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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland

Vom 18./20. September/6. Oktober 2024

(KABl. Nr. 183 S. 342)

Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinde Lübbenau, der Kirchengemeinde Groß Lübbenau, der Kirchengemeinde Bischdorf und der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland“. Sie hat ihren Sitz in 03222 Lübbenau/Spreewald.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinde Lübbenau, der Kirchengemeinde Groß Lübbenau, der Kirchengemeinde Bischdorf und der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden Groß Lübbenau und Bischdorf bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand eine gemeinsame Ortskirche mit dem Namen Ortskirche Groß Lübbenau und Bischdorf. Die Kirchengemeinde Lübbenau bildet in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Lübbenau-Altstadt. Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz bildet in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Lübbenau-Neustadt - Zerkwitz - Kittlitz.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte Lübbenau und der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz zu Ortskirchenräten. Die Kirchengemeinden Groß Lübbenau und Bischdorf bilden einen gemeinsamen Ortskirchenrat. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt. Die Einrichtung von Wahlbezirken zur Wahl des Ortskirchenrates ist möglich.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
  3. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  4. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Bau-, Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Lübbenau-Altstadt, Groß Lübbenau und Bischdorf, Lübbenau-Neustadt - Zerkwitz - Kittlitz wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung1# tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz vom 15. März/21. August/23. September 2019 und 6. September 2020 außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 15. Oktober 2024 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.