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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 110Ordnung der Anerkennungskommission der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 18. März 2022

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Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage des § 12 Satz 3 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 225) die folgende Rechtsverordnung am 18. März 2022 beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein, dass Menschen im Raum der Evangelischen Kirche und ihrer Diakonie durch Beschäftigte und andere Personen sexualisierte Gewalt erlitten haben, übernimmt die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Verantwortung für das Unrecht. Diese Verantwortung wird auch durch die Arbeit der Anerkennungskommission ausgedrückt. Sie soll frei von Weisungen, betroffenenorientiert und durch die Zuerkennung unterstützender Leistungen an Betroffene von sexualisierter Gewalt das erlittene Unrecht anerkennen. Die Hilfen sollen dazu beitragen, Traumatisierungen und ihre Folgen zu mildern. Hierbei orientiert sich die folgende Ordnung an den durch die Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland in einer Musterordnung beschlossenen Standards.
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§ 1
Rechtsgrundlage der Anerkennungskommission

Die Kommission zur individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt (im Folgenden: Anerkennungskommission) ist eine unabhängig entscheidende Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO).
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§ 2
Grundsätze der Arbeit der Anerkennungskommission

Die Anerkennungskommission entscheidet über Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts und zur Unterstützung der Betroffenen. Sie ist in ihrer Arbeit unabhängig und nicht an Weisungen eines kirchenleitenden Organs oder einer anderen kirchlichen Stelle gebunden. Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts sind Teil eines individuellen Anerkennungs- und Unterstützungssystems, mit dem die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ihrer institutionellen Verantwortung für die sexualisierte Gewalt gerecht werden möchte, die Menschen in Einrichtungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, ihren Kirchenkreisen und Kirchengemeinden, sonstigen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erlitten haben. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz nimmt durch die Arbeit der Anerkennungskommission das Leid der Betroffenen wahr, schenkt ihren Schilderungen Gehör und Glauben und setzt sich so mit ihrem individuellen Erleben und auch ihrer Lebenssituation und ihrem heutigen Unterstützungsbedarf auseinander. Die Ordnung findet ganz oder teilweise auf Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (DWBO) Anwendung, wenn die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und das DWBO dies vereinbaren.
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§ 3
Voraussetzungen einer Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts

( 1 ) Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts und zur Unterstützung in der heutigen Lebenssituation können Personen beantragen, die sexualisierte Gewalt erlitten haben, für die ein institutionelles Versagen einer kirchlichen Körperschaft der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (mit-) ursächlich war.
( 2 ) Ein institutionelles Versagen liegt in der Regel vor, wenn
  1. die sexualisierte Gewalt von Beschäftigten einer kirchlichen Institution in deren räumlichen Verantwortungsbereich verübt wurde, oder
  2. die sexualisierte Gewalt von Beschäftigten einer kirchlichen Institution außerhalb von deren räumlichen Verantwortungsbereich verübt wurde und sie im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses verübt wurde, welches im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des/der Beschäftigten begründet wurde, oder
  3. die sexualisierte Gewalt von Ehrenamtlichen der kirchlichen Institution oder von einer der kirchlichen Institution anvertrauten Person verübt wurde und die kirchliche Institution
    • der Tat Vorschub geleistet oder sie begünstigt hat oder
    • keine angemessenen Maßnahmen getroffen hat, um die sexualisierte Gewalt zu verhindern oder ihre Auswirkungen zu verringern.
( 3 ) Eine Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts und zur Unterstützung in der heutigen Lebenssituation setzt voraus, dass die Darlegung des Sachverhalts gemäß Absatz 1 und 2 plausibel ist.
( 4 ) In den in Absatz 2 genannten Fällen werden das institutionelle Versagen und seine Mitursächlichkeit für die sexualisierte Gewalt angenommen und müssen nicht durch die antragstellende Person bewiesen oder belegt werden. Eine Entkräftung obliegt stets der betreffenden Körperschaft.
( 5 ) Wenn eine Sachverhaltsdarstellung und Empfehlung der Clearingstelle im Rahmen des „Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ vorliegt, kann diese als grundsätzliche Plausibilisierung herangezogen werden.
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§ 4
Verfahren der Antragstellung

Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts und zur Unterstützung in der heutigen Lebenssituation werden von der Anerkennungskommission der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz entgegengenommen. Betroffene können sich bei einer Antragstellung durch Dritte vertreten lassen. Die Anerkennungskommission begleitet und unterstützt die antragstellenden Personen auf Wunsch bei der Antragstellung.
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§ 5
Grundsätze einer Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts und
zur Unterstützung in der heutigen Lebenssituation

( 1 ) Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts und zur Unterstützung in der heutigen Lebenssituation sind freiwillige Leistungen und auf eine Wirkung in der Zukunft ausgerichtet. Sie erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
( 2 ) Die Höhe der Leistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den Folgewirkungen und dem durch die erlittene sexuelle Gewalt in der heutigen Lebenssituation bestehenden Unterstützungsbedarf. Die Höhe der Leistung beträgt grundsätzlich 15.000 Euro und kann in besonderen Fällen bis 50.000 Euro betragen. Neben der Leistung in Form der Geldzahlung können sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.
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§ 6
Verhältnis zu anderen Leistungen

Leistungen, die die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz auf Grund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem „Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ gewährt hat, werden auf eine Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts grundsätzlich nicht angerechnet. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kann auf Grund eigener Regelungen neben den Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen weitere Hilfen gewähren.
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§ 7
Zusammensetzung der Anerkennungskommission

( 1 ) Die Anerkennungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, möglichst verschiedenen Geschlechts, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen sollen. Sie sollen Grundkenntnisse und Erfahrungen im Themenbereich sexualisierter Gewalt in Institutionen und im Umgang mit traumatisierten Menschen haben. Ein Mitglied, das nicht in einer kirchlichen Stelle beschäftigt ist, soll über eine traumatherapeutische Qualifikation, die auf einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung (Diplom/Master) beruht, verfügen. Ist dieses nicht möglich, kann eine entsprechend qualifizierte Person fallbezogen und beratend hinzugezogen werden. Alle müssen die Bereitschaft und Eignung mitbringen, den Auftrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (§ 2 Satz 3) zur Anerkennung individuellen Leids Betroffener zu erfüllen.
( 2 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Die Anerkennungskommission entscheidet durch Beschluss. Es ist hierfür die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich.
( 4 ) Die Anerkennungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
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§ 8
Berufung der Mitglieder der Anerkennungskommission

Die Mitglieder der Anerkennungskommission werden von der Kirchenleitung berufen. Sie sind unabhängig und in ihren Entscheidungen als Kommissionsmitglied nicht an Weisungen eines kirchenleitenden Organs oder einer anderen kirchlichen Stelle gebunden. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederberufungen sind möglich. Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Erstattung ihrer Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
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§ 9
Verfahren der Anerkennungskommission

( 1 ) Die Anerkennungskommission entscheidet nach Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder auf der Basis des Antrags und ggf. weiterer Angaben der antragstellenden Person. Sie soll der antragstellenden Person Gelegenheit geben, wenn gewünscht, in einem nichtöffentlichen Gespräch ihr Anliegen vorzutragen. Satz 1 gilt auch, wenn die Anerkennungskommission kein Gespräch durchführen kann, weil die betroffene Person dies nicht wünscht. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 erhalten die Mitglieder der Kommission oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Einsicht in alle relevanten Akten und Dokumente.
( 2 ) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kann auf Einladung der Anerkennungskommission an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Ist die antragstellende Person anwesend, ist die Teilnahme der Vertreterin oder des Vertreters nach Satz 1 nur mit ihrer Einwilligung zu gestatten. Die Versagung der Einwilligung durch die antragstellende Person hat keine Auswirkungen auf das Verfahren.
( 3 ) Auf Antrag der betroffenen Person kann eine Entscheidung der Anerkennungskommission zu einem späteren Zeitpunkt dahin abgeändert werden, dass weitere Leistungen in Form einer Geldzahlung oder weitere sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen, soweit sich der nach den Folgewirkungen und dem durch die erlittene sexuelle Gewalt in der heutigen Lebenssituation bestehende Unterstützungsbedarf nach der Erstentscheidung verändert hat. Die Gesamtzahlung soll 50.000 Euro nicht übersteigen. Dies gilt auch für Anträge, über die vor Inkrafttreten dieser Ordnung entschieden wurde.
( 4 ) Die Verpflichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Fälle sexualisierter Gewalt dienst- oder arbeitsrechtlich zu verfolgen und die staatlichen Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, bleibt durch die Arbeit der Anerkennungskommission unberührt. Die Anerkennungskommission soll mit Einwilligung der betroffenen Person Taten an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz melden. Der Ausgang anderer Verfahren bestimmt nicht über die Voraussetzungen einer Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts und zur Unterstützung in der heutigen Lebenssituation nach § 3.
( 5 ) Die Verfahren der Anerkennungskommission unterliegen dem Gebot der Beschleunigung. Anträge sind in einem vertretbaren Zeitrahmen zu bearbeiten und zu entscheiden.
( 6 ) Die Anerkennungskommission kann weitere Regelungen zum Verfahren in einer eigenen Geschäftsordnung beschließen.
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§ 10
Verfahrenslotsin oder Verfahrenslotse

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft in Abstimmung mit der Anerkennungskommission eine oder mehrere Personen, die Betroffene als Verfahrenslotsin oder Verfahrenslotse in dem Verfahren nach dieser Ordnung begleiten und beraten.
( 2 ) Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission macht die antragstellende Person auf diese Möglichkeiten aufmerksam.
( 3 ) Die Verfahrenslotsin oder der Verfahrenslotse erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung für ihre/seine Arbeit.
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§ 11
Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Anerkennungskommission und die anderen an den Beratungen teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind. Dazu sind sie bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten, soweit sie nicht aufgrund anderer Bestimmungen bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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§ 12
Austausch, Dokumentation und Transparenz

( 1 ) Die Anerkennungskommission tauscht sich regelmäßig EKD-weit mit Mitgliedern der Anerkennungskommissionen anderer Landeskirchen aus.
( 2 ) Die Anerkennungskommission dokumentiert die von ihr bearbeiteten Fälle. Insbesondere hält sie in anonymisierter Form die Anzahl der Fälle, die Höhe der Anerkennungsleistungen, den jeweiligen Kontext (Landeskirche; Alter und Geschlecht der Betroffenen; Profession der für die Tat verantwortlichen Personen und deren Geschlecht sowie die Art der Gewalterfahrung) fest, in dem die betroffene Person Unrecht erfahren hat und leitet diese Informationen jährlich auf Anfrage an die Evangelische Kirche in Deutschland weiter, die eine Gesamtdokumentation führt und veröffentlicht.
( 3 ) Die/der Vorsitzende berichtet der Kirchenleitung einmal jährlich sowie auf Anfrage über die Tätigkeit der Anerkennungskommission.
( 4 ) Die Ordnung der Anerkennungskommission ist in geeigneter Art und Weise (z. B. auf der Internetseite der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz) zu veröffentlichen. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz informiert zusätzlich öffentlich über die Ansprech- und Antragsmöglichkeiten, Verfahrenswege und die aktuelle Besetzung der Anerkennungskommission.
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§ 13
Vereinbarungen zur Behandlung von Fällen aus anderen Kontexten

( 1 ) Diakonische Werke, Verbände der evangelischen Jugendarbeit und weitere Einrichtungen oder Organisationen können sich dieser Ordnung auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz anschließen.
( 2 ) In der schriftlichen Vereinbarung sollten die Akzeptanz der Entscheidungen der Anerkennungskommission durch die sich anschließende Organisation sowie Regelungen zu einer möglichen Übernahme der Leistungen und Kosten festgelegt sein.
( 3 ) Vereinbarungen zur Behandlung von Fällen aus anderen Kontexten werden durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die sich anschließende Organisation in geeigneter Art und Weise (z. B. auf der Internetseite der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz) öffentlich gemacht.
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§ 14
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Kommission zur individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 15. Februar 2019 (KABl. S. 94) außer Kraft.
Berlin, den 18. März 2022
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein

II. Bekanntmachungen

Nr. 1117. Tarifvertrag über allgemeine Entgeltanpassungen
für Mitarbeiter der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(7. Entgeltanpassungs-TV-EKBO)

Vom 7. April 2022

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Zwischen
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
Landesverbände Berlin und Brandenburg,
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie,
Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag findet Anwendung auf Mitarbeiter, die unter den Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008, zuletzt geändert durch den 10. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (10. TV-EKBO-Änderungstarifvertrag) vom 5. März 2021, fallen.
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§ 2
Einmalzahlungen

