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Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 23. Oktober 2020

(KABl. S. 225)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche, insbesondere Kinder, Jugendliche und hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen (Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen) vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu achten. Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz setzt sich für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein und wirkt auf Aufklärung und Hilfe zur Unterstützung Betroffener hin. Angesichts von Fällen sexualisierter Gewalt auch im Bereich der evangelischen Kirche in den zurückliegenden Jahren, verpflichtet der kirchliche Auftrag alle in der Kirche Mitwirkenden zu einer Haltung der Achtsamkeit, der Aufmerksamkeit, des Respekts und der Wertschätzung sowie der grenzachtenden Kommunikation durch Wahrung persönlicher Grenzen gegenüber jedem Mitmenschen.
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt grundsätzliche Anforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und nennt Maßnahmen zu deren Vermeidung und Hilfen in Fällen, in denen sexualisierte Gewalt erfolgte. Es gilt für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und deren Zusammenschlüsse sowie die der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zugeordneten kirchlichen nichtdiakonischen Einrichtungen (im Folgenden: kirchliche Stellen).
( 2 ) Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. kann – auch mit Wirkung für seine Mitglieder – dieses Kirchengesetz aufgrund von Beschlüssen seiner zuständigen Gremien anwenden.
( 3 ) Weitergehende staatliche Regelungen bleiben unberührt.
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§ 2
Begriffsbestimmung sexualisierte Gewalt

( 1 ) Nach diesem Kirchengesetz ist eine Verhaltensweise sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs und § 201a Absatz 3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung immer gegeben.
( 2 ) Sexualisierte Gewalt im Sinne des Absatzes 1 gegenüber Minderjährigen liegt insbesondere vor, wenn eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber der Täterin oder dem Täter bestehende fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Bei Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können, so dass diese grundsätzlich als sexualisierte Gewalt anzusehen sind.
( 3 ) Sexualisierte Gewalt im Sinne des Absatzes 1 gegenüber Volljährigen liegt insbesondere vor, wenn die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustandes in der Bildung oder Äußerung ihres Willens erheblich eingeschränkt ist.
( 4 ) Unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze der sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist insbesondere gegenüber beruflichen und ehrenamtlichen Betreuungspersonen durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung, insbesondere im pädagogischen und pflegerischen Alltag entgegenzutreten.
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§ 3
Mitarbeitende

Mitarbeitende im Sinne dieses Kirchengesetzes sind in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigte sowie ehrenamtlich Tätige in kirchlichen Stellen.
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§ 4
Grundsätze

( 1 ) Wer kirchliche Angebote wahrnimmt oder als mitarbeitende Person im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes tätig ist, ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen.
( 2 ) Obhutsverhältnisse, wie sie insbesondere in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einschließlich der Bildungsarbeit für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen sowie in Seelsorge- und Beratungssituationen entstehen, verpflichten zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz. Sexuelle Kontakte zwischen Mitarbeitenden und anderen Personen innerhalb einer Seelsorge- und Vertrauensbeziehung sind mit dem kirchlichen Schutzauftrag unvereinbar und daher unzulässig (Abstinenzgebot).
( 3 ) Alle Mitarbeitenden haben bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot).
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§ 5
Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss

( 1 ) Für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse gelten folgende Grundsätze:
  1. Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 171, den §§ 174 bis 174c, den §§ 176 bis 180a, § 181a, den §§ 182 bis 184g, § 184i, § 184j, § 201a Absatz 3, § 225, den §§ 232 bis 233a, § 234, § 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung verurteilt worden ist. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Einstellung erfolgen, wenn ein beruflich bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist.
  2. Wird im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses eine Verurteilung nach Nr. 1 bekannt, soll bei öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden. Bei privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu prüfen.
  3. Kann trotz einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach Nr. 1 das öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werden, darf die betreffende Person keine Aufgaben in einer kirchlichen Stelle wahrnehmen, die insbesondere die Bereiche
    1. Schule, Bildungs- und Erziehungsarbeit,
    2. Kinder- und Jugendhilfe,
    3. Pflege durch Versorgung und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen,
    4. Verkündigung und Liturgie, einschließlich Kirchenmusik,
    5. Seelsorge und
    6. Leitungsaufgaben
    zum Gegenstand haben oder in denen in vergleichbarerer Weise die Möglichkeit eines Kontaktes zu Minderjährigen und zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen besteht.
( 2 ) Für ehrenamtlich Tätige gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 6
Maßnahmen im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt

( 1 ) Leitungen der kirchlichen Stellen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes sollen jeweils für ihren Bereich
  1. Risikoanalysen als Grundlage zur Erstellung institutioneller Schutzkonzepte zum Schutz vor sexualisierter Gewalt mit dem Ziel durchführen, um strukturelle Maßnahmen zur Prävention dauerhaft zu verankern (Präventionsmaßnahmen),
  2. in Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt angemessen im Rahmen strukturierter Handlungs- und Notfallpläne intervenieren (Interventionsmaßnahmen),
  3. Betroffene, denen von Mitarbeitenden Unrecht durch sexualisierte Gewalt angetan wurde, in angemessener Weise unterstützen (individuelle Unterstützungsmaßnahmen),
  4. Ursachen, Geschichte und Folgen sexualisierter Gewalt aufarbeiten, wenn das Ausmaß des Unrechts durch Mitarbeitende dazu Anlass bietet (institutionelle Aufarbeitungsprozesse).
( 2 ) Die Kirchenkreise beschließen für ihren Bereich und den Bereich ihrer Kirchengemeinden ein Schutzkonzept, das mindestens enthält:
  1. die spezifische Verankerung der Verantwortung zur Prävention, insbesondere durch die Erstellung eines spezifischen Präventionskonzeptes,
  2. die Anforderung, dass Leitungsgremien die Frage sexualisierter Gewalt regelmäßig zu einem Thema machen sollen,
  3. den von der Kirchenleitung beschlossenen Verhaltenskodex als Orientierung für die verbindliche Haltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ggf. den spezifischen Verhaltenskodex der kirchlichen Stelle und Selbstverpflichtungserklärung Mitarbeitender, deren Inhalte regelmäßig zum Gesprächsgegenstand gemacht und weiterentwickelt werden,
  4. die Anforderung der Vorlage erweiterter Führungszeugnisse nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils geltenden Fassung von Mitarbeitenden bei und nach der Anstellung in regelmäßigen Abständen. Für Ehrenamtliche gilt dies in der Regel abhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen ebenso,
  5. die Anforderung, dass Fortbildungsverpflichtungen aller Mitarbeitenden zum Nähe-Distanzverhalten, zur grenzachtenden Kommunikation und zur Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt eingehalten werden,
  6. Partizipations- und Präventionsangebote sowie sexualpädagogische Konzepte für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen unter Beteiligung und Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, Betreuer oder von Vormündern,
  7. Verpflichtung der Mitarbeitenden zur Wahrnehmung der Meldepflicht in Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt im Sinne von § 7 dieses Kirchengesetzes,
  8. Einrichtung transparenter Beschwerdeverfahren und Benennung von Melde- und Ansprechstellen im Fall eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt,
  9. Bereitstellen von Notfall- oder Handlungsplänen, die ein gestuftes Vorgehen im Fall eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt vorsehen, und die die Zusammenarbeit mit einer Fachberatungsstelle und der oder dem Beauftragten für den Umgang mit sexualisierter Gewalt vorsieht.
Der Kirchenkreis kann Kirchengemeinden zur Entwicklung eigener Schutzkonzepte auffordern.
( 3 ) Die Kirchenleitung beschließt ein Rahmenschutzkonzept, das kirchliche Stellen in ihren in diesem Kirchengesetz genannten Aufgaben unterstützt, das auch einen Überblick über Präventionsangebote und -instrumente und eine Weiterentwicklung bestehender Angebote ermöglicht. Das Rahmenschutzkonzept wird durch Rechtsverordnung geregelt.
( 4 ) Leitungen der kirchlichen Stellen sollen sich bei der Implementierung und Weiterentwicklung ihrer Schutzkonzepte insbesondere an dem Rahmenschutzkonzept sowie an den in Absatz 2 genannten Standards orientieren.
( 5 ) Mitarbeitende sind in geeigneter Weise auf ihre aus diesem Kirchengesetz folgenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Verpflichtungen nach den Vorschriften des staatlichen Rechts zum Schutz Minderjähriger oder Volljähriger in einem Abhängigkeitsverhältnis bleiben unberührt.
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§ 7
Meldepflicht

( 1 ) Liegt ein begründeter Verdacht vor, haben Mitarbeitende Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenzgebot, die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich zu melden oder die Meldung zu veranlassen (Meldepflicht). Mitarbeitenden ist die Erfüllung ihrer Meldepflicht unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität zu ermöglichen. Sie haben das Recht, sich jederzeit zur Einschätzung eines Vorfalls von der Stelle, an die die Meldung erfolgt, beraten zu lassen.
( 2 ) Die Meldung erfolgt an die oder den Beauftragten für den Umgang mit sexualisierter Gewalt. In den Schutzkonzepten wird konkretisiert, wie bei meldenden beruflich Mitarbeitenden die oder der Vorgesetzte sowie bei meldenden ehrenamtlich Mitarbeitenden die vertretungsberechtigte Person der Körperschaft oder der kirchlichen Stelle, innerhalb derer die ehrenamtliche Mitarbeiterin oder der ehrenamtliche Mitarbeiter tätig ist, bei der Meldung einbezogen wird.
( 3 ) Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Schweigepflicht bleiben unberührt. Im Übrigen gilt, dass gesetzliche Melde- oder Beteiligungspflichten, die sich insbesondere aus Vorschriften des Kinder- und Jugendschutzes ergeben, unberührt bleiben.
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§ 8
Kreiskirchliche Ansprechperson

( 1 ) Der Kreiskirchenrat beruft eine Ansprechperson für die Präventionsarbeit gegen sexualisierte Gewalt für den Bereich des Kirchenkreises und seine Kirchengemeinden, die ihre Aufgaben beruflich wahrnimmt. Die Ansprechperson ist eine in der Präventionsarbeit gegen sexualisierte Gewalt qualifizierte berufliche Person. Die Berufung kann für mehrere Kirchenkreise gemeinsam erfolgen.
( 2 ) Die Ansprechperson berät die Superintendentin oder den Superintendenten und gegebenenfalls weitere Leitungsverantwortliche in allen Fragen der Präventionsarbeit.
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§ 9
Unabhängige Anlaufstelle

( 1 ) Die Kirchenleitung richtet eine unabhängige Anlaufstelle ein, für die von ihr eine insoweit erfahrene Fachkraft im Sinne des § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestellt wird. Die Fachkraft ist in ihrer fachlichen Tätigkeit nicht weisungsgebunden.
( 2 ) Die unabhängige Anlaufstelle wendet sich in erster Linie an Personen, die von sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich betroffen sind oder waren, sowie an deren Angehörige oder Freundinnen und Freunde. Die Anlaufstelle ist ein niedrigschwelliges Angebot zur Kontaktaufnahme und zur ersten Orientierung und Beratung über weitere mögliche Schritte.
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§ 10
Die oder der Beauftragte für den Umgang
mit sexualisierter Gewalt

( 1 ) Zur Umsetzung und Koordination der Aufgaben nach § 6 beruft die Kirchenleitung eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Umgang mit sexualisierter Gewalt.
( 2 ) Die oder der Beauftragte für den Umgang mit sexualisierter Gewalt ist eine dem Schutz Betroffener verpflichtete Stelle. Sie oder er ist verpflichtet, Hinweisen auf täterschützende Strukturen nachzugehen. Sie oder er nimmt ihre oder seine Aufgaben selbstständig und, in Fällen der Aufklärung von Vorfällen sexualisierter Gewalt, frei von Weisungen wahr. Sie ist mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
( 3 ) Die oder der Beauftragte für den Umgang mit sexualisierter Gewalt hat unbeschadet der rechtlichen Verantwortung und der Zuständigkeiten der Leitung der jeweiligen kirchlichen Stelle insbesondere folgende Aufgaben: Sie oder er
  1. berät die Kirchenleitung und die kirchlichen Stellen in allen fachlichen Fragen der Krisenintervention, der Aufarbeitung,
  2. führt eine Übersicht über die Vorkommnisse im Bereich der sexualisierten Gewalt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  3. wird von den Verantwortlichen beratend zur Krisenintervention hinzugezogen, wenn der Verdacht auf strafrechtlich relevanten Missbrauch besteht,
  4. berät bei Bedarf die jeweilige Leitung der kirchlichen Stelle in Fragen der Prävention, Intervention, Unterstützung und Aufarbeitung und koordiniert entsprechende Maßnahmen,
  5. unterstützt die kirchlichen Stellen bei Vorfällen sexualisierter Gewalt im Rahmen des jeweils geltenden Notfall- und Handlungsplanes,
  6. nimmt Meldungen von Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt entgegen, wahrt die Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen und sorgt dafür, dass Meldungen bearbeitet und notwendige Maßnahmen der Intervention und Prävention veranlasst werden,
  7. nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen und leitet diese an die Kommission zur individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt weiter,
  8. sorgt dafür, dass die Einwilligung Betroffener vorliegt, wenn personenbezogene Daten weitergeleitet oder verarbeitet werden,
  9. koordiniert ihre oder seine Aufgaben auf gesamtkirchlicher Ebene, indem sie in der Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auf der Ebene der EKD mitarbeitet,
  10. wirkt mit der Zentralen Anlaufstelle.help zusammen.
( 4 ) Arbeits- und dienstrechtliche Zuständigkeiten und Verpflichtungen der jeweiligen kirchlichen Stelle bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch gesetzliche Melde- oder Beteiligungspflichten, die sich insbesondere aus Vorschriften des Kinder- und Jugendschutzes ergeben.
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§ 11
Unterstützungsstruktur

Das Amt für Kirchliche Dienste der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
  1. entwickelt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten für den Umgang mit sexualisierter Gewalt und im Benehmen mit der Fachkonferenz der EKD Qualitätsmerkmale für die Präventionsarbeit, für die Krisenintervention und für die Aufarbeitung von Fällen sexualisierter Gewalt,
  2. berät die kreiskirchlichen Ansprechpersonen und leitet deren regelmäßige Arbeitsberatungen,
  3. berät und begleitet die kirchlichen Stellen bei der Erarbeitung und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten,
  4. erstellt Standards für die Präventionsarbeit, erarbeitet Informationsmaterial, entwickelt Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zur Prävention und koordiniert hierzu die Bildungsarbeit.
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§ 12
Kommission zur individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt

Die Kirchenleitung richtet eine Kommission zur individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt ein, die auf Wunsch Betroffener Gespräche führt, ihre Erfahrungen und Geschichte würdigt und Hilfen zur individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zur Verfügung stellt. Sie arbeitet unabhängig. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 13
Übergangsbestimmung

Die Ordnung der Kommission zur individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 15. Februar 2019 (KABl. S. 94) gilt bis zum Erlass einer Rechtsverordnung als solche Rechtverordnung.
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§ 14
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 2020 in Kraft.