.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Niederbarnim
Vom 12./29. Juli/18./20. Oktober 2022
(KABl. Nr. 197 S. 284)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Klosterfelde, Marienwerder, Prenden, Ruhlsdorf, Sophienstädt und Stolzenhagen haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Klosterfelde, Marienwerder, Prenden, Ruhlsdorf, Sophienstädt und Stolzenhagen entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Niederbarnim wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Klosterfelde“, „Prenden“, „Stolzenhagen“ und „Ruhlsdorf-Marienwerder-Sophienstädt“.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(
2
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(
3
)
Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich einer Ortskirche bedarf des Einvernehmens des zuständigen Ortskirchenrates.
(
4
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
(
5
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören zwölf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(
3
)
1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Klosterfelde“, „Prenden“ und „Stolzenhagen“ wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Der Ortskirchenrat der Ortskirche „Ruhlsdorf-Marienwerder-Sophienstädt“ wählt sechs Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, dabei sollen möglichst alle Ortsteile vertreten sein. 3 Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf eins festgelegt.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3 Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.