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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 108Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Kirchengemeindestrukturgesetzes

Vom 17. September 2021

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 83 Absatz 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 219), mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengemeindestrukturgesetz wird wie folgt geändert:
  1. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach der Grundordnung“ durch die Wörter „im Sinne der Grundordnung“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
      „Folgt die Aufteilung in Ortskirchen unmittelbar der Bildung der Gesamtkirchengemeinde durch Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden, werden die Ältesten der jeweiligen Gemeindekirchenräte zu Mitgliedern der jeweiligen Ortskirchenräte.“
    3. In Absatz 4 Nr. 1 werden vor dem Wort „und“ folgende Wörter eingefügt:
      „, mindestens 500 Gemeindeglieder hat“
    4. Es wird folgender Absatz 6 eingefügt:
      „(6) Die Gesamtkirchengemeinde hat einen einheitlichen Wahlturnus.“
  2. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bilden“ die Wörter „spätestens bis zum 1. Januar 2023“ eingefügt.
    2. In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
      „Solange kein Pfarrsprengelrat besteht, nehmen die Gemeindekirchenräte der den Pfarrsprengel bildenden Kirchengemeinden dessen Aufgaben gemeinsam durch eine gemeinsame Abstimmung in gemeinsamer Sitzung, bei der jeder Gemeindekirchenrat beschlussfähig sein muss, wahr.“
  3. § 16 wird wie folgt gefasst: „Mit der Errichtung eines Friedhofsverbands als Gemeindeverband geht mit der Errichtung des Gemeindeverbandes oder einer Angliederung an den Gemeindeverband das den Zwecken des Friedhofsverbandes gewidmete Allgemeine sowie Sonder- oder Zweckvermögen im Sinne des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz (HKVG) einschließlich der Verbindlichkeiten in seiner Gesamtheit auf den Friedhofsverband über.“
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§ 2

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 24. September 2021 in Kraft.
Berlin, den 17. September 2021
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
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Nr. 109Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin

Vom 17. September 2021

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 52 Absatz 1 Nr. 3 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183, KABl. 2017 S. 234) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Tarif der Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin

Für die evangelischen Friedhöfe in Berlin gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto
Euro
+ 19 % MwSt. Euro
= Brutto
Euro
1.
Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage)
vom 1. April bis 30. September
1.1
Wahlgrabstätten
1.1.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
135,23 €
25,69 €
160,92 €
1.1.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
228,80 €
43,47 €
272,27 €
1.1.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
318,89 €
60,59 €
379,48 €
1.1.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen,
je weiterer Grabstelle
82,37 €
15,65 €
98,02 €
1.2
Reihengrabstätten
115,92 €
22,02 €
137,94 €
1.3
Kindergrabstätten
1.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des
2. Lebensjahres
71,80 €
13,64 €
85,44 €
1.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des
2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
101,73 €
19,33 €
121,06 €
1.4
Urnengrabstätten
1.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
66,51 €
12,64 €
79,15 €
1.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
87,45 €
16,62 €
104,07 €
1.5
Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter
27,46 €
5,22 €
32,68 €
1.6
Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben.
2.
Sauberhalten der Grabstätten nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage)
vom 1. April bis 30. September
2.1
Wahlgrabstätten, je Stelle
75,04 €
14,26 €
89,30 €
2.2
Reihengrabstätten
68,55 €
13,02 €
81,57 €
2.3
Kindergrabstätten
2.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des
2. Lebensjahres
50,96 €
9,68 €
60,64 €
2.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des
2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
63,00 €
11,97 €
74,97 €
2.4
Urnengrabstätten
2.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
47,25 €
8,98 €
56,23 €
2.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
53,74 €
10,21 €
63,95 €
3.
Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin vom 11. Dezember 2020 (KABl. 2021 Nr. 2S. 5) außer Kraft.
Berlin, den 17. September 2021
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein

II. Bekanntmachungen

Nr. 11010. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO)
(10. TV-EKBO-Änderungstarifvertrag)

Vom 5. März 2021

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Zwischen
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverbände Berlin und Brandenburg,
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie, Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
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§ 1
Änderung des TV-EKBO