( 1 ) Mitarbeiter, die am 3. Januar 2022 unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, sollen mit dem Fälligkeitstag für den Monat Juli 2022 eine Einmalzahlung erhalten, wenn in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 7. April 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis bestand. Wenn zwingende Gründe einer Zahlung im Juli 2022 entgegenstehen, wird die Zahlung im Abrechnungsmonat August 2022 erfolgen.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
  1. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 und § 29 TV-EKBO genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-EKBO), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wurde.
  2. Einem Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt ist ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V, auf Leistungen nach § 56 IfSG, auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, auf Kurzarbeitergeld oder auf Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 2 ) Die Gewährung der Einmalzahlung sowie deren Höhe richtet sich nach der Entgeltgruppe, in welche die Mitarbeiter am 3. Januar 2022 eingruppiert waren, sowie – bei Mitarbeitern in der Entgeltgruppe 9b – auch nach der Stufe der Entgelttabelle, die am 3. Januar 2022 erreicht war. Sie beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter
  • in den Entgeltgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, S2, S3, S4, KR 3a, KR 4a jeweils 450 Euro,
  • in den Entgeltgruppen 7, 8, 9a, 9b Stufen 1 bis 3, S7, S8a, S8b, S9, S11a, KR 7a, KR 8a, KR 9a, KR 9b Stufen 1 bis 3 jeweils 350 Euro.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell für den 3. Januar 2022 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter entspricht; die tatsächliche dienstplanmäßige Arbeitszeit am 3. Januar 2022 ist unbeachtlich.
( 3 ) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger tariflicher Leistungen nicht zu berücksichtigen; sie stellt kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.
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§ 3
Anpassungsgrundsätze zum 1. Januar 2022

( 1 ) Die Tabellenentgeltbeträge
  • in den Entgeltgruppen 1 bis 15 gemäß Anlage B zum TV-EKBO in der Fassung des § 5 Absatz 3 6. Tarifvertrag über allgemeine Entgeltanpassungen für Mitarbeiter der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (6. Entgeltanpassungs-TV-EKBO) vom 14. Juni 2019 und
  • in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 gemäß Anlage E zum TV-EKBO in der Fassung des § 3 9. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (9. TV-EKBO-Änderungstarifvertrag) vom 14. Juni 2019
  • sowie die dem Tabellenentgelt entsprechenden Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 2 oder gemäß § 8 Absätze 3 und 6 TVÜ-EKBO vom 9. Juli 2008
werden zum 1. Januar 2022 um 2,8 v. H. erhöht.
( 2 ) Die folgenden weiteren dynamischen Entgelte werden zum 1. Januar 2022 um 2,8 v. H. erhöht:
  • die Vorarbeiterzulagen gemäß Anlage C Abschnitt II zum TV-EKBO in der Fassung des § 6 Absatz 3 6. Entgeltanpassungs-TV-EKBO vom 14. Juni 2019,
  • die Kreiskantorenzulage gemäß Anlage C Abschnitt III zum TV-EKBO in der Fassung des § 6 Absatz 3 6. Entgeltanpassungs-TV-EKBO vom 14. Juni 2019,
  • die Entgeltgruppenzulagen gemäß Anlage C Abschnitt IV zum TV-EKBO in der Fassung des § 6 Absatz 3 6. Entgeltanpassungs-TV-EKBO vom 14. Juni 2019
  • die Erschwerniszuschläge gemäß Anlage D zum TV-EKBO in der Fassung des § 7 Absatz 3 6. Entgeltanpassungs-TV-EKBO vom 14. Juni 2019,
  • die Tabellenentgelte gemäß Anlage 3 zum TVÜ-EKBO in der Fassung des § 10 Absatz 3 6. Entgeltanpassungs-TV-EKBO vom 14. Juni 2019.
( 3 ) Die Tabellenentgeltbeträge für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü, 15 Ü gemäß § 19 TVÜ-EKBO in der Fassung des § 8 6. Entgeltanpassungs-TV-EKBO vom 14. Juni 2019 werden zum 1. Januar 2022 um 2,8 v. H. erhöht.
( 4 ) Die Beträge der gemäß § 9 TVÜ-EKBO zu zahlenden Besitzstandszulagen in der Fassung des § 4 Absatz 5 6. Entgeltanpassungs-TV-EKBO vom 14. Juni 2019 werden zum 1. Januar 2022 um 2,8 v. H. erhöht.
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II.
Änderung des Tarifvertrages der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008, zuletzt geändert durch den 10. TV-EKBO-Änderungstarifvertrag
Vom 5. März 2021

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§ 4
Änderung von § 20 Absatz 2 Satz 1 TV-EKBO

§ 20 Absatz 2 Satz 1 TV-EKBO erhält folgende Fassung:
„Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeitern
in den Entgeltgruppen
ab dem Kalenderjahr 2022
1 bis 4
87,43 v. H.
5 bis 8
88,14 v. H.
9a bis 11
74,35 v. H.
12 und 13
46,47 v. H.
14 und 15
32,53 v. H.
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.“
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§ 5
Änderung der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 bis 4

Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Erhöhungssatz beträgt für
  • vor dem 1. Januar 2021 zustehende Entgeltbestandteile 1,26 v. H. und
  • vor dem 1. Januar 2022 zustehende Entgeltbestandteile 2,52 v. H.“
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§ 6
Änderung von § 39 Absatz 2 Satz 2 TV-EKBO

§ 39 Absatz 2 Satz 2 TV-EKBO erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Satz 1 sind
  • die unter § 17 Absatz 4 Satz 2 aufgeführten Beträge,
  • § 19 Absatz 1, einschließlich der Übergangsbestimmung Nummer 1 dazu, sowie
  • die Anlagen B, C, D und E
frühestens zum 31. Dezember 2023 kündbar.“
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§ 7
Änderung der Anlage B zum TV-EKBO

Die Anlage B zum TV-EKBO gilt ab dem 1. Januar 2022 in folgender Fassung:
„Anlage B zum TV-EKBO
Entgelttabelle TV-EKBO
Beträge in Euro

– Gültig ab 1. Januar 2022 –
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
5.017,31
5.394,35
5.593,59
6.301,27
6.837,15
7.042,26
14
4.542,64
4.885,93
5.167,63
5.593,59
6.246,27
6.433,67
13
4.188,38
4.508,07
4.748,54
5.215,72
5.861,53
6.037,38
12
3.774,86
4.040,88
4.604,26
5.098,93
5.737,87
5.910,00
11
3.652,64
3.898,38
4.178,29
4.604,26
5.222,60
5.379,28
10
3.523,62
3.764,77
4.040,88
4.322,55
4.858,48
5.004,24
9b
3.136,59
3.369,08
3.520,54
3.939,07
4.295,09
4.423,96
9a
3.136,59
3.369,08
3.419,58
3.520,54
3.939,07
4.055,96
8
2.946,46
3.173,48
3.299,66
3.419,58
3.552,10
3.634,13
7
2.772,35
2.994,05
3.160,84
3.287,05
3.388,03
3.476,36
6
2.725,66
2.945,10
3.067,49
3.192,41
3.274,43
3.362,77
5
2.618,93
2.834,95
2.957,34
3.073,61
3.167,15
3.230,26
4
2.500,70
2.718,69
2.871,67
2.957,34
3.043,02
3.098,08
3
2.468,79
2.681,96
2.743,16
2.841,06
2.920,62
2.987,93
2
2.302,84
2.504,49
2.565,69
2.626,88
2.767,62
2.914,51
1
Je 4 Jahre
2.094,49
2.125,06
2.161,78
2.198,51
2.290,30
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§ 8
Änderung der Anlage C zum TV-EKBO

( 1 ) Die Anlage C Abschnitte II bis IV zum TV-EKBO gelten ab dem 1. Januar 2022 in folgender Fassung:
„Anlage C zum TV-EKBO
  1. – gestrichen –
  2. Vorarbeiterzulage nach Vorbemerkung Nr. 3 zu Teil IV der Entgeltordnung (Anlage A)
    Zulagen-Nr.
    Vorarbeiterzulage
    in Euro/Monat

    – Gültig ab 1. Januar 2022 –
    1
    294,39
    2
    171,98
  3. Kreiskantorenzulage nach Vorbemerkung Nr. 4 zu Teil III Abschnitt 10 der Entgeltordnung (Anlage A)
    in Euro/Monat
    – Gültig ab 1. Januar 2022 –
    842,50
  4. Entgeltgruppenzulagen nach Teil V der Entgeltordnung (Anlage A)
    Zulagen-Nr.
    Entgeltgruppenzulage
    in Euro/Monat

    – Gültig ab 1. Januar 2022 –
    1
    914,77
    2
    221,14
    3
    368,57
    4
    408,95
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§ 9
Änderung der Anlage D zum TV-EKBO

Die Überschrift und Absatz 1 der Anlage D zum TV-EKBO gelten ab dem 1. Januar 2022 in folgender Fassung:
„Anlage D zum TV-EKBO
Erschwerniszuschläge für Arbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen)
( 1 ) Arbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen) erhalten Erschwerniszuschläge für außergewöhnliche Arbeiten (§ 19 Absatz 2 TV-EKBO) in der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Höhe.
Nummer
Art der Tätigkeit
Höhe des Zuschlages in Euro
ab 1. Januar 2022
1
Gruftausheben von Hand, je Gruft und Arbeitsgruppe für längstens sechs Stunden (je Stunde)
1,92
2
Tragen und Hinunterlassen des Sarges in die Gruft oder Tragen und Beisetzen der Urne, je Arbeiter und Beisetzung für längstens eine Stunde
1,92
3
Ausgraben von Leichen (Exhumierungen, Umbettungen), je Arbeiter und Leiche
39,81
4
Zerschlagen von erhalten gebliebenen Särgen in alten Belegfeldern, je Arbeiter und Gruft
39,81
5
Arbeiten auf hohen Bäumen (ab 4 m Höhe)
1,92
6
Reinigen der öffentlich zugänglichen Toiletten auf Friedhöfen
1,92
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§ 10
Änderung der Anlage E zum TV-EKBO

Die Anlage E erhält folgende Fassung:
„Anlage E zum TV-EKBO
Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
Beträge in Euro

– Gültig ab 1. Januar 2022 –
Entgeltgruppe 
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
4.129,77
4.255,33
4.804,44
5.216,23
5.833,95
6.211,42
S 17
3.751,26
4.083,75
4.529,86
4.804,44
5.353,48
5.676,08
S 16
3.662,48
3.994,55
4.296,52
4.667,14
5.078,96
5.326,04
S 15
3.525,89
3.843,52
4.118,10
4.433,81
4.941,69
5.161,30
S 14
3.507,36
3.804,10
4.109,21
4.419,58
4.762,78
5.002,98
S 13
3.447,95
3.708,47
4.049,44
4.323,95
4.667,14
4.838,72
S 12
3.400,60
3.697,96
4.024,89
4.313,15
4.670,07
4.821,07
S 11b
3.312,44
3.645,37
3.819,73
4.258,98
4.602,18
4.808,08
S 11a
3.244,38
3.575,21
3.748,45
4.186,72
4.529,86
4.735,78
S 9
3.012,84
3.299,02
3.561,97
3.944,47
4.303,05
4.577,98
S 8b
3.012,84
3.299,02
3.561,97
3.944,47
4.303,05
4.577,98
S 8a
2.969,94
3.227,29
3.454,40
3.669,56
3.878,72
4.096,87
S 7
2.898,63
3.142,08
3.355,33
3.568,53
3.728,47
3.967,08
S 4
2.744,34
3.002,13
3.188,73
3.315,33
3.435,29
3.622,14
S 3
2.567,24
2.824,89
3.004,13
3.168,73
3.244,03
3.333,99
S 2
2.468,79
2.681,96
2.743,16
2.841,06
2.920,62
2.987,93
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III.
Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter
aus dem früheren Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (KMT) sowie aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ARVO) sowie aus dem Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. April 1992 in den TV-EKBO und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-EKBO) vom 9. Juli 2008, zuletzt geändert durch den
7. TVÜ-EKBO-Änderungstarifvertrag
Vom 5. März 2021

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§ 11
Änderung von § 19 TVÜ-EKBO

§ 19 TVÜ-EKBO gilt ab dem 1. Januar 2022 in folgender Fassung:
„§ 19
Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü
( 1 ) Für Mitarbeiter, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind oder ab dem 1. August 2008 in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und gemäß § 17 Absatz 7 der Entgeltgruppe 2 Ü zugeordnet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte, soweit sich aus § 28b nichts anderes ergibt. Die besonderen Tabellenwerte betragen ab dem 1. Januar 2022
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2 Ü
2.369,86
2.577,93
2.657,48
2.755,41
2.822,72
2.914,51
( 2 ) Für Mitarbeiter, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte. Die besonderen Tabellenwerte betragen ab dem 1. Januar 2022
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4a
Stufe 4b
Stufe 5
Stufe 6
Nach 2 Jahren in Stufe 2
Nach 4 Jahren in Stufe 3
Nach 3 Jahren in Stufe 4a
Nach 3 Jahren in Stufe 4b
Nach 5 Jahren in Stufe 5
Beträge aus
(E 13/2)
(E 13/3)
(E 14/3)
(E 14/4)
(E 14/5)
(E 14/6)
E 13 Ü
4.508,07
4.748,54
5.167,63
5.593,59
6.246,27
6.433,67
( 3 ) Übergeleitete Mitarbeiter der Vergütungsgruppe I KMT/Art. 3 ARVO unterliegen dem TV-EKBO. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten besondere Tabellenwerte. Die besonderen Tabellenwerte betragen ab dem 1. Januar 2022
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
15 Ü
6.122,63
6.795,90
7.434,88
7.853,95
7.957,04
Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. § 6 Absatz 5 findet keine Anwendung.“
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§ 12
Änderung von § 29 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-EKBO

§ 29 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-EKBO gilt ab dem 1. Januar 2022 in folgender Fassung:
„Abweichend von Satz 1 sind § 19 sowie die Anlage 3 gesondert mit einer Frist von 3 Monaten frühestens zum 31. Dezember 2023 kündbar.“
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§ 13
Änderung der Anlage 3 zum TVÜ-EKBO

Ab dem 1. Januar 2022 erhält die Anlage 3 zum TVÜ-EKBO folgende Fassung:
„Anlage 3 zum TVÜ-EKBO
Entgeltgruppe KR
Zuordnungen Vergütungs-gruppen KR/KR-Verläufe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
9d
VIII mit Aufstieg nach IX
-
-
3.937,82
4.295,09
nach 4 J.
St. 3
4.576,77
nach 2 J.
St. 4
4.714,08
nach 5 J.
St. 5
9c
VII mit Aufstieg nach VIII
-
-
3.828,44
4.095,83
nach 5 J.
St. 3
4.350,02
nach 5 J.
St. 4
4.480,53
nach 5 J.
St. 5
9b
VI mit Aufstieg nach VII
-
-
3.509,05
3.937,82
nach 5 J.
St. 3
4.095,83
nach 5 J.
St. 4
4.218,71
nach 5 J.
St. 5
VII ohne Aufstieg
9a
VI ohne Aufstieg
-
-
3.509,05
3.627,58
nach 5 J.
St. 3
3.828,44
nach 5 J.
St. 4
3.943,28
nach 5 J.
St. 5
8a
Va mit Aufstieg nach VI
-
3.133,74
3.278,60
3.403,72
3.627,58
3.828,44
V mit Aufstieg nach Va und VI
V mit Aufstieg nach VI
-
7a
V mit Aufstieg nach Va
-
2.955,96
3.133,74
nach 3 J.
St. 2
3.403,72
3.541,98
3.680,24
IV mit Aufstieg nach V und Va
-
IV mit Aufstieg nach V
-
4a
II mit Aufstieg nach III und IV
2.481,92
2.659,69
2.824,30
3.166,68
3.252,26
3.416,89
III mit Aufstieg nach IV
3a
I mit Aufstieg nach II
2.383,13
2.620,17
2.686,03
2.791,36
2.876,96
3.067,90
Die Entgeltbeträge der nachfolgend genannten Entgeltgruppen und Stufen der KR-Anwendungstabelle werden erhöht:
- ab dem 1. September 2022
in der Entgeltgruppe KR 4a Stufe 1 auf 2.501,14 €,
- ab dem 1. Mai 2023
in der Entgeltgruppe KR 7a Stufe 2 auf 3.023,64 €,
in der Entgeltgruppe KR 4a Stufe 1 auf 2.552,54 €,
- ab dem 1. Dezember 2023
in der Entgeltgruppe KR 7a Stufe 2 auf 3.126,43 €,
in der Entgeltgruppe KR 4a Stufe 1 auf 2.612,50 €,
in der Entgeltgruppe KR 3a Stufe 1 auf 2.424,05 €.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 14
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 7. April 2022
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Gewerkschaft Kirche und Diakonie
Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
gez. Chr. Hannasky
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
gez. S. Bühler
gez. Axel Weinsberg
Sylvia Bühler
Mitglied im Bundesvorstand
Axel Weinsberg
Verhandlungsführer
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Berlin
Landesverband Brandenburg
gez. Udo Mertens
gez. Martina Regulin
gez. Günther Fuchs

Nr. 112Bekanntmachung über die Neubildung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AK DWBO)

Gemäß § 7 Absatz 2 ARRO DWBO vom 15. Juni 2018 gibt die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AK DWBO) die Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission für die Amtszeit ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026 bekannt und fordert Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände auf, sich an der Entsendung von Mitgliedern in die AK DWBO zu beteiligen. Hierzu müssen diese sich bei der Geschäftsführung der AK DWBO spätestens zwei Monate vor Ende der Amtszeit anmelden und dem Vorsitzenden des Diakonischen Rates ihre Entsendeberechtigung gemäß § 9 Absatz 4 ARRG.EKBO nachweisen. Entsendungsberechtigt nach § 9 Absatz 4 ARRG.EKBO sind nur solche Vereinigungen, denen mindestens 4 vom Hundert der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der AK DWBO angehören.
Die Anzeige der Beteiligungsbereitschaft ist bis zum 31. Oktober 2022 zu richten an: Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V., Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission, Paulsenstraße 55/56, 12163 Berlin.
Der Nachweis der Entsendungsberechtigung ist bis zum 31. Oktober 2022 zu richten an: Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V., Vorsitzende des Diakonischen Rates, Paulsenstraße 55/56, 12163 Berlin.

Nr. 113Bekanntmachung über die Bildung des AK-Ausschusses Johanniter

Gemäß § 23 i. V. m. § 7 Absatz. 2 ARRO DWBO vom 18. Juni 2018, in Kraft getreten am 1. Oktober 2018, gibt die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AK DWBO) die Bildung des AK-Ausschusses Johanniter, Unterausschuss der AK DWBO, für die Amtszeit ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026 bekannt und fordert Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände auf, sich an der Entsendung von Mitgliedern in den AK-Ausschuss Johanniter zu beteiligen. Hierzu müssen diese sich bei der Geschäftsführung der AK DWBO spätestens zwei Monate vor Ende der Amtszeit anmelden.
Entsendungsberechtigt sind nach § 23 lit. b) ARRO DWBO Gewerkschaften und/oder Mitarbeiterverbände, die in den im Tarifregister gelisteten Werken und verbundenen Unternehmen der Johanniter i. S. v. § 22 Absatz 1 Satz 3 ARRO einen Mitgliedsanteil von mindestens 4 % aufweisen. Eine Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft oder Mitarbeiterverbandes vor einer Notarin oder einem Notar abgibt und der Geschäftsstelle der AK DWBO vorlegt.
Die Anzeige der Beteiligungsbereitschaft sowie der Nachweis der Entsendungsberechtigung sind bis zum 31. Oktober 2022 zu richten an: Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V., Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission DWBO, Paulsenstraße 55/56, 12163 Berlin.

Nr. 114Bekanntmachung der Mitglieder der Pfarrvertretung gemäß § 9 des Kirchengesetzes über die Pfarrvertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrvertretungsgesetz)
vom 16. April 2021 (KABl. S. 87-91)

Mitglied
Stellv. Mitglied
Sprengel Berlin
Barbara Killat
Florian Wilcke
Marita Lersner
Julia Guth
Dirk Kroll
Andrea Köppen
Sprengel Görlitz
Benjamin Liedke
Markus Sehmsdorf
Frank Städler
Christian Moritz
Sprengel Potsdam
Sabine Müller
Carsten Hoffmann
Friedemann Humburg
Birgit Wolter
Landeskirchliche Pf.
Carola Türpe
Wolfgang Iskraut
Pfarrverein
Susanne Seehaus
Ralph Doering-Schleusener
Christian Johnsen
Dr. Reinhart Müller-Zetzsche

Nr. 115U r k u n d e
über die Änderung des Namens der Kirchengemeinde Berlin-Alt-Buckow, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

Der Name der Kirchengemeinde Berlin-Alt-Buckow, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Alt-Buckow“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2022
Az.: 1000-01:14/010
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 116U r k u n d e
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Päwesin, der Kirchengemeinde Roskow, der Kirchengemeinde Weseram, der Evangelischen Kirchengemeinde Brielow, der Evangelischen Kirchengemeinde Ketzür und der Evangelischen Kirchengemeinde der Lünower Dorfkirche, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung der Kirchengemeinden Päwesin, Roskow, Weseram, Brielow, Ketzür und der Kirchengemeinde der Lünower Dorfkirche, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Päwesin, die Kirchengemeinde Roskow, die Kirchengemeinde Weseram, die Evangelische Kirchengemeinde Brielow, die Evangelische Kirchengemeinde Ketzür und die Evangelische Kirchengemeinde der Lünower Dorfkirche, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde am Beetzsee“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Päwesin, der Kirchengemeinde Roskow, der Kirchengemeinde Weseram, der Evangelischen Kirchengemeinde Brielow, der Evangelischen Kirchengemeinde Ketzür und der Evangelischen Kirchengemeinde der Lünower Dorfkirche, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Päwesin wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Päwesin werden auf die Evangelische Kirchengemeinde am Beetzsee übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 9. August 2022
Az.: 1002-01:0597
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 117U r k u n d e
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Niederes Oderbruch und der Kirchengemeinde Neuküstrinchen, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Niederes Oderbruch und der Kirchengemeinde Neuküstrinchen, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Niederes Oderbruch und die Kirchengemeinde Neuküstrinchen, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Niederes Oderbruch“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Niederes Oderbruch und der Kirchengemeinde Neuküstrinchen, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, zum Pfarrsprengel Neulietzegöricke wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Neulietzegöricke werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Niederes Oderbruch übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 2022
Az.: 1002-01:0612
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 118U r k u n d e
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Heilig Kreuz-Passion und Jesus Christus, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Heilig Kreuz-Passion und die Evangelische Jesus Christus-Kirchengemeinde, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde vor dem Halleschen Tor“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 2022
Az.: 1002-01:0602
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 119U r k u n d e
über die Errichtung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen Brandenburg-West

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Aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7) hat das Konsistorium nach Anhörung der Beteiligten beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg und der Kirchenkreis Potsdam bilden einen Kirchenkreisverband für Evangelische Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband für Kindertageseinrichtungen Brandenburg-West“.
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§ 2

( 1 ) Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Potsdam.
( 2 ) Die von den Kirchenkreisen durch übereinstimmenden Beschluss der Kreiskirchenräte vom 6. April 2022 festgestellte Satzung ist vom Konsistorium mit der Maßgabe genehmigt worden, dass die Errichtung des Verbandes zum 1. Oktober 2022 erfolgt.
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§ 3

Als Tag der Errichtung des Verbandes wird der 1. Oktober 2022 festgestellt.
Berlin, den 26. Juli 2022
Az.: 3211-01.02:16/007
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 120Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen Brandenburg-West

Vom 11. März 2022

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Die Liebe Gottes gehört allen Menschen gleich welcher Herkunft. Deshalb wendet sich unser pädagogisches Angebot an alle Kinder und Familien. Evangelische Erziehung geschieht durch einen ehrlichen Umgang miteinander, im Mitfühlen mit Schwächeren und im Eintreten für diese. Dazu gehören auch die respektvolle Auseinandersetzung mit anders denkenden und glaubenden Menschen sowie die Bewahrung der Schöpfung. Ziel unserer so orientierten Erziehung ist die selbstbewusste Freude am Leben, gerade auch in der Gemeinschaft mit anderen Menschen.
In unseren unterschiedlichen Einrichtungen bieten wir qualifizierte Tagesbetreuung von Kindern an. Wir begleiten Kinder in ihrem Aufwachsen und eröffnen ihnen eigene Lebens- und Lernräume. Die Kirchengemeinden tragen Verantwortung für die Evangelischen Kindertageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet. Gleichzeitig können wir das gemeindliche Leben mitgestalten, denn Kinder und ihre Familien sind wichtige Teile einer lebendigen Gemeinde.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen sind einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Evangelischen Kindertageseinrichtungen notwendig um die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten.
Die Evangelischen Kindertageseinrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Im Rahmen ihres evangelischen und sozialpädagogischen Auftrages dienen sie der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt. Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirchengemeinde hineinzuwachsen.
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§ 1
Gründung

( 1 ) Die Evangelischen Kirchenkreise Mittelmark-Brandenburg und Potsdam bilden zum 1. Juli 2022 einen Kirchenkreisverband als Träger, zur Geschäftsbesorgung oder zum Betrieb von Evangelischen Kindertageseinrichtungen. Der Kirchenkreisverband trägt den Namen
„Evangelischer Kirchenkreisverband für Kindertageseinrichtungen Brandenburg-West“.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Potsdam.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Verbandes ist die Trägerschaft, Geschäftsbesorgung oder der Betrieb Evangelischer Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Verband kann die Geschäftsbesorgung und Trägerschaft weiterer Kindertageseinrichtungen übernehmen, sofern diese nach der Übernahme gemäß den Leitsätzen der Präambel als Evangelische Kindertageseinrichtungen betrieben werden. Für die Übernahme sind weitere Bedingungen durch den Verwaltungsrat festzulegen.
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§ 3
Ziele

Ziel des Verbandes ist es, dass Kinder in den Kindertageseinrichtungen des Verbandes ganzheitlich gefördert werden. Die Bildungs- und Betreuungsqualität wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verlässlich gesichert und zukunftsorientiert weiterentwickelt. Die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kirchengemeinde oder Einrichtung macht dabei das evangelische Wirken vor Ort sichtbar und spürbar. Der Verband stellt die dafür notwendigen leitenden Strukturen zur Verfügung. Er sichert die organisatorische, pädagogische und religionspädagogische Qualität in den Kindertageseinrichtungen und deren rechtssichere Verwaltung. Der Verband soll durch Konzentration der Aufgaben für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen zur wirtschaftlichen Stärkung der Trägerinnen und Träger beitragen sowie zusätzliche finanzielle Belastungen der Trägerinnen und Träger, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, minimieren. Die Basis bilden das Kirchengesetz über die Kindertagesstättenarbeit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg in den jeweils geltenden Fassungen.
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§ 4
Organe

Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angehören. Für Mitglieder des Vorstandes gilt § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen in seiner jeweiligen Fassung.
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§ 5
Verwaltungsrat

( 1 ) Die Kirchenkreise entsenden in den Verwaltungsrat jeweils mindestens zwei Mitglieder, die vom jeweiligen Kreiskirchenrat benannt werden. Die Höhe der entsendeten Mitglieder je Kirchenkreis darf die Zahl der Evangelischen Kindertageseinrichtungen nicht überschreiten. Das Vorschlagsrecht liegt bei den Trägerinnen und Trägern von Kindertageseinrichtungen. Bei Kindertageseinrichtungen, die in Trägerschaft des Verbandes sind, liegt das Vorschlagsrecht bei der örtlichen Kirchengemeinde. Die Vorschläge der Trägerinnen und Träger von Kindertageseinrichtungen sowie der jeweiligen örtlichen Kirchengemeinde sollen bei der Benennung berücksichtigt werden. Jede/r Trägerin oder Träger von Kindertageseinrichtungen sowie die jeweilige örtliche Kirchengemeinde soll im Verwaltungsrat vertreten sein.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kreiskirchenrat zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach § 5 Absatz 1. Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrates eingeladen. Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
( 3 ) Der Verwaltungsrat wird jeweils innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Neubildung des Kreiskirchenrates neu gebildet. Er wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Trägerinnen und Träger von Kindertageseinrichtungen können Vertreterinnen und Vertreter beratend ohne Stimmrecht zur Teilnahme an Sitzungen entsenden, wenn der Verwaltungsrat dieses beschließt.
( 5 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Im Übrigen gilt Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 7 sowie 9 und 10 der Grundordnung entsprechend. Es gilt weiterhin sinngemäß Artikel 19 Absatz 3 Nr. 1 bis 2. Die Niederschrift der Sitzung des Verwaltungsrates ist den Trägerinnen und Trägern Evangelischer Kindertageseinrichtungen und den Kreiskirchenräten unmittelbar zur Kenntnis zu geben.
( 6 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre. Erneute Entsendung ist möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, entsendet der jeweilige Kreiskirchenrat für die verbliebene Amtszeit ein neues Mitglied. Es gilt § 5 Absatz 1.
( 7 ) Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören:
  • die Beschlussfassung über die Grundlinien der Arbeit des Verbandes,
  • Aufsicht über den Vorstand,
  • die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Genehmigung einer Geschäftsordnung des Vorstandes,
  • die Abnahme der Jahresrechnungen der zugehörigen Kindertageseinrichtungen und des Verbandes sowie die Entlastung des Vorstandes,
  • der Beschluss des Haushaltsplanes des Verbandes,
  • die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen,
  • die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Verbandes,
  • die Entscheidung über Baumaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 100.000 Euro,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
  • die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen von über 200.000 Euro.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der Vorstand des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Potsdam-Brandenburg ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Das weitere Mitglied des Vorstandes wird vom Verwaltungsrat mit Mehrheit bestimmt. Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Vertrages entgeltlich beschäftigt werden. Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates.
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln gesetzliche Vertreter des Verbandes. Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
( 3 ) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
( 4 ) Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind die Mitglieder des Vorstandes für die Geschäfte des Verbandes gemeinsam verantwortlich. In diesem Fall gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. Diese Geschäftsordnung kann Verantwortlichkeiten für Geschäfte in Einzelverantwortung festlegen.
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§ 7
Vertretendenversammlung

Bei Übernahme der Rechtsträgerschaft von Kindertageseinrichtungen wird eine Vertretendenversammlung eingerichtet. Die Vertretendenversammlung soll die Gesamtheit der Evangelischen Kindertageseinrichtungen beinhalten. Die Vertretendenversammlung berät den Verwaltungsrat zu inhaltlichen Fragen. Der Verwaltungsrat kann der Vertretendenversammlung eine Geschäftsordnung geben.
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§ 8
Finanzierung

Der Verband finanziert sich durch Zuweisungen der beteiligten Kirchenkreise und deren Kirchengemeinden. Die Übernahme der Trägerschaft oder Geschäftsführung von Kindertageseinrichtungen geschieht durch Vertrag zwischen der jeweiligen Trägerin oder dem jeweiligen Träger und dem Verband, der die die Finanzierung regelt.
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§ 9
Verwaltung des Verbandes

Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Evangelischen Kirchenkreisverband Potsdam-Brandenburg wahrgenommen. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten werden vertraglich geregelt.
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§ 10
Veränderungen

Veränderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte und der Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Trägerinnen und Träger von Evangelischen Kindertageseinrichtungen sind anzuhören.
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§ 11
Aufhebung des Verbandes

( 1 ) Die Aufhebung des Verbandes erfolgt nach Anhörung des Verwaltungsrates durch das Konsistorium. Vor einer Aufhebung sollen alle vom Verband betreuten und betriebenen Kindertageseinrichtungen in eine neue Trägerschaft überführt worden sein.
( 2 ) Hinsichtlich des Vermögens des Verbandes findet eine Liquidation statt, wobei Vermögensbestände ausschließlich für Zwecke der vom Verband bis zu seiner Aufhebung betriebenen Kindertageseinrichtungen zu übertragen sind.
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§ 12
Veröffentlichung

Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Zustimmung der beteiligten Kreiskirchenräte und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium mit Inkrafttreten der Errichtungsurkunde in Kraft.

Nr. 121U r k u n d e
über die Errichtung einer (10.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln

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Aufgrund von Artikel 61 in Verbindung mit Artikel 49 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159, ABl. EKsOL 2003/3) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021, hat der Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln am 27. Juni 2022 beschlossen:
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§ 1

Im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln wird eine (10.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung errichtet.
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§ 2

Die Urkunde tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Konsistorium am 1. November 2022 in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 2022
Kreiskirchenrat des
Evangelischen Kirchenkreises Neukölln
Der Vorsitzende
(L. S.)
Dr. Christian Nottmeier
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Berlin, den 10. August 2022
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 122U r k u n d e
über die Errichtung einer (11.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln

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Aufgrund von Artikel 61 in Verbindung mit Artikel 49 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159, ABl. EKsOL 2003/3) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021, hat der Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln am 27. Juni 2022 beschlossen:
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§ 1

Im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln wird eine (11.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung errichtet.
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§ 2

Die Urkunde tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Konsistorium am 1. November 2022 in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 2022
Kreiskirchenrat des
Evangelischen Kirchenkreises Neukölln
Der Vorsitzende
(L. S.)
Dr. Christian Nottmeier
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Berlin, den 10. August 2022
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 123Genehmigung von neuen Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:11/010
    Berlin, den 11. August 2022
    Die Kirchengemeinde Alt-Schöneberg, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit dem Beizeichen „Stern“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „KIRCHENGEMEINDE ALT-SCHÖNEBERG“.
    Grafik
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:11/023
    Berlin, den 16. August 2022
    Die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Lichtenrade, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „röm. VI“ und „röm. VII“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE BERLIN-LICHTENRADE“.
    Grafik
  3. Konsistorium Az.: 1312-03:65/079
    Berlin, den 29. August 2022
    Für die ab 1. Januar 2023 bestehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, wurde mit Genehmigung des Konsistoriums, mit Wirkung vom 1. Januar 2023, das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „1“, „2“, „3“ und „4“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE MITTELLAUSITZ“.
    Grafik
  4. Konsistorium Az.: 1312-03:86/093
    Berlin, den 24. August 2022
    Die Evangelische Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Ahrensdorf, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Kreuz“ und „Stern“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. KIRCHENGEMEINDE ZUM GUTEN HIRTEN AHRENSDORF“.
    Grafik
  5. Konsistorium Az.: 1312-03:07/021
    Berlin, den 15. August 2022
    Die Evangelische Kirchengemeinde Alt-Schmargendorf, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „ein Stern“, „zwei Sterne“ und „drei Sterne“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ALT-SCHMARGENDORF“.
    Grafik
  6. Konsistorium Az.: 1312-03:07/027
    Berlin, den 12. August 2022
    Die Evangelische Kreuzkirchengemeinde Berlin-Schmargendorf, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „ein Stern", „zwei Sterne" und „drei Sterne" eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANG. KREUZKIRCHENGEMEINDE BERLIN-SCHMARGENDORF“.
    Grafik
  7. Konsistorium Az.: 1312-03:91/031
    Berlin, den 8. August 2022
    Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde im Havelland, Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „1 Stern“ und „2 Sterne“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHENGEMEINDE IM HAVELLAND“.
    Grafik
  8. Konsistorium Az.: 1312-03:07/029
    Berlin, den 23. August 2022
    Die Vaterunser-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „ein Punkt“, „zwei Punkte“ und „drei Punkte“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „VATERUNSER-KIRCHENGEMEINDE“.
    Grafik

Nr. 124Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:65/079
    Berlin, den 29. August 2022
    Das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Bernsdorf mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ZU BERNSDORF“, das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Hohenbocka mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE HOHENBOCKA“, das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Hosena mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE HOSENA“ und das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Laubusch mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LAUBUSCH“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, werden zum 1. Januar 2023 außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:86/093
    Berlin, den 24. August 2022
    Das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Ahrensdorf, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE ZUM GUTEN HIRTEN AHRENSDORF“, ohne Beizeichen, wurde außer Geltung gesetzt.
  3. Konsistorium Az.: 1312-03:07/021
    Berlin, den 15. August 2022
    Die Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Alt-Schmargendorf, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE ALT-SCHMARGENDORF IN BERLIN“ wurden außer Geltung gesetzt.
  4. Konsistorium Az.: 1312-03:07/027
    Berlin, den 12. August 2022
    Die vorherigen Kirchensiegel der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Berlin-Schmargendorf, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit der Umschrift „EVANG. KREUZ-KIRCHENGEMEINDE BERLIN-SCHMARGENDORF“ wurden außer Geltung gesetzt.
  5. Konsistorium Az.: 1312-03:91/031
    Berlin, den 8. August 2022
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde St. Johannis Brandenburg an der Havel, Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg, mit der Umschrift „EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHENGEMEINDE ST. JOHANNIS BRANDENBURG AN DER HAVEL“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hohenbruch, Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg, mit der Umschrift „EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHENGEMEINDE HOHENBRUCH“ wurden außer Geltung gesetzt.
  6. Konsistorium Az.: 1312-03:07/029
    Berlin, den 23. August 2022
    Die Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Vaterunser-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit der Umschrift „EVANG-VATERUNSER-KIRCHENGEMEINDE BERLIN-WILMERSDORF“ wurden außer Geltung gesetzt.
  7. Konsistorium Az.: 1312-03:49/107
    Berlin, den 4. August 2022
    Das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt (Oder)-Lebus, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE FRANKFURT (ODER)-LEBUS“ mit dem Beizeichen „röm. V“ wird außer Geltung gesetzt.

III. Stellenausschreibungen

Nr. 125Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Evangelisch-reformierten Pfarrsprengels Berlin, Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Die Gemeinden suchen für den Pfarrsprengel eine Pfarrerin oder einen Pfarrer reformierten oder reformatorischen Bekenntnisses, die oder der gemeinsam mit den Gemeinden das reformierte Profil der Gemeinden zukunftsfähig weiterentwickeln möchte.
    Die Evangelisch-reformierte Bethlehems-Kirchengemeinde in Berlin-Rixdorf und die Evangelisch-reformierte Schlosskirchengemeinde Berlin-Köpenick sind Personalgemeinden. Ihre 400 Mitglieder verteilen sich über das gesamte Stadtgebiet von Berlin und auch in Brandenburg. Eine Fusion der Gemeinden wird derzeit aktiv betrieben.
    In Köpenick nutzt die Gemeinde die Schlosskirche auf der Schlossinsel für ihre Gottesdienste und Gemeindeversammlungen. Gemeindeaktivitäten finden im Gemeindezentrum in der Altstadt von Köpenick statt. Die Bethlehems-Kirchengemeinde hat in Rixdorf/Neukölln ihr Gemeindehaus mit Betsaal und großem Garten inkl. Dorfbackofen. Im Selbstverständnis der eigenen Tradition als Flüchtlingsgemeinde ist das Gemeindehaus seit vielen Jahren auch Heimat der Iranisch-Presbyterianischen Gemeinde.
    Die Gottesdienste finden an beiden Predigtstellen im wöchentlichen Wechsel statt.
    Das Gemeindeleben – an beiden Standorten in lebendigen, multikulturellen und spannenden Nachbarschaften – hat unterschiedliche Schwerpunkte, die sich ergänzen und mit der Fusion weiterentwickelt werden sollen. Gemeinsam mit den anderen reformierten Gemeinden in Berlin und Brandenburg möchten sie die reformierte Tradition in Berlin stärken und lebendig gestalten.
    Zusammen mit Ihnen möchte das gemeinsame Presbyterium neue Impulse für eine zukunftsfähige Gemeinde setzen und ein vielfältiges Gemeindeleben im Pfarrsprengel weiterentwickeln. Die Gemeinden bieten Offenheit für Ideen und Veränderungswillen. Bei der Gestaltung des Gemeindelebens werden die Gemeinden unterstützt von engagierten Mitarbeitenden (in Teilzeit) in den Bereichen Kinder- und Jugendarbeit, Kirchenmusik und Hausmeisterdienste.
    Die Gemeinden wünschen sich eine Pfarrperson, die Freude hat an
    • Predigten und Gottesdiensten nach reformierter Ordnung,
    • Entwicklung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen,
    • regelmäßigem Kontakt zu den Gemeindemitgliedern im Gemeindegebiet,
    • Pflege der Beziehungen zu den reformierten Christ:innen in Berlin und Gemeinden in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
    • Zusammenarbeit mit Akteur:innen in den Kiezen und der Nachbarschaft – aktivierend und kooperierend – und daran, sich einzubringen in die Ökumene und in den interreligiösen Dialog,
    • Anregung von Angeboten zu Fragen des Glaubens mit Interessierten,
    • Offenheit für den Umgang mit sozialen Medien und digitaler Vernetzung.
    Eine geräumige Pfarrwohnung (nicht barrierefrei) mit Gartennutzung steht im Gemeindehaus in der Köpenicker Altstadt zur Verfügung.
    Sie möchten mehr wissen und die Gemeinden kennenlernen?
    Weitere Auskünfte erteilen Norbert Hoffmann (Presbyteriumsvorsitzender Schlosskirchengemeinde), Telefon: 0176/56977632, E-Mail: schlosskirche@gmx.de und Brigitta Wortmann (Presbyteriumsvorsitzende Bethlehems-Kirchengemeinde), Telefon: 0179/5121858, E-Mail: presbyterium@bethlehemsgemeinde.de.
    Weitere Informationen außerdem unter www.bethlehemsgemeinde.de und www.schlosskirche-koepenick.de
    Bewerbungen werden bis zum 17. Oktober 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin.
  2. Die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Bernau, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, ist ab 1. Oktober 2022 mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Die Stadt Bernau bei Berlin mit ca. 41.000 Einwohnern befindet sich nordöstlich der Hauptstadt. Mit dem Nahverkehr erreicht man den Berliner Hauptbahnhof in 20 Minuten. Bernau hat eine sehr gut entwickelte Infrastruktur mit zahlreichen Kindertagesstätten, Grund- und weiterführenden Schulen, Musikschulen, Sportvereinen und kulturellen Angeboten. Zwischen der Stadt und der Kirchengemeinde gibt es in vielen Bereichen eine stetig gewachsene, gute Zusammenarbeit.
    Zentrum der Stadt Bernau ist die gotische St. Marienkirche mit einer reichen vor- und nachreformatorischen Ausstattung.
    Zum Pfarrsprengel Bernau gehören die Kirchengemeinde von St. Marien zu Bernau mit ca. 2.200 und die derzeit noch eigenständigen Dorfgemeinden Börnicke, Ladeburg und Willmersdorf mit insgesamt ca. 500 Gemeindegliedern. Die vier Gemeinden werden 2023 zu einer Kirchengemeinde fusionieren.
    In der Trägerschaft der Kirchengemeinde Bernau befinden sich eine Kita und ein Friedhofsverbund. Eine enge Zusammenarbeit gibt es mit der Evangelischen Grundschule Bernau in Trägerschaft der Hoffbauer-Stiftung. Diese eröffnet im September 2022 neben dem Schulneubau zugleich eine angegliederte evangelische Kita.
    Anfang Juli 2022 wurde unser neues Gemeindezentrum mit einem großen Gemeindesaal und zusätzlichen Gemeinderäumen eingeweiht. Direkt am Kirchplatz erwartet die Pfarrperson eine schöne und geräumige Wohnung im grundsanierten Pfarrhaus von 1896.
    Zum Team im Pfarrsprengel Bernau gehören eine Pfarrerin, eine Kantorin, ein Gemeindepädagoge oder eine Gemeindepädagogin (derzeit zur Neubesetzung ausgeschrieben), eine Kreisjugendwartin, eine Gemeindesekretärin und ein Hausmeister (50 %).
    Das Gemeindeleben wird zum einen durch eine breit gefächerte kirchenmusikalische Arbeit, zum anderen durch die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien geprägt. Die Konfirmand:innentage werden von jugendlichen Teamer:innen begleitet und unterstützt. Angebote für ältere Menschen gibt es sowohl in der Gemeinde als auch in den Senior:inneneinrichtungen der Stadt. Viele Ehrenamtliche engagieren sich im Lektorendienst, im Kindergottesdienst und im Bereich der Kirchenöffnung und Kirchenführungen. Die Gemeindekirchenräte und verschiedene Ausschüsse begleiten und unterstützen aktiv die gemeindliche Arbeit bei den Verwaltungsaufgaben. Die Geschäftsführung teilen sich die beiden Pfarrpersonen.
    Sie oder er sollte Freude an der Arbeit in der Gemeinde und im Team mit den Mitarbeiter:innen und Ehrenamtlichen der Gemeinden haben und offen und kommunikativ auf Menschen zugehen. Die Gemeinden wünschen sich eine Pfarrperson, die Gottesdienste in verschiedenen Formaten einladend gestaltet, den Gemeindeaufbau mit guten Ideen, Freude und Kompetenz befördert, die mit der Gemeinde lebt und arbeitet und das Miteinander in der Gemeinde stärkt.
    Die Kirchengemeinden und das Team freuen sich auf das Einbringen von Begabungen und Stärken, erfrischende Impulse, auf theologische und seelsorgerliche Kompetenz und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Konstanze Werstat in Bernau, Telefon: 03338/702215, E-Mail: k.werstat@kirche-barnim.de und der Vorsitzende des kreiskirchlichen Leitungskollegiums Pfarrer Christoph Brust, Telefon: 03334/3878020, E-Mail: c.brust@kirche-barnim.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Oktober 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin.
  3. Die (6.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Steglitz-Nord, Kirchenkreis Steglitz, ist mit 100 % Dienstumfang zum 1. Februar 2023 durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Der Pfarrsprengel Steglitz-Nord besteht aus den Gemeinden Lukas, Markus, Martin-Luther, Matthäus, Patmos und Südende. Dienstort der ausgeschriebenen Pfarrstelle ist die Patmos-Gemeinde in Steglitz mit ca. 1.700 Gemeindegliedern.
    Seit fünfzehn Jahren arbeiten die sechs Gemeinden des Pfarrsprengels zusammen. Es gibt eine gemeinsame Stellenplanung. Übergreifende Angebote und Kooperationen bereichern die Gemeinden. Bei Sprengeltagen und regionalen Gottesdiensten wird die Gemeinschaft im Sprengel öffentlich sichtbar. Eine Pfarrdienstordnung für die sieben Pfarrerinnen und Pfarrer regelt die gemeinsame Verantwortung für alle Gemeinden.
    Die Patmos-Gemeinde liegt im grünen Südwesten Berlins im Kirchenkreis Steglitz zwischen Schloßstraße und Breitenbachplatz, in einem Quartier mit einer für diesen Stadtteil verhältnismäßig jungen Bevölkerung. Zur Gemeinde gehört eine Kita mit 105 Plätzen. Der Grunewald mit den Badeseen und die Innenstadt sind mit S- und U-Bahn schnell erreichbar. Einkaufmöglichkeiten in der Schloßstraße, verschiedene Schulen und Parks sind fußläufig; eine helle Pfarrdienstwohnung mit großzügiger Terrasse und ein Amtszimmer sind auf dem Gemeindegelände vorhanden.
    Die Gemeinden suchen eine Pfarrperson
    • mit Freude an theologischer Arbeit, lebensnahen Predigten und lebendigen Gottesdiensten,
    • mit Ideen, die Gemeinde für den Sozialraum zu öffnen,
    • mit Lust auf neue Impulse in der Gemeindearbeit mit und nach Corona.
    Die Aufgaben umfassen
    • einladende Gottesdienste in verschiedenen Formen mit ehrenamtlich und hauptamtlich Mitarbeitenden zu gestalten,
    • Erwachsenenbildung zu Fragen des Glaubens,
    • Gestaltung einer vielfältigen Gemeindearbeit mit Menschen verschiedener Generationen,
    • Fortführung der guten Zusammenarbeit mit der Kita,
    • Seelsorgerliche Begleitung von Menschen in ihren jeweiligen Lebenssituationen,
    • die Leitung der Gemeinde mit einem engagierten Gemeindekirchenrat und die Geschäftsführung der Gemeinde.
    Die Gemeinden freuen sich auf eine Pfarrperson mit
    • Interesse, eigene Schwerpunkte mit einem offenen und aktiven Gemeindekirchenrat zu entwickeln, der sich aus erfahrenen und neuen Gemeindekirchenrat-Mitgliedern zusammensetzt,
    • Bereitschaft, Ideen und Projekte aus der Gemeinde zu unterstützen,
    • digitaler Kompetenz für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde,
    • Interesse an organisatorischen und finanziellen Fragestellungen,
    • Engagement für die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit im Sprengel.
    Geboten wird:
    Ein Gemeindezentrum mit kurzen Wegen, in dem Kirche und Gemeinderäume auf gelungene Weise miteinander verbunden sind; schön gelegen in einem großzügigen Gartengelände:
    • mit einem freundlichen und lichtdurchfluteten Kirchraum im Bauhausstil, der zu unterschiedlichen Gottesdienstformen und Nutzungen einlädt,
    • mit einer Orgel, die den Kirchraum prägt,
    • mit ansprechend gestalteten Gemeinderäumen.
    Eine freundliche, offene und neugierige Gemeinde, die sich gern auf Veränderungen einlässt und neue Projekte mitträgt:
    • mit Interesse an theologischer Auseinandersetzung in vielfältigen Formen,
    • mit einer langen Tradition im politisch-diakonischen Handeln in der Friedensarbeit und aktuell im Kirchenasyl,
    • mit einer breiten kirchenmusikalischen Arbeit in Kantorei, Kinderchor, Kindermusical und Jugend-Band,
    • mit flexiblen, familienfreundlichen Arbeitszeiten und einem freien Tag in der Woche,
    • mit einem guten Austausch von engagierten haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Gemeinde und im Pfarrteam des Sprengels.
    Es erwarten Sie:
    Gut ausgebildete und engagierte Mitarbeiter:innen in Teilzeitstellen im kirchenmusikalischen Dienst, in der Verwaltung und im Wirtschaftsbereich; ehrenamtlich Tätige im gemeindepädagogischen Dienst und eine große Zahl von Ehrenamtlichen, die ihre Fähigkeiten gern einbringen.
    Weitere Auskünfte erteilen Christiane Fuß, Vorsitzende des Gemeindekirchenrates der Patmos-Gemeinde, Telefon: 030/85077308 oder 0172/3127010, E-Mail: Christiane@fuss-berlin.de, Pfarrer Paulus Hecker, Sprengel Steglitz-Nord, Matthäus-Gemeinde, Telefon: 030/79749461 oder 0172/3154710, E-Mail: hecker@matthaeus-steglitz.de und Superintendent Thomas Seibt, Telefon: 030/839092220; E-Mail: superintendent@kirchenkreis-steglitz.de.
    Weitere Informationen unter: www.patmos-gemeinde.de
    Bewerbungen werden bis zum 17. Oktober 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin.
  4. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Rudow, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, ist ab 1. Februar 2023 durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    In Rudow ist Kirche in der Stadt noch mitten „im Dorf“! Es gibt drei Pfarrstellen. 6.800 Gemeindeglieder machen es möglich, in einem Team von beruflich Mitarbeitenden wie Sozialpädagog:innen, Diakonin, Kirchenmusiker:innen, Verwaltungskräften und Hausmeister gemeinsam mit vielen ehrenamtlich Mitarbeitenden die Gemeindearbeit zu gestalten. Gemeindliche, spirituelle, diakonische, Gemeinwesen fördernde Angebote für jedes Alter werden in verschieden großen Teams entwickelt. Der Charme: das Gemeindegebiet trägt am Rande der Metropole dörfliche Züge und ist dabei erfreulich bunt und vielfältig. Viele Menschen unterschiedlicher Religionen und Herkunft fühlen sich hier zu Hause. Die Gemeinde praktiziert regelmäßig ökumenische und interreligiöse Gebete und Veranstaltungen.
    Es gibt zwei Gemeindezentren (an der Dorfkirche und am Geflügelsteig), zwei evangelische Kindertagesstätten in der Trägerschaft des kreiskirchlichen Kita-Verbandes, ein Familienzentrum und den gemeindeeigenen Kirchhof Rudow.
    Menschen jeden Alters und unterschiedlicher biographischer und spiritueller Bedürfnisse finden in der Gemeinde und ihren Arbeitsbereichen Ansprechpartner:innen und Möglichkeiten zur Beteiligung.
    Die Gemeinde bietet
    • schöne Gemeindeorte, in denen durch die neue Kollegin / den neuen Kollegen besonders die Arbeit mit Kindern, Eltern und Familien fortgesetzt werden soll,
    • die Chance, vielfältige Gottesdienste und Kasualien zu gestalten und neue Formen zu entwickeln,
    • die Chance, die religionspädagogische Kooperation mit den Kitas und dem Familienzentrum zu profilieren,
    • die Möglichkeit, die Zukunft der Konfirmand:innenarbeit mitzuprägen,
    • die Herausforderung, den Generationswechsel in der Gemeinde zu gestalten,
    • ein aufmerksames und vielfältiges Team von Kolleg:innen an Ihrer Seite,
    • Mitwirkung in der Geschäftsführung,
    • die Aussicht auf mindestens ein freies Wochenende im Monat,
    • eine familienfreundliche Pfarrdienstwohnung mit Garten im Gemeindezentrum am Geflügelsteig mit guter öffentlicher Verkehrsanbindung mit Bus und U-Bahn,
    • die Möglichkeit zu „walk and talk“, also einem „unverbindlichen“ Besuch in der Gemeinde mit Gesprächen und Ortseinsichten.
    Die Gemeinde freut sich auf Ihre Bewerbung, gern auch als Pfarrehepaar.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrates Sabine Apel, Telefon: 0173/8246935, der geschäftsführende Pfarrer Michael Wicke, Telefon (AB): 030/43566774 und der Superintendent des Kirchenkreises Neukölln Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904141.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Oktober 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin.
  5. Der Evangelische Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz sucht ab 1. März 2023 eine Kreisjugendpfarrerin oder einen Kreisjugendpfarrer bzw. eine Kreisbeauftragte oder einen Kreisbeauftragten für die Arbeit mit Kindern, Konfirmandinnen und Konfirmanden und Jugendlichen im Dienst- oder Beschäftigungsumfang von 100 %. Die Besetzung erfolgt durch den Kreiskirchenrat. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Der Evangelische Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz mit seinen 64 Kirchengemeinden gliedert sich in vier Regionen. Im Kirchenkreis sind etwa 30 Mitarbeitende im Bereich Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig, dazu eine Vielzahl ehrenamtlich Mitarbeitender. Diese Arbeit wird an vielen Stellen in Kooperation mit dem CVJM durchgeführt.
    Als Kreisjugendpfarrerin oder Kreisjugendpfarrer bzw. Kreisbeauftragte oder Kreisbeauftragter leiten Sie die Arbeitsstelle für Kinder und Jugendarbeit im Kirchenkreis. Sie sind in die landeskirchlichen Strukturen der Evangelischen Kirche und der evangelischen Jugend (Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz) eingebunden.
    Der Kirchenkreis bietet:
    • eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit großem Gestaltungsspielraum,
    • motivierte berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende,
    • bereits existierende und funktionierende Strukturen in der Arbeit mit Kindern, Konfirmand:innen und Jugendlichen,
    • eine kollegiale Konventsgemeinschaft in Kooperation mit dem CVJM Schlesische Oberlausitz,
    • Unterstützung und Begleitung durch den Kreiskirchenrat,
    • ein gut ausgestattetes Büro in Niesky (Dienstsitz) mit einer Assistentin (50 %),
    • die Möglichkeit der eigenen Fortbildung und der Teilnahme an landeskirchenweiten Netzwerktreffen im Arbeitsfeld,
    • Besoldung entsprechend Pfarrbesoldung bzw. Vergütung nach TV-EKBO,
    • Dienstfahrtzeug (Kleinbus).
    Der Kirchenkreis sucht eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine Gemeindepädagogin oder einen Gemeindepädagogen, die oder der
    • Fachberatung und -aufsicht wahrnimmt sowie die konzeptionelle Weiterentwicklung befördert,
    • mit den regelmäßigen Konventen zusammenarbeitet,
    • den Kontakt zur Stadt, den Landkreisen und Kommunen pflegt und die Vertretung in den Jugendhilfeausschüssen übernimmt,
    • die Selbstvertretung von Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis fördert,
    • evangelische Kinder- und Jugendarbeit gestalten möchte, in allen erdenklichen Formen,
    • Wert legt auf kulturelle Bildung.
    Die Stelle erfordert:
    • Fach- und Sachkompetenz im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
    • Kooperationsfreude mit den beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
    • die Fähigkeit zu strukturiertem und anleitendem Arbeiten,
    • Mut zur Organisation und Durchführung von größeren Veranstaltungen und Fahrten,
    • die Fähigkeit, Fortbildungen zu unterschiedlichen Themen durchzuführen,
    • die Bereitschaft, die Präventionsarbeit nach dem Verhaltenskodex der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Kirchenkreis zu fördern,
    • ein erweitertes Führungszeugnis,
    • Führerschein Klasse B,
    • Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche.
    Weitere Auskünfte erteilen der momentane Stelleninhaber für den Bereich Jugendarbeit Ludwig Hetzel, Telefon: 03588/2235666, die Beauftragte des Kirchenkreises für die Arbeit mit Kindern Pfarrerin Miriam Arndt, Telefon: 035771/60407 und Superintendent Dr. Thomas Koppehl, Telefon: 03588/259139.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Oktober 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin.
  6. Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Stahnsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, ist ab dem 1. April 2023 mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Die Kirchengemeinde Stahnsdorf liegt zwischen Berlin und Potsdam – beide Stadtzentren sind dank guter Anbindung rasch zu erreichen. Die Gemeinde wird von einem Gemeindekirchenrat geleitet, der vertrauensvoll zusammenarbeitet. Mit der Pfarrperson und ca. 35 engagierten Ehrenamtlichen prägen mehrere Gemeindekreise, eine Jugend- und Kindergruppe, ein Chor sowie regelmäßige Andachten am Mittwochabend das vielfältige Gemeindeleben.
    Die Gemeinde verfügt aktuell über zwei Lektoren, von denen einer im Sommer 2023 seine Prädikantenausbildung abgeschlossen haben wird, die auch weiterhin für Urlaubs- und Abwesenheitsvertretungen zur Verfügung stehen.
    Es ist attraktiv, in Stahnsdorf zu leben. Daher ist die Integration jüngerer Zuzugsfamilien eine der wichtigen Zukunftsaufgaben für die Gemeinde.
    Die Gemeinde sucht eine Pfarrperson, die
    • teamorientiert und integrativ ist,
    • Gemeinde sozialraumorientiert und im Netzwerk mit weiteren evangelischen Partnern (z. B. der Diakonie und Nachbargemeinden) denkt,
    • nicht nur treu gegenüber Schrift und Bekenntnis, sondern auch loyal zu der kirchlichen Zukunft ist.
    Die Gemeinde bietet
    • ein Umfeld, in dem sich gut leben und gerne arbeiten lässt,
    • Vertrauen, offene Arme und große Gestaltungsfreiheit,
    • leider (noch) kein Pfarrhaus – bei Bedarf wird der Gemeindekirchenrat aber eine individuelle Lösung finden.
    Der Evangelische Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf versteht sich als Ebene, die vor allem beraten, ermöglichen und Arbeit abnehmen möchte. Er bietet allen beruflich Mitarbeitenden eine geförderte Teilhabe am VBB-Firmenticket, die Klarheit einer Struktur für Prävention und Krisenintervention, vielfältige Beratungsangebote in Personal- und Organisationsfragen und vieles andere mehr: https://www.youtube.com/watch?v=g2s9rGwh9uw&t=521s
    Weitere Auskünfte erteilen der stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrates Klaus Glaab, Telefon: 0172/3523913, E-Mail: klausglaab@web.de und Superintendent Johannes Krug, Telefon: 030/200094011, E-Mail: johannes.krug@teltow-zehlendorf.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Oktober 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin.

Nr. 126Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (6.) landeskirchliche Pfarrstelle zur besonderen Verfügung ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen. Bewerbungen sind zulässig von Pfarrerinnen und Pfarrern aller Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
    Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) möchte ihre Präsenz im öffentlichen Raum sowie ihr Engagement im Bereich der Evangelischen Bildungsarbeit insbesondere mit jungen Erwachsenen an zwei dafür besonders geeigneten Orten verstärken. Die Stelle ist zu 50 % an dem im Aufbau befindlichen Gedenk- und Bildungsort Garnisonkirche Potsdam sowie mit weiteren 50 % an dem seit langem etablierten Haus Kreisau Berlin – Evangelische Berufsschularbeit/Jugendbildungsstätte angesiedelt. Synergieeffekte zwischen den beiden, jeweils der Nagelkreuzgemeinschaft angehörenden Orten sollen verstärkt werden.
    Der im Wiederaufbau befindliche Turm der ehemaligen Garnisonkirche Potsdam soll zu einer Citykirche, einem exponierten Lernort der Demokratie und zu einem Ort der Friedens- und Versöhnungsarbeit werden. Eine Entwicklung in Richtung der sogenannten Dritten Orte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wird angestrebt. Ein Netzwerk Engagierter, die sich als Profilgemeinde verstehen, möchte diesen Weg aktiv mitgestalten und wünscht sich eine theologische Begleitung. Sowohl bei diesem Potsdamer Projekt als auch in der Jugendbildungsstätte Haus Kreisau Berlin geht es darum, Angebote der Demokratiebildung, des politischen Engagements und der Selbstwirksamkeit für Jugendliche zu entwickeln und durchzuführen. An beiden Orten kommt es darauf an, dass sich unsere Kirche öffentlich und erkennbar mit Diktatur und Totalitarismus auseinandersetzt und ihren ureigenen Handlungs- und Bildungsauftrag erfahrbar macht.
    Für die Entwicklung und Durchführung geeigneter Angebote an diesen beiden, in einer Region liegenden Lernorten wünschen wir uns Bewerbungen von Pfarrerinnen und Pfarrern bzw. ordinierten Gemeindepädagoginnen und -pädagogen, die folgendes Profil erfüllen:
    • Freude an der Gestaltung von Gottesdiensten, Andachten sowie an der Entwicklung passgenauer Formate zur zeitgemäßen Weitergabe der Inhalte und Werte des Evangeliums in einem weithin säkular geprägten Umfeld und an einem von Touristen und Passanten gut frequentierten kirchlichen Ort,
    • Bereitschaft zur seelsorgerlichen Begleitung der beruflich und ehrenamtlich Aktiven,
    • Offenheit und Interesse an der Entwicklung eines geistlichen Ortes im Sinne einer an Nachbarschaft, Sozialraum und Gemeinwesen orientierten Arbeit in Potsdam,
    • Geistliche und theologische Arbeitsformen, die im Respekt gegenüber anderen Religionen und religionsfernen Menschen sowie offen für Passanten und Touristen konzipiert sind,
    • Freude an der Planung, Mitwirkung und Durchführung eines Veranstaltungsprogramms im Sinne des Dreiklangs „Geschichte erinnern – Verantwortung lernen – Versöhnung leben“,
    • Interesse an einer kooperativen Zusammenarbeit in einem multiprofessionellen Team,
    • Neugier, Offenheit und Verständnisbereitschaft für Jugendliche aller Berufsgruppen, sozialer Milieus, weltanschaulicher Orientierung und Bildungsvoraussetzungen,
    • freundliche und verlässliche Kommunikationsfähigkeit gegenüber Auszubildenden, Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulleitungen und ausgesprochene Teamfähigkeit,
    • Kreativität und Lust an der Erprobung vielfältiger Methoden der außerschulischen Erwachsenenbildung,
    • didaktische Kompetenz im multiperspektivischen Transfer ethischer, religiöser und politischer Fragestellungen zwischen Berufsbild und Lebensorientierung.
    Die Stelle erfordert:
    • konzeptionelle Vorbereitung der für das Jahr 2024 geplanten Eröffnung sowie des anschließenden öffentlichen Betriebs des wiedergewonnenen Garnisonkirchturms,
    • fachlich motivierte und engagierte Mitarbeit bei der Entwicklung von Bildungs- und Veranstaltungsprogrammen,
    • Konzeption und Durchführung von Ein- und Mehrtages-Seminaren in den genannten Themenfeldern mit Übernachtungsbereitschaft,
    • Ausbau und Pflege ökumenischer und interreligiöser Kontakte,
    • Pflege von Kooperationen zu außer- und innerkirchlichen Bildungsanbietern,
    • Mitarbeit in der deutschen und internationalen Nagelkreuzbewegung,
    • Bereitschaft zu projektbezogener Arbeit in Kooperation mit diversen Partnern der Zivilgesellschaft.
    Geboten wird bzw. werden
    • die Chance auf berufliche Mitwirkung in einem Arbeitsfeld mit Zukunftspotential,
    • ein gut zusammenarbeitendes Team von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Stiftung Garnisonkirche Potsdam, Fördergesellschaft und Profilgemeinde,
    • ein professionelles Team in Haus Kreisau Berlin,
    • Freiräume für die Entwicklung, Erprobung und Gestaltung geeigneter Gottesdienst-, Andachts- und Veranstaltungsformate,
    • keine Pfarrdienstwohnung, aber ein attraktives Wohnumfeld.
    Weitere Auskünfte erteilt der Theologische Vorstand der Stiftung Garnisonkirche Potsdam Oberkirchenrat Martin Vogel, Telefon: 030/24344277, E-Mail: m.vogel@ekbo.de.
    Informationen über die Arbeit der Stiftung Garnisonkirche Potsdam finden Sie außerdem auf der Webseite www.garnisonkirche-potsdam.de
    Weitere Auskünfte zum Haus Kreisau Berlin erteilt der Referatsleiter im Konsistorium Oberkirchenrat Michael Lunberg, Telefon: 030/24344337, E-Mail: m.lunberg@ekbo.de.
    Informationen über Haus Kreisau Berlin finden Sie außerdem auf der Webseite www.hauskreisau.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Oktober 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin.
  2. Die (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 50 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von drei Jahren.
    Einsatzort ist das Vivantes Klinikum im Friedrichshain, ein Klinikum der Maximalversorgung mit rund 1.000 Betten, 24 Fachabteilungen (z. B. Pneumologie, Onkologie, Urologie, Dermatologie, Gastroenterologie, Kardiologie und Unfallchirurgie) und diversen Zentren.
    Eine weitere evangelische und eine katholische Seelsorgepfarrstelle sind jeweils im Umfang von 50 % am Klinikum Friedrichshain besetzt.
    Der Kirchenkreis freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der offen ist für sowohl Patientinnen und Patienten wie auch deren An- und Zugehörige sowie Mitarbeitende, unabhängig von Glauben, Religion und Weltanschauung. Teamfähigkeit, pastoralpsychologische und medizinethische Kenntnisse werden vorausgesetzt.
    Es besteht die Notwendigkeit, Schwerpunkte innerhalb der Klinik zu setzen und diese im Team der Seelsorge abzustimmen.
    Die etablierte seelsorgliche Tätigkeit auf drei Intensivstationen für Erwachsene soll fortgeführt werden.
    Darüber hinaus gehört zum Dienst:
    • eine regelmäßige Präsenz auf den Stationen im Kontakt mit den Mitarbeitenden,
    • Seelsorge mit den Patientinnen und Patienten sowie deren An- und Zugehörigen,
    • die Organisation und Begleitung der ehrenamtlichen Besuchsdienstarbeit,
    • Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit im Klinikalltag,
    • Zusammenarbeit im ökumenischen Seelsorgeteam im Klinikum Friedrichshain,
    • Entwicklung von Angeboten im neu entstehenden Raum der Stille,
    • Zusammenarbeit im kreiskirchlichen Team,
    • klinikübergreifende Bereitschaftsdienste, auch an Wochenenden und Feiertagen,
    • Teilnahme an den Pfarrkonventen im Kirchenkreis Berlin Stadtmitte,
    • Teilnahme an den Fachtagungen der Krankenhausseelsorge.
    Bewerberinnen und Bewerber sollen nach den Richtlinien für die Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 20. Februar 2015 (KABl. S. 46) eine klinische Seelsorgeausbildung durchlaufen oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben.
    Es besteht die Möglichkeit, diese Stelle mit einer weiteren halben Gemeindepfarrstelle im Kirchenkreis zu kombinieren.
    Weitere Auskünfte erteilen Gemeindepädagogin Monique Tinney, Koordinatorin der Krankenhausseelsorge im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, Telefon: 030/450577055, E-Mail: m.tinney@kkbs.de, Superintendent Dr. Bertold Höcker, Telefon: 030/258185100, E-Mail: leitung@kkbs.de und die Landespfarrerin für Seelsorge im Krankenhaus Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344232, E-Mail: a.heimendahl@ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Oktober 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin.
  3. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Königs Wusterhausen, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Zur Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Königs Wusterhausen gehören die Ortsteile Niederlehme, Senzig und Zernsdorf mit jeweils einer eigenen Predigtstätte: Der aufwendig sanierten Kirche in Niederlehme, dem vielfältig nutzbaren Kirchgemeindehaus in Senzig und der Kapelle in Zernsdorf mit ihrer tollen Akustik. In den Ortsteilen der Lukas-Kirchengemeinde findet im Wechsel jeden regulären Sonntag ein einziger Gottesdienst statt.
    Niederlehme, Senzig und Zernsdorf sind eingemeindete Ortsteile der Stadt Königs Wusterhausen und befinden sich im landschaftlich reizvollen Dahme-Seengebiet.
    In allen drei Ortsteilen sind Kindergärten und Grundschulen vorhanden, die Infrastruktur vor Ort ist gut. Alle weiterführenden Schulen befinden sich in der Kernstadt von Königs Wusterhausen. Königs Wusterhausen verfügt über Regional- und S-Bahn-Anschluss und liegt in unmittelbarer Nähe zum Berliner Ring. Durch Berlin- und Flughafennähe findet ein reger Zuzug junger Familien statt.
    Zur Lukas-Kirchengemeinde gehören ca. 950 Gemeindeglieder.
    In enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden des Pfarrsprengels Königs Wusterhausen werden regelmäßig regionale Gottesdienste und Projekte gemeinsam geplant und durchgeführt. Hier sind auch pfarramtliche Dienste mit bis zu 25 % Dienstumfang zu leisten.
    Die Regionalküsterei, die anteilig für die Lukas-Kirchengemeinde arbeitet, befindet sich in der Kernstadt Königs Wusterhausen neben der Kreuzkirche in dem gerade fertig gestellten neuen Gemeindezentrum.
    Im Pfarrsprengel Königs Wusterhausen sind zwei weitere Pfarrpersonen tätig.
    Der Pfarrperson in der Gemeinde stehen hauptamtliche Mitarbeitende in den Bereichen Arbeit mit Kindern und Familien (eine Gemeindepädagogin mit 100% Dienstumfang in der Region) zuständig für die Christenlehre, und Jugendlichen (ein Jugendmitarbeiter mit 100 % in der Region) für die Arbeit mit Konfirmand:innen und Jugendlichen, und schließlich die bereits erwähnte Küsterei zur Seite.
    Sie oder ihn erwartet ein aktives und vielfältiges Gemeindeleben mit unterschiedlichen Gemeindekreisen (Besuchsdienst, Gospelchor, Lukas-Kultur, Förderverein, Christenlehre, Junge Gemeinde, Teeabend), ein Gemeindekirchenrat, der sich auf geschwisterliche Zusammenarbeit freut, und eine lebendige Kinder- und Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit der kreiskirchlichen Jugendarbeit.
    Die Gemeinde freut sich auf eine Persönlichkeit, die lebendige und moderne Gottesdienste feiert, die offen auf die vielen Zugezogenen zugeht, Verbindungen zu den vorhandenen Kitas stärkt, sich aufgeschlossen und engagiert an der weiteren Gestaltung der Kirchengemeinde beteiligt und eigene Gedanken einbringt und persönliche Akzente setzt. Für die Arbeit in der Region und mit den Vereinen wünscht sich der Gemeindekirchenrat tatkräftige Unterstützung. Ideenreiche und selbstständige Ehrenamtliche stehen der Pfarrperson tatkräftig zur Seite.
    Es ist keine Dienstwohnung vorhanden, die Gemeinde ist aber gerne bei der Suche einer passenden Wohnung behilflich.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Dr. Christian Nottmeier, Rübelandstraße 9b, 12053 Berlin, Telefon: 030/68904140, E-Mail: superintendentur@kk-neukoelln.de, Pfarrer Boris Witt (z. Zt. Vakanzverwaltung), Telefon: 0160/1072116, E-Mail: boris.witt@gemeinsam.ekbo.de und Maximilian Schirrmacher, Telefon: 0176/61140910, E-Mail: Maxschirrmacher@yohoo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Oktober 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin.
  4. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Stadtkirchengemeinde Eberswalde, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, ist ab 1. Oktober 2022 mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Eberswalde ist eine Waldstadt inmitten des Schorfheide-Naturschutzgebietes, umgeben von Wäldern und Seen. Innovative Kulturangebote, u. a. Film- und Musikfeste haben die Stadt über die Landesgrenze hinaus bekannt gemacht. Die Nähe zu Berlin mit sehr guter Verkehrsanbindung und die HNEE (Hochschule für nachhaltige Entwicklung) machen die Stadt für viele Menschen attraktiv. Die Stadt wächst beständig. Es gibt zahlreiche Kindertagesstätten und Schulen unterschiedlichster pädagogischer Prägung und Trägerschaften (evangelisch, Waldorf, Montessori).
    Inmitten des Zentrums von Eberswalde liegt die Maria-Magdalenen-Kirche der Stadtkirchengemeinde.
    Zum Pfarrsprengel gehören die Dörfer Sommerfelde, Tornow und Britz mit insgesamt ca. 2.500 Gemeindegliedern, drei Predigtstätten und drei noch eigenständigen Gemeindekirchenräten.
    Das christliche Leben in Eberswalde teilen sich neben der evangelischen Stadtkirchengemeinde mehrere freikirchliche Gemeinden sowie die römisch-katholische Gemeinde. Verschiedene gemeinsame Projekte werden im ökumenischen Arbeitskreis koordiniert und gestaltet.
    Alle Gebäude und Kirchen sind saniert. Zur Gemeinde gehört eine evangelische Kindertagesstätte. Der Pfarrperson stehen zwei weitere Pfarrkolleg:innen zur Seite. Sie oder er wird zudem unterstützt durch eine Mitarbeiterin für die Arbeit mit Kindern und Familien, einen Kreisjugendwart, einen Kantor, eine Küsterin im Büro sowie Mitarbeiter:innen der Kita, einen engagierten Gemeindekirchenrat und weitere Ehrenamtliche.
    Das aktive Gemeindeleben stellt sich u. a. in verschiedenen kirchenmusikalischen Angeboten, in vielseitigen Gemeindekreisen für alle Altersgruppen und Veranstaltungen, die gemeinsam mit der Stadt gestaltet werden, dar.
    Die Gemeinde engagiert sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch in der Flüchtlingsarbeit.
    Die Pfarrperson erwartet eine schöne, an der Kirche gelegene Pfarrwohnung mit einem angrenzenden Gemeindegarten.
    Sie oder er sollte Freude an der Teamarbeit mit den verschiedenen Mitarbeiter:innen und Ehrenamtlichen der Gemeinde haben, und darüber hinaus das Zusammenwirken mit der Ökumene, den diakonischen Einrichtungen und der Kommune weiter befördern. Dafür ist eine verlässliche Zusammenarbeit mit den Mitarbeiter:innen Voraussetzung sowie die Bereitschaft zur mit den Kolleg:innen geteilten Geschäftsführung.
    Die Gemeinden wünschen sich eine Pfarrperson, die Freude hat, Gottesdienste in verschiedenen Formaten für unterschiedliche Altersgruppen zu gestalten, die kommunikative Kompetenz mitbringt und verbindend, einladend und spirituell das Miteinander in der Gemeinde stärkt.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Petra Schenk, Telefon: ‭03334/2596938‬‬‬‬, E-Mail: petra.schenk@kirche-eberswalde.de sowie Pfarrer Martin Lorenz, Telefon: 03334/212882, E-Mail: martin.lorenz@kirche-eberswalde.de.‬‬
    Bewerbungen werden bis zum 17. Oktober 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin.

IV. Personalnachrichten

Nr. 127Nachrichten und Personalien

Berufen oder eingestellt in den Probedienst wurde:
Juliane Bach als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. August 2022,
Catherine Gärtner als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. August 2022,
Senta Reisenbüchler als Pfarrerin mit Wirkung vom 2. September 2022.
Berufen wurde:
Superintendent Uwe Simon erneut zum Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland mit Wirkung vom 1. August 2022 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrer Jakob Falk mit Wirkung vom 1. August 2022,
der ordinierte Gemeindepädagoge Carsten Hoffmann mit Wirkung vom 1. August 2022,
Pfarrer Viktor Weber mit Wirkung vom 1. September 2022.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Zeit wurde:
Pfarrer Christoph Jens Dielmann mit Wirkung vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2035,
Pfarrer Andrew Klockenhoff mit Wirkung vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2028.
Ein privatrechtliches Dienstverhältnis hat begonnen:
die ordinierte Gemeindepädagogin Ute Eisenack mit Wirkung vom 1. August 2022.
Übertragen wurde:
dem Pfarrer Veit Böhnke die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Templin, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit Wirkung vom 1. September 2022,
der Pfarrerin Bianka Dieckmann die (3.) landeskirchliche Pfarrstelle der Evangelischen Berufsschularbeit mit Wirkung vom 1. August 2022 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
dem Pfarrer Christoph Jens Dielmann die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Fahrland, Kirchenkreis Falkensee, mit Wirkung vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2035,
der ordinierten Gemeindepädagogin Ute Eisenack die (36.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Neuruppin mit Wirkung vom 1. August 2022 befristet bis zum 31. Januar 2029,
dem Pfarrer Jakob Falk die (28.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Potsdam mit Wirkung vom 1. August 2022 für die Dauer von sechs Jahren,
der Pfarrerin Ines Frentz die (8.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost mit Wirkung vom 1. August 2022 für die Dauer von sechs Jahren,
dem ordinierten Gemeindepädagogen Carsten Hoffmann die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Schwedt, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, mit Wirkung vom 1. August 2022 für die Dauer von zehn Jahren,
dem Pfarrer Andrew Klockenhoff die Kreisschulpfarrstelle im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg mit Wirkung vom 1. August 2022 für die Dauer von sechs Jahren,
dem Pfarrer Jörg Michel die Pfarrstelle der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Görlitz, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit Wirkung vom 1. September 2022,
der Pfarrerin Jutta Pfannkuch die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Tiergarten, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Wirkung vom 1. September 2022,
dem ordinierten Gemeindepädagogen Jochen Reinke die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Falkensee-Seegefeld, Kirchenkreis Falkensee, mit Wirkung vom 1. September 2022,
der Pfarrerin Carola Ritter die Kreispfarrstelle für die Superintendentin oder den Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin mit Wirkung vom 1. August 2022 für die Dauer von sechs Jahren aufgrund der Wahl durch die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin vom 21. Mai 2022 zur amtierenden Superintendentin,
dem ordinierten Gemeindepädagogen Christian Weber die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Berlin-Mariendorf, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Wirkung vom 1. August 2022,
dem Pfarrer Viktor Weber die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde zu Staaken, Kirchenkreis Spandau, mit Wirkung vom 1. September 2022,
der Pfarrerin Thora Weintz die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Lichtenrade, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg mit Wirkung vom 1. September 2022 für die Dauer von zehn Jahren,
dem ordinierten Gemeindepädagogen Tobias Ziemann die (1.) Pfarrstelle der Friedenskirchengemeinde Potsdam, Kirchenkreis Potsdam, mit Wirkung vom 1. August 2022 für die Dauer von zehn Jahren.
Einen Auftrag hat erhalten:
der ordinierte Gemeindepädagoge Frederik Spiegelberg zur Verwaltung der Kreispfarrstelle für Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln sowie zur Verwaltung der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Hephatha-Kirchengemeinde Berlin-Britz,
der Pfarrer Sven Stoltmann zur Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste im Amt für Migration und Integration im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, rückwirkend ab 1. März 2022 für die Dauer von zwei Jahren.
Verlängert wurde:
die Beurlaubung von Pfarrer Matthias Albrecht für einen Dienst in der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal als Seelsorger für den Campus Lazarus über den 31. Juli 2022 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats April 2024,
die Beurlaubung von Pfarrerin Susanne Dannenmann für ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit bei der Evangelischen Schulstiftung für den Dienst am Gymnasium zum Grauen Kloster über den 31. Juli 2022 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2023,
der Zeitraum der Übertragung der (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Alte Oder, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree auf den Pfarrer Björn Ferch über den 31. Juli 2022 hinaus bis zum 31. Juli 2032,
die Beurlaubung von Pfarrer Ralf-Gerhard Haska für einen Pfarrdienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern über den 31. August 2022 hinaus bis zum 20. Juni 2024,
die Beurlaubung von Pfarrerin Stefanie Hoffmann für ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit bei der Evangelischen Kirche in Deutschland über den 31. August 2022 hinaus bis zum 31. August 2025,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Kreisschulpfarrstelle im Evangelischen Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree auf die Pfarrerin Astrid-Cornelia Kuhna über den 31. Juli 2022 hinaus bis zum 31. Juli 2023,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Johann-Sebastian-Bach-Kirchengemeinde, Kirchenkreis Steglitz, auf die Pfarrerin Brigitte Schöne über den 31. Juli 2022 hinaus unbefristet.
In den Wartestand ist getreten:
Pfarrer Dirk Matthies, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Schlalach, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg mit Wirkung vom 1. September 2022.
Beurlaubt wurde:
Pfarrerin Dr. Ilsabe Alpermann für den Dienst als Äbtissin des Klosters Stift zum Heiligen Grabe mit Wirkung vom 1. August 2022 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Dr. Vera von der Osten-Sacken für den Dienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Wirkung vom 1. August 2022 für die Dauer von acht Jahren,
Pfarrer Thomas Thieme, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Caputh, Kirchenkreis Potsdam, aus privaten Gründen mit Wirkung vom 1. September 2022 für die Dauer von einem Jahr,
der ordinierte Gemeindepädagoge Matthias Wohlfahrt für den Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche Hannovers mit Wirkung vom 1. August 2022 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Versetzt in den Dienst einer anderen Landeskirche wurde:
Pfarrerin Dr. Elisabeth Rosenfeld, zuletzt Pfarrerin der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Eisenhüttenstadt-Fürstenberg/Oder, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche Hannovers mit Wirkung vom 1. August 2022.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrerin Annette Fahrendholz, zuletzt Pfarrerin der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Klosterfelde im Evangelischen Kirchenkreis Barnim, mit Ablauf des Monats Juli 2022,
Pfarrer Martin Germer, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit Ablauf des Monats August 2022,
Pfarrerin Elisabeth Kruse, zuletzt beurlaubt für einen Auslandsdienst der Evangelischen Kirche in Deutschland in Italien, mit Ablauf des Monats August 2022,
Pfarrerin Barbara Perez Oliver, zuletzt Inhaberin einer Kreispfarrstelle für Krankenhausseelsorge im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Ablauf des Monats Juli 2022,
der ordinierte Gemeindepädagoge Jürgen Schwadten, zuletzt mit der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste bei der Lebensberatung im Berliner Dom beauftragt, mit Ablauf des Monats August 2022,
Pfarrer Helmut-Andreas Spengler, zuletzt Pfarrer des Pfarrsprengels Waldhufen-Vierkirchen, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit Ablauf des Monats August 2022,
Pfarrer Frank Thomas, zuletzt Inhaber der landeskirchlichen Schulpfarrstelle mit der Aufgabe der Leitung der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in Tempelhof-Schöneberg, mit Ablauf des Monats Juli 2022,
Pfarrer Stephan Voß, zuletzt Inhaber einer landeskirchlichen Pfarrstelle der Evangelischen Berufsschularbeit, mit Ablauf des Monats Juli 2022,
Pfarrer Mathias Wolf, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Gransee, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit Ablauf des Monats Juli 2022.

Nr. 128Todesfälle

„Jesus Christus spricht: In der Welt habt ihr Angst; aber seid getrost, ich habe die Welt überwunden“
(Johannes 16,33)
Heimgegangen ist:
Pfarrer i. R. Manfred Claubert, zuletzt Pfarrer des ehem. Pfarrsprengels Motzen, ehem. Evangelischer Kirchenkreis Zossen, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Motzen, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, am 28. April 2022,
Pfarrer Frank Gehrmann, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Regionalkirchengemeinde Langengrassau, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, am 24. Juni 2022,
Pfarrer i. R. Manfred Hellmann, zuletzt Pfarrer des ehem. Pfarrsprengels Großräschen, Kirchenkreis Senftenberg, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Großräschen, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, am 22. Juli 2022,
Pfarrer i. R. Helmut Jenner, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Berlin-Mariendorf-Ost, ehem. Kirchenkreis Tempelhof, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, am 14. Juli 2022,
Pfarrer i. R. Klaus-Dieter Nawrot, zuletzt Pfarrer der ehem. Evangelischen Kirchengemeinde Massen, ehem. Kirchenkreis Finsterwalde, jetzt Pfarrsprengel Massen, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, am 7. Juli 2022,
Pfarrer i. R. Dieter Reichel, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Burg, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, am 23. Juni 2022,
Pfarrer i. R. Eckart Wragge, zuletzt Pfarrer der Paulus-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, am 29. Mai 2022.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 10) erscheint am 26. Oktober 2022. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 10. Oktober 2022.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin