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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Für Einträge unter dem Abschnitt I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen
siehe Kirchliches Amtsblatt Nr. 12 Teil 1

II. Bekanntmachungen

Nr. 166U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinde Rangsdorf und der
Evangelischen Kirchengemeinde Groß Machnow-Klein Kienitz,
beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinde Rangsdorf und der
Evangelischen Kirchengemeinde Groß Machnow-Klein Kienitz,
beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Rangsdorf und die Evangelische Kirchengemeinde Groß Machnow-Klein Kienitz, beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Versöhnungsgemeinde Rangsdorf“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Rangsdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Groß Machnow-Klein Kienitz, beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, zum Pfarrsprengel Rangsdorf-Groß Machnow wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Rangsdorf-Groß Machnow werden auf die Evangelische Versöhnungsgemeinde Rangsdorf übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0629
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 167U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien-St. Nikolai zu Beelitz
und der Kirchengemeinden Schönefeld, Schlunkendorf und Schäpe,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Veränderung pfarramtlicher Verbindungen
in den Pfarrsprengeln Neuendorf und Brück-Rottstock,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien-St. Nikolai zu Beelitz
und der Kirchengemeinden Schönefeld und Schlunkendorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden
Neuendorf bei Brück und Borkheide-Borkwalde
und der Kirchengemeinde Schäpe,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-St. Nikolai zu Beelitz, die Kirchengemeinde Schönefeld, die Kirchengemeinde Schlunkendorf und die Kirchengemeinde Schäpe, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-St. Nikolai zu Beelitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Neuendorf bei Brück wird aus dem Pfarrsprengel Neuendorf ausgegliedert und in den Pfarrsprengel Brück-Rottstock eingegliedert.
( 2 ) Der Pfarrsprengel Brück-Rottstock besteht aus der Evangelischen Kirchengemeinde Neuendorf bei Brück und den Kirchengemeinden Brück-Rottstock, Gömnigk und Trebitz.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien-St. Nikolai zu Beelitz, der Kirchengemeinde Schönefeld und der Kirchengemeinde Schlunkendorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Beelitz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Beelitz werden auf die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-St. Nikolai zu Beelitz übertragen.
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§ 4

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Neuendorf bei Brück, der Evangelischen Kirchengemeinde Borkheide-Borkwalde und der Kirchengemeinde Schäpe, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Neuendorf wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Neuendorf wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Borkheide-Borkwalde übertragen.
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§ 5

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0611
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 168U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Lichterfelde, Altenhof, Werbellin und Finowfurt,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Lichterfelde, Altenhof und Werbellin,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Lichterfelde, die Kirchengemeinde Altenhof, die Kirchengemeinde Werbellin und die Kirchengemeinde Finowfurt, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Schorfheide“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Lichterfelde, der Kirchengemeinde Altenhof und der Kirchengemeinde Werbellin, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Lichterfelde wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Lichterfelde und die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Finowfurt werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Schorfheide übertragen
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0638
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 169U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Potsdam-Bornim, Golm und Grube,
sämtlich Kirchenkreis Potsdam

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Potsdam-Bornim, die Kirchengemeinde Golm und die Kirchengemeinde Grube, sämtlich Kirchenkreis Potsdam, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Potsdam“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0605
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 170U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Seefeld, Löhme, Werneuchen und Weesow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Seefeld, Krummensee und Löhme,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Werneuchen und Weesow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Seefeld, die Kirchengemeinde Löhme, die Kirchengemeinde Werneuchen und die Kirchengemeinde Weesow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Werneuchen-Seefeld-Löhme“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Seefeld, der Kirchengemeinde Krummensee und der Kirchengemeinde Löhme, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Seefeld wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Seefeld wird auf die Kirchengemeinde Krummensee übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Werneuchen und der Kirchengemeinde Weesow, beide Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Werneuchen wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Werneuchen wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Werneuchen-Seefeld-Löhme übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0623
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 171U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Börnicke-Kienberg und Perwenitz
und der Kirchengemeinden Grünefeld, Paaren (St. Nikolai),
Wansdorf und Pausin,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Börnicke-Kienberg und Perwenitz
und der Kirchengemeinden Grünefeld und Paaren (St. Nikolai),
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Bötzow, Wansdorf und Pausin,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Börnicke-Kienberg, die Evangelische Kirchengemeinde Perwenitz, die Kirchengemeinde Grünefeld, die Kirchengemeinde Paaren (St. Nikolai), die Kirchengemeinde Wansdorf und die Kirchengemeinde Pausin, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Ländchen Glien“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Börnicke-Kienberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Perwenitz, der Kirchengemeinde Grünefeld und der Kirchengemeinde Paaren (St. Nikolai), sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, zum Pfarrsprengel Glien wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Glien werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Ländchen Glien übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Bötzow, der Kirchengemeinde Wansdorf und der Kirchengemeinde Pausin, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, zum Pfarrsprengel Bötzow wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Bötzow wird auf die Kirchengemeinde Bötzow übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0636
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 172U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Galiläa-Samariter-Kirchengemeinde
und der Auferstehungs-Kirchengemeinde,
beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Galiläa-Samariter-Kirchengemeinde
und der Auferstehungs-Kirchengemeinde,
beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Galiläa-Samariter-Kirchengemeinde und die Auferstehungs-Kirchengemeinde, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Samariter-Auferstehung“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Galiläa-Samariter-Kirchengemeinde und der Auferstehungs-Kirchengemeinde, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, zum Pfarrsprengel Friedrichshain-Nord wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Friedrichshain-Nord werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Samariter-Auferstehung übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0620
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 173U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Brüsenhagen, Vehlow,
Kolrep und Dannenwalde und der Kirchengemeinden Demerthin,
Gumtow und Granzow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Brüsenhagen und Vehlow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Kolrep und Dannenwalde,
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Gumtow und Granzow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Brüsenhagen, die Evangelische Kirchengemeinde Vehlow, die Evangelische Kirchengemeinde Kolrep, die Evangelische Kirchengemeinde Dannenwalde, die Kirchengemeinde Demerthin, die Kirchengemeinde Gumtow, und die Kirchengemeinde Granzow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Luchleben“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Brüsenhagen und der Evangelischen Kirchengemeinde Vehlow, beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Wutike wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Wutike wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Luchleben übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Kolrep und der Evangelischen Kirchengemeinde Dannenwalde, beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Kolrep wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Kolrep wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Luchleben übertragen.
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§ 4

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Gumtow und der Kirchengemeinde Granzow, beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Gumtow wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Gumtow wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Luchleben übertragen.
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§ 5

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 29. November 2022
Az.: 1002-01:0630
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 174U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Altlandsberg und Gielsdorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Altlandsberg und die Evangelische Kirchengemeinde Gielsdorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Altlandsberg“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 29. November 2022
Az.: 1002-01:0595
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 175U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Chorin und der Kirchengemeinden
Brodowin, Serwest, Herzsprung und Schmargendorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Chorin und der Kirchengemeinden
Brodowin, Serwest, Herzsprung und Schmargendorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Chorin, die Kirchengemeinde Brodowin, die Kirchengemeinde Serwest, die Kirchengemeinde Herzsprung und die Kirchengemeinde Schmargendorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Brodowin-Chorin“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Chorin, der Kirchengemeinde Brodowin, der Kirchengemeinde Serwest, der Kirchengemeinde Herzsprung und der Kirchengemeinde Schmargendorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Brodowin-Chorin wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Brodowin-Chorin werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Brodowin-Chorin übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 29. November 2022
Az.: 1002-01:0600
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 176U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelisch-reformierten Bethlehems-Kirchengemeinde und der
Evangelisch-reformierten Schlosskirchengemeinde Berlin-Köpenick,
beide Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelisch-reformierten Bethlehems-Kirchengemeinde und der
Evangelisch-reformierten Schlosskirchengemeinde Berlin-Köpenick,
beide Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Bethlehems-Kirchengemeinde und die Evangelisch-reformierte Schlosskirchengemeinde Berlin-Köpenick, beide Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Berlin“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelisch-reformierten Bethlehems-Kirchengemeinde und der Evangelisch-reformierten Schlosskirchengemeinde Berlin-Köpenick, beide Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg, zum Evangelisch-reformierten Pfarrsprengel Berlin wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Evangelisch-reformierten Pfarrsprengels Berlin werden auf die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Berlin übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 29. November 2022
Az.: 1002-01:0635
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 177U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Beiersdorf, Freudenberg, Grüntal, Melchow,
Tempelfelde, Schönfeld und der Evangelischen Kirchengemeinde Trampe, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Beiersdorf, Freudenberg und Schönfeld,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Grüntal, Melchow und Tempelfelde,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Trampe
und der Kirchengemeinde Gersdorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Beiersdorf, die Kirchengemeinde Freudenberg, die Kirchengemeinde Grüntal, die Kirchengemeinde Melchow, die Kirchengemeinde Tempelfelde, die Kirchengemeinde Schönfeld und die Evangelische Kirchengemeinde Trampe, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Beiersdorf-Grüntal-Trampe“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Beiersdorf, der Kirchengemeinde Freudenberg und der Kirchengemeinde Schönfeld, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Beiersdorf wird aufgehoben.
( 2 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Grüntal, der Kirchengemeinde Melchow und der Kirchengemeinde Tempelfelde, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Grüntal wird aufgehoben.
( 3 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Trampe und der Kirchengemeinde Gersdorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Trampe wird aufgehoben.
( 4 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Trampe wird auf die Kirchengemeinde Gersdorf übertragen.
( 5 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden der bisherigen Pfarrsprengel Beiersdorf und Grüntal werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Beiersdorf-Grüntal-Trampe übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 29. November 2022
Az.: 1002-01:0637
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 178U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Katharinen Schwedt und Passow
und der Kirchengemeinden Heinersdorf, Jamikow und Stendell,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde St. Katharinen Schwedt, die Kirchengemeinde Heinersdorf, die Kirchengemeinde Jamikow, die Kirchengemeinde Stendell und die Evangelische Kirchengemeinde Passow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Sankt Katharinen Schwedt“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 29. November 2022
Az.: 1002-01:0639
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 179U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Niederfinow-Liepe
und der Kirchengemeinden Falkenberg, Dannenberg und Hohenfinow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Niederfinow-Liepe
und der Kirchengemeinden Falkenberg, Dannenberg und Hohenfinow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Niederfinow-Liepe, die Kirchengemeinde Falkenberg, die Kirchengemeinde Dannenberg und die Kirchengemeinde Hohenfinow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Lukaskirchengemeinde Oberbarnim“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Niederfinow-Liepe, der Kirchengemeinde Falkenberg, der Kirchengemeinde Dannenberg und der Kirchengemeinde Hohenfinow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Falkenberg wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Falkenberg werden auf die Evangelische Lukaskirchengemeinde Oberbarnim übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 25. November 2022
Az.: 1002-01:0614
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
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Nr. 180U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Felsen-Kirchengemeinde und der
Kirchengemeinde Am Seggeluchbecken,
beide Kirchenkreis Reinickendorf,
sowie
über die Veränderung
der Evangelischen Kirchengemeinde Waidmannslust,
Kirchenkreis Reinickendorf

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

Das durch die Straßen: Ettenheimer Pfad, Höllentalweg, Oraniendamm 1-10, Schluchseestraße 3-83, Straße 167, Straße 199, Tegernauer Zeile, Titiseestraße, Todtnauer Zeile, Waldshuter Zeile, Zabel-Krüger-Damm 2-74 begrenzte Gemeindegebiet der Evangelischen Felsen-Kirchengemeinde, Kirchenkreis Reinickendorf, wird aus der Evangelischen Felsen-Kirchengemeinde ausgegliedert und in die Evangelische Kirchengemeinde Waidmannslust, Kirchenkreis Reinickendorf, eingegliedert. Die in diesem Gemeindegebiet wohnenden Gemeindeglieder werden Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Waidmannslust.
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§ 2

( 1 ) Die Evangelische Felsen-Kirchengemeinde wird mit ihrem verbleibenden Gemeindegebiet mit der Kirchengemeinde Am Seggeluchbecken, Kirchenkreis Reinickendorf, zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Andreas-Kirchengemeinde“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 25. November 2022
Az.: 1002-01:0624
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
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Nr. 181U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Waldhufen-Vierkirchen,
Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Arnsdorf, Buchholz-Tetta,
Diehsa, Jänkendorf-Ullersdorf, Melaune und Nieder Seifersdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Arnsdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder Seifersdorf vom 17. Mai 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz-Tetta vom 17. Mai 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Diehsa vom 13./16. Mai 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Jänkendorf-Ullersdorf vom 23. Mai 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Melaune vom 17. Mai 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz vom 7. Juni 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Arnsdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Buchholz-Tetta, die Evangelische Kirchengemeinde Diehsa, die Evangelische Kirchengemeinde Jänkendorf-Ullersdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Melaune und die Evangelische Kirchengemeinde Nieder Seifersdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Waldhufen-Vierkirchen“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Arnsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz-Tetta, der Evangelischen Kirchengemeinde Diehsa, der Evangelischen Kirchengemeinde Jänkendorf-Ullersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Melaune und der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder Seifersdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, zum Pfarrsprengel Waldhufen-Vierkirchen wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Waldhufen-Vierkirchen werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Waldhufen-Vierkirchen übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0607
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 182U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Niederbarnim,
Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Klosterfelde, Stolzenhagen und Prenden,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Ruhlsdorf, Marienwerder und Sophienstädt,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Klosterfelde vom 29. Juli/ 20. Oktober 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Stolzenhagen vom 29. Juli/20. Oktober 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Prenden vom 29. Juli/20. Oktober 2022 und dem Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Ruhlsdorf, Marienwerder und Sophienstädt vom 12. Juli/18. Oktober 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Barnim vom 24. August 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Kirchengemeinde Klosterfelde, die Kirchengemeinde Stolzenhagen, die Kirchengemeinde Prenden, die Kirchengemeinde Ruhlsdorf, die Kirchengemeinde Marienwerder und die Kirchengemeinde Sophienstädt, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Niederbarnim“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinden Klosterfelde, Stolzenhagen und Prenden, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Klosterfelde wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Klosterfelde wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Niederbarnim übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinden Ruhlsdorf, Marienwerder und Sophienstädt, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Ruhlsdorf wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Ruhlsdorf wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Niederbarnim übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0631
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin
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Nr. 183U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Hoyerswerda-Spreewitz,
Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Hoyerswerda-Neustadt und Spreewitz,
beide Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Hoyerswerda-Neustadt vom 9. Juni/14. Juli 2022 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Spreewitz vom 20. Juni 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz vom 5. Juli 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Hoyerswerda-Neustadt und die Evangelische Kirchengemeinde Spreewitz, beide Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Hoyerswerda-Spreewitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Hoyerswerda-Neustadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Spreewitz, beide Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, zum Pfarrsprengel Hoyerswerda-Spreewitz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Hoyerswerda-Spreewitz werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Hoyerswerda-Spreewitz übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0615
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 184U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Pritzwalk,
Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Falkenhagen
und der Kirchengemeinden Pritzwalk (St. Nikolai), Giesensdorf,
Preddöhl, Beveringen, Kuhbier, Groß Pankow, Kuhsdorf,
Schönhagen und Steffenshagen,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel

####

§ 1

Nach Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Falkenhagen und der Kirchengemeinde Preddöhl vom 5. September 2022, dem Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Kuhbier und Kuhsdorf vom 6. September 2022, dem Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Pritzwalk (St. Nikolai) und Beveringen vom 7. September 2022, dem Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Schönhagen und Steffenshagen vom 23. August 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Groß Pankow vom 25. August 2022 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Giesensdorf vom 24. August 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz vom 13. September 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Kirchengemeinde Pritzwalk (St. Nikolai), die Kirchengemeinde Giesensdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Falkenhagen, die Kirchengemeinde Preddöhl, die Kirchengemeinde Beveringen, die Kirchengemeinde Kuhbier, die Kirchengemeinde Groß Pankow, die Kirchengemeinde Kuhsdorf, die Kirchengemeinde Schönhagen und die Kirchengemeinde Steffenshagen, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Pritzwalk“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Pritzwalk (St. Nikolai), der Kirchengemeinde Giesensdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Falkenhagen, der Kirchengemeinde Preddöhl, der Kirchengemeinde Beveringen, der Kirchengemeinde Kuhbier, der Kirchengemeinde Groß Pankow, der Kirchengemeinde Kuhsdorf, der Kirchengemeinde Schönhagen und der Kirchengemeinde Steffenshagen, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Pritzwalk wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Pritzwalk werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Pritzwalk übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0569
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 185U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Westprignitz,
Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Mellen-Rambow
und der Kirchengemeinden Dargardt, Garlin, Sargleben, Seetz, Groß Warnow, Pinnow, Reckenzin, Boberow, Mankmuß, Pröttlin, Deibow und Milow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel

####

§ 1

Nach Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Mellen-Rambow und der Kirchengemeinden Boberow und Mankmuß vom 5. Oktober 2022, dem Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Garlin, Sargleben, Seetz und Dargardt vom 27. September 2022, dem Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Pröttlin, Deibow und Milow vom 27. September 2022 und dem Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Groß Warnow, Pinnow und Reckenzin vom 29. September 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz vom 11. Oktober 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Mellen-Rambow, die Kirchengemeinde Dargardt, die Kirchengemeinde Garlin, die Kirchengemeinde Sargleben, die Kirchengemeinde Seetz, die Kirchengemeinde Groß Warnow, die Kirchengemeinde Pinnow, die Kirchengemeinde Reckenzin, die Kirchengemeinde Boberow, die Kirchengemeinde Mankmuß, die Kirchengemeinde Pröttlin, die Kirchengemeinde Deibow und die Kirchengemeinde Milow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Westprignitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Mellen-Rambow, der Kirchengemeinde Dargardt, der Kirchengemeinde Garlin, der Kirchengemeinde Sargleben, der Kirchengemeinde Seetz, der Kirchengemeinde Groß Warnow, der Kirchengemeinde Pinnow, der Kirchengemeinde Reckenzin, der Kirchengemeinde Boberow, der Kirchengemeinde Mankmuß, der Kirchengemeinde Pröttlin, der Kirchengemeinde Deibow und der Kirchengemeinde Milow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Westprignitz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Westprignitz werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Westprignitz übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0622
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 186U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Angermünder Land,
Evangelischer Kirchenkreis Uckermark,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden St. Marien Angermünde,
St. Annen Crussow, Greiffenberg und Schönermark,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark,
zu einem Pfarrsprengel

####

§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Angermünde vom 4. Juli 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde St. Annen Crussow vom 4. Juli 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Greiffenberg vom 4. Juli 2022 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Schönermark vom 4. Juli 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Uckermark vom 1. September 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Angermünde, die Evangelische Kirchengemeinde St. Annen Crussow, die Evangelische Kirchengemeinde Greiffenberg und die Evangelische Kirchengemeinde Schönermark, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Angermünder Land“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Angermünde, der Evangelischen Kirchengemeinde St. Annen Crussow, der Evangelischen Kirchengemeinde Greiffenberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Schönermark, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, zum Pfarrsprengel Angermünde wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Angermünde werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Angermünder Land übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0608
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 187U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf,
Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Woltersdorf
und der Kirchengemeinden Liebätz, Ruhlsdorf und Schöneweide,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Jänickendorf
und der Kirchengemeinden Dümde, Schönefeld und Stülpe,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
zu einem Pfarrsprengel

