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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 1Rechtsverordnung über die Anlage des Kapitalvermögens
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Vermögensanlageverordnung VermAnlVO)

Vom 11. Dezember 2020

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 91 Nr. 7 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2019 (KABl. S. 214), die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Anlage des Kapitalvermögens der kirchlichen Körperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse, Anstalten und der unselbständigen Werke. Zum Kapitalvermögen im Sinne dieser Rechtsverordnung gehören Finanzanlagen, Beteiligungen mit dem Zweck der Vermögensanlage sowie liquide Mittel und sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens. Ausgenommen sind Beteiligungen aus kirchlichem Interesse.
( 2 ) Die nachfolgenden Vorschriften sind sowohl bei der Eigenanlage als auch bei Fremdverwaltungen (Vermögensverwaltungsmandate und Investmentfonds, z. B. Publikumsfonds, Exchange Traded Funds (ETF), Spezialfonds), anzuwenden. Bei Vermögensverwaltungsmandaten und Spezialfonds ist die Anwendung der Verordnung sowie eine geeignete Nachweisführung für die Einhaltung der ethischen Ausschlusskriterien in § 3 vertraglich zu vereinbaren.
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§ 2
Allgemeine Grundsätze

( 1 ) Die Anlage des Kapitalvermögens darf dem kirchlichen Auftrag nicht widersprechen.
( 2 ) Das Kapitalvermögen ist mit Hilfe einer Finanz- und Liquiditätsplanung so anzulegen, dass die Liquidität für die laufenden Ausgaben jederzeit sichergestellt ist. Die rechtzeitige Verfügbarkeit der Rücklagen sowie Rückstellungen für ihren Verwendungszweck ist gemäß § 66 Absatz 8 HKVG sicherzustellen. Dies gilt insbesondere bei einer Anlage von Kapitalvermögen in illiquiden Assetklassen.
( 3 ) Es ist auf eine breite Streuung und Transparenz zu achten. Die Einhaltung der Regelungen dieser Verordnung muss dokumentiert, überprüfbar und für Dritte nachvollziehbar sein. Ein Risikoreporting ist unter Berücksichtigung der Höhe des Anlagevermögens und unter Nutzung geeigneter Risikokennzahlen wie zum Beispiel der Volatilität, dem maximalen Verlust in einem definierten Zeitraum oder dem Value at Risk aufzubauen, um wirtschaftliche Risiken rechtzeitig zu erkennen.
( 4 ) Die Grundsätze der Sicherheit, Liquidität, Rendite sowie die Zielfunktion Nachhaltigkeit sollen bei jeder Anlageentscheidung berücksichtigt werden. Dabei soll nach Abzug der Kosten eine Rendite nachhaltig erreicht werden, die die Inflationsrate übersteigt.
( 5 ) Das Vieraugenprinzip ist bei allen Entscheidungen und Verfügungen einzuhalten und zu dokumentieren.
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§ 3
Ethische Ausschlusskriterien

( 1 ) Ethische Ausschlusskriterien bestehen insbesondere für die Kapitalanlage
  1. bei Unternehmen, die
    aa)
    an der Entwicklung und Herstellung von geächteten Waffen beteiligt sind,
    bb)
    Atomenergie produzieren,
  2. bei Unternehmen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Rüstungsgütern (im Sinne der Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz) beteiligt sind, sofern dieser Geschäftsbereich einen Anteil von mehr als 5 % am Gesamt-Unternehmensumsatz hat,
  3. bei Unternehmen, sofern der nachstehend genannte Geschäftsbereich einen Anteil von mehr als 10 % am Gesamt-Unternehmensumsatz hat, die
    aa)
    Kohle oder Öl aus Ölsand und Ölschiefer oder Gas durch Fracking fördern und/oder signifikante Reserven dieser Rohstoffe vorhalten,
    bb)
    embryonale Stammzellenforschung betreiben,
    cc)
    Spirituosen (Mindestalkoholgehalt 15 Volumenprozent) und Tabakwaren herstellen,
    dd)
    kontroverse Formen des Glücksspiels betreiben,
    ee)
    Produkte herstellen, die die Menschenwürde durch verunglimpfende und erniedrigende Darstellung von Personen verletzen,
    ff)
    gentechnisch verändertes Saatgut und Biozide erzeugen,
  4. bei Unternehmen, die selbst oder deren Zulieferer systematisch Menschenrechte verletzen, insbesondere Unternehmen, die für die Unterstützung oder Tolerierung menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen und von Kinderarbeit (im Sinne eines Verstoßes gegen die Kernarbeitsnormen der ILO) verantwortlich sind oder dafür, dass die bisherigen Nutzer unter Verstoß gegen das FPIC-Prinzip von ihrem Land vertrieben werden,
  5. durch Ausschluss von Staaten, in denen die Todesstrafe praktiziert wird, die als besonders korrupt (im Sinne des Corruption Perceptions Index (CPI) von Transparency International) wahrgenommen werden (Rating < 40), die als „Nicht frei" (im Sinne der Organisation „Freedom House") klassifiziert sind oder deren Klimaschutzleistungen nach dem Klimaschutz-Index von German-watch als sehr schlecht („very poor") bewertet werden oder deren Friedensstatus nach dem Global Peace Index des Institute for Economics and Peace als sehr niedrig („very low") eingestuft wird.
( 2 ) Tritt einer der in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nach einer erfolgten Geldanlage ein, ist diese anzupassen, sobald dies ohne wirtschaftliche Einbußen, die außer Verhältnis zu den bestehenden Risiken oder zu dem Gewicht des Verstoßes gegen Absatz 1 stehen, möglich ist.
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§ 4
Verwirklichung weiterer Werte

