.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Waldhufen-Vierkirchen
Vom 13./16./17./23. Mai 2022
(KABl. Nr. 196 S. 283)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Diehsa, der Evangelischen Kirchengemeinde Jänkendorf-Ullersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder Seifersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Arnsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz-Tetta und der Evangelischen Kirchengemeinde Melaune haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Diehsa, der Evangelischen Kirchengemeinde Jänkendorf-Ullersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder Seifersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Arnsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz-Tetta und der Evangelischen Kirchengemeinde Melaune entstehende „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Waldhufen-Vierkirchen“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen: Ortskirche Diehsa, Ortskirche Jänkendorf/Ullersdorf, Ortskirche Nieder Seifersdorf, Ortskirche Arnsdorf, Ortskirche Buchholz/Tetta und Ortskirche Melaune.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen in Abstimmung mit den anderen Ortskirchenräten über:
- Das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude und Liegenschaften.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte zwei Vertreter:nnen in den Gemeindekirchenrat.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
- der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten in den in § 1 Absatz 2 festgelegten Bereichen.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören zwölf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Darüber hinaus wird aus jedem Ortskirchenrat je ein:e Stellvertreter:in für den Gemeindekirchenrat gewählt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Diehsa, Jänkendorf/Ullersdorf, Nieder Seifersdorf, Arnsdorf, Buchholz/Tetta und Melaune wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.