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§ 2
§ 3
§ 4
Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für die Wahl junger Menschen durch den Kreisjugendkonvent in die Kreissynode im Kirchenkreis Reinickendorf (StrErpVO JugSyn Reinickendorf)
Vom 5. Dezember 2025
Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 Zweites Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 vom 17. November 2012 (KABl. S. 240), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der Kreissynode unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Kirchenkreis Reinickendorf die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Zweck
1 Diese Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung regelt abweichend von Artikel 43 Absatz 2 der Grundordnung die Berufung von Mitgliedern der Kreissynode, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung das 16., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben (junge Menschen). 2 Artikel 43 Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 6 der Grundordnung finden keine Anwendung.
#§ 2
Grundsatz
1 Der Kreisjugendkonvent kann abweichend von Artikel 43 Absatz 2 der Grundordnung sechs junge Menschen zu Mitgliedern der Kreissynode berufen. 2 Diese Personen müssen Mitglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises Reinickendorf sein und zum Ältestenamt befähigt sein. 3 Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter diesen muss kleiner sein als die Hälfte.
#§ 3
Berufung und Amtszeit
(
1
)
1 Der Kreisjugendkonvent beruft im Rahmen einer ordentlichen Sitzung die Mitglieder der Kreissynode. 2 Das Präsidium der Kreissynode wird über die Berufung unverzüglich unterrichtet.
(
2
)
1 Scheidet ein Mitglied der Kreissynode nach Absatz 1 aus, beruft der Kreisjugendkonvent eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 2 Ist ein Mitglied der Kreissynode nach Absatz 1 zu einer Tagung verhindert, kann der Kreisjugendkonvent eine Person zu dessen Stellvertretung gemäß § 2 für diese Tagung berufen.
(
3
)
Erfolgt die Berufung nach der Versendung der Einladung, trägt der Kreisjugendkonvent Sorge dafür, dass die Berufenen die Unterlagen erhalten.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2 Sie tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.