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Grundordnung der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB)

Vom 16./28. Juni/5. Juli 20231#

(KABl. 2024 Nr. 61 S. 119)

Übersicht

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Präambel

Als Bildungs- und Forschungseinrichtung für soziale, gesundheitliche, pädagogische, religionspädagogische und diakonische Berufe gewinnt und reflektiert die Evangelische Hochschule Berlin (EHB) ihr evangelisches Profil in Auseinandersetzung mit den Herausforderungen ihrer sich ständig wandelnden gesellschaftlichen Gegenwart.
Offenheit für andere Weltanschauungen und Religionen versteht sie ebenso als Teil des evangelischen Profils wie eine kritische Reflexion persönlicher Glaubensgrundlagen. Insbesondere weiß sie sich der Aufgabe verpflichtet, sich aktiv für die Gestaltung des Sozialen in seiner ethischen, religiösen, menschenrechtlichen und demokratischen Dimension einzusetzen sowie die kirchliche und religiöse Praxis auf ihre soziale Bedeutung hin zu reflektieren. Hieraus ergeben sich Grundlage und Zielsetzung für die Ausbildung und den Betrieb der Hochschule.
Gemäß der evangelischen Zielsetzung der Hochschule sind Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung für das Handeln der EHB in Wissenschaft, Forschung, Lehre, Entwicklung und Transfer leitend.
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1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 1
Rechtsform, Selbstverwaltung, Wissenschaftsfreiheit und Chancengleichheit

( 1 ) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ist Trägerin der EHB.
( 2 ) Die EHB ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin und als Hochschule staatlich anerkannt. Sie hat dementsprechend das Recht zur Selbstverwaltung und regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstigen Ordnungen, Richtlinien und Satzungen.
( 3 ) Die EHB und die EKBO gewährleisten die freie Entfaltung und Vielfalt der Wissenschaften und stellen sicher, dass die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können.
( 4 ) Lehrkräfte an der Hochschule müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und die evangelische Zielsetzung der Hochschule bejahen. Ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung muss mindestens der von Lehrkräften an staatlichen Hochschulen entsprechen.
( 5 ) Die Hochschule ist der Chancengleichheit als durchgängigem Leitprinzip in allen ihren Bereichen verpflichtet.
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Artikel 2
Aufgaben

( 1 ) Die EHB dient der Bildung durch Forschung und Lehre, Fort- und Weiterbildung und der Vorbereitung auf praxisorientierte und akademische Aufgaben.
( 2 ) Sie hat die Aufgabe, gesellschaftliche Arbeitsfelder in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Soziales wissenschaftlich und anwendungsorientiert zu erforschen, wissenschaftliche Ergebnisse zu reflektieren und die gewonnenen Erkenntnisse im wissenschaftlichen Diskurs zu lehren.
( 3 ) Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihren Arbeitsfeldern Theorie und Praxis auf ihre religiöse, ethische und gesellschaftliche Bedeutung hin befragt und die so gewonnenen Erkenntnisse in Praxis und Forschung aufgegriffen werden.
( 4 ) Sie hat den Auftrag, Ort exemplarischen Forschens, Lehrens und Lernens zu sein, an dem Selbstverständnis und Möglichkeiten des kirchlichen Lebens in der Gesellschaft kritisch analysiert und reflektiert werden.
( 5 ) Sie trägt mit ihrer Forschung, Lehre und sonstigen Tätigkeit zum Erhalt und zur Verbesserung menschlichen Lebens bei. Sie setzt sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung mit den möglichen Folgen ihrer Tätigkeit auseinander.
( 6 ) Sie wirkt jeglicher Form von Diskriminierung entgegen. Sie trifft in allen Bereichen Maßnahmen zur Inklusion.
( 7 ) Sie fördert die Forschungsaktivitäten ihrer Mitglieder und Absolvent:innen und unterstützt ihren weiteren akademischen Qualifizierungsprozess. Sie unterstützt den forschungsbasierten Wissenstransfer in alle relevanten gesellschaftlichen Bereiche.
( 8 ) Im Rahmen ihrer Aufgaben wirkt sie insbesondere mit entsprechenden kirchlichen Einrichtungen und Ausbildungsstätten, mit staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen zusammen.
( 9 ) Sie fördert die internationale, interreligiöse und interkulturelle Zusammenarbeit im Hochschulbereich.
( 10 ) Sie versteht sich als Hochschule der Vielfalt und ist damit verpflichtet, Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung im Rahmen der Anforderungen einer Hochschule in kirchlicher Trägerschaft, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie der sozialen Herkunft und des sozialen Status' zu verhindern sowie bestehende Diskriminierungen und Benachteiligungen zu beseitigen. Sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse internationaler Studierender und Studierender mit Migrationsgeschichte.
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Artikel 3
Gliederung der Hochschule