####

§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Woltersdorf vom 10. Mai/22. November 2021, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Liebätz vom 10. Mai/22. November 2021, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Ruhlsdorf vom 10. Mai 2021/24. Januar 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Schöneweide vom 10. Mai/22. November 2021, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Jänickendorf vom 20. Mai 2021/19. Januar 2022, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Dümde und Schönefeld vom 20. Mai/22. November 2021 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Stülpe vom 20. Mai/22. November 2021 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming vom 16. Februar 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Woltersdorf, die Kirchengemeinde Liebätz, die Kirchengemeinde Ruhlsdorf, die Kirchengemeinde Schöneweide, die Evangelische Kirchengemeinde Jänickendorf, die Kirchengemeinde Dümde, die Kirchengemeinde Schönefeld und die Kirchengemeinde Stülpe, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Woltersdorf, der Kirchengemeinde Liebätz, der Kirchengemeinde Ruhlsdorf und der Kirchengemeinde Schöneweide, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, zum Pfarrsprengel Woltersdorf wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Woltersdorf wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Jänickendorf, der Kirchengemeinde Dümde, der Kirchengemeinde Schönefeld und der Kirchengemeinde Stülpe, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, zum Pfarrsprengel Jänickendorf-Stülpe wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Jänickendorf-Stülpe wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0603
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 188U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow,
Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Vielitzsee-Glambeck und Dierberg
und der Kirchengemeinden Lindow, Keller, Herzberg, Rüthnick,
Grieben und Schönberg,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
zu einem Pfarrsprengel

####

§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Vielitzsee-Glambeck vom 5. Mai 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Dierberg vom 14. Juni/20. Oktober 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Lindow vom 5. April 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Keller vom 14. Juni/20. Oktober 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Herzberg vom 6. April 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Rüthnick vom 24. Mai 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Grieben vom 17. Mai 2022 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Schönberg vom 12. April 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland vom 19. Oktober 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Vielitzsee-Glambeck, die Evangelische Kirchengemeinde Dierberg, die Kirchengemeinde Lindow, die Kirchengemeinde Keller, die Kirchengemeinde Herzberg, die Kirchengemeinde Rüthnick, die Kirchengemeinde Grieben und die Kirchengemeinde Schönberg, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Vielitzsee-Glambeck, der Evangelischen Kirchengemeinde Dierberg, der Kirchengemeinde Lindow, der Kirchengemeinde Keller, der Kirchengemeinde Herzberg, der Kirchengemeinde Rüthnick, der Kirchengemeinde Grieben und der Kirchengemeinde Schönberg, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, zum Pfarrsprengel Lindow-Herzberg wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Lindow-Herzberg werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0606
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 189U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark,
Evangelischer Kirchenkreis Uckermark,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Schönfeld-Klockow,
Carmzow-Cremzow und Baumgarten-Schenkenberg und der
Kirchengemeinden Neuenfeld, Tornow und Kleptow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung
der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Göritz, Malchow und Nieden,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark,
zu einem Pfarrsprengel

####

§ 1

Nach Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Schönfeld-Klockow und der Kirchengemeinden Neuenfeld und Tornow vom 5. September/24. Oktober 2022, dem Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Baumgarten-Schenkenberg und der Kirchengemeinde Kleptow vom 5. September/24. Oktober 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Carmzow-Cremzow vom 5. September/24. Oktober 2022 und dem Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Malchow und Göritz vom 5. September/24. Oktober 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Uckermark vom 29. September 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Schönfeld-Klockow, die Kirchengemeinde Neuenfeld, die Kirchengemeinde Tornow, die Evangelischen Kirchengemeinde Baumgarten-Schenkenberg, die Kirchengemeinde Kleptow, die Evangelische Kirchengemeinde Carmzow-Cremzow, die Kirchengemeinde Malchow und die Kirchengemeinde Göritz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinden Schönfeld-Klockow, Carmzow-Cremzow und Baumgarten-Schenkenberg und der Kirchengemeinden Neuenfeld, Tornow und Kleptow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, zum Pfarrsprengel Schönfeld wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Schönfeld werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinden Göritz, Malchow und Nieden, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, zum Pfarrsprengel Göritz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Göritz wird auf die Kirchengemeinde Nieden übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0618
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 190U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Basdorf-Wandlitz-Zühlsdorf,
Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinde Basdorf und der
Evangelischen Kirchengemeinden Wandlitz und Zühlsdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Basdorf vom 5. Mai 2022 und dem Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Wandlitz und der Evangelischen Kirchengemeinde Zühlsdorf vom 5. Mai 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Barnim vom 5. September 2022 und 17. November 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Kirchengemeinde Basdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Wandlitz und die Evangelische Kirchengemeinde Zühlsdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Basdorf-Wandlitz-Zühlsdorf“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Basdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Wandlitz und der Evangelischen Kirchengemeinde Zühlsdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Basdorf-Wandlitz-Zühlsdorf wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Basdorf-Wandlitz-Zühlsdorf werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Basdorf-Wandlitz-Zühlsdorf übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 29. November 2022
Az.: 1002-01:0613
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 191U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim,
Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Biesenthal
und der Kirchengemeinden Danewitz, Lanke und Rüdnitz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel

####

§ 1

Nach Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Biesenthal und der Kirchengemeinde Lanke vom 31. Mai und 7. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Danewitz vom 30. Juni und 7. November 2022 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Rüdnitz vom 29. Juni und 7. November 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Barnim vom 1. Juli und 16. November 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Biesenthal, die Kirchengemeinde Danewitz, die Kirchengemeinde Lanke und die Kirchengemeinde Rüdnitz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Biesenthal, der Kirchengemeinde Danewitz, der Kirchengemeinde Lanke und der Kirchengemeinde Rüdnitz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Biesenthal wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Biesenthal werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 29. November 2022
Az.: 1002-01:0621
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 192U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamt-Klosterkirchengemeinde Doberlug,
Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Doberlug, Lugau, Eichholz,
Fischwasser und Lindena,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Friedersdorf, Gruhno und Rückersdorf
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Doberlug vom 11. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Lugau vom 11. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Eichholz vom 11. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Fischwasser vom 11. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Lindena vom 11. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Friedersdorf vom 9. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Gruhno vom 9. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Rückersdorf vom 9. November 2022 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Oppelhain vom 9. November 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz vom 21. November 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Kirchengemeinde Doberlug, die Kirchengemeinde Lugau, die Kirchengemeinde Eichholz, die Kirchengemeinde Fischwasser, die Kirchengemeinde Lindena, die Kirchengemeinde Friedersdorf, die Kirchengemeinde Gruhno, die Kirchengemeinde Rückersdorf und die Kirchengemeinde Oppelhain, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamt-Klosterkirchengemeinde Doberlug“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Doberlug, der Kirchengemeinde Lugau, der Kirchengemeinde Eichholz, der Kirchengemeinde Fischwasser und der Kirchengemeinde Lindena, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, zum Pfarrsprengel Klosterkirchengemeinden Doberlug wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Klosterkirchengemeinden Doberlug werden auf die Evangelische Gesamt-Klosterkirchengemeinde Doberlug übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Friedersdorf, der Kirchengemeinde Gruhno und der Kirchengemeinde Rückersdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, zum Pfarrsprengel Friedersdorf wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Friedersdorf wird auf die Evangelische Gesamt-Klosterkirchengemeinde Doberlug übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 29. November 2022
Az.: 1002-01:0633
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 193U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen,
Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen und
Wartenberg und der Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen-Nord
und Berlin-Malchow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen vom 28. September und 8. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Wartenberg vom 21. September und 8. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen-Nord vom 16. November 2022 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Berlin-Malchow vom 21. September und 8. November 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Nord-Ost vom 24. Oktober und 28. November 2022 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Wartenberg, die Kirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen-Nord und die Kirchengemeinde Berlin-Malchow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Wartenberg und der Kirchengemeinde Berlin-Malchow, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, zum Pfarrsprengel Berlin-Malchow wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Berlin-Malchow werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 29. November 2022
Az.: 1002-01:0634
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin
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Nr. 194U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Schönwerder in der Uckermark,
Evangelischer Kirchenkreis Uckermark,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Dedelow, Schönwerder und Bandelow
und der Evangelischen Kirchengemeinden Falkenhagen,
Ellingen-Klinkow und Jagow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Ausgliederung
der Kirchengemeinden Fürstenwerder, Hildebrandshagen und Kraatz
und der Evangelischen Kirchengemeinde Schapow-Rittgarten,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark,
aus dem Pfarrsprengel Fürstenwerder

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Falkenhagen vom 15. Juni 2022 und 9. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Jagow vom 15. Juni 2022 und 9. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Ellingen-Klinkow vom 15. Juni 2022 und 9. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Hildebrandshagen vom 15. Juni 2022 und 9. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Schapow-Rittgarten vom 15. Juni 2022 und 9. November 2022, dem Beschluss des Gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Fürstenwerder und der Kirchengemeinde Kraatz vom 15. Juni 2022 und 9. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Bandelow vom 15. Juni 2022 und 9. November 2022, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Dedelow vom 15. Juni 2022 und 9. November 2022 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Schönwerder vom 15. Juni 2022 und 9. November 2022 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Uckermark vom 18. November 2022 werden die Kirchengemeinden wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197), errichtet:
Die Kirchengemeinde Dedelow, die Evangelische Kirchengemeinde Falkenhagen, die Evangelische Kirchengemeinde Ellingen-Klinkow, die Evangelische Kirchengemeinde Jagow, die Kirchengemeinde Schönwerder, die Kirchengemeinde Bandelow, die Kirchengemeinde Fürstenwerder, die Kirchengemeinde Kraatz, die Kirchengemeinde Hildebrandshagen und die Evangelische Kirchengemeinde Schapow-Rittgarten, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schönwerder in der Uckermark“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Dedelow, der Evangelischen Kirchengemeinde Falkenhagen, der Evangelischen Kirchengemeinde Ellingen-Klinkow, der Evangelischen Kirchengemeinde Jagow, der Kirchengemeinde Schönwerder und der Kirchengemeinde Bandelow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, zum Pfarrsprengel Dedelow-Schönwerder wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Dedelow-Schönwerder werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schönwerder in der Uckermark übertragen.
( 3 ) Die Kirchengemeinde Fürstenwerder, die Kirchengemeinde Hildebrandshagen, die Kirchengemeinde Kraatz und die Evangelische Kirchengemeinde Schapow-Rittgarten werden aus dem Pfarrsprengel Fürstenwerder ausgegliedert.
( 4 ) Der Pfarrsprengel Fürstenwerder besteht aus den Evangelischen Kirchengemeinden Schönermark und Weggun und der Kirchengemeinde Naugarten.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Az.: 1002-01:0640
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 195U r k u n d e
über die Veränderung der pfarramtlichen Verbindung
im Pfarrsprengel Potsdam-Nord,
Kirchenkreis Potsdam

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Pfingst-Kirchengemeinde Potsdam wird aus dem Pfarrsprengel Potsdam-Nord ausgegliedert.
( 2 ) Der Pfarrsprengel Potsdam-Nord besteht aus der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Potsdam und den Kirchengemeinden Potsdam-Bornstedt und Eiche.
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§ 2

Die 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Potsdam-Nord wird auf die Pfingst-Kirchengemeinde Potsdam übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2022
Az.: 1002-01:0596
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 196Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Waldhufen-Vierkirchen

Vom 13./16./17./23. Mai 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Diehsa, der Evangelischen Kirchengemeinde Jänkendorf-Ullersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder Seifersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Arnsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz-Tetta und der Evangelischen Kirchengemeinde Melaune haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Diehsa, der Evangelischen Kirchengemeinde Jänkendorf-Ullersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder Seifersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Arnsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz-Tetta und der Evangelischen Kirchengemeinde Melaune entstehende „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Waldhufen-Vierkirchen“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen: Ortskirche Diehsa, Ortskirche Jänkendorf/Ullersdorf, Ortskirche Nieder Seifersdorf, Ortskirche Arnsdorf, Ortskirche Buchholz/Tetta und Ortskirche Melaune.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen in Abstimmung mit den anderen Ortskirchenräten über:
  1. Das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude und Liegenschaften.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte zwei Vertreter:nnen in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  4. der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten in den in § 1 Absatz 2 festgelegten Bereichen.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören zwölf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Darüber hinaus wird aus jedem Ortskirchenrat je ein:e Stellvertreter:in für den Gemeindekirchenrat gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Diehsa, Jänkendorf/Ullersdorf, Nieder Seifersdorf, Arnsdorf, Buchholz/Tetta und Melaune wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 197Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Niederbarnim

