.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zehlendorf-Süd
Vom 25. Mai 2025
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Schönow-Buschgraben und Zur Heimat und der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Stephanus-Kirchengemeinde Berlin-Zehlendorf haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name und Sitz
1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehlendorf-Süd.“ 2Sie hat ihren Sitz in Berlin.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Schönow-Buschgraben und Zur Heimat und der Evangelischen Stephanus-Kirchengemeinde Berlin-Zehlendorf entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehlendorf-Süd wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(2) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Schönow-Buschgraben“, „Stephanus“ und „Zur Heimat“.
(3) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(1) 1Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(2) 1Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(3) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(4) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, die Belastung oder Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören sieben Mitglieder der Ortskirchenräte an, daneben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie – falls zutreffend – berufene Mitglieder (vgl. § 7 KGSG).
(2) 1Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und stellvertretende Mitglieder werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(3) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Stephanus und Zur Heimat wählen je zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Schönow-Buschgraben wählt drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder.
(4) 1Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen. 2Stimmberechtigt sind sie im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds des Gemeindekirchenrats aus ihrer Ortskirche, und zwar in der von ihrem Ortskirchenrat festgelegten Reihenfolge. 3Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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