Der Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 14. Juni 2019, wird wie folgt geändert:
  1. In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt durch „§ 40 Buchstabe a MVG-EKD sowie § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c“.
  2. Die Anlage A Teil III Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
    1. Die Entgeltgruppe 14 erhält folgende Fassung:
      „Studienleiter im Amt für kirchliche Dienste mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit,
      deren Tätigkeit sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
      (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)“
    2. In Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 wird der Klammerzusatz „(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)“ durch den Klammerzusatz „(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)“ ersetzt.
    3. Die Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 erhält folgende Fassung:
      „Leiter kirchlicher Bildungsstätten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
      (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)“
    4. Die Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 erhält folgende Fassung:
      „Beauftragte in der kreiskirchlichen Familienbildung mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
      (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)“
    5. Die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 erhält folgende Fassung:
      „Studienleiter im Amt für kirchliche Dienste mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
      (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)“
    6. Die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 erhält folgende Fassung:
      „Leiter von kirchlichen Bildungsstätten mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
      mit erhöhten Anforderungen oder einer für die ausgeübte Tätigkeit qualifizierenden Zusatzausbildung.
      (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 bis 4)“
    7. In Entgeltgruppe 12 wird eine neue Fallgruppe 3 eingefügt:
      „Beauftragte in der kreiskirchlichen Familienbildung mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
      mit erhöhten Anforderungen oder einer für die ausgeübte Tätigkeit qualifizierenden Zusatzausbildung.
      (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 bis 4)“
    8. Die Entgeltgruppe 11 Fallgruppen 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
      „1. Leiter von kirchlichen Bildungsstätten mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
      (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
      2. Beauftragte in der kreiskirchlichen Familienbildung mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
      (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
      3. Berater für Kindertageseinrichtungen oder sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit abgeschlossener Hochschulbildung.
      (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)“
    9. In Entgeltgruppe 10 wird eine neue Fallgruppe 1 eingefügt:
      „Beauftragte in der kreiskirchlichen Familienbildung mit einer für die Tätigkeit förderlichen Berufsausbildung oder Fachschulbildung und mit einer für die ausgeübte Tätigkeit qualifizierenden Zusatzausbildung.
      (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)“
    10. In Entgeltgruppe 10 wird der bisherige Text zur Fallgruppe 2 und erhält folgende Fassung:
      „Mitarbeiter in kirchlichen Bildungsstätten mit entsprechender abgeschlossener Hochschulbildung in pädagogischen Stellen, die nach Umfang und Schwierigkeit mit gehobenen Anforderungen verbunden sind, sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Kenntnisse und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
      (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)“
    11. Die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erhält folgende Fassung ohne Nummer:
      „Beauftragte in der kreiskirchlichen Familienbildung mit einer für die Tätigkeit förderlichen Berufsausbildung oder Fachschulbildung.“
    12. Die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird gestrichen.
    13. Die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 erhält folgende Fassung ohne Nummer:
      „Mitarbeiter in der Familienbildung, die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen verantwortlich sind, mit einer für die Tätigkeit förderlichen Fachschulbildung.“
    14. Die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 wird gestrichen.
    15. In der Entgeltgruppe 8 werden die Worte „in Familienbildungsstätten“ durch die Worte „in der Familienbildung“ ersetzt.
    16. Die Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      „(2) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit der Ersten Theologischen Prüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Magisterprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.“
    17. Die Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er mit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung gemäß den Absätzen 1 bis 3 gleichwertig ist. Von einer Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Hochschulausbildung ist auszugehen, wenn aufgrund des Abschlusses an der ausländischen Hochschule gleichwertige berufliche und akademische Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Sofern sich die Gleichwertigkeit nicht unmittelbar aus dem ausländischen Hochschulzeugnis ergibt, kann ein Nachweis der Gleichwertigkeit beispielsweise durch einen Auszug aus der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (ZAB) oder durch eine Zeugnisbewertung der ZAB geführt werden.“
    18. Die Protokollerklärung Nr. 2 erhält folgende Fassung:
      „Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn diese an einer Hochschule im Sinne von § 1 HRG abgelegt wurde und es sich nicht um eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Protokollerklärung 1 handelt. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er mit einer Hochschulbildung gemäß Satz 1 gleichwertig ist. Von einer Gleichwertigkeit der Hochschulausbildung ist auszugehen, wenn aufgrund des Abschlusses an der ausländischen Hochschule gleichwertige berufliche und akademische Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Sofern sich die Gleichwertigkeit nicht unmittelbar aus dem ausländischen Hochschulzeugnis ergibt, kann ein Nachweis der Gleichwertigkeit beispielsweise durch einen Auszug aus der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (ZAB) oder durch eine Zeugnisbewertung der ZAB geführt werden.“
    19. Die Protokollerklärung Nr. 3 erhält folgende Fassung:
      „Die erhöhten Anforderungen für Leiter in kirchlichen Bildungsstätten oder für Beauftragte in der kreiskirchlichen Familienbildung sind insbesondere gegeben, wenn Personalverantwortung für mindestens drei pädagogische oder theologische Mitarbeiter wahrgenommen wird oder Honorarkräfte für die Durchführung von Lehrveranstaltungen zu führen und zu leiten sind, eine Kooperation in und mit außerkirchlichen Trägern stattfindet, ein eigenes Qualitätsmanagementsystem nebst Audit und eigenem Handbuch (Weiterentwicklung des Systems von Qualitätsverbund ev. Familienbildung) erstellt und durchgeführt wird, das Fortbildungsprogramm von Kindertagespflege verantwortet wird oder eigene Fortbildungen für berufliche Mitarbeitende oder Dritte entwickelt und durchgeführt werden.“
    20. Die Protokollerklärung Nr. 4 erhält folgende Fassung:
      „Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch eine Weiterbildung im Zeitumfang von mindesten 200 Bildungsstunden (90 CP) vermittelt worden ist. Im Übrigen entscheidet das Konsistorium auf der Grundlage des konkreten Bezuges der Zusatzausbildung zur auszuübenden Tätigkeit, welche Lehrgänge oder Kurse eine qualifizierende Zusatzausbildung darstellen.“
    21. Die Protokollerklärung Nr. 5 wird gestrichen.
  3. Die Anlage A Teil V wird wie folgt geändert:
    1. Unter Abschnitt 1 werden in der Entgeltgruppe 10 die Worte „abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung oder“ sowie nach „Protokollerklärungen“ die Ziffer 2 gestrichen.
    2. Unter Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nummer 2“ durch „Nummer 3“ ersetzt.
    3. Unter Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nummer 2“ durch „Nummer 3“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Nummern 1 und 3 des § 1 rückwirkend mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.
Berlin, den 5. März 2021
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung –
(L. S.)
gez. Christian Stäblein
Gewerkschaft Kirche und Diakonie Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
gez. Chr. Hannasky
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
gez. S. Bühler
gez. Axel Weinsberg
Sylvia Bühler
Axel Weinsberg
Mitglied des Bundesvorstands
Verhandlungsführer
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Berlin
Landesverband Brandenburg
gez. Udo Mertens
gez. Tom Erdmann
gez. Günther Fuchs

Nr. 1117. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter
aus dem früheren Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (KMT)
sowie
aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über
die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ARVO)
sowie
aus dem Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO)
vom 2. April 1992 in den TV-EKBO und zur Regelung des Übergangsrechts
(7. TVÜ-EKBO-Änderungstarifvertrag)

Vom 5. März 2021

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Zwischen
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverbände Berlin und Brandenburg,
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie, Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
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§ 1
Änderung des TVÜ-EKBO

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter aus dem früheren Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (KMT) sowie aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ARVO) sowie aus dem Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. April 1992 in den TV-EKBO und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-EKBO), zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 14. Juni 2019 (6. TVÜ-EKBO-Änderungstarifvertrag), wird wie folgt geändert:
  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 28 g folgende Angabe eingefügt:
    „§ 28 h Überleitungsregelung für Mitarbeiter in sonstigen kirchlichen Bildungseinrichtungen“
  2. Nach § 28 g wird folgender § 28 h eingefügt:
    „§ 28 h
    Überleitungsregelung für Mitarbeiter in sonstigen kirchlichen Bildungseinrichtungen
    Für Mitarbeiter, die unter Teil III Abschnitt 8 der Anlage A zum TV-EKBO fallen und am 31. August 2021 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. September 2021 fortbesteht, gilt Folgendes:
    1. Erhält der Mitarbeiter am 31. August 2021 Entgelt (§ 15 TV-EKBO) aus einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe, in die er nach dem durch diesen Änderungstarifvertrag neu gefassten Teil III Abschnitt 8 der Anlage A zum TV-EKBO eingruppiert ist, wird dieses Entgelt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit durch das Inkrafttreten dieses Änderungstarifvertrags nicht berührt.
    2. Ergibt sich nach dem ab dem 1. September 2021 neu gefassten Teil III Abschnitt 8 der Anlage A zum TV-EKBO eine höhere Entgeltgruppe, ist der Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-EKBO ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-EKBO). War der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird er der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
    3. Der Antrag nach Nummer 2 kann nur bis zum 30. September 2022 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. September 2021 zurück; nach dem Inkrafttreten dieses Änderungstarifvertrags eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. September 2021, beginnt die Antragsfrist von 13 Monaten mit dem Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. September 2021 zurück.
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Berlin, den 5. März 2021
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung –
(L. S.)
gez. Christian Stäblein
Gewerkschaft Kirche und Diakonie Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
gez. Chr. Hannasky
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
gez. S. Bühler
gez. Axel Weinsberg
Sylvia Bühler
Axel Weinsberg
Mitglied des Bundesvorstands
Verhandlungsführer
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Berlin
Landesverband Brandenburg
gez. Udo Mertens
gez. Tom Erdmann
gez. Günther Fuchs

