.

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Angermünder Land

Vom 4. Juli 2022

(KABl. Nr. 202 S. 292)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden St. Marien Angermünde, St. Annen Crussow, Greiffenberg und Schönermark haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####

Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden St. Marien Angermünde, St. Annen Crussow und Greiffenberg sowie die Evangelische Kirchengemeinde Schönermark zu einer Evangelischen Gesamtkirchengemeinde mit örtlichen Bereichen (Ortskirchen) zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region zu wirken.
#

§ 1
Bildung der Ortskirchen

(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden St. Marien Angermünde, St. Annen Crussow, Greiffenberg und Schönermark entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Angermünder Land wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(2) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  1. St. Marien Angermünde,
  2. St. Annen Crussow,
  3. Greiffenberg,
  4. Schönermark.
(3) 1Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#

§ 2
Der Gemeindekirchenrat

(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören elf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(2) 1Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2Dabei gilt folgender Schlüssel:
  • zwei Mitglieder pro Ortskirche
  • und ein weiteres Mitglied je 400 Gemeindeglieder.
(3) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Greiffenberg und Crussow wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Schönermark wählt drei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche Angermünde vier.
(4) 1Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten übertragen wurden. 2Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
(5) 1Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Die Ortskirchenräte sind nach § 3 entsprechend einzubeziehen.
(6) Der Gemeindekirchenrat regelt die Vertretung der Ortskirche in den Fällen, wenn ein Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig ist (s. § 6 Absatz 3 KGSG).
(7) Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
#

§ 3
Ortskirchenräte

(1) Die durch die Ältestenwahl 2019 gewählten Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden St. Marien Angermünde, St. Annen Crussow, Greiffenberg und Schönermark werden ab 1. Januar 2023 zu Ortskirchenräten.
(2) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(3) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
(4) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
(5) 1Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder. 2Der oder die Vorsitzende ist für die Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. 3Vorsitz und Vertreterin bzw. Vertreter im Gemeindekirchenrat müssen nicht deckungsgleich sein.
(6) 1Die Ortskirchen sind vom Gemeindekirchenrat in allen Fragen zu hören, die ihre Ortskirche betreffen. 2Davon sind insbesondere Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften betroffen, sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
(7) 1Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im ortsbezogenen sowie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
#

§ 4
Veränderung und Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2023 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER