.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain
Vom 9./23./30. September/1. Oktober 2024
(KABl. Nr. 182 S. 340)
Die Gemeindekirchenräte der
- Evangelischen Kirchengemeinde Königshain,
- Evangelischen Kirchengemeinde Markersdorf,
- Evangelischen Kirchengemeinde Gersdorf und
- Evangelischen Kirchengemeinde Friedersdorf
haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name und Sitz
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain“. 2 Sie hat ihren Sitz in 02829 Markersdorf.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der
- Evangelischen Kirchengemeinde Königshain,
- Evangelischen Kirchengemeinde Markersdorf,
- Evangelischen Kirchengemeinde Gersdorf und
- Evangelischen Kirchengemeinde Friedersdorf
entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
- Ortskirche Königshain,
- Ortskirche Markersdorf,
- Ortskirche Gersdorf,
- Ortskirche Friedersdorf.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
(
2
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
3
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Darüber hinaus wird aus jedem Ortskirchenrat je ein/e Stellvertreter/in für den Gemeindekirchenrat gewählt. 3 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. 4 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Königshain, Markersdorf, Gersdorf, Friedersdorf wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats und der Zustimmung des Kreiskirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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