.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (EKMB)
Vom 15. März 2025
#Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Finanzgesetz i. V. mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung wird folgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Finanzanteile
(
1
)
1 Als Vorwegabzug werden 2 % der Finanzanteile für die Finanzierung des haushaltsdeckenden Zuschusses für die Regelaufgaben des Kirchenkreisverbandes Potsdam-Brandenburg verwendet. 2 Der Kirchenkreis stellt haushaltsdeckende Zuschüsse zur Erledigung der Regelaufgaben des Kirchenkreisverbandes Potsdam-Brandenburg zur Verfügung.
(
2
)
Für die Personalausgaben des Kirchenkreises werden 79 % der Finanzanteile verwendet.
(
3
)
Für die Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 9 % der Finanzanteile verwendet.
(
4
)
Für die Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % erhalten.
#§ 2
Kreiskirchlicher Stellenplan
1 Der Kirchenkreis erstellt einen kreiskirchlichen Stellenplan. 2 Eine Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt.
#§ 3
Baukostenzuweisungen und Baupflege
(
1
)
Vor der Aufteilung der Bauzuweisungen zwischen Kirchenkreis und Kirchengemeinden erfolgt ein Vorwegabzug von 15 % zur Erhaltung der Pfarrhäuser.
(
2
)
Nach dem Vorwegabzug werden 65 % der Bauzuweisungen an die Kirchengemeinden ausgereicht.
(
3
)
Der Anteil der Kirchengemeinden an der Baukostenzuweisung wird nach Kubatur (Kubikmeter umbauten Raumes) des Zweckvermögens verteilt.
(
4
)
1 Der Anteil des Kirchenkreises an der Baukostenzuweisung wird nach einer Vorlage der Arbeitsgruppe Haushalt und Finanzen durch Beschluss des Kreiskirchenrates grundsätzlich als Darlehen ausgereicht. 2 Ein Notfallfonds in Höhe von 10 % des jährlichen Anteils des Kirchenkreises für Beihilfen wird eingerichtet.
(
5
)
1 Für die Aufwendung der Baupflege wird eine Rücklage aus den Baukostenzuweisungen gebildet. 2 Die Obergrenze der Rücklage darf die Höhe von 79.000 Euro nicht überschreiten.
#§ 4
Klimaschutzabgabe
1 Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds des EKMB wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 2 Hiervon tragen die Kirchengemeinden ihren Anteil nach dem Verursacherprinzip.
#§ 5
Untergrenzen bei wirtschaftlicher Nutzung des Grundvermögens
1 Für nicht durch kirchliche Aufgaben genutztes Grundvermögen im Bereich Gewerbe und Wohnen kann der Kreiskirchenrat Untergrenzen für Vermietung und Verpachtung festlegen. 2 Ausnahmen sind mit Zustimmung des Kreiskirchenrates und der Arbeitsgruppe Haushalt und Finanzen möglich.
#§ 6
Eigene Einnahmen
Gemäß § 5 Absatz 2 der Finanzverordnung (FVO) der EKBO gelten folgende Absetzungen von den eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden:
- 6.000,- Euro pauschal für jede dienstlich genutzte Pfarrdienstwohnung,
- die jährlichen Rückzahlungen für Darlehen, die aus eigenen Einnahmen finanziert werden,
- Personalkosten der Kirchengemeinden, die ebenfalls aus eigenen Einnahmen finanziert werden und ggf. in einem Stellenplan der Kirchengemeinden festgestellt werden.
- 1 Der Abzugsbetrag bei Mieteinnahmen beträgt pauschal für laufende Instandhaltungskosten 30 % und für die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage 20 % von den jeweils tatsächlichen Mieteinnahmen. 2 Sollten die tatsächlichen Kosten für Instandsetzungen die Pauschale überschreiten, sind diese anwendbar, wenn die Ausgaben als unabwendbar nachgewiesen wurden.
§ 7
Inkrafttreten
1 Die Finanzsatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft, wenn sie nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# bekannt gemacht wurde. 2 Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg vom 25. März 2023 außer Kraft.