Nr. 1121. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Regelung der Kurzarbeit
bei der EKBO wegen der COVID-19-Pandemie (TV COVID-19 EKBO)
(1. TV COVID-19 EKBO-Änderungstarifvertrag)

Vom 27. Mai 2021

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Zwischen
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverbände Berlin und Brandenburg,
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie, Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
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§ 1
Änderung des TV COVID-19 EKBO

Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit bei der EKBO wegen der COVID-19-Pandemie (TV COVID-19 EKBO) vom 23. Juni 2020, wird wie folgt geändert:
  1. In § 3 Absatz 2 wird der Satz 1 gestrichen.
  2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch „31. Dezember 2021“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2021
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung –
(L. S.)
gez. Christian Stäblein
Gewerkschaft Kirche und Diakonie Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
gez. Chr. Hannasky
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
gez. S. Bühler
gez. Axel Weinsberg
Sylvia Bühler
Axel Weinsberg
Mitglied des Bundesvorstands
Verhandlungsführer
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Berlin
Landesverband Brandenburg
gez. Udo Mertens
gez. Tom Erdmann
gez. Günther Fuchs

Nr. 113U r k u n d e
über die Änderung des Namens
der Kirchengemeinde Berlin-Karow,
Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 83), beschlossen:
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§ 1

Der Name der Kirchengemeinde Berlin-Karow, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Karow“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Berlin, den 8. September 2021
Az.: 1000-01:39/016
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 114U r k u n d e
über die Änderung des Namens
der Kirchengemeinde Berlin-Lübars,
Kirchenkreis Reinickendorf

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 83), beschlossen:
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§ 1

Der Name der Kirchengemeinde Berlin-Lübars, Kirchenkreis Reinickendorf, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Lübars“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Berlin, den 21. September 2021
Az.: 1000-01:20/024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 115U r k u n d e
über die Änderung des Namens
der Kirchengemeinde Märkisch Buchholz,
Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 83), beschlossen:
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§ 1

Der Name der Kirchengemeinde Märkisch Buchholz, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Märkisch Buchholz“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Berlin, den 27. September 2021
Az.: 1000-01:86/043-43.01
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 116U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde in der Friedrichstadt und
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri-St. Marien,
beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 83), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde in der Friedrichstadt und die Evangelische Kirchengemeinde St. Petri-St. Marien, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-Friedrichswerder“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 7. September 2021
Az.: 1002-01:0587
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 117U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Netzen und der Kirchengemeinde Rietz,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Netzen und der Kirchengemeinde Rietz,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 76, 83), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Netzen und die Kirchengemeinde Rietz, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Netzen“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Netzen und der Kirchengemeinde Rietz, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Netzen-Rietz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Netzen-Rietz werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Netzen übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 7. September 2021
Az.: 1002-01:0589
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 118U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Neuentempel-Görlsdorf und
der Evangelischen Kirchengemeinde Lietzen-Marxdorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Neuentempel-Görlsdorf und
der Evangelischen Kirchengemeinde Lietzen-Marxdorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 76, 83), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Neuentempel-Görlsdorf und die Evangelische Kirchengemeinde Lietzen-Marxdorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Bekenntniskirchengemeinde Lietzen-Neuentempel“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Neuentempel-Görlsdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Lietzen-Marxdorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, zum Pfarrsprengel Neuentempel wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Neuentempel werden auf die Evangelische Bekenntniskirchengemeinde Lietzen-Neuentempel übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 7. September 2021
Az.: 1002-01:0252
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 119U r k u n d e
über die dauernde Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden
Zum Guten Hirten Ahrensdorf und St. Anna Löwenbruch,
beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 83), beschlossen:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Ahrensdorf und die Evangelische Kirchengemeinde St. Anna Löwenbruch, beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden dauernd zum Pfarrsprengel Löwenbruch-Ahrensdorf verbunden.
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§ 2

Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Ahrensdorf und die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde St. Anna Löwenbruch werden auf die Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Löwenbruch-Ahrensdorf übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Berlin, den 28. September 2021
Az.: 1002-01:0588
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 120Genehmigung eines neuen Kirchensiegels

Konsistorium Az.: 1312-03:64/003-67.13
Berlin, den 21. September 2021
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gransee, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE GESAMTKIRCHENGEMEINDE GRANSEE“.
Grafik

Nr. 121Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:64/003-67.13
    Berlin, den 21. September 2021
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Altlüdersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE ALTLÜDERSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Baumgarten, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit der Umschrift „KIRCHE ZU BAUMGARTEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Gransee, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE GRANSEE“, das Kirchensiegel der Kirchengemeinde Schönermark, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE SCHÖNERMARK“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Sonnenberg, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit der Umschrift „KIRCHENSIEGEL ZU SONNENBERG“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Meseberg, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit der Umschrift „KIRCHENSIEGEL VON MESEBERG“ werden außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:42/043-47.01
    Berlin, den 21. September 2021
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Kasel-Golzig, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, mit der Umschrift „Ev. Kirchengemeinde Kasel-Golzig“ wird außer Geltung gesetzt.

Nr. 122Ältestenwahl 2022

Die Kirchenleitung hat am 17. September 2021 für die nächsten allgemeinen Ältestenwahlen in den Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gemäß § 7 Absatz 1 Ältestenwahlgesetz bestimmt:
  1. Der Wahltermin für die Ältestenwahl 2022 wird auf den 13. November 2022 festgelegt.
  2. Die Ältestenwahl 2022 wird im Zentralen Wahlverfahren gemäß § 7 Absatz 8 Ältestenwahlgesetz durchgeführt.
  3. Sollte die Landessynode im Herbst 2021 beschließen, dass es neben dem Wahltermin weiterhin einen Wahlzeitraum geben soll, so wird vorsorglich beschlossen, dass sich der Wahlzeitraum dem festgelegten Wahltermin anschließt, die folgenden drei Sonntage umfasst und mit Ablauf des dritten Sonntags endet.
    Berlin, den 17. September 2021
    Evangelische Kirche Berlin-
    Brandenburg-schlesische Oberlausitz
    – Kirchenleitung –
    Dr. Christian Stäblein

III. Stellenausschreibungen

Nr. 123Ausschreibung eines Superintendentenamts

Im Kirchenkreis Reinickendorf ist das Superintendentenamt mit 100 % Dienstumfang zum 1. Mai 2022 zu besetzen.
Der Kirchenkreis Reinickendorf besteht aus 16 Kirchengemeinden mit rund 54.000 Mitgliedern. Innerhalb des Kirchenkreises finden sich dörfliche Strukturen, Villenviertel, Einfamilienhausgebiete, multikulturelle Ortsteile, soziale Brennpunkte, eine Großsiedlung, aber auch Entwicklungspotenzial auf dem ehemaligen Flughafenareal Tegel sowie viel Wald- und Wasserfläche.
Der Kirchenkreis unterhält gemeinsam mit den Evangelischen Kirchenkreisen Berlin Nord-Ost und Berlin Stadtmitte das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord. Er ist Träger des Kinder- und Familienzentrums KreativFabrik in Reinickendorf-Ost, des Familienzentrums FACE im Märkischen Viertel und der Rollbergesiedlung, der Familienbildungsstätte in Wittenau sowie des Tagungszentrums Hermann-Ehlers-Haus, ebenfalls in Wittenau.
Der Kirchenkreis macht gerade einen Umbruchprozess durch: Die Regionalisierung befindet sich in unterschiedlichen Stadien, der Kirchenkreis geht auf einen kreiskirchlichen Stellenplan zu und zukünftig soll die Zusammenarbeit mit den Nachbarkirchenkreisen intensiviert werden.
Besondere Schwerpunkte der Arbeit im Kirchenkreis sind:
  • vielfältige Verkündigungsformate,
  • sozial-diakonische Arbeit, z. B. in der KreativFabrik und dem FACE,
  • ein im Bau befindliches Kirchenkreiszentrum im sozialen Brennpunkt Rollbergesiedlung,
  • eine profilierte kirchenmusikalische Arbeit, z. B. im kreiskirchlichen Projekt Vivo-Kulturkirche,
  • eine gut vernetzte Jugendverbandsarbeit und Ehrenamtsstruktur für Kinder- und Jugendarbeit,
  • Engagement in der Arbeit mit Geflüchteten.
Gesucht wird eine Person (m/w/d) mit dem Willen zu Gestaltung und Veränderung. Das Amt bietet die Chance, ohne Denkverbote und im Team der kreiskirchlichen Mitarbeitenden und gemeinsam mit den Gremien neue Modelle und moderne Strukturen zu entwickeln und den Kirchenkreis innerhalb des Sprengels Berlin zukunftsfähig aufzustellen. Im Team der Superintendentur arbeiten gegenwärtig u. a. ein stellvertretender Superintendent mit 50 % Dienstumfang und ein Geschäftsleiter.
Es wird eine kreiskirchliche Pfarrstelle übertragen, mit der ein Predigtauftrag in einer Gemeinde in Reinickendorf verbunden ist. Eine Dienstwohnung in Wittenau ist vorhanden. Es wird erwartet, dass diese genutzt wird.
Die Bewerbung von Frauen ist ausdrücklich erwünscht.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendentin Beate Hornschuh-Böhm, Telefon: 030/4111919, Präses der Kreissynode Alexander Ewers, Telefon: 0170/7078165, und Generalsuperintendentin Ulrike Trautwein, Telefon: 030/2177422.
Bewerbungen werden bis zum 15. November 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.

Nr. 124Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Alt-Pankow, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wiederzubesetzen.
    Auf dem Dorfanger von Alt-Pankow steht die Kirche Zu den Vier Evangelisten mit ihrer fast 800-jährigen Geschichte, umgeben von der Breiten Straße mit Fahrrad-, Straßenbahn- und Autoverkehr, Geschäften und Cafés – mitten im Leben. In der Kirche finden Gottesdienste unterschiedlicher Formate, Konzerte und Veranstaltungen zu Themen des gesellschaftlichen Lebens statt.
    Zurzeit gibt es drei Predigtaufträge. Am 21. August diesen Jahres wurde in der Kirche eine neue Orgel im Stil von Carl August Buchholz eingeweiht. Seit 1962 gehört die Gemeinde zur weltweiten Nagelkreuzgemeinschaft von Coventry.
    Das Gemeindegebiet reicht vom Schlosspark Niederschönhausen bis zum S-Bahnhof Pankow und vom S-Bahnhof Pankow-Heinersdorf bis zum Bürgerpark. Die Gemeinde zählt ca. 2.600 Mitglieder und umfasst alle Altersgruppen. Sie besteht sowohl aus Pankower:innen, die von der Kirche in der DDR und dem politischen Engagement des Pankower Friedenskreises geprägt sind, als auch aus von vielen Regionen Hinzugezogenen. Alle bringen sich gleichermaßen aktiv in die Gemeindearbeit ein.
    In Richtung Wollankstraße liegt die Nachbargemeinde Martin Luther, mit der es seit zwei Jahren eine Kooperation gibt. Beide Gemeinden verfügen zusammen über 200 % Pfarrstellenumfang. Die Zuständigkeit für besondere Schwerpunkte in beiden Gemeinden wird in einer Dienstvereinbarung geregelt.
    In Alt-Pankow arbeiten eine Kirchenmusikerin (100 %, mit einem übergemeindlichen Anteil), eine Mitarbeiterin für die Arbeit mit Kindern und Familien (50 %, zurzeit im Besetzungsverfahren), ein Jugendmitarbeiter (25 %), eine Küsterin (25 %) und eine Kirchwartin. In Trägerschaft der Gemeinde befindet sich ein gut laufender Kindergarten mit neun Mitarbeitenden und 36 Kindern, die im Dachgeschoss des Gemeindehauses untergebracht ist. Die Pfarrverpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht wird über den Kirchenkreis geregelt.
    Das Gemeindehaus mit seinem idyllischen Garten befindet sich in der Breiten Straße 38, gegenüber der Kirche. Dort treffen sich viele, meist ehrenamtlich organisierte Gruppen, darunter eine große und aktive Junge Gemeinde, verschiedene Gesprächskreise, der Chor und das Collegium Instrumentale.
    Die Gemeindearbeit wird von einem engagierten Gemeindekirchenrat geleitet, der sich in seiner Arbeit auf die Leitlinien bezieht, die auf der Internetseite www.alt-pankow.de zu finden sind. Der Gemeindekirchenrat arbeitet zurzeit daran, eine Pfarrwohnung bereitzustellen. Dafür kommt das freistehende Haus in unserem Gemeindegarten in Frage, welches jedoch einer Grundsanierung bedarf, bevor es bezugsfertig wäre.
    Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrperson, die
    • der Gemeinde in verschiedenen Gottesdienstformen und Gruppen geistliche Impulse gibt,
    • die Gemeindemitglieder seelsorgerisch begleitet,
    • mit Wertschätzung und Erfahrung die Arbeit der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt,
    • den Kindergarten in seiner Arbeit organisatorisch und geistlich begleitet,
    • einen engagierten Kreis von Ehrenamtlichen und den noch jungen Gemeindebeirat in ihrer Arbeit begleitet,
    • sich für Kirchenmusik, besonders mit der neuen Orgel, begeistern kann,
    • an gesellschaftspolitischen Themen interessiert ist und die Aktivitäten der Gemeinde dazu fördern möchte,
    • die Ökumene und den interreligiösen Dialog pflegt,
    • Lust hat, gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat am Profil der Gemeinde zu arbeiten,
    • Chancen darin sieht, den Kooperationsprozess mit der Martin-Luther-Kirchengemeinde Berlin-Pankow und die Zusammenarbeit mit den anderen Nachbargemeinden aktiv zu gestalten,
    • sich gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat für eine neue Pfarrwohnung engagiert
    • und nicht zuletzt: sich darauf freut, in und mit der Gemeinde zu leben.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Martin Kirchner, Telefon: 030/92378520, und der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Bernhard Forck, Telefon: 0176/24665887.
    Bewerbungen werden bis zum 15. November 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  2. Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Falkensee-Seegefeld im Kirchenkreis Falkensee ist ab 1. Januar 2022 mit 50 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.
    Die Seegefelder Kirchengemeinde ist die Urgemeinde der vier evangelischen Kirchengemeinden der Stadt Falkensee (44.600 Einwohner) hinter den Toren Spandaus.
    Die am schnellsten wachsende Stadt Deutschlands ist von vielen Neubauten, Einfamilienhaussiedlungen und einem ständigen Ausbau der Infrastruktur geprägt. Erst im letzten Jahr entstanden im Gemeindegebiet 300 neue Wohnungen. Ihre alte Dorf- und Patronatskirche (750 Jahre) liegt im Zentrum der Stadt, fünf Gehminuten vom Bahnhof entfernt (25 Minuten Fahrzeit zum Berliner Hauptbahnhof).
    Die Gemeinde besteht aus knapp 2.000 Gemeindemitgliedern. Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein zwischen Kirchengemeinde und Kita aufgeteiltes Angestelltenverhältnis, so dass sie nicht in anderen Kirchengemeinden tätig sein müssen: 100 % Kirchenmusiker, 100 % kaufmännischer Leiter, 75 % Hausmeister, 75 % Küsterin und zurzeit noch eine 100 % Pfarrerstelle. Eine Gemeindepädagogin (50 %) wird für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom Kirchenkreis zur Verfügung gestellt.
    Eine geräumige Wohnung (vier Zimmer, Küche und Bad, 120m²) neben Kita, Kirche und Gemeindehaus im frisch renovierten Pfarrhaus steht zur Verfügung. Ein Kitaplatz lässt sich organisieren.
    Die Kirchengemeinde prägen
    • die Trägerschaft einer 100 Jahre alten Kindertagesstätte mit Krippe und Hort für 150 Kinder und mit mehr als 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern,
    • gemeinsame Feste, Ausflüge und Projekte,
    • zwei Friedhöfe mit eigenständiger Verwaltung und vier Mitarbeitern,
    • ein altes Bauernhaus, das zum Senior:innenentreff und Erinnerungsort ausgebaut wird,
    • ökumenische Lernfelder: Weltgebetstag, Weltladen, ökumenische Bibelwoche und ökumenische Gottesdienste,
    • die regelmäßigen Gottesdienste in zwei Senior:inneneneinrichtungen,
    • die musikalischen Angebote für alle Altersgruppen: Kinder-, Jugend- und Gospelchor, Flöten- und Gitarrenensemble,
    • das Engagement für sozial Benachteiligte und Flüchtlinge,
    • die regelmäßigen Kontakte zu drei Grundschulen und zwei Gymnasien,
    • der Gemeindeaufbauverein Seegefeld mit seinen speziellen Fördermöglichkeiten,
    • wöchentliche, zielgruppenorientierte Gottesdienste, monatlich an einer weiteren Predigtstätte,
    • Familiengottesdienste mit dem Kita-Team,
    • eine lebendige Konfirmand:innenarbeit mit Praktika, Fahrten und Übergang in die Junge Gemeinde,
    • ehrenamtliche Teams bei Gottesdiensten, Verteilung der Gemeindebriefe, Besuche, Festvorbereitungen, Baubegleitung, Personalangelegenheiten, in Vereinen und Ausschüssen.
    Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen als Verstärkung, damit die amtierende Pfarrerin ihren Stellenumfang auf 75 % reduzieren kann. Sie wird weiter die Geschäftsführung übernehmen, sich jedoch aus der Konfirmand:innen- und Jugendarbeit zurückziehen.
    Die Gemeinde wünscht sich Freude an einer einladenden und lebensnahen Verkündigung für alle Altersgruppen mit der Bereitschaft, 14-täglich Gottesdienste zu übernehmen, sowie die Fähigkeit zu einer zugewandten Seelsorge, Freude an Teamarbeit mit vielen selbstbewussten Ehren- und Hauptamtlichen.
    Die Gemeinde freut sich über eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger, die oder der sich ohne Scheu in das Gemeinwesen und die Ökumene in der Stadt Falkensee einbringt. Der Umgang mit digitalen Medien und die Freude an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen werden vorausgesetzt.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Gisela Dittmer, Bahnhofstraße 43, Telefon: 03322/3461, E-Mail: pfarramt@kirche-falkensee-seegefeld.de, der stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Michael Evard, Telefon: 0179/2071869, und Pfarrer Dr. Bernhard Schmidt, Telefon: 03322/127341, E-Mail: bernhard.schmidt@kirchenkreis-falkensee.de, Vorsitzender der kollegialen Leitung.
    Weitere Informationen finden sich auf der Homepage www.kirche-falkensee-seegefeld.de.
    Bewerbungen werden bis zum 15. November 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  3. Die (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln mit 100 % Dienstumfang ist ab dem 1. April 2022 für die Dauer von sechs Jahren neu zu besetzen.
    Das Vivantes Klinikum Neukölln ist ein akademisches Lehrkrankenhaus der Maximalversorgung und mit über 1.200 Betten eines der größten in Berlin.
    Es umfasst nahezu alle medizinischen Fachdisziplinen sowie eines der größten Geburts- und Pränatalzentren Berlins. Die soziale und kulturelle Situation des Neuköllner Bezirks spiegelt sich im Krankenhaus bei Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wider.
    Die Seelsorge wird geschätzt und ist im Alltag der Klinik präsent. Das ökumenische Team arbeitet mit Schwerpunkten in der Palliativmedizin, Psychiatrie, in verschiedenen onkologischen Zentren und in der Geburtsmedizin.
    Die Zusammenarbeit mit den Psychosozialen Diensten (Psychoonkologie, Sozialdienst u. a. m.) sowie die Mitarbeit im Ethikkomitee wird vorausgesetzt.
    Im relativ neu zusammengestellten Team ist der Prozess der Schwerpunktverteilung nicht abgeschlossen. Wünschenswert wäre eine Mitarbeit im palliativen Bereich, verbunden mit einer interdisziplinären Einbindung in das Palliativteam.
    Gesucht wird eine Pfarrperson, die die Seelsorge als Kernaufgabe evangelischer Kirche vertritt. Dazu gehören die Besuche am Krankenbett, Gespräche mit Angehörigen und die Seelsorge an Mitarbeitenden des Klinikums.
    Notwendig ist die Einbindung in die Strukturen der Klinik (regelmäßiger Kontakt zu der Regionaldirektion, Mitarbeit im klinischen Ethikkomitee, Teilnahme an Zertifizierungsveranstaltungen und punktuell bei Weiterbildungen in den Stationsteams) sowie die Bereitschaft, die Seelsorge in ökumenischer Verantwortung zu gestalten. Vorausgesetzt wird die Teilnahme an den Pfarrkonventen und den Seelsorgefachkonventen sowie die Vernetzung der Arbeit im Kirchenkreis.
    Der Dienst schließt eine geregelte Erreichbarkeit ein. Sonntägliche Gottesdienste und Kasualgottesdienste haben ihren festen Platz im Klinikalltag. Die Betreuung des Raums der Stille ist dem Seelsorgeteam anvertraut.
    Erwartet wird eine zwölfwöchige Klinische Seelsorgeausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß den Richtlinien für die Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Erwartet wird ebenso die Bereitschaft zur Supervision. Eine Kollegiale Beratung/Intervision der Seelsorgenden im Kirchenkreis ist vorhanden.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Ulrike Reichardt, E-Mail: ulrike.reichardt@gemeinsam.ekbo.de, die Landespfarrerin für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/243444-232, sowie der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904140.
    Bewerbungen werden bis zum 15. November 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.

Nr. 125Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

Der Evangelische Kirchenkreis Oderland-Spree sucht jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Gemeindepädagogin oder einen Gemeindepädagogen (75 % RAZ) für die Arbeit mit Kindern und Familien.
Der Mittelpunkt des Einsatzes wird in Beeskow und Müllrose sein. Aufgeschlossene Familien und die Kinder in den Christenlehregruppen freuen sich über kreativen Ideen. Die Stelle bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten in der Zusammenarbeit mit einem regionalen Team. Die Region Beeskow ist landschaftlich und kulturell reizvoll. Berlin ist gut erreichbar. Im Jahr 2022 wird in Müllrose ein evangelischer Kindergarten fertiggestellt.
Aufgabenfelder
  • Leitung von Christenlehregruppen,
  • religionspädagogische Angebot in Kindergärten,
  • Stärkung der Arbeit mit Kindern und Familien, z. B. durch Gottesdienste für Kinder, Fahrten und Projekte,
  • fachliche Begleitung der ehrenamtlich Mitarbeitenden.
Gesucht wird für diese Aufgaben eine offene und kommunikative Person, die ein hohes Interesse daran hat, sich mit den Lebens- und Glaubensfragen von Kindern auseinanderzusetzen. Sie sollte gern im Team arbeiten, sich vernetzen und andere einbeziehen, Lust haben, Ideen einzubringen und umzusetzen. Für die Fahrten zwischen den Orten ist ein Pkw notwendig.
Bewerben können sich
  • Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Diakoninnen und Diakone oder Interessierte mit religionspädagogischem, sozialpädagogischem, theologischem bzw. vergleichbarem Studium oder einer entsprechenden pädagogischen Ausbildung
  • oder die Bereitschaft für eine berufsbegleitende gemeindepädagogische Ausbildung beim AKD Brandenburg (FS) oder an der EH Berlin. Erfahrene Gemeindepädagoginnen mentorieren diese Ausbildung, der Evangelische Kirchenkreis Oderland-Spree unterstützt finanziell,
  • Mitglieder der Evangelischen Kirche bzw. einer christlichen Kirche in Deutschland (ACK).
Geboten wird
  • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
  • eine betriebliche Altersvorsorge,
  • eine gute Vernetzung und Unterstützung in der Region und im Kirchenkreis,
  • Möglichkeiten zur fachlichen und persönlichen Fortbildung und Supervision,
  • Unterstützung bei der Wohnungssuche.
Beschäftigungsverhältnis: 75 % RAZ. Die Stelle ist zunächst befristet für zwei Jahre. Eine Folgeanstellung und Verstetigung ist angestrebt. Eventuell sind auch kleinere Stellenanteile möglich.
Bewerbungen werden bis zum 7. November 2021 erbeten an den Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree, Steingasse 1a, 15230 Frankfurt (Oder), E-Mail: superintendentur@ekkos.de. Das Vorstellungsgespräch findet am 12. November 2021 statt.
Weitere Auskünfte erteilt die Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Kindern und Familien Barbara van der List-Pestner, Telefon: 0176/63267650, E-Mail: barbara.vanderlist-pestner@ekkos.de.

Nr. 126Ausschreibung der Stelle der oder des Beauftragten der Arbeitsstelle
für Evangelischen Religionsunterricht Neuruppin

In der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht (ARU) Neuruppin mit Sitz in Neuruppin ist die Stelle der oder des Beauftragten für Evangelischen Religionsunterricht ab 1. Februar 2022 für die Dauer von zehn Jahren zu besetzen.
Religionslehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für die Oberstufe, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit schulischer Erfahrung können sich bewerben.
Die Beauftragten leiten die Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht. Zu ihren Aufgaben gehören die Dienstaufsicht über die Religionslehrkräfte, die regionale Fachaufsicht über den Religionsunterricht, die Durchführung von Konventen, die fachliche Beratung und Unterstützung der Religionslehrkräfte und die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Einrichtungen. Sie vertreten die Belange des Religionsunterrichts gegenüber den regionalen kirchlichen und staatlichen Stellen. Die enge Kooperation mit den Kirchenkreisen sowie die Erteilung von Religionsunterricht sind Bestandteile des Dienstes der Beauftragten.
Geboten wird ein aufgeschlossenes, motiviertes Kollegium und ein ausgezeichneter Bürostandort mit Verwaltungskraft.
Gesucht wird eine Führungskraft, die die Entwicklung des Evangelischen Religionsunterrichts im Gebiet der ARU Neuruppin kreativ und motivierend begleitet.
Die Vergütung bzw. Besoldung erfolgt gemäß Entgeltgruppe 13 TV-EKBO oder gemäß Pfarrbesoldungsordnung.
Weitere Auskünfte erteilt Oberkonsistorialrat Dr. Altmannsperger, Telefon: 030/24344-344, E-Mail: d.altmannsperger@ekbo.de.
Bewerbungen werden innerhalb von vier Wochen nach Erscheinen des Amtsblatts erbeten an die Abteilung 5 des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, z. Hd. Oberkonsistorialrat Dr. Christoph Vogel , Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.

Nr. 127Stellenangebot

Die Evangelische Kirche der Union hat um die Veröffentlichung des folgenden Stellenangebots gebeten.
Ausschreibung für das Amt der Äbtissin des Kloster Stift zum Heiligengrabe
Im Kloster Stift zum Heiligengrabe ist das Amt der Äbtissin zum 1. August 2022 neu zu besetzen.
Das 1287 gegründete Zisterzienserinnenkloster und 1548 zur Reformation übergetretene Kloster Stift zum Heiligengrabe ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche. Es verfolgt gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
Das Kloster Stift mit seinem denkmalgeschützten Ensemble befindet sich in der Prignitz im Nordwesten Brandenburgs. Als geistliches und kulturelles Zentrum mit überregionaler Ausstrahlung wird es von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Konfession und Weltanschauung besucht.
Der Vorstand führt und verwaltet die Geschäfte des Kloster Stift zum Heiligengrabe. Seine Arbeit wird vom Kuratorium beaufsichtigt und begleitet.
Gesucht wird eine Frau mit umfangreicher Leitungserfahrung, die durch ihre Ausbildung zur Übernahme eines geistlichen Amtes befähigt ist. Die Amtszeit beträgt zehn Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Zu den Aufgaben der Äbtissin gehören:
Geistlich-spirituelle Aufgaben
  • Leitung des Konvents der Stiftsfrauen
  • Fortführung, Koordinierung und Weiterentwicklung des geistlichen und kulturellen Lebens
  • Gesamtverantwortung für Gebetszeiten und Stiftsgottesdienste
  • seelsorgliche Begleitung von Gruppen, Einzelnen und den Menschen vor Ort
Organisatorisch-administrative Aufgaben
  • Vorsitz des Vorstandes
  • maßgebliche Verantwortung für die strategische Ausrichtung, Weiterentwicklung und Zukunftssicherung des Kloster Stift
  • Planung und Steuerung von Prozessen
  • Dienstvorgesetzte von derzeit 20 beruflich Mitarbeitenden
  • Repräsentation des Kloster Stift nach innen und außen
  • Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde Heiligengrabe und dem Kirchenkreis Prignitz
  • Vernetzung des Kloster Stift mit Landeskirche, Kommunal- und Landespolitik
  • Vernetzung und Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Akteuren am Ort (z. B. Förderverein, Diakonie Friedenshort, Jugendbauhütte, Gemeinschaftsschule)
Näheres hierzu sowie Schwerpunktsetzungen werden über eine Stellenbeschreibung geregelt.
Sie bringen mit
  • Freude und Lust auf eine vielseitige Aufgabe mit Gestaltungsmöglichkeiten
  • die Bereitschaft, sich in eine Tradition zu stellen, Bewährtes zu bewahren, weiterzuentwickeln und in die gegenwärtigen Herausforderungen zu transformieren
  • umfassende theologische, geistliche und seelsorgliche Kompetenz
  • ausgeprägtes Kommunikationstalent, barrierefreies Denken und Mut, Positionen zu vertreten
  • Innovationskraft, Gestaltungswillen, organisatorisches Geschick sowie Evaluationskompetenz
  • Kenntnis von wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenhängen
  • ausgeprägte Erfahrung in Leitung und Personalführung
  • Erfahrungen in der Öffentlichkeitsarbeit und im Umgang mit zeitgemäßen Kommunikationswegen
  • Vernetzungskompetenz
Wir bieten
  • Leben und Wirken an einem bedeutsamen historischen Ort
  • vielfältige Unterstützung durch den Konvent, die Geschäftsführung, den Stiftspropst sowie durch beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende
  • Seelsorge und Supervision
  • eine Dienstwohnung
  • eine gute Verkehrsanbindung (u. a. fußläufiger Bahnanschluss nach Berlin)
  • alle Schulformen im Umkreis von bis zu 10 km
Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Landeskirche.
Nähere Auskünfte erteilen Ihnen gerne:
Äbtissin Dr. Erika Schweizer, Stiftgelände 1, 16909 Heiligengrabe, T. 033962-80827, aebtissin.schweizer@klosterheiligengrabe.de
Oberkirchenrat Carsten Simmer, Vorsitzender des Kuratoriums, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, T. 0511-279 318, carsten.simmer@ekd.de
Stiftspropst Superintendent Matthias Puppe, Klosterweg 1, 16909 Heiligengrabe, T. mobil 0162-9391337, matthias.puppe@gemeinsam.ekbo.de
Bewerbungen sind bis zum 30. November 2021 zu richten an: bewerbungen-uek@ekd.de
Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Amtsbereich der UEK im Kirchenamt der EKD
z. Hd. Frau Clara Popp
Herrenhäuser Str. 12
30419 Hannover

IV. Personalnachrichten

Nr. 128Nachrichten und Personalien

Berufen wurde:
Superintendent Hans-Georg Furian erneut zum Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Lichtenberg-Oberspree mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrer Arne Tesdorff in das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
der ordinierte Gemeindepädagoge Benjamin Günter Liedtke mit Wirkung vom 1. Oktober 2021.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Zeit wurde:
Pfarrerin Ursula Wegmann mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. August 2029.
Übertragen wurde:
Pfarrer Michael Bolz die (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrer Dr. Alexander Heck die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde in der Friedrichstadt, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Wirkung vom 1. Oktober 2021,
Pfarrer Thomas Jabs die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Berlin-Oberspree-West, Evangelischer Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree, mit Wirkung vom 1. Oktober 2021,
dem ordinierten Gemeindepädagogen Benjamin Günter Liedtke die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Welzow, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Heidrun Miehe-Heger die (4.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Lankwitz, Kirchenkreis Steglitz, mit Wirkung vom 1. Oktober 2021,
Pfarrer Arne Tesdorff die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Treuenbrietzen, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Ursula Wegmann die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Region Ortrand, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. August 2029,
Pfarrer Jörg Zabka die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Berlin-Karow, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Wirkung vom 1. Oktober 2021.
Beauftragt wurde:
Superintendent Matthias Puppe als amtierender Superintendent mit der Vakanzverwaltung des Superintendentenamts des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 längstens bis zum 30. Juni 2021.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (1.) landeskirchlichen Pfarrstelle für Rundfunk und Fernsehen auf die Pfarrerin Johanna Friese über den 30. September 2021 hinaus bis zum 31. März 2023.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrein Susanne Heine, zuletzt Pfarrerin der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Alte Oder, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, mit Ablauf des Monats September 2021,
Pfarrer Christian Heinrich Popp, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Lankwitz, Kirchenkreis Steglitz, mit Ablauf des Monats September 2021,
Pfarrer Berthold Schirge, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Papenbruch, Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin, mit Ablauf des Monats September 2021,
Pfarrerin Susanne Weichenhan, zuletzt Pfarrerin im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, mit Ablauf des Monats September 2021,
Pfarrer Peter Paul Wentz, zuletzt Inhaber der (6.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit Ablauf des Monats September 2021.

Nr. 129Todesfälle

„Siehe, um Trost war mir sehr bange. Du aber hast dich meiner Seele herzlich angenommen“
(Jesaja 38,17)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Christian Petran, zuletzt im Wartestand und zuvor beurlaubt als Direktor der Diakonischen Bildungsakademie Sachsens, am 11. September 2021,
Pfarrerin i. R. Margot Schilling, zuletzt Pfarrerin der Kapernaum-Kirchengemeinde, ehemals Kirchenkreis Wedding, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, am 25. Juli 2021,
Pfarrer i. R. Hans-Georg Schramm, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Sachsenhausen, ehemals Kirchenkreis Oranienburg, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, am 28. Juli 2021,
Pfarrer i. R. Martin Winchenbach, zuletzt Pfarrer der Kapernaum-Kirchengemeinde, ehemals Kirchenkreis Wedding, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, am 29. August 2021.

V. Mitteilungen

Nr. 130Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im Ausland im Jahr 2022

Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland sucht für das Jahr 2022 vor allem jüngere Pfarrerinnen und Pfarrer für einen Dienst an Urlaubsorten im Ausland, der in der Regel in den Monaten Juli und August wahrzunehmen ist.
Eine Aufstellung der Orte, an denen dieser Dienst geleistet werden soll, sowie weitere Informationen und Bewerbungsformulare sind in den Superintendenturen erhältlich.
Bewerbungen sind unter Verwendung des Bewerbungsbogens auf dem Dienstweg an das Konsistorium zu richten.

Nr. 131Kur- und Urlauberseelsorgestellen in Bayern

Die Aufgeschlossenheit vieler Urlauber und Kurgäste für den Dienst der Kirche ist Herausforderung und Chance zugleich. Eine angemessene Reaktion der Kirche ist aber nur bei verstärktem Einsatz von Mitarbeitenden möglich. Für die Saison 2022 (vor allem Ende Mai bis Anfang Oktober) sind deshalb im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern neben 40 Kur- und Urlauberkantorenstellen
80 Kur- und Urlauberseelsorgestellen
ausgeschrieben. Die Einsatzorte liegen überwiegend im Allgäu, in Oberbayern und im Bayerischen Wald.
Gefordert ist die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Kur- und Urlauberseelsorgekonzepts. Die Bejahung der volkskirchlichen Situation einer Kurgäste- und Urlaubergemeinde wird vorausgesetzt.
Ausführliche Bewerbungsunterlagen für die Kur- und Urlauberseelsorgestellen 2022 können beim Evang.-Luth. Landeskirchenamt, Referat C 1.1, Kirchenrat Thomas Roßmerkel, Postfach 200751, 80007 München, Fax: 089/5595-8384, E-Mail: angelika.bruechert@elkb.de angefordert werden.
Bewerbungen müssen bis spätestens 26. November 2021 im Landeskirchenamt vorliegen.

Nr. 132Kur- und Urlauberkantorenstellen in Bayern

Für die Sommersaison 2020 werden von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
40 Kur- und Urlauberkantorenstellen in Bayern
ausgeschrieben. Die meist vierwöchigen Dienste in landschaftlich schön gelegenen bayerischen Kur- und Urlaubsorten umfassen in der Regel Orgelspiel in den Gottesdiensten, Offenes Singen mit Gästen, Abendmusiken und/oder Konzerte.
Es werden folgende Reisekosten erstattet: Tagegeld in Höhe von 21,50 € für den vollen Kalendertag; Übernachtungsgeld in Höhe von 18,50 € pro Nacht; Fahrtkosten vom Heimatort zum Einsatzort und zurück werden nach der Kirchlichen Reisekostenverordnung (Kfz 0,35 € pro km oder Bahnfahrkarte 2. Klasse) erstattet, max. jedoch in Höhe des günstigsten Tarifs der Deutschen Bahn. Die Kosten für im Rahmen des Einsatzes erforderliche Fahrten mit dem Kfz übernimmt die Ortsgemeinde.
Wer Interesse an den detaillierten Ausschreibungsunterlagen hat wende sich umgehend an das
Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt, Referat C 1.1, Kirchenrat Thomas Roßmerkel, Postfach 200751, 80007 München, Fax: 089/5595-8384, E-Mail: angelika.bruechert@elkb.de.
Bewerbungen müssen bis spätestens 26. November 2021 im Landeskirchenamt vorliegen.
Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 11) erscheint am 24. November 2021. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 8. November 2021.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin