.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland
Vom 18./20. September/6. Oktober 2024
(KABl. Nr. 183 S. 342)
Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinde Lübbenau, der Kirchengemeinde Groß Lübbenau, der Kirchengemeinde Bischdorf und der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name und Sitz
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland“. 2 Sie hat ihren Sitz in 03222 Lübbenau/Spreewald.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinde Lübbenau, der Kirchengemeinde Groß Lübbenau, der Kirchengemeinde Bischdorf und der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden Groß Lübbenau und Bischdorf bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand eine gemeinsame Ortskirche mit dem Namen Ortskirche Groß Lübbenau und Bischdorf. 2 Die Kirchengemeinde Lübbenau bildet in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Lübbenau-Altstadt. 3 Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz bildet in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Lübbenau-Neustadt - Zerkwitz - Kittlitz.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte Lübbenau und der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz zu Ortskirchenräten. 2 Die Kirchengemeinden Groß Lübbenau und Bischdorf bilden einen gemeinsamen Ortskirchenrat. 3 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 4 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt. 4 Die Einrichtung von Wahlbezirken zur Wahl des Ortskirchenrates ist möglich.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
- die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
1 Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. 2 Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Bau-, Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Lübbenau-Altstadt, Groß Lübbenau und Bischdorf, Lübbenau-Neustadt - Zerkwitz - Kittlitz wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Satzung1# tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz vom 15. März/21. August/23. September 2019 und 6. September 2020 außer Kraft.