.§ 1 
§ 2 
§ 3 
§ 4 
§ 5 
§ 6 
      Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow
Vom 16. September 2024
(KABl. Nr. 179 S. 336)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Bardenitz und Felgentreu-Zülichendorf und der Kirchengemeinden Dobbrikow, Frankenförde, Hennickendorf und Kemnitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1 
Name und Sitz
 1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow“.  2 Sie hat ihren Sitz in 14929 Pechüle.
#§ 2 
Bildung der Ortskirchen
			(
			1
			)
		 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Bardenitz und Felgentreu-Zülichendorf und der Kirchengemeinden Dobbrikow, Frankenförde, Hennickendorf und Kemnitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
			(
			2
			)
		 Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Bardenitz Pechüle-Klausdorf, Dobbrikow-Nettgendorf, Felgentreu-Zülichendorf, Frankenförde Gottsdorf, Hennickendorf-Berkenbrück und Kemnitz.
			(
			3
			)
		 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3 
Ortskirchenräte
			(
			1
			)
		 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
 - die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
 
			(
			2
			)
		  1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat.  2 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 2 der Satzung bestimmt.
			(
			3
			)
		 Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
 - des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
 - der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten und aus dem Gebiet der Ortskirche und
 - der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
 
			(
			4
			)
		  1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.  2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt.  3 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
			(
			5
			)
		  1 Die Ortskirchenräte tagen regelmäßig.  2 Mindestens einmal im Jahr tagen alle Ortskirchenräte gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat.
#§ 4 
Gemeindekirchenrat
			(
			1
			)
		 Dem Gemeindekirchenrat gehören dreizehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.
			(
			2
			)
		  1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen wählen mit einer Ausnahme je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.  2 Die Ortskirche mit der höchsten Gemeindegliederzahl1# wählt drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.  3 Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf zwei festgelegt.  4 Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen beratend teilnehmen.  5 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.  6 Sind mehrere stellvertretende Mitglieder anwesend, ist das Mitglied stimmberechtigt, das bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.  7 Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist.  8 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
			(
			3
			)
		 Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, die Belastung und die Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche sowie Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.2#
#§ 5 
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln3#, der Zustimmung des Kreiskirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6 
Inkrafttreten
#
4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 22. Oktober 2024 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „mit der höchsten Gemeindegliederzahl“ durch das Wort „Bardenitz“ ersetzt.2. Der § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, die Belastung und die Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen in Hinblick auf Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten im Bereich der Ortskirche sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.“3. In § 5 werden die Wörter „mit einer Mehrheit von zwei Dritteln“ gestrichen.
        4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 22. Oktober 2024 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „mit der höchsten Gemeindegliederzahl“ durch das Wort „Bardenitz“ ersetzt.2. Der § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, die Belastung und die Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen in Hinblick auf Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten im Bereich der Ortskirche sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.“3. In § 5 werden die Wörter „mit einer Mehrheit von zwei Dritteln“ gestrichen.