.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
        
      Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim
Vom 29./30 Juni und 7. November 2022
(KABl. Nr. 206 S. 297)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Biesenthal und der Kirchengemeinden Danewitz, Lanke und Rüdnitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) die folgende Satzung für die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim beschlossen: 
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
			(
			1
			)
		 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Biesenthal und der Kirchengemeinden Danewitz, Lanke und Rüdnitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Biesenthal-Barnim wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
			(
			2
			)
		 Die Kirchengemeinden bilden in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand drei Ortskirchen mit den Namen „Ortskirche Biesenthal & Lanke“, „Ortskirche Danewitz“ und „Ortskirche Rüdnitz“.
			(
			3
			)
		  1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.  2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
###§ 2
Ortskirchenräte
			(
			1
			)
		 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über 
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
 - die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
 
			(
			2
			)
		 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat. 
			(
			3
			)
		 Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung 
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
 - des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
 - der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
 - der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
 
			(
			4
			)
		  1 Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.  2 Vor folgenden Beschlüssen des Gemeindekirchenrats sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören:
- Pachtverträge, Erbbaurechtsverträge, Mietverträge,
 - Friedhofssatzungen und Gebührensatzungen der Friedhöfe.
 
			(
			5
			)
		 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
###§ 3
Gemeindekirchenrat
			(
			1
			)
		 Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an. 
			(
			2
			)
		 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 
			(
			3
			)
		  1 Der Ortskirchenrat der Ortskirche Biesenthal & Lanke wählt fünf Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, wobei darauf geachtet werden soll, dass nach Möglichkeit eines der Mitglieder aus dem Ortsteil Lanke stammt.  2 Die Ortskirchenräte Danewitz und Rüdnitz wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.  3 Die Zahl der Stellvertretungen pro Ortskirchengemeinde wird auf eins festgelegt.
			(
			4
			)
		  1 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil.  2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche.  3 Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist.  4 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
###§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 
###§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.