.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow
Vom 5./6./12. April, 5./17./24. Mai und 20. Oktober 2022
(KABl. Nr. 204 S. 294)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Dierberg und Vielitzsee-Glambeck sowie die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Grieben, Herzberg, Keller, Lindow, Rüthnick und Schönberg haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Dierberg und Vielitzsee-Glambeck sowie der Kirchengemeinden Grieben, Herzberg, Keller, Lindow, Rüthnick und Schönberg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(2) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen: Ortskirche Dierberg, Ortskirche Grieben, Ortskirche Herzberg, Ortskirche Keller, Ortskirche Lindow, Ortskirche Rüthnick, Ortskirche Schönberg, Ortskirche Vielitzsee-Glambeck.
(3) 1Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
(1) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(2) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
(3) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung.
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
(4) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören elf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(2) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(3) 1Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Dierberg, Grieben, Herzberg, Keller, Lindow, Rüthnick, Schönberg wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. 2Der Ortskirchenrat der Ortskirche Vielitzsee-Glambeck wählt vier Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.