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Richtlinie über die Vergabe von Mitteln aus dem
Kita-Strukturanpassungsfonds

Vom 5. Dezember 2025

(KABl. 2026 Nr. 1 S. 3)

Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie über die Vergabe von Mitteln aus dem Kita-Strukturanpassungsfonds beschlossen:
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I
Zielstellung des Fonds und Rahmenbedingungen

( 1 ) Die evangelische Kita ist ein Ort frühkindlicher evangelischer Bildung, an dem Familien unterstützt und das interreligiöse Gespräch praktiziert werden. Über Kitas bietet Kirche Kindern und ihren Familien ein anregendes Umfeld und trägt mit der Kommunikation des Evangeliums zur persönlichen, religiösen und sozialen Entwicklung von Menschen bei. Kitas bieten so alltagsintegrierte christliche Angebote und gemeinsame Gemeindeveranstaltungen.
( 2 ) Über viele Jahre hinweg war der Kitaplatz-Ausbau in fast allen Kommunen eine drängende Aufgabe. Die Synode hatte mit dem Doppelhaushalt 2018/2019 beschlossen, den Strukturanpassungsfonds („Fonds zur Entwicklung neuer Strukturen“, vgl. § 7 der Rechtsverordnung über die Kindertagesstättenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 15. Dezember 2006) als ein Anreizsystem zu profilieren, um evangelische Träger zum Neu- und Ausbau evangelischer Kitas zu ermutigen.
( 3 ) Jetzt und auch zukünftig werden weiterhin strukturell, finanziell und konzeptionell erhebliche Anstrengungen erforderlich sein, um die evangelische Kita als deutlich erkennbares evangelisches Angebot in der Palette der Trägervielfalt zu behalten.
( 4 ) Allerdings hat sich mittlerweile die Situation in der Kita-Landschaft in Berlin, Brandenburg und Sachsen grundlegend verändert: Es zeichnet sich nun ein Überangebot an Kita-Plätzen ab – verursacht vor allem durch geburtenschwache Jahrgänge. Prognosen gehen davon aus, dass dieser Rückgang in den kommenden Jahren anhalten wird. Dies führt bereits jetzt zu einer erheblichen Wettbewerbssituation zwischen den Kitas um Kinder und Familien, auch bereits zu Kitaschließungen. Der Professionalisierungsdruck auf Kitas, der seit Jahren hoch ist, verschärft sich dadurch weiter.
( 5 ) Eine Möglichkeit, darauf zu reagieren, ist die Übergabe kirchengemeindlicher Kita-Trägerschaften auf größere öffentlich-rechtliche Trägerstrukturen (z. B. durch Gründung oder Erweiterung von Kita-Verbänden oder Trägerübernahme durch den Kirchenkreis). Durch eine fachlich-professionelle Struktur ermöglicht dies u. a. gemeinsames Qualitätsmanagement und -weiterentwicklung, eine stärkere Position gegenüber den Kommunen hinsichtlich der Refinanzierung, eine verbesserte Personalakquise, eine gemeinsame Verantwortungsübernahme (z. B. bei der Personalplanung), Rechtssicherheit z. B. im Rahmen des institutionellen Kinderschutzes, bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, eine gesicherte Ausstattung mit Fachberatung. Die Anbindung an das kirchliche Leben in den Gemeinden bleibt dabei erhalten.
( 6 ) Nicht zuletzt die Finanzierung der übergreifenden Trägerstrukturen (etwa eines Kita-Verbandes) – vor allem in deren Anfangsphase – stellt eine große Hürde dar. Zweck des Kita-Strukturanpassungsfonds ist es, bei der Übergabe kirchengemeindlicher Kita-Trägerschaften auf andere Träger Förderung in Form einer Anschubfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, auch in einer angespannten Kita-Landschaft die Kita im verfasst-kirchlichen Bereich zu erhalten als einen unverzichtbaren Ort evangelischer (frühkindlicher) Bildung und als eine wichtige Kontaktfläche von Kirche zu Familien.
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II
Fördersumme

