.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Havelland
Vom 29. März 2025
Die Kreissynoden des Kirchenkreises Falkensee und des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow haben mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung die folgende Finanzsatzung des (zukünftigen) Evangelischen Kirchenkreises Havelland in gemeinsamer Tagung beschlossen:
####§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben werden 77 % der Finanzanteile verwendet.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 8 % der Finanzanteile verwendet. 2 Davon erhalten die Kirchengemeinden 50 %. 3 Der den Kirchengemeinden zustehende Anteil wird auf Grundlage der Gebäudeflächen berechnet, für die Kirchen gilt „Gebäudegrundfläche mit Faktor“ und für Pfarrhäuser und andere Gebäude/Wohnungen, die der Gemeindearbeit dienen, die „Bruttogrundfläche“. 4 Gebäude aus selbstabschließenden Haushalten und fremdvermietete Gebäude/Wohnungen sind ausgenommen.
(
3
)
1 Für Sachausgaben werden 15 % der Finanzanteile verwendet. 2 Davon erhalten die Kirchengemeinden 60 % anhand der Gemeindegliederzahlen.
#§ 2
Klimaschutzfonds
1 Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 2 Hiervon tragen die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis nach dem Verursacherprinzip 100 %. 3 Die Beiträge werden einmal jährlich eingezahlt, nach dem Erhalt des Bescheids vom Konsistorium.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
(
1
)
Für den Erhalt der Pfarrdienstwohnungen und Diensträume sind die jeweiligen Gemeinden des pfarramtlichen Dienstbereiches zuständig.
(
2
)
1 Der Kirchenkreis stellt jährlich 3.600,00 € für den Erhalt jeder Pfarrdienstwohnung zur Verfügung. 2 Werden für zeitweilig nicht als Pfarrdienstwohnung genutzte Wohnungen Mieteinnahmen erzielt, werden diese Mieteinnahmen von dem Betrag 3.600,00 € abgezogen. 3 Die Substanzerhaltungsrücklagen und die durch die Klimaschutzabgabe verursachten Mehrkosten werden anteilig von den Gemeinden dieses pfarramtlichen Dienstbereiches erbracht und in voller Höhe zugeführt. 4 Dem Umlageschlüssel sind die Gemeindegliederzahlen zugrunde zu legen.
#§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
(
1
)
Soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist, unterliegen Mieteinnahmen nach § 4 Nummer 2 der Finanzverordnung, pauschalisierte Zinserträge des Allgemeinen Vermögens nach § 4 Nummer 3 Finanzverordnung nicht dem Finanzausgleich.
(
2
)
Abweichend von § 4 Nummer 1 der Finanzverordnung können außergewöhnliche Kosten für Pachtobjekte auf Antrag der Kirchengemeinden beim Finanzausgleich berücksichtigt werden.
(
3
)
Abweichend von § 5 Nummer 1 der Finanzverordnung unterliegen die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden nur zu 40 % dem Finanzausgleich.
(
4
)
Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes weitere Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen.
#§ 5
Zuordnung der Personalkostenanteile
1 Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. 2 Es wird ein gemeinsamer kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
#§ 6
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung zum 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Finanzsatzungen des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow vom 18. November 2023 und des Kirchenkreises Falkensee vom 18. November 2023 außer Kraft.