.Vom 13. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 4); geändert durch Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
Artikel 2
Geltungszeitraum von: 01.01.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Rechtsverordnung über die Geltung des MVG-Anwendungsgesetzes für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.
Vom 13. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 4); geändert durch Rechtsverordnung
vom 24. November 2017
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von § 16 MVG-Anwendungsgesetz im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. folgende Rechtsverordnung erlassen:
#Artikel 1
Das Kirchengesetz über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (MVG-Anwendungsgesetz – MVG-AG) vom 16. April 2010 (KABl. S. 108), geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2013 (KABl. S. 86), gilt für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
###§ 1
(zu §§ 10, 11 und 23 MVG.EKD)
(
1
)
1 Mitglieder einer Mitarbeitervertretung müssen grundsätzlich Mitglied einer Kirche sein, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland ist. 2 Wenn die Verhältnisse eines Trägers oder einer Einrichtung es erfordern, weil die gemäß § 8 MVG.EKD erforderliche Anzahl von Mitgliedern einer Mitarbeitervertretung nicht gemäß Satz 1 besetzt werden kann oder wenn die Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung aus anderen Gründen die Erforderlichkeit einvernehmlich feststellen, kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden. 3 In diesem Fall ist bei der Wahl zur Mitarbeitervertretung (§ 11 MVG.EKD) sicherzustellen, dass die Mitarbeitervertretung zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern besteht, die die Voraussetzung von Satz 1 erfüllen. 4 Die Einzelheiten des Verfahrens und der Wahl regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes.
(
2
)
Der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung (§ 23 MVG.EKD) muss Mitglied einer Kirche nach Absatz 1 sein.
###§ 2
(zu §§ 54, 55 MVG.EKD)
1 Die Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und seiner Einrichtungen sowie seiner Mitglieder und deren Einrichtungen bilden eine Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen). 2 Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben des Gesamtausschusses gemäß § 55 MVG.EKD wahr. 3 Das Nähere regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes.
#§ 2a
(zu § 49 MVG.EKD)
§ 1 Absatz 1 gilt bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend.
###§ 3
(zu §§ 56, 57, 58, 59, 60 und 61 MVG. EKD)
1 Für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit seinen Einrichtungen sowie seine Mitglieder und deren Einrichtungen wird ein Kirchengericht mit der Bezeichnung „Schiedsstelle“ eingerichtet. 2 Das Nähere zur Besetzung der Schiedsstelle und zum Verfahren vor der Schiedsstelle regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes in einer Schiedsstellenordnung.
#Artikel 2
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(
2
)
Bis zu einer Neureglung bleibt die bei In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung auf Grundlage der Schiedsstellenordnung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. Juni 2005 bestehende Schiedsstelle in ihrer bisherigen Besetzung als Kirchengericht gemäß Artikel 1 § 2 dieser Rechtsverordnung bestehen.