( 1 ) Der Förderbetrag versteht sich als Anschubfinanzierung für die Personalkosten in der neuen Trägerstruktur.
( 2 ) Der Förderbetrag errechnet sich aus der Anzahl der Kitas, deren Trägerschaft aus der Trägerschaft einer Kirchengemeinde auf eine andere (öffentlich-rechtlich organisierte) Trägerstruktur übergeht, nämlich auf
  1. einen neu gegründeten Kita-Gemeinde- oder Kita-Kirchenkreisverband oder
  2. einen bestehenden Kita-Gemeinde- oder Kita-Kirchenkreisverband oder
  3. einen Kirchenkreisverband, der neben der Trägerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamts neu auch die Kita-Trägerschaft übernimmt, oder
  4. einen Kirchenkreis.
( 3 ) Pro Kita kann ein Förderbetrag von maximal 3.500 € pro Jahr für zwei Jahre beantragt werden. Der Förderzeitraum kann auch unterjährig beginnen.
( 4 ) Der volle Förderbetrag wird für eine Stellenstruktur von mindestens drei Vollzeitäquivalenten (VZÄ) in der übergreifenden Trägerstruktur mit den folgenden Stellenzuschnitten angesetzt:
  1. Geschäftsführung/Vorstand bzw. entsprechende Stelle im Kirchenkreis oder KVA (ein VZÄ) (entspricht 46 % oder 1.610 € des o. g. Förderbetrages pro Kita),
  2. Assistenz/Sekretariat und/oder Stelle für den Personalbereich (ein VZÄ) (entspricht 23 % oder 805 € des o. g. Förderbetrages pro Kita),
  3. Fachberatung (ein VZÄ) (entspricht 31 % oder 1.085 € des o. g. Förderbetrages pro Kita).
( 5 ) Werden die VZÄ in anderer Gewichtung verteilt als oben aufgeführt (z. B. eine Geschäftsführung und zwei Fachberatungen), ist dies zu begründen und der Förderbetrag reduziert sich ggf. entsprechend.
( 6 ) Um eine Stelle (ein VZÄ) in die Berechnung des jährlichen Förderbetrags einzubeziehen und um die Mittel in der Höhe ausbezahlt zu bekommen, muss die Stelle (ein VZÄ) wenigstens sieben Monate lang innerhalb des Förderjahres besetzt sein.
( 7 ) Fallen Personalkosten generell für weniger als drei VZÄ an, reduziert sich der Förderbetrag entsprechend.
( 8 ) Der ausgezahlte Förderbetrag aus dem Kita-Strukturanpassungsfonds darf insgesamt 50 % der real entstandenen Personalkosten nicht übersteigen.
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III
Förderbedingungen

( 1 ) Der Kirchenkreis, in dessen Gebiet die übergehende Kita liegt, beteiligt sich an den o. g. Personalkosten mindestens in gleichem Umfang wie die Förderung aus dem Kita-Strukturanpassungsfonds (sog. Eigenmittel).
( 2 ) Der Trägerwechsel von der Kita-Trägerschaft der Kirchengemeinde auf die übergreifende Trägerstruktur darf bei Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Nach einem Trägerwechsel darf für jede Kita, deren Trägerschaft auf eine übergreifende Trägerstruktur übergegangen ist, nur einmal eine Förderung aus dem Kita-Strukturanpassungsfonds erfolgen.
( 3 ) Gefördert werden nur solche Vorhaben, die aufgrund der Gesamtschau der Unterlagen einen wirtschaftlichen Betrieb der übergreifenden Trägerstruktur erwarten lassen.
( 4 ) Zuwendungsmitteilungen haben die Regelungen von § 25 HKVG zu berücksichtigen. Sie können mit Auflagen versehen werden.
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IV
Antragsberechtigung

( 1 ) Anträge können gestellt werden nach Übergang der Trägerschaft von der Kirchengemeinde auf die neue (ausschließlich öffentlich-rechtlich organisierte) Trägerstruktur. Antragsberechtigt sind beim Übergang der Trägerschaft von der Kirchengemeinde
  1. auf einen (neu gegründeten oder bestehenden) Kitaverband der Kirchenkreis, in dessen Gebiet die übergehende Kita(s) liegt (liegen), und der Kita-Verband; diese stellen einen gemeinsamen Antrag. Die Auszahlung der Förderung erfolgt an den Kita-Verband.
  2. auf eine (neu eingerichtete) Kita-Abteilung im KVA der Kirchenkreis, in dessen Gebiet die übergehende Kita(s) liegt (liegen), und das KVA; diese stellen einen gemeinsamen Antrag. Die Auszahlung erfolgt an das KVA.
  3. auf den Kirchenkreis der Kirchenkreis. Die Auszahlung erfolgt an den Kirchenkreis.
( 2 ) Anträge können in der Regel nur gestellt werden für übergreifende Trägerstrukturen, die Mitglied im VETK sind.
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V
Antragstellung (Nachweise)

( 1 ) Der Antrag wird formlos gestellt an das Konsistorium, Referat 2.2. Der Antrag muss spätestens drei Wochen vor der Sitzung des Ausschusses für Strukturanpassungshilfen eingereicht werden.
( 2 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Satzung der übergreifenden Trägerstruktur. (Gilt nicht im Falle des Trägerübergangs auf einen Kirchenkreis.)
  2. Darstellung des Vorhabens. Daraus muss hervorgehen:
    1. Anzahl der Kita(s), deren Trägerschaft auf die übergreifende Trägerstruktur übergehen, und deren Kitaplätze und aktuelle Belegung,
    2. welche Stellenstruktur in der übergreifenden Trägerstruktur angesetzt wird (also drei oder weniger VZÄ für Geschäftsführung/Vorstand + Assistenz und/oder Stelle für den Personalbereich + Fachberatung, s. o. im Abschnitt Fördersumme) – zur Errechnung des maximalen Förderbetrages,
    3. Starttermin, ab wann die Förderung erfolgen soll (für die Errechnung).
  3. Nachweis über den Trägerübergang, aus dem auch der Zeitpunkt des Übergangs hervorgeht (z. B. Übertragungs- und/oder Kooperationsvertrag mit Betriebsüberleitungsvertrag nach § 613a BGB oder ein anderer geeigneter Nachweis),
  4. Finanzierungsplan für das Vorhaben, der Angaben zu den aufgebrachten Eigenmitteln macht (ggf. mit Beschlüssen der zuständigen Entscheidungsgremien).
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VI
Auszahlung der bewilligten Mittel und Abrechnung der Mittelverwendung

( 1 ) Die Abrechnung und Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt in der Regel nach Ablauf des Förderzeitraums. In besonderen Ausnahmefällen (z. B. einer wirtschaftlichen Notlage) kann eine jährliche Abrechnung und Auszahlung erfolgen.
( 2 ) Damit die bewilligten Mittel ausgezahlt werden können, sind folgende Unterlagen und Nachweise einzureichen:
  1. die unterschriebene und gestempelte Zuwendungsmitteilung,
  2. ein Nachweis über die real entstandenen Personalkosten (z. B. Sachbuchauszug oder anderer geeigneter Nachweis) sowie
  3. eine Arbeitsplatzbeschreibung der jeweiligen Stelle(n) (oder andere geeignete Nachweise, aus denen die konkrete Tätigkeitszuschreibung der Stelle hervorgeht, z. B. Stellenplan).
( 3 ) Der Abruf des Zuschusses muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann diese Frist vom Konsistorium verlängert werden.
( 4 ) Bei Verstößen gegen die Auflagen und Regelungen der Zuwendungsmitteilungen kann die Fördersumme vom Konsistorium ganz oder anteilig vom Zuwendungsempfänger zurückgefordert werden.
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VII
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Vergabe von Mitteln aus dem Kita-Strukturanpassungsfonds vom 20. Januar 2023 (KABl. Nr. 17 S. 31) außer Kraft.

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