.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 1
#§ 2
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
#
####
####
####
####
####
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#
Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der EKD
z. Hd. Herrn Vizepräsident Dr. Stephan Schaede
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
Nr. 11Berlin, den 20. November 2024
I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen
Nr. 159Besoldungsrechtsverordnung
Vom 6. September 2024
#Die Kirchenleitung hat aufgrund der §§ 3, 4 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 11 Absätze 2 und 3 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG) vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2017 S. 56), geändert durch Kirchengesetz vom 22. Oktober 2020 (KABl. S. 228), beschlossen:
###§ 1
Zulagen für kirchenleitende Ämter
(
1
)
Die Bischöfin oder der Bischof erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage, ihre oder seine Besoldung entspricht insgesamt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
(
2
)
Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage, ihre oder seine Besoldung entspricht insgesamt der Besoldungsgruppe 6 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
(
3
)
Die Pröpstin oder der Propst erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage, ihre oder seine Besoldung entspricht insgesamt der Besoldungsgruppe 4 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
(
4
)
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in der Leitung des Konsistoriums erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage, ihre oder seine Besoldung entspricht insgesamt der Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
(
5
)
Eine Generalsuperintendentin oder ein Generalsuperintendent erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage, ihre oder seine Besoldung entspricht insgesamt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
(
6
)
Superintendentinnen und Superintendenten erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Pfarrbesoldung (A 13) und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 (Ephoralzulage).
#§ 2
Zulagen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamte in herausgehobener Funktion
(
1
)
Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für kirchliche Dienste erhält eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen der Pfarrbesoldung (A 13) und der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
(
2
)
Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für Dialog und Wandel erhält eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen der Pfarrbesoldung (A 13) und der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
(
3
)
Die Referentin oder der Referent der Bischöfin oder des Bischofs kann nach Entscheidung der Kirchenleitung frühestens zwei Jahre nach der Berufung in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit und frühestens ein Jahr nach Übertragung der Tätigkeit als Referentin oder Referent eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen ihrer oder seiner Pfarrbesoldung und einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsgruppe A für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten.
(
4
)
Die Inhaberinnen und Inhaber folgender landeskirchlicher Pfarrstellen erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 20 % der Ephoralzulage*:
- die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Seelsorge im Krankenhaus,
- die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Gefängnisseelsorge,
- die Vertreterin oder der Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Berliner Missionswerkes.
(* Personengebundene Übergangsregelung: Abweichend von der obigen Regelung erhalten der ab dem 1. August 2019 erneut berufene Leiter einer Arbeitsstelle für Religionsunterricht und die ab dem 16. Juni 2014 berufene Pfarrerin für Rundfunk und Fernsehen eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 20 % der Ephoralzulage.)
(
5
)
Pfarrerinnen und Pfarrer als Mitglieder des Kollegiums des Amtes für kirchliche Dienste erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 10 % der Ephoralzulage.
(
6
)
Stellvertretenden Superintendentinnen und Superintendenten kann auf Antrag eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt werden, wenn über die Abwesenheitsvertretung hinaus der Kreiskirchenrat in einer Dienstordnung eigene ständige Zuständigkeitsbereiche vorsieht und ein entsprechender Stellenanteil im Stellenplan ausgewiesen wird. Die Zulage beträgt ein Drittel der Ephoralzulage, im Fall von zwei Personen in der Stellvertretung je ein Sechstel der Ephoralzulage.
#§ 3
Bemessungssatz
Der Bemessungssatz für die Besoldung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 AG-BVG beträgt vom 1. Januar 2025 an 95 % der Bundesbesoldung.
#§ 4
Dienstwohnungsregelungen bei Ehepaaren
(
1
)
Hat ein Pfarrehepaar eine Dienstwohnung inne, erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer, deren oder dessen Anstellungskörperschaft die Dienstwohnung zugewiesen hat, Besoldung nach der jeweiligen Besoldungstabelle mit Dienstwohnung.
(
2
)
Bei einem eingeschränkten Dienstverhältnis dieser Pfarrerin oder dieses Pfarrers wird die Besoldung gemäß § 4 gekürzt. Wenn beide in einer Kirchengemeinde tätig sind, erhält die- oder derjenige mit dem höheren Dienstumfang Besoldung nach Besoldungstabelle mit Dienstwohnung. Bei gleichem Dienstumfang kann das Ehepaar einvernehmlich entscheiden, wer von beiden die Besoldung mit Dienstwohnung erhält, ansonsten entscheidet das Konsistorium. Lediglich bei einer Stellenteilung jeweils zur Hälfte (wenn beide jeweils nicht mehr als zur Hälfte beschäftigt sind) gemäß § 32 Pfarrdienstausführungsgesetz gilt Satz 1 für beide. Die Versteuerung der Dienstwohnung erfolgt bei der- oder demjenigen, die oder der Besoldung mit Dienstwohnung erhält. Bei einer Stellenteilung nach Satz 4 erfolgt die Versteuerung bei beiden jeweils zur Hälfte.
(
3
)
Im Falle von Beurlaubung oder Elternzeit der Pfarrerin oder des Pfarrers, deren oder dessen Anstellungskörperschaft die Dienstwohnung zugewiesen hat, ist die Nutzungsentschädigung gemäß § 6 Absatz 4 Pfarrdienstwohnungsverordnung zu zahlen.
(
4
)
Bei Zuweisung einer Dienstwohnung erhalten beide Eheleute keinen Familienzuschlag der Stufe 1. Dies gilt auch, wenn eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger mit einer Dienstwohnungsinhaberin oder einem Dienstwohnungsinhaber verheiratet ist.
#§ 5
Dienstwohnungsregelungen bei Teildienst
(
1
)
Bei Pfarrerinnen und Pfarrern im eingeschränkten Dienstverhältnis, die eine Dienstwohnung innehaben, wird die Besoldung neben dem Dienstwohnungsabschlag um einen Betrag gekürzt, der sich aus § 14 Pfarrdienstwohnungsausführungsverordnung unter Berücksichtigung des Anteils, um den die Vollbeschäftigung eingeschränkt ist, ergibt, höchstens jedoch um den entsprechenden Anteilsbetrag des tatsächlichen Mietwertes der Dienstwohnung.
(
2
)
Diese Kürzung kann das Konsistorium auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers oder des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft ganz oder teilweise aufheben. Vor der Entscheidung sind die Pfarrerin oder der Pfarrer bzw. das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch der Kreiskirchenrat, zu hören. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass ein angemessener Lebensunterhalt der Pfarrerin oder des Pfarrers nicht gewährleistet ist, weil insbesondere das Familien- oder Haushaltseinkommen zu gering ist. Dabei erfolgt eine Orientierung an 200 % des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach denselben Grundsätzen ist eine Kürzung der Nutzungsentschädigung während einer Elternzeit ohne Dienstbezüge möglich.
#§ 6
Dienstwohnungsregelungen für Bestandsfälle im Gebiet der
ehemaligen Kirche der schlesischen Oberlausitz
Für Bestandsfälle im Gebiet der ehemaligen Kirche der schlesischen Oberlausitz gilt § 14 Absatz 3 Pfarrdienstwohnungsausführungsverordnung.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Besoldungsrechtsverordnung vom 18. November 2016 (KABl. S. 223), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 7. Juli 2023 (KABl. Nr. 100 S. 189), außer Kraft.
Berlin, den 6. September 2024 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
Nr. 160Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin
Vom 28. September 2024
#Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207, 224), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###§ 1
Tarif der Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin
Für die evangelischen Friedhöfe in Berlin gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto Euro | + 19 % MwSt. Euro | = Brutto Euro | ||
1. | Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September | |||
1.1 | Wahlgrabstätten | |||
1.1.1 | Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle | 144,20 € | 27,40 € | 171,60 € |
1.1.2 | Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen | 247,94 € | 47,11 € | 295,05 € |
1.1.3 | Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen | 351,68 € | 66,82 € | 418,50 € |
1.1.4 | Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je weiterer Grab-stelle | 101,72 € | 19,33 € | 121,05 € |
1.2 | Reihengrabstätten | 128,60 € | 24,43 € | 153,03 € |
1.3 | Kindergrabstätten | |||
1.3.1 | Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 76,34 € | 14,50 € | 90,84 € |
1.3.2 | Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 106,76 € | 20,28 € | 127,04 € |
1.4 | Urnengrabstätten | |||
1.4.1 | Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m² | 70,88 € | 13,47 € | 84,35 € |
1.4.2 | Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m² | 95,84 € | 18,21 € | 114,05 € |
1.5 | Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter | 36,55 € | 6,94 € | 43,49 € |
1.6 | Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben. | |||
2. | Sauberhalten der Grabstätten nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September | |||
2.1 | Wahlgrabstätten, je Stelle | 95,34 € | 18,11 € | 113,45 € |
2.2 | Reihengrabstätten | 87,10 € | 16,55 € | 103,65 € |
2.3 | Kindergrabstätten | |||
2.3.1 | Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 64,13 € | 12,18 € | 76,31 € |
2.3.2 | Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 80,05 € | 15,21 € | 95,26 € |
2.4 | Urnengrabstätten | |||
2.4.1 | Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m² | 59,99 € | 11,40 € | 71,39 € |
2.4.2 | Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m² | 68,28 € | 12,97 € | 81,25 € |
3. | Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen. |
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin vom 17. November 2023 (KABl. Nr. 206 S. 343) außer Kraft.
#Berlin, den 28. September 2024 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
II. Bekanntmachungen
Nr. 161U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin
und den Kirchengemeinden Groß Linde und Lübzow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin
und der Kirchengemeinden Groß Linde und Lübzow
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin
und den Kirchengemeinden Groß Linde und Lübzow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin
und der Kirchengemeinden Groß Linde und Lübzow
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin, die Kirchengemeinde Groß Linde und die Kirchengemeinde Lübzow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin, der Kirchengemeinde Groß Linde und der Kirchengemeinde Lübzow zum Pfarrsprengel Gulow wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Gulow werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 5. November 2024 | ||
Az.: 1002-01:0768 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 162U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Briesen und Fehrow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Briesen und Fehrow
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Briesen und Fehrow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Briesen und Fehrow
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Kirchengemeinde Briesen und die Kirchengemeinde Fehrow, beide Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Briesen-Fehrow“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Briesen und der Kirchengemeinde Fehrow zum Pfarrsprengel Briesen wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Briesen wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Briesen-Fehrow übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2024 | ||
Az.: 1002-01:0747 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 163U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Golßen und Drahnsdorf und
der Kirchengemeinden Altgolßen, Falkenhain, Jetsch, Zützen und Krossen,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Golßen und Drahnsdorf und
der Kirchengemeinden Altgolßen, Falkenhain, Jetsch, Zützen und Krossen,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Golßen, die Evangelische Kirchengemeinde Drahnsdorf, die Kirchengemeinde Altgolßen, die Kirchengemeinde Falkenhain, die Kirchengemeinde Jetsch, die Kirchengemeinde Zützen und die Kirchengemeinde Krossen, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Golßen“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
Der Pfarrsprengel Dahme-Berste-Land besteht aus der Evangelischen Kirchengemeinde Waldow und der Evangelischen Kirchengemeinde Golßen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 2024 | ||
Az.: 1002-01:0750 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
Nr. 164U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Havelluch und
der Kirchengemeinden Retzow, Selbelang, Groß-Behnitz und Klein-Behnitz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Retzow und Selbelang
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Havelland und
der Kirchengemeinden Groß-Behnitz und Klein-Behnitz
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Havelluch und
der Kirchengemeinden Retzow, Selbelang, Groß-Behnitz und Klein-Behnitz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Retzow und Selbelang
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Havelland und
der Kirchengemeinden Groß-Behnitz und Klein-Behnitz
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Havelluch, die Kirchengemeinde Retzow, die Kirchengemeinde Selbelang, die Kirchengemeinde Groß-Behnitz und die Kirchengemeinde Klein-Behnitz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Havelluch“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Retzow und der Kirchengemeinde Selbelang zum Pfarrsprengel Retzow wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Retzow wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Havelluch übertragen.
#§ 3
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Havelland, der Kirchengemeinde Groß-Behnitz und der Kirchengemeinde Klein-Behnitz zum Pfarrsprengel Wachow wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Wachow wird auf die Evangelische Kirchengemeinde St. Petri Ketzin übertragen.
#§ 4
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 2024 | ||
Az.: 1002-01:0766 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 165U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Karwesee, Betzin, Brunne, Dechtow,
Fehrbellin und Lentzke,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Karwesee, Betzin, Brunne und Dechtow
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Fehrbellin und Lentzke
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Karwesee, Betzin, Brunne, Dechtow,
Fehrbellin und Lentzke,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Karwesee, Betzin, Brunne und Dechtow
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Fehrbellin und Lentzke
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Kirchengemeinde Karwesee, die Kirchengemeinde Betzin, die Kirchengemeinde Brunne, die Kirchengemeinde Dechtow, die Kirchengemeinde Fehrbellin und die Kirchengemeinde Lentzke, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde im Ländchen Bellin“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Karwesee, der Kirchengemeinde Betzin, der Kirchengemeinde Brunne und der Kirchengemeinde Dechtow zum Pfarrsprengel Karwesee wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Karwesee wird auf die Evangelische Kirchengemeinde im Ländchen Bellin übertragen.
#§ 3
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Fehrbellin und der Kirchengemeinde Lentzke zum Pfarrsprengel Fehrbellin wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Fehrbellin werden auf die Evangelische Kirchengemeinde im Ländchen Bellin übertragen.
#§ 4
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2024 | ||
Az.: 1002-01:0729 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 166U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Kirchhain und Frankena,
beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz
#über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Kirchhain und Frankena,
beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Kirchengemeinde Kirchhain und die Kirchengemeinde Frankena, beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Kirchhain-Frankena“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 2024 | ||
Az.: 1002-01:0748 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
Nr. 167U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz
und der Kirchengemeinden Groß Lübbenau, Lübbenau und Bischdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz
und der Kirchengemeinden Groß Lübbenau und Lübbenau
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz
und der Kirchengemeinden Groß Lübbenau, Lübbenau und Bischdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz
und der Kirchengemeinden Groß Lübbenau und Lübbenau
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz, die Kirchengemeinde Groß Lübbenau, die Kirchengemeinde Lübbenau und die Kirchengemeinde Bischdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz, der Kirchengemeinde Groß Lübbenau und der Kirchengemeinde Lübbenau zum Pfarrsprengel Lübbenau und Umland wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Lübbenau und Umland werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 2024 | ||
Az.: 1002-01:0726 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 168U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Märkische Schweiz
und der Kirchengemeinde Ihlow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Märkische Schweiz
und der Kirchengemeinde Ihlow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Märkische Schweiz und die Kirchengemeinde Ihlow, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Märkische Schweiz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 2024 | ||
Az.: 1002-01:0743 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
Nr. 169U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Mühlenbeck und
der Kirchengemeinden Schildow, Berlin-Blankenfelde und Schönerlinde,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Mühlenbeck und
der Kirchengemeinde Schildow
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Schönwalde und Schönerlinde
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Mühlenbeck und
der Kirchengemeinden Schildow, Berlin-Blankenfelde und Schönerlinde,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Mühlenbeck und
der Kirchengemeinde Schildow
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Schönwalde und Schönerlinde
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Mühlenbeck, die Kirchengemeinde Schildow, die Kirchengemeinde Berlin-Blankenfelde und die Kirchengemeinde Schönerlinde, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Christophoruskirchengemeinde an der Mönchmühle“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Mühlenbeck und der Kirchengemeinde Schildow zum Pfarrsprengel Mühlenbeck-Schildow wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Mühlenbeck-Schildow werden auf die Evangelische Christophoruskirchengemeinde an der Mönchmühle übertragen.
#§ 3
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Schönwalde und der Kirchengemeinde Schönerlinde zum Pfarrsprengel Schönwalde wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Schönwalde wird auf die Kirchengemeinde Schönwalde übertragen.
#§ 4
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2024 | ||
Az.: 1002-01:0741 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 170U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden St. Petri Ketzin, Etzin und Zachow,
der Evangelischen Trinitatiskirchengemeine Havelland
und der Kirchengemeinden Paretz und Tremmen,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin
und der Kirchengemeinde Paretz
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Etzin und Zachow
und der Kirchengemeinde Tremmen
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden St. Petri Ketzin, Etzin und Zachow,
der Evangelischen Trinitatiskirchengemeine Havelland
und der Kirchengemeinden Paretz und Tremmen,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin
und der Kirchengemeinde Paretz
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Etzin und Zachow
und der Kirchengemeinde Tremmen
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde St. Petri Ketzin, die Evangelische Kirchengemeinde Etzin, die Evangelische Kirchengemeinde Zachow, die Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Havelland, die Kirchengemeinde Paretz und die Kirchengemeinde Tremmen, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde St. Petri Ketzin“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin und der Kirchengemeinde Paretz zum Pfarrsprengel Ketzin wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Ketzin wird auf die Evangelische Kirchengemeinde St. Petri Ketzin übertragen.
#§ 3
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Etzin, der Evangelischen Kirchengemeinde Zachow und der Kirchengemeinde Tremmen zum Pfarrsprengel Etzin wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Etzin wird auf die Evangelische Kirchengemeinde St. Petri Ketzin übertragen.
#§ 4
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 5. November 2024 | ||
Az.: 1002-01:0769 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 171U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Vetschau und Kalkwitz
und der Kirchengemeinde Saßleben,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Kalkwitz
und der Kirchengemeinde Bischdorf
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Vetschau und Kalkwitz
und der Kirchengemeinde Saßleben,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Kalkwitz
und der Kirchengemeinde Bischdorf
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Vetschau, die Evangelische Kirchengemeinde Kalkwitz und die Kirchengemeinde Saßleben, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Vetschau“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Kalkwitz und der Kirchengemeinde Bischdorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, zum Pfarrsprengel Kalkwitz wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Kalkwitz wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Vetschau übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 2024 | ||
Az.: 1002-01:0749 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 172U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Bad Muskau-Gablenz,
Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz
####über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Bad Muskau-Gablenz,
Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz
§ 1
Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Muskau vom 10. September 2024 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Gablenz vom 12. September 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz vom 15. Oktober 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Muskau und die Evangelische Kirchengemeinde Gablenz, beide Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bad Muskau-Gablenz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2024 | ||
Az.: 1002-01:0767 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 173U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow,
Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Bardenitz und
Felgentreu-Zülichendorf und der Kirchengemeinde Kemnitz
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Dobbrikow, Frankenförde und Hennickendorf
zu einem Pfarrsprengel
####über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow,
Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Bardenitz und
Felgentreu-Zülichendorf und der Kirchengemeinde Kemnitz
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Dobbrikow, Frankenförde und Hennickendorf
zu einem Pfarrsprengel
§ 1
Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Bardenitz vom 16. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Felgentreu-Zülichendorf vom 16. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Kemnitz vom 16. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Dobbrikow vom 16. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Frankenförde vom 16. September 2024 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Hennickendorf vom 16. September 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming vom 18. September 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Bardenitz, die Evangelische Kirchengemeinde Felgentreu-Zülichendorf, die Kirchengemeinde Kemnitz, die Kirchengemeinde Dobbrikow, die Kirchengemeinde Frankenförde und die Kirchengemeinde Hennickendorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Bardenitz, der Evangelischen Kirchengemeinde Felgentreu-Zülichendorf und der Kirchengemeinde Kemnitz zum Pfarrsprengel Bardenitz wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Bardenitz wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow übertragen.
#§ 3
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Dobbrikow, der Kirchengemeinde Frankenförde und der Kirchengemeinde Hennickendorf zum Pfarrsprengel Dobbrikow wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Dobbrikow wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow übertragen.
#§ 4
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 5. November 2024 | ||
Az.: 1002-01:0711 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 174U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Jüterbog-Kloster Zinna,
Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming
####über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Jüterbog-Kloster Zinna,
Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming
§ 1
Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde St. Nikolai Jüterbog vom 7. September 2024 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Kloster Zinna vom 4. September 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming vom 18. September 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai Jüterbog und die Evangelische Kirchengemeinde Kloster Zinna, beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Jüterbog-Kloster Zinna“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
Der Pfarrsprengel Nuthe-Fläming besteht aus der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Jüterbog-Kloster Zinna und den Evangelischen Kirchengemeinden Niedergörsdorf und Oehna sowie der Evangelischen Christophorus-Kirchengemeinde Borgisdorf.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 5. November 2024 | ||
Az.: 1002-01:0721 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 175U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain,
Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Markersdorf,
Königshain, Gersdorf und Friedersdorf
zu einem Pfarrsprengel
####über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain,
Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Markersdorf,
Königshain, Gersdorf und Friedersdorf
zu einem Pfarrsprengel
§ 1
Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Markersdorf vom 12. August 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Königshain vom 12. August 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Gersdorf vom 12. August 2024 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Friedersdorf vom 12. August 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz vom 10. September 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Markersdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Königshain, die Evangelische Kirchengemeinde Gersdorf und die Evangelische Kirchengemeinde Friedersdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Markersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Königshain, der Evangelischen Kirchengemeinde Gersdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Friedersdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, zum Pfarrsprengel Markersdorf-Königshain wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Markersdorf-Königshain werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2024 | ||
Az.: 1002-01:0715 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 176U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Prenzlau Land,
Evangelischer Kirchenkreis Uckermark,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Prenzlau
und der Kirchengemeinden Güstow, Bertikow,
Bietikow, Seelübbe und Dauer
zu einem Pfarrsprengel
####über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Prenzlau Land,
Evangelischer Kirchenkreis Uckermark,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Prenzlau
und der Kirchengemeinden Güstow, Bertikow,
Bietikow, Seelübbe und Dauer
zu einem Pfarrsprengel
§ 1
Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Prenzlau vom 24. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Güstow vom 29. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Bertikow vom 24. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Bietikow vom 8. Oktober 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Seelübbe vom 24. September 2024, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Dauer vom 24. September 2024 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Nieden vom 24. September 2024 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Uckermark vom 17. Oktober 2024 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Prenzlau, die Kirchengemeinde Güstow, die Kirchengemeinde Bertikow, die Kirchengemeinde Bietikow, die Kirchengemeinde Seelübbe, die Kirchengemeinde Dauer und die Kirchengemeinde Nieden, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prenzlau Land“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Prenzlau, der Kirchengemeinde Güstow, der Kirchengemeinde Bertikow, der Kirchengemeinde Bietikow, der Kirchengemeinde Seelübbe und der Kirchengemeinde Dauer, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, zum Pfarrsprengel Prenzlau wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Prenzlau werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prenzlau Land übertragen.
#§ 3
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Nieden wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark übertragen.
#§ 4
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 2024 | ||
Az.: 1002-01:0101 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 177U r k u n d e
über die Umbenennung der (1.) Kreispfarrstelle für die Entlastung der stellvertretenden Superintendentin oder des stellvertretenden Superintendenten im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln
#über die Umbenennung der (1.) Kreispfarrstelle für die Entlastung der stellvertretenden Superintendentin oder des stellvertretenden Superintendenten im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln
Aufgrund von Artikel 61 in Verbindung mit Artikel 49 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159, ABl. EKsOL 2003/3), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024, hat der Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln am 14. Oktober 2024 beschlossen:
###§ 1
Die bisherige (1.) Kreispfarrstelle für die Entlastung der stellvertretenden Superintendentin oder des stellvertretenden Superintendenten im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln wird in eine (13.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung umbenannt.
#§ 2
Die Urkunde tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Konsistorium am 1. Dezember 2024 in Kraft.
Berlin, den 14. Oktober 2024 | ||
Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln Der Vorsitzende | ||
(L. S.) | Dr. Christian Nottmeier | |
Kirchenaufsichtlich genehmigt. | ||
Berlin, den 5. November 2024 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin |
Nr. 178Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Bad Muskau-Gablenz
Vom 8./9. Oktober 2024
#Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Bad Muskau und Gablenz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
###Präambel
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden Bad Muskau und Gablenz zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen.
Zum Zeitpunkt des Bildungsprozesses der Gesamtkirchengemeinde sahen sich die Gemeindekirchenräte vor verschiedenen Herausforderungen, wobei besonders ausschlaggebend für die Strukturanpassung waren:
- sinkende Mitgliederzahlen in beiden Kirchengemeinden Bad Muskau und Gablenz,
- gültige kirchliche Gesetzgebung:
- Kirchengesetz über eine Mindestmitgliederzahl für Kirchengemeinden (Mindestmitgliederzahlgesetz),
- Kirchengemeindestrukturgesetz.
Die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde soll deshalb dem eigentlichen Auftrag der Kirche als Stiftung Jesu Christi in den Vordergrund verhelfen. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für die Gemeindeglieder und die Region zu wirken und zu einer Aufrechterhaltung und zugleich Stärkung des Gemeindelebens beitragen.
Die Gesamtkirchengemeinde tritt die Rechtsnachfolge der vormals selbständigen Kirchengemeinden an. Die Gemeindekirchenräte verpflichten sich, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens auf den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten.
#§ 1
Name und Sitz
Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bad Muskau-Gablenz“. Sie hat ihren Sitz in 02953 Bad Muskau.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Bad Muskau und Gablenz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bad Muskau-Gablenz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Bad Muskau“ und „Gablenz“.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Bad Muskau und Gablenz wählen je drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf genau ein Mitglied festgelegt.
(
4
)
Die stellvertretenden Mitglieder haben immer die Möglichkeit an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilzunehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 12. November 2024 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Nr. 179Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow
Vom 16. September 2024
#Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Bardenitz und Felgentreu-Zülichendorf und der Kirchengemeinden Dobbrikow, Frankenförde, Hennickendorf und Kemnitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Name und Sitz
Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow“. Sie hat ihren Sitz in 14929 Pechüle.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Bardenitz und Felgentreu-Zülichendorf und der Kirchengemeinden Dobbrikow, Frankenförde, Hennickendorf und Kemnitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Bardenitz Pechüle-Klausdorf, Dobbrikow-Nettgendorf, Felgentreu-Zülichendorf, Frankenförde Gottsdorf, Hennickendorf-Berkenbrück und Kemnitz.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 2 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten und aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
5
)
Die Ortskirchenräte tagen regelmäßig. Mindestens einmal im Jahr tagen alle Ortskirchenräte gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören dreizehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen wählen mit einer Ausnahme je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Ortskirche mit der höchsten Gemeindegliederzahl
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
1 wählt drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf zwei festgelegt. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen beratend teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Sind mehrere stellvertretende Mitglieder anwesend, ist das Mitglied stimmberechtigt, das bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
(
3
)
Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, die Belastung und die Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche sowie Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
#Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
2§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
#Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
3, der Zustimmung des Kreiskirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 22. Oktober 2024 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „mit der höchsten Gemeindegliederzahl“ durch das Wort „Bardenitz“ ersetzt.2. Der § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, die Belastung und die Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen in Hinblick auf Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten im Bereich der Ortskirche sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.“3. In § 5 werden die Wörter „mit einer Mehrheit von zwei Dritteln“ gestrichen.
4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Nr. 180Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin
Vom 5. November 2024
#Das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat gemäß § 2 Absatz 3 Mindestmitgliederzahlgesetz folgende Satzung festgelegt:
###§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin und der Kirchengemeinden Groß Linde und Lübzow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin mit Sitz in 19348 Berge wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die bestehenden Ortskirchen „Berge-Neuhausen-Hülsebeck-Reetz“, „Pirow-Bresch“, „Baek-Tangendorf“, „Seddin“, „Tacken-Gülitz-Helle“ und „Kreuzburg-Rohlsdorf“ bleiben erhalten. Die Kirchengemeinden Groß Linde und Lübzow bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand gemeinsam mit der bisherigen Ortskirche „Gulow-Groß Buchholz“ eine Ortskirche mit dem Namen „Groß Buchholz-Gulow-Groß Linde-Lübzow“.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Deren Zahl ist in § 3 Absatz 3 bestimmt.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des aus der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(4) Die Veräußerung, die Belastung, die Verpachtung und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden im Bereich der Ortskirche erfolgen nur nach Anhörung des jeweiligen Ortskirchenrates. Ein Einvernehmen soll hergestellt werden.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören 15 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und ihre Stellvertretungen werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Pirow-Bresch“, „Baek-Tangendorf“, „Seddin“ und „Tacken-Gülitz-Helle“ wählen je zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche „Kreuzburg-Rohlsdorf“ wählt ein Mitglied und die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Berge-Neuhausen-Hülsebeck-Reetz“ und „Groß Buchholz-Gulow-Groß Linde-Lübzow“ wählen drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.
(
4
)
Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 5. November 2024 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin vom 14./15./22./23./28. und 29. August 2023 außer Kraft.
Nr. 181Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Jüterbog-Kloster Zinna
Vom 4./7. September 2024
#Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Jüterbog und Kloster Zinna haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Name und Sitz
Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Jüterbog-Kloster Zinna“. Sie hat ihren Sitz in 14913 Jüterbog.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden St. Nikolai Jüterbog und Kloster Zinna entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Jüterbog-Kloster Zinna wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „St. Nikolai Jüterbog“ und „Kloster Zinna“.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche.
(
4
)
Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen St. Nikolai Jüterbog und Kloster Zinna wählen je vier Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf vier festgelegt.
(
4
)
Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung des Kreiskirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 5. November 2024 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Nr. 182Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain
Vom 9./23./30. September/1. Oktober 2024
#Die Gemeindekirchenräte der
- Evangelischen Kirchengemeinde Königshain,
- Evangelischen Kirchengemeinde Markersdorf,
- Evangelischen Kirchengemeinde Gersdorf und
- Evangelischen Kirchengemeinde Friedersdorf
haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Name und Sitz
Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain“. Sie hat ihren Sitz in 02829 Markersdorf.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der
- Evangelischen Kirchengemeinde Königshain,
- Evangelischen Kirchengemeinde Markersdorf,
- Evangelischen Kirchengemeinde Gersdorf und
- Evangelischen Kirchengemeinde Friedersdorf
entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
- Ortskirche Königshain,
- Ortskirche Markersdorf,
- Ortskirche Gersdorf,
- Ortskirche Friedersdorf.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
(
2
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
3
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Darüber hinaus wird aus jedem Ortskirchenrat je ein/e Stellvertreter/in für den Gemeindekirchenrat gewählt. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Königshain, Markersdorf, Gersdorf, Friedersdorf wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats und der Zustimmung des Kreiskirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 12. November 2024 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Nr. 183Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland
Vom 18./20. September/6. Oktober 2024
#Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinde Lübbenau, der Kirchengemeinde Groß Lübbenau, der Kirchengemeinde Bischdorf und der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Name und Sitz
Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland“. Sie hat ihren Sitz in 03222 Lübbenau/ Spreewald.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinde Lübbenau, der Kirchengemeinde Groß Lübbenau, der Kirchengemeinde Bischdorf und der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden Groß Lübbenau und Bischdorf bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand eine gemeinsame Ortskirche mit dem Namen Ortskirche Groß Lübbenau und Bischdorf. Die Kirchengemeinde Lübbenau bildet in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Lübbenau-Altstadt. Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz bildet in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Lübbenau-Neustadt - Zerkwitz - Kittlitz.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte Lübbenau und der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz zu Ortskirchenräten. Die Kirchengemeinden Groß Lübbenau und Bischdorf bilden einen gemeinsamen Ortskirchenrat. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt. Die Einrichtung von Wahlbezirken zur Wahl des Ortskirchenrates ist möglich.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
- die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Bau-, Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Lübbenau-Altstadt, Groß Lübbenau und Bischdorf, Lübbenau-Neustadt - Zerkwitz - Kittlitz wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.
(
4
)
Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 15. Oktober 2024 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz vom 15. März/21. August/23. September 2019 und 6. September 2020 außer Kraft.
Nr. 184Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Prenzlau Land
Vom 24./29. September/8. Oktober 2024
#Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Bertikow, Bietikow, Dauer, Güstow, Nieden, Seelübbe und der Evangelischen Kirchengemeinde Prenzlau haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
###Präambel
Kirche ist Stiftung Jesu Christi. Ihre institutionelle Gestalt hat dienenden Charakter. Das heißt: Ihre Strukturen sind veränderbar und können so unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Zeit dem missionarischen Auftrag dienen und zwar in Verkündigung und insbesondere Gottesdienst (leiturgia), im öffentlichen Zeugnisgeben (martyria), in der Seelsorge, Diakonie in der Gemeinschaft (koinonia) und in der Bildung. Die Anforderungen, die staatliches Recht und auch kirchliche Ordnungen an die kirchlichen Körperschaften stellen, nehmen allerdings zu und führen zu verstärktem Aufwand in verwaltender Hinsicht. Die Kirchengemeinden Bertikow, Bietikow, Dauer, Güstow, Nieden, Seelübbe und die Evangelische Kirchengemeinde Prenzlau wollen zwischen den Polen von Entlastung von administrativen Aufgaben, die ihnen als Körperschaften auferlegt sind, und Freiheit zur Ausgestaltung des kirchlichen Auftrags einerseits und organisatorischer Verbindlichkeit andererseits einen Weg finden, auf dem die kirchliche Struktur dem missionarischen Auftrag vor Ort dient. Kirchliche Strukturen sind stets vorläufig, das heißt den Gegebenheiten der aktuellen Situation unterworfen. Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region und in Übereinstimmung mit dem Mindestmitgliederzahlgesetz vom 13. November 2021 vereinigen sich die Kirchengemeinden Bertikow, Bietikow, Dauer, Güstow, Nieden, Seelübbe und die Evangelische Kirchengemeinde Prenzlau. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Ihr gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder vor Ort und die Region zu wirken.
#§ 1
Die Gesamtkirchengemeinde Prenzlau Land mit Sitz in 17291 Prenzlau
Der Name der Gesamtkirchengemeinde lautet: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prenzlau Land. Sie hat ihren Sitz in 17291 Prenzlau.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Bertikow, Bietikow, Dauer, Güstow, Nieden, Seelübbe und der Evangelischen Kirchengemeinde Prenzlau entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prenzlau Land wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
- Bertikow,
- Bietikow,
- Dauer,
- Güstow,
- Prenzlau,
- Nieden,
- Seelübbe.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Dies bedarf der Zustimmung durch den Kreiskirchenrat und der Genehmigung des Konsistoriums.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 2.
1
(
4
)
Die Gremien der Gesamtkirchengemeinde sind der Gemeindekirchenrat und die Ortskirchenräte. Sie arbeiten in enger Abstimmung miteinander.
(
5
)
Das beschließende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist der Gemeindekirchenrat. Er tagt in der Regel einmal im Monat.
#§ 3
Zusammensetzung und Aufgaben der Ortskirchenräte
(
1
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
(
2
)
Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
3
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er wählt auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 7 der Satzung bestimmt.
(
4
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen, Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die der Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
- der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten übertragen sind. Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
(
2
)
Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Gesamtkirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. Die Ortskirchenräte nach § 2 sind entsprechend einzubeziehen.
(
3
)
Die Veräußerung und die Belastung und Verpachtung von einzelnen oder allen Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedarf des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Gleiches gilt für Beschlüsse über Gegenstände, die insbesondere die Pflege, Instandhaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien betreffen.
(
4
)
Der Gemeindekirchenrat regelt die Vertretung der Ortskirche in den Fällen, wenn ein Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig ist.
(
5
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören zwölf Mitglieder der Ortskirchenräte und die Inhaberinnen oder Inhaber von Pfarrstellen der Gesamtkirchengemeinde an.
(
6
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
7
)
Aus den in § 2 Absatz 2 genannten Ortskirchen entsenden die unter den Nummern 1-4, 6 und 7 Genannten je ein Mitglied und die unter Nummer 5 genannte Ortskirchengemeinde sechs Mitglieder. Die Zahl der Stellvertretungen entspricht der Zahl der Mitglieder.
(
8
)
In der Regel nehmen die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung durch den Kreiskirchenrat sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 15. Oktober 2024 mit folgender Maßgabe durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:§ 2 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Nr. 185Gebührenordnung für den Evangelischen Kirchenkreisverband
Prignitz-Havelland-Ruppin
Prignitz-Havelland-Ruppin
Vom 16. September 2024
####§ 1
Einleitung
Aufgrund des § 10 Absatz 2 Verwaltungsämtergesetz in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Gebührengesetz vom 12. November 2022 erlässt der Verwaltungsrat des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Prignitz-Havelland-Ruppin mit Beschluss vom 16. September 2024 folgende Gebührenordnung:
#§ 2
Allgemeines
(
1
)
Das Kirchliche Verwaltungsamt nimmt die Verwaltungsaufgaben von Kirchenkreisen und der ihnen angehörenden Kirchengemeinden seines Zuständigkeitsbereichs nach Maßgabe des Verwaltungsämtergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung wahr. Darüber hinaus übernimmt das Kirchliche Verwaltungsamt nach Maßgabe dieser Gebührenordnung Aufgaben, soweit durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung ein Anspruch auf Ausführung besteht (verpflichtende Auftragsaufgaben). Für Verwaltungsaufgaben und verpflichtende Auftragsaufgaben besteht Anschluss- und Benutzungszwang.
(
2
)
Für die Inanspruchnahme der Verwaltung des Kirchlichen Verwaltungsamts werden Gebühren nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) und dieser Gebührenordnung erhoben.
#§ 3
Leistungen
Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Verwaltungsämtergesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in seiner jeweils geltenden Fassung.
#§ 4
Regelleistungen für Kindertageseinrichtungen
Für Kindertagesstätten werden folgende Leistungen als Regelleistungen erbracht:
- Verwaltung der Betreuungsverträge:
- Bereitstellung von Musterverträgen und Veranlassung der Aktualisierung,
- Dokumentation der Verträge,
- Elternbeiträge:
- Anfordern von abrechnungsrelevanten Stammdaten,
- Erhebung und Pflege kindesbezogener Stammdaten,
- Festsetzung der Elternbeiträge,
- Erhebung der Elternbeiträge,
- Erhebung und Abrechnung von Zusatzkosten (insbesondere Essengeld),
- Beratung bei der Gebührenkalkulation und Erstellung von Gebührenordnungen,
- Mahn- und Vollstreckungswesen,
- öffentliche Finanzierung:
- Abrechnung gegenüber Kommunen und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung von erforderlichen Meldungen,
- Abruf und Abrechnung öffentlicher Mittel entsprechend dem Bundes- und dem jeweiligen Landesrecht für den laufenden Betrieb und für Investitionen,
- Unterstützung bei der Verhandlung mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Kommunen und Abstimmung mit den Trägern der freien Jugendhilfe,
- Führen der Personalübersichten der Kindertagesstätten mit laufender Erfassung der Veränderungen,
- Unterstützung bei der Personalplanung inklusive der Berechnung der zu leistenden Arbeitszeit auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zum Betreuungsschlüssel und Überwachung der Einhaltung der Vorgaben,
- Koordinierung und Erstellen von Stellenplanentwürfen,
- Führen von Stellennachweisen,
- Verarbeitung von Veränderungsinformationen,
- Berichterstattung an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und an die Kommunen,
- Personalangelegenheiten:
- Vorbereitung, Erstellung und Abschluss des Arbeitsvertrags,
- Überwachung des Eingangs der notwendigen Unterlagen vom einzustellenden Mitarbeitenden,
- Prüfung und Auswertung der eingereichten Unterlagen,
- Feststellung der Eingruppierung und der tarifrechtlichen Stufenzuordnung, ggf. in Abstimmung mit dem Anstellungsträger,
- Beratung zu Arbeitgeberpflichten nach Sozialversicherungs-, Lohnsteuer-, Arbeits- und Tarifrecht,
- Anlegen der Personalakte (Hilfsakte),
- Vorbereitung und Erstellung von Änderungsverträgen,
- Vornahme der erforderlichen Anpassungen bei Änderungen des Arbeits- und Tarifrechts,
- Anfertigung von Pflicht-Statistiken,
- Personalkostenhochrechnung,
- Entgeltabrechnung einschließlich Zusatzleistungen und alle damit zusammenhängenden Arbeiten,
- Anmeldung und Abführung von Abgaben, Beiträgen und Umlagen,
- Verarbeitung von Veränderungsinformationen,
- Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen, Abtretungen und Insolvenzen,
- Erfassung und Abrechnung nebenberuflicher, selbständiger, künstlerischer und ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- Datenbereitstellung, Auskunftserteilung und Nachbereitung bei internen und externen Prüfungen,
- Bescheinigungswesen,
- Vorbereitung und Erstellung von Auflösungsverträgen und arbeitgeberseitigen Kündigungen,
- Abwicklung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
- Haushalt (für den Bereich Kindertagesstätten):
- Ermittlung der Plandaten einschließlich des Finanzausgleichs,
- Erstellung der Haushaltsplanentwürfe/Haushaltsbuchentwürfe einschließlich der Nachtragshaushalte, Beratungen vor Ort, Einarbeitung von Veränderungswünschen. Überwachung der Beschlussfassungen,
- Ausführung und Begleitung der Haushaltswirtschaft während des Haushaltsjahres:
- i.
- insbesondere der Sachbuchteile Haushalt, Vermögen sowie Vorschüsse und Verwahrungen,
- ii.
- Buchungstätigkeiten, Zahlungsverkehr, Abrechnungen, Kassenangelegenheiten,
- iii.
- Erkennung von Haushaltsproblemen und Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Beseitigung,
- Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich der Erarbeitung von Empfehlungen für die Verwendung von Überschüssen und den Ausgleich von Fehlbeträgen,
- Erarbeitung kirchlicher Statistiken, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchengemeinden und Kirchenkreise gehören, insbesondere der EKD-Finanzstatistik,
- Verwaltung des Kapitalvermögens,
- Verwaltung der Schulden,
- Umsetzung der Bestimmungen zum neuen kirchlichen Finanzwesen, insbesondere Bewertung, Ermittlung der Abschreibungen, Erstellen der Bilanzen,
- haushaltsmäßige Bearbeitung, Abrechnung, Mitwirkung bei der Erstellung von Anträgen und Verwendungsnachweisen bei Projekten im Sinne der DIN und ISO Normen in der jeweils geltenden Fassung,
- soweit bei den Leistungen steuerbare Sachverhalte auftreten: Zusammenstellung der Daten und Unterlagen, Erstellung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, Fristenkontrolle,
- Sonstige Aufgaben:
- Zusammenarbeit mit der Landeskirche, dem für die Kindertagesstätten zuständigen Fachverband und der Kita-Fachberatung,
- Teilnahme an den Zusammenkünften der Leitungen der Kindertagesstätten nach Bedarf,
- Vertretung oder Begleitung der Träger bei Verhandlungen mit den Kommunen, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen zuständigen staatlichen Stellen.
§ 5
Gebühren für Regelleistungen im Bereich Kindertagesstätten
(
1
)
Für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von Kirchengemeinden wird je gemäß Betriebserlaubnis genehmigtem Platz eine Pauschalgebühr in Höhe von 391,16 € jährlich festgesetzt.
(
2
)
Bei Veränderung der Betriebserlaubnis im Hinblick auf die Zahl der Plätze erfolgt eine unterjährige Anpassung. Der betroffene Träger ist zur unverzüglichen Information des kirchlichen Verwaltungsamtes verpflichtet.
#§ 6
Regelleistung Friedhofsverwaltung
(
1
)
Für Friedhöfe werden folgende Leistungen als Regelleistungen erbracht:
- Abwicklung des Zahlungsverkehrs,
- Erstellung von Jahresplanungen,
- Erstellung von Jahresabschlüssen,
- Umsatzsteuererklärungen,
- Körperschaftsteuererklärungen,
- Gewerbesteuererklärungen.
(
2
)
Für Regelleistungen wird eine Gebühr nach Zeit- und Kostenaufwand erhoben.
(
3
)
Für den Zeit- und Kostenaufwand zur Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von monatlich 10/10 der Gebührentabelle C der Steuerberatervergütungsverordnung STBVV berechnet. Der Gegenstandswert bemisst sich an der Summe der steuerbaren Einnahmen.
#§ 7
Immobilienverwaltung (Kindertagesstätten)
(
1
)
Im Rahmen der Immobilienverwaltung werden folgende Leistungen als Regelleistungen erbracht:
- Heiz- und Betriebskostenabrechnungen,
- Erstellung von Mietverträgen,
- Übergabe und Abnahme von Mieteinheiten,
- Mietwertüberwachung,
- Überprüfung des Schuldsaldos,
- allgemeiner Schriftverkehr,
- Beratung in Mietangelegenheiten,
- Meldung von Zählerdaten an Versorger,
- Bearbeiten von Versicherungsfällen.
(
2
)
Für Regelleistungen wird eine Gebühr nach Zeit- und Kostenaufwand erhoben.
(
3
)
Für den Zeit- und Kostenaufwand zur Bearbeitung wird eine Gebühr von 43,01 € je Arbeitsstunde festgesetzt.
#§ 8
Leistungen und Gebühren für die Erbringung von
verpflichtenden Auftragsaufgaben nach § 1 Absatz 2 VÄG
(
1
)
Dem Evangelischen Kirchenkreisverband Prignitz-Havelland-Ruppin ist von seinen vier Kirchenkreisen die bauliche Betreuung kirchlicher Gebäude gemäß § 10a Kirchbaugesetz übertragen worden. Hierfür werden keine gesonderten Gebühren erhoben.
(
2
)
Dem Evangelischen Kirchenkreisverband Prignitz-Havelland-Ruppin ist von seinen vier Kirchenkreisen die Wahrnehmung aller Aufgaben nach dem Klimaschutzgesetz der Landeskirche als verpflichtende Auftragsaufgabe übertragen worden. Hierfür werden keine gesonderten Gebühren erhoben.
#§ 9
Auslagenersatz
War für die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe die Hinzuziehung Dritter bzw. eines Verwaltungshelfers erforderlich, so kann das Verwaltungsamt die hierfür entstandenen Auslagen gegen Nachweis als Gebühr festsetzen. Auslagen sind gemäß § 6 GebG ev. zu erstatten.
#§ 10
Bemessungszeitraum, Arbeitseinheit
(
1
)
Die Gebühren werden für ein Kalenderjahr erhoben.
(
2
)
Eine Arbeitseinheit umfasst 30 Minuten.
#§ 11
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung
Vorstehende Gebührenordnung wurde am 24. September 2024 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Nr. 186Berichtigung der Bekanntmachung einer Urkunde
#Die im Kirchlichen Amtsblatt 12/2023 Teil 2 als Nr. 230 (S. 386f.) bekannt gemachte Urkunde über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, wurde von der Kirchenleitung beschlossen und von Bischof Dr. Christian Stäblein unterzeichnet.
Berlin, den 17. November 2023 | ||
Az.: 1002-01:0676 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz Für das Konsistorium | ||
Dr. Martin Richter | ||
Oberkonsistorialrat |
III. Stellenausschreibungen
Nr. 187Ausschreibung der Stelle für die Leitung des Referats „Pfarrpersonal und Ausbildung“ (w/m/d) in der neu zu bildenden Abteilung 3, Personal
im Konsistorium
im Konsistorium
Im Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ist ab 1. April 2025 die Stelle einer Referatsleitung „Pfarrpersonal und Ausbildung“ unbefristet und in Vollzeit neu zu besetzen. Beförderungsmöglichkeiten bestehen bis A 15 Besoldungsrechtsverordnung EKBO.
Die Referatsleitung führt in enger Kooperation mit der Abteilungsleitung und der Referatsleitung „Pfarrpersonal und Spezialseelsorge“ das Referat in der neu organisierten Personalabteilung. Erwartet werden eine gute Kenntnis der Vielfalt pfarrdienstlicher Aufgaben, Sensibilität für die Veränderungsprozesse in Gesellschaft und Kirche und deren Auswirkungen auf das Berufsbild, Bereitschaft zu konzeptioneller Gestaltung, herausragende Teamfähigkeit, Aufgeschlossenheit gegenüber Gremienarbeit. Der Dienstsitz ist das Konsistorium in Berlin.
Folgende Aufgaben sind daraus vorrangig zu erfüllen:
- Begleitung des Pfarrpersonals in allen berufsbiographischen Phasen,
- Personalbedarfsplanung und Personaleinsatz in Abstimmung mit Kirchenkreisen und landeskirchlichen Einrichtungen,
- Prozessgestaltung für Aufnahmen, Unterbrechungen und Beendigungen des Dienstes,
- Begleitung von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren vom Vorbereitungsdienst an,
- Erarbeitung von Stellenplänen auf landeskirchlicher Ebene,
- verantwortliche Mitwirkung in den entsprechenden Gremien,
- Mitwirkung im theologischen Prüfungsamt.
Bewerber:innen zeichnet aus:
- ein mit dem 2. Theologischen Examen abgeschlossenes Hochschulstudium in Evangelischer Theologie sowie die Ordination,
- Berufserfahrung im Pfarrdienst,
- mehrjährige Erfahrung im Bereich der Ausbildung oder einer leitenden Tätigkeit im Pfarrdienst,
- Gestaltungskraft und Innovationsfähigkeit,
- ausgeprägte Fähigkeit zur Kooperation,
- ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeit,
- Bereitschaft zur Reisetätigkeit.
Das Angebot:
- eine verantwortliche und abwechslungsreiche Tätigkeit in Zeiten von Veränderungen innerhalb der landeskirchlichen Verwaltung,
- Teilhabe an einem kreativen Team,
- ein Arbeitsplatz im Herzens Berlins und in grüner Nachbarschaft,
- eine Dienstgemeinschaft, die gemeinsam Andachten feiert, und für die eine Entwicklung guter Beziehungen zentral ist,
- vielfältige Möglichkeiten der fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung,
- attraktive Vergütung nach der Besoldungsrechtsverordnung EKBO sowie regelmäßige Anpassungen,
- Jobticket,
- Familienorientierung,
- betriebliches Gesundheitsmanagement inklusive Sportangebote sowie eine moderne Kantine.
Weitere Auskünfte erteilt der Leiter der Abteilung Oberkonsistorialrat Dr. Christoph Vogel, E-Mail: christoph.vogel@gemeinsam.ekbo.de.
Bewerbungen werden bis zum 6. Januar 2025 erbeten an das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, z. Hd. Abteilung P2, Konsistorialpräsidentin Dr. Viola Vogel, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin, vorzugsweise per E-Mail in einer Datei an: bewerbung@ekbo.de.
Nr. 188Ausschreibung von Pfarrstellen
- Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Rosenthal-Wilhelmsruh, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, ist ab dem 1. September 2025 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.Allgemeines und Infrastruktur:Rosenthal und Wilhelmsruh sind benachbarte Ortsteile des Bezirkes Pankow im Nord-Osten der Bundeshauptstadt. Die ca. 18.000 Einwohner verstehen sich als Dorf in der Stadt. Der Bahnhof Friedrichstraße ist weniger als 20 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt, in der Gegenrichtung sind es mit dem Fahrrad nur wenige Minuten bis zu Feldern und Wiesen.Die Wilhelmsruher und Rosenthaler identifizieren sich mit ihrem Heimatbezirk. Sie fühlen sich wohl in gewachsenen Strukturen mit regem Vereins- und Kulturleben. Es gibt hervorragende Verkehrsanbindungen, gute Nahversorgung und eine Vielzahl von Schulen und Kitas.Aufgabe:Die Gemeinde hat ca. 1.800 Mitglieder und zeichnet sich durch ein vielfältiges musikalisches Angebot (Chöre, Posaunen, Flöten) aus, das insbesondere auch an Kinder adressiert ist.Familien widmet sie sich im besonderen Maße, so z. B. durch Kinder-, Jugend- und Familienrüsten, einem vierteljährlichen Angebot des Gottesdienstes „Kirche Kunterbunt“ und einer engen Kooperation mit der dazugehörigen kirchlichen Kindertagesstätte, die vom Kita-Verband verwaltet wird.Die Gemeinde betrachtet sich als ausgesprochen offene Gemeinde, die den Austausch mit den erwähnten Kulturvereinen sucht, ihre Ziele unterstützt und so die Identifikation mit Rosenthal und Wilhelmsruh weiter voranbringt.Historisch bedingt ist die Gemeinde Eigentümerin eines nicht unerheblichen Bestandes an Immobilien unterschiedlicher Art, die vom kirchlichen Verwaltungsamt betreut werden.Die Gemeinde wünscht, dass die neue Pfarrperson über ein kaufmännisch/wirtschaftliches Verständnis verfügt und Lust auf den Umgang mit Zahlen hat.Unterstützung:Die neue Pfarrperson darf sich der Unterstützung eines engagierten Gemeindekirchenrates sicher sein, der die Ziele der Gemeinde mit Ideen und Tatkraft unterstützt. Die Ausstattung der zwei Kirchen und der Gemeinde- und Jugendräume ist modern und zeitgemäß.Dienstwohnung, Residenzpflicht:Im Herzen von Wilhelmsruh, dabei ruhig gelegen, steht eine geräumige, ca. 100 m² große Altbauwohnung zur Verfügung.Die neue Pfarrperson sollte:
- zugewandt sein,
- ihren Beruf gewählt haben, um Menschen zu dienen und
- bereit sein zu bleiben.
Schutzkonzept:Der Evangelische Kirchenkreis Berlin Nord-Ost hat die Verantwortung, Menschen im Wirkungskreis des Kirchenkreises vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Er erwartet von jeder Mitarbeiterin bzw. jedem Mitarbeiter, dass sie oder er diese Haltung mitträgt und an die Zielgruppen vermittelt. Verpflichtend ist in diesem Rahmen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtungserklärung, eines Verhaltenskodex' und der Besuch regelmäßiger Fortbildungen zum Thema sexualisierte Gewalt. Näheres dazu im Schutzkonzept: EKK_Schutzkonzept_11_22.pdf | Ev. Kirchenkreis Berlin Nord-Ost (kirche-berlin-nordost.de).Die Gemeinde freut sich auf aussagekräftige Bewerbungen.Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Herr Eichhorn, Telefon: 0176/63348777, E-Mail: gkr-rosenthal-wilhelmsruh@mail.de, Pfarrerin Althausen, Telefon: 030/9167775, E-Mail: pfarrerin.althausen@mail.de, und Superintendentin Bellmann, Telefon: 030/92378520, E-Mail: suptur@kirche-berlin-nordost.de.Bewerbungen werden bis zum 16. Dezember 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (6.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, ist zum 1. Januar 2025 mit 50 % Dienstumfang wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.Alternativ ist die Besetzung einer Mitarbeiterstelle für die Seelsorge im Krankenhaus im Angestelltenverhältnis mit 50 % Regelarbeitszeit ab 1. Januar 2025 unbefristet möglich.Gesucht wird eine teamorientierte und ausstrahlungsstarke Pfarrperson oder Person mit vergleichbarer seelsorglicher Qualifikation, die Kenntnisse in medizinethischen Fragestellungen mitbringt und mit großer Freude selbstbewusst evangelisch ist.Dienstort ist das Evangelische Krankenhaus Hubertus, ein Krankenhaus der Johannesstift Diakonie. Es umfasst 260 Betten und die Abteilungen Innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Gefäßmedizin, Geriatrie, Intensivmedizin und Kardiologie. In allen Bereichen ist die Seelsorge etabliert und nachgefragt. Sonntägliche Gottesdienste und Kasualgottesdienste haben ihren festen Platz im Klinikalltag.Von der Bewerberin oder dem Bewerber wird erwartet:
- eine Ausbildung nach den Richtlinien für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 8. September 2023 oder eine vergleichbare Qualifikation,
- theologische Fach- und Feldkompetenz in der Seelsorge,
- Offenheit für alle Menschen, also auch für die mit nichtreligiösem Hintergrund,
- Freude und Interesse an einer interdisziplinären Zusammenarbeit (mit dem Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzten, den Mitarbeitenden des Sozialdienstes und den Psychologinnen).
Der Auftrag umfasst:- Seelsorge bei Patientinnen und Patienten und deren An- und Zugehörigen, ebenso wie den Mitarbeitenden, unabhängig von Glauben, Religion und Weltanschauung,
- die Verantwortung für den wöchentlich stattfindenden sonntäglichen Gottesdienst in der hauseigenen Kapelle,
- das Angebot von ritueller Begleitung (Gebet, Abendmahl, Segnung, Aussegnung etc.),
- Beteiligung an der Entwicklung des diakonischen Profils des Krankenhauses und der Johannesstift Diakonie,
- Mitarbeit im Ethikkomitee des Krankenhauses,
- eine regelhafte Präsenz, dem Stellenumfang entsprechend, verbunden mit einer zuverlässigen Erreichbarkeit,
- die Begleitung der ehrenamtlichen Besuchsdienstarbeit. Der Besuchsdienst wird von der Leiterin des Besuchsdienstes organisiert,
- Teilnahme an kreiskirchlichen und landeskirchlichen Vernetzungsangeboten: dem Pfarrkonvent im Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, dem seelsorglichen Regionalkonvent und den landeskirchlichen Fachtagungen des Gesamtkonventes,
- Teilnahme an Konventen und Arbeitsgruppen (z. B. Sprecherkreis Ethik) der Johannesstift Diakonie.
Im Falle der Besetzung der (6.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus erfolgt die Besoldung entsprechend Pfarrbesoldung. Bei Besetzung der Mitarbeiterstelle erfolgt die Vergütung entsprechend der Qualifikation nach dem Tarifvertrag der Evangelischen-Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).Die Möglichkeit einer späteren Aufstockung des Stellenumfangs wird gegenwärtig vom Kirchenkreis geprüft.Weitere Auskünfte erteilen die stellvertretende Superintendentin Pfarrerin Katharina Freymuth-Loh, Telefon: 0152/3525445, der Leitende Theologe der Johannesstift Diakonie Pfarrer Dr. Werner Weinholt, Telefon: 030/762891109, und die Landespfarrerin für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344232.Bewerbungen werden bis zum 16. Dezember 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Mariendorf-Süd, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, ist ab 1. Januar 2025 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.Die Gemeinde mit rund 2.200 Gemeindegliedern, einem Gemeindehaus und einer großen Gemeindewiese:
- ist stolz auf die Kindertagesstätte mit 106 Plätzen in eigener Trägerschaft,
- schätzt den Förderverein, der die Musik unterstützt,
- hat engagierte hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Arbeit mit Kindern, Konfirmand:innen und Jugendlichen, Kirchenmusik, Küsterei und Kita),
- bietet eine von Ehrenamtlichen getragene Senior:innenarbeit,
- ist getragen von einer Vielzahl motivierter Ehrenamtlicher aller Altersgruppen und einem erfahrenen, kreativen Gemeindekirchenrat,
- ist vielfältig, offen, spontan und neugierig,
- kann baulich gut erhaltene Gebäude vorweisen und plant deren energetische Umgestaltung,
- hat auf dem Gemeindegebiet einen Friedhof und ein großes Senior:innenheim,
- blickt in die Region und über deren Grenzen hinaus.
Die neue Pfarrperson sollte:- engagiert, teamfähig und kommunikativ sein,
- einen guten Draht zu jungen Menschen und Familien haben,
- sich darauf freuen, christlichen Glauben authentisch zu leben und zu verkündigen,
- bereit sein, die Geschäftsführung zu übernehmen und sich auf diese Leitungsaufgabe freuen,
- Menschen für die Gemeinde gewinnen wollen,
- Lust haben, generationsübergreifend zu arbeiten,
- das Ganze der Gemeinde im Blick behalten,
- offen und interessiert sein für den Einsatz neuer Medien und die Mitarbeit beim Gemeindebrief,
- Ideen haben, die Gemeindearbeit zukunftsorientiert mitzugestalten,
- Mut haben, Neues auszuprobieren,
- sich freuen, in einem Pfarrhaus mit eigenem Garten zu wohnen (Dienstwohnungspflicht).
Die Gemeinde hofft, Interesse geweckt zu haben.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Britta Schröter, Telefon: 90227/6995, E-Mail: britta-schroeter@web.de, und Superintendent Michael Raddatz, Telefon: 030/755151610, E-Mail: suptur@ts-evangelisch.de.Weitere Informationen zur Gemeinde sowie ein Anforderungsprofil sind auf der Internetseite www.mariendorf-sued.de einzusehen.Bewerbungen werden bis zum 13. Januar 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Dahlewitz-Diedersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen. Mit der Besetzung verbunden ist die Verwaltung der (4.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming für den Dienst in der Region I des Kirchenkreises mit weiteren 50 % Dienstumfang.Die Kirchengemeinde Dahlewitz-Diedersdorf liegt im südlichen Umland Berlins und ist über Regionalbahn und S-Bahn an Berlin angeschlossen. In der Region befinden sich mehrere Kindertagesstätten, Grundschulen, Gesamtschulen und ein Gymnasium. Die Orte zeichnen sich durch ein besonders gutes Zusammenleben zwischen Alteingesessenen und Zugezogenen aller Generationen aus. Alle Formen der Gemeindearbeit sind vorhanden durch die Zusammenarbeit eines motivierten regionalen Teams aus weiteren drei Pfarrpersonen, zwei Kirchenmusiker:innen sowie drei Diakon:innen (Stellenumfang 250 % RAZ). Am gottesdienstlichen Leben in Dahlewitz-Diedersdorf beteiligen sich darüber hinaus zahlreiche Prädikant:innen und nebenamtliche Musiker:innen. In Dahlewitz und Diedersdorf gibt es jeweils eine Dorfkirche als Gottesdienstort. Die Kirchengemeinde Dahlewitz-Diedersdorf hat rund 580 Gemeindeglieder, die gesamte Region rund 5.800.Die regionalen Anteile der Stelle sollen in der Wachstumsregion der Gemeinden in Blankenfelde, Mahlow, Rangsdorf, Dahlewitz und Diedersdorf die generationenübergreifende Arbeit mit jungen Menschen verstärken. Dabei gibt es viel Raum für neue und kreative Formen der Gemeindearbeit.Die Kirchengemeinde wünscht neben der Freude an einem lebendigen gottesdienstlichen Leben vor allem Kompetenzen in der Seelsorge.Die Region I des Kirchenkreises wünscht eine Pfarrerin, einen Pfarrer, eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen mit Lust an neuen Formen von Gottesdienstgestaltung, guter Vernetzungskompetenz und Teamfähigkeit.Schwerpunktmäßig geht es bei der Stelle in beiden Bereichen um gottesdienstliche Aufgaben, die Arbeit mit Familien und Konfirmand:innen, die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit sowie um die Planung und Begleitung regionaler Freizeiten. Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Region freuen sich über eine enge Zusammenarbeit. Die Aufgaben werden in einer Dienstvereinbarung festgehalten.Ein energetisch saniertes Pfarrhaus am malerischen Diedersdorfer Dorfanger soll bezogen werden. Der Führerschein Klasse B ist Voraussetzung.Weitere Auskünfte erteilen Superintendentin Dr. Katrin Rudolph, Telefon: 03377/335610, E-Mail: superintendentur@kkzf.de, sowie Pfarrerin Ulrike Voigt, Telefon: 0170/7634272, E-Mail: ulrike.voigt@gemeinsam.ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 16. Dezember 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Nuthe-Fläming, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.Der Pfarrsprengel Nuthe-Fläming befindet sich im Niederen Fläming, einer attraktiven, touristischen Region südlich von Berlin (ungefähr eine Stunde Fahrtzeit mit der Bahn/dem Auto in die Hauptstadt) und umfasst die Kirchengemeinden Borgisdorf, Jüterbog, Kloster Zinna, Niedergörsdorf und Oehna. Insgesamt gehören ca. 3.000 Gemeindeglieder dazu.Im Pfarrsprengel sind derzeit zwei weitere Pfarrkollegen, eine Referentin der Geschäftsführung, zwei Gemeindesekretärinnen und eine Kirchenmusikerin und ein Kirchenmusiker tätig. Weitere Stellenanteile gibt es für die Arbeit mit Kindern, mit Jugendlichen und mit älteren Menschen.Man trifft sich regelmäßig zu Dienstberatungen in den Gemeinden und im Pfarrsprengel.Die Gemeinde bietet:
- ein aktives und kompetentes Team an Haupt- und Ehrenamtlichen,
- eine Dienstwohnung im Pfarr- und Gemeindehaus in 14913 Niedergörsdorf; weiterhin umfasst das Gebäude ein Pfarrdienstzimmer, ein Gemeindebüro und einen Gemeinderaum,
- einen großen Garten mit Gebäuden (Nebengelass), geeignet für Tierhaltung und Anbau von Obst, Gemüse und Blumen,
- eine Regionalzug-Anbindung im Dorf,
- günstige Lage an der „Flaeming-Skate“ für Aktivitäten auf Rädern,
- Kindertagesstätte im Dorf, Grundschule im Nachbarort, weiterführende Schulen in Jüterbog, das „Fläming-Haus“ für ältere Menschen im Dorf,
- überregionale kulturelle Angebote in „Das Haus“ in 14913 Altes Lager.
Zu den Aufgaben gehören:- Gottesdienste in Stadt- und Dorfkirchen,
- Amtshandlungen,
- Teilnahme an der monatlichen Gemeindekirchenratssitzung,
- Teilnahme an regionalen Dienstberatungen,
- thematische Gestaltung von Gemeindegruppen,
- seelsorgliche Gespräche und Besuche zu besonderen Anlässen,
- am Dorfleben teilnehmen und mitwirken.
Die Gemeindeglieder und Kolleginnen und Kollegen wünschen eine aufgeschlossene, zugewandte Person, die gemeinsam mit allen Akteur:innen das Gemeindeleben gestaltet und die gute Botschaft von der Liebe Gottes weitergibt.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Dr. Marlies Schmidt, E-Mail: marlies-schmidt@web.de, Superintendentin Dr. Katrin Rudolph, E-Mail: superindendentur@kkzf.de, Pfarrer Tileman Wiarda, E-Mail: tileman.wiarda@kkzf.de, und Pfarrer Tobias Kampf, E-Mail: tobias.kampf@kkzf.de.Bewerbungen werden bis zum 16. Dezember 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg ist die (2.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus ab sofort mit 100 % Dienstumfang für den Dienst am Johanniter-Krankenhaus Treuenbrietzen wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.Voraussetzung ist neben der theologischen Qualifikation eine abgeschlossene klinische Seelsorgeausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß den Richtlinien für die Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. September 2023. Weitere Fortbildungen z. B. im medizinethischen Bereich und im Bereich der Psychiatrieseelsorge werden begrüßt.Das Johanniter-Krankenhaus Treuenbrietzen ist ein Fachkrankenhaus mit 391 stationären und teilstationären Betten in den drei Kliniken und einem Gesundheitszentrum.Interessante Arbeitsfelder warten in der:
- Fachklinik für Internistische Rheumatologie, Orthopädie und Rheumachirurgie,
- Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik,
- Fachklinik für Pneumologie, Allergologie und Thoraxchirurgie und im
- Johanniter Gesundheitszentrum für Sozialpsychiatrie mit zwei Wohn- und einer Tagesstätte.
Die evangelische Seelsorge erfährt im Johanniter-Krankenhaus eine große Akzeptanz, die nicht zuletzt im Leitbild der Johanniter-Krankenhäuser wurzelt (www.johanniter.de).Zu den Aufgaben gehören:- seelsorgliche Begleitung von Patientinnen und Patienten, An- und Zugehörigen sowie Klinik-Mitarbeiter:innen,
- Einbindung und Vernetzung in Krankenhausstrukturen (z. B. Psychoonkologie, interdisziplinäres Palliativteam, Ethikkommission); Weiterbildungen, geistliche Begleitung von Mitarbeitenden,
- Unterrichtseinheiten in der Krankenpflegeschule; ggf. innerbetriebliche Fortbildungen,
- Gottesdienste, Andachten und andere spirituelle Angebote (nach gegebenen Möglichkeiten),
- regelmäßige Sprechstunde in der Krankenhauskapelle,
- Gestaltung der Feiern zu den kirchlichen Festzeiten,
- Begleitung der „Grünen Damen und Herren“ (Einzelgespräche und monatliche Teambesprechungen),
- kurze Andacht zu Beginn der Kuratoriumssitzungen,
- Vernetzung mit umliegenden Gemeinden, Kirchenkreis, Landeskirche,
- Öffentlichkeitsarbeit und Beiträge zur Unternehmenskultur.
Die Zusammenarbeit mit den anderen psychosozialen Diensten ist selbstverständlich.Der Kirchenkreis freut sich sehr auf die Bewerbungen. Es wäre schön, wenn der Wohnort in gut erreichbarer Nähe zum Dienstort liegen würde. Eine Kindertagesstätte in Trägerschaft der Diakonie und alle Schultypen sind vor Ort vorhanden. Die „Sabinchenstadt“ Treuenbrietzen liegt verkehrsgünstig ca. 50 km südlich von Berlin.Weitere Auskünfte erteilen die stellvertretende Superintendentin des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg Susanne Graap, Telefon: 03381/225718 oder 0173/6274504, E-Mail: graap.susanne@ekmb.de, und die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344232, E-Mail: anne.heimendahl@gemeinsam.ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 16. Dezember 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 189Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen
- Die (1.) Pfarrstelle der Martin-Luther-Kirchengemeinde Berlin-Pankow, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, ist ab sofort mit 75 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.Die Kirchengemeinde hat aktuell etwa 1.300 Mitglieder und liegt im Südwesten des Berliner Stadtteils Pankow. Es handelt sich um ein lebendiges Viertel mit entsprechendem Zuzug gerade junger Familien.Zentrum des Gemeindelebens ist das in der Pradelstraße gelegene, denkmalgeschützte Lutherhaus. Die Kita der Gemeinde, in Trägerschaft des Kita-Verbandes, ist im Erdgeschoss untergebracht. Die Gemeinde hat ihre Räume geöffnet, um das Zusammenleben im Sozialraum zu fördern. Die neue Pfarrperson erwartet eine kürzlich sanierte, geräumige Pfarrdienstwohnung mit eigener Nutzung eines Gartens.Der Pfarrdienst wird unterstützt von einer Küsterin (20 % RAZ) und einem engagierten Gemeindekirchenrat. Die Stelle für die gemeindepädagogische Arbeit (25 % RAZ) ist aktuell ausgeschrieben. Alle gemeindlichen Aufgaben im Pfarramt sind vorhanden.Von der Gemeinde gehen wichtige Impulse für die regionale Arbeit aus.Die Gemeinde ist intergenerativ und freut sich über die Angebote für unterschiedliche Altersgruppen, z. B.:
- regionales Konfi-Konzept,
- lebendige und vielfältige Gottesdienste.
Die Gemeinde ist regional vernetzt und freut sich über die Einbindung der Akteurinnen und Akteure im Sozialraum, z. B.:- ökumenische Begegnungen (u. a. Franziskanerkloster Pankow),
- zivilgesellschaftliche Gruppen (u. a. Frauenzentrum Paula-Panke e. V.),
- regionaler Gemeindebrief Nordwind.
Die Gemeinde freut sich auf neue Impulse der neuen Pfarrperson. Sie wünscht eine teamfähige Pfarrperson, die aktiv die Profilbildung der Gemeinde im Kiez gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat projektiert und vorantreibt. Dazu gehört ein Gespür für die Bedürfnisse und Themen der Menschen im Kiez und die Entwicklung entsprechender Angebote. Wünschenswert ist eine Aufgeschlossenheit für neue Formate, Wege, Ideen und Strukturen mit den übrigen Kirchengemeinden in der Region.Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Detlev Wilke, E-Mail: gkr@lutherhaus-pankow.de, und Superintendentin Almut Bellmann, Telefon: 030/92378520, E-Mail: a.bellmann@kirche-berlin-nordost.de.Bewerbungen werden bis zum 16. Dezember 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Neuzelle, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.Die Kirchengemeinde hat 900 Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Orten des Amtes Neuzelle leben. Zu ihr gehören sechs sanierte Kirchen und zwei Gemeindehäuser.Neuzelle ist ein staatlich anerkannter Erholungsort in reizvoller und touristisch erschlossener Landschaft zwischen der Oderniederung und dem Schlaubetal. Bekannt ist Neuzelle durch das ehemalige Zisterzienserkloster – das „Barockwunder Brandenburgs“ – mit seinen beiden barock ausgestatteten Kirchen, der katholischen Stiftskirche und der 2010 bis 2015 umfassend sanierten evangelischen Kreuzkirche.Der Ort hat eine gut ausgestattete Infrastruktur mit Amtsverwaltung, Kindertagesstätten, Grundschule, Gymnasium und Musikschule in freier Trägerschaft, Freibad, Bahnhof, Arztpraxis und Einkaufsmöglichkeiten.Die Kirchengemeinde wünscht eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer, die oder der in der Kommunikation des Evangeliums den Mittelpunkt ihres bzw. seines Dienstes sieht und sich allen Altersgruppen der Gemeinde verpflichtet fühlt. Sie bzw. er sollte das lebendig halten, was das Gemeindeleben bisher ausgemacht hat und gemeinsam mit den Gemeindegliedern Angebote entwickeln, die auch weitere Menschen ansprechen.Wichtig für die Kirchengemeinde ist ebenfalls die Zusammenarbeit mit der katholischen Pfarrgemeinde. Seit 2018 haben Mönche des Zisterzienserordens in Neuzelle ein Subpriorat gegründet. Gegenwärtig leben in Neuzelle sieben Mönche und drei Ordensschwestern. Die ökumenische Gemeinschaft mit diesen Schwestern und Brüdern bereichert das Gemeindeleben der katholischen und evangelischen Gemeinde Neuzelles außerordentlich. Beständig wächst die Bedeutung Neuzelles in der brandenburgischen Kulturlandschaft.Darum wird die Bereitschaft erwartet, Tourismus und Kultur als eine geistliche Herausforderung zu entdecken und sie mit evangelischem Profil zu begleiten. Die Mitarbeit im Kuratorium der Stiftung Stift Neuzelle gehört in diesem Zusammenhang zu den besonderen Herausforderungen.Die Bereitschaft zur Erteilung von Religionsunterricht im Umfang der Pfarrverpflichtung wird erwartet.Es gibt eine gute Zusammenarbeit in der Region Eisenhüttenstadt, die in Zukunft vertieft werden soll. Die gottesdienstliche Arbeit wird durch Lektor:innen und einen Kindergottesdienstkreis unterstützt. Eine kreiskirchliche gemeindepädagogische Mitarbeiterin ist mit etwa 35 % in der Arbeit mit Kindern und Familien tätig. Mit der Jugendarbeit in der Region ist ein Diakon beauftragt. Die musikalische Begleitung der Gottesdienste und die Leitung des Kirchenchores erfolgt durch eine Kirchenmusikerin mit einem Stellenumfang von 25 %. Der ökumenische Bläser:innenkreis probt in den Räumen des evangelischen Pfarramtes. Es gibt eine Mitarbeiterin, die die wirtschaftliche Verwaltung der Region Eisenhüttenstadt durchführt und an einem Tag in der Woche Verwaltungsarbeiten in Neuzelle erledigt.Zahlreiche Ehrenamtliche und einige geringfügig Beschäftigte unterstützen die vielfältige gemeindliche Arbeit. Eine geräumige Dienstwohnung mitten im Kloster bietet einen reizvollen Lebensraum. Das Amtszimmer und Gemeinderäume befinden sich im Erdgeschoss des Gebäudes.Weitere Auskünfte erteilen in der Kirchengemeinde Manuela Moeck, Telefon: 0333652/822872, Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, Steingasse 1A, 15230 Frankfurt (Oder), Telefon: 0335/5563131, sowie die Webseite der Kirchengemeinde: www.ev-kirchengemeinde-neuzelle.de.Bewerbungen werden bis zum 16. Dezember 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- In der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, sind zwei Pfarrstellen mit jeweils 100 % DU zu besetzen.Die Besetzung der (1.) Pfarrstelle erfolgt durch Gemeindewahl, die Besetzung der (2.) Pfarrstelle durch konsistoriale Besetzung.Die Gemeinde freut sich auf ein Team oder Einzelbewerbungen. Die Gemeinde befindet sich in der Endphase eines Strukturwandels. Frische Ideen für die neue Struktur und Ausgestaltung der Gesamtkirchengemeinde sind willkommen. Der Prozess zur Bildung der Gesamtkirchengemeinde zum 1. Januar 2024 wurde von einer Gemeindeberaterin und dem Kirchenkreis begleitet und unterstützt.Der Bereich zählt ca. 2.000 Gemeindeglieder. Die 15 Ortskirchen sind mit je einem Sitz im Gesamtgemeindekirchenrat vertreten und regeln die Belange für die Gesamtkirchengemeinde. Ortskirchenräte kümmern sich um die Gemeindearbeit in den einzelnen Orten.Unterstützung erfolgt durch weitere hauptamtlich Mitarbeitende, dazu zählen:
- ein Kantor (30 % RAZ),
- zwei Gemeindepädagoginnen (prozentuale Dienstaufträge) jeweils für Arbeit mit Kindern und Familien sowie Jugendarbeit,
- eine Mitarbeiterin im Kirchenbüro für den kircheneigenen Friedhof in Treuenbrietzen,
- zwei Friedhofsgärtner,
- Seelsorger im ortsansässigen Johanniter-Krankenhaus,
- weitere geringfügig angestellte Gemeindesekretärinnen in Wittbrietzen und Schlalach,
- zahlreiche engagierte Älteste in den einzelnen Ortskirchen.
