsachverständige oder einen Orgelsachverständigen hinzuzuziehen, wenn das Orgelbauvorhaben der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Dies betrifft insbesondere Neubauten, Umsetzungen, Änderungen der Orgeldisposition oder des äußeren Erscheinungsbildes (Prospekt), Veräußerungen oder den Abriss von Orgeln (§ 28 Abs. 1 Nr. 19a) bb) Vermögensgesetz) sowie alle Maßnahmen an Denkmalorgeln.
( 2 ) Die Eigentümer sollen den Dienst einer oder eines Orgelsachverständigen auch in Anspruch nehmen, wenn nicht genehmigungspflichtige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten größeren Umfangs geplant werden, insbesondere bei der Beurteilung der eingereichten Kostenanschläge und bei der Abnahme der Leistung (§ 640 BGB).
( 3 ) Die Eigentümer sollen zur Pflege und Erhaltung ihrer Orgel mit einer Orgelbaufirma einen Orgelpflegevertrag abschließen, um die Orgel regelmäßig zu warten und die Entstehung größerer Schäden zu vermeiden.
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§ 3

Die hauptberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet gemäß der Richtlinien für die Ordnung des Dienstes der hauptberuflichen Kirchenmusiker, im Rahmen des ihnen Möglichen und Zulässigen an der Pflege der ihnen anvertrauten Orgeln mitzuwirken.
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Teil II
Bestellung und Dienst der Orgelsachverständigen

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§ 4

Die Orgelsachverständigen sind zuständig für:
  1. die Beratung der Eigentümer der Orgeln über den voraussichtlich notwendigen Umfang der Arbeiten, mögliche Ausführungsarten und die zu erwartenden Kosten,
  2. die Beratung der Eigentümer der Orgeln bei der Wahl der Orgelbaufirmen und der Prüfung der Kostenanschläge,
  3. die Erstellung notwendiger Gutachten,
  4. die Prüfung der vorgenommenen Arbeiten nach Fertigstellung,
  5. die Abfassung eines abschließenden Berichts als Grundlage für die Orgelabnahme.
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§ 5

( 1 ) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 werden neben der oder dem gemäß § 11 Abs. 1 KiMu-Ausführungsgesetz berufenen landeskirchlichen Orgelsachverständigen zu deren oder dessen Unterstützung im Einvernehmen mit ihr oder ihm für Regionen oder einzelne Sachgebiete weitere Orgelsachverständige bestellt.
( 2 ) Die Bestellung erfolgt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Sie kann vorzeitig beendet werden.
( 3 ) In der Regel soll für jeden Sprengel mindestens eine Orgelsachverständige oder ein Orgelsachverständiger bestellt werden.
( 4 ) Die Orgelsachverständigen arbeiten in einer Konferenz unter Leitung der oder des landeskirchlichen Orgelsachverständigen zusammen. Näheres zur Arbeitsweise der Konferenz kann das Konsistorium durch Dienstanweisung regeln.
( 5 ) Die Vertretung der Landeskirche in entsprechenden Fachgremien für Orgelfragen wird durch die landeskirchliche Orgelsachverständige oder den landeskirchlichen Orgelsachverständigen wahrgenommen.
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§ 6

( 1 ) Den Orgelsachverständigen sind von den Eigentümern Reisekosten nach den geltenden kirchlichen Reisekostenbestimmungen sowie die baren Auslagen (zum Beispiel Porto, Telefon) zu erstatten.
( 2 ) Für die Tätigkeit der Orgelsachverständigen steht ihnen ein von den Eigentümern zu zahlendes Honorar zu. Die Richtsätze ergeben sich aus der Anlage.
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§ 7

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über Pflege und Erhaltung der Orgeln und die Aufgaben des Orgelsachverständigen der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 7. Juli 1998 außer Kraft.
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Anlage (Honorarrichtsätze)

  1. Bei Neubauten und Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten
    Grundlage der Honorarberechnung ist die Höhe der Nettobausumme.
    • Das Honorar beträgt bei einer Netto-Bausumme bis zu 12.000,00 Euro einen Sockelbetrag in Höhe von 360,00 Euro,
    • bei einer Netto-Bausumme von bis zu 25.000,00 Euro für den über 12.000,00 Euro hinausgehenden Betrag 3 %,
    • bei einer Netto-Bausumme von bis zu 75.000,00 Euro für den über 25.000,00 Euro hinausgehenden Betrag 1,5 %,
    • bei einer Netto-Bausumme von bis zu 125.000,00 Euro für den über 75.000,00 Euro hinausgehenden Betrag 0,75 % und
    • bei einer Netto-Bausumme über 125.000,00 Euro 0,5 %.
  2. Prüfung von Orgelpflegeverträgen
    Für die Prüfung von Orgelpflegeverträgen beträgt das Honorar 50,00 Euro. Ist dazu eine Orgelbesichtigung erforderlich, erhöht sich das Honorar bei Orgeln bis zu 30 Registern um weitere 100,00 Euro, bei größeren Orgeln um weitere 150,00 Euro.
  3. Sonstige Prüfungen
    Für die sonstige Prüfung einer Orgel und Abgabe eines Prüfberichts aufgrund schriftlichen Antrags steht dem Orgelsachverständigen ein Pauschalhonorar zu, wenn die Honorarabrechnung nicht nach Abschnitt 1 oder 2 erfolgt.
    Diese beträgt bei Orgeln mit
    bis zu 15 klingenden Registern
    200,00 Euro
    bis zu 30 klingenden Registern
    250,00 Euro
    über 30 klingenden Registern
    300,00 Euro.