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Satzung der Evangelischen Gesamt-Klosterkirchengemeinde Doberlug

Vom 9./11. November 2022

(KABl. Nr. 207 S. 298)

Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Doberlug, Lugau, Eichholz, Fischwasser, Friedersdorf, Rückersdorf, Gruhno, Oppelhain und Lindena haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Kirchengemeinden Doberlug, Lugau, Eichholz, Fischwasser, Friedersdorf, Rückersdorf, Gruhno, Oppelhain und Lindena zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Wir verpflichten uns, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens in den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Menschen in unserer Region zu wirken.
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Doberlug, Lugau, Eichholz, Fischwasser, Friedersdorf, Rückersdorf, Gruhno, Oppelhain und Lindena entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Gesamt-Klosterkirchengemeinde Doberlug“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Doberlug wird zur Ortskirche Doberlug.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Lugau wird zur Ortskirche Lugau.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Eichholz wird zur Ortskirche Eichholz.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Fischwasser wird zur Ortskirche Fischwasser.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Friedersdorf wird zur Ortskirche Friedersdorf.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Rückersdorf wird zur Ortskirche Rückersdorf.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Gruhno wird zur Ortskirche Gruhno.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Oppelhain wird zur Ortskirche Oppelhain.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Lindena wird zur Ortskirche Lindena.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Gemeindekirchenrat sowie ein Mitglied als Stellvertretung.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat eine Stellvertretung. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.