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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin

Vom 5. November 2024

(KABl. Nr. 180 S. 338)

Das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat gemäß § 2 Absatz 3 Mindestmitgliederzahlgesetz folgende Satzung festgelegt:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin und der Kirchengemeinden Groß Linde und Lübzow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin mit Sitz in 19348 Berge wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die bestehenden Ortskirchen „Berge-Neuhausen-Hülsebeck-Reetz“, „Pirow-Bresch“, „Baek-Tangendorf“, „Seddin“, „Tacken-Gülitz-Helle“ und „Kreuzburg-Rohlsdorf“ bleiben erhalten. Die Kirchengemeinden Groß Linde und Lübzow bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand gemeinsam mit der bisherigen Ortskirche „Gulow-Groß Buchholz“ eine Ortskirche mit dem Namen „Groß Buchholz-Gulow-Groß Linde-Lübzow“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Deren Zahl ist in § 3 Absatz 3 bestimmt.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des aus der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche und
  4. der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Die Veräußerung, die Belastung, die Verpachtung und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden im Bereich der Ortskirche erfolgen nur nach Anhörung des jeweiligen Ortskirchenrates. Ein Einvernehmen soll hergestellt werden.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 15 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und ihre Stellvertretungen werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Pirow-Bresch“, „Baek-Tangendorf“, „Seddin“ und „Tacken-Gülitz-Helle“ wählen je zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche „Kreuzburg-Rohlsdorf“ wählt ein Mitglied und die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Berge-Neuhausen-Hülsebeck-Reetz“ und „Groß Buchholz-Gulow-Groß Linde-Lübzow“ wählen drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung1# tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin vom 14./15./22./23./28. und 29. August 2023 außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 5. November 2024 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.