.

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim

Vom 29./30 Juni und 7. November 2022

(KABl. Nr. 206 S. 297)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Biesenthal und der Kirchengemeinden Danewitz, Lanke und Rüdnitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) die folgende Satzung für die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim beschlossen:
####

§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Biesenthal und der Kirchengemeinden Danewitz, Lanke und Rüdnitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand drei Ortskirchen mit den Namen „Ortskirche Biesenthal & Lanke“, „Ortskirche Danewitz“ und „Ortskirche Rüdnitz“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
###

§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor folgenden Beschlüssen des Gemeindekirchenrats sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören:
  1. Pachtverträge, Erbbaurechtsverträge, Mietverträge,
  2. Friedhofssatzungen und Gebührensatzungen der Friedhöfe.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
###

§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Der Ortskirchenrat der Ortskirche Biesenthal & Lanke wählt fünf Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, wobei darauf geachtet werden soll, dass nach Möglichkeit eines der Mitglieder aus dem Ortsteil Lanke stammt. Die Ortskirchenräte Danewitz und Rüdnitz wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretungen pro Ortskirchengemeinde wird auf eins festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
###

§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
###

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.