Vom 12./29. Juli/18./20. Oktober 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Klosterfelde, Marienwerder, Prenden, Ruhlsdorf, Sophienstädt und Stolzenhagen haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Klosterfelde, Marienwerder, Prenden, Ruhlsdorf, Sophienstädt und Stolzenhagen entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Niederbarnim wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Klosterfelde“, „Prenden“, „Stolzenhagen“ und „Ruhlsdorf-Marienwerder-Sophienstädt“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
( 3 ) Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich einer Ortskirche bedarf des Einvernehmens des zuständigen Ortskirchenrates.
( 4 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören zwölf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Klosterfelde“, „Prenden“ und „Stolzenhagen“ wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Der Ortskirchenrat der Ortskirche „Ruhlsdorf-Marienwerder-Sophienstädt“ wählt sechs Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, dabei sollen möglichst alle Ortsteile vertreten sein. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf eins festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 198Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Hoyerswerda-Spreewitz

vom 20. Juni /14. Juli 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Hoyerswerda-Neustadt und Spreewitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung von Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Hoyerswerda-Neustadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Spreewitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Hoyerswerda-Spreewitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen "Hoyerswerda-Neustadt" und "Spreewitz".
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung geändert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenrat

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliches Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören vier Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Der Ortskirchenrat der Ortskirche Hoyerswerda-Neustadt wählt zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Der Ortskirchenrat der Ortskirche Spreewitz wählt zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
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§ 4
Veränderungen und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 199Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Pritzwalk

Vom 23./24./25. August und 5./6./7./13. September 2022

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Der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Beveringen und Pritzwalk (St. Nikolai), der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Falkenhagen und der Kirchengemeinde Preddöhl, der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Kuhsdorf und Kuhbier, der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Schönhagen und Steffenshagen, der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Giesensdorf und der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Groß Pankow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Christinnen und Christen der oben genannten Kirchengemeinden mit den dazugehörigen Ortschaften zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen und in ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region wirken.
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§ 1
Die Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Der Name der Gesamtkirchengemeinde lautet: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Pritzwalk.
( 2 ) Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Gemeindeversammlung. Sie wird nach Artikel 28 der Grundordnung mindestens einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat einberufen.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Beveringen, Giesensdorf, Groß Pankow, Kuhbier, Kuhsdorf, Preddöhl, Pritzwalk (St. Nikolai), Schönhagen, Steffenshagen und der Evangelischen Kirchengemeinde Falkenhagen entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Pritzwalk wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  1. Falkenhagen-Preddöhl,
  2. Giesensdorf,
  3. Groß Pankow,
  4. Kuhsdorf-Kuhbier,
  5. Pritzwalk-Beveringen,
  6. Schönhagen-Steffenshagen.
( 1 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der „Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union“,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte die Vertreter:innen in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  4. der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirchen betreffen. Sie geben Empfehlungen ab, insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
( 5 ) Die Veräußerung, die Belastung und die Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche erfolgen nur nach Anhörung des jeweiligen Ortskirchenrats. Ein Einvernehmen soll hergestellt werden.
( 6 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 13 Mitglieder der Ortskirchen an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Falkenhagen-Preddöhl und Schönhagen-Steffenshagen wählen je zwei Mitglieder und je zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrer Mitte in den Gemeindekirchenrat. Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Giesensdorf, Groß Pankow und Kuhsdorf-Kuhbier wählen je ein Mitglied und je einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus ihrer Mitte in den Gemeindekirchenrat. Der Ortskirchenrat der Ortskirche Pritzwalk-Beveringen wählt sechs Mitglieder aus seiner Mitte in den Gemeindekirchenrat, wobei mindestens ein Mitglied aus Beveringen sein muss. Zudem wählt er vier Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat kann Arbeitskreise mit fachkundigen Personen zu bestimmten Themenfeldern einsetzen. Die Arbeitskreise unterstützen die Arbeit des Gemeindekirchenrats.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 200Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Westprignitz

Vom 27./29. September und 5. Oktober 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Boberow, Dargardt, Deibow, Garlin, Groß Warnow, Mankmuß, Milow, Pinnow, Pröttlin, Reckenzin, Sargleben und Seetz und der Evangelischen Kirchengemeinde Mellen-Rambow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Christen in den Ortschaften (in alphabetischer Reihenfolge) Boberow, Dargardt, Deibow, Garlin, Groß Warnow, Mankmuß, Mellen, Rambow, Milow, Pinnow, Pröttlin, Reckenzin, Sargleben und Seetz zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Westprignitz zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammen zu wachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Boberow, Dargardt, Deibow, Garlin, Groß Warnow, Mankmuß, Milow, Pinnow, Pröttlin, Reckenzin, Sargleben und Seetz und der Evangelischen Kirchengemeinde Mellen-Rambow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Westprignitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Dargardt-Garlin-Sargleben-Seetz“, „Boberow-Mankmuß-Mellen/Rambow“, „Groß Warnow-Pinnow-Reckenzin“ und „Deibow-Milow-Pröttlin“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
( 4 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Diese sollen, sofern möglich, aus jedem Ortsteil ausgewählt werden.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen gemeinsamen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 13 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Der Ortskirchenrat der Ortskirche „Dargardt-Garlin-Sargleben-Seetz“ wählt vier Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Boberow-Mankmuß-Mellen/Rambow“, „Groß Warnow-Pinnow-Reckenzin“ und „Deibow-Milow-Pröttlin“ wählen jeweils drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
( 4 ) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 201Satzung der Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark

Vom 24. Oktober 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Baumgarten-Schenkenberg, Carmzow-Cremzow und Schönfeld-Klockow sowie der Kirchengemeinden Göritz, Kleptow, Malchow, Neuenfeld und Tornow haben gemäß Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden Baumgarten-Schenkenberg, Carmzow-Cremzow und Schönfeld-Klockow sowie die Kirchengemeinden Göritz, Kleptow, Malchow, Neuenfeld und Tornow zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region zu wirken.
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§ 1
Die Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Baumgarten-Schenkenberg, Carmzow-Cremzow und Schönfeld-Klockow sowie der Kirchengemeinden Göritz, Kleptow, Malchow, Neuenfeld und Tornow entstehende Gesamtkirchengemeinde wird gemäß Absatz 3 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Der Name der Gesamtkirchengemeinde lautet: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark.
( 3 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark ist in vier Ortskirchen mit den entsprechenden Ortsteilen mit den entsprechenden Namen gegliedert:
  1. Baumgarten mit Ludwigsburg, Schenkenberg, Kleptow,
  2. Carmzow, Cremzow,
  3. Göritz, Malchow,
  4. Schönfeld, Klockow, Neuenfeld, Tornow.
( 4 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
( 5 ) Die beschlussfassenden Organe der Gesamtkirchengemeinde sind der Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte und die Gemeindesynode. Sie arbeiten in enger Abstimmung miteinander.
( 6 ) Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Gemeindeversammlung. Sie wird nach Artikel 28 der Grundordnung mindestens einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat einberufen.
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§ 2
Der Gemeindekirchenrat

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. Die Ortskirchenräte sind nach § 3 entsprechend einzubeziehen
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat besteht aus
  1. den Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen der Gesamtkirchengemeinde sowie den dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst),
  2. Mitgliedern der Ortskirchenräte, die die Voraussetzungen des Artikel 19 der Grundordnung erfüllen müssen, gemäß Absatz 4,
  3. berufenen Mitgliedern gemäß Artikel 18 der Grundordnung.
Im Übrigen finden Artikel 16 Absatz 5 Satz 2 und 3, Artikel 17 der Grundordnung sowie § 31 des Ältestenwahlgesetzes Anwendung.
( 4 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen
  1. Baumgarten mit Ludwigsburg, Schenkenberg, Kleptow,
  2. Carmzow, Cremzow,
  3. Göritz, Malchow,
  4. Schönfeld, Klockow, Neuenfeld, Tornow
wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf eins festgelegt.
( 5 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Für den Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder. Der oder die Vorsitzende ist für die Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. Vorsitz und Vertreterin bzw. Vertreter des Gemeindekirchenrats müssen nicht deckungsgleich sein.
( 2 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 3 ) Jeder Ortskirchenrat schlägt aus seiner Mitte außer der oder dem Vorsitzenden zwei weitere Personen der Gemeindesynode zur Wahl in den Gemeindekirchenrat vor. Eine Person davon ist stellvertretend.
( 4 ) Die Ortskirchen sind vom Gemeindekirchenrat in allen Fragen zu hören, die ihre Ortskirche betreffen. Davon sind insbesondere Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften betroffen, sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
( 5 ) Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im ortsbezogenen sowie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
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§ 4
Gemeindesynode

( 1 ) Es wird eine Gemeindesynode gebildet, d. h. zur Gemeindesynode gehören die Gesamtheit der Ältesten der Ortskirchen sowie die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst.
( 2 ) Die Gemeindesynode wählt aus ihrer Mitte die zwölf Mitglieder des Gemeindekirchenrates, aus dem Kreis der von den jeweiligen Ortskirchenräten vorgeschlagenen Personen.
( 3 ) Die Gemeindesynode tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates einberufen und geleitet. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein Ortskirchenrat dies beantragt.
( 4 ) Die Gemeindesynode berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien und Regeln für deren Arbeit. Weiterhin entscheidet sie über:
  1. die Höhe der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. die Zahl der Mitglieder der Ortskirchenräte für die jeweils nächste Wahlperiode,
  3. die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe des kreiskirchlichen Rechts,
  4. die Änderung oder Aufhebung dieser Satzung.
( 5 ) Ist zwischen dem Gemeindekirchenrat und einem oder mehreren Ortskirchenräten über eine Frage der Zuständigkeit oder über eine Sachentscheidung kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet die Gesamtsynode abschließend. Ebenso entscheidet sie in Fällen strittiger Auslegung dieser Satzung.
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§ 5
Veränderung und Inkrafttreten der Satzung

( 1 ) Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung erfolgt durch Beschluss der Gemeindesynode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder und bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
( 2 ) Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 202Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Angermünder Land

Vom 4. Juli 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden St. Marien Angermünde, St. Annen Crussow, Greiffenberg und Schönermark haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden St. Marien Angermünde, St. Annen Crussow und Greiffenberg sowie die Evangelische Kirchengemeinde Schönermark zu einer Evangelischen Gesamtkirchengemeinde mit örtlichen Bereichen (Ortskirchen) zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region zu wirken.
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden St. Marien Angermünde, St. Annen Crussow, Greiffenberg und Schönermark entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Angermünder Land wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  1. St. Marien Angermünde,
  2. St. Annen Crussow,
  3. Greiffenberg,
  4. Schönermark.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Der Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören elf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei gilt folgender Schlüssel:
  • zwei Mitglieder pro Ortskirche
  • und ein weiteres Mitglied je 400 Gemeindeglieder.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Greiffenberg und Crussow wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Schönermark wählt drei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche Angermünde vier.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten übertragen wurden. Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. Die Ortskirchenräte sind nach § 3 entsprechend einzubeziehen.
( 6 ) Der Gemeindekirchenrat regelt die Vertretung der Ortskirche in den Fällen, wenn ein Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig ist (s. § 6 Absatz 3 KGSG).
( 7 ) Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die durch die Ältestenwahl 2019 gewählten Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden St. Marien Angermünde, St. Annen Crussow, Greiffenberg und Schönermark werden ab 1. Januar 2023 zu Ortskirchenräten.
( 2 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 3 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 4 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
( 5 ) Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder. Der oder die Vorsitzende ist für die Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. Vorsitz und Vertreterin bzw. Vertreter im Gemeindekirchenrat müssen nicht deckungsgleich sein.
( 6 ) Die Ortskirchen sind vom Gemeindekirchenrat in allen Fragen zu hören, die ihre Ortskirche betreffen. Davon sind insbesondere Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften betroffen, sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
( 7 ) Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im ortsbezogenen sowie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
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§ 4
Veränderung und Inkrafttreten der Satzung

( 1 ) Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 203Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf

Vom 22. November 2021 und 19./24. Januar 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Woltersdorf und Jänickendorf und der Kirchengemeinden Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Stülpe, Schönefeld und Dümde haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52 S. 76) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Woltersdorf und Jänickendorf und der Kirchengemeinden, Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Stülpe, Schönefeld und Dümde entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Woltersdorf, Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Jänickendorf, Stülpe und Schönefeld-Dümde.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrats erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. von 70 Prozent des Gemeindekirchgelds der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
( 5 ) Die Ortskirchenräte tagen regelmäßig. Mindestens einmal im Jahr tagen alle Ortskirchenräte gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat.
( 6 ) Über die Sitzungen wird Protokoll geführt. Eine Kopie des Protokolls erhält das Pfarramt.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 14 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte aller Ortskirchen wählen je zwei Mitglieder und je eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen beratend teilnehmen.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 204Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow

Vom 5./6./12. April, 5./17./24. Mai und 20. Oktober 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Dierberg und Vielitzsee-Glambeck sowie die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Grieben, Herzberg, Keller, Lindow, Rüthnick und Schönberg haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Dierberg und Vielitzsee-Glambeck sowie der Kirchengemeinden Grieben, Herzberg, Keller, Lindow, Rüthnick und Schönberg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen: Ortskirche Dierberg, Ortskirche Grieben, Ortskirche Herzberg, Ortskirche Keller, Ortskirche Lindow, Ortskirche Rüthnick, Ortskirche Schönberg, Ortskirche Vielitzsee-Glambeck.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung.
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel und
  2. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören elf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Dierberg, Grieben, Herzberg, Keller, Lindow, Rüthnick, Schönberg wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Der Ortskirchenrat der Ortskirche Vielitzsee-Glambeck wählt vier Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 205Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Basdorf-Wandlitz-Zühlsdorf

Vom 1./8. Dezember 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Basdorf, Wandlitz und Zühlsdorf haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

lm Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden Basdorf, Wandlitz und Zühlsdorf zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Die Gesamtkirchengemeinde tritt die Rechtsnachfolge der vormals selbstständigen Kirchengemeinden an. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für die Gemeindeglieder und die Region zu wirken.
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Basdorf, Wandlitz und Zühlsdorf entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Basdorf-Wandlitz-Zühlsdorf wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinden Basdorf, Wandlitz und Zühlsdorf bilden jeweils eine Ortskirche.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung und über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen an die Ortskirche.
( 4 ) Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich einer Ortskirche bedarf der Zustimmung des zugeordneten Ortskirchenrates.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Der Ortskirchenrat Basdorf wählt zwei Vertreter:innen, der Ortskirchenrat Wandlitz drei Vertreter:innen und der Ortskirchenrat Zühlsdorf eine:n Vertreter:in in den Gemeindekirchenrat.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat eine Ersatzälteste oder einen Ersatzältesten für den Gesamtgemeindekirchenrat, die oder der die vom jeweiligen Ortskirchenrat gewählten Mitglieder bei Verhinderung vertritt.
( 4 ) Die Ersatzältesten können an allen Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilnehmen, auch wenn sie kein Mitglied vertreten.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
lnkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 206Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim

Vom 29./30 Juni und 7. November 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Biesenthal und der Kirchengemeinden Danewitz, Lanke und Rüdnitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) die folgende Satzung für die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Biesenthal und der Kirchengemeinden Danewitz, Lanke und Rüdnitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand drei Ortskirchen mit den Namen „Ortskirche Biesenthal & Lanke“, „Ortskirche Danewitz“ und „Ortskirche Rüdnitz“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor folgenden Beschlüssen des Gemeindekirchenrats sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören:
  1. Pachtverträge, Erbbaurechtsverträge, Mietverträge,
  2. Friedhofssatzungen und Gebührensatzungen der Friedhöfe.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Der Ortskirchenrat der Ortskirche Biesenthal & Lanke wählt fünf Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, wobei darauf geachtet werden soll, dass nach Möglichkeit eines der Mitglieder aus dem Ortsteil Lanke stammt. Die Ortskirchenräte Danewitz und Rüdnitz wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretungen pro Ortskirchengemeinde wird auf eins festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 207Satzung der Evangelischen Gesamt-Klosterkirchengemeinde Doberlug

Vom 9./11. November 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Doberlug, Lugau, Eichholz, Fischwasser, Friedersdorf, Rückersdorf, Gruhno, Oppelhain und Lindena haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Kirchengemeinden Doberlug, Lugau, Eichholz, Fischwasser, Friedersdorf, Rückersdorf, Gruhno, Oppelhain und Lindena zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Wir verpflichten uns, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens in den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Menschen in unserer Region zu wirken.
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Doberlug, Lugau, Eichholz, Fischwasser, Friedersdorf, Rückersdorf, Gruhno, Oppelhain und Lindena entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Gesamt-Klosterkirchengemeinde Doberlug“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Doberlug wird zur Ortskirche Doberlug.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Lugau wird zur Ortskirche Lugau.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Eichholz wird zur Ortskirche Eichholz.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Fischwasser wird zur Ortskirche Fischwasser.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Friedersdorf wird zur Ortskirche Friedersdorf.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Rückersdorf wird zur Ortskirche Rückersdorf.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Gruhno wird zur Ortskirche Gruhno.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Oppelhain wird zur Ortskirche Oppelhain.
  • Die ehemalige Kirchengemeinde Lindena wird zur Ortskirche Lindena.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Gemeindekirchenrat sowie ein Mitglied als Stellvertretung.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat eine Stellvertretung. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 208Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen

Vom 8./16. November 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen und Wartenberg und der Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen-Nord und Berlin-Malchow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen und Wartenberg und der Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen-Nord und Berlin-Malchow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert. Die Gesamtkirchengemeinde wird somit zur Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Alt-Hohenschönhausen, Hohenschönhausen-Nord und Malchow-Wartenberg.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude und Räumlichkeiten, sofern kein berechtigtes Interesse des Gemeindekirchenrats entgegensteht. Vor dem Verkauf eines Gebäudes ist die Zustimmung des zuständigen Ortskirchenrats einzuholen. Gegen das Votum des zuständigen Ortskirchenrates kann ein Verkauf nicht durchgeführt werden.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte die Mitglieder für den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte sowie die Pfarrpersonen an.
( 2 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Alt-Hohenschönhausen, Hohenschönhausen-Nord und Malchow-Wartenberg wählen je zwei Mitglieder sowie je eine:n Stellvertreter:in in den Gemeindekirchenrat.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 209Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Schönwerder in der Uckermark

Vom 9. November 2022

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Ellingen-Klinkow, Falkenha-gen, Jagow und Schapow-Rittgarten, der Gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Fürstenwerder und Kraatz und die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Bandelow, Dedelow, Hildebrandshagen und Schönwerder haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Ellingen-Klinkow, Falkenhagen, Jagow und Schapow-Rittgarten und der Kirchengemeinden Bandelow, Dedelow, Fürstenwerder, Hildebrandshagen, Kraatz und Schönwerder entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schönwerder in der Uckermark wird gemäß Absatz 2 in neun örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den Namen: Bandelow, Dedelow, Ellingen-Klinkow, Falkenhagen, Fürstenwerder-Kraatz, Hildebrandshagen, Jagow, Schapow-Rittgarten und Schönwerder.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen wählen je ein Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretungen pro Ortskirchengemeinde wird ebenfalls auf eins festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

III. Stellenausschreibungen

Für Einträge unter dem Abschnitt III. Stellenausschreibungen
siehe Kirchliches Amtsblatt Nr. 12 Teil 1

IV. Personalnachrichten

Für Einträge unter dem Abschnitt IV. Personalnachrichten
siehe Kirchliches Amtsblatt Nr. 12 Teil 1

Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 1) erscheint am 25. Januar 2023. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 9. Januar 2023.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin