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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain

Vom 9./23./30. September/1. Oktober 2024

(KABl. Nr. 182 S. 340)

Die Gemeindekirchenräte der
  • Evangelischen Kirchengemeinde Königshain,
  • Evangelischen Kirchengemeinde Markersdorf,
  • Evangelischen Kirchengemeinde Gersdorf und
  • Evangelischen Kirchengemeinde Friedersdorf
haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain“. Sie hat ihren Sitz in 02829 Markersdorf.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der
  • Evangelischen Kirchengemeinde Königshain,
  • Evangelischen Kirchengemeinde Markersdorf,
  • Evangelischen Kirchengemeinde Gersdorf und
  • Evangelischen Kirchengemeinde Friedersdorf
entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  • Ortskirche Königshain,
  • Ortskirche Markersdorf,
  • Ortskirche Gersdorf,
  • Ortskirche Friedersdorf.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
( 2 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  4. der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 3 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Darüber hinaus wird aus jedem Ortskirchenrat je ein/e Stellvertreter/in für den Gemeindekirchenrat gewählt. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Königshain, Markersdorf, Gersdorf, Friedersdorf wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats und der Zustimmung des Kreiskirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung1# tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 12. November 2024 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.