.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Basdorf-Wandlitz-Zühlsdorf
Vom 1./8. Dezember 2022
(KABl. Nr. 205 S. 295)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Basdorf, Wandlitz und Zühlsdorf haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
lm Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden Basdorf, Wandlitz und Zühlsdorf zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Die Gesamtkirchengemeinde tritt die Rechtsnachfolge der vormals selbstständigen Kirchengemeinden an. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für die Gemeindeglieder und die Region zu wirken.
###§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Basdorf, Wandlitz und Zühlsdorf entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Basdorf-Wandlitz-Zühlsdorf wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinden Basdorf, Wandlitz und Zühlsdorf bilden jeweils eine Ortskirche.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung und über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen an die Ortskirche.
(
4
)
Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich einer Ortskirche bedarf der Zustimmung des zugeordneten Ortskirchenrates.
(
5
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Der Ortskirchenrat Basdorf wählt zwei Vertreter:innen, der Ortskirchenrat Wandlitz drei Vertreter:innen und der Ortskirchenrat Zühlsdorf eine:n Vertreter:in in den Gemeindekirchenrat.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(
3
)
Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat eine Ersatzälteste oder einen Ersatzältesten für den Gesamtgemeindekirchenrat, die oder der die vom jeweiligen Ortskirchenrat gewählten Mitglieder bei Verhinderung vertritt.
(
4
)
Die Ersatzältesten können an allen Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilnehmen, auch wenn sie kein Mitglied vertreten.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
lnkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zum 1. Januar 2023 in Kraft.