Treuenbrietzen ist eine Kleinstadt mit ca. 7.500 Einwohnenden, verfügt über eine Wachstumsprognose und liegt an der B 2 zwischen der Lutherstadt Wittenberg und der Landeshauptstadt Potsdam. Eine gute Verkehrsanbindung mit der Regionalbahn RB 33 direkt in die Landeshauptstadt Potsdam ist vorhanden. Im Ort befinden sich eine Grundschule, eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eine evangelische Kindertagesstätte und weitere Kindertagesstätten. Hervorzuheben ist auch die direkte Nachbarschaft des Hohen Fläming mit seinem Naturschutzgebiet.Das Pfarrhaus in Treuenbrietzen liegt zentral mit einer hellen, abgeschlossenen, modernisierten und bezugsbereiten Pfarrdienstwohnung (vier Zimmer, Küche und Bad), Garage, einem kleinen Hof und pflegeleichtem Garten unweit der Kirche. Im Erdgeschoss, separat von den Wohnräumen, befindet sich das dienstliche Arbeitszimmer. Die Gemeinde Treuenbrietzen unterhält in einem weiteren Gemeindehaus, direkt neben dem Pfarrhaus, das Kirchenbüro und einen Gemeindesaal, welcher auch als Winterkirche genutzt wird.Schlalach ist bei einer Besetzung im Team der zweite mögliche Pfarrdienstsitz, eine Pfarrdienstwohnung steht zur Verfügung. Diese ist ca. 150 m² groß, hat sechs Zimmer, Küche und Bad; die Küche ist zum Wohnzimmer hin offen. Zur Wohnung gehören ein Garten und eine Garage.In allen Orten befinden sich sanierte Dorfkirchen, die mit restaurierten, spielbereiten Orgeln ausgestattet sind. Insbesondere die Wagner-Orgel in der Kirche St. Marien in Treuenbrietzen wird als kunsthistorisch wertvolles Instrument wahrgenommen, welches europaweit bekannt ist. Die Konzertreihe „Lichtblicke“ umfasst nicht nur die Orgel, sondern macht auch den Kirchenraum musikalisch erlebbar.Die evangelische Kirchengemeinde und die Stadt Treuenbrietzen arbeiten in vielen Themenbereichen eng zusammen.Besonders hervorzuheben ist die eingeübte und selbständige ehrenamtliche Tätigkeit der Dorfgemeinden in allen Belangen, wie:- Erledigung der wesentlichen Aufgaben des Tagesgeschäftes durch die Ortskirchenräte,
- Pflege, Gestaltung und Verwaltung der kirchlichen Friedhöfe,
- Planung und Durchführung des Gemeindelebens wie Gesprächskreise für alle Altersgruppen, Konzerte in den Dorfkirchen, Gemeindefeste.
Die Gemeinde wünscht ein Team von zwei Pfarrpersonen, die:- gemeinsam mit den Gemeindegliedern der Gesamtkirchengemeinde neue Wege weiter entwickeln wollen,
- Freude an ihren Diensten und Aufgaben in den Gemeinden haben,
- Ansprechpartner:innen für Jung und Alt sind,
- eine gemeinsame Identität entwickeln,
- Visionen für eine lebendige Gemeindearbeit haben,
- Freude daran haben, besondere Gottesdienstformate auszuprobieren und bewährte fortzusetzen,
- die religionspädagogische Arbeit der Kindertagesstätte fachlich unterstützen.
Die neuen Pfarrpersonen sollten mitbringen:- Team- und Kommunikationsfähigkeit,
- die Gabe, zu organisieren und Gemeindestrukturen zu entwickeln,
- Freude an der Zusammenarbeit mit den hauptamtlich Mitarbeitenden und den ehrenamtlich engagierten Mitgliedern im Gemeindekirchenrat und in den Ortskirchenräten,
- die Gabe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortungsvoll zu führen,
- die Bereitschaft, sich den Verwaltungsaufgaben beherzt zu stellen.
Weitere Auskünfte erteilen der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg Siegfried-Thomas Wisch, Telefon: 03382/291, und als Vertreter der Gesamtkirchengemeinde Helmut Theo Herbert, Telefon:0157/71746380, E-Mail: helmut.theo.herbert@gemeinsam.ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 16. Dezember 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Fehrbellin, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, ist ab sofort mit einem Dienstumfang von 100 % durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.Zum Pfarrbereich gehören die Kirchengemeinden Fehrbellin, Lentzke, Karwesee, Dechtow, Betzin und Brunne, die sich zum 1. Januar 2025 zu einer Kirchengemeinde vereinigen.Die insgesamt 1.179 Gemeindeglieder suchen eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der:
- die Menschen im ländlichen Umfeld seelsorgerisch begleitet, einladend und den Menschen zugewandt den christlichen Glauben vermittelt und Freude an der Arbeit mit allen Altersgruppen hat,
- neue Ideen und Impulse in die Arbeit der evangelischen Kindertagesstätte einbringt (ein Trägerwechsel der Kita mit 50 Plätzen an Lafim Diakonie steht unmittelbar bevor),
- neue Formate und Formen kirchlicher Arbeit in missionarischer Situation geben kann,
- für Teamarbeit bereit ist und mit den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Gemeinde (ein Kirchenmusiker und eine Gemeindepädagogin jeweils mit Stellenanteilen) und der Region sowie mit zahlreichen ehrenamtlich Mitarbeitenden zusammenarbeitet und das Leben der Gemeinde gestaltet,
- musikalische Angebote in der Kirchengemeinde fördert,
- Verbindung auf kommunaler Ebene und mit den Vereinen sucht.
Zwei Stunden Religionsunterricht sind wöchentlich in Fehrbellin zu erteilen.Die Kirchengemeinden bieten:- eine Vielzahl von ehrenamtlich Mitarbeitenden,
- einen ehrenamtlich geleiteten Chor,
- einen Posaunenchor,
- einen Frauenkreis,
- drei ehrenamtliche Organisten,
- eine hauptamtliche Gemeindepädagogin für die Arbeit mit Kindern,
- ein regionales Gemeindebüro, das befristet besetzt ist,
- eine große Offenheit für kreative Ideen, persönlichen Akzente und individuellen Impulse, mit denen die neue Pfarrperson die Gemeinden bereichern kann.
Eine Dienstwohnung im geräumigen Pfarrhaus in Fehrbellin steht zur Verfügung.Fehrbellin ist eine kleine Gemeinde mit ca. 9.000 Einwohnern im nördlichen Brandenburg, umgeben von abwechslungsreicher Natur mit einer sehr guten Infrastruktur. Neben einer evangelischen und städtischen Kindertagesstätte finden Sie eine Grund- und Oberschule, und in der nur 15 Minuten entfernten Fontane-Stadt Neuruppin gibt es außerdem eine evangelische Schule mit Grund-, Oberschule und Gymnasium.Durch die gute Autobahnanbindung (A 24) erreicht man in einer halben Stunde die Grenzen der Hauptstadt Berlin.Weitere Auskünfte erteilen Kevin Kama, Nauener Straße 49, 16833 Linum, Telefon: 0152/05689121, Superintendent Thomas Tutzschke, Hamburger Straße 14, 14641 Nauen, Telefon: 03321/49118, Kerstin Tietz, Dorfstraße 48, 16833 Lentzke, Telefon: 033032/72035 und 0170/2214544, und Nicole Dennstedt, Karl-Marx-Straße 7c, 16833 Fehrbellin, Telefon: 033932/616666.Bewerbungen werden bis zum 16. Dezember 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Ketzin, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.Der Pfarrsprengel Ketzin besteht aus der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin und der Kirchengemeinde Paretz mit 550 Gemeindegliedern. Die schöne Fischerstadt Ketzin/Havel liegt inmitten einer herrlichen Fluss- und Seenlandschaft. Aktuell leben hier ca. 7.000 Menschen. Ketzin/Havel zeichnet sich durch eine sehr schöne Lage im Herzen des Bundeslandes Brandenburg, direkt an der Havel zwischen Potsdam und Brandenburg an der Havel und natürlich vor den Toren der pulsierenden Metropole Berlin, aus. Vor Ort finden sich die gängigen Einrichtungen des täglichen Bedarfs wie Einkaufsmöglichkeiten, medizinische Versorgung, Schulen.Geplant ist zum 1. Januar 2025, dass die Pfarrsprengel Ketzin und Etzin, bestehend aus der Evangelischen Kirchengemeinde Etzin, der Kirchengemeinde Tremmen und der Evangelischen Kirchengemeinde Zachow sowie die Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Havelland zu einer Gemeinde mit dann 976 Gemeindegliedern fusionieren. Alle Gemeinden gehören zum Dienstbereich.Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder ein ordinierter Gemeindepädagoge.Auf folgende Aufgaben und vorhandene Strukturen können sich Bewerber:innen freuen:Perspektiven:
- eine sanierte Pfarrwohnung mit Amtszimmer und Büro für die Gemeindesekretärin in unmittelbarer Nähe zur Havel,
- eine evangelische Kindertagesstätte mit einem engagierten Team,
- ein gemeinsamer Kirchenchor mit Freude an der Gestaltung von Konzerten und Gottesdiensten,
- ein Team aus ehrenamtlichen und fest angestellten Mitarbeiter:innen, z. B. eine Gemeindesekretärin mit Stellenanteilen,
- Kirchengemeinden, die sich auf neue Impulse freuen,
- ein Kleinbus, der für gemeinsame Gemeindeausflüge und Fahrten in der Kirchengemeinde zur Verfügung steht.
Aufgaben:- abwechselnde Gottesdienste in den Kirchen des Pfarrsprengels,
- das Leben der Gemeinden engagiert zu begleiten, mitzugestalten und auf die Menschen offen zuzugehen,
- Freude an der Kinder- und Jugendarbeit und dabei aktiv mit der Gemeindepädagogin zusammen zu arbeiten,
- die Bewohner:innen im evangelischen Senior:innenzentrum in Ketzin beispielsweise im Rahmen von regelmäßigen Gottesdiensten zu begleiten und die gute Zusammenarbeit zwischen der evangelischen Kindertagesstätte und dem evangelischen Senior:innenzentrum zu fördern,
- als Seelsorger:in den Menschen offen und zugewandt zu begegnen,
- gemeinsam mit den Kirchenältesten und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen der Kirchengemeinden eigene Akzente zu setzen und das Zusammenwachsen in der Region zu fördern.
Die Gemeinden freuen sich, mit der neuen Pfarrperson zusammen das Gemeindeleben zu gestalten.Im Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow wird eine Zusammenarbeit in der Region gepflegt. Neben einer Gemeindepädagogin und einer Kantorin, die jeweils mit Stellenanteilen auch für die Gemeinden der Pfarrsprengel zuständig sind, gehören zwei Pfarrpersonen aus der Evangelischen Kirchengemeinde St. Jacobi Nauen zum regionalen Team der hauptamtlich Mitarbeitenden.Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Tutzschke, Telefon: 03321/49118, E-Mail: suptur@kirche-nauen-rathenow.de, und Gemeindekirchenratsmitglied Torsten Raab, Telefon: 0172/1973141, E-Mail: info@raab-ketzin.de.Bewerbungen werden bis zum 16. Dezember 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Reformationsgemeinde Westhavelland, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, mit dem Dienstsitz in Nennhausen, ist ab sofort mit einem Dienstumfang von 100 % durch das Konsistorium wieder zu besetzen.Die Evangelische Reformationsgemeinde Westhavelland ist Anfang 2001 durch die Fusion mehrerer Pfarrsprengel entstanden. Zur Gemeinde gehören ca. 909 Gemeindeglieder.Eine Katechetin und eine Kirchenmusikerin sind anteilig in der Gemeinde hauptberuflich tätig. Für die Verwaltung der Gemeinde und der Friedhöfe ist eine Küsterin mit einem Dienstumfang von 60 % angestellt. Bei der Geschäftsführung steht ein engagierter Gemeindekirchenratsvorsitzender zur Seite.Zum Dienst der Pfarrerin bzw. des Pfarrers oder der ordinierten Gemeindepädagogin bzw. des ordinierten Gemeindepädagogen gehört die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Familien und Senior:innen sowie die Erteilung von zwei Pflichtstunden Religionsunterricht.Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer oder eine ordinierte Gemeindepädagogin bzw. ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der:
- gern Gottesdienste feiert,
- die Lebendigkeit sowohl der traditionellen als auch modernen Form der Gemeindearbeit am Herzen liegt,
- offen auf Menschen zugeht und seelsorglich begleitet,
- die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Fördervereinen, Kommunen und deren Einrichtungen sowie Vereinen pflegt.
Im Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow wird eine regionale Zusammenarbeit gepflegt. Das setzt die Bereitschaft zur Teamarbeit voraus.Der Dienstsitz der Pfarrstelle ist Nennhausen, ein Dorf mit ca. 900 Einwohnern und einer gut entwickelten Infrastruktur. In Nennhausen gibt es eine Kindertagesstätte, eine Grundschule, eine Zahnarztpraxis, mehrere Einkaufsmöglichkeiten sowie die kommunale Amtsverwaltung. Ein Gymnasium und weiterführende Schulen befinden sich in der 15 Kilometer entfernten Kreisstadt Rathenow. In der Stadt Brandenburg an der Havel gibt es eine evangelische Schule.Mit der Regionalbahn ist man von Nennhausen in 45 Minuten in Berlin-Spandau.Ein grundsaniertes Pfarrhaus mit einer geräumigen Pfarrwohnung sowie einem separaten Amtszimmer und einem Gemeindebüro stehen zur Verfügung. Zum Grundstück gehört ein gepflegter Pfarrgarten mit Nebengelass.Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Andreas Tutzschke, Telefon: 033876/40464 oder 0171/3270119, und Superintendent Thomas Tutzschke, Hamburger Straße 14, 14641 Nauen, Telefon: 03321/49118.Bewerbungen werden bis zum 16. Dezember 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 190Ausschreibung von Kirchenmusikstellen
- Der Evangelische Kirchenkreis Potsdam sucht für die Friedenskirchengemeinde zum Sommer 2025 eine Kirchenmusikerin/einen Kirchenmusiker (m/w/d, 100 % Stellenumfang, KM 2).In der Friedenskirchengemeinde im Park Sanssouci wird eine erfahrene Persönlichkeit mit ausgeprägtem Profil in der Chorleitung gesucht.Geboten werden:
- vielfältige Entfaltungs- und Gestaltungsmöglichkeiten in der Chorarbeit,
- gute Probenmöglichkeiten im Gemeindehaus Friedenssaal,
- Woehl-Orgel, 2004; 48 Reg.+Transm./III/Ped.,
- eine aufgeschlossene, musikalische Gemeinde.
Das Aufgabenprofil beinhaltet:- Leitung der Kantorei der Friedenskirche (derzeit 25 Mitglieder),
- Leitung des Oratorienchores (derzeit 80 Mitglieder),
- Leitung des Vocalkreises (derzeit 20 Mitglieder),
- regelmäßige Gestaltung der Gottesdienste mit allen Chören in der Friedenskirche und der Region,
- Orgelspiel in der Friedenskirche für Gottesdienste und gemeindliche Veranstaltungen,
- Ansprechpartner:in für die ansässigen musikalischen Gruppen und Gastorganist:innen,
- Gremienarbeit/Drittmittelakquise.
Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO), die Anstellung erfolgt beim Kirchenkreis.Erwartet werden:- mindestens Bachelor Kirchenmusik,
- Team- und Kooperationsfähigkeit,
- ausgeprägte Organisationsfähigkeiten.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendentin Angelika Zädow, Telefon: 0331/901169, Landeskirchenmusikdirektor Prof. Dr. Gunter Kennel, Telefon: 030/24344474, Kirchenmusikdirektor Björn O. Wiede, Telefon: 0162/5321131.Bewerbungen werden bis zum 15. Dezember 2024 erbeten an den Evangelischen Kirchenkreis Potsdam, Superintendentur, Am Grünen Gitter 3A, 14469 Potsdam, per E-Mail in einer Datei an: suptur@evkirchepotsdam.de.Für die Wahlproben ist Freitag, der 14. Februar 2025, vorgesehen. - Der Evangelische Kirchenkreis Oderland-Spree besetzt zum 1. November 2025 eine A-Kirchenmusikstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde Region Fürstenwalde/Spree im Umfang von 100%, unbefristet (KM 3-Stelle).Zwischen Berlin und Frankfurt (Oder) gestaltet die Kirchengemeinde (mit 4.000 Gemeindegliedern) christliches Leben in und um Fürstenwalde. Der Dom St. Marien ist größter Veranstaltungsort der Stadt Fürstenwalde mit überregionaler Ausstrahlung. Benachbart sind Musikschule, katholisches Schulzentrum und Samariteranstalten. Die Martin-Luther-Kirche und Dorfkirchen gehören zur Gemeinde. Das Team mit vier Pfarrpersonen, weiteren Mitarbeiter:innen und Ehrenamtlichen ist auf dem Weg, neue Ideen für Kirche zu entwickeln und aufgeschlossen für Impulse. Die Kirchengemeinde freut sich auf musikalische Kompetenz und Vielseitigkeit.Geboten wird:
- Menschen, die Musik stilistisch vielfältig als Ausdruck des Glaubens schätzen,
- Kantorei (Kinder, Jugend, Erwachsene) mit Probenraum und Kontinuität seit 1885,
- Posaunenchor und Gemeindeband, offen für fachliche Beratung,
- die traditionsreiche Reihe „Internationale Sommermusiken Fürstenwalde“,
- musizierende Menschen (u. a. Projektchor), die sich vernetzen lassen,
- Büroraum und Unterstützung bei der Wohnungssuche,
- Domorgel (A. Schuke IV/69) universell für Musik mehrerer Stilepochen nutzbar,
- Chororgel (W. Sauer, II/14),
- Flügel, Truhenorgel (I/1), E-Piano und weitere Instrumente.
Gewünscht wird:- die/der Stelleninhaber:in begeistert Menschen generationenübergreifend, ist offen für die Breite und Vielfalt der Kirchenmusik. Eine weitere Stilrichtung kann gern eingebracht werden,
- Fortführung der musikalischen Arbeit in bestehenden Bereichen, Bandunterstützung,
- Ausbau der Chorarbeit in multiprofessioneller Kooperation für Kinder und Jugendliche,
- Gottesdienstbegleitung im Dom St. Marien, größere Veranstaltungen in der Region,
- Vernetzung musizierender Menschen und (Mit)Organisation der Konzertangebote.
Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO), die Anstellung erfolgt beim Kirchenkreis. Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche oder Mitgliedskirche der ACK wird vorausgesetzt.Weitere Auskünfte erteilen Kreiskantorin Patricia Kramer, Telefon: 0172/9701704, E-Mail: kreiskantorat@ekkos.de, Pfarrerin Rahel Rietzl, Telefon: 0176/68392446, E-Mail: rahel.rietzl@ekkos.de, und Landeskirchenmusikdirektor Prof. Dr. Gunter Kennel, Telefon: 030/24344474, E-Mail: lkmd@ekbo.de.Weitere Informationen siehe: www.kirche-fuerstenwalde.de.Bewerbungen werden bis zum 22. Januar 2025 erbeten an die Superintendentur Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, Steingasse 1a, 15230 Frankfurt (Oder), per E-Mail in einer Datei an: superintendentur@ekkos.de.Vorstellungsgespräche und Wahlprobe sind für den 22. März 2025 vorgesehen.Bewerber:innen mit Schwerbehinderung werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt; bitte ggf. Nachweis/Gleichstellungsnachweis beifügen.
Nr. 191Stellenangebot
Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) hat darum gebeten, das folgende Stellenangebot zu veröffentlichen:
Im Theologischen Studienseminar der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle
des Studienleiters / der Studienleiterin (m/w/d)
(BesGr A 14)
neu zu besetzen.
Das Theologische Studienseminar der VELKD in Pullach in der Nähe von München dient vor allem der theologischen Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern, weiteren kirchlichen Berufsgruppen und Leitungspersonen sowie als Ort für Gastgruppen unterschiedlicher Art. Es bietet Übernachtungsmöglichkeiten für bis zu 32 Personen. Die Fortbildungsarbeit des Seminars reflektiert die Grundlagen und Herausforderungen gegenwärtiger kirchlicher Arbeit im Horizont lutherisch-reformatorischer Theologie und entfaltet Theologie als dialogfähige Orientierungswissenschaft im Blick auf fundamentale und aktuelle Themen in Kirche und Gesellschaft. Wie alle kirchlichen Einrichtungen steht das Theologische Studienseminar vor Veränderungsprozessen, die zusammen mit den Entscheidungsgremien zu steuern Teil der Leitungsverantwortung ist.
Zu den Aufgaben gehören:
- Entwicklung und eigenständige Durchführung von Studienkursen (ca. 12 Kurswochen im Jahr) mit Teilnehmenden aus den Gliedkirchen und der Ökumene,
- Planung des Fortbildungsangebotes gemeinsam mit dem Rektor/der Rektorin und dem Beirat,
- Betreuung und Pflege der Bibliothek des Studienseminars,
- Mitarbeit in der Öffentlichkeitsarbeit,
- Vertretung des Rektors/der Rektorin, auch in der Organisation und Leitung des Tagungshaus- und Gastbetriebes.
Wir erwarten:
- wissenschaftliche fachtheologische Qualifikation (vorzugsweise Promotion), Anstellungsfähigkeit in einer Gliedkirche der EKD und mehrjährige Berufserfahrung im Gemeindepfarramt,
- Reflektion der Grundlagen und Herausforderungen gegenwärtiger pastoraler und kirchlicher Arbeit insbesondere im Horizont lutherisch-reformatorischer Theologie,
- Kompetenz und Erfahrung in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen (z. B. in Erwachsenenbildung, Universität, beruflicher Fort- und Weiterbildung),
- Fähigkeit, aktuelle gesellschaftliche, philosophische, politische und kulturelle Fragestellungen im Licht lutherischer Theologie dialogisch zu reflektieren,
- Interesse am und Engagement für den Dialog mit moderner Kunst, Literatur, Musik und Film,
- lutherisches Profil,
- Teamfähigkeit, kommunikative Kompetenz und Leitungskompetenz sowie ein Interesse an Fragen der Personalführung und Betriebsorganisation.
Wir bieten:
- eine interessante, vielseitige und verantwortungsvolle Arbeit,
- eine Dienstwohnung im Theologischen Studienseminar mit Gartennutzung,
- ein gutes Arbeitsklima in einem motivierten Team von ca. 10 Personen,
- eine enge Zusammenarbeit mit dem Amtsbereich der VELKD,
- ein Wohnumfeld im Großraum München mit allen Schul- und KiTa-Formen, Möglichkeiten der Naherholung und des kulturellen Lebens,
- eine gute Anbindung an den Nahverkehr (S-Bahn zur Fahrt in die Münchener Innenstadt),
- ggf. einen Zuschuss zum Deutschlandticket.
Der Dienst erfolgt im Rahmen eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit zur VELKD, die Berufung wird durch die Kirchenleitung der VELKD ausgesprochen. Das Dienstverhältnis ist zunächst auf sechs Jahre befristet, eine Verlängerung um weitere drei Jahre ist möglich. Voraussetzung für die Begründung eines Dienstverhältnisses ist die Beurlaubung durch den bisherigen Dienstgeber. Es steht eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 14 BVG-EKD zur Verfügung (entspricht BBesG). Je nach Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der entsendenden Stelle wird über die bisherige Besoldung hinaus eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Zulage bis zu Besoldungsgruppe A 14 BVG-EKD gezahlt.
Der Dienst- und Wohnsitz ist Pullach im Isartal.
Wir sind bestrebt, den Anteil von Frauen im höheren Dienst zu erhöhen. Deswegen freuen wir uns besonders über die Bewerbung von Frauen. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Weitere Auskünfte erteilen der Leiter des Amtsbereichs der VELKD Dr. Stephan Schaede (Telefon: +49 511/2796-130; E-Mail: schaede@velkd.de) und die Rektorin des Theologischen Studienseminars, Dr. Christina Costanza (Telefon: +49 89/74485290; E-Mail: costanza@velkd-pullach.de).
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte, möglichst per E-Mail, bis zum 8. Dezember 2024 an:
Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der EKD
z. Hd. Herrn Vizepräsident Dr. Stephan Schaede
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
Bewerbung@velkd.de
IV. Personalnachrichten
Nr. 192Nachrichten und Personalien
Übertragen wurde:
der Pfarrerin Manon Dorothea Althaus die (8.) landeskirchliche Pfarrstelle im Amt für Kirchliche Dienste mit der Aufgabe der Studienleitung für Geschlechtergerechtigkeit mit Wirkung vom 1. November 2024 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Kathrin Deisting die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Weinbergkirchengemeinde, Kirchenkreis Spandau, mit Wirkung vom 1. November 2024 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Nana Dorn die Kreispfarrstelle für Diakonie mit der Aufgabe der Altenpflegeheimseelsorge im Kirchenkreis Reinickendorf mit Wirkung vom 1. November 2024 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Altglienicke, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, auf den Pfarrer Wolfram Geiger über den 31. Oktober 2024 hinaus unbefristet,
der Zeitraum der Übertragung der (5.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln auf den Pfarrer Richard Horn über den 31. Oktober 2024 hinaus unbefristet,
die Beurlaubung gemäß § 71 Absatz 1 PfDG.EKD von Pfarrerin Imke Köhn über den 31. Oktober 2024 hinaus bis zum 22. Juni 2025.
Ordiniert wurde:
am 13. Oktober 2024 in der Jesus-Christus-Kirche in Dahlem in Berlin
Pfarrerin Almut Bockisch,
Pfarrerin Josiane Breta dos Santos,
Pfarrer Venzent Dirzus,
Pfarrer Moritz Gengenbach,
Pfarrerin Simone Gengenbach,
Pfarrer Ulrich Hildebrandt,
Pfarrerin Myriam Lütkepohl,
Pfarrer Martin Rothe.
Versetzt in den Dienst einer anderen Landeskirche wurde:
Pfarrerin Ina Maria Piatkowski-Oh, zuletzt Inhaberin der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Drense, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, in den Dienst der Evangelischen Nordkirche mit Wirkung vom 1. November 2024,
Pfarrer Dschin-u Christoph Oh, zuletzt Inhaber der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Drense, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, in den Dienst der Evangelischen Nordkirche mit Wirkung vom 1. November 2024.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrerin Hildegard Rugenstein, beurlaubt für einen Dienst in der Nordkirche, mit Ablauf des Monats Oktober 2024.
Nr. 193Todesfälle
„Denn wir haben hier keine bleibende Stadt, sondern die zukünftige suchen wir“ |
(Hebräer 13,14) |
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Dietwald Frenzel, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Auferstehungs-Kirchengemeinde im Evangelischen Kirchenkreis Senftenberg-Spremberg, jetzt Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, am 2. Oktober 2024,
Pfarrer i. R. Hans Jürgen Stepf, zuletzt Provinzialpfarrstelle für Gehörlosen- und Taubstummenseelsorge, am 29. Juli 2024.
V. Mitteilungen
Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 12) erscheint am 18. Dezember 2024. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 2. Dezember 2024; zu veröffentlichende Texte bitte an: amtsblatt@ekbo.de. |
Herausgeber und Redaktion: Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin |