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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 138Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin

Vom 10. Oktober 2025

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207, 224), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Tarif der Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin

Für die evangelischen Friedhöfe in Berlin gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto
Euro
+ 19 % MwSt. Euro
= Brutto
Euro
1.
Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage)
vom 1. April bis 30. September
1.1
Wahlgrabstätten
1.1.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
158,62 €
30,14 €
188,76 €
1.1.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
272,73 €
51,82 €
324,55 €
1.1.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
386,85 €
73,50 €
460,35 €
1.1.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je weiterer Grabstelle
111,89 €
21,26 €
133,15 €
1.2
Reihengrabstätten
141,46 €
26,88 €
168,34 €
1.3
Kindergrabstätten
1.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des
2. Lebensjahres
83,97 €
15,95 €
99,92 €
1.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des
2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
117,44 €
22,31 €
139,75 €
1.4
Urnengrabstätten
1.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
77,97 €
14,81 €
92,78 €
1.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
105,42 €
20,03 €
125,45 €
1.5
Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter
40,21 €
7,64 €
47,85 €
1.6
Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben.
2.
Sauberhalten der Grabstätten nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage)
vom 1. April bis 30. September
2.1
Wahlgrabstätten, je Stelle
104,87 €
19,93 €
124,80 €
2.2
Reihengrabstätten
95,81 €
18,20 €
114,01 €
2.3
Kindergrabstätten
2.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des
2. Lebensjahres
70,54 €
13,40 €
83,94 €
2.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des
2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
88,06 €
16,73 €
104,79 €
2.4
Urnengrabstätten
2.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
65,99 €
12,54 €
78,53 €
2.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
75,11 €
14,27 €
89,38 €
3.
Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin vom 28. September 2024 (KABl. Nr. 160 S. 318) außer Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2025
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

II. Bekanntmachungen

Nr. 139U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Drense-Falkenwalde,
Evangelischer Kirchenkreis Uckermark

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Drense vom 30. September 2025, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Falkenwalde vom 30. September 2025 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Uckermark vom 24. Oktober 2025 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368, 369), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Drense und die Evangelische Kirchengemeinde Falkenwalde, beide Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Drense-Falkenwalde“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 4. November 2025
Az.: 1002-01:0760
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 140U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zehlendorf-Süd,
Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Schönow-Buschgraben und Zur Heimat
und der Evangelischen Stephanus-Kirchengemeinde Berlin-Zehlendorf
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Schönow-Buschgraben vom 25. Mai 2025, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Zur Heimat vom 25. Mai 2025 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Stephanus-Kirchengemeinde Berlin-Zehlendorf vom 25. Mai 2025 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Teltow-Zehlendorf vom 26. Juni 2025 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368, 369), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Schönow-Buschgraben, die Evangelische Kirchengemeinde Zur Heimat und die Evangelische Stephanus-Kirchengemeinde Berlin-Zehlendorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehlendorf-Süd“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Schönow-Buschgraben, der Evangelischen Kirchengemeinde Zur Heimat und der Evangelischen Stephanus-Kirchengemeinde Berlin-Zehlendorf zum Pfarrsprengel Zehlendorf-Süd wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Zehlendorf-Süd werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehlendorf-Süd übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 4. November 2025
Az.: 1002-01:0758
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 141U r k u n d e
über die Errichtung einer (2.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Süd-Ost

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Aufgrund von Artikel 61 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368), hat die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Süd-Ost am 27. September 2025 beschlossen:
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§ 1

Im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Süd-Ost wird eine (2.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung errichtet.
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§ 2

Die Urkunde tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Konsistorium am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 27. September 2025
Kreissynode des Evangelischen
Kirchenkreises Berlin Süd-Ost
Der Präses
(L. S.)
Stefan Ebmeyer
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Berlin, den 16. Oktober 2025
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin
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Nr. 142Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Drense-Falkenwalde

Vom 30. September 2025

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Drense und Falkenwalde haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368, 369), folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die evangelischen Kirchengemeinden Drense und Falkenwalde zu einer evangelischen Gesamtkirchengemeinde mit örtlichen Bereichen (Ortskirchen) zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für die Gemeindeglieder und die Region zu wirken.
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Drense-Falkenwalde“. Sie hat ihren Sitz in 17291 Grünow, OT Drense, Grünower Weg 3.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Drense und Falkenwalde entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Drense-Falkenwalde wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  1. Drense,
  2. Falkenwalde.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten Spenden und ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Drense und Falkenwalde wählen je drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
Vorstehende Satzung wurde am 29. Oktober 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
am 1. Januar 2026 in Kraft.

Nr. 143Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Zehlendorf-Süd

Vom 25. Mai 2025

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Schönow-Buschgraben und Zur Heimat und der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Stephanus-Kirchengemeinde Berlin-Zehlendorf haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehlendorf-Süd.“ Sie hat ihren Sitz in Berlin.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Schönow-Buschgraben und Zur Heimat und der Evangelischen Stephanus-Kirchengemeinde Berlin-Zehlendorf entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehlendorf-Süd wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Schönow-Buschgraben“, „Stephanus“ und „Zur Heimat“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, die Belastung oder Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören sieben Mitglieder der Ortskirchenräte an, daneben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie – falls zutreffend – berufene Mitglieder (vgl. § 7 KGSG).
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und stellvertretende Mitglieder werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Stephanus und Zur Heimat wählen je zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Schönow-Buschgraben wählt drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind sie im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds des Gemeindekirchenrats aus ihrer Ortskirche, und zwar in der von ihrem Ortskirchenrat festgelegten Reihenfolge. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 29. Oktober 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1

Nr. 144Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Protzen-Wustrau-Radensleben

Vom 27. Oktober 2025

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Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben gibt sich gemäß Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368, 369), und Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368), folgende Satzung:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Christen in den Ortschaften Protzen, Stöffin, Walchow, Langen, Buskow, Wustrau, Karwe, Gnewikow, Nietwerder, Lichtenberg, Radensleben zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammen zu wachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben“. Sie hat ihren Sitz in Wustrau.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben gliedert sich in die folgenden örtlichen Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen), und zwar in den Gebietsbeständen der jeweiligen Kirchengemeinden vor der Bildung der Gesamtkirchengemeinde, mit den entsprechenden Namen „Rhinluch“, „Langen-Buskow“, „Wustrau“, „Karwe-Gnewikow“, „Nietwerder“, „Lichtenberg“ und „Radensleben“.
( 2 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 2 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen,
  7. die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben sowie Bescheiderstellungen.
( 3 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau-, Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Wustrau, Nietwerder, Lichtenberg und Radensleben wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte der Ortskirchen Rhinluch, Langen-Buskow und Karwe-Gnewikow wählen je zwei Mitglieder. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
( 5 ) Die für die Ortskirche zuständigen beruflich Mitarbeitenden im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst (Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Diakoninnen und Diakone, Katechetinnen und Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker) können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 30. Oktober 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben vom 17. November 2012, zuletzt geändert am 24. August 2020, außer Kraft.

Nr. 145Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Temnitz

Vom 3. November 2025

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Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Temnitz gibt sich gemäß Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368, 369), und Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368), folgende Satzung:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Christen in den Ortschaften Dabergotz, Darritz-Wahlendorf, Frankendorf, Garz, Gottberg, Katerbow, Kerzlin, Kränzlin, Küdow, Lüchfeld, Manker, Netzeband, Pfalzheim, Rägelin, Rohrlack, Vichel, Walsleben, Werder und Wildberg zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Temnitz zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammen zu wachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Temnitz“. Sie hat ihren Sitz in Walsleben.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Temnitz gliedert sich in die folgenden örtlichen Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen), und zwar in den Gebietsbeständen der jeweiligen Kirchengemeinden vor der Bildung der Gesamtkirchengemeinde, mit den entsprechenden Namen „Walsleben-Kränzlin“, „Temnitzpark“, „Temnitzquell“, „Kerzlin-Wildberg“ und „Manker-Temnitztal“.
( 2 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 2 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen,
  7. die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben sowie Bescheiderstellungen.
( 3 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-/Bau-/ Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Walsleben-Kränzlin, Temnitzpark, Temnitzquell, Kerzlin-Wildberg und Manker-Temnitztal wählen je zwei Mitglieder. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
( 5 ) Die für die Ortskirche zuständigen beruflich Mitarbeitenden im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst (Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Diakoninnen und Diakone, Katechetinnen und Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker) können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 3. November 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Temnitz vom 30. Mai 2013 außer Kraft.

