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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow

Vom 16. September 2024

(KABl. Nr. 179 S. 336)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Bardenitz und Felgentreu-Zülichendorf und der Kirchengemeinden Dobbrikow, Frankenförde, Hennickendorf und Kemnitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow“. Sie hat ihren Sitz in 14929 Pechüle.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Bardenitz und Felgentreu-Zülichendorf und der Kirchengemeinden Dobbrikow, Frankenförde, Hennickendorf und Kemnitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bardenitz-Dobbrikow wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Bardenitz­ Pechüle-Klausdorf, Dobbrikow-Nettgendorf, Felgentreu-Zülichendorf, Frankenförde­ Gottsdorf, Hennickendorf-Berkenbrück und Kemnitz.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 2 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten und aus dem Gebiet der Ortskirche und
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 5 ) Die Ortskirchenräte tagen regelmäßig. Mindestens einmal im Jahr tagen alle Ortskirchenräte gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören dreizehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen wählen mit einer Ausnahme je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Ortskirche mit der höchsten Gemeindegliederzahl1# wählt drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf zwei festgelegt. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen beratend teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Sind mehrere stellvertretende Mitglieder anwesend, ist das Mitglied stimmberechtigt, das bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
( 3 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, die Belastung und die Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche sowie Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.2#
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln3#, der Zustimmung des Kreiskirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung4# tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
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4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 22. Oktober 2024 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „mit der höchsten Gemeindegliederzahl“ durch das Wort „Bardenitz“ ersetzt.2. Der § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, die Belastung und die Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen in Hinblick auf Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten im Bereich der Ortskirche sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.“3. In § 5 werden die Wörter „mit einer Mehrheit von zwei Dritteln“ gestrichen.