.§ 1
§ 2
Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung zur Zusammensetzung der Kreissynode für den Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf
Vom 11. April 2025
(KABl. Nr. 53 S. 106)
Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. April 2005 (KABl. S. 75), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der Kreissynode unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Teltow- Zehlendorf die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Zusätzliche Mitglieder der Kreissynode aus evangelischen Einrichtungen
im Kirchenkreis
(
1
)
1 Abweichend von Artikel 43 der Grundordnung können der Kreissynode über die in Artikel 43 genannten Mitglieder hinaus zusätzlich bis zu zehn Personen aus dem Bereich der Evangelischen Einrichtungen im Kirchenkreis angehören. 2 Näheres wird in der Satzung nach Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung geregelt.
(
2
)
Die Zahl der Mitglieder der Kreissynode darf die Zahl der Mitglieder der Landessynode nicht übersteigen und die Mehrheit der Mitglieder der Kreissynode darf zum Zeitpunkt der Wahl nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein
#§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. 2 Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.