Nr. 146Satzung zur Änderung der Satzung der
Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Wilsnack Land

Vom 15. Oktober 2025

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Die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Wilsnack Land vom 7. November 2023, 28. Juni und 4. Juli 2024 wird wie folgt geändert:
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§ 1

  1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Dem Gemeindekirchenrat gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.“
  2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Der Ortskirchenrat der Ortskirche Viesecke-Groß Werzin-Grube wählt drei Mitglieder und eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Kletzke wählt zwei Mitglieder und eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat und der Ortskirchenrat der Ortskirche Bad Wilsnack wählt fünf Mitglieder und eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat.“
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§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 20. Oktober 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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Nr. 147Gebührenordnung des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Süd-Ost
2026 bis 2028

Vom 6. Oktober 2025

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§ 1
Einleitung

Gemäß § 10 Absatz 2 Verwaltungsämtergesetz in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Gebührengesetz ev. hat der Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Süd-Ost als Träger des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Süd-Ost am 16. Juni 2025 für die nachstehend angeführten Aufgaben die folgende Gebührenordnung erlassen.
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§ 2
Allgemeines

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost (KVA Berlin Süd-Ost) übernimmt die Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises sowie der zugehörigen Kirchengemeinden innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs gemäß dem jeweils geltenden Verwaltungsämtergesetz. Darüber hinaus führt das KVA Berlin Süd-Ost nach Maßgabe dieser Gebührenordnung auch solche Aufgaben aus, bei denen durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung ein Anspruch auf Ausführung besteht (verpflichtende Auftragsaufgaben). Für die Wahrnehmung dieser Verwaltungs- und Auftragsaufgaben besteht Anschluss- und Benutzungszwang.
( 2 ) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Kirchlichen Verwaltungsamts Berlin Süd-Ost werden Gebühren erhoben. Diese richten sich nach dem Kirchengesetz über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz – GebG ev.) in Verbindung mit der jeweils geltenden Gebührenordnung des Amts.
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§ 3
Allgemeine Aufgaben des Verwaltungsamtes

( 1 ) Die folgenden Verwaltungsaufgaben sind Regelleistungen des Verwaltungsamtes (§ 1 Absatz 1 VÄG) und ergehen für Kirchenkreise und Gemeinden gebührenfrei, sofern diese nicht für Friedhöfe (§ 4 dieser Gebührenordnung) oder Kindertagesstätten (§ 5 dieser Gebührenordnung) erbracht werden:
  1. Beratung in allen Wirtschaftsangelegenheiten,
  2. Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
  3. Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften und Erstellung der damit verbundenen Steuererklärungen und Steueranmeldungen,
  4. Vorlage der Entwürfe für den Finanzausgleich in den Kirchenkreisen,
  5. haushaltsmäßige Bearbeitung der Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes,
  6. Führung von Baukassen,
  7. Verwaltung von Projekten im Sinne der DIN- und ISO-Normen in der jeweils geltenden Fassung,
  8. Immobilienverwaltung,
  9. Personalangelegenheiten,
  10. Bearbeitung des kirchlichen Meldewesens,
  11. Erarbeitung kirchlicher Statistiken, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchengemeinden gehören,
  12. Vertretung der kirchlichen Körperschaften gegenüber Finanzbehörden, soweit die Angelegenheit mit den Tätigkeiten der Nr. 1 - 11 zusammenhängt,
  13. Leistungen der Nr. 1 - 12 für Betriebe gewerblicher Art von kirchlichen Körperschaften, soweit die gesamten Leistungen an die jeweilige Körperschaft nicht ausschließlich für den Betrieb gewerblicher Art erbracht werden.
( 2 ) Der Leistungsumfang des Kirchlichen Verwaltungsamts Berlin Süd-Ost ergibt sich aus der jeweils gültigen Anlage zum Verwaltungsämtergesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Darüber hinaus können zusätzliche Aufgaben im Rahmen eines privatrechtlichen Zusatzvertrages mit der beauftragenden Körperschaft übernommen werden.
( 3 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost kann Tätigkeiten auch für die zum Kirchenkreis gehörenden kirchlichen Körperschaften, für öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen sowie für privatrechtlich verfasste Stiftungen, Vereine, Einrichtungen und Werke übernehmen. Diese freiwilligen Auftragsaufgaben (§ 1 Absatz 3 VÄG) erfolgen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstleistungsvertrages.
( 4 ) Es werden bei den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten ausschließlich Pauschalgebühren erhoben. Dort nicht benannte aber beauftragte Fälle, werden nach Zeit abgerechnet.
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§ 4
Leistungen und Gebühren für die Friedhofsverwaltung

