.Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz über die Zusammensetzung von Kreissynode
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Anlage 1
#Anlage 2
Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz über die Zusammensetzung von Kreissynode
und Kreiskirchenrat
Vom 15. März 2025
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Zweck der Satzung, Mehrheit der Ehrenamtlichen
(
1
)
Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats.
(
2
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
#§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden
1 Der Gemeindekirchenrat bzw. die Gemeindekirchenräte jedes in der Anlage 1 bestimmten Wahlbereiches wählen in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder der Wahlbereiche Mitglieder der Kreissynode. 2 Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte können einvernehmlich ein anderes Wahlverfahren vereinbaren. 3 In Wahlbereichen
- mit bis 900 Gemeindegliedern wird ein Mitglied,
- mit 901 bis 2.000 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder,
- mit 2.001 bis 3.000 Gemeindegliedern werden drei Mitglieder,
- mit mehr als 3.001 Gemeindegliedern werden vier Mitglieder
der Kreissynode gewählt. 4 Maßgebend für die Zahl der Gemeindeglieder ist die vom Konsistorium festgestellte Zahl der Gemeindeglieder zum 31. Dezember des zweiten Jahres vor der Neubildung der Kreissynode.
#§ 3
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
1 Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 Grundordnung sind nach folgender Maßgabe Mitglied der Kreissynode. 2 Sie werden von den kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 Grundordnung in den sechs Wahlbereichen gemäß Anlage 2, der Bestandteil der Satzung ist, gewählt. 3 Jeweils die Hälfte der Wahlberechtigten ist zu wählen. 4 Bei ungeraden Zahlen wird aufgerundet. 5 Die nicht Gewählten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl.
(
2
)
Ist eine Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden zur Wahl steht.
#§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
als Mitglieder der Kreissynode
Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden durch den Kreiskirchenrat vor der Neubildung bis zu acht Personen berufen. Die Arbeitsbereiche sind angemessen zu berücksichtigen.
#§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode,
Superintendentin bzw. Superintendent
(
1
)
1 Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. 2 Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Absatz 3 der Grundordnung zu beachten. 3 Bei der Auswahl der zu Berufenen sollen die Regionen des Kirchenkreises angemessen berücksichtigt werden. 4 Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent vorgeschlagene Jugendliche sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
#§ 6
Stellvertretung der Kreissynodalen
1 Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 sind bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. 2 Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 3 Die Ersatzmitgliedschaft der kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 Grundordnung richtet sich nach § 3 Absatz 1 Satz 5.
#§ 7
Kreiskirchenrat
(
1
)
Der Kreiskirchenrat besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der oder dem Präses der Kreissynode,
- der stellvertretenden Superintendentinnen oder dem stellvertretenden Superintendenten,
- bis zu zwei weiteren Pfarrerinnen oder Pfarrern,
- bis zu drei Mitgliedern, die hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken tätig sind, entsprechend Artikel 52 Absatz 1 Nummer 5 der Grundordnung
- sowie bis zu acht Mitgliedern, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
(
2
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern des Kreiskirchenrats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
#§ 8
Stellvertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats
Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 der Grundordnung können stellvertretende Mitglieder gewählt werden, die in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden können.
#§ 9
Begriffsbestimmung
1 Strukturveränderungen während der Amtszeit der Kreissynode bleiben ohne Auswirkung auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. 2 Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2 Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1#.
#Anlage 1
Wahlbereiche des Kirchenkreises Niederlausitz
- Calau: Kirchengemeinde: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Calau und Umland,
- Dahme-Berste-Land: Kirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde Golßen, Evangelische Kirchengemeinde Waldow,
- Doberlug: Kirchengemeinde: Evangelische Gesamt-Klosterkirchengemeinde Doberlug,
- Finsterwalde: Kirchengemeinde: Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Finsterwalde,
- Finsterwalde-Süd: Kirchengemeinde: Evangelische Katharinenkirchengemeinde Finsterwalde und Umland,
- Görlsdorf: Kirchengemeinden: Evangelische Regionalkirchengemeinde Goßmar, Evangelische Regionalkirchengemeinde Terpt,
- Groß Leuthen/Zaue: Kirchengemeinden: Evangelische Hoffnungskirchengemeinde Groß Leuthen und Umland, Evangelische Kirchengemeinde Zaue-Mittweide,
- Kirchhain: Kirchengemeinde: Evangelische Kirchengemeinde Kirchhain-Frankena,
- Langengrassau: Kirchengemeinde: Evangelische Regionalkirchengemeinde Langengrassau,
- Luckau: Kirchengemeinde: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Luckau,
- Lübben: Kirchengemeinde: Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lübben und Umland,
- Lübbenau: Kirchengemeinde: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland,
- Massen: Kirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde Massen-Breitenau, Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk,
- Senftenberg: Kirchengemeinde: Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Lausitzer Seenland,
- Sonnewalde: Kirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Sonnewalde, Evangelische Kirchengemeinde St. Johannes Gahro-Fürstlich Drehna,
- Straupitz: Kirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde Straupitz, Evangelische Kirchengemeinde Neu Zauche,
- Trebbus: Kirchengemeinde: Evangelische Hoffnungskirchengemeinde Trebbus und Umland,
- Tröbitz: Kirchengemeinde: Evangelische Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz,
- Vetschau: Kirchengemeinde: Evangelische Kirchengemeinde Vetschau,
- Unterspreewald: Kirchengemeinde: Evangelische Kirchengemeinde Unterspreewald.
Anlage 2
Wahlbereiche und Anzahl der zu wählenden Mitglieder nach § 3 dieser Satzung
- Calau: Pfarrstellen Calau, Lübbenau, Vetschau – zwei Personen,
- Doberlug-Kirchhain: Pfarrstellen Doberlug, Kirchhain, Trebbus, Tröbitz – zwei Personen,
- Finsterwalde: Pfarrstellen Finsterwalde, Finsterwalde-Süd, Massen, Sonnewalde – zwei Personen,
- Luckau: Pfarrstellen Golßen, Langengrassau, Luckau – zwei Personen,
- Lübben: Pfarrstellen Unterspreewald, Lübben (2), Straupitz, Zaue – drei Personen,
- Senftenberg: Pfarrstellen Altdöbern, Klettwitz, Senftenberg – zwei Personen.