.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin
Vom 5. November 2024
(KABl. Nr. 180 S. 338)
Das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat gemäß § 2 Absatz 3 Mindestmitgliederzahlgesetz folgende Satzung festgelegt:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin und der Kirchengemeinden Groß Linde und Lübzow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin mit Sitz in 19348 Berge wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die bestehenden Ortskirchen „Berge-Neuhausen-Hülsebeck-Reetz“, „Pirow-Bresch“, „Baek-Tangendorf“, „Seddin“, „Tacken-Gülitz-Helle“ und „Kreuzburg-Rohlsdorf“ bleiben erhalten. Die Kirchengemeinden Groß Linde und Lübzow bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand gemeinsam mit der bisherigen Ortskirche „Gulow-Groß Buchholz“ eine Ortskirche mit dem Namen „Groß Buchholz-Gulow-Groß Linde-Lübzow“.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
(
2
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. 2 Deren Zahl ist in § 3 Absatz 3 bestimmt.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des aus der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
1 Die Veräußerung, die Belastung, die Verpachtung und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden im Bereich der Ortskirche erfolgen nur nach Anhörung des jeweiligen Ortskirchenrates. 2 Ein Einvernehmen soll hergestellt werden.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören 15 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und ihre Stellvertretungen werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(
3
)
1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Pirow-Bresch“, „Baek-Tangendorf“, „Seddin“ und „Tacken-Gülitz-Helle“ wählen je zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche „Kreuzburg-Rohlsdorf“ wählt ein Mitglied und die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Berge-Neuhausen-Hülsebeck-Reetz“ und „Groß Buchholz-Gulow-Groß Linde-Lübzow“ wählen drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 5
Inkrafttreten
1 Diese Satzung1# tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2 Zugleich tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin vom 14./15./22./23./28. und 29. August 2023 außer Kraft.