( 1 ) Leistungen und Gebührenart
I. Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
Pauschalgebühr
1. Verwaltung des Vermögens und der Schulden
2. Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten einschließlich Jahresrechnung
3. Aufstellung des Wirtschaftsplans, Jahresabschlussarbeiten, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Auswertungen betriebswirtschaftlicher Art
4. Führung von Baukassen
5. Vorbereitung und Erstellung von Steuererklärungen
II. Statusfragen (ohne Rechtsberatung)
Pauschalgebühr
1. Vorbereitung von Beschlüssen zur Schließung und Aufhebung von Friedhofsflächen
2. Vorbereitung von Verträgen zur Übertragung der Friedhofsträgerschaft
III. Friedhofsgebührenangelegenheiten
Pauschalgebühr
1. Beratung bei der Gebührenkalkulation und Erstellung von Gebührenordnungen (nicht im Bereich des Landes Berlin)
2. für den Fall, dass die folgenden Aufgaben nicht von einer beruflichen Friedhofsverwaltung wahrgenommen werden:
a) Vorbereitung der Erstellung von Gesamtplänen und Belegungsplänen in besonderen Fällen
b) Erstellung von Friedhofsgebührenbescheiden
3. Mahn- und Vollstreckungswesen
IV. Beratung bei der Erstellung von Entgeltordnungen
Pauschalgebühr
V. Personalangelegenheiten
Pauschalgebühr
1. Vorbereitung, Erstellung und Abschluss des Arbeitsvertrages:
a) Überwachung des Eingangs der notwendigen Unterlagen von einzustellenden Mitarbeitenden
b) Prüfung und Auswertung der eingereichten Unterlagen
c) Feststellung der Eingruppierung und der tarifrechtlichen Stufenzuordnung ggf. in Abstimmung mit dem Anstellungsträger
d) Erstellung des Arbeitsvertrages
2. Personalverwaltung:
a) Überwachung der Arbeitgeberpflichten nach Sozialversicherungs-, Lohnsteuer-, Arbeits- und Tarifrecht
b) Anlegen der Personalakte (Hilfsakte)
c) Vorbereitung und Erstellung von Änderungsverträgen
d) Vornahme der erforderlichen Anpassungen bei Änderungen des Arbeits- und Tarifrechts
e) Anfertigung von Pflicht-Statistiken
f) Koordinierung und Erstellen von Stellenplanentwürfen
g) Führen von Stellennachweisen
h) Personalkostenhochrechnungen
3. Entgeltabrechnung:
a) Entgeltabrechnung einschließlich Zusatzleistungen und alle damit zusammenhängenden Arbeiten
b) Anmeldung und Abführung von Abgaben, Beiträgen und Umlagen
c) Verarbeitung von Veränderungsinformationen
d) Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen, Abtretungen und Insolvenzen
e) Erfassung und Abrechnung nebenberuflicher, selbständiger, künstlerischer und ehrenamtlicher Tätigkeiten
f) Datenbereitstellung, Auskunftserteilung und Nachbereitung bei internen und externen Prüfungen
g) Bescheinigungswesen
4. Beendigung des Arbeitsvertrages:
a) Vorbereitung und Erstellung von Auflösungsverträgen und arbeitgeberseitigen Kündigungen
b) Abwicklung der Beendigung
VI. Immobilienverwaltung
Pauschalgebühr
1. Allgemeine Aufgaben:
a) Pflege der Immobilien- und Abrechnungsdatenbanken
b) Zuarbeit zur Erstellung der Haushalts- und oder Wirtschaftspläne und der Jahresberichte
c) Prüfung der Bescheide und Zahlung der Steuern, Gebühren und Abgaben
2. Grundstücks- und Gebäudedokumentation:
a) Beschaffung, Kontrolle und Berichtigung von Grundbuchunterlagen sowie Ausweisung des Pfarrvermögens
3. Haus- und Grundstücksverwaltung:
a) Dienstwohnungen und selbstgenutzte Liegenschaften:
aa) Unterstützung der Eigentümer und Dienstwohnungsnutzenden bei der Anwendung des Dienstwohnungsrechts und der Zuweisung von Amtsräumen
bb) Festsetzung und Überprüfung der steuerlichen Mietwerte sowie Festlegung der Nebenkostenvorauszahlungen
cc) Abrechnung und Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen
dd) Prüfung der Rechnungen Dritter (außer für Baumaßnahmen)
b) Wohnungs- und Gewerbemietverträge:
aa) Verhandlungen mit Mieterinnen und Mietern und Dritten im Rahmen von Vertragsanbahnung und -durchführung, einschließlich der Bearbeitung von Widersprüchen
bb) Erstellung der Mietverträge in Absprache mit den Eigentümern und Ausfertigung der Verträge und Durchführung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren
cc) Festlegung, Anlage und Verwaltung der Mietkautionen
dd) Vorbereitung der Anpassung der Mieten
ee) Abrechnung und Anpassung der Nebenkosten
ff) Kündigung von Mietverträgen in Absprache mit den Eigentümern
gg) Überwachung der Zahlungseingänge und des Schuldendienstes
c) Erbbaurechts-, Pacht- und sonstige Nutzungsverträge sowie Kaufverträge:
aa) Bereitstellung von Informationen und Unterlagen zum Abschluss von Verträgen
bb) Mitwirkung bei der Erstellung und Prüfung der Vertragsentwürfe gemäß dem Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
cc) Sicherstellung der sachkundigen Ermittlung und Anpassung der Entgelte wie z. B. Erbbauzinsen, Pachten und Kaufpreise
dd) Kontrolle des grundbuchlichen Vollzugs
ee) laufende Verwaltung aller Verträge
ff) Unterstützung der Eigentümer bei der Beschaffung von Grundstücken
gg) Unterstützung der Eigentümer bei notariellen Beurkundungen
hh) Mitwirkung bei Vertragsbeendigungen
ii) Unterstützung der Eigentümer bei Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsverfahren
4. Sonstige Aufgaben:
a) Mitwirkung bei Widmung und Entwidmung von gottesdienstlichen Gebäuden und Zuweisung, Widmung und Einziehung von Dienstwohnungen
b) Ablösung von Rechten an Grundstücken Dritter
c) Klärung offener Vermögensangelegenheiten
d) Mitwirkung bei der Kommunikation mit Behörden, Verbänden, Forstverwaltungen und Jagdgenossenschaften
e) Mitwirkung bei der Bearbeitung von Versicherungsfällen
( 2 ) Gebührenhöhe für die Friedhofsverwaltung:
  • Die Pauschalgebühren für die Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz 1 Ziffer V. (Personalangelegenheiten) betragen je Personalfall im Jahr unabhängig von der Beschäftigungsdauer 435,40 €.
  • Für alle anderen Bereiche der Ziffern I.,II.,III., IV. und VI. wird pro Jahr eine Pauschalgebühr von 11,33 € pro Buchung erhoben. Diese richtet sich nach der Anzahl der Buchungen des Vorjahres der einzelnen Friedhöfe.
  • Für sonstige verpflichtende Auftragsaufgaben wird ein Stundensatz von 68,04 € erhoben.
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§ 5
Verwaltung der Kindertagesstätten

( 1 ) Leistungen und Gebührenart
I. Betreuungsverträge
Pauschalgebühr
1. Bereitstellung der Verträge und Veranlassung der Aktualisierung
2. Dokumentation von Verträgen
II. Elternbeiträge / Gebühren
Pauschalgebühr
1. Erhebung und Pflege kindbezogener Stammdaten
2. Anforderung von abrechnungsrelevanten Unterlagen
3. Festsetzung der Elternbeiträge (nur Brandenburg)
4. Abrechnung gegenüber der Kommune und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung von erforderlichen Meldungen
5. Erhebung von Elternbeiträgen
6. Erhebung und Abrechnung von Zusatzkosten (insbesondere Essensgeld)
7. Bescheinigungswesen und Nachweisführung
III. Öffentliche Finanzierung
Pauschalgebühr
1. Abruf und Abrechnung öffentlicher Mittel entsprechend dem Bundes- und jeweiligen Landesrecht für den laufenden Betrieb und für Investitionen bei gemeindlicher Trägerschaft
2. Unterstützung bei der Verhandlung mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Kommunen und Abstimmung mit den Trägern der freien Jugendhilfe
IV. Berichterstattung an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und an die Kommunen bei gemeindlicher Trägerschaft
Pauschalgebühr
V. Personalangelegenheiten
Pauschalgebühr
1. Vorbereitung, Erstellung und Abschluss des Arbeitsvertrages bei gemeindlicher Trägerschaft:
a) Überwachung des Eingangs der notwendigen Unterlagen von einzustellenden Mitarbeitenden
b) Prüfung und Auswertung der eingereichten Unterlagen
c) Feststellung der Eingruppierung und der tarifrechtlichen Stufenzuordnung ggf. in Abstimmung mit dem Anstellungsträger
d) Erstellung des Arbeitsvertrages
2. Personalverwaltung:
a) Überwachung der Arbeitgeberpflichten nach Sozialversicherungs-, Lohnsteuer-, Arbeits- und Tarifrecht
b) Anlegen der Personalakte (Hilfsakte)
c) Vorbereitung und Erstellung von Änderungsverträgen bei gemeindlicher Trägerschaft
d) Vornahme der erforderlichen Anpassungen bei Änderungen des Arbeits- und Tarifrechts
e) Anfertigung von Pflicht-Statistiken bei gemeindlicher Trägerschaft
f) Führen der Personalübersicht der Kindertagesstätten mit laufender Erfassung der Veränderungen
g) bei gemeindlicher Trägerschaft Personalplanung (Brandenburg) oder Unterstützung der Personalplanung (Berlin) inklusive der Berechnung der zu leistenden Arbeitszeit auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zum Betreuungsschlüssel und Überwachung der Einhaltung der Vorgaben.
h) Personalkostenhochrechnungen bei gemeindlicher Trägerschaft
Pauschal/Stundensatz
3. Entgeltabrechnung:
a) Entgeltabrechnung einschließlich Zusatzleistungen und alle damit zusammenhängenden Arbeiten
b) Anmeldung und Abführung von Abgaben, Beiträgen und Umlagen
c) Verarbeitung von Veränderungsinformationen
d) Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen, Abtretungen und Insolvenzen
e) Erfassung und Abrechnung nebenberuflicher, selbständiger, künstlerischer und ehrenamtlicher Tätigkeiten
f) Datenbereitstellung, Auskunftserteilung und Nachbereitung bei internen und externen Prüfungen
g) Bescheinigungswesen
4. Beendigung des Arbeitsvertrages:
a) Vorbereitung und Erstellung von Auflösungsverträgen und arbeitgeberseitigen Kündigungen
b) Abwicklung der Beendigung
VI. Sonstige Aufgaben
Pauschalgebühr
Zusammenarbeit mit der Landeskirche, dem für das Kindertagesstättenwesen zuständigen Fachverband und der Kita-Fachberatung und den Kita-Leitungen bei gemeindlicher Trägerschaft
Vertretung oder Begleitung der Träger bei Verhandlungen mit den Kommunen, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen zuständigen staatlichen Stellen bei gemeindlicher Trägerschaft
VII. Zusätzliche Aufgaben bei gemeindlicher Trägerschaft
1. Erstellung der Haushaltsplanentwürfe bzw. Haushaltsbuchentwürfe während des Haushaltsjahres, insbesondere der Sachbuchteile Haushalt, Vermögen sowie Vorschüsse und Verwahrungen
2. Buchungstätigkeiten, Zahlungsverkehr, Abrechnungen, Kassenangelegenheiten
3. Barkassenführung in Form der Übernahme der Daten aus dem KFM-Kassenmodul in die Hauptbuchhaltung
4. Erfassung der Anlagen und Führung der Anlagenbuchhaltung
5. Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich der Erarbeitung von Empfehlungen für die Verwendungen von Überschüssen und Ausgleich von Fehlbeträgen
6. Verwaltung der Schulden
7. Umsetzung der Bestimmungen zum neuen kirchlichen Finanzwesen, insbesondere Bewertung, Ermittlung der Abschreibungen, Erstellen der Bilanzen
( 2 ) Gebührenhöhe für die Kitaverwaltung:
  • Die Pauschalgebühren für die Durchführung sämtlicher aufgeführter Aufgaben im Bereich der Kindertageseinrichtungen betragen 313,27 € pro belegten Platz und Jahr auf Basis der Belegung zum 31. Mai des laufenden Jahres, mindestens jedoch 70 % der genehmigten Plätze nach Betriebserlaubnis (Vollbelegung).
  • Kitas, die nicht die Verwaltungssoftware des KVA (derzeit „Kitamaster“ nutzen) und Personalkostenhochrechnungen wünschen, werden dazu nach Stundensatz wie im nachfolgenden Punkt abgerechnet.
  • Für sonstige verpflichtende Auftragsaufgaben wird ein Stundensatz von 70,30 € erhoben.
  • Zusätzliche IT-Leistungen, wie z. B. „Come and Go“ werden 1:1 abgerechnet.
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§ 6
Sonstige Gebühren

Für verpflichtende Aufgaben gemäß §§ 1 Absatz 2, 9 Absatz 1 Verwaltungsämtergesetz wird ein Satz von 68,04 € pro Stunde erhoben.
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§ 7
Auslagenersatz

( 1 ) Auslagen sind gemäß § 6 Gebührengesetz ev. zu erstatten.
( 2 ) War für die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe die Hinzuziehung Dritter bzw. eines Verwaltungshelfers erforderlich, so kann das Verwaltungsamt die hierfür entstandenen Auslagen gegen Nachweis als Gebühr festsetzen.
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§ 8
Änderungen, Inkrafttreten

( 1 ) Änderungen der Gebührenordnung bedürfen neben der Schriftform eines Beschlusses des Kreiskirchenrates des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Süd-Ost und der Genehmigung des Konsistoriums.
( 2 ) Diese Gebührenordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft
Vorstehende Gebührenordnung wurde am 13. Oktober 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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und ersetzt die bislang gültige Kostenbeitrags- und Gebührensatzung.

III. Stellenausschreibungen

Nr. 148Ausschreibung eines Superintendent:innenamts

Im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Süd-Ost ist ab 1. November 2026 das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten (m/w/d) mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von zehn Jahren zu besetzen.
Der Superintendentin oder dem Superintendenten wird eine kreiskirchliche Pfarrstelle übertragen werden. Damit verbunden ist der Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises.
Eine Dienstwohnung ist vorhanden und die Residenz im Gebiet des Kirchenkreises ist erwünscht.
Der Kirchenkreis Berlin Süd-Ost besteht aus 24 Gemeinden mit insgesamt rund 56.000 Gemeindegliedern und ist in zehn Regionen gegliedert. Der Kirchenkreis erstreckt sich über den Südosten Berlins und Teile des Brandenburger Umlandes. Er entstand aus dem Zusammenschluss der Kirchenkreise Lichtenberg und Oberspree im Jahre 1999. Die große flächenmäßige Ausdehnung bringt eine breite Vielfalt im sozialen Gefüge mit sich, die vom gutbürgerlichen Leben bis zu sozialen Brennpunkten reicht.
Besondere Schwerpunkte im Kirchenkreis sind eine gemeindeübergreifende kirchenmusikalische Arbeit und die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. So ist zum Beispiel in jeder der zehn Regionen wenigstens eine Gemeindepädagogin oder ein Gemeindepädagoge für die Arbeit mit Kindern vom Kirchenkreis eingesetzt. Im Frühjahr 2025 hat die Kreissynode mit deutlicher Mehrheit für die Schaffung von vier regionalen Projektstellen in der Jugendarbeit gestimmt. Diese Stellen sind bereits ausgeschrieben. Die Arbeit mit Jugendlichen in den Gemeinden des Kirchenkreises wird dadurch weiter gestärkt und vernetzt.
Außerdem befinden sich im Kirchenkreis drei evangelische Schulen sowie zahlreiche evangelische Kindertagesstätten. Der Kirchenkreis ist Träger eines kirchlichen Verwaltungsamtes. Der Kirchenkreis unterhält ökumenische Kontakte zu den Partnerkirchen in Indien, in Eswatini und perspektivisch wieder in Kaliningrad.
Der Kirchenkreis erwartet eine motivierte Persönlichkeit, die das Schwerpunktprofil mit integrativen Fähigkeiten engagiert unterstützt, die Regionen stärkt und das Zusammengehörigkeitsgefühl im Kirchenkreis fördert. Daher ist ein Führerschein erwünscht. Leitungs- und Moderationskompetenz, die Fähigkeit, Konflikte einfühlsam und konstruktiv auszutragen sowie Vertrauen und Verständigungsbereitschaft zu fördern, sollten vorhanden sein. Bewerber:innen, die Interesse an dieser Stelle bekunden, sollten eine Atmosphäre des Vertrauens schaffen können, in der die seelsorgerliche Begleitung und das Profil einer geistlichen Leitung erkennbar ist. Bewerber:innen sollten Mut zur Veränderung haben und auch in schwierigen Fragen Entscheidungsfreude zeigen sowie den Dialog mit Kultur, Politik, Gesellschaft und Ökumene fördern und pflegen.
Darüber hinaus soll die Superintendentin oder der Superintendent die Interessen des Kirchenkreises aktiv in der Landeskirche vertreten und missionarische Impulse in einer zunehmend säkularen Gesellschaft setzen. Erfahrungen im Veränderungsmanagement sind wünschenswert, insbesondere im Blick auf strukturelle und inhaltliche Herausforderungen kirchlicher Arbeit.
Aufgabe der Superintendentin oder des Superintendenten wird es sein, Menschen zu motivieren, deren Gaben zu erkennen und zu fördern sowie ihr Engagement zu würdigen. Die Qualifizierung, Weiterbildung und Führung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollten ein besonderes Anliegen sein.
Auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Superintendentin oder dem Superintendenten freuen sich ein engagierter Kreiskirchenrat, die Mitglieder der Kreissynode, der Pfarrkonvent und viele haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinden und des Kirchenkreises. Die Arbeit der Superintendentin oder des Superintendenten wird unterstützt durch zahlreiche erfahrene kreiskirchliche Ausschüsse, eine aktive Kreissynode und den Konvent der kreiskirchlich Beauftragten. Bewerberinnen und Bewerber können sich freuen auf herausragende kirchenmusikalische Ereignisse, auf lebendige Gemeinden in großer Vielfalt, auf partnerschaftliche Zusammenarbeit und auf spannende Herausforderungen in einer überwiegend säkularisierten Umwelt.
Unter www.ekbso.de präsentiert sich der Kirchenkreis im Internet.
Wir bitten, folgende Termine zu notieren:
  • Bewerbungsgespräche: 28. Januar 2026 ab 16 Uhr,
  • Vorstellung im Gottesdienst: 8. Februar, 15. Februar, 22. Februar 2026, jeweils 16 Uhr,
  • Vorstellung im Pfarrkonvent: 4. März 2026,
  • Wahlsynode: 25. März 2026.
Weitere Auskünfte erteilen der Präses der Kreissynode Berlin Süd-Ost Stefan Ebmeyer, Telefon: 0177/6268543, und die Generalsuperintendentin des Sprengels Berlin Dr. Julia Helmke, Telefon: 030/2177422.
Bewerbungen werden bis zum 2. Januar 2026 ausschließlich per E-Mail in einer Datei erbeten z. Hd. Oberkonsistorialrätin Dr. Katrin Rudolph an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 149Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Luckau, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.
    Luckau liegt im Landkreis Dahme-Spreewald im Süden Brandenburgs. Die Gesamtkirchengemeinde besteht aus den Ortskirchen Luckau, Cahnsdorf, Gießmannsdorf, Kreblitz. Kümmritz und Zieckau (1.312 Gemeindeglieder). In Luckau findet wöchentlich Gottesdienst statt, in den anderen Kirchengemeinden in der Regel monatlich. Schwerpunkt der Arbeit ist in der Kleinstadt Luckau mit der großen mittelalterlichen Kirche.
    Die Gemeinde wünscht eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der insbesondere:
    • partnerschaftlich im Team mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden zusammenarbeitet,
    • sich an den konzeptionellen Überlegungen für Kirche in der Region beteiligt,
    • mit liturgischem Feingefühl Gottesdienste feiert,
    • mit den diakonischen Einrichtungen und dem örtlichen CVJM zusammenarbeitet,
    • die Zusammenarbeit mit den kommunalen Verantwortungsträgern fortsetzt,
    • mit eigenem Kfz alle Orte der Gemeinde erreichen kann.
    Die Gemeinde bietet:
    • engagierte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ein kompetentes berufliches Mitarbeiter:innenteam. Dazu gehören ein Kirchenmusiker (100 %), eine Gemeindepädagogin (50 %), ein Jugendmitarbeiter (50 %), eine Verwaltungsmitarbeiterin (50 %) sowie mehrere Lektorinnen und Lektoren,
    • eine offene Gemeinde mit Gestaltungsmöglichkeiten,
    • eine regionale Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden und Jugendlichen,
    • eine geräumige Dienstwohnung im Pfarrhaus in Luckau.
    In der Gartenstadt Luckau mit ihrem historischen Stadtkern und ihrer städtischen Infrastruktur (ca. 9.200 Einwohner:innen) sind ein evangelischer Kindergarten und alle Schultypen vorhanden. Es gibt über die nahe Bahnstation Luckau-Uckro und die Autobahn A 13 eine Anbindung nach Berlin und Dresden. Weitere Informationen sind auf der Homepage www.kirche-luckau.de zu finden.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Dr. Chris Neiße, Telefon: 0162/3785970, sowie Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/3122.
    Bewerbungen werden bis zum 2. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (3.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Nuthe-Fläming, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, ist ab sofort durch Gemeindewahl mit 100 % Dienstumfang wieder zu besetzen.
    Der Pfarrsprengel Nuthe-Fläming besteht aus vier Kirchengemeinden (Jüterbog-Kloster Zinna, Borgisdorf, Niedergörsdorf und Oehna) mit insgesamt ca. 3.000 Gemeindegliedern und hat 217 Stufen zum Himmel.
    Jüterbog ist nicht nur eine wunderschöne mittelalterliche Stadt mit einem idyllischen ländlichen Umfeld, das zu Fahrrad- und Skatertouren (Flaeming-Skate) einlädt, sondern verfügt auch über einen evangelischen Kindergarten, eine evangelische Grundschule sowie alle weiterführenden Schulen. Die Gegend ist verkehrstechnisch durch die Bundesstraßen B 101, 102 und 115 sowie die Regionalbahnen nach Berlin, Potsdam, Wittenberg und Leipzig sehr gut angebunden.
    Die Gemeinden, Mitarbeitenden und das Pfarrteam (ein Pfarrer und eine Pfarrerin mit insgesamt 150 % DU sowie eine Referentin der Geschäftsführung mit 87,5 % DU) freuen sich auf eine konstruktive, erfrischende Zusammenarbeit mit einer neuen Pfarrperson mit innovativen Ideen. Die Mitglieder der Gemeindekirchenräte im Pfarrsprengel sind bei der Wohnungssuche gern behilflich.
    Die Gemeinden freuen sich auf eine freundliche, teamfähige Pfarrperson mit:
    • Herz, Humor und Kommunikationstalent,
    • Mut, die Herausforderungen der Zeit gemeinsam im Team anzugehen,
    • lebensnahen Predigten,
    • Interesse an der Arbeit mit Jugendlichen,
    • Blick auf Stadt und Land.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Tobias Kampf, Telefon: 0173/4936240, E-Mail: tobias.kampf@kkzf.de, sowie der stellvertretende Superintendent Nico Steffen, Telefon: 0160/98426731, E-Mail: pfarrer.steffen@kkzf.de.
    Bewerbungen werden bis zum 2. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 150Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. In der Gefängnisseelsorge im Land Brandenburg ist die (9.) landeskirchliche Pfarrstelle für den Dienst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Luckau-Duben ab 1. Januar 2026 mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.
    Die 2005 eröffnete JVA Luckau-Duben ist die modernste und mit 273 Haftplätzen die drittgrößte Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg. Weitere 101 Haftplätze im offenen Vollzug befinden sich in der Außenstelle in Spremberg. Die JVA Luckau-Duben ist die einzige Haftanstalt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, in der Frauen und Männer untergebracht sind: 188 männliche und 64 weibliche Gefangene in Duben und 49 Männer und 52 Frauen im offenen Vollzug in Spremberg.
    Mehr als 200 Mitarbeiter:innen sind im Vollzugsdienst beschäftigt, darunter Psycholog:innen, Pädagog:innen und Sozialarbeiter:innen. Neben den anstaltseigenen Arbeitsplätzen gibt es auch Arbeitsplätze in Eigenbetrieben und Unternehmen innerhalb der JVA.
    Zu den Aufgaben der Gefängnisseelsorge gehören:
    • Seelsorge in Einzelgesprächen,
    • Gottesdienste und spirituelle Angebote,
    • Gruppenarbeit mit Gefangenen,
    • ökumenische Zusammenarbeit,
    • Teilnahme an Konventen und fachspezifischen Fortbildungen.
    Erwartet werden:
    • seelsorgliche Kompetenz im Umgang mit Menschen im Strafvollzug, deren Zu- und Angehörigen sowie den Mitarbeitenden im Strafvollzug,
    • KSA-Ausbildung,
    • sensible und einfühlsame Kommunikationsfähigkeit,
    • Einhaltung des Schutzkonzepts,
    • regelmäßige Schulungen zur Prävention sexualisierter Gewalt,
    • Selbstreflexion und Rollenklarheit,
    • lebensnahe Gottesdienste,
    • Gruppenarbeit und Veranstaltungen,
    • ökumenische Zusammenarbeit mit der katholischen Seelsorge,
    • Freude an der aktiven Mitarbeit im landeskirchlichen Gefängnisseelsorgekonvent,
    • Berufserfahrung einschließlich pfarramtlicher Verwaltungsaufgaben.
    Geboten wird:
    • Hospitation zur Dienstvorbereitung und eine begleitete Einführungsphase,
    • einen strukturierten Pfarrdienst mit festen Dienstzeiten,
    • Fachberatung durch den oder die Landespfarrer:in für Gefängnisseelsorge,
    • Supervisionen,
    • fachspezifische Fortbildungen für Gefängnisseelsorge,
    • die Dienstgemeinschaft im Konvent (regelmäßige Konventstreffen, Jahresrüste),
    • Beratung und Begleitung durch das Referat Spezialseelsorge im Konsistorium.
    Eine Dienstwohnung ist nicht vorhanden. Es wird erwartet, dass der Wohnort so liegt, dass die JVA in Rufbereitschaft erreicht werden kann.
    Weitere Auskünfte erteilt Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, Telefon: 030/24344-286, E-Mail: s.habighorst@ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 2. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Referat 3.2, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die (11.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung für das Projekt „Segensbüro“ in der Genezarethkirche (Berlin-Neukölln) mit 100 % DU zu besetzen.
    Die Genezarethkirche mitten im Schillerkiez auf dem Herrfurthplatz im Norden Berlin-Neuköllns hat sich seit 2021 zu einem etablierten, kreativen, dynamischen Ort entwickelt. So ist ein Freiraum entstanden, an dem sich Menschen zusammenfinden, um geistlich neu aufzubrechen – ein Experimentierfeld für neue Formen von Kirche, Spiritualität, Kunst und Politik. Von den dort ansässigen Projekten Startbahn, Spirit & Soul und dem Segensbüro gehen spirituelle, gesellschaftspolitische und kulturelle Impulse in Kirchen und Gesellschaft aus.
    Das Segensbüro ist ein Innovationslabor zur Stärkung der kirchlichen Kasualkultur. Es zielt auf barrierearme Zugänglichkeit für Menschen mit Kasualwünschen ab, egal, ob sie kirchlich distanziert oder kirchenfern sind. Ob Taufen, Hochzeiten oder Beerdigungen, persönliche Segensrituale oder neuere Kasualanlässe und Segensfeste – die Arbeit im Segensbüro verbindet menschenfreundliche, zeitgemäße Theologie mit den Segensbedürfnissen der Menschen. Etabliert sind bundesweit wahrgenommene Projekte wie Pop-up-Taufen und Segenshochzeiten. Hinzu kommen die Entwicklung und Erprobung neuer Segensformate.
    Somit ist das Segensbüro ein Ort kasualpraktischer Innnovation und zugleich zentral für Fortbildungen für alle, die an einer vielfältigen und reflektierten Kasual- und Segenspraxis interessiert sind. Das Segensbüro versteht sich als ergänzendes Angebot zu den Kirchengemeinden im Kirchenkreis, da es sich vor allem an Menschen richtet, die keinen Anschluss mehr an eine Ortsgemeinde haben. Oft ist das Segensbüro der Erstkontakt für Menschen, die nach einer Segenshandlung fragen.
    So gehört zu den Aufgaben unter anderem:
    • die Beratung und Vermittlung sowie Unterstützung bei der Planung bei Kasualanfragen,
    • die Durchführung von Kasualien,
    • das Konzipieren und Durchführen projektbezogener Segensfeste für neue Kasualanlässe,
    • die Vermittlung innovativer Impulse innerhalb der Kirche durch Seminare und Workshops,
    • die Organisation von besonderen Segensfeiern wie beispielsweise Tauffesten, Hochzeitspop-up-Festivals und weiteren Formaten (z. B. zum Ewigkeitssonntag am Standort Genezareth und ggf. weiteren Orten),
    • die Präsenz in sozialen Medien und Öffentlichkeitsarbeit.
    Erwartet wird:
    • Kasual- und Seelsorgekompetenz,
    • barrierearmes Denken und Kommunikationsstärke,
    • Freude an Teamarbeit auf Augenhöhe,
    • Digitalität und Affinität zu Social Media (von Vorteil),
    • Organisationstalent,
    • Freude an theologischer Reflexion und liturgischer Gestaltung,
    • Lust auf Perspektivwechsel und Mut, Neues zu wagen,
    • Denken im evangelischen Netzwerk,
    • Interesse an Eventgestaltung, Raumgestaltung oder Grafik (von Vorteil).
    Der Kirchenkreis bietet:
    • ein engagiertes Team mit einer weiteren Pfarrkollegin (100 % DU), einer Küsterstelle (25 % DU) und einer studentischen Hilfskraft,
    • viel Gestaltungsspielraum für innovative Ideen,
    • Zusammenarbeit mit spannenden Projekten in der Genezarethkirche,
    • einen Büro-Standort mitten im Schillerkiez, an dem Co-Working im Mittelpunkt steht,
    • Unterstützung durch Fachbereiche des Kirchenkreises (Öffentlichkeitsarbeit, Popularmusik, Organisationsberatung/Supervision und Gemeindeberatung),
    • Vernetzung mit kreativen Akteur:innen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) und EKD-weit.
    Der Kirchenkreis freut sich auf die Bewerbungen und auf das Kennenlernen.
    Weitere Informationen finden sich unter:
    • https://segensbuero-berlin.de/
    • https://www.neukoelln-evangelisch.de/glauben-segnen/startbahn
    • https://startbahn.berlin/
    Weitere Auskünfte erteilt Superintendent Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904140, E-Mail: superintendentur@kk-neukoelln.de.
    Bewerbungen werden bis zum 2. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Trebbin, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.
    Die Gemeinde liegt im südlichen Berliner Umland und zählt rund 1.000 Mitglieder. Zur Gemeinde gehören die Stadt Trebbin mit umliegenden Dörfern. An fünf Predigtstätten werden im wechselnden Rhythmus Gottesdienste gefeiert.
    Die Gemeinde gehört zur Region 2 des Kirchenkreises Zossen-Fläming. Gemeinsam werden vierteljährlich Regionalgottesdienste an wechselnden Orten gefeiert. Auch an der regional organisierten „Nacht der offenen Kirchen“ beteiligt sich die Gemeinde gerne. Schließlich werden die monatlichen Konfi-Samstage regional verantwortet.
    Eine Gemeindehelferin, die ausgebildete Kirchenmusikerin ist, leitet momentan den Kirchen- und einen Kinderchor sowie eine Krabbelgruppe. Auch ein Bläser:innenchor wird – ebenso wie weitere Gemeindegruppen – ehrenamtlich geführt. Eine versierte Küsterin kümmert sich um einen Großteil der Verwaltungsaufgaben. Bei der Verwaltung der Liegenschaften wird sie und die künftige Pfarrperson intensiv durch das zuständige KVA unterstützt. Das hauptamtliche Team vor Ort wird durch zwei Friedhofsmitarbeitende vervollständigt, die sich mit viel Liebe vor allem um gärtnerische Belange kümmern.
    Eine Kirchenmusikstelle sowie eine Stelle für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit jeweils verschiedenen regionalen Zuschnitten befinden sich gerade in Ausschreibung.
    In Trebbin ist eine vollständig sanierte Dienstwohnung vorhanden. Neben einer neuen Terrasse gibt es einen Pfarrgarten. Darüber hinaus wird derzeit ein zweites ehemaliges Pfarrhaus zu einem Gemeindezentrum mit Amtszimmer, Gemeindearchiv, Gruppenräumen und großem Gemeindegarten umgebaut.
    Die Gemeinde schätzt Vielfalt in der Gestaltung von Gottesdiensten. Sie beteiligt sich aktiv an kommunalen Festen und Veranstaltungen und setzt eigene Impulse wie Martinsumzüge und Erntedankfeiern unter freiem Himmel. Über die Angebote informiert der vierteljährlich erscheinende Gemeindebrief „EinBlick“ sowie die Homepage kirche-trebbin.de, die beide ehrenamtlich betreut werden.
    Die Gemeinde bietet:
    • ein aktives Gemeindeleben und einen motivierten Gemeindekirchenrat,
    • eine lebendige Zusammenarbeit in der Region,
    • gut ausgestattete Räume und technische Ausstattung für Veranstaltungen,
    • einladende und sanierte Kirchen,
    • ein dienstfreies Wochenende im Monat,
    • eine frisch sanierte Dienstwohnung in Trebbin,
    • ein E-Lastenfahrrad und einen Gemeindebus,
    • VBB-Firmenticket/Deutschlandticket für den ÖPNV.
    Die Gemeinde wünscht eine Pfarrperson, die:
    • engagiert ihre Ideen und Vorstellungen einbringt,
    • offen auf Menschen jeden Alters zugeht,
    • in multiprofessionellen Teams mit Ehren- und Hauptamtlichen zusammenarbeitet,
    • Führung und Verantwortung für Mitarbeitende übernimmt,
    • sich in enger Begleitung durch das KVA mit den Liegenschaften der Gemeinde befasst.
    Weitere Auskünfte erteilen Vakanzverwalter Pfarrer Dr. Christoph Rätz, Telefon: 0160/5446423, E-Mail: christoph.raetz@kkzf.de, die stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Sylvia Zimmermann, Telefon: 033731/12296, sowie der amtierende Superintendent Nico Steffen, Telefon: 033766/62262, E-Mail: pfarrer.steffen@kkzf.de.
    Bewerbungen werden bis zum 2. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 151Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

Der Evangelische Kirchenkreis Prignitz bietet zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine 75 %-Stelle Gemeindepädagogik (m/w/d) im ländlichen Raum an.
Der Kirchenkreis Prignitz will evangelisches Zuhause für alle Menschen sein und sie mit ihren Ideen, Lebens- und Glaubensfragen oder -zweifeln ernst nehmen und wertschätzen.
Der Schwerpunkt der Stelle liegt in der Arbeit mit Kindern und Familien. Die Region Lenzen-Karstädt-Westprignitz liegt im Nordwesten des Kirchenkreises und ist sehr ländlich geprägt.
Gesucht wird eine Person, die pädagogische Erfahrungen mitbringt und große Freude daran hat, gemeinsam mit Kindern und Familien den christlichen Glauben zu entdecken und zu leben. Sie erwartet ein Team aus einer Pfarrerin, zwei Pfarrern sowie engagierten Ehrenamtlichen.
Gewünscht wird:
  • die Entwicklung neuer Angebote für Familien,
  • Angebote für Kinder, auch in Kitas,
  • die Gestaltung von Familien- und Kindergottesdiensten,
  • die Gewinnung und fachliche Begleitung von Ehrenamtlichen in der Arbeit mit Kindern,
  • das Mitwirken an überregionalen oder kreiskirchlichen Freizeiten.
Geboten wird:
  • eine unbefristete Stelle mit 75 % Beschäftigungsumfang sowie der Möglichkeit, bei Eignung den Stellenumfang mit Erteilung von Religionsunterricht entsprechend zu erhöhen,
  • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
  • Fachberatung, Weiterbildungsmöglichkeiten und kollegialen Austausch in den Konventen,
  • eine landschaftlich reizvoll gelegene Region mit drei Grundschulen und mehreren Kitas (weiterführende Schulen in nahegelegenen Städten).
Voraussetzungen sind:
  • eine abgeschlossene Ausbildung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge bzw. Diakonin oder Diakon (FS/FH) oder einen vergleichbaren Abschluss oder die Bereitschaft, die Anstellungsvoraussetzungen über berufsbegleitende Qualifikationen zu erwerben; der Kirchenkreis bietet dabei fachliche und finanzielle Unterstützung an,
  • selbstorganisiertes Arbeiten und gute Kommunikationsfähigkeit,
  • Mobilität mit eigenem Pkw (Fahrtkostenerstattung),
  • die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche oder in einer Kirche der ACK.
Zur Einstellung muss ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis vorliegen.
Weitere Auskünfte erteilt die Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Kindern und Familien Katharina Logge-Böhm, Telefon: 03876/3068136.
Bewerbungen werden postalisch oder per E-Mail bis zum 31. Dezember 2025 erbeten an den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz, Kirchplatz 6, 19348 Perleberg, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-prignitz.de.

Nr. 152Ausschreibung von Kirchenmusikstellen

  1. In der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Berlin-Lichterfelde, Kirchenkreis Steglitz, ist die Stelle einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers (m/w/d) KM 1 ab 1. September 2026 mit einem Stellenumfang von 60 % zu besetzen.
    Die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde liegt im grünen Kiez Lichterfelde-West und gehört zum Kirchenkreis Steglitz. Sie ist eine bürgerlich geprägte Gemeinde mit 3.200 Gemeindegliedern. In Lichterfelde befinden sich rund um den S-Bahnhof Geschäfte, Cafés, Schulen aller Art und Kitas.
    In der Gemeinde engagieren sich Ehrenamtliche aller Generationen. Das Gemeindeleben wird von den vielfältigen Interessen seiner Mitglieder geprägt, von Angeboten für theologisch und politisch Interessierte, für Kinder und Familien, für Musik- und Kulturbegeisterte und von zahlreichen Kontaktmöglichkeiten und Gruppenaktivitäten, auch für Jugendliche und ältere Menschen.
    Die Gemeinde ist musikbegeistert. Neben einer großen Kantorei mit 50 aktiven Mitgliedern gibt es einen Kinderchor. Ein Bläser:innenensemble, ein Chor junger Erwachsener, ein Kammerchor und ein Senior:innensingkreis proben jeweils unter eigener Leitung. Darüber hinaus gibt es die langjährige Veranstaltungsreihe Sonntagabendmusik mit zehn Konzerten im Jahr und einen aktiven Verein zur Förderung der Kirchenmusik, der regelmäßig Gelder für musikalische Anliegen einwirbt.
    Die Gemeinde ist offen für klassische und moderne Musik und sucht eine Bewerberin oder einen Berwerber, die oder der das Gemeindeleben für alle Generationen bereichert. Die Kooperation mit den umliegenden Gemeinden ist erwünscht und wird in Zukunft noch ausgebaut werden.
    Erwartet werden:
    • ein Bachelor- oder B-Examen Kirchenmusik,
    • Erfahrung im Bereich Chor- und Kinderchorleitung,
    • Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche.
    Aufgaben sind:
    • musikalische Gestaltung von Gottesdiensten (in der Regel zwei Gottesdienste im Monat und an Feiertagen),
    • Leitung der Kantorei, Auftritte in Gottesdiensten und ein bis zwei Konzerte im Jahr,
    • Leitung des Kinderchors,
    • Mitgestaltung des Gemeindelebens.
    Die Gemeinde wünscht die Fortführung erfolgreicher und bewährter Formate und freut sich gleichzeitig auf eigene künstlerische Impulse der Bewerberin oder des Bewerbers.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1, KM 2 und KM 3-Stellen.
    Die architektonisch besondere Rundkirche der Gemeinde wurde 1914 geweiht und verfügt über eine zweimanualige Orgel aus der Werkstatt Schuke Potsdam und eine Truhenorgel der Firma Henk Klop. Es stehen darüber hinaus im Gemeindesaal und in der Kirche je ein Flügel der Firmen Ibach bzw. Steinway Nachf. und ein einmanualiges Zuckermann-Cembalo nach italienischem Vorbild, ein Marimba- und ein Vibraphon zur Verfügung. Im Tiefgeschoss der Kirche befindet sich ein voll ausgestatteter Bandkeller.
    Die Gemeinde stellt bei Bedarf eine Altbau-Dienstwohnung mit drei Zimmern, Küche, Bad und zwei Balkonen (ca. 90 m²) im Gemeindegebiet.
    Außerdem verfügt die Gemeinde über einen (Betriebs-)Kindergarten für die Altersgruppe von eins bis sechs Jahren.
    Die Vergütung auf der unbefristeten Stelle erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) und beinhaltet 30 Tage Urlaub, Jahressonderzahlung und ggf. Kinderzuschlag, kirchliche Zusatzversicherung (Altersvorsorge), Fortbildungsangebote im Kirchenkreis und in der Landeskirche.
    Die Haupt- und Ehrenamtlichen freuen sich auf die zukünftige Zusammenarbeit.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Stefan Fritsch, E-Mail: fritsch@ev-johannes.de, oder Pfarrerin Ulrike Klehmet, E-Mail: klehmet@ev-johannes.de, sowie Christine Lichtenberg, E-Mail: lichtenberg@ev-johannes.de, und Irmgard Reihlen, E-Mail: reihlen@ev-johannes.de.
    Kontakt: Evangelische Johannes-Kirchengemeinde, Ringstraße 36, 12205 Berlin
    www.ev-johannes.de, E-Mail: info@ev-johannes.de.
    Die Johannes-Kirchengemeinde Berlin-Lichterfelde hat die Verantwortung, Menschen im Wirkungskreis der Gemeinde vor sexualisierter und anderer Gewalt zu schützen. Sie erwartet von allen Mitarbeitenden, dass sie diese Haltung mittragen und in den Gruppen der Gemeinde vermitteln.
    Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen werden bis zum 28. Februar 2026 per E-Mail erbeten an: info@ev-johannes.de.
    Als Vorstellungstermin ist Dienstag, der 21. April 2026 vorgesehen.
  2. Im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz ist die Stelle einer Kreiskantorin bzw. eines Kreiskantors (m/w/d) KM 3 mit 100 % Beschäftigungsumfang, verbunden mit dem Dienst in der Evangelischen Innenstadtgemeinde Görlitz, ab 1. Februar 2026 neu zu besetzen.
    Die zukünftige Kreiskantorin bzw. der zukünftige Kreiskantor wird zu 50 % Aufgaben im Kirchenkreis und zu 50 % Aufgaben in der Evangelischen Innenstadtgemeinde Görlitz wahrnehmen.
    Zu den Aufgaben im Kirchenkreis gehören:
    • Leitung eines Ensembles (Görlitzer Bachchor),
    • fachliche Aufsicht und Begleitung von hauptamtlich, nebenberuflich und ehrenamtlich tätigen Organist:innen und Chorleiter:innen,
    • Leitung der kirchenmusikalischen D-Ausbildung im Kirchenkreis,
    • Kontakt zur Posaunenchorarbeit,
    • Planung, Organisation und Durchführung von regionalen Chortreffen,
    • Abstimmung der Aufgaben bei Orgelwartungs- und Sanierungsmaßnahmen mit dem Orgelsachverständigen und den Kirchengemeinden,
    • Gremienarbeit innerhalb des Kirchenkreises und der Landeskirche,
    • kollegiale Zusammenarbeit mit den Regionalkantoren des Kirchenkreises.
    Zu den Aufgaben in der Evangelischen Innenstadtgemeinde Görlitz gehören:
    • Organisation der Kirchenmusik in den Predigtstätten der Gemeinde (zwei parallele Gottesdienste),
    • Leitung der Kantorei (ca. 50 Sängerinnen und Sänger),
    • Planung und Organisation der Konzertreihe an der Sonnenorgel,
    • Pflege und Wartung der Instrumente in der Evangelischen Innenstadtgemeinde (zehn Orgeln, zwei Flügel, ein Harmonium, fünf Pauken),
    • Teilnahme an Dienstberatungen und Konventen.
    Für den Dienst im Kirchenkreis sind Führerschein und ein Auto erforderlich. Fahrtkosten werden vom Kirchenkreis erstattet. Zwei Arbeitszimmer sind in Görlitz vorhanden (Kirchenkreis und Kirchengemeinde).
    Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
    Der Kirchenmusiker, der bislang mit der Wahrung kirchenmusikalischer Aufgaben in der Region Görlitz betraut ist, wird sich bewerben.
    Der Kirchenkreis freut sich auf Bewerber:innen mit einem abgeschlossenen Kirchenmusikstudium (Master oder A-Diplom) und eigenem musikalischen Profil.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Daniel Schmidt, Telefon: 03588/259141, und Pfarrer Dr. Matthias Paul, Telefon: 03581/4287005.
    Bewerbungen werden bis zum 7. Dezember 2025 erbeten an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz, Bautzener Straße 21, 02906 Niesky.

IV. Personalnachrichten

Nr. 153Nachrichten und Personalien

Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrer Oskar Hoffmann mit Wirkung vom 1. November 2025,
Pfarrerin Laura Wizisla mit Wirkung vom 1. November 2025.
Übertragen wurde:
der ordinierten Gemeindepädagogin Ute Eisenack die (5.) Kreispfarrstelle für ortsbezogenen und aufgabenorientierten Gemeindedienst im Evangelischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppin mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Johanna Hestermann die (14.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte für die Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in der Evangelischen Kirchengemeinde Prenzlauer Berg-Nord mit Wirkung vom 1. November 2025 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrer Oskar Hoffmann die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Weihnachtskirchengemeinde Berlin-Haselhorst, Kirchenkreis Spandau, mit Wirkung vom 1. November 2025 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Dr. Jürgen Kaiser die (1.) Pfarrstelle der Stern-Kirchengemeinde Potsdam, Kirchenkreis Potsdam, mit Wirkung vom 1. November 2025,
der ordinierten Gemeindepädagogin Veronika Krötke die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Neu-Westend, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit Wirkung vom 1. November 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrer Stefan Kuhnert die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Daniel-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit Wirkung vom 1. November 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Dr. Rajah Scheepers die (4.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Kirche in Friedenau, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Wirkung vom 1. November 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Laura Wizisla die (3.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Petrus-Giesensdorf, Kirchenkreis Steglitz, mit Wirkung vom 1. November 2025 für die Dauer von zehn Jahren.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Finow, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, auf die Pfarrerin Anja Giese über den 31. Oktober 2025 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand,
der Zeitraum der Übertragung der (2.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln auf die Pfarrerin Julia Guth über den 31. Oktober 2025 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand,
der Zeitraum der Übertragung der (3.) landeskirchlichen Pfarrstelle in der Gefängnisseelsorge im Land Berlin zur Wahrnehmung der Seelsorge in der Jugendstrafanstalt Berlin auf die ordinierte Gemeindepädagogin Heike Richter über den 31. Oktober 2025 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand,
die Beurlaubung von Pfarrer Heiko Schulz für den Dienst als Leiter des Evangelischen Militärpfarramts USA I in Reston/Virginia über den 31. Oktober 2025 hinaus bis zum 31. Januar 2026,
der Zeitraum der Übertragung der (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, auf den Pfarrer Nico Steffen über den 31. Oktober 2025 hinaus unbefristet,
der Zeitraum der Übertragung der (9.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln auf die Pfarrerin Rebekka Wackler über den 31. Oktober 2025 hinaus für die Dauer von sechs Jahren,
der Zeitraum der Übertragung der landeskirchlichen Pfarrstelle für die Seelsorge im Polizeidienst des Landes Brandenburg auf die Pfarrerin Beate Wolf über den 15. Oktober 2025 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Beurlaubt wurde:
Pfarrer Michael Frohnert, zuletzt Pfarrer im Pfarrsprengel Schönefeld-Großziethen, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, für den Dienst im Evangelischen Militärpfarramt Strausberg mit Wirkung vom 1. September 2025 für die Dauer von sechs Jahren und drei Monaten.
Ordiniert wurde:
am 12. Oktober 2025 in der Klosterkirche St. Trinitatis in Neuruppin
Pfarrerin Marie-Christin Barleben,
Ordinierter Gemeindepädagoge Hartmudt-Friedrich Beuchel,
Pfarrerin Louisa Braeuer,
Pfarrerin Sabrina Fabian,
Pfarrer Lorenz Opitz,
Pfarrerin Felicia Schurr.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrerin Andrea Richter, zuletzt Inhaberin der (11.) landeskirchlichen Pfarrstelle im Amt für kirchliche Dienste, mit Ablauf des Monats Oktober 2025.
Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses
Ordinierte Gemeindepädagogin Anke Spinola, zuletzt privatrechtlich beschäftigt im Pfarrsprengel Potsdam-Nord, Kirchenkreis Potsdam, mit Ablauf des Monats Oktober 2025.

Nr. 154Todesfälle

„Du Herr, bist gut und gnädig, von großer Güte allen, die dich anrufen“
(Psalm 86,5)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Dr. Jörg Schirr, zuletzt Studienleiter am PTI Brandenburg/Havel, heute Amt für kirchliche Dienste (AKD), am 30. September 2025,
Pfarrer Dr. Andreas Uecker, zuletzt Pfarrer des Pfarrsprengels Plötzin-Bliesendorf, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, am 21. Oktober 2025 im aktiven Dienst.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 12) erscheint am 17. Dezember 2025. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 1. Dezember 2025; zu veröffentlichende Texte bitte an: amtsblatt@ekbo.de.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin