.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
        
      Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Niederbarnim
Vom 12./29. Juli/18./20. Oktober 2022
(KABl. Nr. 197 S. 284)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Klosterfelde, Marienwerder, Prenden, Ruhlsdorf, Sophienstädt und Stolzenhagen haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
			(
			1
			)
		 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Klosterfelde, Marienwerder, Prenden, Ruhlsdorf, Sophienstädt und Stolzenhagen entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Niederbarnim wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
			(
			2
			)
		 Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Klosterfelde“, „Prenden“, „Stolzenhagen“ und „Ruhlsdorf-Marienwerder-Sophienstädt“.
			(
			3
			)
		  1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.  2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
			(
			1
			)
		 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
 - die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
 
			(
			2
			)
		 Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
 - des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
 - der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
 
			(
			3
			)
		 Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich einer Ortskirche bedarf des Einvernehmens des zuständigen Ortskirchenrates.
			(
			4
			)
		 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
			(
			5
			)
		 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
			(
			1
			)
		 Dem Gemeindekirchenrat gehören zwölf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
			(
			2
			)
		 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
			(
			3
			)
		  1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Klosterfelde“, „Prenden“ und „Stolzenhagen“ wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.  2 Der Ortskirchenrat der Ortskirche „Ruhlsdorf-Marienwerder-Sophienstädt“ wählt sechs Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, dabei sollen möglichst alle Ortsteile vertreten sein.  3 Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf eins festgelegt.
			(
			4
			)
		  1 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil.  2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.  3 Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist.  4 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.