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Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz über die Zusammensetzung von Kreissynode
und Kreiskirchenrat

Vom 15. März 2025

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Zweck der Satzung, Mehrheit der Ehrenamtlichen

( 1 ) Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats.
( 2 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
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§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden

Der Gemeindekirchenrat bzw. die Gemeindekirchenräte jedes in der Anlage 1 bestimmten Wahlbereiches wählen in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder der Wahlbereiche Mitglieder der Kreissynode. Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte können einvernehmlich ein anderes Wahlverfahren vereinbaren. In Wahlbereichen
mit bis 900 Gemeindegliedern wird ein Mitglied,
mit 901 bis 2.000 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder,
mit 2.001 bis 3.000 Gemeindegliedern werden drei Mitglieder,
mit mehr als 3.001 Gemeindegliedern werden vier Mitglieder
der Kreissynode gewählt. Maßgebend für die Zahl der Gemeindeglieder ist die vom Konsistorium festgestellte Zahl der Gemeindeglieder zum 31. Dezember des zweiten Jahres vor der Neubildung der Kreissynode.
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§ 3
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 Grundordnung sind nach folgender Maßgabe Mitglied der Kreissynode. Sie werden von den kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 Grundordnung in den sechs Wahlbereichen gemäß Anlage 2, der Bestandteil der Satzung ist, gewählt. Jeweils die Hälfte der Wahlberechtigten ist zu wählen. Bei ungeraden Zahlen wird aufgerundet. Die nicht Gewählten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl.
( 2 ) Ist eine Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden zur Wahl steht.
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§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
als Mitglieder der Kreissynode

Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden durch den Kreiskirchenrat vor der Neubildung bis zu acht Personen berufen. Die Arbeitsbereiche sind angemessen zu berücksichtigen.
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§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode,
Superintendentin bzw. Superintendent

( 1 ) Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Absatz 3 der Grundordnung zu beachten. Bei der Auswahl der zu Berufenen sollen die Regionen des Kirchenkreises angemessen berücksichtigt werden. Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent vorgeschlagene Jugendliche sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
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§ 6
Stellvertretung der Kreissynodalen

Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 sind bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die Ersatzmitgliedschaft der kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 Grundordnung richtet sich nach § 3 Absatz 1 Satz 5.
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§ 7
Kreiskirchenrat

( 1 ) Der Kreiskirchenrat besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
  • der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  • der oder dem Präses der Kreissynode,
  • der stellvertretenden Superintendentinnen oder dem stellvertretenden Superintendenten,
  • bis zu zwei weiteren Pfarrerinnen oder Pfarrern,
  • bis zu drei Mitgliedern, die hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken tätig sind, entsprechend Artikel 52 Absatz 1 Nummer 5 der Grundordnung
  • sowie bis zu acht Mitgliedern, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
( 2 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern des Kreiskirchenrats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
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§ 8
Stellvertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats

Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 der Grundordnung können stellvertretende Mitglieder gewählt werden, die in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden können.
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§ 9
Begriffsbestimmung

Strukturveränderungen während der Amtszeit der Kreissynode bleiben ohne Auswirkung auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1#.
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Anlage 1
Wahlbereiche des Kirchenkreises Niederlausitz

  1. Calau: Kirchengemeinde: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Calau und Umland,
  2. Dahme-Berste-Land: Kirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde Golßen, Evangelische Kirchengemeinde Waldow,
  3. Doberlug: Kirchengemeinde: Evangelische Gesamt-Klosterkirchengemeinde Doberlug,
  4. Finsterwalde: Kirchengemeinde: Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde,
  5. Finsterwalde-Süd: Kirchengemeinde: Evangelische Katharinenkirchengemeinde Finsterwalde und Umland,
  6. Görlsdorf: Kirchengemeinden: Evangelische Regionalkirchengemeinde Goßmar, Evangelische Regionalkirchengemeinde Terpt,
  7. Groß Leuthen/Zaue: Kirchengemeinden: Evangelische Hoffnungskirchengemeinde Groß Leuthen und Umland, Evangelische Kirchengemeinde Zaue-Mittweide,
  8. Kirchhain: Kirchengemeinde: Evangelische Kirchengemeinde Kirchhain-Frankena,
  9. Langengrassau: Kirchengemeinde: Evangelische Regionalkirchengemeinde Langengrassau,
  10. Luckau: Kirchengemeinde: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Luckau,
  11. Lübben: Kirchengemeinde: Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lübben und Umland,
  12. Lübbenau: Kirchengemeinde: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland,
  13. Massen: Kirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde Massen-Breitenau, Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk,
  14. Senftenberg: Kirchengemeinde: Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Lausitzer Seenland,
  15. Sonnewalde: Kirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Sonnewalde, Evangelische Kirchengemeinde St. Johannes Gahro-Fürstlich Drehna,
  16. Straupitz: Kirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde Straupitz, Evangelische Kirchengemeinde Neu Zauche,
  17. Trebbus: Kirchengemeinde: Evangelische Hoffnungskirchengemeinde Trebbus und Umland,
  18. Tröbitz: Kirchengemeinde: Evangelische Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz,
  19. Vetschau: Kirchengemeinde: Evangelische Kirchengemeinde Vetschau,
  20. Unterspreewald: Kirchengemeinde: Evangelische Kirchengemeinde Unterspreewald.
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Anlage 2
Wahlbereiche und Anzahl der zu wählenden Mitglieder nach § 3 dieser Satzung

  1. Calau: Pfarrstellen Calau, Lübbenau, Vetschau – zwei Personen,
  2. Doberlug-Kirchhain: Pfarrstellen Doberlug, Kirchhain, Trebbus, Tröbitz – zwei Personen,
  3. Finsterwalde: Pfarrstellen Finsterwalde, Finsterwalde-Süd, Massen, Sonnewalde – zwei Personen,
  4. Luckau: Pfarrstellen Golßen, Langengrassau, Luckau – zwei Personen,
  5. Lübben: Pfarrstellen Unterspreewald, Lübben (2), Straupitz, Zaue – drei Personen,
  6. Senftenberg: Pfarrstellen Altdöbern, Klettwitz, Senftenberg – zwei Personen.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 10. April 2025 kirchenaufsichtlich genehmigt.