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Geltungszeitraum von: 05.09.2015

Geltungszeitraum bis: 31.08.2025

Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung – 2013

Vom 14. Juni 2013 (KABl. S. 133); geändert durch Rechtsverordnung
vom 4. September 2015

(KABl. S. 170)

Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Nummer 2 der Ordnung des Theologischen Prüfungswesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ThPO) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Teil 1: Grundsätze, Vorbereitung der Prüfung

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§ 1
Prüfungsziel

1Die Zweite Theologische Prüfung dient dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten zu einer auftragsgemäßen professionellen Amtsführung. 2Dabei soll eine Vertiefung der im Studium gewonnenen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten und deren Überführung in die pastorale Praxis sowie die Herausbildung einer pastoralen Identität nachgewiesen werden.
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§ 2
Prüfungsarten

Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus zwei praktischen Prüfungen (§§ 7 und 11), einer Hausarbeit (§§ 8 bis 10), einer Klausur (§ 12), und sechs mündlichen Prüfungen (§ 13).
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§ 3
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse

(1) 1Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission. 2Die Prüfungskommission besteht aus den Mitgliedern der für die Prüfungen gebildeten Ausschüsse. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes bildet im Auftrag der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfungsausschüsse. 4Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss setzt die Mitgliedschaft im Theologischen Prüfungsamt voraus. 5Jeder Prüfungsausschuss besteht aus der Prüferin oder dem Prüfer, einer oder einem Vorsitzenden und einer Protokollantin oder einem Protokollanten.
(2) Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsleistungen entscheidet in nicht öffentlicher Beratung der jeweilige Prüfungsausschuss.
(3) 1Über jedes Prüfungsgespräch im Rahmen der praktischen Prüfungen und über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die erteilte Note festgehalten wird. 2Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Meldung für die Zweite Theologische Prüfung ist berechtigt, wer am Vorbereitungsdienst der Landeskirche gemäß den Vorschriften des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 2002 (KABl.-EKiBB Nummer 7/2003 S. 107- LZ 330 -) ordnungsgemäß teilgenommen hat oder teilnimmt.
(2) Das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes kann in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung anderer Kandidatinnen und Kandidaten genehmigen, sofern diese eine entsprechende Vorbildung nachweisen.
(3) Verfahrensentscheidungen im Prüfungsablauf trifft die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 5
Meldung zur Prüfung und Zulassung

(1) 1Die Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung erfolgt zum 1. Dezember des zweiten Jahres im Vorbereitungsdienst. 2Der Meldung sind beizufügen:
  1. eine Ergänzung des Lebenslaufes seit der Ersten Theologischen Prüfung,
  2. die Anmeldung zur Gottesdienstprüfung (§ 11),
  3. die Mitteilung, welches Handlungsfeld Gegenstand der mündlichen Wahlpflichtprüfung (§ 13 Absatz 5) sein soll sowie
  4. eine Erklärung, ob und wenn ja, wo bereits ein Versuch unternommen worden ist, die Zweite Theologische Prüfung zu bestehen.
(2) 1Die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung erfolgt aufgrund der in Absatz 1 genannten Unterlagen. 2Die Kandidatin oder der Kandidat erhält eine Mitteilung über die Zulassung. 3Die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt werden, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingegangen sind. 4Der oder dem Betreffenden wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt.
(3) 1Die in § 7 genannte Prüfung ist in der Regel vor der Zulassung zur Prüfung abgenommen. 2In Ausnahmefällen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes ein Abweichen von der Reihenfolge der Prüfungsleistungen festlegen.
(4) Zeiten für die Vorbereitung von Prüfungsleistungen sollen in der Durchführung des Vorbereitungsdienstes Berücksichtigung finden.
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§ 6
Rücktritt von der Prüfung

1Ein einmaliger Rücktritt ist bis spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zulässig. 2Bei einer erneuten Meldung zur Prüfung können die praktischen Prüfungen und die Hausarbeit, sofern sie mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind, anerkannt werden. 3Die Prüfung findet zum nächstmöglichen Prüfungstermin statt; die Anmeldung gemäß § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. 4Über Ausnahmen entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
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Teil 2: Durchführung der Prüfung

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§ 7
Religionspädagogische Prüfung

(1) 1Für die religionspädagogische Prüfung reicht die Kandidatin oder der Kandidat zu dem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Zeitpunkt einen Entwurf als schriftliche Arbeit ein. 2Das Thema soll sich aus der Praxis der Lehr- und Lernzusammenhänge ergeben und wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor formuliert. 3Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte der einzelnen Prüfungsphasen legt das Theologische Prüfungsamt fest.
(2) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes die Frist für die Abgabe der Arbeit bis zu sieben Tage verlängern. 2Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden. 3Im Erkrankungsfalle ist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) 1Am Ende der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht verwendet wurden.
(4) 1Der Umfang ist auf 72.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) zuzüglich Anhang begrenzt. 2Die Ausarbeitung ist in einer Druckfassung und in einer elektronischen Form einzureichen. 3Als Abgabetag gilt das Datum des Poststempels, des Eingangs der Email oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Empfangs.
(5) 1Nach der Durchführung der Sichtstunde findet ein bis zu 30 Minuten dauerndes Gespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Ausschuss und der Kandidatin oder dem Kandidaten statt. 2Das Gespräch konzentriert sich auf Theorie und Praxis der schriftlich konzipierten und durchgeführten Unterrichtsstunde. 3Die Kandidatin oder der Kandidat soll sich in der Lage zeigen, eigenes pädagogisches Handeln im Zusammenhang mit der in der Planung skizzierten religionspädagogischen Konzeption zu begründen, didaktisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen. 4Bei der Bewertung der Leistung werden zu gleichen Teilen einerseits die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeit und andererseits die Bewertungen der Leistungen der Sichtstunde und des Nachgespräches berücksichtigt. 5Der Mittelwert aus der Note der Gutachten und der Note von Sichtstunde und Nachgespräch ergibt die Gesamtnote der religionspädagogischen Prüfung. 6Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet. 7Mindestens eine Person des Prüfungsausschusses sollte nach Möglichkeit kontinuierlich die verschiedenen Prüfungsteile begleiten.
(6) 1Ist der schriftliche Entwurf nicht mindestens „ausreichend“ benotet, so kann die schriftliche Leistung einmal wiederholt werden. 2Bei einem nicht mindestens „ausreichend“ benoteten Entwurf ist die Durchführung der Sichtstunde nicht möglich. 3Wird die Durchführung der Sichtstunde mit „nicht ausreichend“ bewertet, muss nur die Durchführung wiederholt werden.
(7) 1Die religionspädagogische Prüfung kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung bereits abgelegt wurde. 2Handelt es sich dabei um die Prüfung, die zur endgültigen Lehrerlaubnis für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz führt, wird die Gesamtnote dieser Prüfung mit einem entsprechenden Vermerk in das Zeugnis übernommen.
(8) 1Die religionspädagogische Prüfung kann in vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Ausnahmefällen unter Maßgabe der Absätze 1 bis 5 gemeindepädagogisch durchgeführt werden.
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§ 8
Die Hausarbeit

(1) Die Hausarbeit stellt entweder die Ausarbeitung eines Gemeindepädagogischen Projekts (§ 9) oder die Anfertigung einer Wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 10) dar.
(2) 1Die Kandidatin oder der Kandidat reicht zu dem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin seine oder ihre Entscheidung über die Form der Hausarbeit (gemäß Absatz 1) ein. 2Zugleich reicht er oder sie einen Themenvorschlag mit Begründung ein. 3Nach Beratung im Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes setzt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes das Thema fest. 4Der Umfang der Arbeit ist auf 96.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) begrenzt.
(3) Am Ende der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht verwendet wurden.
(4) 1Der Bearbeitungszeitraum beträgt insgesamt vier Wochen. 2Die Ausarbeitung ist in einer Druckfassung und in einer elektronischen Form einzureichen. 3Als Abgabetag gilt das Datum des Poststempels, des Eingangs der Email oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Empfangs.
(5) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes die Frist für die Abgabe der Arbeit bis zu sieben Tage verlängern. 2Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden.
(6) 1Im Erkrankungsfalle ist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen. 2Die Abgabefrist der Arbeit wird um die Dauer der Erkrankung verlängert. 3Überschreitet die Dauer der Erkrankung den Zeitraum von sieben Kalendertagen, ist eine erneute Themenstellung erforderlich.
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§ 9
Das Gemeindepädagogische Projekt

(1) Mit der Ausarbeitung eines Gemeindepädagogischen Projekts soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die Planung und die Durchführung der gemeindlichen Arbeit theologisch und konzeptionell zu reflektieren und die dabei gewonnenen Erfahrungen mit Blick auf die weitere Gemeindearbeit auf wissenschaftlichem Niveau auszuwerten.
(2) 1Der Kandidat oder die Kandidatin fertigt einen Entwurf aus dem Bereich gemeindepädagogischer Arbeitsfelder, der im Einvernehmen mit dem Mentor oder der Mentorin gewählt wird, an. 2Das Arbeitsvorhaben ist aus der Gemeindesituation heraus theologisch und pädagogisch zu begründen und in den Kontext der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus zu stellen.
(3) 1Das Gemeindepädagogische Projekt vollzieht sich in den drei Phasen der Konzeption, der Durchführung und der Reflektion. 2Die Konzeption ist in einem vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Zeitraum von drei Wochen durch eine schriftliche Arbeit, die die Kriterien einer wissenschaftlichen Hausarbeit erfüllen soll, darzulegen und dem Theologischen Prüfungsamt in einer Druckfassung und in einer elektronischen Form einzureichen. 3Die Reflektion erfolgt nach Durchführung des Projekts zu einem vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt durch eine schriftliche Arbeit, die die Kriterien einer wissenschaftlichen Hausarbeit erfüllen soll; sie ist dem Theologischen Prüfungsamt in einer Druckfassung und in einer elektronischen Form einzureichen. 4Der Umfang der Konzeption darf 72.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen), Konzeption und Reflektion zusammen dürfen den Umfang von 96.000 Zeichen gemäß § 7 Abs. 2 nicht überschreiten.
(4) 1Konzeption und Reflektion werden von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet. 2Die Durchführung des Projekts fließt nicht in die Wertung ein.
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§ 10
Die Wissenschaftliche Hausarbeit

(1) Mit der Ausarbeitung einer Wissenschaftlichen Hausarbeit soll der Kandidat oder die Kandidatin zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, ein für die Kirche bedeutendes Thema oder eine wichtige Fragestellung aus einem Arbeitsfeld des Vorbereitungsdienstes in seinen theologischen und humanwissenschaftlichen Kontext einzuordnen.
(2) Eine von einer Theologischen Fakultät, einer Universität oder von einer Kirchlichen Hochschule angenommene Promotionsschrift kann nicht als wissenschaftliche Hausarbeit anerkannt werden.
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§ 11
Gottesdienstprüfung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes wählt für den gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) geplanten Sonntag aus einer der Predigtreihen den Text aus.
(2) 1Die Gottesdienstprüfung wird mit einer schriftlichen Arbeit vorbereitet, die Ablauf des Gottesdienstes und Predigt umfasst; ihr Umfang ist auf 84.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) begrenzt. 2Die Ausarbeitung ist in einer Druckfassung und in einer elektronischen Form einzureichen. 3Als Abgabetag gilt das Datum des Poststempels, des Eingangs der E-Mail oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Empfangs. 4Der Bearbeitungszeitraum beträgt 14 Tage. 5Im Übrigen gilt § 8 Abs. 5 und 6 entsprechend. 6Überschreitet die Dauer der Erkrankung den Zeitraum von vier Kalendertagen, ist eine erneute Themenstellung erforderlich.
(3) Am Ende der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht verwendet wurden.
(4) 1Nach dem von der Kandidatin oder dem Kandidaten gehaltenen Gottesdienst findet ein Nachgespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss statt. 2Beim Gottesdienstnachgespräch sollen Entscheidungen hinsichtlich der Gottesdienstgestaltung sowie dieser selbst erörtert und von der Kandidatin oder dem Kandidaten begründet werden. 3Bei der Bewertung der Leistung werden zu gleichen Teilen einerseits die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeit und andererseits die Bewertungen der Leistungen des Gottesdienstes und des Nachgespräches berücksichtigt. 4Der Mittelwert aus der Note der Gutachten und der Note von Gottesdienst und Nachgespräch ergibt die Gesamtnote der Gottesdienstprüfung. 5Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet. 6Mindestens eine Person des Prüfungsausschusses sollte nach Möglichkeit kontinuierlich die verschiedenen Prüfungsteile begleiten.
(5) Wird die Durchführung mit „nicht ausreichend“ bewertet, so muss die Gottesdienstprüfung wiederholt werden.
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§ 12
Projektklausur

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat hat eine Klausur zu schreiben.
(2) 1Für die Klausur ist ein Bearbeitungszeitraum von acht Stunden vorzusehen. 2Sie umfasst eine Übersetzung, einen Essay und eine praktische Ausarbeitung.
(3) 1Der Kandidat oder die Kandidatin hat nachzuweisen, dass er oder sie in der Lage ist, eine praktische Ausarbeitung sachlich und formal in einer begrenzten Zeit angemessen zu bearbeiten. 2Es ist ein systematisch-theologisches oder ein biblisch-theologisches Thema zu behandeln. 3Die Themen werden je in Verbindung mit einem alttestamentlichen und einem neutestamentlichen Text zur Auswahl gestellt. 4Für die Übersetzung werden Lexika ausgehändigt; für sie sind 90 Minuten vorzusehen.
(4) Die Themenstellung erfolgt durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 13
Handlungsfeldprüfungen

(1) 1Das Prüfungsgespräch in den einzelnen kirchlichen Handlungsfeldern geht von den Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten aus, die in den verschiedenen Vikariatsabschnitten gemacht worden und im Vikariatsbericht niedergeschrieben sind. 2Dieser berichtet auf Grundlage des Vikariatstagebuches über die Erkenntnisse und Erfahrungen während der verschiedenen Ausbildungsabschnitte im Vorbereitungsdienst und ist nach den Handlungsfeldern (Absatz 3) gegliedert. 3Er ist drei Monate vor dem Termin der ersten mündlichen Prüfung einzureichen.
(2) In den Prüfungsgesprächen soll das Handlungsfeld in dreifacher Hinsicht reflektiert werden:
  1. Die Kandidatin oder der Kandidat soll den Gegenstand deskriptiv vorstellen, Probleme benennen und in den aktuellen praktisch-theologischen, ökumenischen und diakonischen Kontext einordnen.
  2. Theologische Grundentscheidungen der Kandidatin oder des Kandidaten sollen dabei zur Sprache kommen.
  3. Sie oder er soll auf der einen Seite das kirchliche Handeln biblisch, historisch und systematisch begründen und auf der anderen Seite historische und systematische Kenntnisse und Urteile dem eigenen Handeln zugrunde legen.
(3) 1Die Prüfungsgespräche finden in folgenden Handlungsfeldern statt:
  1. Gottesdienst und Verkündigung,
  2. Bildung: Gemeinde- und Religionspädagogik,
  3. Seelsorge,
  4. Gemeindeaufbau und Mission,
  5. Gestalt und Ordnung der Kirche sowie
  6. Wahlpflichtbereich.
2Die Dauer der Prüfung im Handlungsfeld beträgt – mit Ausnahme der Seelsorge – 15 bis 20 Minuten.
(4) 1Für das Handlungsfeld Seelsorge reicht die Kandidatin oder der Kandidat zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen der oder dem Prüfenden ein Verbatim ein. 2Die Ausarbeitung darf eine Seite nicht überschreiten. 3Das Gespräch soll darauf bezogen Seelsorge in Theorie und Praxis reflektieren. 4Es soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
(5) 1Im Wahlpflichtbereich wird das Gespräch über einen der nachstehend genannten Bereiche geführt, den die Kandidatin oder der Kandidat benannt und begründet hat (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c). 2Es bestehen folgende Wahlpflichtbereiche:
  1. Diakonie,
  2. Ökumene,
  3. Christentum und andere Religionen,
  4. Kirche und Kunst, Kirchenbau,
  5. Kirche und Medien, Kirchliche Öffentlichkeitsarbeit,
  6. Kirche und Musik,
  7. Regionalkirchengeschichte.
(6) Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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Teil 3: Bewertung und Ergebnis der Prüfung

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§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Zur Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten festgesetzt:
sehr gut
=
eine hervorragende Leistung,
gut
=
eine Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt,
befriedigend
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht
ausreichend
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) 1Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. 2Die Noten 0,7; 4,3; und 4,7 sind dabei ausgeschlossen.
(3) 1Die religionspädagogische Prüfung, die Klausur, die Hausarbeit und der Gottesdienstentwurf werden jeweils von zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes beurteilt. 2Stimmen diese in ihrer Bewertung nicht überein und ist eine Einigung zwischen ihnen nicht zu erzielen, so ist das arithmetische Mittel über die Endnote zu bilden; das Mittel wird gemäß Absatz 1 und 2 nach oben hin gerundet. 3Dieses Verfahren gilt nicht, wenn eines der beiden Gutachten mit „nicht ausreichend“ bewertet wird. 4In diesem Fall entscheidet unter Würdigung der vorliegenden Gutachten eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter im Rahmen der gegebenen Noten.
(4) Die Bewertung der schriftlichen Vorarbeiten und die begründete Beurteilung der religionspädagogischen Prüfung und der Gottesdienstarbeit sowie die Gutachten der Hausarbeit werden der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgehändigt.
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§ 15
Ergebnis der Prüfung

(1) Vor den Handlungsfeldprüfungen wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Nachfrage die Bewertung der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt.
(2) 1Im Anschluss an die mündlichen Prüfungen findet die Abschlusssitzung der Prüfungskommission statt, an der mindestens drei Mitglieder anwesend sein müssen. 2Diese Sitzung ist nicht öffentlich und wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes im Auftrag der oder des Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes geleitet.
(3) 1Die Prüfungskommission legt aufgrund aller Einzelergebnisse das Gesamtergebnis der Prüfung mit einer der unter § 14 genannten Noten fest. 2Das Gesamtergebnis errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten. 3Dabei zählen die Noten des religionspädagogischen Projektes, der Hausarbeit, der Klausur sowie der Gottesdienstprüfung jeweils zweifach, die Noten der Handlungsfeldprüfungen jeweils einfach.
(4) Die Zweite Theologische Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
(5) 1Für die Bildung der Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:
Bei einem Durchschnitt:
bis 1,5
=
sehr gut,
über 1,5 bis 2,5
=
gut,
über 2,5 bis 3,5
=
befriedigend,
über 3,5 bis 4,0
=
ausreichend,
über 4,0
=
nicht ausreichend.
2Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Der erzielte Durchschnitt ist in Klammern hinter der Gesamtnote zu notieren.
(6) Über die Bewertung der Einzelleistungen und die Feststellung des Gesamtergebnisses wird ein Protokoll gefertigt, das von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unterzeichnet wird.
(7) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Gesamtergebnis in der Regel mündlich bekannt.
(8) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist.
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§ 16
Nachprüfung und Wiederholung

(1) 1Wird eine der Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist eine Nachprüfung für diese Prüfungsleistung erforderlich. 2Diese ist mit Ausnahme des religionspädagogischen Projekts (§ 7) nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen zu leisten. 3Wird bei einer Nachprüfung die Leistung als „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden.
(2) 1Werden zwei Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden. 2Sie kann einmal wiederholt werden. 3Für die Wiederholungsprüfung können Projektprüfungen und schriftliche Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. 4Der Termin der Wiederholung findet in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang statt; er wird vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt.
(3) Bei der Wiederholung der Zweiten Theologischen Prüfung ist eine erneute Nachprüfung nicht zulässig.
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§ 17
Unterbrechung, Versäumnis, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Wird ohne triftigen Grund ein Prüfungszeitpunkt versäumt, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als nicht bestanden. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) 1Liegt ein triftiger Grund für das Versäumnis vor, so ist er dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet darüber, ob und wie die Prüfung fortzusetzen ist, und teilt diese Entscheidung der oder dem zu Prüfenden mit. 3Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.
(3) 1Beruht das Versäumnis auf Krankheit, hat die oder der zu Prüfende dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. 2In Zweifelsfällen kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden.
(4) 1Die Prüfung wird als nicht bestanden erklärt, wenn die oder der zu Prüfende in Täuschungsabsicht benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgendeiner Weise zu täuschen versucht. 2Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 18
Einsicht in die Prüfungsakten

Den Geprüften wird auf Antrag innerhalb sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
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§ 19
Rechtsbehelf

1Gegen abschließende Zulassungs- und Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Theologischen Prüfungsamt eingelegt werden. 2Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§ 20
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
(2) Die Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung vom 5. November 2004 (KABl. S. 214), gilt für alle Kandidatinnen und Kandidaten, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2013 begonnen hat, und tritt im Übrigen außer Kraft.

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