.Vom 24. April 2020 (KABl. S. 91), geändert durch Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Anlage 1:
Anlage 2:
Geltungszeitraum von: 22.06.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Rechtsverordnung über die digitale Erfassung kirchlicher Gebäude-, Energieverbrauchs- und CO2e-Emissionsdaten (DigErfVO)
Vom 24. April 2020 (KABl. S. 91), geändert durch Rechtsverordnung
vom 28. April 2023
(KABl. Nr. 74 S. 134)
Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Absatz 4 und 5 des Kirchengesetzes über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbaugesetz – KBauG) vom 15. November 2014 (KABl. S. 200) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Zu erfassende Gebäudedaten
			(
			1
			)
		  1 Für jedes Gebäude gemäß § 2 Absatz 1 KBauG sind folgende Stammdaten zu erheben: 
- Adresse (Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer) und Bezeichnung des Flurstücks,
 - Nutzungsart (Kirche, Kapelle, Kindertagesstätte, Gemeindehaus, Gemeindezentrum, Verwaltung, Wohnhaus, Pfarrhaus, Gästehaus, Außenanlage, Schule, Werkstatt, Tageseinrichtung, stationäre Einrichtung, Krankenhaus, Gewerbegebäude und Sonstiges); bei mischgenutzten Gebäuden sind alle Nutzungsarten mit dem jeweiligen Anteil der Brutto-Grundfläche separat zu erfassen;
 - Flächenangaben, die im Rahmen der Erfassung der Gebäudedaten nach Bewertungsverordnung (EBBVO) erhoben wurden (siehe Anlage 1),
 - Baulastträger/Baulastträgerin,
 - Baujahr,
 - von der jeweiligen Immobilienverwaltungsstelle eindeutig zuordenbare Kennziffer des Gebäudes (verwaltungsseitig definierter Objektcode),
 - Denkmalstatus.
 
 2 Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf das einzelne Gebäude bezogene Änderungen sind spätestens im Folgejahr im Erfassungssystem einzupflegen.
			(
			2
			)
		  1 Jährlich sind bei Gebäuden gemäß § 2 Absatz 1 KBauG die folgenden Daten zu erheben:
- Mengendaten des Energieverbrauchs,
 - Marktlokations-ID (Bio- oder Erdgas, Fernwärme, Strom),
 - Energieträger/Brennstoffart/Produktart (z. B. bundesdeutscher Strommix oder Ökostrom) laut Rechnung des Versorgers,
 - THG-Emissionsfaktoren nach Angaben des Versorgers falls nicht in der Anlage zum KlSchG benannt (insbesondere bei Fernwärme und Biogas bzw. Biomethan zu beachten),
 - anteilige Zuordnung der Lieferstelle(n) gemäß nachstehender Reihenfolge
- tatsächlicher Verbrauch laut Unterzähler, Wärmemengenzähler oder
 - vertraglich vereinbarte Aufteilung der Kosten (z. B. analog zur Aufteilung in der Nebenkostenabrechnung) oder
 - Schätzung; näherungsweise kann die anteilige Zuordnung der (Teil-)Verbräuche durch Multiplikation der jeweiligen Flächenanteile mit den nutzungsspezifischen Korrekturfaktoren gemäß Anlage 2 ermittelt werden.
 
 
 2 Von der Erhebung der Energiedaten ausgenommen sind Gebäude, die nicht beheizt sind oder für die weniger Strom als 250 kWh im Vorjahr verbraucht wurde.
#§ 2
Aufgaben aller kirchlichen Stellen; Nutzung der Daten
			(
			1
			)
		  1 Die kirchlichen Stellen lesen die nach § 1 zu erhebenden Daten ihrer Gebäude bis zum 30. April des folgenden Jahres in das Erfassungssystem (§ 3 Absatz 1) ein.  2 Die kirchlichen Stellen können diese Aufgabe dem für sie zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt als verpflichtende Auftragsaufgabe gemäß § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.  3 Soweit kirchliche Stellen die zu erhebenden Daten nicht rechtzeitig eingelesen haben, kann das Konsistorium die Daten schätzen.  4 Das Konsistorium kann mit Zustimmung des Trägers des jeweils zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamts die Schätzung der Daten auf dieses übertragen. 
			(
			2
			)
		 Im Rahmen seiner zweijährlichen Begehungen entsprechend der Vorschriften des kirchlichen Baurechts prüft das Leitungsgremium der kirchlichen Stelle (oder von ihm Beauftragte) neben dem baulichen Zustand insbesondere die energetische Situation. 
			(
			3
			)
		 Die Energiekennwerte können für die Planung und Bewirtschaftung des Gebäudebestandes genutzt werden.
			(
			4
			)
		 Die Kirchenkreise können die nach § 1 erhobenen Daten für die Gebäudeplanung nutzen. 
#§ 3
Aufgaben des Konsistoriums
			(
			1
			)
		 Das Konsistorium hat die folgenden Aufgaben: 
- es stellt das IT-System für die strukturierte Datenerfassung und -auswertung zur Verfügung,
 - es ist für die fortlaufende Auswertung der Daten verantwortlich und bietet den kirchlichen Stellen Vergleichsdaten und ein Bewertungsmodell für die einfache Beurteilung der relevanten Daten ihrer Liegenschaften (z. B. Ampelsystem).
 
			(
			2
			)
		 Das Konsistorium kann die Daten aller Gebäude in der Landeskirche gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchenbaugesetzes für die Weiterentwicklung des Bewertungsmodells nutzen. 
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 
#Anlage 1:
Umrechnungsfaktoren der Flächenmaße von Nutzungsfläche
auf Brutto-Grundfläche
Anlage zu § 1 Absatz 1 Nr. 3: Faktoren zur Umrechnung von Nutzungsfläche in Brutto-Grundfläche
Nutzungsart  | Faktoren zur Umrechnung von Nutzungsfläche in Brutto-Grundfläche  | 
Gemeindehaus  | 1,7  | 
Kirche  | 1,5  | 
Pfarrhaus  | 1,6  | 
Tageseinrichtung  | 1,4  | 
Verwaltung  | 1,7  | 
Wohnhaus  | 1,6  | 
Zur Errechnung der Brutto-Grundfläche wird die Nutzungsfläche mit dem der Nutzungsart entsprechenden Faktor multipliziert.
#Anlage 2:
Korrekturfaktoren nach Nutzungsarten
Anlage zu § 1 Absatz 2 Nr. 5: Korrekturfaktoren zur Ermittlung des Energiebedarfs anhand der Brutto-Grundfläche für verschiedene Nutzungsarten
Nutzungsart x  | Korrekturfaktor K Strom  | Korrekturfaktor K Heizenergie  | 
Gästehäuser  | 1,6  | 1,0  | 
Gemeindehäuser  | 1,1  | 1,0  | 
Gemeindezentren  | 0,8  | 1,1  | 
| Kitas | 1,9  | 1,0  | 
Kirchen (< 10 MWh/a Heizenergie)  | 0,8  | 0,1  | 
Kirchen (10-100 MWh/a Heizenergie)  | 0,8  | 0,9  | 
Kirchen (> 100 MWh/a Heizenergie)  | 0,8  | 2,2  | 
Pfarrhäuser  | 1,8  | 1,3  | 
Verwaltung  | 3,3  | 0,9  | 
Wohnhäuser  | 0,6  | 1,0  | 
Die Berechnung der anteiligen Verbräuche wird wie folgt durchgeführt:
E x :  | Energiebedarf der Nutzung x in kWh pro Jahr  | 
E gesamt :  | Gesamtenergiebedarf des Gebäudes in kWh pro Jahr  | 
A x :  | Fläche, die auf die Nutzungsart x entfällt, in m²  | 
K x :  | Korrekturfaktor für die Nutzungsart x  | 
Die (anteiligen) Verbräuche für Strom und Heizenergie sind jeweils gesondert zu berechnen.