( 1 ) Die EHB gliedert sich in Hochschulorgane, organisatorische Grundeinheiten für Studium und Lehre, die Hochschulverwaltung sowie wissenschaftliche Einrichtungen.
( 2 ) Hochschulorgane der EHB sind:
  1. das Kuratorium,
  2. das Präsidium,
  3. der Akademische Senat,
  4. das Konzil.
( 3 ) Organisatorische Grundeinheiten für Studium und Lehre werden in der Organisationsordnung, die eine angemessene Beteiligung der Statusgruppen zu gewährleisten hat, näher geregelt.
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2. Teil
Zusammensetzung und Aufgaben
des Kuratoriums

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Artikel 4
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern. Es ist wie folgt zusammengesetzt:
  1. der/die Bischof/Bischöfin der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz oder seine/ihre von der Kirchenleitung benannte Vertretung als Vorsitzende:r,
  2. ein:e entsandte:r Vertreter:in des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  3. ein:e entsandte:r Vertreter:in der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung oder bei Verhinderung seine/ihre vorgesehene Vertretung mit gleichen Rechten sowie
  4. sieben weiteren Personen, von welchen vier Personen durch den Akademischen Senat und drei Personen durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz berufen werden. Vor der Berufung ist wechselseitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
( 2 ) An den Sitzungen des Kuratoriums können mit beratender Stimme teilnehmen:
  1. der/die Präsident:in,
  2. die Vizepräsident:innen,
  3. der/die Kanzler:in,
  4. ein:e Studierende:r, der/die Mitglied des Akademischen Senats ist (vgl. Artikel 12) und von dem Studierendenparlament benannt wird.
Das Kuratorium kann in begründeten Ausnahmefällen zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine Sitzung ohne die in Satz 1 benannten Personen abhalten.
( 3 ) Das Kuratorium wird für die Dauer von vier Jahren berufen. Die erneute Berufung der Mitglieder ist zulässig.
( 4 ) Die Sitzungen des Kuratoriums sind hochschulöffentlich.
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Artikel 5
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium obliegt:
  1. die Feststellung des durch die Selbstverwaltungsorgane der Hochschule aufgestellten Haushaltsplans der Hochschule im Rahmen der von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Land Berlin und sonstigen Dritten zur Verfügung gestellten Mittel,
  2. der Beschluss über die mittel- und langfristige Finanzplanung,
  3. die Abnahme der durch die Hochschule jährlich zu legenden Rechnung einschließlich der Entlastung des Präsidiums,
  4. die Erörterung des jährlichen Berichts des Präsidiums; es gibt hierzu eine Stellungnahme ab,
  5. die Kenntnisnahme von der geplanten Aufhebung oder Errichtung von wissenschaftlichen Organisationseinheiten, wobei im Fall, dass ein Kuratoriumsmitglied innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnis der geplanten Aufhebung oder Errichtung widerspricht, über die Planung in der nächsten Kuratoriumssitzung zwischen EHB und Kuratorium Einvernehmen zu erzielen ist,
  6. Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der Hochschule abzugeben,
  7. Stellungnahme zum Bericht der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten,
  8. die Bestätigung des/der von der Hochschule gewählten Präsidenten/Präsidentin und der Vizepräsident:innen. Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn die Wahl nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder in der Person des/der Gewählten die evangelische Zielsetzung nicht gewährleistet ist. Ebenso bedarf eine Abwahl der Bestätigung,
  9. die Bestätigung der zur Berufung vorgeschlagenen Hochschullehrer:innen sowie des/der Kanzlers/Kanzlerin, wobei die Bestätigung nur zu versagen ist, wenn das Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder in der Person des/der zur Berufung Vorgeschlagenen die evangelische Zielsetzung nicht gewährleistet ist. Artikel 18 Absatz 5 bleibt unberührt,
  10. die Dienstaufsicht gegenüber dem/der Präsidenten/Präsidentin.
( 2 ) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen.
( 3 ) Die im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule durch diese erlassenen Rechtsvorschriften sind dem Kuratorium umgehend zur Kenntnis zu geben. Bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung des geltenden Kirchenrechts oder der Gewährleistung der evangelischen Zielsetzung kann das Kuratorium die Aufhebung der Rechtsvorschrift verlangen (siehe Artikel 13 Absatz 2).
( 4 ) Der/Die Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm/ihr beauftragtes anderes Mitglied hat das Recht, sich über die Arbeit an der Hochschule durch die Teilnahme an den Sitzungen des Akademischen Senats und des Konzils sowie durch Einsicht in die Protokolle der Hochschulorgane zu informieren.
( 5 ) Das Kuratorium kann zur Erledigung seiner Aufgaben Kommissionen einsetzen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6 ) Das Kuratorium kann zu seiner Beratung Ausschüsse einrichten.
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3. Teil
Selbstverwaltung der Hochschule

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Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 6
Mitglieder der Hochschule

( 1 ) Mitglieder der Hochschule sind:
  1. die Hochschullehrer:innen, auch während der Zeit der hauptamtlichen Ausübung eines Amtes im Präsidium und während der Beurlaubung zur Ausübung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, sowie die Gastprofessor:innen,
  2. die akademischen Mitarbeiter:innen, zu denen die wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen mit Lehrverpflichtung und die im entsprechenden Beschäftigungsverhältnis mit der EHB stehenden Doktorand:innen mit Lehrverpflichtung, die Lehrbeauftragten, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Gastdozent:innen beziehungsweise gastweise tätigen Lehrkräfte, soweit diese nicht der Gruppe nach Nummer 1 zugeordnet sind, gehören; haben Lehrbeauftragte an mehreren Berliner Hochschulen Lehraufträge, müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben,
  3. die eingeschriebenen Studierenden einschließlich der eingeschriebenen Doktorand:innen beziehungsweise Promotionsstudierenden, unabhängig von einem studentischen Beschäftigungsverhältnis,
  4. die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter:innen (d. h. Mitarbeiter:innen für Technik, Service und Verwaltung) einschließlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen ohne Lehrverpflichtung beziehungsweise der als solche angestellten Doktorand:innen ohne Lehrverpflichtung sowie der in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Personen.
( 2 ) Das Nähere zum Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus regelt die Organisationsordnung.
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Artikel 7
Selbstverwaltungsorgane der Hochschule

Selbstverwaltungsorgane der Hochschule sind:
  1. das Präsidium,
  2. der Akademische Senat,
  3. das Konzil.
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Unterabschnitt 2: Präsidium

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Artikel 8
Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin

( 1 ) Der/Die Präsident/Präsidentin wird vom Konzil mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auf Vorschlag der Findungskommission, die sich paritätisch aus Mitgliedern des Akademischen Senats und des Konzils sowie einem/einer Vertreter:in des Kuratoriums zusammensetzt, für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist zu informieren und kann an den Sitzungen der Findungskommission mit beratender Stimme teilnehmen.
( 2 ) Die Wahl wird vom Wahlausschuss geleitet.
( 3 ) Ein Antrag auf Abwahl des/der Präsidenten/Präsidentin kann von der Mehrheit der Mitglieder des Konzils gestellt werden. Das Konzil kann den/die Präsidenten/Präsidentin nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl ist hinfällig, wenn nicht in der gleichen Sitzung ein:e neue:r Präsident/Präsidentin mit der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Mehrheit gewählt wird. Zwischen der Einbringung des Abwahlantrages und der Abstimmung über ihn muss mindestens eine und dürfen höchstens drei Wochen liegen. Die Abwahl wird vom Wahlausschuss geleitet.
( 4 ) Wählbar ist, wer die Voraussetzungen zur Berufung auf eine Professur gemäß § 100 des Berliner Hochschulgesetzes erfüllt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er/sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Bewerbungen; die Findungskommission beschließt die Vorschläge zur Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin und leitet die Bewerber:innen-Liste dem Konzil zu. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
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Artikel 9
Leitung der Hochschule

( 1 ) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es besteht aus:
  1. dem/der Präsidenten/Präsidentin,
  2. bis zu zwei Vizepräsident:innen,
  3. dem/der Kanzler:in.
( 2 ) Das Präsidium entscheidet in allen Angelegenheiten der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es sorgt für das gedeihliche Zusammenwirken aller Selbstverwaltungsorgane und Einrichtungen der Hochschule und unterrichtet sie über die sie betreffenden Angelegenheiten.
( 3 ) Das Präsidium stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für das Präsidium Zuständigkeiten und Entscheidungsverfahren festlegt. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4 ) Der/Die Präsident:in sitzt dem Präsidium vor, hat Richtlinienkompetenz und bestimmt die Grundsätze, nach denen die Hochschule geleitet wird. Er/Sie vertritt die Hochschule nach außen und nimmt das Hausrecht wahr. Er/Sie führt die Dienstaufsicht über die Vizepräsident:innen, die Lehrenden, die wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen sowie den/die Kanzler:in.
( 5 ) Der/Die Präsident:in hat den Vorsitz im Akademischen Senat und führt dessen Beschlüsse aus. Er/Sie ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. Zur Unterstützung und Beratung kann der/die Präsident:in Beauftragte einsetzen oder Ausschüsse berufen. Er/Sie prüft die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse und anderer Maßnahmen der Selbstverwaltungsorgane. Rechtswidrige Beschlüsse oder Maßnahmen hat er/sie zu beanstanden oder aufzuheben. Die Beanstandung beziehungsweise Aufhebung hat aufschiebende Wirkung.
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Artikel 10
Vizepräsident:innen

( 1 ) Die Vizepräsident:innen sind Mitglieder des Präsidiums. Sie sind verantwortlich für ihren Geschäftsbereich gemäß Artikel 9 Absatz 3. Soweit erforderlich, sind konkrete Zuständigkeitsbereiche den Hochschulmitgliedern mitzuteilen.
( 2 ) Ein:e Vizepräsident:in ist die ständige Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin. Über die Vertretung entscheidet das Präsidium.
( 3 ) Wahl und Abwahl von Vizepräsident:innen erfolgen nach den gleichen Regeln wie Wahl und Abwahl des/der Präsidenten/Präsidentin mit der Maßgabe, dass wählbar ist, wer dem Kreis der hauptamtlichen Hochschullehrer:innen der EHB angehört. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Vizepräsident:innen üben ihr Amt nebenberuflich aus. Mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung kann für alle oder für einzelne Vizepräsident:innen vorgesehen werden, dass sie das Amt hauptberuflich wahrnehmen.
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Artikel 11
Kanzler:in

( 1 ) Der/Die Kanzler:in führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und ist dabei an die Beschlüsse des Präsidiums gebunden. Er/Sie ist als Beauftragte:r für den Haushalt das für die Wirtschafts-, Finanz- und Haushaltsangelegenheiten zuständige Mitglied des Präsidiums.
( 2 ) Die Anforderungen an die Qualifikation des/der Kanzlers/Kanzlerin entsprechen dem Berliner Hochschulgesetz.
( 3 ) Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung und das Bewerbungsverfahren werden von einer Besetzungskommission geführt. Dieser gehören an:
  1. der/die Präsident:in und, sofern diese Stelle nicht besetzt sein sollte, ein:e Vizepräsident:in,
  2. drei Hochschullehrer:innen,
  3. ein:e akademische:r Mitarbeiter:in,
  4. zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter:innen,
  5. ein:e Studierende:r.
Die in Nummer 2 bis Nummer 5 benannten Personen werden vom Konzil benannt. Ein Mitglied aus dem Kuratorium und die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte gehören der Besetzungskommission mit beratender Stimme an. Aufgabe der Besetzungskommission ist die Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung des Bewerbungsverfahrens sowie die Benennung der ausgewählten Person gegenüber dem Präsidium. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
( 4 ) Der/Die Kanzler:in wird auf zehn Jahre im Einvernehmen mit dem Konsistorium durch die Hochschule bestellt. Weitere Amtszeiten sind zulässig.
( 5 ) Auf begründeten Antrag des Akademischen Senats oder des Konzils wird zur Abwahl des/der Kanzlers/Kanzlerin eine paritätisch aus Vertretern/Vertreterinnen des Akademischen Senats, des Konzils sowie des Kuratoriums besetzte Abberufungskommission gebildet. Alle Mitgliedsgruppen sollen dabei berücksichtigt werden; hierbei muss die Professor:innenmehrheit gewahrt bleiben. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
( 6 ) Sofern zwei Drittel der Mitglieder der Abberufungskommission dem Antrag auf Abwahl des/der Kanzlers/Kanzlerin zustimmen, wird der Antrag an das Konzil weitergeleitet.
( 7 ) Die Entscheidung über die Abwahl nimmt das Konzil in einer vom Wahlausschuss geleiteten Abstimmung vor. Die Abwahl erfordert mindestens eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Konzils. Das Präsidium informiert das Kuratorium.
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Unterabschnitt 3: Akademischer Senat

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Artikel 12
Zusammensetzung und Wahl des Akademischen Senats

( 1 ) Der Akademische Senat besteht aus:
  1. dem/der Präsidenten/Präsidentin als Vorsitzende:n; wenn der/die Präsident:in nicht zur Gruppe der Hochschullehrer:innen der EHB gehört, dann hat er/sie kein Stimmrecht,
  2. den Vizepräsident:innen,
  3. vier für die Dauer von zwei Jahren gewählten Vertreter:innen der Hochschullehrer:innen; sofern nur ein:e Vizepräsident:in bestimmt ist, erhöht sich die Anzahl der zu wählenden Vertreter:innen der Hochschullehrer:innen um ein Mitglied; sofern der/die Präsident:in nicht zur Gruppe der Hochschullehrer:innen der EHB gehört, erhöht sich die Anzahl der zu wählenden Vertreter:innen der Hochschullehrer:innen um ein Mitglied,
  4. zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählten Vertreter:innen der akademischen Mitarbeiter:innen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2,
  5. zwei für die Dauer von einem Jahr gewählten Vertreter:innen der Studierenden,
  6. zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählten Vertreter:innen der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter:innen.
( 2 ) Der/Die Kanzler:in nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Als Mitglied nach Absatz 1 ist er/sie nicht wählbar.
( 3 ) Soweit Themen nur einzelne organisatorische Grundeinheiten betreffen, können deren Vertretungen zu dem ihren Aufgabenbereich betreffenden Tagesordnungspunkt an den Sitzungen des Akademischen Senats mit beratender Stimme teilnehmen. Näheres zu organisatorischen Grundeinheiten regelt die Organisationsordnung.
( 4 ) Die Sitzungen des Akademischen Senats sind hochschulöffentlich. Der Akademische Senat kann die Hochschulöffentlichkeit ausschließen.
( 5 ) Der Akademische Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Artikel 13
Aufgaben des Akademischen Senats

( 1 ) Der Akademische Senat ist im Rahmen der Selbstverwaltung zuständig für:
  1. den Erlass und die Aufhebung von Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  2. die Genehmigung der Lehrangebotspläne und der Pläne der Lehrveranstaltungen für die Studiengänge einschließlich der Fort- und Weiterbildung,
  3. die Festsetzung von Zulassungszahlen auf Vorschlag des Präsidiums,
  4. die Mitwirkung bei der Bildung, Veränderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen organisatorischen Grundeinheiten,
  5. die Regelungen über die Benutzung der Hochschuleinrichtungen,
  6. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
  7. die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplanes und dessen Billigung. Erfolgt keine Billigung des entworfenen Haushaltsplans, wird ein gemeinsamer Ausschuss, der paritätisch aus Mitgliedern des Präsidiums, des Akademischen Senats und des Kuratoriums besteht, gebildet,
  8. die Erstellung von Entwicklungsplanungen,
  9. die Stellungnahme zum Bericht des Gleichstellungsrates, zum Bericht des/der Beauftragten für Diversität und Antidiskriminierung, zum Bericht des/der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen und zum Bericht der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie die Beschlussfassung über die Frauenförderrichtlinien und die Frauenförderpläne und die Gleichstellungskonzepte,
  10. die Beschlussfassung über die Vorschläge für die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin und der Vizepräsident:innen,
  11. die Entscheidung über die Verleihung einer Seniorprofessur,
  12. sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht,
  13. Entwürfe und Änderungsentwürfe der Organisationsordnung und der Wahlordnung und ihre Vorlage an das Konzil,
  14. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne einschließlich der Personalentwicklungskonzepte unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kuratoriums,
  15. Wahl des/der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen,
  16. weitere Aufgaben, die ihm übertragen werden,
  17. Mitarbeit an Änderungen der Grundordnung nach Artikel 32.
( 2 ) Soweit das Kuratorium im Rahmen seiner Kompetenz aus Artikel 5 Absatz 3 die Aufhebung oder Überarbeitung einer Rechtsvorschrift vom Akademischen Senat verlangt, wird dieser die Rechtsvorschrift entsprechend aufheben oder überarbeiten.
( 3 ) Der Akademische Senat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Arbeitsgruppen und Kommissionen einsetzen, über deren Aufgabenstellung, die Zusammensetzung, das Verfahren und die Dauer er entscheidet. In den Kommissionen und Arbeitsgruppen ist mindestens ein:e Studierende:r zu beteiligen.
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Unterabschnitt 4: Konzil

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Artikel 14
Zusammensetzung und Wahl des Konzils

( 1 ) Dem Konzil gehören an:
  1. zehn Hochschullehrer:innen,
  2. drei akademische Mitarbeiter:innen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2,
  3. drei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter:innen,
  4. drei Studierende.
( 2 ) Die Konzilsmitglieder werden mit Ausnahme der Studierenden für die Dauer von zwei Jahren, die Studierenden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
( 3 ) Mitglieder des Präsidiums können an den Sitzungen des Konzils mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
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Artikel 15
Aufgaben des Konzils

Aufgaben des Konzils sind:
  1. Wahl und Abwahl von Präsident:in und Vizepräsident:innen,
  2. Erlass und Änderung der Organisationsordnung und der Wahlordnung,
  3. Beratung des Jahresberichtes des Präsidiums,
  4. Wahl des/der Beauftragten für Diversität und Antidiskriminierung,
  5. Stellungnahme zu Grundsatzfragen, die die Hochschule als Ganzes betreffen,
  6. Mitarbeit an Änderungen der Grundordnung nach Artikel 32 und Beschluss sowie Erlass der Grundordnung.
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Artikel 16
Einberufung und Verfahren

( 1 ) Das Konzil wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Er besteht aus:
  1. einem/einer Hochschullehrer:in als Vorsitzende:n,
  2. einem/einer Studierenden,
  3. einem weiteren Mitglied des Konzils.
( 2 ) Der Vorstand beruft die Sitzung des Konzils ein, bereitet sie vor und leitet sie. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
( 3 ) Die Sitzungen des Konzils sind hochschulöffentlich. Das Konzil kann die Hochschulöffentlichkeit ausschließen.
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Unterabschnitt 5: Berufung von Hochschullehrer:innen

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Artikel 17
Berufungskommission

( 1 ) Die Berufungskommission hat die Aufgabe, in einem Verfahren zur Besetzung einer Stelle für eine:n Hochschullehrer:in die geeignetste Person zu ermitteln.
( 2 ) Die Zusammensetzung der Berufungskommission wird in der Organisationsordnung geregelt.
( 3 ) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sowie der/die Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung sind zu informieren und erhalten Gelegenheit, sich an Berufungsverfahren zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung ist entsprechend zu beteiligen, wenn sich Menschen mit einer Schwerbehinderung beworben haben.
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Artikel 18
Berufungsverfahren

( 1 ) Die Stellen für Hochschullehrer:innen sind auszuschreiben. Sofern ein Berufungsverfahren bereits durchlaufen wurde, kann der Akademische Senat über Ausnahmen entscheiden. Sofern ein Berufungsverfahren wegen eines kurzfristigen Bedarfs zeitlich nicht durchführbar sein sollte, ist die Stelle auf bis zu ein Semester zu befristen und das Berufungsverfahren unverzüglich nachzuholen.
( 2 ) Die Berufungskommission entscheidet, welche Bewerber:innen zu Probelehrveranstaltungen eingeladen werden und welche Bewerber:innen nach den Probelehrveranstaltungen in die engere Wahl von bis zu drei Personen kommen. Das Nähere regelt die Berufungsordnung.
( 3 ) Der/Die Präsident:in leitet die Entscheidung für die engere Wahl an das Kuratorium weiter.
( 4 ) Das Kuratorium kann eine:n Bewerber:in ablehnen, wenn diese:r die Voraussetzungen hinsichtlich der evangelischen Zielsetzung nicht erfüllt. Im Übrigen ist es an die Entscheidung der Berufungskommission gebunden. Eine Ablehnung ist dem/der Vorsitzenden des Akademischen Senats schriftlich zu begründen.
( 5 ) Vor der Berufung von Hochschullehrer:innen für den Studiengang Religionspädagogik wird der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden Bedenken geäußert, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im Einzelnen begründet werden, wird die Berufungskommission diese Stellungnahme beachten.
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Unterabschnitt 6: Beauftragte und Vertretungen

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Artikel 19
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

( 1 ) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen in der Hochschule und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für weibliche Mitglieder der Hochschule hin.
( 2 ) Sie ist bei allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen.
( 3 ) Sie ist im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Sie darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
( 4 ) Das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist ein Wahlamt; die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Viertelparität. Das Nähere regeln die Wahlordnung und die Organisationsordnung.
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Artikel 20
Beauftragte:r für Diversität und Antidiskriminierung

( 1 ) Der/Die Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs-, Studien- und Arbeitsbedingungen und auf den Abbau von Barrieren an der Hochschule hin und berät und unterstützt das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren und steht bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung.
( 2 ) Er/Sie hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule.
( 3 ) Er/Sie ist im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Er/Sie darf in der Ausübung seines/ihres Amtes nicht behindert und wegen seines/ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine/ihre berufliche Entwicklung.
( 4 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
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Artikel 21
Schwerbehindertenvertretung

( 1 ) Die Schwerbehindertenvertretung wirkt auf die Herstellung der garantierten Chancengleichheit in der Hochschule bezüglich möglicher Beeinträchtigungen durch eine Schwerbehinderung hin und berät und unterstützt die Hochschulleitung und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule.
( 2 ) Er/Sie ist im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Er/Sie darf in der Ausübung seines/ihres Amtes nicht behindert und wegen seines/ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine/ihre berufliche Entwicklung.
( 3 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
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Artikel 22
Beauftragte:r für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen

( 1 ) Der/Die Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen berät und unterstützt Studierende und Studieninteressierte mit studienrelevanten Beeinträchtigungen und wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs-, Studien- und Prüfungsbedingungen von Studienbewerbern/Studienbewerberinnen sowie Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen und auf den Abbau von Barrieren in der Hochschule hin.
( 2 ) Er/Sie hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in Angelegenheiten, die die Belange der Studienbewerber:innen sowie der Studierenden mit Behinderungen gemäß des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen berühren.
( 3 ) Er/Sie ist im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Er/Sie darf in der Ausübung seines/ihres Amtes nicht behindert und wegen seines/ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine/ihre berufliche Entwicklung.
( 4 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
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Artikel 23
Familienbeauftragte:r

( 1 ) Der/Die Familienbeauftragte engagiert sich für eine familienbewusste und familiengerechte Infrastruktur und Hochschulpolitik.
( 2 ) Er/Sie ist im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Er/Sie darf in der Ausübung seines/ihres Amtes nicht behindert und wegen seines/ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine/ihre berufliche Entwicklung.
( 3 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
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Artikel 24
Gleichstellungsrat

( 1 ) Der Gleichstellungsrat besteht aus den in diesem Unterabschnitt (Artikel 19-23) genannten Personen sowie einer Vertretung der Studierenden.
( 2 ) Er hat die Aufgabe, über Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung zu beraten, die über eine Einzelfallbetrachtung hinausgehen. Er unterstützt diesbezüglich die Hochschulleitung sowie Gremien der Hochschule.
( 3 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
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Unterabschnitt 7: Studierendenschaft

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Artikel 25
Studierendenschaft

( 1 ) Zur Wahrnehmung ihrer Belange bilden die Studierenden der Hochschule die Studierendenschaft. Der Studierendenschaft gehören alle an der Hochschule immatrikulierten Studierenden an.
( 2 ) Die Aufgaben der Studierendenschaft sind:
  1. Wahrung und Vertretung der studentischen Interessen in der Hochschule,
  2. Eintreten für die wirtschaftliche Förderung und die sozialen Belange der Studierenden,
  3. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen,
  4. Förderung des studentischen Sports im Rahmen des Hochschulsports,
  5. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung,
  6. Förderung der Gleichberechtigung der Mitglieder der Hochschule,
  7. Förderung ökologischer Belange an der Hochschule,
  8. Unterstützung und Förderung der musischen, kulturellen und kirchlichen Belange,
  9. Unterstützung der Integration ausländischer Studierender sowie
  10. die Förderung der Meinungsbildung innerhalb der Studierendenschaft.
( 3 ) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss vertreten die Studierendenschaft. Das Studierendenparlament führt die laufenden Geschäfte. Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses sind dem Studierendenparlament auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
( 4 ) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die von der Studierendenschaft in einer Urabstimmung beschlossen wird, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder der Studierendenschaft teilgenommen haben muss. Die Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Urabstimmung teilnehmenden Mitglieder der Studierendenschaft. Die Satzung muss insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung der Organe, die Amtszeiten der Mitglieder dieser Organe, die Einberufung, die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplanes sowie die Rechnungslegung und die Wahlen enthalten. Änderungen der Satzung beschließt das Studierendenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Satzungsänderungen bedürfen nach Anhörung der Genehmigung des Präsidiums.
( 5 ) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2 nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Haushaltswirtschaft erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen.
( 6 ) Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt der/die Präsident:in mit Ausnahme von Finanzfragen, über die der/die Kanzler:in die Rechtsaufsicht führt. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beitragshöhe bedürfen nach Anhörung der Genehmigung des/der Kanzlers/Kanzlerin. Hierbei ist die Notwendigkeit der vorgesehenen Aufgaben zu prüfen. Verwenden die Organe der Studierendenschaft ihre Mittel für andere als in Absatz 2 genannten Aufgaben oder in sonstiger Weise rechtswidrig, kann der/die Kanzler:in bis zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen oder sie der Verwaltung unterstellen. Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
( 7 ) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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Unterabschnitt 8: Studienplätze und Zulassungsvoraussetzungen

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Artikel 26
Studienplätze

Über die Zahl der vorhandenen Studienplätze und über Zulassungsbeschränkungen zum Studium entscheidet der Akademische Senat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen.
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Artikel 27
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

Zum Studium kann zugelassen werden, wer:
  1. die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, die die betreffende Zulassungsordnung vorgibt,
  2. die evangelische Zielsetzung der Hochschule bejaht und das Glaubensbekenntnis oder die Weltanschauung anderer respektiert.
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Unterabschnitt 9: Ordnungsmaßnahmen

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Artikel 28
Ordnungstatbestände

( 1 ) Gegen Mitglieder der Hochschule, die in keinem beamteten oder arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie:
  1. gegen die Grundordnung der Hochschule verstoßen,
  2. die innere Ordnung der Hochschule verletzen, indem sie:
    1. Straftaten auf dem Gelände der Hochschule (einschließlich angemieteter Flächen und Räume) oder gegen Angehörige der Hochschule begehen,
    2. die Durchführung von Lehrveranstaltungen oder die Tätigkeit der Selbstverwaltungseinrichtungen stören oder behindern,
    3. widerrechtlich in Räume der Hochschule eindringen oder sich nach Aufforderung durch Berechtigte nicht daraus entfernen,
    4. Gebäude oder Räume der Hochschule zerstören oder beschädigen oder deren Zwecken dienende Gegenstände zerstören, beschädigen oder entwenden,
    5. eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, die gegen von der Hochschule beauftragte Personen gerichtet ist,
    6. andere zur Begehung einer der in a) bis e) bezeichneten Handlungen anstiften oder ihnen Beihilfe leisten,
  3. eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, die:
    1. die Eignung für den angestrebten Beruf in Frage stellt,
    2. gegen die verfassungsmäßige Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
( 2 ) Schwerwiegende Verstöße gegen das Prüfungsrecht können ebenfalls einen Ordnungstatbestand darstellen. Näheres regelt die betreffende Prüfungsordnung.
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Artikel 29
Maßnahmen zur Erhaltung des Hochschulbetriebs und Ordnungsmaßnahmen

( 1 ) In Eilfällen entscheidet das Präsidium im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse vorläufig über Maßnahmen gegen Störungen des geordneten Hochschulbetriebs durch Studierende; diese sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Betroffene sind anzuhören.
( 2 ) Ordnungsmaßnahmen können einzeln oder in Verbindung miteinander sein:
  1. mündlicher oder schriftlicher Verweis,
  2. Versagung der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen oder der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule bis zu vier Semestern, sofern sich der Verstoß auf diese Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen bezieht,
  3. Androhung des Ausschlusses als Mitglied der Hochschule,
  4. Ausschluss als Mitglied der Hochschule bis zu vier Semestern,
  5. Ausschluss als Mitglied der Hochschule.
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Artikel 30
Ordnungsausschuss

( 1 ) Die Entscheidungen im Ordnungsverfahren trifft ein Ordnungsausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder Hochschullehrende sind und ein Mitglied ein:e Studierende:r der Hochschule ist. Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds wird für jedes Mitglied eine Vertretung gewählt.
( 2 ) Die Hochschullehrer:innen und der/die Studierende werden vom Akademischen Senat berufen. Die Mitglieder nehmen ihr Amt für ein Jahr wahr.
( 3 ) Der Ordnungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Den Vorsitz führt ein vom Ordnungsausschuss gewähltes Mitglied.
( 4 ) Im Falle der Befangenheit eines Mitglieds ist dieses Mitglied von der Mitarbeit im Ordnungsausschuss verhindert. Befangenheit liegt vor, wenn sich die betroffene Person selbst für befangen erklärt. Ferner kann die Befangenheit auch auf Antrag der von der möglichen Maßnahme des Ordnungsausschusses betroffenen Person sowie eines Mitglieds des Ordnungsausschusses vom Ordnungsausschuss festgestellt werden. Bei der Feststellung ist die möglicherweise befangene Person nicht stimmberechtigt. Wird der Antrag auf Befangenheit abgelehnt, entscheidet hierüber das Präsidium.
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Artikel 31
Ordnungsverfahren

( 1 ) Ein Ordnungsverfahren wird eingeleitet auf Antrag:
  1. des/der Präsidenten/Präsidentin,
  2. eines Mitglieds des Akademischen Senats,
  3. eines/einer Verletzten.
( 2 ) Der Antrag muss binnen drei Wochen nach Kenntniserlangung einer der in Artikel 28 beschriebenen Handlungen gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich an den Ordnungsausschuss zu richten; er kann bis zum Erlass der Entscheidung zurückgenommen werden. Wird ein Antrag zurückgenommen, beginnt die Frist für die übrigen Antragsberechtigten erneut zu laufen. Die Antragsrücknahme ist auf Wunsch der vom Ordnungsverfahren betroffenen Person vom Ordnungsausschuss öffentlich bekanntzumachen. Antragsstellung und Antragsrücknahme sind dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dessen/deren Vertreter:in unverzüglich mitzuteilen.
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4. Teil
Schlussbestimmungen

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Artikel 32
Änderung der Grundordnung

( 1 ) Änderungen der Grundordnung kann der Akademische Senat dem Konzil vorschlagen. Die Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit im Konzil, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Änderungen der Präambel sowie der Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 32 bedürfen des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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Artikel 33
Inkrafttreten und Übergangsregelung

( 1 ) Diese Grundordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
( 2 ) Die bisher gewählten Gremien setzen nach Inkrafttreten der Grundordnung ihre Arbeit bis zum Zeitpunkt der Neuwahl der Gremien fort. Neuwahlen sind für alle Gremien mit Ausnahme des Präsidiums unabhängig von ursprünglich vorgesehenen Amtszeiten spätestens innerhalb des Semesters abzuhalten, das dem Inkrafttreten der Grundordnung folgt.
( 3 ) Mit dem Inkrafttreten der Grundordnung ändern sich die Amtsbezeichnungen der Mitglieder des Präsidiums entsprechend.

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1 ↑ Die Grundordnung der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB) wurde von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 16. Juni 2023, dem Konzil der Evangelischen Hochschule Berlin am 28. Juni 2023 und dem Akademischen Senat der Evangelischen Hochschule Berlin am 5. Juli 2023 beschlossen.