( 1 ) Die Anlage des Kapitalvermögens soll unter Berücksichtigung der christlichen Werte auch sozialverträglich, ökologisch und generationengerecht erfolgen. Die Verwirklichung von Positivkriterien kann insbesondere durch den Best-in-class-Ansatz erfolgen.
( 2 ) Die Sozialverträglichkeit kann insbesondere dadurch gefördert werden, dass das Kapital in Unternehmen investiert wird, die Mitverantwortung für die Arbeitsbedingungen in Zuliefererbetrieben weltweit übernehmen, Antidiskriminierungsprogramme aufgelegt haben, die Weiterbildung von Mitarbeitenden fördern oder Richtlinien zum Mitarbeitendenversammlungsrecht, zur Arbeitszeitbelastung oder für einen Mindestlohn formuliert haben.
( 3 ) Eine ökologische Geldanlage kann insbesondere dadurch erfolgen, dass das Kapital in Unternehmen investiert wird, die sich für die Reduzierung des Rohstoff-, Wasser- und Energieverbrauchs oder der Schadstoffemissionen einsetzen, die eigene Umweltrichtlinien formuliert oder ein eigenes Umweltmanagement-System implementiert haben, die erneuerbare Energiequellen weiterentwickeln oder fördern.
( 4 ) Die Generationengerechtigkeit kann insbesondere dadurch gefördert werden, dass das Kapital in Unternehmen investiert wird, die eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, die aktiv in allen Regionen Maßnahmen zur Entwicklung der Infrastruktur, den Bau von Schulen und Stromnetzen fördern, die Produkte mit einem nachhaltigen Lebenszyklus entwickeln oder produzieren, die die medizinische Versorgung innerhalb der Gesellschaft sicherstellen oder sich in der Forschung wenig beachteter Krankheiten engagieren oder die in ihrem Handeln Einflüsse auf den Klimawandel minimieren.
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§ 5
Fremdverwaltung

( 1 ) Soweit Kapitalvermögen fremdverwaltet wird, dürfen maximal 50 % des anzulegenden Volumens durch den gleichen Assetmanager betreut werden.
( 2 ) Investmentfonds müssen den Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches oder einem vergleichbaren ausländischen Recht zum Anlegerschutz unterliegen.
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§ 6
Portfoliostruktur

( 1 ) Für die Portfoliostruktur gelten die folgenden Grundsätze:
Anlageklasse
Minimum
Maximum
Geldmarktanlagen
0 %
60 %
Rentenanlagen inkl. Schuldscheindarlehen in Deutschland ansässiger Kreditinstitute
0 %
100 %
Börsengehandelte Aktien/Zertifikate auf Aktienindizes (nur in Fremdverwaltung zulässig)
0 %
30 %
Alternative Kapitalanlagen (nur in Fremdverwaltung zulässig)
0 %
20 %
Immobilien (Direktimmobilien in Deutschland oder Darlehen zum Erwerb von Direktimmobilien in Deutschland, davon maximal 50 % in einer Einzelimmobilie oder Immobilienfonds)
0 %
25 %
Rohstoffe (nur bei Fremdverwaltung zulässig)
0 %
5 %
Beteiligungen mit dem Zweck der langfristigen Vermögensanlange
0 %
5 %
( 2 ) Zu den Alternativen Kapitalanlagen in Absatz 1 gehören u. a. Anlagen in Private Equity und Private Debt. Die Basiswährung ist der Euro, der Fremdwährungsanteil kann insgesamt bis zu 20 % (nur bei Fremdverwaltungen zulässig) betragen. Bei den Emittenten ist auf eine breite Streuung zu achten. Investmentfonds, deren Geschäftsmodell erkennbar auf ethisch und/oder ökologisch besonders problematischen Geschäftspraktiken beruht, dürfen nicht erworben werden. Bei Objektankäufen (auch in Zielfonds) sind Nachhaltigkeitsaspekte (z. B. Gebäudezertifizierungen wie insbesondere nach DGNB, GRESB, LEED, BREEAM) in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Bei Anlagen in Investmentsfonds sind die Anteile den entsprechenden Assetklassen zuzurechnen. Sofern im Einzelfall eine Investition in einen Spezialfonds nicht möglich oder aus anderen Gründen (zum Beispiel zu geringes Volumen, kurzer Investitionshorizont, zu hohe Managementkosten) nicht geboten ist, kann eine Anlage in Publikumsfonds oder ETF erfolgen. Dabei auftretende Divergenzen zu den Vorgaben aus § 3 sind in geringem Umfang zulässig und bei der Anlageentscheidung in besonderer Weise zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Durch Wertsteigerungen verursachte Überschreitungen der in Absatz 1 genannten Prozentsätze sind zulässig. Der Handel mit Agrarrohstoffen ist nicht zulässig.
( 3 ) Bei der Anlageklasse Beteiligungen mit dem Zweck der langfristigen Vermögensanlage kann der in Absatz 1 genannte Maximalwert im Einzelfall bis zur Höhe von maximal 15 % überschritten werden, sofern durch die Beteiligung überdurchschnittliche Erträge zu erwarten sind oder es sich um eine Beteiligung im Bereich der Erneuerbaren Energien handelt. Die Plausibilität der Ertragserwartung sowie die ihr zugrunde liegenden Annahmen sind vor Vollzug der Beteiligung durch ein Gutachten einer qualifizierten, unabhängigen und sachverständigen Person zu bestätigen. Als qualifizierte sachverständige Person im Sinne dieser Vorschrift gilt eine Person mit der Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen oder eine andere sachverständige Person, die über eine zur Begutachtung erforderliche fachspezifische Berufsausbildung und besondere Sachkunde sowie über eine mehrjährige Berufspraxis als fachspezifisch und sachverständig verfügt. Sind für Arten von Gutachten sachverständige Personen öffentlich bestellt, so sollen andere sachverständige Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Die beabsichtigte Überschreitung der Prozentangabe nach Satz 1 ist dem Konsistorium unter Beifügung einer Kopie des Gutachtens unverzüglich mitzuteilen.
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§ 7
Risikomanagement

( 1 ) Der Einsatz von Derivaten ist nur in Fremdverwaltungen und nur zu Absicherungszwecken zulässig. In Rentenmandaten ist das Steuern von Zinsänderungsrisiken durch Derivate erlaubt.
( 2 ) Die Anlagemöglichkeiten in der Eigenanlage sind auf eine Ratingeinstufung von mindestens BBB+ (BBB+ von S&P entspricht Baa1 von Moody´s sowie BBB+ von Fitch) beschränkt. In Fremdverwaltungen ist die Anlage bis zu „Investment Grade“ möglich. Dies gilt jeweils für den Zeitpunkt des Erwerbs. Liegt ein Split-Rating vor, gilt das jeweils schlechtere Rating. Wenn das konkrete Wertpapier nicht durch ein Rating eingestuft wurde, kann das Rating gleichartiger Wertpapiere des gleichen Emittenten oder das Rating des Emittenten zugrunde gelegt werden. Bei Publikumsfonds gilt dessen Rating; darin enthaltene Einzeltitel können schlechter eingestuft sein.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Anlage in voller Höhe durch eine inländische Sicherungseinrichtung abgesichert ist.
( 4 ) Geschäfte mit derivaten Finanzinstrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (sogenannte Leergeschäfte), sind ebenso unzulässig wie kreditfinanzierte Wertpapiergeschäfte, Effektenkreditgeschäfte und Wertpapierpensionsgeschäfte.
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Für die von der Landeskirche individuell aufgelegten Investmentfonds werden Anlageausschüsse gebildet. Die Mitglieder werden vom Konsistorium auf Zeit berufen. Die anlegenden Körperschaften sind im Ausschuss angemessen zu beteiligen. Der Vorsitz wird durch die Wirtschafterin oder den Wirtschafter kraft Amtes festgelegt.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für individuell aufgelegte Investmentfonds sonstiger kirchlicher Körperschaften, wobei an die Stelle des Konsistoriums das jeweils zuständige Leitungsorgan, bei Kirchenkreisverbänden der Verwaltungsrat, tritt.
( 3 ) Bei der Verwaltung des Kapitalvermögens ist sicherzustellen, dass das verantwortliche Organ des Anlegers regelmäßig z. B. über schriftliche Berichte über den Stand und die Entwicklung der Vermögensanlage informiert wird. Mindestens einmal jährlich oder wenn es der Kapitalmarkt notwendig erscheinen lässt, ist eine Anlageausschusssitzung durchzuführen.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Anlage des Kapitalvermögens (Vermögensanlageverordnung) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 14. Oktober 2016 (KABl. S. 206) außer Kraft.
( 3 ) Bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung bestehende abweichende Geldanlagen sowie Vermögenszuwächse durch Schenkungen und Erbschaften sind unter Berücksichtigung der Grundsätze im HKVG den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung anzupassen, sobald dies ohne wirtschaftliche Einbußen, die außer Verhältnis zu den bestehenden Risiken oder zu dem Gewicht des Verstoßes gegen die Anlagegrundsätze nach dieser Rechtsverordnung stehen, möglich ist.
Berlin, den 11. Dezember 2020
Für die Kirchenleitung
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 2Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin

Vom 11. Dezember 2020

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 52 Absatz 1 Nr. 3 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Tarif der Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin

Für die evangelischen Friedhöfe in Berlin gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto Euro
+
19 % MwSt. Euro
=
Brutto Euro
1.
Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September
1.1
Wahlgrabstätten
1.1.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
122,94 €
23,36 €
146,30 €
1.1.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
209,84 €
39,87 €
249,71 €
1.1.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
293,03 €
55,68 €
348,71 €
1.1.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je weiterer Grabstelle
74,88 €
14,23 €
89,11 €
1.2
Reihengrabstätten
105,38 €
20,02 €
125,40 €
1.3
Kindergrabstätten
1.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
66,55 €
12,64 €
79,19 €
1.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
93,36 €
17,74 €
111,10 €
1.4
Urnengrabstätten
1.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
61,93 €
11,77 €
73,70 €
1.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
79,50 €
15,11 €
94,61 €
1.5
Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter
24,96 €
4,74 €
29,70 €
1.6
Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben.
2.
Sauberhalten der Grabstätten nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September
2.1
Wahlgrabstätten, je Stelle
71,47 €
13,58 €
85,05 €
2.2
Reihengrabstätten
65,29 €
12,41 €
77,70 €
2.3
Kindergrabstätten
2.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
48,53 €
9,22 €
57,75 €
2.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
60,00 €
11,40 €
71,40 €
2.4
Urnengrabstätten
2.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
45,00 €
8,55 €
53,55 €
2.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
51,18 €
9,72 €
60,90 €
3.
Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin vom 19. Juni 2020 (KABl. S. 151) außer Kraft.
Berlin, den 11. Dezember 2020
Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
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Nr. 3Entgeltordnung für den Ostkirchhof Ahrensfelde
und den Südwestkirchhof Stahnsdorf

Vom 15. Dezember 2020

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Das Konsistorium hat aufgrund von § 49 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234) die folgende Entgeltordnung beschlossen:
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§ 1
Tarif der Leistungsentgelte

Für die landeskircheneigenen Friedhöfe Ostkirchhof Ahrensfelde und Südwestkirchhof Stahnsdorf gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto Euro
+
19 % Mwst. Euro
=
Brutto Euro
1.
Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September
1.1
Wahlgrabstätten
1.1.1
Wahlgrabstätten in der Größe 2,00 m x 4,00 m
1.1.1.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
140,93 €
26,78 €
167,71 €
1.1.1.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
240,70 €
45,73 €
286,43 €
1.1.1.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
337,45 €
64,12 €
401,57 €
1.1.1.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je weiterer Grabstelle
98,21 €
18,66 €
116,87 €
1.1.2
übrige Wahlgrabstätten
1.1.2.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
123,04 €
23,38 €
146,42 €
1.1.2.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
210,95 €
40,08 €
251,03 €
1.1.2.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
294,60 €
55,97 €
350,57 €
1.1.2.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je weiterer Grabstelle
98,21 €
18,66 €
116,87 €
1.2
Reihengrabstätten
106,59 €
20,25 €
126,84 €
1.3
Kindergrabstätten
1.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
63,40 €
12,05 €
75,45 €
1.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
89,19 €
16,95 €
106,14 €
1.4
Urnengrabstätten
1.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
58,85 €
11,18 €
70,03 €
1.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
80,18 €
15,23 €
95,41 €
1.5
Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter
25,73 €
4,89 €
30,62 €
1.6
Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben.
2.
Sauberhalten der Grabstätten vom 1. April bis 30. September
2.1
Wahlgrabstätten
2.1.1
Wahlgrabstätten 2,00 m x 4,00 m, je Stelle
82,20 €
15,62 €
97,82 €
2.1.2
übrige Wahlgrabstätten, je Stelle
72,86 €
13,84 €
86,70 €
2.2
Reihengrabstätten
66,54 €
12,64 €
79,18 €
2.3
Kindergrabstätten
2.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
49,82 €
9,47 €
59,29 €
2.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
60,82 €
11,56 €
72,38 €
2.4
Urnengrabstätten
2.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
46,31 €
8,80 €
55,11 €
2.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
52,22 €
9,92 €
62,14 €
3.
Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für den Ostkirchhof Ahrensfelde und den Südwestkirchhof Stahnsdorf vom 7. Juli 2020 (KABl. S. 152) außer Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2020
Konsistorium
Dr. Jörg Antoine

II. Bekanntmachungen

Nr. 4U r k u n d e
über die dauernde Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinden
Groß Särchen, Lohsa und Uhyst an der Spree, sämtlich Evangelischer
Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinden Lohsa und Uhyst an der Spree, beide Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der pfarramtlichen Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinden Groß Särchen und Wittichenau, beide Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 219), beschlossen:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Groß Särchen, die Evangelische Kirchengemeinde Lohsa und die Evangelische Kirchengemeinde Uhyst an der Spree, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, werden dauernd zum Pfarrsprengel Oberlausitzer Seenland verbunden.
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§ 2

Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Groß Särchen wird auf die Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Oberlausitzer Seenland übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Lohsa und der Evangelischen Kirchengemeinde Uhyst an der Spree, beide Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, zum Pfarrsprengel Lohsa-Uhyst/Spree wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Lohsa-Uhyst/Spree werden auf die Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Oberlausitzer Seenland übertragen.
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§ 4

Die bisherige pfarramtliche Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Groß Särchen und der Evangelischen Kirchengemeinde Wittichenau, beide Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, wird aufgehoben.
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§ 5

Diese Urkunde tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Berlin, den 11. Dezember 2020
Az.: 1002-01:0575
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein

Nr. 5U r k u n d e
über die Errichtung einer (2.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung
im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz

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Aufgrund von Artikel 61 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159, ABl. EKsOL 2003/3), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 14. April 2018 (KABl. S. 74), hat die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz am 7. November 2020 beschlossen:
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§ 1

Im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz wird eine (2.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung errichtet.
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§ 2

Die Urkunde tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Konsistorium am 1. Januar 2021 in Kraft.
Niesky, den 7. November 2020
Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz Der Präses
(L. S.)
Torsten Vogel
Kirchenaufsichtlich genehmigt. Berlin, den 8. Dezember 2020
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 6Genehmigung eines neuen Kirchensiegels

Konsistorium Az.: 1312-03:49/105-05.01
Berlin, den 23. November 2020
Die Evangelische Friedenskirchengemeinde Eisenhüttenstadt, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE FRIEDENSKIRCHENGEMEINDE EISENHÜTTENSTADT“.
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Nr. 7Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:49/105-05.01
    Berlin, den 23. November 2020
    Das Kirchensiegel der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Eisenhüttenstadt, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, mit der Umschrift „EV. FRIEDENSGEMEINDE EISENHÜTTENSTADT“ wird außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:14/052
    Berlin, den 4. Januar 2021
    Die Kirchensiegel der ehemaligen Martin-Luther-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE MARTIN LUTHER IN BERLIN NEUKÖLLN“ mit den Beizeichen „5“ und „6“ werden außer Geltung gesetzt.

Nr. 8Entwidmung von Friedhofsteilflächen

  1. Die Verbandsvertretung des Evangelischen Friedhofsverbands Berlin Stadtmitte hat in ihrer Sitzung am 26. Februar 2020 beschlossen, eine Teilfläche des Alten St. Thomas Friedhofs mit einer Größe von ca. 3.000 m² gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. ─ FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183) zu entwidmen.
    Der Beschluss ist am 16. Dezember 2020 vom Konsistorium genehmigt worden. Er wird für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieses Hinweises in den Schaukästen der Friedhofsverwaltung, Hermannstraße 84-90, 12051 Berlin, im vollständigen Wortlaut bekannt gemacht.
  2. Die Verbandsvertretung des Evangelischen Friedhofsverbands Berlin Stadtmitte hat in ihrer Sitzung am 26. Februar 2020 beschlossen, eine Teilfläche des Friedhofs Jerusalem V mit einer Größe von ca. 300 m² gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. ─ FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183) zu entwidmen.
    Der Beschluss ist am 21. Dezember 2020 vom Konsistorium genehmigt worden. Er wird für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieses Hinweises in den Schaukästen der Friedhofsverwaltung, Hermannstraße 84-90, 12051 Berlin, im vollständigen Wortlaut bekannt gemacht.

Nr. 9Schließung einer Friedhofsteilfläche

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Friedhofsverbands Berlin Stadtmitte hat in ihrer Sitzung am 26. Februar 2020 beschlossen, Teilflächen des Friedhofs St. Andreas St. Markus mit einem Gesamtumfang von ca. 66.800 m² gemäß § 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. ─ FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183) zu schließen.
Der Beschluss ist am 21. Dezember 2020 vom Konsistorium genehmigt worden. Er wird für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieses Hinweises in den Schaukästen der Friedhofsverwaltung, Landsberger Allee 48-50, 10249 Berlin, im vollständigen Wortlaut bekannt gemacht.

Nr. 10Vertragsmuster des Konsistoriums

  1. Das Muster des Architektenvertrags des Konsistoriums wurde überarbeitet. Das Muster kann ab sofort im Kirchlichen Bauamt (E-Mail: bauamt@ekbo.de) abgefordert und verwendet werden. Es ist ab dem 1. Januar 2021 verbindliches Muster nach § 11 Absatz 3 des Kirchenbaugesetzes.
    Berlin, den 16. Dezember 2020
    Frank Röger
    Leiter des Kirchlichen Bauamts
  2. Das Muster des Ingenieurvertrags Tragwerksplanung des Konsistoriums wurde überarbeitet. Das Muster kann ab sofort im Kirchlichen Bauamt (E-Mail: bauamt@ekbo.de) abgefordert und verwendet werden. Es ist ab dem 1. Januar 2021 verbindliches Muster nach § 11 Absatz 3 des Kirchenbaugesetzes.
    Berlin, den 16. Dezember 2020
    Frank Röger
    Leiter des Kirchlichen Bauamts
  3. Das Muster des Ingenieurvertrags Technische Ausrüstung des Konsistoriums wurde überarbeitet. Das Muster kann ab sofort im Kirchlichen Bauamt (E-Mail: bauamt@ekbo.de) abgefordert und verwendet werden. Es ist ab dem 1. Januar 2021 verbindliches Muster nach § 11 Absatz. 3 des Kirchenbaugesetzes.
    Berlin, den 16. Dezember 2020
    Frank Röger
    Leiter des Kirchlichen Bauamts

Nr. 11Bewerbung um die Berufung in den Entsendungsdienst

Bewerbungen von Kandidatinnen und Kandidaten mit dem Zweiten Theologischen oder dem Zweiten Gemeindepädagogischen Examen um die Berufung in den Entsendungsdienst gemäß der Rechtsverordnung über das Verfahren bei Berufungen in den Entsendungsdienst vom 17. Februar 2017 sind
bis 5. Februar 2020
beim Konsistorium einzureichen. Nähere Angaben über die erforderlichen Unterlagen können beim Konsistorium (Abteilung 4, Telefon: 030/24344-515) erfragt werden.
Als Termin für die Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern ist
Freitag, der 26. März 2021
vorgesehen.

III. Stellenausschreibungen

Nr. 12Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Im Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf ist die Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 50 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren durch den Kreiskirchenrat zu besetzen. Der Dienst ist für die Kirchengemeinde Nikolassee vorgesehen.
    Die Gemeinde hat rund 3.000 Gemeindeglieder und liegt in Nikolassee am Stadtrand von Berlin, umgeben von Seen und Wäldern zur Erholung. Durch die S-Bahn gibt es eine schnelle Verbindung in die Berliner Innenstadt sowie nach Potsdam.
    Zum denkmalgeschützten Ensemble gehören neben der Kirche und dem ehemaligen Pfarrhaus von 1911 ein gemeindeeigener Kirchhof und ein großzügiges Gemeindehaus mit integriertem Kindergarten.
    Die aktive Bürgergemeinde mit 100-jähriger Geschichte war die Heimat des Theologen und Dichters Jochen Klepper und die Kirche war mehrmals Treffpunkt der Bekennenden Kirche.
    Weitere Informationen sind unter https://gemeinde-nikolassee.de abrufbar.
    In der Kirchengemeinde gibt es einen engagierten und lebendigen Gottesdienst sowie ein reges Gemeindeleben mit
    • einem aktiven Gemeindekirchenrat, der die Gemeinde leitet,
    • einem engagierten Pfarrer (50 % DU),
    • einer B-Kantorin (50 % RAZ), die für Kirchenmusik auf hohem Niveau sorgt,
    • einer Vielzahl von kompetenten Ehrenamtlichen,
    • einem Kindergarten mit 90 Plätzen als festem Bestandteil des Gemeindelebens,
    • einem großzügigen Gemeindehaus, in dem vielfältige regelmäßige Angebote für Jung und Alt, Musik, Kunst & Kultur und Sport stattfinden.
    Die Gemeinde bietet
    • eine gute Einarbeitung und jegliche notwendige Unterstützung beim „Ankommen in der Gemeinde“ durch den Pfarrer, die Gremien und die ehrenamtlich Tätigen,
    • ein Dienstzimmer im Gemeindehaus,
    • eine Dienstvereinbarung, die zwischen Gemeinde, Pfarrpersonen und Kirchenkreis erarbeitet wird,
    • Hilfe bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung,
    • ein dienstfreies Wochenende im Monat.
    Was sich die Gemeinde wünscht:
    Der Schwerpunkt der neu zu besetzenden 50 %-Pfarrstelle soll auf der Jugendarbeit liegen, bei gleichberechtigter Wahrnehmung der Gottesdienste und Amtshandlungen. Erwartet wird darüber hinaus kirchliche Reformbereitschaft. Dazu zählen u. a. der Wille, in der Gemeinde und Region (Wannsee, Schlachtensee und Nikolassee) Kirche im Teamspiel zu leiten, sowie die Kompetenz, das Evangelium im digitalen Raum zu verkündigen. Besonders wichtig ist der Gemeinde Begeisterungsfähigkeit: je mehr davon vorhanden ist, desto besser.
    Worauf warten?
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Dr. Christine Mehlhorn, Telefon: 0172/9231165, und Superintendent Krug, Telefon: 030/200094011. Weitere Informationen sind über die Website www.gemeinde-nikolassee.de abrufbar.
    Bewerbungen werden bis zum 15. Februar 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  2. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Brück-Rottstock, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium neu zu besetzen.
    Das Aufgabenfeld umfasst den Pfarrsprengel Brück-Rottstock mit den Kirchengemeinden Brück-Rottstock, Gömnigk und Trebitz sowie die weiteren Kirchengemeinden Brück und Neuendorf mit insgesamt ca. 1.000 Mitgliedern und fünf Kirchen. Es handelt es sich um lebendige, engagierte und verjüngte Kirchengemeinden im Aufbruch. Alle Gemeinden befinden sich in Brück und nächster Umgebung und sind auch mit dem Fahrrad gut zu erreichen.
    Je nach Bedarf steht eine 2-, 3- oder 5-Raumwohnung nebst Garten in der Stadt Brück im liebevoll sanierten Pfarrhaus zur Verfügung.
    Die Stadt Brück liegt 3 bzw. 10 km von den nächsten Abfahrten der A 9 entfernt; der Regionalzug RE 7 verkehrt einmal je Stunde und verbindet die Stadt Brück innerhalb von 50 Minuten mit der Berliner Innenstadt. Grund- und Oberschule, eine christliche, eine freie und eine kommunale Kita sowie Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf und ein Ärztehaus sind vorhanden, so dass sowohl eine Einzelperson als auch ein Ehepaar als auch eine Pfarrerfamilie hier ein neues Zuhause finden können.
    Die Gemeinden bieten:
    • fünf aufgeschlossene und lebendige Kirchengemeinden mit 25 engagierten sowohl neu gewählten als auch erfahrenen Kirchenräten gestalten gemeinsam den Pfarrbereich,
    • eine durch Spenden und Gemeindemittel finanzierte Mitarbeiterin mit persönlicher Ausrichtung zur Seniorenbetreuung, die bei Gottesdiensten und allen anfallenden Tätigkeiten unterstützen wird,
    • eine starke, vom CVJM mitgetragene Jugendarbeit; die von der kreiskirchlichen Gemeindepädagogin verantwortete Arbeit mit Kindern,
    • zahlreiche ehrenamtliche Mitarbeitende, die Kindergottesdienste, den Kids & Teen Chor, den Teenkreis sowie die Pfadfinder gestalten,
    • verschiedene regelmäßige Aktivitäten wie Haus-, Bibel- und Gebetskreise, 20 Konfirmanden und Alpha-Kurs zeugen von einer außergewöhnlichen und lebendigen Gemeindearbeit,
    • in den vergangenen zehn Jahren haben die Gemeinden über 200 Taufen feiern dürfen,
    • die Gemeinden erfreuen sich an einem Gospelchor, einem Singkreis und Posaunenchor mit Nachwuchsarbeit,
    • regelmäßige Gemeindenachmittage und Frauenhilfe,
    • als besonderes Projekt ein derzeit im Umbau befindliches Kirchengebäude in Neuendorf. Hier wird das innovative Projekt „Eselpilgerlichtkirche“ umgesetzt.
    Die Gemeinden wünschen sich:
    • eine Pfarrperson, die sich aufgeschlossen und mit Herzblut an der weiteren Gestaltung und vor allem Vergrößerung der fünf Kirchengemeinden beteiligt, Freude an der Kinder- und Jugendarbeit hat, auf Menschen zugehen kann und eigene Ideen einbringt. Dabei wünschen sich die Gemeinden mit den Kirchenältesten eine gemeinsame und gesunde Abwägung zwischen der Bewahrung von Traditionen und das Gemeindeleben stärkenden Veränderungen,
    • die Lambertuskirche als „Kultur- und Gottesdienstkirche“ in der Stadt Brück ist weiter mit Leben zu erfüllen,
    • in allen fünf kirchlichen Orten findet ein regelmäßiges Gemeindeleben statt,
    • die Kirchenältesten erwarten Seelsorge mit und an den Menschen,
    • Aufgeschlossenheit gegenüber dem Internetauftritt „Kirche-Brück“ und Weiterentwicklung desselben im Team.
    Weitere Informationen über die fünf Kirchengemeinden finden sich unter www.kirche-brueck.de.
    Weitere Auskünfte erteilen die Mitglieder der Gemeindekirchenräte Marion Jahn, Telefon: 0173/9997703 oder 033844/50405 (abends), E-Mail: paul-marohn@t-online.de, Judith Janzen, Telefon: 0152/02681163 oder 033844/753260, und Superintendent S.-Thomas Wisch, Telefon: 03382/291, E-Mail: wisch.s-thomas@ ekmb.de.
    Bewerbungen werden bis zum 15. Februar 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  3. Die (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus ist zum 1. Februar 2021 mit einem Dienstumfang von 100 % wieder zu besetzen. Die Wahl erfolgt durch den Kreiskirchenrat. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Die Krankenhausseelsorgerin oder der Krankenhausseelsorger nimmt ihren oder seinen Dienst im Carl-Thiem-Klinikum gGmbH Cottbus (CTK) wahr, das mit 1.300 Betten und 2.300 Mitarbeitern (davon rund 300 Ärztinnen und Ärzte sowie fast 1.000 Pflegekräfte) das größte Krankenhaus in Brandenburg und Akademisches Lehrkrankenhaus der Berliner Charité ist. Sie oder er wird dabei durch ein kleines Team ehrenamtlicher Krankenhausseelsorgerinnen unterstützt.
    Zu den Aufgaben in der Pfarrstelle gehören bisher:
    • seelsorgerliche Begleitung von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Mitarbeitenden in allen Bereichen des CTK,
    • wöchentliche Gottesdienste in Zusammenarbeit mit dem zweiten evangelischen Mitarbeiter in der Krankenhausseelsorge und der katholischen Krankenhausseelsorge,
    • Bestattung von Sternenkindern auf der Gemeinschaftsgrabstätte,
    • Übernahme von Kasualien im Zusammenhang des Dienstes am CTK,
    • Mitarbeit in der Rufbereitschaft der Krankenhausseelsorge,
    • Kontaktpflege mit den Mitarbeitenden des CTK und der Klinikleitung,
    • Mitarbeit im klinischen Ethikkomitee,
    • Bereitschaft zu planmäßigen Gottesdiensten (zehnmal jährlich) in den Gemeinden des Kirchenkreises als Form der Öffentlichkeitsarbeit,
    • Bereitschaft zur Präsenz bei Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit des CTK,
    • Begleitung und Ausbau der ehrenamtlichen Krankenhausseelsorge.
    Die Krankenhausseelsorgerin oder der Krankenhausseelsorger ist eingebunden in den kollegialen Kontext des Pfarrkonvents im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus und berät die Gremien des Kirchenkreises fachlich.
    Cottbus ist Universitätsstadt mit einer vielfältigen Kita- und Schullandschaft. Staatstheater, Konservatorium, Kinos und Museen bieten niveauvolle Kultur, die Kirchen der Stadt vielfältige Kirchenmusik. Auch Sportbegeisterte finden in Cottbus viele Angebote. Der Spreewald zieht Naturliebhaber an, das gut ausgebaute Radwegenetz der Region lockt Touristen von überallher.
    Bewerberinnen und Bewerber sollen nach den Richtlinien für die Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 20. Februar 2015 (KABl. S. 46) eine klinische Seelsorgeausbildung durchlaufen oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben.
    Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, und Superintendent Georg Thimme, Telefon: 0171/6904155.
    Bewerbungen werden bis zum 15. Februar 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.

Nr. 13Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle

Im Evangelischen Kirchenkreis Niederlausitz ist ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt eine B-Kirchenmusikerstelle (100 % KM 1) (m/w/d) für die Stadt Luckau neu zu besetzen.
Luckau ist ein Mittelzentrum mit historischem Stadtkern am Rand des Spreewalds mit ca. 9.500 Einwohnern. Kindertagesstätten, Grundschule, Oberschule, Gymnasium sowie drei Musikschulen finden sich in der Stadt. Schon von weitem kann man die beiden Türme der großen gotischen Hallenkirche erkennen. Die Nikolaikirche gehört zu den fünf wichtigsten Kirchenbauten des Mittelalters in Berlin und Brandenburg. Es besteht eine gute Autobahnanbindung über die A 13 nach Berlin und Dresden.
Die Kirchengemeinde Luckau ist bei der Wohnungssuche gern behilflich.
Es stehen zur Verfügung:
  • in der Luckauer Nikolaikirche eine bedeutsame Orgel (III/P/44, mech. Schleifladen), die auf Christoph Donat (1673) zurückgeht und von Schuke (Potsdam) im Jahr 1978 erneuert wurde,
  • in der Winterkirche eine kleine Schuke-Orgel (I/P/7) von 1967.
In der Nikolaikirche befindet sich ein bedeutsames Archiv mit Notenhandschriften des 17. und 18. Jahrhunderts. Die Kirchengemeinde wünscht sich, dass Kompositionen aus diesem Archiv gelegentlich in der Nikolaikirche aufgeführt werden.
In der Kirchengemeinde finden sich junge Familien mit Kindern. Mit dem örtlichen CVJM gibt es eine enge Zusammenarbeit. In regelmäßigen Abständen werden gemeinsame Lobpreis-Gottesdienste gefeiert.
Die Kirchenmusik hat in der Kirchengemeinde Luckau einen hohen Stellenwert. Gewünscht wird eine kommunikative Persönlichkeit, die sich mitverantwortlich fühlt für eine lebendige Gemeindearbeit und ein vielfältiges und zeitgemäßes Gottesdienstangebot. Aufgrund der ländlichen Lage und der regionalen Arbeit ist Flexibilität notwendig (Pkw erforderlich).
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
  • das Orgelspiel und die kirchenmusikalische Gestaltung der sonntäglichen Gottesdienste in der Nikolaikirche Luckau und den umliegenden Dörfern auf vorwiegend restaurierten Orgeln,
  • die Leitung der traditionellen Christmette am 25. Dezember,
  • die Leitung der Kantorei Luckau (ca. 20 Mitglieder),
  • die Leitung des Kirchenchors Golßen (Frauenchor, ca. zehn Mitglieder),
  • die Leitung des Posaunenchors Gießmannsdorf und die Förderung des Bläsernachwuchses,
  • die Planung und Durchführung von Konzerten,
  • die Bereitschaft, in der kirchenmusikalischen Ausbildung mitzuwirken.
Ein verbleibender Stellenanteil wird nach Interesse der gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers festgelegt. Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
Die Anstellung erfolgt beim Evangelischen Kirchenkreis Niederlausitz, die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
Weitere Auskünfte erteilen Kreiskantor Andreas Jaeger, Telefon: 0173/4701389, E-Mail: a.jaeger@ekbo.de, sowie Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/3122, E-Mail: suptur@kirchenkreis-niederlausitz.de.
Bewerbungen (gern als PDF-Datei per E-Mail an: suptur@kirchenkreis-niederlausitz.de) werden bis zum 15. März 2021 erbeten an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz, z. Hd. Herrn Superintendent Thomas Köhler, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben.
Als Vorstellungstermin ist der 24. April 2021 in Luckau vorgesehen.

Nr. 14Ausschreibung einer Stelle als Studienleitung (m/w/d)
für Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendarbeit,
Schwerpunkt Arbeit mit Kindern, im Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AKD)

Im Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AKD) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle mit 100 % Beschäftigungsumfang zu besetzen.
Gesucht wird eine erfahrene Fachkraft für die Arbeit mit Kindern als Teil der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO). Bewerberinnen und Bewerber, die in diakonisch/gemeindepädagogischer Arbeit mit jungen Menschen kompetent und erfahren sind und Interesse daran haben, die Arbeit mit Kindern in der EKBO im Team der Kinder- und Jugendarbeit im AKD mit hoch motivierten ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Kirchenkreisen und Praxisfeldern weiter zu profilieren, Bewährtes zu stärken und Neues auszuprobieren, sind eingeladen, sich zu bewerben.
Geboten wird:
  • Mitwirkung bei der Entwicklung innovativer, bedarfsgerechter Praxis,
  • kooperative und eigenverantwortliche Arbeit im Team des Arbeitsbereichs Kinder- und Jugendarbeit im Amt für kirchliche Dienste,
  • ein inspirierendes kollegiales Umfeld im Amt für kirchliche Dienste und in anderen Bezügen kirchlicher Praxis,
  • engagierte ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende,
  • berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in evangelischer Kirche und Bildungsarbeit,
  • Vergütung gemäß TV-EKBO, Entgeltgruppe 11.
Aufgaben:
  • Beratung und Begleitung der Kreisbeauftragten/konzeptionell Verantwortlichen für die Arbeit mit Kindern in den Kirchenkreisen bzw. Einrichtungen,
  • Begleitung und Unterstützung der Konzeptionsentwicklung der Arbeit mit Kindern und der Jugendarbeit in Kirchenkreisen,
  • Fort- und Weiterbildung der beruflich Mitarbeitenden, insbesondere der Kreisbeauftragten,
  • Beratung und Begleitung des Vorstands der Evangelischen Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Bereich der Vertretung der Interessen von Kindern,
  • Organisation und Durchführung von Fachtagen und Konferenzen,
  • Initiierung und Durchführung innovativer Projekte auf landeskirchlicher Ebene.
Gewünscht wird eine Person mit
  • mehrjähriger Praxiserfahrung und Handlungskompetenzen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • beruflichem Standing für die Arbeit mit Kolleginnen und Kollegen und in institutionellen Kontexten evangelischer Kirche sowie verbandlicher Arbeit,
  • Erfahrungen und Kompetenzen in Konzeptionsarbeit und Vernetzung,
  • Leitungskompetenz,
  • Interesse am fachlichen Diskurs und Offenheit für Neues,
  • Bereitschaft zu flexibler Arbeitszeitgestaltung und Reisetätigkeit.
Erwartet wird
  • eine pädagogisch-theologische Qualifikation mit (Fach-)Hochschulabschluss (Gemeindepädagogik, Religionspädagogik mit Schwerpunkt Gemeindepädagogik/Gemeindediakonie, Sozialpädagogik/Soziale Arbeit oder vergleichbare Qualifikationen),
  • die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche. Es wird um einen entsprechenden Hinweis in den Bewerbungsunterlagen gebeten.
Arbeitsort ist das Amt für kirchliche Dienste in 10625 Berlin-Charlottenburg, Goethestraße 26-30.
Weitere Auskünfte erteilen Julia Daser, Landeskirchliche Pfarrerin und Studienleiterin für die Arbeit mit Kindern und Jugendarbeit, E-Mail: j.daser@akd-ekbo.de, sowie Matthias Spenn, Direktor des Amts für kirchliche Dienste, E-Mail: direktor@akd-ekbo.de.
Bewerbungen werden ausschließlich online in einer Datei erbeten bis zum 28. Februar 2021 an E-Mail: bewerbung@akd-ekbo.de, z. Hd. Herrn Direktor Matthias Spenn.
Hinweis: Mit Einreichen der Bewerbung erfolgt das Einverständnis, dass die eingereichten Unterlagen elektronisch erfasst und bis zu sechs Monate nach Besetzung der Stelle aufbewahrt werden. Anschließend werden die Unterlagen gelöscht.

IV. Personalnachrichten

Nr. 15Nachrichten und Personalien

Ernannt wurde:
Frau Pfarrerin Sabine Habighorst unter Fortsetzung ihres bisherigen Pfarrdienstverhältnisses als Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Oberkonsistorialrätin mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Berufen oder eingestellt in den Probedienst wurde:
Stephan Brückner als ordinierter Gemeindepädagoge mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Kathrin Deisting als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Sebastian Gebauer als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Günter Hänsel als ordinierter Gemeindepädagoge mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Tobias Jachmann als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Simon Klaas als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Birgitte Koppehl als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Daniel Koppehl als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Simone Lippmann-Marsch als ordinierte Gemeindepädagogin mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Franziska Matzdorf als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Brayan Quispe Cárdenas als ordinierter Gemeindepädagoge mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Sahra Schattkowsky als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Lennart Schirr als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Jonathan Schmidt als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Oliver Wegscheider als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Dezember 2023,
Boris Witt als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Johannes Wolf als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Berufen in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrer Eike Thies mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Pfarrer Arne Warthöfer mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Pfarrerin Andrea Völkner mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Bestätigt wurde
die Wahl von Pfarrer Christoph Brust zum Vorsitzenden und von Pfarrer Martin Lorenz zum stellvertretenden Vorsitzenden des Leitungskollegiums des Evangelischen Kirchenkreises Barnim mit Wirkung vom 7. November 2020 für die Dauer der Amtszeit.
Übertragen wurde:
Pfarrer Christoph Anders die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Waidmannslust, Kirchenkreis Reinickendorf, mit Wirkung vom 16. Dezember 2020,
Pfarrerin Jasmin El-Manhy die (7.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln mit Wirkung vom 1. Januar 2021 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrerin Martina Graewe die (7.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Pfarrer Christian Guth die Kreispfarrstelle für Gemeinschaftsaufgaben im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrer Jens Oliver Jacobi die landeskirchliche Pfarrstelle eines theologischen Referenten in der Abteilung 2 des Konsistoriums mit Wirkung vom 1. Januar 2021 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrerin Franziska Roeber die (1.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree mit Wirkung vom 1. Januar 2021 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrerin Karin Singha-Gnauck die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Daniel-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
Pfarrer Eike Thies die (1.) Pfarrstelle der Martin-Luther-Kirchengemeinde Berlin-Pankow, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 für die Dauer von zehn Jahren.
Verlängert wurde:
das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit von Pfarrer Alexander Brodt-Zabka über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31 Juli 2021,
die Beurlaubung von Pfarrer Dr. Lars Charbonnier für den Dienst als Studienleiter bei der Führungsakademie für Kirche und Diakonie über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2021.
Beurlaubt wurde:
Pfarrerin Carola Ritter für einen Dienst als Theologische Referentin im Evangelischen Zentrum Frauen und Männer gGmbH mit Wirkung vom 1. Januar 2021 für die Dauer von zwei Jahren,
Pfarrerin Andrea Völkner für den Dienst einer Referentin bei der Berliner Stadtmission mit Wirkung vom 1. Januar 2021 für die Dauer von zwei Jahren.
Ordiniert für den hauptamtlichen Dienst wurde:
Pfarrerin Lý-Elisabeth Dang am 28. November 2020,
der ordinierte Gemeindepädagoge Andreas Erdmann am 29. November 2020,
Pfarrerin Luping Huang am 14. November 2020,
der ordinierte Gemeindepädagoge Kevin Jessa am 28. November 2020,
Pfarrerin Yvonne Maßors am 15. November 2020,
Pfarrer Dr. Philipp Pilhofer am 29. November 2020,
Pfarrer Jonathan Steinker am 28. November 2020,
Pfarrer Sven Stoltmann am 15. November 2020,
Pfarrerin Thea Voß am 14. November 2020.
Ordiniert für den ehrenamtlichen Dienst wurde:
Pfarrerin im Ehrenamt Dr. Margit Herfarth am 29. November 2020.
Versetzt in den Dienst einer anderen Landeskirche wurde:
Pfarrerin Ellen Radtke, zuletzt beurlaubt für einen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers, in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
In den Ruhestand ist getreten:
Frau Oberkonsistorialrätin Dorothea Braeuer, zuletzt Oberkonsistorialrätin im Konsistorium, mit Ablauf des Monats Dezember 2020,
Pfarrerin Beatrix Forck, zuletzt Pfarrerin der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt (Oder)-Lebus, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, mit Ablauf des Monats Dezember 2020,
Pfarrerin Christine Franke, zuletzt Inhaberin der (7.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Ablauf des Monats Dezember 2020,
Pfarrer Norbert Zakrzewski-Fischer, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Daniel-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit Ablauf des Monats Dezember 2020.

Nr. 16Todesfälle

„Fürchte dich nicht, denn ich habe dich erlöst; ich habe dich bei deinem Namen gerufen; du bist mein.“
(Jesaja 43,1)
Heimgegangen ist
Pfarrerin i. R. Renate Haemmerlein, zuletzt Pfarrerin der ehemaligen Kirchengemeinde Diehsa, Kirchenkreis Niesky, jetzt Pfarrsprengel Waldhufen-Vierkirchen, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, am 14. Dezember 2020,
Pfarrer i. R. Reinhard Neubert, zuletzt im Wartestand, am 11. November 2020,
Superintendent i. R. Jürgen Riebesel, zuletzt Superintendent des ehemaligen Kirchenkreises Strausberg, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, am 8. Dezember 2020.

V. Mitteilungen

Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 2) erscheint am 24. Februar 2021 Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 8. Februar 2021
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin